Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Juni 2017 - L 6 KR 2/16

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2017:0622.L6KR2.16.00
published on 22/06/2017 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Juni 2017 - L 6 KR 2/16
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Gericht

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) mit rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. D. GmbH, die mehrere Arbeitnehmer beschäftigte. Auf einen Insolvenzantrag vom 31. Januar 2013 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 13. März 2013 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Am 13. Februar 2013 beantragte die L. D. GmbH bei der Beklagten als zuständige Einzugsstelle die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen. Unter dem 18. Februar 2013 errechnete die Beklagte für den Arbeitnehmer B. Ansprüche in Höhe von (726,60 EUR sowie weiteren 678,16 EUR und damit insgesamt i. H. v.) 1.404,76 EUR. Gleichzeitig erklärte sie die Aufrechnung gem. § 6 Abs. 2 AAG mit den fälligen und rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen.

4

Der Kläger wies darauf hin, dass die erklärte Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung unzulässig sei, da die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt worden sei. Die Beklagte habe Kenntnis von der Insolvenz gehabt, da sie bereits per Fax vom 11. Februar 2013 von dem laufenden Insolvenzantrag in Kenntnis gesetzt worden sei. Daher fordere er sie zur Zahlung des ausstehenden Betrages auf.

5

Mangels Zahlung hat der Kläger am 27. Mai 2013 Klage am Sozialgericht Duisburg erhoben und seinen bisherigen Vortrag vertieft.

6

Das Sozialgericht Duisburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2013 an das Sozialgericht Halle verwiesen. Mit Urteil vom 12. November 2015 hat dieses die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Zahlungsanspruch des Klägers sei gem. § 6 Abs. 2 AAG erloschen. Die Aufrechnung sei auch nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung unwirksam. Die Beklagte habe hier mit fälligen Sozialversicherungsbeiträgen aufgerechnet, die sie nicht für eine unzulässige Handlung erworben habe. Eine Aufrechnung sehe § 6 AAG ausdrücklich vor.

7

Gegen das ihm am 18. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Januar 2016 Berufung am Landessozialgericht eingelegt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Er betont, die Beklagte habe die Aufrechnung nach Kenntnis des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt. Er hat eine Insolvenzgeldbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom 10. April 2013 vorgelegt, wonach dem Arbeitnehmer B. für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 insgesamt Ansprüche in Höhe von 1406,15 EUR brutto zustehen. Er hat auf Nachfrage des Senats betont, die Bundesagentur für Arbeit habe hier für den genannten Arbeitnehmer Lohnfortzahlung für die Insolvenzschuldnerin geleistet und bei ihm als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet. Auch dies hat er mit weiteren Unterlagen belegt.

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. D. GmbH einen Betrag i. H. v. 1.404,76 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2013 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest und betont, es sei offenbar keine Entgeltfortzahlung für die streitigen Zeiträume und den genannten Arbeitnehmer geleistet worden. Damit bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung.

13

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 sowie 19. Mai 2017 und Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2016).

14

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Hierüber konnte der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

16

Die Klage ist zulässig. Insbesondere war kein Widerspruchsverfahren durchzuführen, da die Klage als (echte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft ist. Die Beklagte musste über den Anspruch auf Aufwendungsausgleich und seine Erfüllung nicht durch Verwaltungsakt entscheiden und hat dies auch nicht getan. Weder die Mitteilungen über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen noch die gleichzeitig erfolgten Erklärungen der Aufrechnung sind Verwaltungsakte i.S. von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 – B 1 KR 38/15 R, SozR 4-7912 § 96 Nr. 1, Rn. 10; weiter BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 – B 1 KR 17/15 R, SozR 4-7862 § 11 Nr. 1).

17

Zuständig sind gem. § 51 Nr. 8 SGG die Sozialgerichte, da der Kläger lediglich einen Anspruch nach dem AAG geltend macht und keinen anfechtungsrechtlichen Rückgewährsanspruch i. S. der Insolvenzordnung (vgl. BSG, a.a.O.; BGH, Urteil vom 4. August 2005, IX ZR 117/04, juris).

18

Die Klage ist unbegründet. Gemäß § 1 AAG "erstatten" die Krankenkassen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen das an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen "fortgezahlte" Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Beiträge. Da der Arbeitgeber (Gemeinschuldner) auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers und gemäß den übersandten Unterlagen zur Überzeugung des Senates bis heute keine Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer vorgenommen (und auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt) hat, scheidet eine Erstattung aus (vergleiche Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz und Aufwendungsausgleichsgesetz, 7. Aufl. 2012, § 1 AAG, Rn. 23; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, Entgeltfortzahlungsgesetz, § 10 LFZG, Rn. 38; siehe auch BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 – B 1 KR 38/15 R, SozR 4-7912 § 96 Nr. 1, Rn. 25). Ob er gegebenenfalls zur Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet ist, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist die tatsächliche Zahlung.

19

Unerheblich ist ebenfalls, dass die Beteiligten bis zu einem Hinweis des Senats darüber gestritten haben, ob die Forderung durch eine Aufrechnung erloschen ist. Die Rechtsgrundlagen hat der Senat eigenständig zu prüfen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Arbeitgeber sind in Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung nach dem AAG Leistungsempfänger i.S. von § 183 SGG. Dies gilt auch bei einer Klage des Insolvenzverwalters, weil er lediglich das Recht des Gemeinschuldners ausübt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 – B 1 KR 38/15 R, SozR 4-7912 § 96 Nr. 1, Rn. 40). Insoweit war das Urteil des Sozialgerichts in der Kostenentscheidung zu korrigieren.

21

Angesichts der klaren Gesetzesbestimmung bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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Annotations

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

1.
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
2.
Rückzahlung von Vorschüssen,
3.
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
4.
Erstattung von Verfahrenskosten,
5.
Zahlung von Geldbußen,
6.
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

1.
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
2.
Rückzahlung von Vorschüssen,
3.
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
4.
Erstattung von Verfahrenskosten,
5.
Zahlung von Geldbußen,
6.
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

1.
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
2.
Rückzahlung von Vorschüssen,
3.
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
4.
Erstattung von Verfahrenskosten,
5.
Zahlung von Geldbußen,
6.
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).