Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 OLG 6 Ss 16/16

published on 16/02/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 OLG 6 Ss 16/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

no content added to this principle

no content added to this principle

no content added to this principle

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

3 OLG 6 Ss 16/16

Beschluss

16.2.2016

Zum Sachverhalt:

Das AG hat den Angekl. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 62 Fällen, in 50 Fällen in Tateinheit jeweils mit einem weiteren Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, zur Gesamtfreistrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legten der Angekl. und die StA Berufung ein, wobei die StA ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Das LG hat mit Urteil vom 03.12.2015 die Berufung des Angekl. verworfen. Auf die Berufung der StA hat es das Ersturteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass es den Angekl. des „Betrugs in 12 Fällen oder des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 12 Fällen“ schuldig gesprochen hat. Die weitergehende Berufung der StA wurde verworfen. Nach den Feststellungen und Wertungen des LG war der Angekl. bis ins Jahr 2014 hinein im Handelsregister als Geschäftsführer der ‚Z.-Wach- und Schließgesellschaft mbH‘, deren alleiniger Gesellschafter er seit dem Jahr 2009 war, eingetragen. Nachdem er mit seit dem 19.11.2011 rechtskräftigem Urteil vom 11.11.2011 u. a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 64 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden war, war er kraft Gesetzes von der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen. Gleichwohl war der Angekl., der nicht wusste, dass er aufgrund seiner Verurteilung nicht mehr Geschäftsführer der GmbH sein konnte, auch in der Folgezeit bis Dezember 2012 für die GmbH tätig und übte zumindest einen Großteil seiner bisherigen Tätigkeiten unverändert weiter aus. Von November 2011 bis Dezember 2012 war der Angekl. - wie schon in der vorhergehenden Zeit seit zumindest 2009 - damit befasst, die für die Arbeitnehmer der GmbH abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge monatlich den zuständigen Einzugsstellen zu melden. Auf der Grundlage dieser Meldungen und im Vertrauen auf deren Richtigkeit zogen die Einzugsstellen, wie dem Angekl. klar war, die jeweiligen Beiträge ein. Von Dezember 2011 bis November 2012 sorgte der Angekl. dafür, dass monatlich jeweils abweichend niedrigere Beiträge gemeldet wurden, als dies den tatsächlichen Lohnzahlungen entsprach, weil er die gesetzliche Beitragslast der GmbH mindern wollte. Wie vom Angekl. beabsichtigt, zogen die jeweiligen Einzugsstellen die Sozialbeiträge im Vertrauen auf die inhaltliche Richtigkeit der jeweils abgegebenen Meldung nur in dem Umfang ein, wie es den Meldungen entsprach. Auf diese Weise kam es zur Nichtabführung von Teilen der geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Die Höhe der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge stellte die Berufungskammer im Urteil in einer tabellarischen Übersicht dar, in der - getrennt nach den jeweiligen Einzugsstellen - die monatlich gemeldeten und die tatsächlich geschuldeten Beiträge gegenübergestellt wurden. Weitere Darlegungen, insbesondere zu den Beschäftigungszeiten, zu den Löhnen der einzelnen Arbeitnehmer und den jeweiligen Sätzen der zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgten nicht. Die Höhe der verkürzten Beiträge stellte das LG anhand eines zeugenschaftlich vernommenen Betriebsprüfers fest, der seine Erkenntnisse aus der betriebsinternen Lohnbuchhaltung hatte. Davon, ob der Angekl. faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft war, konnte sich das Berufungsgericht aufgrund der erhobenen Beweise nicht überzeugen, hielt dies aber für möglich. Im Hinblick auf diese Tatsachenalternativität sprach es die bereits erwähnte wahlweise Verurteilung aus. Insgesamt gelangte das LG zu 12 Einzelfällen (ein Fall pro Monat), weil es mangels anderweitiger Feststellungen zugunsten des Angekl. davon ausging, dass die unrichtigen Meldungen an die verschiedenen Einzugsstellen jeweils aufgrund eines einheitlichen Entschlusses angefertigt worden seien.

Die gegen das Berufungsurteil eingelegte, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angekl. erwies sich als erfolgreich.

Aus den Gründen:

I.

Die auf die Sachrüge gestützte zulässige Revision des Angekl. hat Erfolg (§ 349 IV StPO). Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Schon die wahlweise Verurteilung wegen „Betrugs oder Vorenthaltens von Arbeitsentgelt“ [...] ist rechtsfehlerhaft.

a) Zum einen hat die Berufungskammer, soweit sie den Schuldspruch „auf die Berufung der StA“ abgeändert hat, gegen § 327 StPO verstoßen. Nachdem die StA ihr Rechtsmittel (wirksam) auf den Rechtsfolgenanspruch beschränkt hatte, durfte der Schuldspruch nicht auf dieses Rechtsmittel hin geändert werden. Vielmehr hätte das LG die Änderung auf die Berufung des Angekl. vornehmen müssen.

b) Zum anderen ist die Wahlfeststellung aus Rechtsgründen nicht haltbar.

aa) Das LG hat sich zur wahlweisen Verurteilung wegen Betrugs oder Vorenthaltens von Arbeitsentgelt deshalb entschlossen, weil es sich nicht ausreichend davon überzeugen konnte, dass der Angekl., nachdem er aufgrund der rechtskräftigen Vorverurteilung das Amt des Geschäftsführers kraft Gesetzes verloren hatte, faktischer Geschäftsführer war. Auch unter Zugrundelegung dieser Prämissen scheidet eine wahlweise Verurteilung jedoch aus. Denn selbst wenn der Ausgangspunkt des LG, wonach nicht geklärt sei, dass der Angekl. faktischer Geschäftsführer sei, noch zutreffend wäre, käme eine wahlweise Verurteilung hier nicht in Betracht. Denn in jedem Fall, also auch dann, wenn der Angekl. faktischer Geschäftsführer gewesen wäre, wäre nach den bisherigen Feststellungen [...] eine Strafbarkeit wegen Betrugs gegeben. Diese träte nur dann hinter § 266a StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - 5 StR 481/07 = StraFo 2008, 219), wenn auch diese Strafnorm (zusätzlich) erfüllt wäre. Damit wäre trotz Tatsachenalternativität bei jeder Konstellation der Straftatbestand des Betrugs verwirklicht. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs schiede aber nur dann aus, wenn positiv feststünde, dass zugleich der speziellere Tatbestand des § 266a StGB (BGH a. a. O.) erfüllt wäre. Da letzteres nach Auffassung des LG aber gerade nicht gegeben war, hätte es folgerichtig wegen des jedenfalls verwirklichten Betrugs verurteilen müssen. Es handelt sich damit letztlich um den Fall eines normativen Stufenverhältnisses, das eine wahldeutige Verurteilung ausschließt (vgl. hierzu Schönke/Schröder-Eser/Hecker StGB 29. Aufl. § 1 Rn. 85 ff.).

bb) Unabhängig hiervon ist nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich der Angekl. die Arbeitgeberstellung, die von dem Sonderdelikt des § 266a StGB (vgl. Fischer StGB 63. Aufl. § 266a Rn. 3) vorausgesetzt wird, nach § 14 III StGB zurechnen lassen muss und damit als tauglicher Täter in Frage kommt. Zwar erlosch - wovon das LG zutreffend ausgeht - mit der Rechtskraft der Vorverurteilung des Angekl. wegen der Bestimmung des § 6 II 2 Nr. 3e GmbHG eo ipso sein Amt als GmbH-Geschäftsführer (vgl. Baumbach/Hueck-Fastrich GmbHG 20. Aufl. Rn. 17 m. w. N.). Genau eine derartige Konstellation ist aber von § 14 III StGB erfasst. Hiernach berührt die bloße Unwirksamkeit des die Vertretungsbefugnis begründenden Rechtsakts als solche die Anwendbarkeit des § 14 I StGB gerade nicht. Nachdem der Angekl. nach den Urteilsfeststellungen seine bis zur rechtskräftigen Vorverurteilung ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer fortsetzte, er offensichtlich auch nach außen hin auch als Geschäftsführer auftrat, worauf die Existenz der ihn als (Mit-) Geschäftsführer ausweisenden Briefbögen hindeutet, er obendrein sogar selbst davon ausging, noch Geschäftsführer zu sein, und zudem der Alleingesellschafter der GmbH war, besteht kein Anlass, die Anwendbarkeit des § 14 III StGB in Zweifel zu ziehen.

2. Freilich hätten die aufgezeigten Mängel [...] gegebenenfalls durch den Senat richtiggestellt werden können. Allerdings leidet das angefochtene Urteil noch an einem weiteren grundlegenden Darstellungsmangel, der einer solchen Vorgehensweise entgegensteht und zur vollständigen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zwingt. Das LG unterlässt nämlich eine hinreichende Darstellung der Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der verkürzten Sozialversicherungsbeiträge. Stattdessen beschränkt sich die Berufungskammer darauf, neben den vom Angekl. gemeldeten Beiträgen lediglich das Ergebnis der geschuldeten bzw. nicht entrichteten Beiträge mitzuteilen und in der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussage des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsbeamten zu verweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. genügt dies den Darstellungsanforderungen an eine Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt indes nicht. Vielmehr ist hiernach - ebenso wie im Falle einer Steuerhinterziehung - eine eingehende Berechnung vorzunehmen.

a) Bei einer Verurteilung nach § 266a StGB sind grundsätzlich die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse darzustellen (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.08.2010 - 1 StR 199/10 = NStZ-RR 2010, 376 = StV 2011, 347 m. w. N.). Nur so kann das Revisionsgericht im Einzelnen nachvollziehen, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten Beträge zutreffend ermittelt sind.

b) Da es sich dabei um Rechtsfragen handelt, die sowohl der Tatrichter als auch das Revisionsgericht eigenständig zu beurteilen haben, genügt insoweit auch nicht der bloße Hinweis auf entsprechende Feststellungen durch einen Prüfungsbeamten (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2009 - 1 StR 718/08 = NJW 2009, 2546 = wistra 2009, 398 = NStZ 2009, 639 = StV 2009, 647 = BGHR StPO § 267 I Steuerhinterziehung 1 [zur Darstellung der steuerlichen Berechnungsgrundlagen]).

c) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat von dem Erfordernis einer genauen Darstellung der Berechnungsgrundlagen nur in Fällen abgesehen, in denen es um die schlichte Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ging, die mittels ordnungsgemäß erstellter Beitragsnachweise gem. § 28f III 1 SGB IV vom Arbeitgeber zutreffend gemeldet worden waren (vgl. BGH, Beschl. v. 07.10.2010 - 1 StR 424/10 = wistra 2011, 69 = NStZ 2011, 161 = StV 2011, 348 = BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 8). Dies hat seinen Grund darin, dass die Beitragsnachweise nach § 28f III 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle gelten (BGH a. a. O.), mithin schon deshalb die Höhe der geschuldeten und lediglich nicht entrichteten Beiträge rechtsverbindlich feststeht. Eine derartige Ausnahmekonstellation lag nach den bisherigen Feststellungen des LG aber gerade nicht vor, vielmehr wird dem Angekl. angelastet, unzutreffende Beitragsnachweise erstellt und übermittelt zu haben.

II.

Das angefochtene Urteil ist aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 349 IV StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des LG zurückzuverweisen (§§ 353, 354 II StPO).

III.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Kosten einer erfolglosen Berufung der StA sind nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - der StA, sondern der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. KK-StPO/Gieg 7. Aufl. § 473 Rn. 2 f.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 473 Rn. 15).

2. Für den Fall, dass aufgrund neu zu treffender Feststellungen unter Beachtung der obigen Grundsätze gleichwohl eine Verurteilung wegen Betrugs in Erwägung zu ziehen sein sollte, wären, soweit - wie im aufgehobenen Urteil geschehen - der neue Tatrichter bloßes Unterlassen nicht auszuschließen vermag, im Rahmen der Strafzumessung die Vorschriften der §§ 13 II, 49 I StGB zu berücksichtigen. Allerdings werden, bevor auf ein bloßes Unterlassen abgestellt wird, insoweit zunächst nähere Feststellungen zur Frage erforderlich sein, wer die Erstellung und Übermittlung der Beitragsnachweise jeweils veranlasst hat.

3. Die Höhe der vom LG gebildeten Gesamtstrafe erscheint im Hinblick auf den im angefochtenen Urteil richtigerweise hervorgehobenen engen Zusammenhang der Taten, aufgrund dessen die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat als dies sonst der Fall wäre (vgl. st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 13.04.2010 - 3 StR 71/10 = wistra 2010, 264 m. w. N.), bedenklich. Dies gilt auch dann, wenn - wie es das LG getan hat - berücksichtigt wird, dass die verfahrensgegenständlichen Taten während des Laufs einer Bewährung aufgrund einer Verurteilung verwirklicht wurden, die wegen einschlägiger Taten erfolgt war. Zwar kann auch der letztgenannte Umstand in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Im Hinblick darauf, dass diese Vorverurteilung aber bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen - freilich zu Recht - explizit als „ganz erheblicher“ Strafschärfungsgrund gewertet wurde, hätte dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung der Gesamtstrafe aber zumindest nicht mehr mit dem vollen Gewicht zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. Rn. 1207). Ferner müsste der Umfang der Schadenswiedergutmachung im Verhältnis zum angerichteten Gesamtschaden bei der Bemessung der Gesamtstrafe ebenfalls Berücksichtigung finden.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/12/2007 00:00

5 StR 481/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urte
published on 07/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 424/10 vom 7. Oktober 2010 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 266a Abs. 1 StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der V
published on 12/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 718/08 vom 12. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ________________________ StPO § 267 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von Besteuer
published on 13/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 71/10 vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.