Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Dez. 2014 - L 3 R 356/14

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2014:1218.L3R356.14.0A
published on 18/12/2014 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Dez. 2014 - L 3 R 356/14
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Gericht

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren ist.

2

Die Ehe des am ... 1951 in Ungarn geborenen Klägers mit der Versicherten B. M. (im Folgenden: Versicherte) wurde durch Urteil des Familiengerichts (FamG) des damaligen Amtsgerichts Halle-Saalkreis, nunmehr Amtsgericht Halle (Saale), vom 14. Mai 2003 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt. Die während der Ehezeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 28. Februar 2002 in Ungarn erworbenen Anwartschaften des Klägers seien bislang nicht berücksichtigt worden. Insoweit müssten Auskünfte in Ungarn eingeholt werden; es sei nicht absehbar, wann diese Auskünfte vorlägen.

3

Am 7. Mai 2010 wandte sich das FamG erneut an die Beklagte mit der Bitte um Erteilung einer neuen Auskunft nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden materiellen Recht. Der ausgesetzte Versorgungsausgleich solle auf Antrag nach neuem Recht durchgeführt werden. Mit seit dem 8. November 2011 rechtskräftigen Beschluss vom 26. August 2011 übertrug das FamG im Versorgungsausgleichsverfahren im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 12,1947 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto des Klägers, bezogen auf den 28. Februar 2002, und zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten zugunsten der Versicherten ein Anrecht in Höhe von 4,7796 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

4

Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts (SG) Halle vom 12. Oktober 2011 (Az.: S 11 R 101/08) ab dem 1. November 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die ab dem 1. April 2012 laufende Rente betrug 132,60 EUR monatlich. Der Rentenberechnung lagen 12,9365 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.

5

Mit Bescheid vom 22. März 2012 teilte die Beklagte mit, der bisherige Rentenbescheid werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt wegen der Änderung der persönlichen Entgeltpunkte auf Grund des Versorgungsausgleichs neu berechnet. Ab dem 1. Mai 2012 würden laufend monatlich 206,47 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. April 2012 betrage die Nachzahlung 369,35 EUR. Der Anlage 5 des Bescheides vom 22. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Versorgungsausgleich zugunsten des Klägers einen Zuschlag in der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 7,4151 Entgeltpunkten (Ost) ergeben habe. Insgesamt seien bei der Berechnung der Rente des Klägers Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 20,3516 zu berücksichtigen.

6

Hiergegen erhob der Kläger am 10. April 2012 Widerspruch und wandte sich u.a. gegen die Neuberechnung der Rente erst ab dem 1. Dezember 2011. Nicht die Rechtskraft des Beschlusses des FamG vom 26. August 2011, sondern der Tenor der Entscheidung sei maßgeblich, wonach der Versorgungsausgleich bezogen auf den 28. Februar 2002 auszuführen sei.

7

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergehe nach dem Beginn einer Rente eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, wirke sich das auf die Rente der leistungsberechtigten Person durch Zu- oder Abschläge gemäß § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) von dem Kalendermonat an aus, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt sei. Der Versorgungsausgleich sei durchgeführt, wenn die entsprechende familiengerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden sei (§ 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Entsprechend dieser gesetzlichen Regelungen erfolge die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Rentenzahlung ab dem 1. Dezember 2011.

8

Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 31. Juli 2013 beim SG Halle erhobenen Klage gewandt und sein Begehren auf Bewilligung einer aufgrund des Zuschlags nach durchgeführtem Versorgungsausgleich höheren Rente bereits ab dem 1. November 2006 weiterverfolgt.

9

Das SG hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 16. Juli 2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2011 keinen Anspruch auf Zahlung der höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund des vor dem FamG durchgeführten Versorgungsausgleichs, weil hierdurch eine Änderung in den Verhältnissen, die zum Rentenbescheid vom 10. Februar 2012 geführt hätten, erst zum 1. Dezember 2011 eingetreten sei. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ab dem 1. November 2006 könne nur § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sein. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass eine Änderung im Sinne dieser Vorschrift eingetreten sei. Maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch den Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen seien, könne entgegen der Meinung des Klägers nur der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. April 2008 (Az: B 5a R 72/07 R) sein. Da eine wesentliche Änderung bei einer laufenden Rentenzahlung nur zum darauffolgenden Monatsbeginn berücksichtigt werden könne, hätten die zusätzlichen Entgeltpunkte die Rente in Anbetracht der am 8. November 2011 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des FamG erstmals zum 1. Dezember 2011 erhöhen dürfen. Für die von dem Kläger beanspruchte frühere Rentenerhöhung finde sich weder in den allgemeinen rentenrechtlichen Bestimmungen noch in speziellen Vorschriften eine Anspruchsgrundlage. Für die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, den durchgeführten Versorgungsausgleich rentenrechtlich umzusetzen, sei es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekommen sei.

10

Gegen das ihm am 19. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juli 2014 Berufung beim SG Halle eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er verfolgt sein Begehren auf Bewilligung einer höheren Rente bereits ab dem 1. November 2006 weiter und trägt insbesondere vor, ihm könne nicht zum Nachteil gereichen, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich so lange gedauert habe.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

12

das Urteil des SG Halle vom 16. Juli 2014 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 22. März 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bereits ab dem 1. November 2006 unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem Versorgungsausgleich zu bewilligen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.

16

Mit dem ihm zugestellten Richterbrief vom 23. Oktober 2014 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und beabsichtigt, das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Der Beklagten ist eine Abschrift des Richterbriefes zugestellt worden.

17

Der Kläger hat am 4. November 2014 mitgeteilt, die Entscheidung des BSG vom 22. April 2008 sei falsch und er nehme die Berufung nicht zurück.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

19

Der Senat konnte durch Beschluss über die Berufung des Klägers entscheiden und diese zurückweisen, weil sie nach der Beurteilung aller beteiligten Richter unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist sowie die Beteiligten vorher gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

20

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

21

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ab dem 1. November 2006 unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem Versorgungsausgleich. Zur Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 16. Juli 2014, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.

22

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das BSG mit der Entscheidung vom 22. April 2008 (B 5a R 72/07 R, FamRZ 2008, 1845), auf die sich das SG in seinem Urteil gestützt hat, seine bisherige Rechtsprechung, wonach dem Versorgungsausgleichsberechtigten Rentner die höhere Rente frühestens mit Ablauf des Monats zusteht, in dem die Entscheidung des Familiengerichts wirksam wird, bestätigt hat (vgl. zur älteren Rechtsprechung: BSG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 11 RA 8/81 - BSGE 53, 78, vom 1. Februar 1983 - 4 RJ 75/81 - BSGE 54, 266 und vom 29. Januar 1991 - 4 RA 67/90 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1).

23

Rechtsklarheit und Rechtssicherheit haben bei der Gestaltung und Durchführung des Versorgungsausgleichs eine wesentliche Bedeutung. Insoweit hat der Rentenversicherungsträger, unabhängig von der Dauer des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, bei der rentenrechtlichen Umsetzung des Versorgungsausgleichs auf die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung abzustellen. Das wirtschaftliche Risiko einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tragen die früheren Ehegatten selbst.

24

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsverpflichtete bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ihm aus seinen ungekürzten Anwartschaften zustehende Leistung erhält, ohne dass im Regelfall eine spätere Teilrückforderung möglich ist. Sein Anspruch wird erst ab der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekürzt. Würde dem Ausgleichsberechtigten gleichwohl eine höhere Rente rückwirkend unter Umständen schon ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zustehen, erfolgte dies allein aus Mitteln der Versichertengemeinschaft und nicht aus dem Wert der von dem Ausgleichsverpflichteten erworbenen Anwartschaften (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a O.).

25

Für den Fall, dass der Beklagten die Länge des Verfahrens über den Versorgungsausgleich beim FamG wegen schuldhaften Verhaltens anzulasten wäre, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch im Wege der Amtshaftung (Art 34 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in Betracht, der jedoch bei den dafür zuständigen ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

27

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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published on 01/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines durchgeführten Versorgung
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Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.