Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. März 2015 - L 8 SO 8/13

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2015:0325.L8SO8.13.0A
published on 25/03/2015 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. März 2015 - L 8 SO 8/13
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... 1960 geborene Kläger erstrebt im Berufungsverfahren noch höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII), nachdem der beklagte Landkreis auf die am 12. Juni 2009 erhobene Klage (mit dem Ziel einer "Ernährungspauschale") im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 18. Dezember 2012 in der Sache folgendes Teilanerkenntnis abgegeben hat:

2

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte seinen Bescheid vom 5. Februar 2009 für den Bewilligungszeitraum vom 18. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2009 aufgehoben und die Höhe der Leistungen neu festgesetzt hat.

3

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit die Aufhebung der mit Bescheid vom 22. Juni 2009 bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2011 einen Betrag von 18,26 EUR und für den Bewilligungszeitraum ab 1. August 2011 einen Betrag von monatlich 63,26 EUR übersteigt.

4

Nachdem der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Kläger das Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, hat das Sozialgericht den Beklagten mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung in das Anerkenntnis verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich des Bescheides vom 5. Februar 2009 sei die Klage unzulässig, da der Kläger hierdurch nicht beschwert sei. Der Beklagte habe bei der Ermittlung des Bedarfs - offenbar in Anlehnung an den Bescheid des vorausgehend zuständigen Jobcenters vom 2. Januar 2009 - pauschal 81,00 EUR als Kosten der Unterkunft und 55,35 EUR als Heizkosten berücksichtigt. Insgesamt lägen die tatsächlichen Kosten des Klägers erheblich unter dem von dem Beklagten pauschal angesetzten Betrag. Der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 sei rechtmäßig, soweit er nicht im Rahmen des Teilanerkenntnisses des Beklagten aufgehoben worden sei. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei dadurch eingetreten, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2009 Einkommen in Form der Erwerbsminderungsrente erzielt habe. Diese Änderung sei nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgt und habe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu einer Minderung des Anspruchs des Klägers auf laufende Leistungen geführt. Ermessen sei bei dieser Entscheidung nicht auszuüben gewesen. Auch der Bescheid vom 23. Juni 2011 sei rechtmäßig, soweit er nicht im Rahmen des Teilanerkenntnisses abgeändert worden sei. Formell sei der Bescheid rechtmäßig, da der Mangel der vor der Änderungsentscheidung unterbliebenen Anhörung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X geheilt worden sei. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2009 vorgelegen hätten und für die Gewährung der Leistungen an den Kläger rechtserheblich gewesen seien, hätten sich insbesondere mit der Erhöhung der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Juli 2011 auf monatlich 392,09 EUR und der laufenden Zahlung von Wohngeld ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von 45,00 EUR wesentlich geändert. Ab dem 1. Juli 2011 setze sich der Bedarf des Klägers aus dem Regelsatz in Höhe von 364,00 EUR sowie den mit den Vorbescheiden bestandskräftig bewilligten Pauschalen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 81,00 EUR und Heizung in Höhe von 55,35 EUR zusammen. Für den Monat Juli 2011 sei auf den Gesamtbedarf in Höhe von 500,35 EUR das Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 392,09 EUR sowie Wohngeld in Höhe von insgesamt 82,86 EUR anzurechnen. Damit ergebe sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 25,40 EUR für diesen Monat. Das Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe von 18,26 EUR berücksichtige den bereits gewährten Betrag in Höhe von 7,14 EUR. Für die Folgemonate ab August 2011 seien auf den Gesamtbedarf in Höhe von 500,35 EUR die Erwerbsminderungsrente in Höhe von 392,09 EUR sowie Wohngeld in Höhe von 45,00 EUR anzurechnen. Damit ergebe sich ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 63,26 EUR. Soweit der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft teilweise aufzuheben gewesen sei, sei von dem Beklagten kein Ermessen auszuüben gewesen.

5

Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Januar 2013 zugestellte Urteil am 19. Februar 2013 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Er erstrebe die Gewährung von Leistungen in Höhe von monatlich 1.835,00 EUR, weil dies der Geldbetrag sei, den ein Bundeswehrsoldat monatlich erhalte. Als Rechtsgrundlage hat er auf die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 verwiesen, die im Gesetzesrang über dem SGB XII stehe.

6

Die Kläger beantragt,

7

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 abzuändern und ihm höhere Leistungen in Höhe von monatlich 1.835,00 EUR ab dem 18. Dezember 2008 zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er hält das angefochtene Urteil, soweit dieses angefochten ist, für zutreffend.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus den Hauptsacheverfahren L 8 SO 8/13 und L 8 SO 9/13, aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 8 SO 9/14 B ER sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und des Jobcenters Jerichower Land Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung ist unbegründet.

13

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2012 ist, soweit dieses angefochten ist, nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 und des Bescheides vom 22. Juni 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011, in der Fassung, die diese Bescheide durch das nur von dem Kläger angefochtene Urteil gefunden haben, nicht in seinen Rechten verletzt (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

14

Die Ansprüche des Klägers bestimmen sich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches. Soweit er Zahlungen auf der Grundlage der zum Völkergewohnheitsrecht gehörenden Haager Landkriegsordnung verfolgt, ist der Beklagte nicht passivlegitimiert. Eine Zuständigkeit des Landkreises J. L. zur Ausführung der Haager Landkriegsordnung ist nicht erkennbar. Nach § 75 Abs. 5 SGG können nur Versicherungsträger, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Träger der Sozialhilfe, Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach der Beiladung verurteilt werden, sodass auch eine Beiladung Dritter durch den Senat den Kläger nicht in seinem Begehren hätte unterstützen können.

15

Für Dezember 2008 und Januar 2009 hat der Kläger mit den bestandskräftig gewordenen Bescheiden des Jobcenters vom 13. August 2008 (Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2008) und vom 2. Januar 2009 (vorläufige Leistungen nach dem SGB II für Januar 2009) 519,50 EUR monatlich erhalten, die nach § 107 Abs. 1 SGB X einen Anspruch gegenüber dem Beklagten ausschließen. Soweit dem Teilanerkenntnis vor dem Sozialgericht ein darüberhinausgehender Anspruch des Klägers zu entnehmen sein sollte, ist dieser zumindest nicht beschwert. Einen Anspruch auf Zahlung von mehr als 519,50 EUR hat der Kläger für Dezember 2008 (anteilig) und für Januar 2009 nicht. Es kann damit offen bleiben, in welchem Umfang sich darüber hinaus Ansprüche aus dem Teilanerkenntnisurteil nach Maßgabe des Bescheides des Beklagten vom 5. Februar 2009 ergeben. Die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für Dezember 2008 in Höhe von 227,43 EUR und ab dem Monat Januar 2009 in Höhe von 487,35 EUR monatlich erfolgte jeweils unter Berücksichtigung des Regelsatzes in Höhe von 351,00 EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 136,35 EUR.

16

Dem Kläger stehen nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts im Übrigen die mit Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 22. Juni 2009 bewilligten Leistungen vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 487,35 EUR und vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von monatlich 105,82 EUR unter Berücksichtigung der Regelungen in den §§ 44 ff. SGB X zu.

17

Die damit für den Zeitraum von Dezember 2008 bis Juni 2011 gewährten Leistungen übersteigen den sich rechnerisch ergebenden sozialhilferechtlichen Hilfebedarf des Klägers in Höhe von 168,13 EUR für Dezember 2008, 370,11 EUR für die Monate Januar bis Juni 2009, 378,11 EUR für die Monate Juli bis Dezember 2009, 381,33 EUR für die Monate Januar bis Dezember 2010 und 387,23 EUR für die Monate Januar bis Juni 2011 nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 27 ff. SGB XII. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers aus der ihm ab Juli 2009 laufend gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung (bewilligt vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2010 mit einer Weitergewährung bis zum 31. Mai 2013 mit einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 389,53 EUR, ab dem 1. Januar 2011 388,24 EUR und ab dem 1. Juli 2011 392,09 EUR) hätte sich ab dem 1. Juli 2009 unter Addition von Regelbedarf und Kosten der Unterkunft kein Leistungsanspruch des Klägers mehr ergeben. Soweit das Sozialgericht einen gesonderten Anspruch des Klägers für Unterkunft und Heizung als von dem Beklagten bestandskräftig bewilligt berücksichtigt hat, verbleibt dem Kläger dieser Anspruch nach Maßgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten.

18

Ein höherer Bedarf des Klägers, der nicht durch sein Einkommen und die bereits bewilligten Leistungen abgedeckt wird, ergibt sich auch nicht durch einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Vielmehr war nur der Regelbedarf nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 SGB XII (bzw. des § 27a Abs. 1 bis 3 SGB XII ab dem 1. Januar 2011) für Dezember 2008 bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 351,00 EUR (anteilig für Dezember 2008), für Juli 2009 bis Dezember 2010 in Höhe von monatlich 359,00 EUR und ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von monatlich 364,00 EUR zu berücksichtigen.

19

Soweit dem Kläger für den Zeitraum bis Januar 2008 mit Bescheid des Jobcenters J. L. vom 19. Juni 2007 Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung (in Höhe von 30,68 EUR) bewilligt wurden, lag dieser Entscheidung die ärztliche Bescheinigung der Hausärztin des Klägers, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H., vom 21. Dezember 2004 zugrunde, die einen Mehrbedarf für vorerst eine Dauer von zwölf Monaten befürwortet hatte. Bei dem Kläger liege ein toxisches Leber- und Nierenleiden bei einem Zustand nach chronischem Alkoholabusus vor. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 und sämtlichen nachfolgenden Bescheiden wurden dem Kläger sodann Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2008 nur noch ohne Berücksichtigung eines solchen Mehrbedarfs bewilligt.

20

Von Seiten des Klägers wurden im Rahmen des Verwaltungs-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens keine medizinischen Gesichtspunkte vorgetragen, die Grundlage für die Feststellung sein könnten, dass er einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf. Er ist mit Richterbrief vom 19. Juli 2013 gebeten worden, seine Einwilligung zur Einholung eines Befundberichts von einem behandelnden Arzt zu erteilen, und mit Richterbrief vom 24. April 2014 an diese Mitwirkung erinnert worden, die auch in der Folgezeit unterblieben ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht geboten, da ein Krankheitsbild des Klägers, das in Bezug auf einen Bedarf an kostenaufwändiger Ernährung weiter aufgeklärt werden könnte, nicht erkennbar geworden ist. Das toxische Leber- und Nierenleiden bei einem Zustand nach chronischem Alkoholabusus, welches der Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 21. Dezember 2004 zu entnehmen ist, begründet nicht die Notwendigkeit einer bestimmten Ernährungsform, für die dem Kläger höhere Kosten entstehen könnten. Der Kläger hat auch selbst nicht vorgetragen, einem besonderen Diätregime zu folgen. Er befindet sich nach dem Gutachten der Medizinal-Direktorin Dr. W. vom 16. Dezember 2008 in einem guten Allgemein- und Kräftezustand. Auch Anhaltspunkte für eine gestörte Nährstoffaufnahme oder -verwertung, ein Nierenleiden im Stadium einer Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer eiweißdefinierten Kosten oder Dialysediät oder einer Zölliakie/Sprue (Erkrankungen im Sinne der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe) sind nicht erkennbar. Eine sonstige Notwendigkeit einer speziellen Ernährung des Klägers ist nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.

21

Belegt sind Kosten des Klägers für die Unterkunft in dem von ihm bewohnten Eigenheim im Jahr 2009 in Höhe von 19,11 EUR monatlich, im Jahr 2010 in Höhe von 22,33 EUR und im Jahr 2011 in Höhe von 23,23 EUR monatlich. Laufende Kosten der Unterkunft des Klägers sind nur in Bezug auf die Grundsteuer (fällig jeweils Februar, Mai, August und November; im Jahr 2009 jeweils 29,52 EUR, im Jahr 2010 29,52 EUR, 33,82 EUR, 31,67 EUR und 31,69 EUR und im Jahr 2011 jeweils 31,67 EUR) und die Kosten der Abfallbeseitigung (fällig jeweils März und August; im Jahr 2009 jeweils 55,62 EUR, im Jahr 2010 jeweils 70,44 EUR und im Jahr 2011 jeweils 76,00 EUR) nachgewiesen. Soweit der Kläger bei der Erstantragstellung bei dem Beklagten im Januar 2009 laufende Kosten für sein Grundstück in Höhe von "8 % Zinsen" bei einem Kaufpreis von 5.000,00 EUR auf der Grundlage eines Vertrages vom 15. März 2004 angab, hat die Darlehensgeberin Frau S. unter dem 17. April 2014 die Zahlung von Zinsen durch den Kläger nicht bestätigt. Nach ihren Angaben wurde in den Jahren 2008 bis 2012 nur der reine Kreditbetrag zurückgezahlt. Der Grunderwerbssteuer ist nach dem Grunderwerbssteuerbescheid vom 14. Juni 2004 im Übrigen nur ein Kaufpreis in Höhe von nur 3.000,00 EUR zugrunde gelegt worden. Der Kläger ist mit Richterbrief vom 19. Juli 2013 gebeten worden, u.a. Nachweise in Form von Rechnungen, Gebühren- oder Abgabenbescheiden für Wasser/Abwasser, Straßenreinigung, Gebäudeversicherung, Schornsteinfegergebühren und Strom vorzulegen. Er hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13. August 2013 Angaben gemacht, die dem hier streitigen Zeitraum nicht zuzuordnen sind. Die von dem Senat angeforderten Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 und Grundsteuerbescheide für die Jahre ab 2008 weisen die vorgenannten Beträge aus.

22

Die zur Beheizung des Eigenheimes des Klägers benötigten Festbrennstoffe sind Gegenstand gesonderter Bescheide gewesen, die bestandskräftig geworden sind.

23

Da das Sozialgericht den Beklagten für Leistungen ab dem 1. Juli 2011 in das Teilanerkenntnis verurteilt hat, sieht der Senat für einen diesen Zeitraum betreffenden Leistungsanspruch des Klägers die Grundlage in der insoweit rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Sozialgerichts. Nach der Bescheidlage ergibt sich ein über das Teilankerkenntnis hinausgehender Leistungsanspruch des Klägers nicht.

24

Mit Bescheid vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wurde die Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab dem 1. Juli 2011 aufgehoben, da der Bedarf des Klägers durch die Rente und das ihm ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von monatlich 45,00 EUR gezahlte Wohngeld abgedeckt sei. Den Aufhebungsbescheid vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 konnte der Kläger in einem gesonderten Verfahren anfechten (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 RE 12/14 R - juris). Die am 6. Oktober 2011 hiergegen erhobene Klage (S 47 SO 175/11) hat das Sozialgericht in dem Verfahren mit Urteil vom 18. Dezember 2012 abgewiesen, da dieser Bescheid Gegenstand des Verfahrens S 7 SO 90022/09 geworden sei. Die hiergegen eingelegte Berufung (Az. L 8 SO 9/13) hat der Kläger im Erörterungstermin am 5. März 2014 zurückgenommen. Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen eines fairen Verfahrens an die Einschätzung des Sozialgerichts, der vorgenannte Bescheid werde nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens L 8 SO 8/13, gebunden ist. Da die Aufhebung der Bewilligung mit dem 1. Juli 2011 vor dem Hintergrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X mit der Bewilligung des Wohngeldes und der Erhöhung der Rente auf 392,09 EUR keinen Bedenken begegnet, ist der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens zumindest unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2011 beschränkt. Bezüglich der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2011 wird nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg hat. Soweit das Sozialgericht einen gesonderten Anspruch auf Kosten der Unterkunft als bestandskräftig bewilligt berücksichtigt hat, verbleibt dem Kläger dieser Anspruch nach Maßgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

26

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.