Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 03. Mai 2018 - 2 UF 28/18

published on 03/05/2018 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 03. Mai 2018 - 2 UF 28/18
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der X. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 21.12.2017 (206 F 776/17) in Ziffer 2. Abs. 2 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X. GmbH BVP Firmenbeiträge (Vers.Nr.: …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23.904,57 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die X. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3% Zinsen aus 10.788,90 Euro seit dem 01.07.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Die Entscheidung ist bezogen auf das Ehezeitende am 30.06.2017.

2. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.070 Euro.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Endbeschluss vom 21.12.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bamberg im Verfahren 206 F 776/17 die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht unter anderem in Ziffer 2. Abs. 2 des Endbeschlusses die externe Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der X. GmbH - BVP Firmenbeiträge, Vers.Nr.: … - zugunsten der Antragsgegnerin angeordnet, den Ausgleichswert mit insgesamt 23.500,23 Euro bestimmt und die Begründung eines Anrechts zugunsten der Antragsgegnerin bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.06.2017, festgesetzt. Die X. GmbH wurde verpflichtet, den Betrag von 23.500,23 Euro nebst 3% Zinsen seit dem 01.07.2017 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Die Eheschließung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin datiert vom xx.xx.2000. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 07.07.2017 zugestellt.

Bei dem Anrecht des Antragstellers bei der X. GmbH (BVP Firmenbeiträge) handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Dieses setzt sich zusammen aus einem sog. fondsorientierten und einem leistungsorientierten Zusageteil. Der Ehezeitanteil des leistungsorientierten Zusageteils beträgt bei einem zugrundeliegende Rechnungszins iHv 3% p.a. 21.577,79 Euro.

Für den fondsorientierten Zusageteil werden seitens der X. GmbH als Versorgungsträgerin Beiträge abzüglich geschäftsplanmäßiger Kosten zum jeweils gültigen Tageskurs in Anteile eines virtuellen Sicherungsvermögens (sog. Sicherungsvermögen A) umgerechnet. Diese fondsorientierten Zusageteile werden daher als Anteile am Sicherungsvermögen A geführt. Die fondsorientierten Zusageteile sind bestimmten Zeiträumen zugeordnet. Dadurch erwerben die betroffenen Arbeitnehmer abhängig vom Kurswert der Anteile am Sicherungsvermögen zum Stichtag, zu dem die Arbeitgeberbeiträge gewährt werden, eine bestimmte Anzahl von Anteilen am jeweiligen Sicherungsvermögen. Die Anzahl der einer Person für einen bestimmten Zeitraum zugeordneten Anteile am Sicherungsvermögen bleibt somit gleich, während der Wert des einzelnen Anteils am Sicherungsvermögen Kursschwankungen dieses Vermögens ausgesetzt ist. Der Wert des Sicherungsvermögens bestimmt sich nach den jeweils im Sicherungsvermögen befindlichen Kapitalanlagen, die selbst wiederum Kursschwankungen - je nach Kapitalanlage - unterworfen sind. Der Wert der Zusage zum jeweiligen Bewertungsstichtag entspricht dem Wert der erworbenen Anteile zu diesem Zeitpunkt. Der Antragsteller hat in der Ehezeit 1.497,5474 Anteile am Sicherungsvermögen A erworben.

Gegen den ihr am 16.01.2018 zugestellten Endbeschluss vom 21.12.2017 hat die X. GmbH, vertreten durch den X. GmbH bAV-Service, Beschwerde hinsichtlich Ziffer 2 Abs. 2 des Endbeschlusses vom 21.12.2017 eingelegt. Sie begehrt, den Ausspruch der Verzinsung auf den leistungsorientierten Zusageteil mit einem Ausgleichswert von 10.788,90Euro zu beschränken. Hierzu wird auf das Beschwerdeschreiben vom 05.02.2018 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beteiligten wurden im Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdegerichts darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des fondsorientierten Zusageteils auch eine externe Teilung der Anteile am Sicherungsvermögen A, die der Antragsteller in der Ehezeit erworben hat, in Betracht komme. Auf entsprechende Anforderung seitens des Beschwerdegerichts hat die X. GmbH mitgeteilt, dass die Anteilspreise am fiktiven Sicherungsvermögen A nicht veröffentlicht werden, da sie nicht in den Anwendungsbereich des § 170 KAGB fallen. Eine Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden. Vorausschauend sei der Wert der zu einem zukünftigen Stichtag im Sicherungsvermögen A evtl. befindlichen Kapitalanlagen ebenso wenig zu bestimmen, wie die Gesamtzahl der den betroffenen Mitarbeitern gewährten Anteile am Sicherungsvermögen A. Der Anteilspreis könne allenfalls zeitnah angegeben werden. Mit Verfügung vom 18.04.2018 hat das Beschwerdegericht daraufhin um Mitteilung am 30.04.2018 des Tageskurses der Anteile zum 30.04.2018 gebeten und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine anderweitige Möglichkeit der Bewertung des zu bestimmenden Ausgleichswertes des fondsorientierten Zusageteils nicht gesehen werde. Die X. GmbH hat mit am 30.04.2018 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag ausgeführt, dass der Anteilspreis am 26.04.2017 17,5162,00 Euro betrage. Eine tagesaktuelle Anteilspreisangabe sei nicht möglich. Die Anteilspreise lägen lediglich mit zeitlichem Versatz vor.

Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Versorgungsausgleichskasse haben weder zum Beschwerdebegehren noch zu den Hinweisen des Senats Stellung genommen.

Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung, das Beschwerdeschreiben vom 05.02.2018 samt Anlagen, die Hinweise des Beschwerdegerichts vom 13.03.2018 und 18.04.2018 sowie die Schreiben der X. GmbH vom 10.04.2018 und 30.04.2018 verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der X. GmbH führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie tenoriert.

Das verfahrensgegenständliche Anrecht des Antragstellers bei der X. GmbH (BVP Firmenbeiträge, Vers.Nr.: …) setzt sich aus einem leistungsorientierten Zusageteil und einem weiteren Zusageteil (sog. fondsorientierter Zusageteil) zusammen.

1. Hinsichtlich des leistungsorientierten Zusageteils besteht ein Anrecht zugunsten des Antragstellers für den maßgeblichen Ehezeitzeitraum bezogen auf den 30.06.2017 in Höhe von 21.577,79 Euro. Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes ergibt sich daher insoweit ein Ausgleichswert entsprechend der bereits erstinstanzlich erteilten Auskunft der X. GmbH und deren Darlegungen im Beschwerdeverfahren von 10.788,90 Euro. Der für die Bemessung dieses Teil-Ausgleichswertes maßgebliche Rechnungszins liegt bei 3% p.a.. Da die Voraussetzungen einer externen Teilung gemäß §§ 14 ff. VersAusglG vorliegen und die Antragsgegnerin keinen besonderen Zielversorgungsträger gewählt hat, ist die X. GmbH zu verpflichten, den Betrag von 10.788,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3% p.a. seit 30.06.2017 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2. Hinsichtlich des Anrechtsteils der sogenannten fondsorientierten Zusageteile der verfahrensgegenständlichen betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der X. GmbH ist zu berücksichtigen, dass dieser Anrechtsteil wie ein fondsbasiertes Anrecht ausgestaltet ist. Grundlage dieses Anrechtsteils und damit maßgebliche Bezugsgröße für das gegenständliche Versorgungssystem insoweit sind die ehezeitlich erworbenen Anteile am sogenannten „Sicherungsvermögen A“. Nach BGH FamRZ 2017, 1655 ist gesetzlicher Teilungsgegenstand (auch) bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgrößen. Teilungsgegenstand können daher bei fondsbasierten Anrechten auch die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Teilung der entsprechenden Bezugsgröße zu einem vollstreckbaren Ausspruch führt. Dies ist bei Anteilen an gemäß § 170 KAGB veröffentlichten Fondswerten gewährleistet, da der Wert der übertragenen Anteile damit bezifferbar ist.

Für die Wertbemessung ist nach BGH FamRZ 2017, 1655 weiterhin die Wertentwicklung vom versorgungsausgleichsrechtlichen Endstichtag bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung zu beachten und zu berücksichtigen. Für das verfahrensgegenständliche Anrecht, dessen Sicherungsvermögen nicht dem § 170 KAGB unterfällt, ist eine Veröffentlichung der Anteilspreise nicht vorgesehen. Eine solche wird auch nicht durchgeführt. Auch die jeweilige Zusammensetzung des Sicherungsvermögens (einzelne Kapitalanlagen) wird nicht veröffentlicht. Damit muss es vorliegend bei der Bestimmung des Ausgleichswerts in Form eines Kapitalwertes verbleiben. Ansonsten wäre die Entscheidung nicht vollstreckbar. Damit wäre eine Prognose der Anteilswerte am Sicherungsvermögen A bis zum prognostizierbaren fiktiven Rechtskrafteintritt erforderlich. Insoweit kann jedoch eine Wertprognose nicht erfolgen. Der Wert eines Anteils am Sicherungsvermögen A bestimmt sich nach dem Wert der einzelnen Kapitalanlagen der Anlagenkassen des Sicherungsvermögens dividiert durch die Anzahl der insgesamt vorhandenen Anteile am Sicherungsvermögen. Dies kann allenfalls für die Vergangenheit bzw. Gegenwart feststellt werden. Infolgedessen kann praxisnotwendig die Wertentwicklung allenfalls zeitnah bis zur Beschwerdeentscheidung berücksichtigt werden. Der letzte aktuelle Anteilspreis beträgt entsprechend dem Schreiben der X. GmbH vom 30.04.2018 17,5162 Euro (Anteilspreis zum 26.04.2018). Damit ergeben die seitens des Antragstellers in der Ehezeit erworbenen 1.497,5474 Anteile einen einzustellenden Kapitalwert von 26.231,34 Euro. Der Ausgleichswert nach Halbteilung ist diesbezüglich mit 13.115,67 Euro zu bemessen.

Soweit die X. GmbH mit Schreiben vom 30.04.2018 einen „Ausgleichswert“ von insgesamt 47.809,13 Euro angibt, handelt es sich dabei um den Wert der gesamten vom Antragsteller in der Ehezeit erworbenen Anteile, also der Wertsumme der leistungsorientierten und der fondsorientierten Zusageteile (letztere inklusive Wertentwicklung zum 26.04.2018), und somit um eine offensichtliche Falschbezeichnung als Ausgleichswert.

3. Infolgedessen hat die externe Teilung des verfahrensgegenständlichen Anrechts dahingehend zu erfolgen, dass die X. GmbH insgesamt 23.904,57 Euro (47.809,13 Euro: 2) an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen hat nebst 3% Zinsen aus 10.788,90 Euro seit 01.07.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung.

4. Soweit das OLG München mit Beschluss vom 11.01.2018 (16 UF 1281/17 = FamRZ 2018, 586 ff.) entschieden hat, ein fondsgebundenes Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge könne auch dann unter Heranziehung der Bezugsgröße „Fondsanteile“ extern geteilt werden, wenn der Wert der Fondsanteile zwar nicht entsprechend § 170 KAGB veröffentlicht wird, jedoch durch den Versorgungsträger stichtagsgenau ermittelt werden kann, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen externen Teilung ist ein vollstreckungsfähiger Tenor erforderlich.

Eine Bestimmbarkeit des Ausgleichswertes soll nach vorgenannter Entscheidung des Oberlandesgerichts München dann angenommen werden, wenn der Versorgungsträger den Anteilspreis stichtagsbezogen tatsächlich angibt. Zwar sind Versorgungsträger im Versorgungsausgleichsverfahren zur Mitwirkung und zur Auskunftserteilung verpflichtet (vgl. § 4 Abs. 2 VersAusglG, § 220 FamFG). Eine davon unabhängige Erkenntnismöglichkeit über den Anteilspreis besteht für die beteiligte Antragsgegnerin und die beteiligte Versorgungsausgleichskasse jedoch nicht. Über den Online-Konto-Service bei der X. GmbH (https://www.X. …vorsorgeplan.de/X. …-pensionsfonds/) können lediglich Anrechteinhaber der dortigen betrieblichen Altersversorgung Informationen abrufen. Infolgedessen könnte seitens der Antragsgegnerin und des Zielversorgungsträgers der bezüglich der „fondsorientierten Zusageteile“ zu zahlende Ausgleichswert nicht eigenständig berechnet werden. Gleiches gilt für jedes Vollstreckungsorgan. Unbeachtlich ist - entgegen OLG München a.a.O. - insoweit, dass nicht damit zu rechnen ist, dass der dem Ausgleichswert entsprechende Kapitalbetrag im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müsste. Der Tenor über die verfahrensgegenständliche externe Teilung ist stets mit vollstreckungsfähigem Inhalt zu fassen, somit unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für das Erfordernis einer zwangsweisen Durchsetzung bereits bei Fassung der Entscheidung ersichtlich sind.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 40, 50 Abs. 1, S. 1 1. Alt. FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Art und Weise der Berücksichtigung der Wertentwicklung fondsorientierter Anrechte bei nicht veröffentlichtem Sicherungsvermögen und die Fassung des diesbezüglichen Entscheidungstenors ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden. Zur Tenorierung liegt eine abweichende Rechtsprechung des OLG München (a.a.O.) vor.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Annotations

Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.

(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.

(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.