Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Feb. 2015 - 2 OLG 6 Ss 5/15

published on 23/02/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Feb. 2015 - 2 OLG 6 Ss 5/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 2 OLG 6 Ss 5/15

In dem Strafverfahren

...

gegen wegen Betruges

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg -2. Strafsenat- durch die unterzeichnenden Richter

am 23.02.2015 folgenden

Beschluss

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 18.11.2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht - Strafrichter -verurteilte den Angeklagten am 17.03.2014 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Mit Urteil vom 18.11.2014 hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 17.03.2014 verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte unter dem falschen Namen B. Kontakt mit der Geschädigten A. auf und bot ihr eine Arbeitsstelle in Heimarbeit an. Nach telefonischen Kontakten bzw. schriftlichen Kontakten über WhatsApp trafen sich beide am 29.07.2013 gegen 16:00 Uhr zu einem gemeinsamen Besuch einer Eisdiele, um über die Heimarbeitsstelle zu sprechen. An ihrer Wohnung in der C-Straße in D. sah der Angeklagte den Pkw Mercedes A-Klasse, amtliches Kennzeichen ... der Geschädigten stehen und gab wahrheitswidrig vor, diesen gegen einen höherwertigen Pkw der Marke Renault Scenic oder Megane austauschen zu wollen. Die Geschädigte, die sich in Geldnöten befand, war letztlich mit dem Tausch einverstanden und überließ dem Angeklagten ihren Pkw nebst Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein und Fahrzeugschlüsseln im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte ihr noch am selben Tag das versprochene höherwertige Tauschfahrzeug übergebe. Entsprechend vorgefasster Absicht entfernte sich der Angeklagte mit dem Fahrzeug der Geschädigten, welches noch einen Zeitwert von ca. 2000 € hatte, ohne ihr in der Folgezeit das versprochene höherwertige Fahrzeug zu überlassen. Das Fahrzeug wurde am 30.07.2013 in der Zulassungsstelle X. abgemeldet und ist seitdem verschwunden, wodurch der Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge wird insbesondere geltend gemacht, dass das Landgericht einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Beweistatsache abgelehnt, dieser in den Urteilsgründen für die Begründung des Schuldspruchs aber gleichwohl Bedeutung beigemessen habe. Ferner rügt die Revision, das Landgericht habe durch die Verwertung eines nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildes gegen § 261 StPO verstoßen.

Mit Antragsschrift vom 26.01.2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wegen der gerügten fehlerhaften Behandlung des Beweisantrages die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts beantragt.

Das Schreiben der Verteidigung vom 11.02.2015 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II. Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten hat mit der Inbegriffsrüge - zumindest vorläufigen - Erfolg. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten u. a. auf einen Vergleich des Angeklagten mit einer auf einem von der Hauptbelastungszeugin A. zur Verfügung gestellten Lichtbild abgebildeten Person gestützt. Es hat dieses Lichtbild in der Hauptverhandlung allerdings ausweislich der Sitzungsniederschriften über die am 03.11.2014, 12.11.2014 und 18.11.2014 durchgeführte Hauptverhandlung nicht zu Beweiszwecken in Augenschein genommen.

1. Der zulässigen, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO liegt - belegt durch die Verfahrensakten -folgender Verfahrensgang zugrunde:

In der Hauptverhandlung vom 03.11.2014 erklärte der Angeklagte, dass er keine Angaben zur Sache machen werde. Nach Eröffnung der Beweisaufnahme wurde zunächst die Geschädigte A. als Zeugin vernommen.

Hierzu verhält sich das Hauptverhandlungsprotokoll vom 03.11.2014 (Blatt 283 d. A.) wie folgt:

„Die Zeugin machte Angaben zur Sache.

Das Lichtbildblatt 19 der Akte wurde der Zeugin vorgehalten.

Die Zeugin machte Angaben hierzu und sagte weiter aus zur Sache.

Die Zeugin blieb im allseitigen Einverständnis unvereidigt und wurde um 9:40 Uhr entlassen.“

Im Fortsetzungstermin vom 12.11.2014 wurde die Freundin der Geschädigten F. als Zeugin vernommen.

Hierzu verhält sich das Hauptverhandlungsprotokoll vom 12.11.2014 (Blatt 319 d. A.) wie folgt:

„Die Zeugin machte Angaben zur Sache.

Das Lichtbildblatt 19 der Akte wurde der Zeugin vorgehalten.

Die Zeugin machte Angaben hierzu und sagte weiter aus zur Sache.

Die Zeugin blieb unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis um 9:25 Uhr entlassen.“

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12.11.2014 wurden diverse, in den Akten befindlichen Unterschriften in Augenschein genommen. Eine Eintragung, wonach das auf Bl. 19 d. A. befindliche Lichtbild Gegenstand einer Inaugenscheinnahme war, ist dagegen weder im Hauptverhandlungsprotokoll vom 03.11.2014 noch vom 12.11.2014 und auch nicht vom 18.11.2014 enthalten.

[12 ] 2. In den schriftlichen Urteilsgründen hat das Landgericht die Angaben der vorgenannten Zeuginnen zu dem auf Bl. 19 d. A. enthaltenen Lichtbild wie folgt wiedergegeben:

„Die Zeugin A. erzählte weiter, dass sie über Ermittlungen in ihrem Bekanntenkreis und durch das vom Angeklagten auf ihrem Handy zur Verfügung gestellten Bild auf den richtigen Namen des Angeklagten gekommen sei. Die Zeugin gab im Hauptverhandlungstermin an, dass sie den Angeklagten als die Person wiedererkenne, der sie am 29.7.2013 ihr Fahrzeug übergeben habe....“ (BU S. 8).

„Die Zeugin F. bestätigte in ihrer Aussage, dass die Zeugin A. ihr erzählt habe, dass ihr ein Mann ein anderes Auto für ihr altes Auto angeboten hätte. Im Zeitraum September/Oktober 2014 sei sie mit der Zeugin A. nach H. gefahren, um einen Freund abzuholen. Unterwegs habe die Zeugin aber in einem Audi jemandem gesehen, der sie an den Angeklagten erinnert habe und so sei das Gespräch wieder auf den Vorfall gekommen. Bei ihrem Bekannten in H. und dessen Freund habe die Zeugin A. daraufhin das Bild des Angeklagten gezeigt. Einer der Bekannten habe daraufhin auf dem Foto den Angeklagten erkannt und den Namen genannt“ (BU S. 11).

3. Im Rahmen der Beweiswürdigung begründete das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen wie folgt:

„Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung durch die Zeugin A. als derjenige erkannt, dem sie am 29.07.2013 ihr Auto übergab. Das von der Zeugin A. zu den Akten übergebene Lichtbild (Blatt 19 d. A.), das in Augenschein genommen wurde, stellt - wie sich das Gericht überzeugte - dem äußeren Anschein nach den Angeklagten dar. Die Zeugin A. gab dazu glaubhaft an, dass ihr dieses Bild von B. geschickt wurde. Dass es der Angeklagte war, der der Zeugin A. ihr Fahrzeug abschwindelte, bestätigten auch die Ermittlungen des Polizeibeamten K. Die Zeugin A. schilderte eine Tätowierung am Unterarm des Angeklagten mit dem Namen „Z.“. Der Polizeibeamte ermittelte, dass der Angeklagte einen Sohn mit diesem Namen hat und dass er auch den Namen seiner Frau tätowiert hat. Die Aussage der Zeugin L. ergab, dass eine Person, die den türkischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen N. bei der Abmeldung vorlegte. Nach Angaben der Zeugin ähnelte auch das Bild in dem Reisepass dem Angeklagten. Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abmeldung keinen gültigen Reisepass hatte, wird nicht bezweifelt. Soweit er angibt, seinen Ausweis kurzzeitig verloren zu haben, erfolgte die Meldung des Verlustes erst nach dem Vorfall. Die Unterschrift, die die abmeldende Person bei der Abmeldung vom 30.07.2013 bei der Zulassungsstelle leistete, ähnelt nach dem äußeren Anschein zumindest den Unterschriften, die der Angeklagte bei der Anmeldung seines Fahrzeugs am 30.11.2011, der Abmeldung dieses Fahrzeugs am 30.05.2012 sowie bei der Vollmachtserteilung bei seinem Verteidiger leistete. Hinzu kommt, dass der wahre Name des Angeklagten nicht nur über die Zeugin L. durch den Polizeibeamten K. ermittelt wurde, sondern auch durch die Zeugin A. von den polizeilichen Ermittlungen völlig unabhängig selbst in H. über Bekannte ...“ (BU S. 12).

4. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zumindest auch auf das von der Hauptbelastungszeugin A. zu den Akten gegebene Lichtbild (Bl. 19 d. A.) gestützt, welches ihr nach eigenen Angaben per Handy von der Person, die sich ihr gegenüber als B. ausgegeben und dem sie ihren Pkw übergeben hatte, übermittelt worden war. Allerdings ist zu besorgen, dass das Landgericht seine Überzeugung insoweit nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern seiner Beweiswürdigung tatsächlich nicht erhobene Beweise zugrunde gelegt hat, so dass die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg hat.

a) Eine derartige Verfahrensrüge ist nur zulässig mit der Behauptung, der Beweisstoff sei außerhalb der Hauptverhandlung geschöpft worden, wenn also ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung des Tatgerichts der Nachweis geführt werden kann, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel und auch sonst nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind (vgl. nur KK-Ott StPO 7. Aufl. § 261 Rn. 79 m. w. N.).

b) Dass das auf Bl. 19 d. A. befindliche Lichtbild in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken in Augenschein genommen wurde, ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Beurkundung durch § 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist. Schweigt das Protokoll über die Einnahme eines Augenscheins, so gilt dieser wegen der negativen Beweiskraft des Protokolls als nicht erfolgt (BGH NStZ 2002, 219; BGH NStZ 1993, 51; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 31).

Auch wenn dieses Ergebnis der wahren Sachlage widersprechen sollte, muss es als Konsequenz der dem § 274 StPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung hingenommen werden (BGH NStZ 2002, 219 m. w. N.). Vorliegend hat das Landgericht jedenfalls nach den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Urteil das Lichtbild in Augenschein genommen und mit dem Angeklagten verglichen. Auch diese Mitteilung der Beweiserhebung in den Urteilsgründen kann aber die negative Beweiskraft des Protokolls nicht durchbrechen, denn etwaige Lücken und offensichtliche Widersprüche des Protokolls müssen sich aus diesem selbst ergeben, nicht aus dem Urteil. Im Übrigen ist die Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts dem Revisionsvorbringen des Angeklagten, wonach eine gerichtliche Inaugenscheinnahme des Lichtbildes in der Hauptverhandlung nicht erfolgt sei, auch nicht - etwa durch die Abgabe einer dienstlichen Erklärung - entgegen getreten.

c) Ausweislich des Protokolls wurde das auf Bl. 19 d. A. befindliche Lichtbild den Zeuginnen A. und F. bei ihrer Vernehmung jeweils vorgehalten und damit als Vernehmungshilfsmittel eingesetzt. Soweit das Protokoll insoweit keinen Hinweis darauf enthält, dass das Lichtbild dabei auch Gegenstand der Beweisaufnahme durch Augenschein wurde, enthält es keine offensichtliche Lücke. Unbeschadet der Frage, ob es etwa gängiger Praxis bei Vorhalten von Lichtbildern an Zeugen entspricht, dass alle Mitglieder des Gerichts den Beweisgegenstand in Augenschein nehmen und allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, diesen zu besichtigen, könnte eine solche Verfahrensweise gleichwohl eine Durchbrechung der negativen Beweiskraft des Protokolls nicht rechtfertigen (BGH NStZ 2002, 219). Dem Senat ist deshalb eine Ergänzung des Protokolls im Wege des Freibeweises verwehrt. Vielmehr verbleibt es dabei, dass das Tatgericht zwar die bei einer „informatorischen Besichtigung“ gewonnenen Erkenntnisse bei Fragen und Vorhalten an den Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen verwenden darf, dass aber außerhalb der Hauptverhandlung gemachte Wahrnehmungen des Richters nicht zur Urteilsgrundlage gemacht werden dürfen. Eine „informatorische Besichtigung“ ist der StPO fremd und kann einen förmlichen Augenschein zu Beweiszwecken in der Hauptverhandlung nicht ersetzen (KK-StPO/Senge § 86 Rn. 5 m. w. N.).

d) Das Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler (§ 337 StPO) könnte der Senat nur dann ausschließen, wenn sich den Urteilsgründen ohne jeden Zweifel entnehmen ließe, dass der Vergleich des Angeklagten mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person für das Gericht lediglich ein zusätzliches, bestätigendes Indiz gewesen ist, von dem die Überzeugungsbildung hinsichtlich seiner Täterschaft nicht abhing. Auch unter Berücksichtigung der umfangreichen und sorgfältigen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Tatgerichts im Übrigen vermag der Senat aber mit Blick auf die entsprechende Passage in den Urteilsgründen nicht auszuschließen, dass dieser Umstand seine Überzeugungsbildung jedenfalls mitbestimmt hat, so dass die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durchgreift (vgl. KK-StPO/Gericke § 337 Rn. 38 m. w. N.).

III. Auf die Revision des Angeklagten hin ist daher das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§§ 349 Abs. 4,353 Abs. 1, Abs. 2 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

IV. Auf die weitere Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO kommt es nicht mehr an. Deshalb bedurfte es auch keiner Entscheidung, ob die Generalstaatsanwaltschaft das Angriffsziel der Rüge zutreffend bestimmt hat und die Verfahrensrüge überhaupt zulässig erhoben und darüber hinaus in der Sache begründet ist. Dasselbe gilt für die mit der Sachrüge beanstandete Verletzung von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Gleichwohl gibt das Vorbringen der Revision Anlass zu folgenden Hinweisen für die neue Hauptverhandlung:

1. Der Tatrichter darf nach ständiger Rechtsprechung solche (Indiz-) Tatsachen als bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen, die selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den (nur) möglichen Schluss nicht ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage, namentlich unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses, für falsch hält. Ein Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation liegt darin nicht, solange auf die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache selbst und nicht auf die Erfolgsaussichten des noch gar nicht erhobenen Beweises abgestellt wird. Für die zulässige Ablehnung des Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit ist deshalb wesentlich, dass bei der Prüfung weder die Wahrheit der Beweistatsache noch der Beweiswert des angebotenen Beweismittels infrage gestellt wird, das Beweisthema vielmehr in seiner ganzen Tragweite, ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürzung, gewürdigt wird. Nicht die Beweistatsache als solche wird infrage gestellt, sondern ihre Eignung für den vom Antragsteller gewünschten, jedoch nicht zwingenden Schluss (KK-StPO/Krehl § 244 Rn. 143 f. m. w. N.; vgl. auch OLG Bamberg Beschluss vom 08.02.2006 - 3 Ss 152/2005; BGH NStZ 2005, 231; NStZ 2005, 224/226; BGH NJW 1997, 2762; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2,3, 4,5, 7,13 und 20).

Der nach § 244 Abs. 6 StPO obligatorische Ablehnungsbeschluss muss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter der Beweistatsache keine Bedeutung für den Schuld – oder Rechtsfolgenausspruch beimisst, weil nur so Angeklagter und Verteidigung in die Lage versetzt werden, sich sachgemäß auf die durch die Antragsablehnung geschaffene Verfahrenslage einzurichten (BGH Beschluss vom 01.10.2013 - 3 StR 135/13 - BeckRS 2013, 18464; BGH NStZ 2005, 224, 226 BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 1,9, 11 und 15).

In den Urteilsgründen darf sich das Gericht mit dem Ablehnungsbeschluss nicht durch eine etwaige abweichende gerichtliche Wertung der Beweistatsache in Widerspruch setzen, indem es der zuvor für bedeutungslos erklärten Beweistatsache gleichwohl Bedeutung bemisst, etwa dadurch, dass es die Tatsache als zweifelhaft, aber möglicherweise bedeutsam ansieht oder durch Annahme des Gegenteils (KK-StPO/Krehl § 244 Rn. 146 m. w. N.). Will der Tatrichter in der Beweiswürdigung (auch nur teilweise) von der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses abweichen, so muss er dies dem Antragsteller vor der Urteilsverkündung bekannt geben, um ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verteidigungsverhalten auf diese (teilweise) Abkehr von der Begründung der Zurückverweisung des Beweisantrages einzustellen. Unterbleibt dies, so kann auch dies einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO begründen (BGH NStZ 2012, 525; BGH NStZ 1994, 195; BGH NStZ 1988, 38).

2. Soweit das Tatgericht seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf einen Vergleich des Angeklagten mit einer Person stützt, welche auf einem in den Akten befindlichen Lichtbild abgebildet ist, und in den Urteilsgründen lediglich auf die Aktenfundstelle verweist und mitteilt, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen wurde, beschreibt es nur den Beweiserhebungsvorgang, macht durch die entsprechenden Ausführungen das Lichtbild aber nicht zum Bestandteil der Urteilsurkunde. Soll ein in den Akten befindliches Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsurkunde werden, so muss das Tatgericht darauf nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ausdrücklich und eindeutig gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug nehmen. Fehlt eine entsprechende ausdrückliche Bezugnahme, bedarf es einer ausführlichen Beschreibung des Lichtbildes nach Inhalt und Qualität, um dem Revisionsgericht die Überprüfung des Urteils zu ermöglichen (KK-StPO/Kuckein § 267 Rn. 6 m. w. N.; BGH NJW 1996,1420, 1421; OLG Bamberg DAR 2010, 390 f.; OLG Bamberg NZV 2008, 211 f.; OLG Hamm NZV 2007, 376).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 01/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 135/13 vom 1. Oktober 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. De
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.