Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. März 2016 - 7 UF 22/15

published on 14/03/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. März 2016 - 7 UF 22/15
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Amtsgericht Kronach, 1 F 396/13, 05/11/2014
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Tenor

I. er Endbeschluss des Amtsgerichts Kronach vom 05.11.2014 wird in Tenorziffer 1. abgeändert wie folgt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit von 15.09.2011 bis 31.05.2012 Unterhalt für A., geb. am … 1952, in Höhe von 2.983,73 Euro zzgl. Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 26.04.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wir die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.082,19 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Endbeschluss vom 05.11.2014 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller, dem Bezirk Oberfranken, aufgrund auf diesen übergegangener Ansprüche auf Elternunterhalt für die dem Vater der Antragsgegnerin erbrachten Pflegeleistungen im „S.“, …, in N. 3.082,19 Euro zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe des Endbeschlusses (Bl. 81 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 15.12.2014 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 15.01.2015, der am selben Tag beim Amtsgericht einging, Beschwerde eingelegt und nach Fristverlängerung bis zum 16.03.2015 mit Schriftsatz vom 16.03.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg am selben Tag, die Beschwerde begründet.

Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung des Endbeschlusses und die Zurückweisung des Antrags.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist ihre familiäre Situation ebenso wie die ihrer ebenfalls unterhaltsverpflichteten Schwester zutreffend dargestellt. Ihre Einkommenssituation der Antragsgegnerin sei jedoch vom Erstgericht unzutreffend erfasst: So belaufe sich der negative Wohnwert der Antragsgegnerin nicht - wie vom Erstgericht zugrunde gelegt - auf 816,17 Euro, sondern richtigerweise auf 1.462,21 Euro. Die Antragsgegnerin habe nämlich im Dezember 2011 eine für eine Umschuldung erforderliche Sonderzahlung auf ihren Bausparvertrag in Höhe von 2.350,00 Euro geleistet, woraus sich ein monatlich umgebrochener weiterer zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 195,93 Euro ergebe. Die von ihr im Dezember 2011 vorgenommene Umfinanzierung des von ihr zu bedienenden Darlehens sei wirtschaftlich sinnvoll und daher unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Weiterhin seien monatliche Rücklagen für Reparaturen in Höhe von 450,00 Euro -nicht, wie vom Gericht vorgenommen, in Höhe von 150,00 Euro - anzusetzen.

Fehlerhaft sei bei der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des seinerzeit 11-jährigen Sohnes der Antragsgegnerin vom Erstgericht der vom von der Kindsmutter getrennt lebenden Kindsvater geleistete Barunterhalt vom Betreuungsunterhalt abgesetzt worden.

Weiter sei ein Abzug des hälftigen Kindergeldes vom Betreuungsunterhalt zugunsten der Sozialverwaltung nicht vorzunehmen. Es entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, das Kindergeld im Ergebnis zur Finanzierung von Elternunterhaltsansprüchen anzusetzen.

Im Unterhaltszeitraum sei die Antragsgegnerin alleinerziehende Mutter gewesen. Wenn sie dennoch neben der Betreuung ihres 11-jährigen Kindes einer Vollzeitbeschäftigung nachging, so sei ihr ein Betreuungsbonus zuzurechnen sowie ein Betrag für überobligatorische Tätigkeit abzusetzen.

Der Antragsteller verteidigt im Wesentlichen die amtsgerichtliche Entscheidung.

Auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 13.01.2016 darauf hingewiesen, dass gem. §§ 117 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18.02.2016, auf den Bezug genommen wird, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.

1. Die Angriffe der gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaften und gem. §§ 63 ff, 117 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht erhobenen und begründeten und damit zulässigen Beschwerde haben nur zu einem geringen Teil Erfolg.

2. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen über die bisherige Zahlung der Antragsgegnerin in Höhe von 1.275 EUR hinausgehenden Zahlungsanspruch aus §§ 1601 ff. BGB, 61, 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Höhe von 2.983,73 EUR.

Denn aufgrund der Bedürftigkeit des Vaters der Antragsgegnerin, der nicht in der Lage ist, aus eigenem Einkommen und Vermögen die nicht von der Pflegeversicherung abgedeckten Kosten seines Heimaufenthaltes zu decken, besteht ein Anspruch des Vaters gegen die Antragsgegnerin auf Elternunterhalt auf der Grundlage von §§ 1601 ff. BGB.

Nachdem die Antragstellerin an den Vater der Antragsgegnerin Zahlungen zur Hilfe zur Pflege leistete, ist die Unterhaltsforderung des Vaters gegen die Antragsgegnerin insoweit nach §§ 61, 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf die Antragstellerin übergegangen.

3. Für die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin gilt Folgendes:

3.1. Das bereinigte Nettoeinkommen der Antragsgegnerin beträgt unstreitig monatlich 3.310,44 EUR, wobei 350,97 EUR negativer Wohnwert für September 2011 bis April 2012 und 336,17 EUR für Mai 2012 bereits vom Antragsteller als zusätzliche Altersvorsorge bei der Bereinigung des Nettoeinkommens berücksichtigt sind.

3.2. Ein darüber hinausgehender negativer Wohnwert berechnet sich wie folgt:

„Für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum sind unstreitig 337,50 EUR angemessener Mietwert abzgl. vom Antragsteller anerkannter 65,67 EUR monatliche Nebenkosten zugrunde zu legen.“

Weiter können vom Antragsteller anerkannte 150 EUR monatlicher Erhaltungsaufwand abgesetzt werden. Eine über die vom Antragsteller in Höhe von monatlich 150 EUR anerkannte hinausgehende, weitere Rücklagenpauschale für Instandhaltungskosten kann nicht berücksichtigt werden: Denn derartige Rücklagen sind nur bei konkreten, unaufschiebbaren Maßnahmen absetzbar (vgl. FA Familienrecht, 9. Auflage, 6. Kapitel, Rnr. 86).

3.3. Das seit 03.03.2006 laufende Darlehen der Antragsgegnerin zur Finanzierung ihrer Wohnimmobilie bei der X. über 120.000 EUR, Bausparkonto ... (Bl. 149 d. A.) mit einer monatlichen Zinsbelastung von 458 EUR monatlich und einer Ansparrate für einen Bausparvertrag, der das Darlehen ablösen soll, in Höhe von 480 EUR monatlich, wurde umgeschuldet mit Kreditvertrag der Z. vom 30.03.2012 (Bl. 156 ff d. A.).

Zinszahlungen auf das Darlehen bei der X. sind in Höhe von monatlich 458 EUR bis zur Darlehensablösung am 30.03.2012 (Bl. 161 d. A.) anzuerkennen, Zahlungen auf die Ansparrate erfolgten noch bis Dezember 2011.

Die Umschuldung, die zu einer im Ergebnis geringeren monatlichen Belastung der Antragsgegnerin führte, ist unterhaltsrechtlich anzuerkennen.

Infolge der Umschuldung bedient die Antragsgegnerin ab 30.04.2012 den neuen Kreditvertrag bei der Z. mit monatlich lediglich insgesamt 850 EUR (Bl. 161 d. A.).

Die im Dezember 2011 von der Antragsgegnerin auf deren Bausparvertrag geleistete Sonderzahlung (Bl. 162) in Höhe von 2.350 EUR kann unterhaltsrechtlich nach der vorgelegten Bausparberechnung der X. vom 06.12.2011 (Bl. 151 ff) lediglich mit den zur Umschuldung erforderlichen 1.920,00 Euro Berücksichtigung finden, so dass ein monatlich umgelegter Betrag in Höhe von 160 Euro für zwölf Monate ab Dezember 2011 angerechnet wird.

Es ergibt sich damit folgender negativer Wohnwert:

September 2011 bis November 2011: 337,50 EUR Wohnwert zzgl. 350,97 EUR negativer Wohnwert als bereits bei der Bereinigung des Nettoeinkommens berücksichtigte Altersvorsorge - 150 EUR Instandhaltungspauschale - 65,57 EUR anerkannte Nebenkosten EUR - 458 EUR Zinsen Darlehen X. - 480 EUR Ansparrate Bauspardarlehen = minus 465,10 EUR.

Dezember 2011: 337,50 EUR Wohnwert zzgl. 350,97 EUR bereits berücksichtigter Altersvorsorge -150 EUR Instandhaltungspauschale - 65,57 EUR anerkannte Nebenkosten EUR - 458 EUR Zinsen Darlehen X. - 480 EUR Ansparrate Bauspardarlehen - 160 EUR umgelegte Sonderzahlung = minus 625,10 EUR.

Januar bis März 2012: 337,50 EUR Wohnwert zzgl. 350,97 EUR bereits berücksichtigter Altersvorsorge - 150 EUR Instandhaltungspauschale - 65,57 EUR anerkannte Nebenkosten EUR -458 EUR Zinsen Darlehen X. - 160 EUR umgelegte Sonderzahlung = minus 145,10 EUR.

April 2012: 337,50 EUR Wohnwert zzgl. 350,97 EUR bereits berücksichtigter Altersvorsorge - 150 EUR Instandhaltungspauschale - 65,57 EUR anerkannte Nebenkosten - 160 EUR umgelegte Sonderzahlung - 850 EUR Rate Z. Kredit = minus 537,10 EUR.

Mai 2012: 337,50 EUR Wohnwert zzgl. 336,17 EUR bereits berücksichtigter Altersvorsorge - 150 EUR Instandhaltungspauschale - 65,57 EUR anerkannte Nebenkosten - 160 EUR umgelegte Sonderzahlung - 850 EUR Z. Kredit = minus 551,90 EUR.

3.4. Es ergibt sich damit folgendes bereinigtes Nettoeinkommen:

September bis November 2011: 3.310,44 EUR - 465,10 EUR = 2.845,34 EUR,

Dezember 2011: 3.310,44 EUR - 625,10 EUR = 2.685,34 EUR,

Januar bis März 2012: 3.310,44 EUR - 145,10 EUR = 3.165,34 EUR,

April 2012: 3.310,44 EUR - 537,10 EUR = 2.773,34 EUR, und Mai 2012: 3.310,44 EUR - 551,90 EUR = 2.758,54 EUR.

3.5. Die Höhe des die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin mindernden Betreuungsunterhaltsbedarfs des bei ihr lebenden Kindes ist dem bereinigten Nettoeinkommen der Antragsgegnerin zu entnehmen.

Abzusetzen sind lediglich die um das hälftige Kindergeld geminderten Zahlbeträge, weil nach dem sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ergebenden Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt auch beim Betreuungsunterhalt das auf das Kind entfallende hälftige Kindergeld zur Bedarfsdeckung zu verwenden ist, § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB.

Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für den Elternunterhalt kann jedenfalls bei der vom Kindsvater getrennt lebenden Antragsgegnerin nichts anderes gelten, da die Regelung des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auf getrennt lebende Eltern zugeschnitten ist.

Dass das anzurechnende hälftige Kindergeld im Ergebnis die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für den Elternunterhalt erhöht, ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die vom Amtsgericht vorgenommene Anrechnung des vom Kindsvater geleisteten Barunterhalts auf den Betreuungsunterhaltsbetrag hat aufgrund der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt zu unterbleiben.

Für die Antragsgegnerin ergibt sich aufgrund ihres bereinigten Nettoeinkommens eine Einordnung in Einkommensstufe 5 für September bis November 2011 und damit ein Bedarf des Kindes abzüglich zur Bedarfsdeckung zu verwendenden hälftigen Kindergelds in Höhe von 345 EUR zzgl. 50 EUR vom Antragsteller anerkannten Mehrbedarfs für Fahrtkosten, für Dezember 2011 in Einkommensstufe 4 mit einem Bedarf von 327 EUR zzgl. 50 EUR Mehrbedarf und für Januar bis Februar 2012 in Einkommensstufe 6 mit 374 EUR zzgl. 50 EUR Mehrbedarf, für März 2012 Einkommensstufe 6 (Altersgruppe 12 - 17 Jahre) mit 454 EUR zzgl. Mehrbedarf und für April und Mai 2012 Einkommensstufe 5 (Altersgruppe 12 - 17 Jahre) mit 420 EUR zzgl. Mehrbedarf.

Unabhängig von der Frage, ob ein Betreuungsbonus beim Elternunterhalt grundsätzlich Anwendung findet, kann der vollschichtig erwerbstätigen Antragsgegnerin, die ein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum elf- bis zwölfjähriges Kind alleine betreut, weder ein Betreuungsbonus noch ein Abschlag für überobligatorische Tätigkeit zugerechnet werden:

Nach Auffassung des Senats ist die vollschichtige Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei Alleinbetreuung des Kindes nämlich weder überobligatorisch, noch besteht Veranlassung, einen Betreuungsbonus anzusetzen, zumal Anhaltspunkte für einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes nicht vorliegen.

Nach Abzug des Betreuungs- und Mehrbedarfs des von der Antragsgegnerin betreuten Kindes ergibt sich deren Leistungsfähigkeit in folgender Höhe:

September bis November 2011: 2.845,34 EUR - 395 EUR = 2.450,34 EUR,

Dezember 2011: 2.685,34 EUR - 377 EUR = 2.308,34 EUR, Januar bis Februar 2012: 3.165,34 EUR - 424 EUR = 2.741,34 EUR,

März 2012: 3.165,34 EUR - 504 EUR = 2.661,34 EUR, April 2012: 2.773,34 EUR - 470 EUR = 2.303,34 EUR,

Mai 2012: 2.758,54 EUR - 470 EUR = 2.288,54 EUR.

4. Nachdem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein angemessener Selbstbehalt gegenüber dem Vater in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro monatlich zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommensbetrages zu berücksichtigen ist (vgl. DT 2011/2012, Ziffer D I.), verbleiben im Zeitraum bis November 2011 475,17 Euro, im Dezember 2011 404,17 Euro, für Januar und Februar 2012 620,67 Euro, im März 2012 580,67 EUR, im April 2012 401,67 EUR und im Mai 2012 je 394,27 EUR für den Elternunterhalt.

Die Schwester der Antragsgegnerin war unstreitig bis einschließlich April 2012 in Höhe von 63,00 Euro monatlich und für Mai 2012 in Höhe von 130,00 Euro monatlich leistungsfähig.

Es ergeben sich somit folgende Unterhaltsanteile der Antragsgegnerin:

September bis November 2011: 475,17 Euro von insgesamt 538,17 Euro = 88,29%,

Dezember 2011 404,17 Euro von insgesamt 467,17 Euro = 86,51%,

Januar bis Februar 2012: 620,67 Euro von insgesamt 683,67 Euro = 90,21%,

März 2012: 580,67 Euro von insgesamt 643,67 Euro = 90,21%,

April 2012:401,67 Euro von insgesamt 464,67 Euro = 86,44%

und

Mai 2012: 394,27 Euro von insgesamt 524,27 Euro: 75,20%.

5. Es ergeben sich damit folgende von der Antragsgegnerin zu tragenden Unterhaltssummen auf der Grundlage der unbestrittenen Aufwandsberechnung des Antragstellers vom 31.10.2011:

Für September 2011: 265,96 EUR, für Oktober 2011: 150,51 EUR, für November 2011: 569,83 EUR,

für Dezember 2011: 621,06 EUR, für Januar 2012: 586,05 EUR,

für Februar 2012: 455,24 EUR, für März 2012: 586,05 EUR,

für April 2012: 498,89 EUR und für Mai 2012: 525,14 EUR,

somit insgesamt: 4258,73 EUR, abzüglich bereits gezahlter 1.275 EUR, zusammen 2.983,73 EUR.

Der erstinstanzliche Zinsausspruch ist nicht angegriffen.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, die Kostenentscheidung aus § 243 FamFG: Die Beschwerde blieb überwiegend erfolglos, so dass es billigem Ermessen entspricht, der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen.

Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zur Klärung der Frage der Anrechenbarkeit des hälftigen Kindergeldes beim Naturalunterhalt im Rahmen der Bestimmung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, zugelassen.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Annotations

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.