Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. Nov. 2013 - L 2 AS 806/12 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. September 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes Klageverfahren.
- 2
Der am ... 1971 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit Anfang 2005 von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
- 3
Mit einem Schreiben vom 22. Oktober 2010 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen bei dem Beklagten "die Überprüfung der Leistungsgewährung in der Vergangenheit, insbesondere unter Berücksichtigung des § 41 II SGB II.". Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit einem Bescheid vom 13. Dezember 2010 mit, die Überprüfung habe ergeben, dass die ergangenen Bescheide nicht zu beanstanden seien. Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 13. Januar 2011 mit der Begründung Widerspruch: Bei der Bescheidung in der Vergangenheit sei § 41 SGB II nicht richtig angewandt worden. Die Rundungsregel sei auch gesondert bei den Kosten der Unterkunft zu beachten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2011 zurück und führte aus: Ein höherer Anspruch des Klägers bestehe auch unter Beachtung der Rundungsvorschrift nach § 41 Abs. 2 SGB II (a.F.) nicht.
- 4
Der Kläger hat am 25. Juli 2011 Klage beim SG erhoben. Mit einem am 2. September 2010 beim SG eingegangen Schriftsatz hat er zudem den Antrag gestellt, ihm PKH für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu bewilligen. Zur Begründung haben die Prozessbevollmächtigen des Klägers ausgeführt: Dem Beklagten seien eine Vielzahl von Fehlern unterlaufen. Er habe den Überprüfungsantrag rechtswidrig nicht zum Anlass genommen, sich nochmal eingehend mit der Angelegenheit zu befassen.
- 5
Mit Beschluss vom 6. September 2012 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Soweit der Kläger die Anwendung der Rundungsregelung beanstande, mache er kein einklagbares Recht geltend. Weiterer Sachvortrag als der Verweis auf die Rundungsregelung sei mit dem Überprüfungsantrag und auch im Widerspruchsverfahren nicht erfolgt.
- 6
Gegen den am 6. September 2012 zugestellten Beschluss hat der anwaltlich vertretene Kläger am 2. Oktober 2012 Beschwerde erhoben und zur Begründung sinngemäß vortragen lassen: Der Überprüfungsantrag habe sich aufgrund der Formulierung "insbesondere unter Berücksichtigung des § 41 II SGB II" nicht alleine auf den Gesichtspunkt der Rundungsregelung bezogen, sondern darüber hinausgehend auf alle infrage kommenden Aspekte. Die Leistungsberechnung des Beklagten sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. So seien Heizkosten pauschaliert und nicht nach dem konkreten Bedarf bewilligt worden. Bei der Einkommensbereinigung seien keine Freibeträge für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder des Klägers berücksichtigt worden. Zudem hätten Fahrtkosten berücksichtigt werden müssen. Für eine in den Monaten Juli bis Dezember 2010 vorgenommene Verrechnung fehle die Rechtsgrundlage.
- 7
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 8
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. September 2012 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu bewilligen.
- 9
Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
- 10
Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten genommen.
II.
- 11
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
- 12
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.
- 13
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
- 14
Die Klage bietet in dieser Hinsicht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Angefochten wird der im Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ergangene Bescheid vom 13. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011, mit dem der Beklagte im Ergebnis festgestellt hat, es lägen keine zu einer Abänderung der Leistungsbewilligung für den Überprüfungszeitraum führenden Fehler vor. Nach Auffassung des Senats konnte der Beklagte diese Feststellung im konkreten Fall im Ergebnis rechtsfehlerfrei treffen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung vom 12. Juli 2012 (Aktenzeichen: B 14 AS 35/12 R) überzeugend ausgeführt, ein alleine auf die Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II a.F. gestütztes Klagebegehren sei unzulässig. Für eine solche Klage fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dürfe die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzes selbst im Bereich der existenzsichernden Leistungen nicht durch Verfahren in Frage gestellt werden, bei denen es um die Anwendung einer Regelung gehe, die der Gesetzgeber zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe geschaffen habe und in den sich das Klagebegehren im Ergebnis auf Leistungen im Centbereich beschränke. Bei solchen von vornherein unzulässigen Klagen brauche das angerufene Gericht nicht zu überprüfen, ob sich andere Sachverhalte oder Regelungen finden ließen, die einen höheren Anspruch des Leistungsberechtigten stützen. Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass auch ein auf die Verletzung der Rundungsregelung gestützter Überprüfungsantrag im Verfahren nach § 44 SGB X unzulässig ist und als solcher ohne eingehende Sachprüfung zurückgewiesen werden kann. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (ständige Rechtsprechung des BSG, u. a. Urteil vom 5. September 2005, B 2 U 24/05 R). Die fehlerhafte Anwendung der Rundungsregel begründet aber nach den oben in Bezug genommenen Ausführungen des BSG keine einklagbare Rechtsverletzung, weil die Anwendung des § 41 Abs. 2 SGB II a. F. im Ergebnis der Verwaltungsvereinfachung diente und eine beanstandete für den Betroffenen ungünstige Anwendung auch über längere Zeiträume nur zu Differenzen im Centbereich führen kann. Somit kann auch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nicht auf eine fehlerhafte Anwendung der Rundungsregelung gestützt werden. Gegen die Zurückweisung eines solchen Überprüfungsantrags kann dann auch nicht vom Betroffenen eingewandt werden, die Behörde wäre zu einer tiefer gehenden sachlichen Überprüfung verpflichtet gewesen.
- 15
Dem kann hier auch nicht entgegen gehalten werden, im konkreten Fall habe sich der Überprüfungsantrag nicht auf die Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Rundungsregelung beschränkt, sondern die Leistungsgewährung insgesamt zur Überprüfung gestellt. Der Senat hält insofern die Verwendung des Worts "insbesondere" im Überprüfungsantrag vom 22. Oktober 2010 für unbeachtlich. Im konkreten Fall kommt es nicht auf die Entscheidung der Rechtsfrage an, ob und wann sich eine Behörde ohne weitere Sachprüfung im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X auf die Bestandkraft der ergangenen Bescheide berufen kann, wenn die oder der Betroffene keine neuen Angaben macht bzw. keine Gründe für einen Überprüfungsantrag nennt. Zu dieser Frage hat der 2. Senat des BSG ausgeführt, im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X hätten Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt worden sei. Diese Entscheidung bezog sich auf die Überprüfung eines konkreten Verwaltungsaktes über die Frage der Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Wenn wie hier im konkreten Fall nicht ein bestimmter Verwaltungsakt zur Überprüfung gestellt wird, sondern nach § 44 SGB X undifferenziert die gesamte Leistungsgewährung für die zurückliegende Zeit, besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Vorbringen des Antragstellers und dem notwendigen Umfang der vorzunehmenden Überprüfung. Der 4. Senat des BSG als einer der beiden für die Streitigkeiten aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate beim BSG hat dazu ausgeführt: Es könne nicht zweifelhaft sei, dass ein derart weitreichendes Prüfungsbegehren – (dass sich auf den gesamten Leistungszeitraum bezieht, für den nach § 44 SGB X noch Leistungen nachträglich erbracht werden könnten) – mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiere (vgl. BSG; Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B). Insofern reicht es für ein sich erkennbar auf die Anwendung der Rundungsregelung beziehendes Prüfungsbegehren nicht aus, ohne auch nur anzudeuten, worin über die Anwendung der Rundungsregelung hinaus die fehlerhafte Rechtsanwendung bestehen könne, alleine das Wort "insbesondere" der Antragsbegründung hinzuzufügen. Zumindest bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers bei der Stellung des Überprüfungsantrags ist zu erwarten, dass zumindest angedeutet wird, von welcher ihn belastenden fehlerhaften Rechtsanwendung der Betroffene ausgeht. Ansonsten ist er so zu behandeln, als habe er dezidiert nur die fehlerhafte Anwendung der Rundungsregelung gerügt. Ein solcher Überprüfungsantrag ist im Kern unzulässig und könnte deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden. Er wird auch nicht dadurch zulässig, dass die Behörde ihn nach summarischer Prüfung mit einem Bescheid als unbegründet zurückweist, der sich darauf beschränkt, zur Korrektur führende Rechtsanwendungsfehler im Hinblick auf die Anwendung der Rundungsvorschrift zu verneinen und eine Abänderung der für den Überprüfungszeitraum relevanten Leistungsbescheide abzulehnen. So sind der Verfügungssatz und die Gründe im angefochtenen Bescheid des Beklagten hier nämlich bei verständiger Würdigung zu verstehen. Im Hinblick darauf, dass der Prüfungsantrag schon als solcher keine Verpflichtung zur umfassenden Prüfung auslösen konnte, wird die Unzulässigkeit auch nicht dadurch geheilt, dass vom Antragsteller nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens neue sachliche Gründe für eine inhaltliche Überprüfung vorgetragen werden. Dies kann zwar nach den Umständen des Einzelfalls als neuer Überprüfungsantrag gewertet werden, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der auf den konkreten Überprüfungsantrag hin getroffenen Entscheidung der Behörde.
- 16
Im Übrigen ergeben sich bei Durchsicht der Verwaltungsakten auch keine offensichtlichen Fehler bei der Leistungsgewährung in dem Sinne, dass dem Kläger - bezogen auf den streitigen Zeitraum - im Ergebnis materiell zustehende Leistungen vorenthalten wurden. Nach alledem sind daher dem Klagebegehren hier die für die Bewilligung von PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten abzusprechen.
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(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
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über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.