I.
Die gemäß § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Soweit das AG gegen den Betr. ein Fahrverbot verhängt hat, hat es - wie die GenStA zutreffend darlegt - gegen das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 79 III 1 OWiG i. V. m. § 358 II 1 StPO verstoßen, was der Senat von Amts wegen zu beachten hat, weil es sich insoweit um ein Verfahrenshindernis handelt (vgl. zu Letzterem nur BGH, Beschl. v. 03.04.2013 - 3 StR 60/13 [bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 358 Rn. 13, jeweils m. w. N.).
a) Da das AG in seinem Beschluss vom 11.06.2014 allein auf eine Geldbuße erkannt, aber kein Fahrverbot verhängt hatte, war es, nachdem der Beschluss allein auf die Rechtsbeschwerde des Betr. aufgehoben worden war, dem Tatrichter nach § 79 III 1 OWiG i. V. m. § 358 II 1 StPO verwehrt, die ursprüngliche Entscheidung in Art und Höhe der Rechtsfolgen zum Nachteil des Betr. zu ändern. Damit verbot sich die Verhängung eines Fahrverbots.
b) Der Umstand, dass das AG die ursprüngliche Geldbuße von 400 € auf 200 € reduziert hat, ändert hieran nichts. Zwar gilt bei verschiedenen Rechtsfolgen grundsätzlich die sog. ganzheitliche Betrachtungsweise, so dass bei solchen Konstellationen die Frage, ob das Verschlechterungsverbot beachtet wurde, aufgrund eines Gesamtvergleichs des früheren und des neuen Rechtsfolgenausspruchs zu beurteilen ist (BGH, Beschl. v. 11.11.1970 - 4 StR 66/70 = BGHSt 24, 11; BGH NStZ 1983, 168; Meyer-Goßner/Schmitt § 331 Rn. 12). Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis einer Geldbuße zu einem Fahrverbot, weil das Fahrverbot von vornherein die schwerwiegendere Sanktion darstellt (vgl. BGHSt 24, 11 und OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07 = NZV 2007, 635 = zfs 2007, 591 = VerkMitt 2008, Nr. 4) und daher eine Kompensation des Übels, welches durch die Anordnung des Fahrverbots eintritt, durch eine Herabsetzung einer gleichzeitig verhängten Geldbuße ausgeschlossen ist. Deshalb stellt die Anordnung eines bisher nicht verhängten Fahrtverbots selbst im Falle deutlicher Herabsetzung einer Geldbuße immer eine unzulässige Verschlechterung gegenüber dem bloßen Bußgeldausspruch dar (OLG Hamm a. a. O.).
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde, mit der sogar ein „Freispruch“ erstrebt wird, obwohl der Einspruch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden war, so dass der Schuldspruch nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann, ist unbegründet.
a) Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die rechtsfehlerhafte Verhängung des Fahrverbots wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot (vgl. hierzu BGH a. a. O.) auf die Bußgeldhöhe ausgewirkt hat, was sich im konkreten Fall auch an der vom AG vorgenommenen Reduzierung der ursprünglichen Bußgeldhöhe zeigt. Auch wäre im Falle einer Zurückverweisung der Sache an das AG der Tatrichter nicht wegen des Verschlechterungsverbots daran gehindert, nunmehr ein die zuletzt verhängte Bußgeldhöhe von 200 € übersteigendes Bußgeld festzusetzen. Denn im Hinblick auf darauf, dass das Fahrverbot die schwerwiegendere Sanktion darstellt, wäre insoweit die „Ersetzung“ des ursprünglich verhängten Fahrverbots durch eine höhere Geldbuße als milderes Ahndungsmittel nicht unzulässig (BGH a. a. O.).
b) Allerdings sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen von einer (erneuten) Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache ab, sondern macht von der nach § 79 VI OWiG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden. Entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift kann er auch ohne vorherige Aufhebung des angefochtenen Urteils auch dann selbst entscheiden, wenn und soweit er der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis folgt (BayObLG NZV 1997, 489 m. w. N.; zuletzt Senatsbeschl. v. 11.03.2014 - 3 Ss OWi 200/14).
c) Im Ergebnis ist die vom AG verhängte Geldbuße in Höhe von 200 € angemessen. Es handelt sich dabei um die Regelgeldbuße gemäß Nr. 83.3 BKat, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Auch eine Erhöhung des Bußgelds wegen Wegfalls des Fahrverbots, was nach den obigen Darlegungen trotz des Verschlechterungsverbots grundsätzlich möglich wäre, hält der Senat im Hinblick darauf, dass die Tatzeit mittlerweile geraume Zeit zurückliegt und das Verfahren länger andauerte, nicht mehr für sachgerecht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 III 1 OWiG i. V. m. § 473 IV StPO.
III.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 79 V 1 OWiG. Gemäß § 80 a I OWiG entscheidet der Einzelrichter.