Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Okt. 2018 - L 6 U 29/17

published on 18/10/2018 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Okt. 2018 - L 6 U 29/17
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung des Klägers mit einem Betriebsangehörigen um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

2

Der Kläger ist 1964 geboren. Nach dem D-Arztbericht am 31. März 2015 war er an diesem Tage in der Tischlerei, in der er beschäftigt war, tätlich angegriffen worden. Beim letzten Schlag habe er das Gleichgewicht verloren und sei auf die rechte Körperseite gefallen. Die Diagnosen lauteten Hüftprellung rechts, HWS-Distorsion, Schulterzerrung rechts sowie LWS-Prellung.

3

Unter dem 11. April 2015 schilderte der Kläger den Vorfall dahingehend, dass er in einem engen Durchgang an seinem Arbeitskollegen G. rücklings vorbeigehen wollte und ihn dabei versehentlich berührt habe. Dieser habe ihn daraufhin sofort von hinten angegriffen, indem er ihn vorsätzlich so gestoßen habe, dass er mit dem Kopf gegen dort anstehende Türblätter geprallt sei. Den zweiten Angriff habe er noch mit ausgestreckter Hand abwehren können. Dann habe er sich umgedreht und sich entfernen wollen. Dabei sei er ein zweites Mal so gestoßen worden, dass er das Gleichgewicht verloren habe und auf die rechte Körperseite gefallen sei. Dies sei leider nicht der erste Vorfall aggressiven Verhaltens ihm gegenüber gewesen.

4

In einer Stellungnahme erklärte jener Kollege G., der Kläger sei der Ersthandelnde in der Auseinandersetzung gewesen. Nach anfänglichen verbalen Disputen sei dieser handgreiflich gegen ihn geworden. Von ihm selbst sei kein Angriff gegen den Kläger erfolgt. Er habe diesen gestoßen, nachdem er diese Handlung vorher bei ihm ausgeführt habe, einschließlich des Versuches des Würgens. Insoweit habe eine Verteidigungshandlung vorgelegen. Der Kläger habe schon in der Vergangenheit mehrfach versucht, seine Arbeit zu sabotieren und ihn persönlich zu beleidigen. Die Hergangsschilderungen des Klägers und von Herrn G. in beigezogenen Unterlagen der Kriminalpolizei zu dem Vorfall waren fast textidentisch.

5

Der Arbeitgeber des Klägers führte aus, es sei am 31. März 2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Diese hätte in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Der Anlass habe vielmehr allein im privaten Bereich gelegen. Herr G. habe am Schalter einer Absauganlage gestanden und diese bedient. Der Kläger sei ohne erkennbaren Anlass verbal und handgreiflich auf den Kollegen zugegangen, habe ihn am Hals gepackt und mit dem Kopf gegen die Wand gedrückt. Dagegen habe sich Herr G. gewehrt.

6

Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und schilderte noch einmal den streitigen Vorfall. Im Ergebnis sei der Unfall geschehen, weil er aus betrieblichem Anlass an Herrn G. habe vorbei gehen müssen und dies aufgrund der räumlichen Enge nicht ohne Berührung möglich gewesen sei. Da der Arbeitgeber den Vorfall nicht beobachtet habe und auch im Übrigen keine Zeugen vorhanden seien, könne seine Aussage nicht zugrunde gelegt werden.

7

Im Weiteren führte der Arbeitgeber aus, es habe mehrere Vorfälle in Bezug auf den Kläger nicht nur mit Herrn G. gegeben. Daher sei letztlich nach dem Vorfall vom 31. März 2015 die Entscheidung gefallen, das Arbeitsverhältnis trotz hoher fachlicher Kompetenz zu beenden.

8

Mit Bescheid vom 19. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, Versicherungsschutz bestehe nicht, wenn betriebsbezogene Gründe in den Hintergrund träten und die Ursache des Ereignisses in einem Streit oder einem Überfall begründet sei. Sofern der Streit in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit stehe, sondern aufgrund betriebsfremder Ursachen (z.B. persönlicher Feindschaft) erfolge, bestehe kein Versicherungsschutz. Nach Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten sei nicht klar nachweisbar, wie sich der Hergang im Einzelnen zugetragen habe. Eine auf die Belange des Betriebes gerichtete Handlungstendenz habe damit nicht im Vollbeweis festgestellt werden können. Dies gehe zu Lasten des Klägers.

9

Hiergegen hat der Kläger am 25. Januar 2016 Klage erhoben und seinen bisherigen Vortrag vertieft. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und Vernehmung seines Kollegen G. als Zeuge. Bezüglich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2016 (Blatt 32 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 31. März 2015 mit einer Hüftprellung, HWS-Distorsion, Schulterzerrung und LWS-Prellung ein Arbeitsunfall sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verrichtung des Klägers unmittelbar vor der körperlichen Auseinandersetzung objektiv auf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten gerichtet gewesen sei. Er sei auf dem Weg von einem Betriebsgebäude in das andere gewesen. Der Betriebsweg sei grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Er sei nicht durch die körperliche Auseinandersetzung des Klägers mit dem Zeugen G. unterbrochen worden. Diese Auseinandersetzung habe ihren Ursprung nicht in privaten Differenzen, sondern betrieblichen Angelegenheiten gehabt. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen. Die Kammer sei auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Zeugen G. angegriffen habe. Der Zeuge habe diesbezüglich erklärt, er habe von dem Kläger einen Stoß in den Rücken erhalten. Ob dies absichtlich oder im Vorbeigehen versehentlich passiert sei, könne der Zeuge nicht wissen. Da dem Kläger die Absicht zur körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen nicht nachzuweisen sei, verbleibe es bei der betrieblichen Ursache.

10

Gegen die ihr am 1. März 2017 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte noch im gleichen Monat Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, dass kein sogenannter Betriebsbann bestehe. Insoweit sei zu beweisen, dass sich der Kläger aus betrieblichen Gründen auf dem Weg in eine andere Betriebshalle befunden habe. Insoweit bestehe auch die Möglichkeit, dass der Kläger einen bewussten Angriff auf seinen Kollegen geplant habe. Zudem sei weiterhin nicht bewiesen, wie es zu den unstreitig vorliegenden Handgreiflichkeiten gekommen sei. Es bestehe eine objektive Beweislosigkeit. Aus der Aussage des Zeugen, der Kläger habe seine betriebliche Tätigkeit immer wieder sabotiert oder schlecht gemacht, könne man schließen, dass eine persönliche Feindschaft zwischen den beiden vorgelegen habe. Die Angaben des Arbeitgebers stützten ihre Einschätzung.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einem Erörterungstermin am 7. März 2018 einverstanden erklärt. Dem Gericht haben bei der Entscheidung neben der Gerichtsakte die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen. Auf diese wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

18

Die nach § 151 SGG statthafte und gemäß § 143 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Denn der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Bei der vom Kläger am 31. März 2015 erlittenen Körperverletzung durch seinen damaligen Arbeitskollegen hat es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt.

19

Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 31; Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30 Rn. 10 m.w.N.). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, ebenfalls Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R, juris, jeweils Rn. 10, nach juris).

20

Der Senat ist überzeugt, dass sich der Kläger auf einem versicherten Betriebsweg befand, als er den Raum betrat, in dem sich sein Kollege G. aufhielt. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit" und "Verrichtung zur Zeit des Unfalls" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Maßgeblich ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 48, Rn. 13).

21

Zwar ist es nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen, dass sich der Kläger gezielt auf den Weg gemacht hat, um seinen Kollegen G. anzugreifen. Dieser Weg wäre dann unversichert. Für eine solche Motivation gibt es jedoch keinen Hinweis. Es hatte an jenem Tag vorher keine Auseinandersetzung gegeben, wie auch Herr G. bestätigt hat. Es ist auch ansonsten kein Anlass für eine vom Kläger vorher geplante Auseinandersetzung erkennbar oder behauptet. Auch wenn es keinen "Betriebsbann" gibt, so werden Wege in einem Unternehmen gewöhnlich aus einer betriebsbezogenen Motivation zurückgelegt. Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht ersichtlich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R, SozR 3-2200 § 548 Nr. 41). Spekulative Überlegungen helfen nicht weiter.

22

In dem Vorbeigehen des Klägers an seinem Kollegen G. liegt eine notwendige und unmittelbare Bedingung der tätlichen Auseinandersetzung und dem Unfall. Es kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt. Der Zeuge G. hat bestätigt, dass er vermutlich im Weg des Klägers gestanden habe. Dieser habe ihn in den Rücken gestoßen. Dies legt zumindest die Möglichkeit nahe, dass es sich hier nur um ein Versehen gehandelt hat, wie der Kläger dargelegt hat. Dies kann damit noch nicht als eine Unterbrechung des Betriebswegs angesehen werden. Die Beweislast trägt insoweit die Beklagte.

23

Wer in der nachfolgenden Auseinandersetzung dann der Angreifer war, ist nicht weiter aufzuklären. Auch insoweit kann keine Unterbrechung des versicherten Weges und der versicherten Tätigkeit festgestellt werden.

24

Nach der Rspr. des Bundessozialgerichts hängt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verletzung eines Betriebsangehörigen während eines Streites an der Arbeitsstelle davon ab, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten Tätigkeit besteht; dies ist dann der Fall, wenn betriebliche Angelegenheiten die eigentliche Ursache für den Streit und das Handeln des Schädigers gewesen sind (BSG, Urteil vom 30.7.1968 - 2 RU 91/67, SozR Nr. 11 zu § 548 RVO; BSG, Urteil vom 19.6.1975 - 8 RU 70/74, Rn. 15, juris). Dem schließt sich der Senat an.

25

Zwar hat der Arbeitgeber des Klägers am 31. März 2015 ausgeführt, die tätliche Auseinandersetzung hätte in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Jedoch hat er diesen Streit nicht gesehen, so dass er sich hierbei nur auf Mitteilungen Dritter stützen kann. Diese Feststellung beinhaltet tatsächliche und rechtliche Wertungen, an die der Senat nicht gebunden ist. Der Zeuge G. hat ausgeführt, es habe schon früher Streit gegeben. Der Kläger habe ab und zu an den Maschinen und einem Notschalter Sperren angebracht. Bei den Maschinen hätten einmal Zettel geklebt, dass sie nicht verstellt werden sollten. Er habe diese aber benutzen müssen. Einmal, als er Schraubzwingen geölt habe, habe der Kläger ihm mitgeteilt, dass dies sinnlos sei und er solle lieber seine Fenster schleifen. Der Streit sei immer um den Arbeitsplatz gegangen. Dies zeigt - nicht nur in der Darstellung des Klägers - deutlich die Betriebsbezogenheit des Vorfalls. Ein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter oder Opfer ist nicht erkennbar (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R, BSGE 87, 224-228, SozR 3-2200 § 548 Nr. 41, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30.6.1998 - B 2 U 27/97 R, Rn. 19, juris).

26

Damit ist die versicherte Tätigkeit auch "wesentlich" für die Verletzungen des Klägers. Es sind keine unversicherten Wirkursachen für das Unfallgeschehen festzustellen, die die versicherte Wirkursache (den versicherten Betriebsweg) verdrängen, so dass der Schaden "im Wesentlichen" rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfallen würde (dazu allgemein BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47, juris, Rn. 18).

27

Die bei dem Unfall erlittenen Schäden gehen aus dem Durchgangsarztbericht vom Unfalltag schlüssig und überzeugend hervor und sind zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger obsiegt hat.

29

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.