Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 03. Dez. 2015 - 7 UF 117/15

published on 03/12/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 03. Dez. 2015 - 7 UF 117/15
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Amtsgericht Coburg, 3 F 758/14, 20/03/2015
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ziffer 2. des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Coburg vom 20.03.2015 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Auslagen haben die Beteiligten selbst zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.642,20 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Coburg hat mit Endbeschluss vom 20.03.2015 die Ehe der Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es in Ziffer 2. u.a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. -Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeindenzugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 45,31 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der ... Zusatzversorgung in der Fassung vom 03.02.2014, bezogen auf den 30.09.2014, übertragen. Weiterhin hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der V. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 12,29 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a der VBL-Satzung in der Fassung der 19. Satzungsänderung, bezogen auf den 30.09.2014, übertragen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe bei der A. ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 65,33 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger habe gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 45,31 Versorgungspunkten zu bestimmen. Bei der V. habe die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 32,24 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger habe gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,29 Versorgungspunkten zu bestimmen. Dementsprechend hat es den Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf die Gründe des Endbeschlusses des Amtsgerichts Coburg vom 20.03.2015 (Bl. 25 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 24.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.04.2015, eingegangen per Telefax am selben Tag beim Amtsgericht Coburg, Beschwerde hinsichtlich Ziffer 2 zum Versorgungsausgleich eingelegt. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist hat er mit Schriftsatz vom 29.06.2015, eingegangen am selben Tag beim Oberlandesgericht Bamberg per Telefax, seine Beschwerde begründet und zugleich beantragt,

Der angefochtene Beschluss wird unter Ziffer 2. abgeändert und wie folgt in den Absätzen 2 und 4 neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. -Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeindenzugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 32,67 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der ... Zusatzversorgung in der Fassung vom 03.02.2014, bezogen auf den 30.09.2014, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der V. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 16,12 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a der VBL- Satzung in der Fassung der 19. Satzungsänderung, bezogen auf den 30.09.2014, übertragen.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass durch die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der beiderseitigen Zusatzversorgungen gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen werde. Beide Versorgungen ermitteln die zu übertragende Versorgungspunkte mit der Hälfte des Barwerts. Tatsächlich sind jedoch als maßgebliche Bezugsgröße nach § 5 Abs. 1 VersAusglG die Versorgungspunkte, die erworben werden, bezeichnet. Das OLG Frankfurt habe ausdrücklich die von dem jeweils Verpflichteten erworbenen Versorgungspunkte als Bezugsgröße genommen und hälftig geteilt. Dementsprechend hätten hier zu Lasten des Antragstellers lediglich 32,67 Versorgungspunkte zugunsten der Antragsgegnerin übertragen werden dürfen. Demgegenüber hätte zu Lasten der Antragsgegnerin ein Übertrag von 16,12 Versorgungspunkten zu seinen Gunsten erfolgen müssen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat er beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 08.07.2015 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Übertragung der Anwartschaften aus Zusatzversorgungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sei eine reine Rechtsfrage. Die von den Versorgungsträgern vorgeschlagene und vom Familiengericht Coburg durchgeführte Aufteilung sei korrekt und decke sich mit obergerichtlichen Entscheidungen.

Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die A. hat darauf hingewiesen, dass sowohl das Oberlandesgericht Nürnberg als auch das Oberlandesgericht Köln die vorgenommene umrechnung des hälftigen Ehezeitanteils in einen Kapitalwert zur Ermittlung des Ausgleichswerts als rechtmäßig angesehen haben.

II.

Die gemäß §§ 58 ff., 217 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

Gegen die vom Amtsgericht aufgrund der Auskünfte der A. und der V. durchgeführte Berechnung des Ausgleichswertes bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Auszugleichen ist gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils die Hälfte in der Ehezeit erworbenen Anrechts. Soweit der von der A. -Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden- und der V. jeweils vorgeschlagene Ausgleichswert nicht der numerischen Hälfte des vom Antragsteller bzw. der Antragsgegnerin erworbenen Ehezeitanteils entspricht, ist hierin ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG oder gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 VersAusglG nicht zu sehen (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 1106; OLG Celle, FamRZ 2014, 305; anderer Ansicht OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 755).

Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung der Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden in der Fassung vom 03.02.2014 wird der Ausgleichswert in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Hälftig geteilt werden also nicht die Versorgungspunkte, sondern der Barwert der zu erwartenden Rente. Das Oberlandesgericht Frankfurt (siehe a.a.O.) sieht hierin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 VersAusglG, weil die Versorgungsträger nach neuem Recht zwar selbst bestimmen könnten, mit welcher Bezugsgröße die interne Teilung vorgenommen werden sollte, die Halbteilung aber dann auch in dieser Bezugsgröße vorzunehmen sei. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Senat nicht an. § 11 VersAusglG beschreibt die Anforderungen an die interne Teilung, bei der den Versorgungsträgern ein Spielraum für passgenaue Regelungen eingeräumt werden sollte (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG muss das zu übertragende Anrecht den bei der ausgleichspflichtigen Person verbliebene Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert wertmäßig entsprechen. Nach der Gesetzesbegründung stehen dem Versorgungsträger dafür drei Möglichkeiten zur Verfügung. Die Teilung kann auf der Grundlage des Deckungskapitals erfolgen, das beispielsweise bei privaten Rentenversicherungen von den Versorgungsträgern für den Ehezeitanteil ermittelt wird. Es kann aber auch die Halbteilung von Rentenbeträgen oder Bezugsgrößen, z.B. Leistungskennzahlen, vorgesehen werden. Da die Halbteilung von Rentenbeträgen zur Bildung unterschiedlich hohen Deckungskapitals und damit zur Belastung des Versorgungsträgers führen würde, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist, besteht auch noch folgende dritte Möglichkeit: Der Versorgungsträger ermittelt gleich hohe Rentenbeträge nach dem vorhandenen Deckungskapital und teilt diese entsprechend auf. Mit dieser dritten Möglichkeit hat der Gesetzgeber zugleich aufgezeigt, dass bei der Teilung eines Kapitalbetrages nicht unbedingt jeder Ehegatte die numerische Hälfte des Kapitals erhalten muss. Auch die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach nach § 5 VersAusglG es dem Versorgungsträger nicht freisteht, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen, sagt nicht über die der Teilung zugrundeliegende Berechnung aus. Auch die Anordnung der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts nach § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG schließt aus Sicht des Senats nicht aus, dass faktisch bereits ein Kapital geteilt wird (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; anders OLG Frankfurt a.a.O.). Schließlich ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VersAusglG kein Zwang zur Halbteilung gemäß der Bezugsgröße des Ehezeitanteils, wenn die Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG mit einbezogen wird. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bestimmt, dass der ausgleichsberechtigten Person die „Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert)“ zusteht. Schließlich spricht der bereits genannte § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG von einem Anrecht (in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung). Dieser Begriff des „Werts“ lässt es aus Sicht des Senats ebenso zu, dass bei Versorgungspunkten ein für das Anrecht errechneter Kapitalwert geteilt wird, woraus eine ungleiche Renten- bzw. Versorgungspunkt-Teilung resultiert (so auch OLG Nürnberg a.a.O.). Dieselben Aufführungen gelten auch hinsichtlich der Errechnung der Versorgungspunkte durch die V.

Im Ergebnis hat deshalb das Amtsgericht - Familiengericht - Coburg die Anrechte der beiden Ehegatten durch interne Teilung zutreffend ausgeglichen. Die Entscheidung entspricht der derzeit herrschenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1782; OLG Celle, FamRZ 2014, 305).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, 50 FamGKG. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts haben die beteiligten Ehegatten über ein in drei Monaten erzieltes Nettoeinkommen von insgesamt 8.211,00 Euro verfügt. Da in der Beschwerdeinstanz zwei Anrechte betroffen waren, war der Verfahrenswert auf 2 x 10% hieraus, somit auf 1.642,20 Euro festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage, wie der Ausgleichswert von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu bestimmen ist, zugelassen.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Annotations

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.