Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 28. Aug. 2018 - 2 Ss OWi 949/18

published on 28/08/2018 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 28. Aug. 2018 - 2 Ss OWi 949/18
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Tatbestand

Mit Bußgeldbescheid vom 18.09.2017 setzte das zuständige Polizeipräsidium gegen den Betr. wegen 16 tatmehrheitlicher Verstöße gegen Art. 37 I Nr. 3 BayDSG a.F. (hier und im Folgenden in der bis zum 24.05.2018 gültigen Fassung vom 23.07.1993 [GVBl. S. 498]) Einzelgeldbußen in Höhe von jeweils 100 EUR fest, weil der Betr. ohne dienstliche Veranlassung Datenabfragen im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem IGVP bzw. im elektronischen Informationssystem der Polizei INPOL getätigt habe, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihm obliegenden polizeilichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei. Mit Urteil vom 07.03.2018 hat das AG den Betr. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach tabellarischer Auflistung der im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwürfe stellte das AG folgenden Sachverhalt fest: „Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht ergänzend folgendes fest: Die Datenbankabfragen des Betr. im Zeitraum vom 12.06.2016 bis 06.12.2016 dienten auch der Ermittlung im Rahmen möglicher Straftaten wegen Steuerdelikten, Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz oder das Freizügigkeitsgesetz/EU sowie möglicher Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Normen wegen Überlegung/unberechtigter Beherbergung/möglicher Untervermietung und entsprechende gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen. Der Betr. ist stellvertretender Zugführer einer Hundertschaft der Polizeiinspektion Ergänzungsdienste des zuständigen Polizeipräsidiums.“ Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AG u.a. aus: „Die festgestellten ergänzenden Erkenntnisse beruhen auf den eigenen Angaben des Betr., der angab, entsprechende Beobachtungen hinsichtlich ausländischer Fahrzeuge, die in seiner Nachbarschaft in P. geparkt haben, an die zuständigen Stellen weiter geleitet zu haben, welche jedoch nicht reagiert hätten, woraufhin er selbst im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter Ermittlungen zur Aufklärung der der in Rede stehenden Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder gefahrenabwehrrechtlich relevanter Verstöße aufgenommen habe. Entsprechende Anzeigen des Betr. sind durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Dokumente dokumentiert und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Der einvernommene Zeuge U. bestätigte ebenfalls, dass entsprechende Anzeigen des Betr. bei den zuständigen Stellen eingegangen seien, insbesondere beim Hauptzollamt.“ Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses gelangte das AG zu dem Schluss, dass die Datenbankabfragen der Erfüllung dienstlicher Aufgaben gedient hätten. Zwar sei der Betr. an sich für die von ihm durchgeführten Ermittlungen weder örtlich noch sachlich zuständig gewesen, hierauf komme es jedoch mit Blick auf die Allgemeinzuständigkeit nach Art. 3 I BayPOG nicht an. Das Handeln des Betr. außerhalb des örtlichen und sachlichen Dienstbereichs seiner Dienststelle könne damit allenfalls ein Dienstvergehen darstellen, erfülle jedoch nicht den Tatbestand des unbefugten Datenabrufs nach Art. 37 I Nr. 3 BayDSG a.F.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Freispruchs und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

Gründe

A.

Die Rechtsbeschwerde der StA ist zulässig.

I. Soweit das AG den Betr. in den Fällen 1-13, denen Datenabrufe im Zeitraum zwischen 12.06.2016 und 16.06.2016 zugrunde liegen, freigesprochen hat, ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 79 I 1 Nr. 3 OWiG.

1. Nach § 79 I 1 Nr. 3 OWiG ist gegen ein freisprechendes Urteil in Bußgeldsachen die Rechtsbeschwerde der StA u.a. zulässig, wenn wegen der Tat im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von mehr als 600 Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der StA beantragt worden war. Gemeint ist damit die für eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne verhängte Geldbuße. Sind in dem Bußgeldbescheid für mehrere gemäß § 264 StPO prozessual selbständige Taten Geldbußen festgesetzt worden, die jeweils 600 Euro nicht übersteigen, so muss die Rechtsbeschwerde für jeden Einzelfall zugelassen werden. Liegen im Rahmen einer prozessualen Tat jedoch mehrere Handlungen des Betr. vor, die mit Einzelgeldbußen geahndet werden, so ist die Summe der Einzelgeldbußen bei einer unbeschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde maßgebend (OLG Bamberg, Beschluss vom 02.03.2011 - 3 Ss OWi 178/11 = BeckRS 2016, 15123; vgl. auch BeckOK OWiG/Bär [Stand: 15.06.2018] § 79 Rn. 46 ff., 48; Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 79 Rn. 10; Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 3473 ff., insbes. Rn. 3485 m. zahlr. weit. Nachw.). Ob verschiedene Handlungen einer prozessualen Tat zuzuordnen sind, hat das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ohne an die Beurteilung durch das Tatgericht gebunden zu sein (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.05.2004 - 1 ObOWi 185/04 = BayObLGSt 2004, 62 = ZfS 2004, 384 = VerkMitt 2004, Nr. 57 = VRS 107, 59 = NZV 2004, 480 = DAR 2004, 532 = VD 2005, 77; OLG Bamberg a.a.O.). Insoweit gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht über § 46 I OWiG der prozessuale Tatbegriff des Strafrechts. Mithin ist die Tat ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen die getrennte Verfolgung der darin enthaltenen Vorgänge einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Bei der Frage, ob eine einheitliche prozessuale Tat vorliegt, steht also das Handeln des Betr. im Mittelpunkt, welches daraufhin zu untersuchen ist, ob ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang oder ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass eine Abspaltung einzelner Handlungsteile unnatürlich erschiene (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - 4 StR 503/12 = BGHSt 59, 4 = NJW 2013, 3668 = StraFo 2013, 519 = ZfS 2014, 50 = DAR 2014, 95 = TranspR 2014, 120 = BGHR OWiG § 46 Tatschrift 1 = NStZ 2014, 523 = NZV 2014, 49; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 264 Rn. 2 m.w.N; Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O. Rn. 3475 ff. m.w.N.).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bilden die den Fällen 1-13 zugrunde liegenden Verstöße eine prozessuale Tat, da die einzelnen Datenabrufe ersichtlich sämtlich darauf abzielten, die Meldeverhältnisse in dem Anwesen L.-Straße 55 in P. abzuklären und auf dieser Grundlage durch weitere Abfragen der dort gemeldeten Personen und der vor dem Anwesen abgestellten drei Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen weitere Erkenntnisse zu Tage zu fördern. Unbeschadet der Tatsache, dass die Abrufe teilweise im Abstand von nur wenigen Minuten vorgenommen wurden, sind die Verstöße materiell-rechtlich nicht auch als natürliche Handlungseinheit, sondern als selbständig zu beurteilende Taten im Sinne von § 20 OWiG zu bewerten, da sie sich jeweils auf unterschiedliche Personen und Objekte bezogen und auch in verschiedenen polizeilichen Auskunftssystemen getätigt wurden, sodass sich der gesamte Lebensvorgang auch bei natürlicher Betrachtungsweise für einen unbeteiligten Dritten (objektiv) nicht als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, sondern das gesamte Tätigwerden auf selbständigen, jeweils auf einem gesonderten Tatentschluss beruhenden Willensbetätigungsakten beruht.

II. Soweit das AG den Betr. in den Fällen 14-16, denen Datenabrufe vom 03.08.2016, 09.08.2016 und 06.12.2016 zugrunde liegen, freigesprochen hat, handelt es sich schon mit Blick auf den zeitlichen Abstand zwischen den Datenabrufen und die Zäsurwirkung durch das Schreiben des Betr. an das LRA H. vom 20.06.2016 um verschiedene Taten im prozessualen Sinne, da sie jeweils auf einer neuen Willensbetätigung beruhten. Da auch diese Verstöße im Bußgeldbescheid vom 18.09.2017 jeweils mit Geldbußen von 100 Euro belegt worden sind, erweist sich die Rechtsbeschwerde der StA nach durch den Einzelrichter mit Beschl. vom 28.08.2018 zur Fortbildung des materiellen Rechts erfolgter Zulassung nach § 80 II Nr. 2 OWiG auch insoweit als statthaft.

B.

Die damit insgesamt zulässige und vom Einzelrichter zur Fortbildung des materiellen Rechts gemäß § 80a I i.V.m. III 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern zur Entscheidung übertragene Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung lückenhaft sind und den Anforderungen der §§ 261, 267 V StPO i.V.m. § 71 I OWiG an ein freisprechendes Urteil nicht genügen.

I. Wenn auch in Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Spricht das Tatgericht einen Betr. frei, weil es - wie hier - Zweifel an seiner Täterschaft oder am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines bußgeldbewehrten Handelns nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Rechtsbeschwerdegericht in der Regel hinzunehmen. Die rechtsbeschwerderechtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH - Urt. v. 16.12.2015 - 1 StR 423/15 [bei juris]). Wird der Betr. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatvorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur hierdurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.02.2013 - 1 StR 405/12 = NJW 2013, 1106 = NStZ 2013, 334; BGH, Urt. v. 05.08.1997 - 5 StR 210/97 = StraFo 1997, 302 = NStZ-RR 1997, 374). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder gegen Denkgesetze bzw. gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 06.11.1998 - 2 StR 636/97 = StV 1999, 5 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16= NStZ-RR 1999, 301 sowie Urt. v. 14.01.2009 - 2 StR 516/08 = BGH NStZ-RR 2009, 210). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18/19 ff.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betr. zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11, 27 und BGHR StPO § 267 V Freispruch 15; BGHSt 37, 21/22).

II. Diesen Anforderungen wird das Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. So geben die Urteilsgründe mit der bloß tabellarischen Auflistung der einzelnen Fälle nach polizeilichem Auskunftssystem, Gegenstand sowie Datum und Uhrzeit der Abfrage schon nicht hinreichend verständlich die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatvorwürfe in den wesentlichen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen wieder, sondern setzen diese als bekannt voraus. Dieser Darstellungsmangel setzt sich fort in der Mitteilung des festgestellten Sachverhalts. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließt sich insoweit der jeweilige Gegenstand der Datenabfragen nicht, weil schon die Bedeutung der Ziffern- und Zahlenfolgen in der lediglich tabellarischen Auflistung für den im Rahmen der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge allein auf die Urteilsurkunde beschränkten Senat schlicht unverständlich bleibt. Darüber hinaus fehlt es insbesondere an einer zusammenhängenden Mitteilung, welche Feststellungen im Einzelnen zum Anlass der einzelnen Abfragen getroffen werden konnten. Das angefochtene Urteil lässt schließlich auch die für ein freisprechendes Urteil erforderliche Gesamtschau des Beweisergebnisses vermissen. Die aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmenden fragmentarischen Details sind nicht geeignet, dem Rechtsbeschwerdegericht eine umfassende Nachprüfung des Urteils dahingehend zu ermöglichen, ob das Verhalten des Betr. den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 I Nr. 3 BayDSG a.F. erfüllt, weil er unbefugt von diesem Gesetz geschützte Daten, die nicht offenkundig sind, abgerufen hat. Im Einzelnen:

1. Soweit das AG ersichtlich davon ausgeht, dass es sich bei den von dem Betr. abgerufenen Daten um personenbezogene Daten handelt, die auch nicht offenkundig sind (Art. 4 I BayDSG a.F.), deckt dies keinen Rechtsfehler auf. Bei den im polizeilichen Abfragesystem IGVP gespeicherten Daten mit Informationen über laufende Ermittlungen handelt es sich tatsächlich um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 I BayDSG a.F., da sie Einzelangaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen enthalten (rechtsgrundsätzlich hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10 = DuD 2010, 661 = NStZ-RR 2011, 27 = DAR 2011, 214; BayObLGSt 1998, 130/131; 1999, 85/87). Auch die in dem elektronischen Informationssystem der Polizei INPOL gespeicherten Daten, das eine Vielzahl landes- und bundesweiter Datensätze (u.a. EWO, AZR, ZEVIS) bündelt, enthalten über die Personalien der Betr. hinausgehende Feststellungen zur Kontrolle und Rechtfertigung polizeilichen Handelns, sodass auch insoweit nicht von einer Offenkundigkeit dieser Daten auszugehen ist. Nach der Rspr. des BGH handelt es sich bei allgemein zugänglichen bzw. offenkundigen Daten nur um solche Daten, die von jedermann zur Kenntnis genommen werden können, ohne dass der Zugang zu den Daten rechtlich beschränkt ist (grundlegend BGH, Urt. v. 04.06.2013 - 1 StR 32/13 = BGHSt 58, 268 = NJW 2013, 2530 = StraFo 2013, 369 = DuD 2013, 666 = BGHR BDSG § 43 Abs 2 Nr 1 Daten, personenbezogene - nicht allgemein zugänglich 1 = StV 2014, 221 = NStZ-RR 2014, 187 = NZV 2014, 369). Demnach sind etwa auch die EWO-Daten einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß Art. 34 I BayMeldeG nicht offenkundig, weil eine Auskunftssperre gemäß Art. 34 V BayMeldeG gegeben sein kann, desgleichen Halterdaten gemäß § 39 StVG, die nur dann übermittelt werden dürfen, wenn bestimmte rechtliche Tatbestände vorliegen, die einen Bezug zum Straßenverkehr haben (BGH NJW 2003, 226; vgl. zum Ganzen Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Datenschutz in Bayern - BayDSG und DSGVO - Ablageordner - Art. 37 BayDSG Rn. 30 ff., 32 g; a.A. zu den Halterdaten noch BayObLG NJW 1999, 1727; OLG Hamburg NStZ 1998, 358).

2. Da es sich bei den abgerufenen Daten aus IGVP bzw. INPOL nicht um offenkundige Daten handelt, hat das AG sodann vom Ansatz her zutreffend geprüft, ob der Betr. bei seinen Abfragen „unbefugt“ gehandelt hat. Der Abruf nicht offenkundiger personenbezogener Daten in Recherchesystemen der Polizei ist nur dann zulässig i.S.v. Art. 8 III 1 BayDSG a.F., wenn aus der Sicht des handelnden Polizeibeamten deren Kenntnis zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10 = DuD 2010, 661 = NStZ-RR 2011, 27 = DAR 2011, 214; vgl. auch BayObLGSt 1998, 130; 1999, 15). Dabei ist die materielle und formelle Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung Erhebungsvoraussetzung und bestimmt sich nach fachspezifischen Vorschriften, die das Vorhandensein bestimmter Informationen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben voraussetzen (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch a.a.O. Art. 16 BayDSG Rn. 15 f.). Fehlt es an einem dienstlichen Anlass bzw. handelt der Betr. im privaten Interesse, so erfolgt der Datenabruf unbefugt i.S.v. Art. 8 III 1 BayDSG a.F.

a) Im Bereich der Gefahrenabwehr genügt nach Art. 43 I 1 BayPAG (hier und im Folgenden in der Fassung vom 14.09.1990 [GVBl. S. 6397]) für den Abruf personenbezogener Daten des Störers eine bloße anlasslose Vermutung nicht; andererseits ist aber auch das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich; ausreichend ist eine abstrakte Gefahr (Berner/Köhler/Käß PAG 20. Aufl. Art. 43 Rn. 6; Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer PAG 4. Aufl. Art. 43 Rn. 3; BeckOK PolR Bayern/Aulehner [Stand: 01.04.2018] PAG Art. 43 Rn. 5). Im Bereich der Strafverfolgung bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenerhebung demgegenüber nach §§ 161, 163 StPO und speziell die Zulässigkeit eines (vorliegend nicht gegebenen) maschinellen Datenabgleichs für Zwecke der Strafverfolgung nach § 98c StPO (Schmidbauer/Steiner/Schmidbauer a.a.O. Art. 43 Rn. 8; BeckOK PolR Bayern/Petri a.a.O. Art. 31 Rn. 12). Für die Zulässigkeit des Datenabrufs ist danach ausreichend, aber auch erforderlich das Bestehen eines Anfangsverdachts, mithin ein über bloße Vermutungen hinausreichender, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützter konkreter Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 28.06.2018 - StB 10/18 [bei juris]). Nichts anderes gilt grundsätzlich gemäß § 53 OWiG für das - freilich im pflichtgemäßen Ermessen stehende - polizeiliche Handeln im Bereich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, wobei sich hier im Einzelfall weitere Einschränkungen aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ergeben können (zur umstrittenen Zulässigkeit eines maschinellen Datenabgleichs nach § 98c StPO im Bußgeldverfahren vgl. im Übrigen KK/Lampe OWiG 7. Aufl. § 46 Rn. 2).

b) Soweit in formeller Hinsicht die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung stets von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der erhebenden Stelle abhängt, ist hierbei entgegen der Rechtsauffassung der StA auch die in Art. 3 I BayPOG verankerte örtliche, sachliche und funktionelle Allgemeinzuständigkeit jedes bayerischen Polizeibeamten im Vollzugsdienst i.S.v. Art. 124 II BayBG zu beachten. Art. 3 I POG ist keine rein innerdienstliche Vorschrift, sondern entfaltet Außenwirkung für und gegen jede dritte Person und ist damit auch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für polizeiliches Handeln, gleichviel ob es sich um die Erfüllung von Gefahren abwehrenden, strafverfolgenden, private Rechte schützenden oder sonst gesetzlich zugewiesenen Aufgaben handelt (Schmidbauer/Steiner 4. Aufl. 2014 POG Art. 3 Rn. 3-7; BeckOK PolR Bayern/Gliwitzky/Schmid [Stand: 01.04.2018] POG Art. 3 Rn. 1 u. 3; vgl. auch BayObLG NStZ-RR 2003, 109).

c) Soweit die StA meint, aus Art. 16 I BayDSG a.F. ein anderes Ergebnis herleiten zu können, weil nach dieser Vorschrift die Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn ihre Kenntnis zur „Erfüllung der in der Zuständigkeit der erhebenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist“, und deshalb einen Datenabgleich nur dann für befugt hält, wenn der Polizeibeamte innerhalb des eigenen örtlichen und sachlichen Dienstbereichs tätig wird, kann der Senat dem nicht folgen. Zum einen bestimmt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit auch im Rahmen von Art. 16 I BayDSG a.F. nach den entsprechenden bereichsspezifischen Vorschriften (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch a.a.O. Art. 16 BayDSG Rn. 17), zu denen im Bereich polizeilichen Handelns auch Art. 3 I BayPOG gehört, zum anderen ist aber die Anwendung von Art. 16 BayDSG a.F. im Bereich der polizeilichen Datenerhebung und -verarbeitung nach den bereichsspezifischen Regelungen der Art. 30-48 BayPAG a.F. ohnehin durch Art. 49 BayPAG a.F. ausgeschlossen. Im Übrigen hätte die Rechtsauffassung der StA zur Folge, dass auch in den Fällen des Art. 3 II 2 BayPOG eine Datenerhebung unbefugt wäre, denn die Regelung des Art. 3 II BayPOG begründet nach ganz einhelliger Meinung keine Zuständigkeitsregelung, sondern beinhaltet eine rein innerdienstliche Organisationsvorschrift, deren Beachtung oder Nichtbeachtung sich auf die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Amtshandlung nicht auswirkt (vgl. nur Schmidbauer/Steiner a.a.O. POG Art. 3 Rn. 8, 13). Bei einem im Übrigen rechtmäßigen Datenabgleich durch einen Polizeivollzugsbeamten vermag daher ein Handeln außerhalb seines örtlichen und sachlichen Dienstbereichs einen Verstoß gegen Art. 37 I Nr. 3 BayDSG a.F. nicht zu begründen, sofern sich eine Zuständigkeit jedenfalls aus Art. 3 I POG herleiten lässt. Soweit kein Fall des Art. 3 II 2 BayPOG vorliegt, kommt in einem solchen Fall nur eine disziplinarische Ahndung als Dienstvergehen in Betracht.

3. Zwar hat das AG, das ein Handeln des Betr. außerhalb seines örtlichen und sachlichen Dienstbereichs festgestellt hat, diese Zuständigkeitsproblematik im Grundsatz zutreffend erkannt; allerdings ist es dem Senat nicht möglich, zu überprüfen, ob die Überzeugung des Tatrichters, dass jeder einzelne Datenabruf dienstlich veranlasst und daher befugt i.S.v. Art. 37 I Nr. 3 BayDSG a.F. war, in den getroffenen Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine ausreichende objektive Grundlage findet, welche den Freispruch des Betr. rechtsfehlerfrei zu begründen vermag.

a) Die Ausführungen des AG zum festgestellten Sachverhalt erschöpfen sich neben der Mitteilung der dienstlichen Funktion des Betr. in der Feststellung, dass die Datenabrufe auch der Ermittlung möglicher Straftaten (Steuerdelikte, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Freizügigkeitsgesetz/EU) oder gefahrenabwehrrechtlich relevanter Verstöße wegen Überbelegung/unberechtigter Beherbergung/möglicher Untervermietung dienten; welchen sonstigen Zweck das Handeln des Betr. verfolgt haben soll, lässt das Urteil offen. Tatsachen, auf Grund derer der Senat im Einzelnen überprüfen könnte, ob das Handeln des Betr. dienstlich veranlasst war, mithin - über bloße Vermutungen hinausgehend, die ggf. zu besonderer Achtsamkeit und Beobachtung, nicht aber zur Ermittlung von Tatsachen Anlass gaben, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich waren - die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 161, 163 StPO bzw. § 53 OWiG i.S.d. Anfangsverdachts einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegeben waren, werden in dem angefochtenen Urteil nur bruchstückhaft mitgeteilt. Dies gilt gleichermaßen für Tatsachen, die dem Senat die Prüfung erlauben könnten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 43 I 1 BayPAG a.F. i.S. einer mindestens abstrakten Gefährdungslage und nicht nur in Form einer möglichen Gefahr oder eines Gefahrenverdachts ohne gesicherte Tatsachenbasis vorlagen. Das AG führt insoweit lediglich im Rahmen der Wiedergabe der Einlassung des Betr. aus, dieser habe „entsprechende Beobachtungen hinsichtlich ausländischer Fahrzeuge, die in seiner Nachbarschaft in P. geparkt haben“, an die zuständigen Stellen weitergeleitet, welche jedoch nicht reagiert hätten, weshalb er selbst tätig geworden sei. Weder wird deutlich, welche Beobachtungen der Betr. zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort gemacht haben will noch ist ersichtlich, an welche Dienststellen er welche Informationen zu welchem Zeitpunkt weitergeleitet hat.

b) Soweit das AG im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hinweist, dass entsprechende Anzeigen auf Bl. 14, 15 d.A. dokumentiert und in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, lässt das Urteil jedwede Angaben zu Zeitpunkten, Adressaten und Inhalten der Schreiben vermissen. Indes verlangt § 267 I 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG eine in sich geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen, weshalb jegliche Verweisungen oder Bezugnahmen auf Schriftstücke unzulässig sind, soweit dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll (KK/Kuckein StPO 7. Aufl. § 267 Rn. 3 m.w.N). Auch der in einem einzigen Satz wiedergegebenen Aussage des Zeugen U., der die dem Bußgeldverfahren zugrunde liegenden Ermittlungen gegen den Betr. geführt hat, vermag der Senat weder die vermissten Feststellungen zum zeitlichen Ablauf des Geschehens zu entnehmen noch zum Vorgehen des Betr. hinsichtlich einer etwaigen Weitergabe der erhobenen Daten an die zuständigen Stellen.

c) Insgesamt lassen die Ausführungen des AG zur Beweiswürdigung besorgen, dass sich das AG im Wesentlichen mit der Übernahme der Einlassung des Betr. begnügt hat. Diese kritisch zu hinterfragen und mit lückenlosen und widerspruchsfreien Feststellungen zu Gegenstand und Grund der jeweiligen Datenabfrage und zum Vorgehen des Betr., das den Datenabfragen vorausgegangen war bzw. sich daran angeschlossen hat, zu unterlegen, hätte sich dem AG aber schon deshalb aufdrängen müssen, weil es - allerdings wiederum ohne nähere Feststellungen zu treffen - einen Bezug der getätigten Datenabfragen zum sozialen Umfeld des Betr. feststellt, dieser also offensichtlich persönlich tangiert war von bestimmten Vorgängen bzw. Zuständen in einem zu seinem privaten Wohnanwesen benachbarten Anwesen.

d) Mit Blick auf die nach Sachlage nicht fernliegende Möglichkeit rein privat motivierter Datenabrufe hätte das AG prüfen müssen, ob es nicht in der Zusammenschau mit weiteren Beweisanzeichen zur Überzeugung der Täterschaft des Betr. gelangt. Schon die Tatsache, dass der Betr. mangels jeglicher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach Art. 3 II 2 BayPOG jedenfalls dienstpflichtwidrig gehandelt hat, kann mindestens ein Beweisanzeichen für eine rein privat motivierte Datenabfrage sein (instruktiv BayObLG, Beschluss vom 29.07.1999 - 5St RR 75/99 [bei juris]). Weitere Beweisanzeichen könnten sich aus dem konkreten Vorgehen des Betr. im Nachgang zu den einzelnen Datenabrufen ergeben. Handelt ein Polizeivollzugsbeamter außerhalb seines örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs, so dürfte es den dienstlichen Gepflogenheiten entsprechen, entweder selbst einen entsprechenden Vorgang anzulegen und ihn zu gegebener Zeit an die zuständige Stelle abzugeben oder jedenfalls über Anlass, Gegenstand und Ergebnis der Ermittlungen einen Aktenvermerk zu fertigen und diesen zu gegebener Zeit an die örtlich und sachlich zuständige Polizeidienststelle zur Einleitung eines Vorgangs weiterzuleiten. Ob und in welcher Weise der Betr. hiervon abgewichen ist, kann der Senat dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen; insbesondere lassen die Feststellungen eine zeitliche Einordnung der Vorgänge nicht zu.

Sollte der Betr. seine Beobachtungen zunächst als Privatperson im Wege einer Anzeige oder in seiner dienstlichen Funktion als Polizeibeamter im Wege eines Aktenvermerks den zuständigen Stellen zur Kenntnis gebracht und die Datenabrufe erst danach vorgenommen haben, so sind diese jedenfalls nicht schon deshalb dienstlich veranlasst und daher befugt i.S.v. Art. 37 I Nr. 3 BayDSG a.F., weil der Betr. etwa überprüfen wollte, ob und ggf. was die zuständigen Stellen veranlasst haben, oder der Betr. nicht damit einverstanden war, dass diese (noch) nichts veranlasst hatten, und der Betr. sich daher entschloss, die nach seiner Ansicht erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen. Insoweit ist ein dienstlicher Anlass zu entsprechenden polizeilichen Maßnahmen schon deshalb nicht anzuerkennen, weil die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Weise polizeilich einzuschreiten ist, unbeschadet der Fallgestaltungen des Art. 3 II 2 BayPOG in der fachlichen Verantwortung der nach ihrem örtlichen und sachlichen Dienstbereich zuständigen Dienststelle liegt. Eine vermeintliche Untätigkeit der zuständigen Stelle vermag daher kein dienstliches Erfordernis für ein Einschreiten des Betr. zu begründen. Insoweit wäre der Betr. gehalten gewesen, ggf. den Beschwerdeweg zu beschreiten.

C.

Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler ist auf die Rechtsbeschwerde der StA das angefochtene freisprechende Urteil mitsamt den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das AG zurückzuverweisen (§ 79 VI OWiG).

D. 

Für die neue Hauptverhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen: Das AG wird insbesondere aufzuklären haben, ob und ggf. in welcher Weise der Betr. schon vor Durchführung der Datenabrufe 1-13 seine privat erlangten Erkenntnisse den zuständigen Stellen zur Kenntnis gebracht hat oder ob er diese nach Durchführung der Datenabrufe 1-13 erstmals mit Schreiben vom 20.06.2016 dem LRA sowie nach Durchführung der Datenabrufe 14-16 in einem weiteren Schreiben vom 05.12.2016 dem Hauptzollamt mitgeteilt hat. Sollte Letzteres der Fall gewesen sein, so kommt auch dem Umstand, ob der Betr. in diesen Schreiben seine dienstliche Funktion sowie Anlass, Gegenstand und Ergebnis der von ihm getätigten Datenabfragen offen gelegt hat, indizielle Bedeutung für die Frage zu, ob die Datenabrufe jeweils dienstlich oder rein privat motiviert waren. […]

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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
6 Referenzen - Urteile

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published on 04/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 32/13 vom 4. Juni 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ BDSG § 44 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs
published on 05/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 405/12 vom 5. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 2013, an der teilgenommen h
published on 14/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 516/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Richter a
published on 12/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 503/12 vom 12. September 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––––– OWiG § 46; StPO § 264 Es ist mit § 46 OWiG, § 264 StPO nicht zu vereinbaren, in Buß
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Annotations

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind

1.
Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
2.
Vornamen,
3.
Ordens- und Künstlername,
4.
Anschrift,
5.
Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
6.
Name und Anschrift des Versicherers,
7.
Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung,
8.
gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
9.
gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
10.
Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie
11.
Kraftfahrzeugkennzeichen
durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

1.
die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt und
2.
(weggefallen)
3.
die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er

1.
die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
a)
von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
b)
von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen
in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt,
2.
ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und
3.
die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.

(4) Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle, ist für den Antrag und die Auskunft nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.

Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.