Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 25. Aug. 2017 - 1 W 19/16

published on 25/08/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 25. Aug. 2017 - 1 W 19/16
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Tenor

1. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.06.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.6.2016 wird dahingehend berichtigt, dass es im Tenor richtig heißen muss: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 17.12.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.06.2016 wurde die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 1 w 19/16 - Seite 2 14.07.2015 zurückgewiesen.

Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen diese, dem Rechtsanwalt des Antragstellers mit Verfügung vom 15.06.2015 formlos mitgeteilte Entscheidung erhob der Antragsteller mit am 5.7.2016 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenem Schriftsatz seines Rechtsanwalts Gehörsrüge nach § 321 a ZPO. Der Antragsteller beantragt, das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 321 a Abs. 5 ZPO fortzusetzen.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er habe mit Schriftsatz vom 9.6.2016 eine Bestätigung der Bank vorgelegt, nach der der Grundbesitz des Antragstellers nicht beliehen werden könne. Seinen diesbezüglichen Vortrag habe der Antragsteller mit Telefax vom 10.6.2016 noch ergänzt. Der Senat habe diese beiden Schriftsätze des Antragstellers bei seiner Entscheidung erkennbar nicht beachtet. Wäre dem Antragsteller ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt worden, indem sein Vorbringen beachtet worden wäre, so hätte das Gericht nicht davon ausgehen können, dass der Antragsteller seinen Grundbesitz verwerten bzw. beleihen könne. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei mithin auch entscheidungserheblich, weil der Antragsteller seinen Vortrag binnen nachgelassener Frist so präzisiert habe, dass die Bedenken der Bezirksrevisoren so nicht mehr gegeben seien.

II.

Die Gehörsrüge ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.06.2016 ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben, § 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Gehörsrüge wurde innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 321 a Abs. 2 ZPO erhoben. In der Rüge wurde die angegriffene Entscheidung bezeichnet und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen dargelegt (§ 321 a Abs. 2 Satz 4 und 5 ZPO).

III.

Die Gehörsrüge ist in der Sache nicht begründet, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Der Antragstellervertreter weist in der Sache allerdings zu Recht darauf hin, dass das Gericht bei seiner Entscheidung vom 15.6.2016 den Vortrag in den Schriftsätzen des Antragstellervertreters vom 9.6.2016 und 10.6.2016 nicht berücksichtigt hat. Diese Schriftsätze lagen dem Gericht zum Zeitpunkt der Abfassung der Entscheidung aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht vor, so dass diese bei der Abfassung der Entscheidung nicht  berücksichtigt wurden. Es handelt sich hier um einen sog. Pannenfall, bei dem der Verstoß gegen das rechtliche Gehör unbeabsichtigt erfolgt (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 321 a ZPO Rdnr. 9).

Das Gericht muss das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben. Dies besagt, dass die Gehörsverletzung für die mit der Rüge angegriffene Entscheidung kausal sein muss. Von einer Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung ist immer dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 321 a ZPO Rdnr. 12). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Es kann dahinstehen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund der mit Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 09.06.2016 vorgelegten Kreditbescheinigung der A. Bank vom 06.06.2016 und der Unterlagen über die Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit durch die A. Bank nunmehr ausreichend dargetan wurden.

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dieser Form kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da es an der weiteren Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt, § 114 ZPO. Im vorliegenden Fall besteht kein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO für ein selbständiges Beweisverfahren.

Die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges Beweisverfahren (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 10 AFB Rdnr. 1; OLG Hamm r+s 1998, 102 betreffend § 14 AKB 1996). Das OLG Hamm begründet dies wie folgt:

„Denn jedenfalls ist das stets erforderliche rechtliche Interesse des Antragstellers dann zu verneinen, wenn das Ergebnis des Beweisverfahrens in einem sich etwa anschließenden Prozess keine Bedeutung hat. Die Beweiserhebung wäre dann unnütz und könnte dem Ziel der Prozessvermeidung nicht dienen.

So verhält es sich hier. Die Parteien haben für die Wertermittlung bereits das Sachverständigenverfahren eingeleitet (§ 14 AKB). Hiervon kann der Antragsteller nicht einseitig abrücken. Das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens kann nur unter den Voraussetzungen des § 64 VVG, also dann angegriffen werden, wenn die Feststellung offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Dies kann im vorweggenommenen Beweisverfahren nicht geklärt werden…".

Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 10 AFB beantragt. Davon kann sich der Antragsteller nicht einseitig lösen. Das Ergebnis des gemeinsamen Sachverständigenverfahrens ist für die Parteien grundsätzlich verbindlich, es sei denn die Feststellung weicht von der wirklichen Sachlage erheblich ab (§ 84 VVG n.F., § 10 Nr. 5. AFB). Die Erholung eines weiteren Gutachtens kommt daher erst dann in Betracht, wenn die Bindungswirkung des im Sachverständigenverfahren erholten Gutachtens nicht greift. Die Parteien müssen daher zunächst das vereinbarte Sachverständigenverfahren nach § 10 AFB durchführen.

Die hiergegen mit Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 31.012017 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

– Der Antragsteller rügt, es sei hier ein nicht einschlägiges Formular für die Vereinbarung zur Durchführung eines Sachverständigenverfahrens verwendet worden. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen, denn selbst wenn es sich um ein Formular für Fahrzeugkaskoschäden handeln würde, macht dies die Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens nicht unwirksam. Hierfür ist nach § 10 AFB nur erforderlich, dass jede Partei in Textform einen Sachverständigen benennt (§ 10 Nr. 3 a) AFB). Dies ist hier geschehen. Mit dem Sachverständigenernennungsprotokoll (Anlage B 8 zum Schriftsatz der BV vom 30.11.2009, Seite 4) haben beide Parteien ihren Sachverständigen benannt.

– Der Antragsteller rügt, Grundbedingung für ein wirksames Sachverständigenverfahren sei es, dass die beiden Parteigutachter sich auf einen Obmann verständigen, der für den Fall, dass Unstimmigkeiten auftreten, letztlich die verbindliche Entscheidung über die Akzeptanz der von ihm für zutreffend erachteten Argumentation eines der Sachverständigen trifft. Vorliegend habe es überhaupt keine Benennung eines Obmanns gegeben. Diese Argumentation greift nicht durch. § 10 Ziffer 2c) AFB bestimmt, dass beide Sachverständige schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann benennen. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt. Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen hier die Benennung eines Obmanns unterblieben ist. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens genügt eine Vereinbarung zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer (§ 10 Ziffer 1. Satz 2 AFB; „Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren“). Eine dahingehende Vereinbarung wurde hier getroffen. Die unterlassene Benennung eines Obmanns ändert nichts daran, dass die Parteien gemeinsam die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens wirksam vereinbart haben. Die Benennung eines Obmanns kann ggf. nachgeholt werden.

– Der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe in der Folgezeit keinerlei Schritte unternommen, um das Sachverständigenverfahren zu fördern. Dem ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 24.02.2017 (Seite 3) entgegen getreten. Es kann hier letztlich dahinstehen, aus welchen Gründen das Sachverständigenverfahren nicht betrieben wurde und welche Partei es zu vertreten hat, dass das Verfahren nicht weiter betrieben worden ist. Entscheidend ist, dass die Parteien die Durchführung eines solchen Verfahrens wirksam vereinbart haben und daher kein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 BGB für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens besteht.

– Es spielt daher auch keine Rolle, ob und aus welchen Gründen es zwischen den beiden Sachverständigen keine Kommunikation gab. Entscheidend ist allein, dass das Sachverständigenverfahren nach § 10 AFB vereinbart wurde, diese Vereinbarung bis heute fortbesteht und daher das rechtliche Interesse für ein selbständiges Beweisverfahren fehlt. Auch die vom Antragsteller behauptete fehlende Unvoreingenommenheit des Sachverständigen B. ändert nichts am Bestehen der einmal getroffenen Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens.

Es bleibt daher dabei, dass die Parteien zunächst das vereinbarte Sachverständigenverfahren nach § 10 AFB betreiben müssen. Nur wenn die Feststellungen der Sachverständigen im Sachverständigenverfahren von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweichen, sind sie nicht verbindlich (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Feststellung erfolgt in diesem Falle durch gerichtliche Entscheidung (§ 84 Abs. 1 Satz2 VVG).

Die Gehörsrüge war daher zurückzuweisen, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom15.06.2016 war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass das Datum des angefochtenen Beschlusses richtig 17.12.2015 heißen muss. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die jederzeit von Amts wegen korrigiert werden kann.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.

(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.

Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.