Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Dez. 2013 - L 4 P 21/13 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:1219.L4P21.13BER.0A
published on 19/12/2013 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Dez. 2013 - L 4 P 21/13 B ER
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die kostenfreie Barauszahlung von Geldleistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) oder auf sonstige Weise.

2

Die am ... 1926 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin pflegeversichert und erhält seit dem 1. September 2009 Leistungen nach der Pflegestufe II. Für die Monate Februar 2013 und März 2013 stellte sie Anträge auf Erstattungspflegeleistungen wegen der Verhinderung der Pflegeperson und gab als Ersatzpflegepersonen A. U. sowie N. U. an. In zwei mit U. unterschriebenen Erklärungen vom 11. April 2013 gab A. U. und N. U. an, sie hätten aufgrund der Ersatzpflege für Februar 2013 bzw. März 2013 Zahlungen in Höhe von 1.550,00 EUR erhalten. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin rügte in einem Telefonat vom 22. Mai 2013 gegenüber der Antragsgegnerin eine Fehlüberweisung auf das Konto von Frau G. U. und bezeichnete dies als strafbare Unterschlagung. Der Vorgang blieb zwischen den Beteiligten im Verlaufe mehrerer Telefonate umstritten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 entschuldigte sich die Antragsgegnerin beim Prozessbevollmächtigten für die Fehlüberweisung in Höhe von 1.550,00 EUR und erbat von ihm eine schriftliche Erklärung auf beigefügtem Vordruck, um eine Rückbuchung veranlassen zu können. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 wiederholte die Antragsgegnerin diese Bitte erfolglos.

3

In einem weiteren Telefonat machte der Prozessbevollmächtigte geltend, er habe keine Bankvollmacht für das Konto von G. U. Durch die Fehlüberweisung habe er sein eigenes Konto überziehen und einen Kredit aufnehmen müssen. Am 19. Juli 2013 erklärte der Prozessbevollmächtigte telefonisch, er weigere sich zukünftig der Antragsgegnerin eine Kontonummer anzugeben und verlange ein gesondertes Treuhandkonto auf seinen eigenen Namen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 bat die Antragsgegnerin um einen Kontonachweis für die behauptete Geldzahlung des Prozessbevollmächtigten. In einem Telefonat vom 15. Juli 2013 verlangte dieser die Übergabe des Geldes in bar durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin an der Wohnungstür der Antragstellerin. Eine andere Bankverbindung werde nicht mehr mitgeteilt. In einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2013 bat die Antragsgegnerin nochmals um die Angabe einer Kontonummer. In der Rückantwort auf demselben Schreiben wiederholte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Unterschlagungsvorwurf und untersagte, bis zur Klärung des Sachverhalts irgendwelche Kontoüberweisungen vorzunehmen. Die Zahlung solle in bar an der Haustür erfolgen und werde zusätzlich mit 12 % Verzugszinsen berechnet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 erklärte die Antragsgegnerin, sie beabsichtige für G. U. Leistungen auszuzahlen. Die Auszahlung könne auf ein neu zu bezeichnendes Konto, per Scheck in einer Filiale der Antragsgegnerin nach freier Wahl oder per Postbaranweisung erfolgen. Der Bevollmächtigte werde gebeten, sich für einen der vorgeschlagenen Zahlungswege zu entscheiden. In einem Telefonat vom 29. Juli 2013 forderte der Prozessbevollmächtigte, ihm solle das Geld am Wochenende in bar ausgezahlt werden. Bis zur Klärung werde er kein Konto mehr angeben und habe Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin gestellt. Nach weiteren ergebnislosen Telefonaten wiederholte die Antragsgegnerin erfolglos die schriftliche Bitte mitzuteilen, welche Zahlungsart die Antragsstellerin bevorzuge (neue Kontoverbindung; Schecküberweisung oder Postbaranweisung).

4

Am 28. Juli 2013 hat die Antragstellerin über den Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Eilantrag auf Auszahlung gestellt (S 24 P 80/13 ER) und nochmals die Falschüberweisung der Antragsgegnerin gerügt. Auf Nachfrage des SG hat der Prozessbevollmächtigte eine Vollmacht der Antragsstellerin vom 23. September 2012 vorgelegt. Am 11. August 2013 hat der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin sowie für G. U. jeweils eine Untätigkeitsklage beim SG gestellt. Das Verfahren G. U. hat das Aktenzeichen S 24 P 74/13 ER erhalten. In der Sache hat die Antragstellerin geltend gemacht: Ihr, wie auch G. U., seien für zwei Monate das Pflegegeld und 31,00 EUR für Verbrauchshilfsmittel nicht ausgezahlt worden, weshalb ein Kredit aufgenommen worden sei. Auch seien 1.550,00 EUR nicht gezahlt worden.

5

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ihr sei unverständlich, worin ihre Untätigkeit zu sehen sei. Seit dem 24. Mai 2013 stehe ihr kein auszahlungsfähiges Konto der Antragstellerin mehr zur Verfügung. Mit Beschluss vom 16. September 2013 hat das SG die Verfahren verbunden und das Verfahren S 24 P 75/13 ER zum führenden Verfahren erklärt. Sodann hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16. September 2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Nach ihrem schriftlichen Vorbringen sei davon auszugehen, dass die Antragsstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von Pflegegeld, Leistungen für Verbrauchsmittel sowie die Kosten für die Ersatzpflege der Antragstellerin für die Monate Februar bis März 2013 begehre. Bezogen auf die Auszahlungen des Geldes für die Ersatzpflege sei der Antrag unzulässig, da keine Beschwer erkennbar sei. Nach der Aktenlage sei allein für die Versicherte G. U. eine Fehlüberweisung aktenkundig. Diese sei bereits Gegenstand des weiteren Verfahren S 24 P 74/13 ER geworden. Die Auszahlung der Ersatzpflege für die Antragstellerin sei dagegen zwischen den Beteiligten unstreitig. Bezogen auf die nicht erfolgte Auszahlung des Pflegegeldes sowie der Verbrauchshilfsmittel sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet. Für eine Untätigkeitsklage fehle es an einem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Nachdem der Vertreter der Antragstellerin die Zahlung auf das bisherige Konto verweigert habe, habe die Antragsgegnerin erfolglos drei Auszahlungsmodalitäten angeboten. Ein Rechtsanspruch auf eine persönliche Übergabe von Geldleistungen an der Wohnungstür bestehe dagegen nicht.

6

Gegen den am 18. September 2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 22. September 2013 Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Antragsgegnerin sei mehrfach informiert worden "in bar die fälligen Beträge durch die Post auszahlen zu lassen". Durch den Sachverhalt seien Zinsforderungen der Antragstellerin entstanden.

7

Der Senat hat die Antragstellerin am 8. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei, einen privaten Geldzustelldienst extra für sie einzurichten. Sie müsse sich daher ausdrücklich entscheiden, ob sie ein neues Konto angebe, einer Scheckübergabe in einer Kundenberatung ihrer Wahl akzeptiere oder eine Postbaranweisung wolle. Am 13. Oktober 2013 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin erklärt: Die behauptete Überweisung auf die Kontonummer der DKB in Höhe von 1.550,00 EUR sei nicht erfolgt. Eine Postbaranweisung wäre mit weiteren Kosten für sie verbunden.

8

Auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin eine Belegauskunft für zwei Zahlungen für die Antragsstellerin für die Monate Februar/März 2013 vorgelegt.

9

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

10

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. September 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Pflegegeld sowie Leistungen für Verbrauchsmittel und Kosten für die Ersatzpflege für die Monate Februar/März 2013 in Höhe von 1.550,00 EUR in bar durch eigene Mitarbeiter oder auf sonstige Weise auszuzahlen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

12

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Sie hat auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen.

14

Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

15

Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

16

Sie ist aber unbegründet, denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Barauszahlung nach freiem Belieben.

17

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Abs. 2 Satz 2 der Norm auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Da die Antragstellerin geltend macht, ohne die einstweilige Anordnung drohten ihr wesentliche Nachteile, begehrt sie den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Regelungsanordnung kann vom Gericht erlassen werden, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO]), dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und sie ohne den Erlass der begehrten Anordnung, insbesondere bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache, wesentliche Nachteile im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erleiden würde (Anordnungsgrund).

18

Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht der Antragstellerin. Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, weil dann ein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens schützenswertes Recht der Antragstellerin nicht vorhanden ist. Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass der Antragstellerin bei Abwägung ihrer Interessen gegen die Interessen der Antragsgegnerin nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. zum Ganzen: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rdnr. 29 ff. mit weiteren Nachweisen).

19

Die in tatsächlicher (Glaubhaftmachung) wie in rechtlicher Hinsicht (summarische Prüfung) herabgesetzten Anforderungen für die Annahme eines Anordnungsanspruchs korrespondieren dabei mit dem Gewicht der glaubhaft zu machenden wesentlichen Nachteile. Drohen im Einzelfall ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (st. Rspr., vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BVR 569/05, juris).

20

Soweit die Antragstellerin rügt, ihr seien die Kosten für die Ersatzpflege in den Monaten Februar/März 2013 nicht erstattet worden, hat die Antragsgegnerin einen Auszahlungsbeleg vorgelegt. Der Senat geht daher von einer entsprechenden Zahlung aus. Von Seiten der Antragstellerin erfolgte nach Erhalt des Auszahlungsbelegs in diesem Punkt kein konkreter Sachvortrag mehr. Der Senat sieht daher die Zahlung als belegt an.

21

In Anwendung der obigen Grundsätze erweist sich auch das weitere Begehren der Antragstellerin als unbegründet. Sie hat weder einen Anordnungsanspruch (hierzu 1.) noch einen Anordnungsgrund (hierzu 2.) hinreichend glaubhaft gemacht.

22

1. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, zu ihr genehmen Zeiten die Geldleistungen durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin an der Wohnungstür in bar zu erhalten. Ein derartiger Geldzustelldienst von Leistungsträgern ist regelmäßig "unangemessen" im Sinne des § 33 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I). Gleiches gilt für das von der Antragstellerin zunächst geforderte Treuhandkonto für das keinerlei Rechtsgrundlage erkennbar ist. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf eine Postbaranweisung bzw. sogar auf eine von ihr noch einmal angebotene "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" verweisen.

23

Nach § 47 SGB I sollen Geldleistungen, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden. Wohnsitz in diesem Sinn ist nicht die Wohnung, sondern der Wohnort. Beide Begriffe sind nicht identisch. Nach § 7 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Wohnsitz an einem Ort begründet. Dies gilt auch im Sozialrecht. Zwar setzt ein Wohnsitz das Vorhandensein einer Wohnung voraus, ist aber mit dieser nicht gleichzusetzen. "Übermitteln" erfasst dabei auch das Bereitstellen des Geldes z.B. bei einer Verwaltungsstelle (Zahlstelle) am Wohnsitz des Berechtigten. Ein besonderer Geldzustelldienst kann jedenfalls vom Leistungsträger regelmäßig nicht beansprucht werden (vgl. Lilge, SGB I, 3. Auflage 2012, § 47 Rdn. 31). Deshalb kommt in Fällen, in denen vor Ort keine Filiale des Leistungsträgers am Wohnsitz existiert, eine Zahlungsanweisung durch die Post in Betracht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013, L 11 R 190/12, juris).

24

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in ihren Schreiben vom 24. Juli und 15. August 2013 der Antragsstellerin mehrfach die Scheckübergabe in einer Filiale ihrer Wahl oder eine Postbaranweisung angeboten. Dieses Angebot hat sie auch nach dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 8. Oktober 2013 nicht ausdrücklich angenommen. Berechtigte Gründe, diese vorgeschlagenen Zahlungsmodalitäten zu verweigern, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, die Postbaranweisung sei mit zusätzlichen Kosten verbunden, ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen käme im vorliegenden Fall auch eine kostenfreie "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" durch einfachen Brief der Antragsgegnerin in Betracht (vgl. Lilge, SGB I, § 47 Rdn. 31). In diesem Fall könnte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin das Geld auch am Wochenende in seiner wohnortnächsten Postfiliale auszahlen lassen. Für eine Barauszahlung an ihn an der Wohnungstür ist kein sachlicher Grund erkennbar.

25

Ein besonderer Einzelfall, der wegen ganz spezieller Umstände entsprechend § 33 Satz 2 SGB V eine atypische Zahlungsweise zu Gunsten der Antragstellerin an der Wohnungstür rechtfertigen könnte, sind ebenfalls nicht dargetan. Nach der jahrelangen, offenbar problemlosen Geldüberweisungspraxis der Beteiligten, kann eine irrtümliche und einmalige Fehlbuchung der Antragsgegnerin keinen derartigen Ausnahmefall begründen. Anhaltspunkte für eine vorsätzlich veranlasste Fehlüberweisung der Antragsgegnerin, wie der Vertreter der Antragsstellerin sie immer wieder behauptet, liegen nicht vor. So hat sich die Antragsgegnerin für diese einmalige Fehlüberweisung im Fall von G. U. ausdrücklich entschuldigt, was eher für eine irrtümliche Fehlüberweisung der Antragsgegnerin sprechen würde. Derartige Fehlüberweisungen sind in einem Massenverwaltungsverfahren – wie hier – erfahrungsgemäß leider nicht immer auszuschließen (vgl. z.B. die zahlreichen Rückforderungsfälle der Verwaltung wegen fehlerhaft zu hoher Geldüberweisung an Versicherte).

26

Mit dem Angebot der Antragsgegnerin, eine Postbarauszahlung zu veranlassen, hat sie das Notwendige veranlasst, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dies hat die Antragsstellerin ohne hinreichend tragfähige Begründung verweigert.

27

2. Auch die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund sind nicht gegeben. Es ist keine Eilbedürftigkeit erkennbar. Schließlich hat die Antragstellerin ihr zumutbare Möglichkeiten einer Geldauszahlung pauschal verweigert, sich damit selbst in Annahmeverzug begeben und eine rechtlich kaum schützenswerte Position eingenommen. Die von der Antragstellerin angedeutete allenfalls geringfügige Kostenbelastung bei einer Postbaranweisung rechtfertigt es nicht, alle vorgeschlagenen Zahlungsmöglichkeiten generell und ohne nachvollziehbare Begründung abzulehnen. Mit dieser Verweigerungshaltung, die in Würdigung der Gesamtumstände zumindest schikanöse Beweggründe zu Lasten der Antragsgegnerin vermuten lässt (vgl. § 226 Bürgerliches Gesetzbuch), hat sie selbst einen wesentlichen Beitrag für die eigene finanzielle Notlage geleistet und damit den von der Antragsgegnerin erkennbar ungewollten Zahlungsstillstand provoziert. Die Verursachung geringfügiger Kostenbelastungen von Postbaranweisungen zu Lasten der Antragstellerin wären in einem Hauptsacheverfahren zu klären, rechtfertigen jedoch nicht die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wegen vermeintlicher Eilbedürftigkeit, die in ihren Folgen selbst verursacht worden ist.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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published on 16/04/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft
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Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.