Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Aug. 2013 - L 5 AS 729/13 B ER
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller begehren im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni und Juli 2013.
- 2
Die miteinander verheirateten Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen vom Antragsgegner laufend Leistungen nach dem SGB II. Der Antragstellerin war von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit St (BA), zunächst Arbeitslosengeld (Alg I) iHv 17,29 EUR/Tag (monatlich 518,70 EUR) ab 1. Februar 2013 für 450 Tage bewilligt worden. Die Antragstellerin hatte am 30. Januar 2013 von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Nachzahlung iHv insgesamt 6.088,55 EUR (iHv 1.238,55 EUR als Urlaubsabgeltung und iHv 4.850 EUR als Abfindung) erhalten. Mit Bescheiden vom 4. und 5. März 2013 verfügte die BA das Ruhen der Alg I-Leistungen wegen des Bezugs der Urlaubsabgeltung im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 5. März 2013 sowie wegen eines Erstattungsanspruchs im Zeitraum vom 6. bis zum 31. März 2013. Seit dem 1. April 2013 wird das Alg I wieder in ursprünglich bewilligter Höhe geleistet.
- 3
Unter dem 16. April 2013 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Weiterbewilligung der SGB II-Leistungen ab Juni 2013. Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 lehnte der Antragsgegner den Leistungsantrag für die Monate Juni und Juli 2013 ab. Sie seien wegen erzielten Einkommens nicht hilfebedürftig.
- 4
Dagegen legten sie unter dem 30. Mai 2013 Widerspruch ein. Die Urlaubsabgeltung sei zweckgebunden. Sie sei als Vermögen anzusehen und im Übrigen verbraucht. Schließlich seien nicht alle relevanten Freibeträge berücksichtigt worden. Über den Widerspruch hat der Antragsgegner – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.
- 5
Die Antragsteller haben am 4. Juni 2013 beim Sozialgericht M (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von SGB II-Leistungen mindestens iH des ihnen zuletzt für die Monate April und Mai 2013 bewilligten Betrags von 607,95 EUR/Monat ab 1. Juni 2013 zu verpflichten.
- 6
Am 10. Juni 2013 hat der Antragsteller telefonisch gegenüber dem Antragsgegner erklärt, sie hätten einen Betrag iHv 6.000 EUR vom Konto abgehoben und bewahrten ihn zu Hause auf.
- 7
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, das Einkommen der Antragstellerin iHv monatlich 518,70 EUR (Alg I) und 1.014,76 EUR (der Betrag der Einmalzahlung verteilt auf sechs Monate) reiche aus, um den Bedarf der Antragsteller zu decken.
- 8
Das SG hat mit Beschluss vom 13. Juni 2013 den Antrag abgelehnt. Die Einmalzahlung sei auf sechs Monate verteilt als Einkommen anzurechnen. Gründe für eine Nichtberücksichtigung seien nicht ersichtlich.
- 9
Die Antragsteller haben dagegen am 11. Juli 2013 Beschwerde eingelegt. Die Einmalzahlung sei eine zweckgebundene Leistung. Sie sei für die Vergangenheit gezahlt worden und somit dem Schonvermögen zuzuordnen. Jedenfalls hätte die Verteilung des Einkommens nicht über den ursprünglichen, vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 dauernden Bewilligungsabschnitt hinaus erfolgen dürfen. Die Verteilung hätte zudem so vorgenommen werden müssen, dass sie weiter krankenversichert seien. Die nun zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge für die freiwillige Weiterversicherung führten zur Hilfebedürftigkeit.
- 10
Sie beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juni 2013 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für die Monate Juni und Juli 2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II iHv mindestens 607,95 EUR/Monat zu zahlen.
- 11
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
- 12
Die Einmalzahlung sei nach § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ab Februar 2013 auf sechs Monate verteilt als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe mit dem Alg I ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen iHv 1.466,58 EUR, das den Gesamtbedarf übersteige.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.
II.
- 14
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 173 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert liegt über 750 EUR, da die Antragsteller für die Monate Juni und Juli 2013 eine Gesamtleistung iHv 1.215,90 EUR begehren.
- 15
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsteller sind in den streitgegenständlichen Monaten nicht hilfebedürftig iSv § 9 SGB II gewesen. Denn sie sind in der Lage gewesen, durch Einsatz von Einkommen ihren Bedarf, der nach der von ihnen nicht angegriffenen Berechnung des Antragsgegners im Bescheid vom 27. Mai 2013 monatlich 1.089,88 EUR beträgt, zu decken.
- 16
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Die Einmalzahlung des früheren Arbeitgebers, die sich nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gehaltsabrechnung aus einer Urlaubsabgeltung iHv 1.238,55 EUR und einer Abfindung iHv 4.850 EUR zusammensetzte, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zweckbestimmt und fällt daher nicht unter die Regelung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches im Einzelfall demselben Zweck dienen.
- 17
Für Abfindungen hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden, dass sie nicht als privilegiertes Einkommen iSv § 11 SGB II a.F. zu bewerten sind (vgl. Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 47/08 R, juris; Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 86/08 R, juris). Einkünfte aus der Nacherfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche seien insbesondere nicht zweckbestimmt iSv § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II a.F., da ihnen ein objektiv feststellbarer privatrechtlicher Verwendungszweck nicht beizumessen sei.
- 18
Entsprechendes gilt für die Urlaubsabgeltung. Der Urlaub wird nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abgegolten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Urlaubsabgeltung stellt einen auf eine finanzielle Vergütung iSv Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäisches Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) gerichteten reinen Geldanspruch dar (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 19. Juni 2012, Az.: 9 AZR 652/10, RN 23, juris). Er ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ersatz für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Eine öffentlich-rechtliche Vorschrift zur zweckgerichteten Verwendung der Urlaubsabgeltung findet sich nicht. Die Antragsteller haben auch nicht geltend gemacht, dass der Urlaubsabgeltung im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf privatrechtlicher Grundlage eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen worden wäre.
- 19
Die Gesamtzahlung war daher nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II als Einkommen auf sechs Monate zu verteilen, da der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen wäre. Da der Zufluss der Einmalzahlung durch Gutschrift auf dem Girokonto am 30. Januar 2013 erfolgte, d.h. zu einem Zeitpunkt, da bereits Leistungen für den Monat Januar 2013 ohne Berücksichtigung dieses Einkommens erbracht worden waren, war eine Anrechnung ab Februar 2013 vorzunehmen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
- 20
Die Nachzahlung war dabei gleichmäßig auf sechs Monate – hier bis einschließlich Juli 2013 – zu verteilen. Im Gegensatz zu der früher geltenden Regelung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V a.F.) hat der Leistungsträger nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II kein Ermessen, einen abweichenden Verteilzeitraum zu bestimmen (vgl. Schmidt in Eicher: SGB II, 3. Auflage 2013, § 11 RN 37). Auch der Ablauf von Bewilligungszeiträumen ist rechtlich nicht relevant. Denn der zugeflossene Betrag verliert den Charakter als Einkommen auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, Az.: B 14 AS 33/12 R, RN 12, juris).
- 21
Von dem Einmaleinkommen sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II die im Zuflussmonat anfallenden unvermeidbaren Aufwendungen abzusetzen. Da nach der Gehaltsabrechnung weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden und notwendige Ausgaben weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sind, kommen vorliegend nur die Versicherungspauschale iHv 30 EUR und der monatliche Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag iHv 6,88 EUR als Absetzbeträge in Betracht, die einmalig vorweg abzuziehen sind (vgl. Schmidt, a.a.O., § 11b RN 31). Danach ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag iHv 1.008,61 EUR (6.051,76 EUR: 6). Dieser übersteigt zusammen mit dem Alg I-Einkommen iHv 518,70 EUR, das in den hier streitgegenständlichen Monaten Juni und Juli 2013 zur Auszahlung gekommen ist, den grundsicherungsrechtlichen Bedarf iHv 1.089,88 EUR deutlich, sodass kein SGB II-Leistungsanspruch besteht.
- 22
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung führt vorliegend der Wegfall der SGB II-Leistungen nicht dazu, dass die Antragsteller selbst Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung entrichten müssten, da ihr Krankenversicherungsschutz bereits aufgrund des Bezugs von Alg I-Leistungen durch die Antragstellerin – jedenfalls in den hier streitgegenständlichen Monaten – sichergestellt ist.
- 23
Da schließlich nach den Angaben des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren am 10. Juni 2013 von der Einmalzahlung ein Betrag iHv 6.000 EUR nach Abheben vom Girokonto lediglich zu Hause aufbewahrt wurde und somit auch zur Bedarfsdeckung in den streitgegenständlich Monaten Juni und Juli 2013 zur Verfügung stand, bestand auch insoweit kein Grund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
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(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge - a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, - b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- 4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, - 5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, - 7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, - 8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - 2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, - 3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder - 4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, - 2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und - 3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, - 6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes - 7.
Erbschaften.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, - a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, - b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, - 3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, - 4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie - 5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder - 2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.
(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge - a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, - b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- 4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, - 5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, - 7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, - 8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - 2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, - 3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder - 4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, - 2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und - 3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.