Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Juli 2014 - L 5 AS 612/13
Gericht
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. März 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem Magdeburg zum Aktenzeichen S 45 AS 90219/10 nicht durch die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG beendet worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht bei Verfahrensabschluss vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger und Berufungsführer wenden sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, mit dem dieses ihre Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Fiktion einer Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgewiesen und die Verfahrensbeendigung festgestellt hat. In der Sache begehren die Kläger vom Beklagten die Gewährung höherer Leistungen für die Kosten für die Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009.
- 2
Die am ... 1973 geborene Klägerin ist mit dem am ... 1974 geborenen Kläger verheiratet. Beide beziehen mit ihren Kindern seit dem 1. Januar 2005 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bewohnen ein Eigenheim auf einem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück, welches diese im Jahr 2004 erworben hat. Über das Wohnhaus haben die Kläger mit der Großmutter des Klägers mit Wirkung zum 1. Juni 2004 einen Mietvertrag abgeschlossen, der auf den 20. Mai 2004 datiert und eine monatliche Gesamtmiete von 321,20 EUR ausweist. Ausweislich eines Schreibens der Großmutter des Klägers vom 14. März 2005 soll die Miete seit dem 1. April 2005 wegen einer Erhöhung der vorauszuzahlenden Betriebskosten 425,76 EUR betragen. Die Wirksamkeit des Mietvertrages sowie die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) sind zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig.
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Mit Bescheid vom 6. Juni 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern und deren Kindern zuletzt vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 in Höhe von monatlich 936 EUR, wobei KdUH iHv 116 EUR zuerkannt wurden. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein, mit dem sie geltend machten, dass die KdUH in diesem Zeitraum nicht in tatsächlicher Höhe gewährt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück und führte ergänzend aus: Die KdUH könnten lediglich in der gewährten Höhe Berücksichtigung finden, da der vorgelegte Mietvertrag nicht wirksam und weitere Aufwendungen durch die Kläger nicht nachgewiesen seien.
- 4
Mit ihrer am 25. Februar 2010 beim Sozialgericht Stendal erhobenen Klage (S 5 AS 219/10; Aktenzeichen des Sozialgerichts Magdeburg: S 45 AS 90219/10) haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt und vorgetragen, die Aufwendungen für die KdUH seien vom Beklagten an den Vermieter auszukehren. Eine ausführliche Klagebegründung haben sie angekündigt. Dem ist der Beklagte unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen entgegengetreten.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Juni 2010 hat das Sozialgericht die Kläger aufgefordert, "eine umfassende Klagebegründung und sämtliche Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum nachzuweisen. Hier sind die Originalbelege beziehungsweise Verträge zu der Akte zu reichen". Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die Kläger unter Fristsetzung von zwei Wochen an die Erledigung des gerichtlichen Schreibens vom 8. Juni 2010 erinnert. Da die Kläger sich hierzu nicht äußerten, hat der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 18. Februar 2011 gegenüber den Klägern ausgeführt: " fordere ich Sie aus gegebenem Anlass – Sie haben auf die Verfügungen vom 8. Juni 2010 und 28. Dezember 2010 nicht reagiert – zur Mitwirkung gemäß § 103 SGG auf. Mit den genannten Verfügungen wurden folgende Unterlagen angefordert: - Originalnachweise/Verträge über die Kosten der Unterkunft und Heizung. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen, weshalb ich Sie letztmalig auffordere, die Verträge und Belege über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Original für die Monate Juli 2009 bis September 2009 binnen drei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zur Akte zu reichen". Des Weiteren hat das Sozialgericht die Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nach § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gelte, wenn sie das Verfahren trotz der Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben. Dieses Schreiben ist den Klägern am 24. Februar 2011 zugestellt worden. Nachdem diese auf das gerichtliche Schreiben nicht reagiert haben, hat das Sozialgericht mit Verfügung vom 22. August 2011 die Erledigung des Verfahrens durch Klagerücknahme festgestellt und den Beteiligten mit Schreiben vom gleichen Tage mitgeteilt, dass die Klage nach § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gelte, da die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht worden seien.
- 6
Die Kläger haben am 10. Oktober 2011 die Fortführung des Verfahrens beantragt und ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 SGG seien nicht erfüllt, da die Unterkunftskosten im Klageverfahren hinreichend und umfänglich belegt worden seien.
- 7
Das Sozialgericht Stendal hat das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 45 AS 3752/11 WA wieder aufgenommen. Mit Urteil vom 5. März 2013 hat das Sozialgericht die Klage auf Feststellung, dass das Verfahren nicht durch die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG beendet wurde, abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Fiktion der Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG seien erfüllt. Die Kläger hätten innerhalb der ihnen gesetzten Frist das Verfahren nicht betrieben. Sie seien der Aufforderung des Gerichts vom 8. Juni 2010, weitere Nachweise zu den KdUH vorzulegen, und die Klage zu begründen, nicht nachgekommen. Nach dem vorgelegten "Mietvertrag" und der "Betriebskostenabrechnung" sei davon auszugehen, dass die Kläger im streitigen Bewilligungszeitraum nicht nur zu Zahlungen an die Großmutter des Klägers, sondern auch an Dritte verpflichtet gewesen sein konnten. Dies betreffe insbesondere die Kosten für die Müllentsorgung, Wasser und Abwasser, Heizung sowie die Grundsteuer, zu deren Zahlung die Klägerin als Eigentümerin verpflichtet sei. Die Vorlage dieser Nachweise sei auch unabhängig von der gerichtlichen Aufforderung geboten gewesen. Auch das Landessozialgericht habe in dem mit Beschluss vom 10. November 2009 (L 5 B 445/07 AS ER) beendeten Eilverfahren trotz Aufforderung der Kläger zur Vorlage anderer Nachweise das Vorliegen eines rechtswirksamen Mietvertrages nicht feststellen können.
- 8
Gegen das den Klägern am 4. April 2013 zugestellte Urteil haben diese am 6. Mai 2013 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Das Sozialgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 SGG zu Unrecht angenommen. Sachliche Anhaltspunkte für einen nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung habe das erstinstanzliche Gericht nicht festgestellt. Vielmehr habe das Sozialgericht sie grundlos dazu aufgefordert, die bereits übermittelten Unterlagen erneut vorzulegen. Zudem seien Unterlagen angefordert worden, die zur Klärung des Verfahrensgegenstandes nicht erforderlich seien. Das Gericht habe es stattdessen versäumt, sich mit dem "Charakter des Mietvertrages" auseinander zu setzen.
- 9
Die Kläger beantragen,
- 10
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. März 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit S 45 AS 90219/10 nicht durch die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG beendet ist.
- 11
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
- 14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Kläger hat Erfolg.
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I. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist nach § 143 SGG statthaft. Die Berufungsfrist ist gewahrt, weil diese trotz Zustellung des Urteils am 4. April 2013 erst am 6. Mai 2013 endete. Der 4. Mai 2013 war ein Sonnabend, weshalb die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages, das ist Montag der 6. Mai 2013, endete (§ 151 Abs. 1 SGG iVm § 64 Abs. 2 und 3 SGG).
- 17
Die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGG steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Beschränkung der Berufung in Verfahren, in denen die Beteiligten darüber streiten, ob ein Klageverfahren durch die Fiktion der Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG beendet worden ist, überhaupt Anwendung findet (verneinend: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. August 2012 – L 2 AS 132/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 – L 5 KR 605/12; LSG RhPf, Urteil vom 21. August 2012 – L 3 AS 133/12; bejahend: SächsLSG, Urteil vom 01. Dezember 2010 – L 7 AS 524/09). Denn allein unter Berücksichtigung der beanspruchten Mehrleistung bei den KdUH iHv 309,76 EUR/Monat für den streitigen Leistungszeitraum von drei Monaten liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750 EUR.
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II. Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass das Verfahren S 45 AS 90219/10 (das Sozialgericht hat im Tenor das Aktenzeichen S 5 AS 219/10 angegeben) durch Fiktion der Klagerücknahme beendet sei. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Das Klageverfahren ist noch anhängig und vom Sozialgericht fortzuführen.
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Nach § 102 Abs. 2 SGG wird eine Klagerücknahme fingiert, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG ist der Kläger auf die eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
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Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Unterlassen einer Klagebegründung den Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses eines Klägers an der Fortführung des Klageverfahrens rechtfertigen kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R). BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 – 9 C 259/86; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 8 B 119/00; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991 – 9 C 96/89). Die Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion liegen im vorliegenden Falle jedenfalls nicht vor, da der Klageschrift mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen war, dass sich die Kläger gegen die Höhe der bewilligten KdUH wegen der Nichtberücksichtigung des im Verwaltungsverfahren bereits vorgelegten Mietvertrages wandten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung wegen des behaupteten und vom Beklagten nicht anerkannten Mietverhältnisses eine Vielzahl weiterer Klageverfahren führten, erscheint die Annahme des Wegfalls eines Sachbescheidungsinteresses der Kläger im vorliegenden Falle nicht berechtigt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil im Parallelverfahren S 45 AS 90220/10, dem die selbe Klageschrift vom 25. Februar 2010 zugrunde lag, bei einer vergleichbaren Sach- und Rechtlage der Wille der Kläger zur gerichtlichen Klärung des streitigen Mietvertrages unzweifelhaft zum Ausdruck kam und eine Klagerücknahmefiktion in jenem Verfahren nicht eingetreten war. Angesichts des nahezu identischen Prozessverhaltens der Kläger ist nicht ernsthaft davon auszugehen, dass diese im Verfahren S 45 AS 90219/10 auf die weitere Rechtsverfolgung verzichten wollten. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die im Urteil vom 17. Juli 2014 zum Verfahren zu Aktenzeichen L 5 AS 586/13 dargelegten Gründe (zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere gerichtliche Entscheidungen: BSG, Beschluss vom 25. November 1998 – B 6 KA 51/98 B).
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Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben und ist auf die Berufung der Kläger hin aufzuheben. Das Klageverfahren ist mangels Eintritts der Klagerücknahmefiktion noch beim Sozialgericht Magdeburg anhängig und durch dieses fortzuführen. Einer Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 SGG bedarf es nicht (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. August 2012 – L 2 AS 132/12; eingehend hierzu: SächsLSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – L 7 AS 523/09). Das Sozialgericht wird in diesem Verfahren auch zu prüfen haben, ob die Kinder der Kläger ebenfalls am Rechtsstreit beteiligt sind.
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Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten, da der Fortsetzungsstreit kein Rechtsmittel ist, sondern ein Zwischenstreit im eigentlichen Streitverfahren (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. August 2012 – L 2 AS 132/12; SächsLSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – L 7 AS 523/09; abweichend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 – L 5 KR 605/12).
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.