Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Mai 2013 - L 1 RS 44/12

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2013:0530.L1RS44.12.0A
published on 30/05/2013 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Mai 2013 - L 1 RS 44/12
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist insbesondere umstritten, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

2

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 07. September 2007 für die am ... 1944 geborene Klägerin deren Versicherungsverlauf bis zum 31. Dezember 2000 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) verbindlich fest. Unter anderem waren hier Zeiten schulischer Ausbildung vor Vollendung ihres 17. Lebensjahres wegen einer Rechtsänderung nicht mehr als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Nach Widerspruchseinlegung ohne Begründung war das Verfahren zunächst im Hinblick auf ein Verfahren gegen den Versorgungsträger ruhend gestellt worden. Auf Mitteilung der Klägerin, das Verfahren gegen den Versorgungsträger sei beendet, forderte die Beklagte sie nochmals erfolglos zur Widerspruchsbegründung auf. Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

3

Auf Antrag vom 25. August 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 2009 eine Regelaltersrente ab 01. Dezember 2009 von zunächst 574,34 EUR monatlich. Wegen des Antrages der Klägerin auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen berechnete die Beklagte die Regelaltersrente mit Rentenbescheid vom 06. Oktober 2009 neu mit einem Monatsbetrag von 614,55 EUR. Ein Zuschuss von 40,21 EUR war hier zusätzlich berücksichtigt. Die Klägerin legte gegen beide Rentenbescheide am 21. Oktober 2009 Widerspruch ein und trug vor, die von ihr in der DDR erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Renten in der Sozialversicherung und in einem zusätzlichen Versorgungssystem bestünden fort. Die Anwartschaften und Ansprüche würden Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz genießen. Die angefochtenen Bescheide verletzten daher den Einigungsvertrag (EV), das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. September 2009 und den Bescheid vom 06. Oktober 2009 als unbegründet zurück.

4

Am 25. März 2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gegen die Bescheide der Beklagten vom 07. September 2007, 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. März 2010 Klage erhoben. Sie hat sich gegen die Begrenzung ihrer Rentenansprüche auf Ansprüche gegen die Beklagte als gesetzliche Rentenversicherung gewandt. Dies stelle für sie eine Aberkennung ihrer in der DDR erworbenen Altersversorgung dar. Ihre Anwartschaften auf Renten aus der Sozialversicherung der DDR (SV) und der Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) seien nicht vollständig berücksichtigt worden, soweit bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigende Arbeitseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten. Auch der Sonderbeitrag von 0,9 % zur Krankenversicherung und die volle Beitragszahlung für die Pflegeversicherung zulasten der Rentner stellten einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Die Beklagte habe unter Anerkennung der Zusatzrentenansprüche aus der DDR eine den Lebensstandard wahrende Vollversorgung sicherzustellen. Im Ruhestand sei ihre Stellung im Sozialgefüge so beizubehalten, wie sie zuvor im Arbeitsleben bestanden habe. Erforderlich sei daher ein neues Gesetz für die Rentenüberleitung, denn das derzeit geltende Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei verfassungs- und menschenrechtswidrig. Unter Verletzung des EV und des GG erfolge seit 01. Juli 2003 keine schrittweise Angleichung der Renten "Ost" an die Renten "West" mehr; der Gesetzgeber sei aber zur Dynamisierung der Renten "Ost", verpflichtet. Durch die gegebene Gesetzeslage sei neben Art. 14 GG, der auch Rentenansprüche schütze, der Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verletzt. Das Eigentum in Form von Anwartschaften und Ansprüche aus der DDR sei durch den entschädigungslosen Eingriff verletzt worden. Durch den EV bestehe ein Zahlbetragsschutz. Die Klägerin sei gegenüber Bestandsrentnern aus der DDR wesentlich schlechter gestellt. Das BSG verkenne die verfassungsrechtliche Problematik. Das Verfahren sei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 GG vorzulegen. Von den Gerichten seien auch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UN) vom 20. Mai 2011 zu berücksichtigen. Der UN-Ausschuss habe den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 (– BvL 9/06 –, – BvL 2/08 –) verurteilt, da durch ihn Minister und andere Funktionäre aus der DDR diskriminiert würden. § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sei unmittelbar verfassungs- und menschenrechtswidrig, insoweit bedürfe es keiner Vorlage beim BVerfG. Es sei Beweis zu erheben zum Nachweis, dass ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes Alterseinkommen vorliege. Unter anderen seien die Bundesministerin für Justiz, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau von der Leyen, zu laden und zur Umsetzung der Kritik der UN zu hören. Es seien alle Bescheide, die die Rentenhöhe beträfen und auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2012 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzubeziehen.

5

Hinsichtlich der Zeit von April bis Oktober 1968 hat die Klägerin persönlich vorgetragen, sie habe auf ihrer Beitragskarte selbst den handschriftlichen Vermerk zur Zahlung der Beiträge angebracht, da die betreffenden Marken nicht vorhanden gewesen seien. Für den Zeitraum 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 sei ihr nicht nachvollziehbar, weshalb im Sozialversicherungsausweis die Beitragszahlung zur FZR nicht belegt sei, da sie ihrer Erinnerung nach diese Beiträge bezahlt habe.

6

Die Beklagte hat vorgetragen, die Ansprüche der verschiedenen Alterssicherungssysteme der ehemaligen DDR seien in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD überführt und auf des Lohnniveau West hochgerechnet worden. Hierzu würden zunächst das versicherte Entgelt der gesetzlichen Sozialversicherung der DDR, die gezahlten Beiträge zur FZR und die Beträge aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen festgestellt. Dann seien die Entgelte auf das Lohnniveau der BRD hochzurechnen. Für die Rentenanwartschaften aus dem Beitrittsgebiet gälten ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenzen West. Das BVerfG habe die Überführung der Rentenansprüche aus dem Beitrittsgebiet grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet. Soweit die Klägerin Rentenanpassungsmitteilungen anfechte, handele es sich um selbständige Verwaltungsakte, die hier nicht Verfahrensgegenstand seien. Für den zusätzlich geltend gemachten Zeitraum von April bis Oktober 1968 seien auf der Beitragskarte der Klägerin keine Beitragsmarken eingeklebt, so dass eine ordnungsgemäße Beitragsentrichtung nicht nachgewiesen sei.

7

Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Bestimmung der Höhe der Regelaltersrente auf Grundlage geltenden einfachgesetzlichen Rechts erfolgt sei, was von Klägerseite auch nicht bestritten werde. Die Einwände der Klägerin seien gegen die Systementscheidung selbst gerichtet, wonach die verschiedenen Rentensysteme der DDR zur Alterssicherung, Erwerbsminderung und bei Tod seit dem 01. Januar 1992 allein durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI ersetzt worden seien. Gegen die der Berechnung der Rentenhöhe zugrunde liegenden einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen habe die Kammer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das SG hat ferner ausgeführt, die Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2010, 01. Juli 2011 und 01. Juli 2012 seien nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Im Übrigen sei die geltend gemachte Begrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG im vorliegenden Verfahren nicht von rechtlicher Relevanz gewesen. Den Beweisanregungen sei nicht zu folgen gewesen, da sie sozialpolitisch motiviert seien und nicht auf die konkrete Rentenberechnung im angefochtenen Bescheid abzielten. Insoweit habe kein Aufklärungsbedarf bestanden. Soweit die Klägerin Beitragszahlungen für die Zeiten von April bis Oktober 1968 und vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 geltend gemacht habe, habe sie hierfür keine Nachweise erbracht und müsse daher die Folge ihrer Beweislast tragen.

8

Gegen das am 27. November 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. November 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ihren vorinstanzlichen Vortrag ergänzt und vertieft. Es gelte, die Diskriminierung von DDR-Rentnern zu beenden; daher sei Beweis zu erheben, ob ihr Alterseinkommen diskriminierend und unverhältnismäßig vermindert sei und dadurch der EV, das GG und die Menschenrechte verletzt seien.

9

Die Klägerin beantragt,

10

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 07. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 sowie die Bescheide vom 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 nebst allen nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente aus den von ihr in ihrem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen seit dem 01. Dezember 2009 zu bewilligen;

11

hilfsweise,

12

die Revision zuzulassen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 zurückzuweisen.

15

Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

17

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 07. September 2007, vom 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide jeweils vom 22. März 2010 und das diese bestätigende Urteil des SG verletzen die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG.

18

Die Klage gegen den Bescheid vom 07. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. März 2010 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für die Feststellungsklage der Klägerin gegen den sog. Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI fehlt nach Anfechtung der nachfolgenden Rentenbescheide bereits das Feststellungsinteresse (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06. Mai 2010 – B 13 R 118/08 R –, juris Rdnr. 16). Grundsätzlich werden im Vormerkungsbescheid die Daten zu Versicherungszeiten in Form von Beitrags- und Anrechnungszeiten bindend festgestellt. Die Rentenbescheide enthalten in Anlage 2 die korrespondierenden Daten als Versicherungsverlauf, wobei dort mit der Feststellung der Rentenleistung auch über die Anrechnung und Bewertung dieser Daten entschieden wird (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Regelmäßig kann zwar gegen den Vormerkungsbescheid, mit dem Ziel der Vormerkung einer bestimmten Versicherungszeit, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben werden. Angesichts eines effizienteren und einfacheren Rechtsschutzes mittels einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die folgenden Rentenbescheide wird jedoch diese Feststellungsklage entbehrlich. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gesonderte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vormerkungsbescheids und damit des lediglich vorbereitenden Verfahrens ist nicht mehr gegeben, da eine Korrektur von Versicherungszeiten auch bei alleiniger Anfechtung des Rentenbescheides erfolgen kann. Der Vormerkungsbescheid erledigt sich gleichsam "auf andere Weise" nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 31/11 R –, juris Rdnr. 12). Im Übrigen ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst erkennbar, inwiefern der Versicherungsverlauf der Klägerin unrichtig sein soll, zumal die erfassten Daten von ihr nicht bestritten werden.

19

Soweit im Übrigen die Rentenbescheide vom 28. September 2009 und 06. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 angefochten werden, ist allein die Höhe der damit bestimmten Regelaltersrente Streitgegenstand. Die nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide sind entgegen der Ansicht der Klägerin und des SG nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Ein neuer Verwaltungsakt wird nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Rentenanpassungsbescheide der Beklagten für die Zeiten ab 01. Juli 2010, 01. Juli 2011 und 01. Juli 2012 ändern die ursprünglich getroffene Entscheidung über die Rentenhöhe zum 01. Dezember 2009 nicht ab. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Entscheidung über die Höhe der Rentenanpassung um einen selbständigen Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R – Rdnr. 12, juris), der von dem Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mögliche weitere Bescheide über die Zahlung von zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von den ursprünglich angefochtenen Bescheiden zur Berechnung der Altersrentenhöhe getrennte Streitgegenstände enthalten und daher nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen sind.

20

Zur weiteren Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid und ergänzend nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG. Die Berufung ist aus den darin enthaltenen Gründen unbegründet.

21

Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem BVerfG vorzulegen. Das BVerfG hat sich mit den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Dem hat sich der Senat wiederholt angeschlossen. Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG zugänglich machen möchte, handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

22

Den Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für die Klägerin, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht. Auch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 können für das vorliegende Verfahren schon vom Ansatz her keine rechtliche Bedeutung haben. Denn die Nr. 22 dieser Betrachtungen, die im vorliegenden Zusammenhang einzig in Betracht kommen könnte, ist nach Wortlaut, Zweck und Inhalt ungeeignet und nicht hinreichend bestimmt, um unmittelbar wie eine innerstaatliche Rechtsvorschrift zu wirken. Dies wäre aber mindestens erforderlich, weil die von der Klägerin gewünschte normative Ausgestaltung durch innerstaatliche Rechtsetzungsorgane fehlt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 06/05/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über d
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published on 26/08/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2S
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.