Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 12. Mai 2010 - S 21 KG 204/07

published on 12/05/2010 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 12. Mai 2010 - S 21 KG 204/07
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2007 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung des Kinderzuschlages und die Erstattung der erbrachten Leistungen.

Der 1960 geborene und mit der T.A. verheiratete Kläger stellte für seinen 2002 geborenen Sohn D. am 12. Januar 2005 den Antrag auf Kinderzuschlag. Vor seiner Unterschrift in dem vorgenannten Antrag versicherte er, alle Angaben richtig und vollständig gemacht zu haben und insbesondere Änderungen bezüglich der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Ferner bestätigte der Kläger, dass Merkblatt über den Kinderzuschlag erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Der Kläger war seinerzeit bei der Firma M., Su. abhängig beschäftigt mit einem Bruttolohn von 1.635,00 EUR und einem Nettolohn von 1.286,74 EUR.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab Januar 2005 Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 112,00 EUR (die zutreffenden Berechnungen für diesen Anspruch befinden sich auf den Blättern 13 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten).

Mit Schreiben vom 07. September 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer Rechtsänderung der Kinderzuschlag ab Oktober 2006 eingestellt werde. Zur Prüfung des weiteren Anspruches sei ein erneuter Fragebogen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen.

Diesen Fragebogen reichte der Kläger am 27. September 2006 an die Beklagte zurück. Hieraus ergab sich, dass der Kläger ab Januar 2006 nunmehr bei der Firma H.Sch. in S. abhängig mit einem Bruttomonatslohn von 1.611,81 EUR beschäftigt gewesen ist. Der Nettolohn betrug unter Abzug von 355,40 EUR Sozialversicherungsbeiträgen 1.256,41 EUR.

Die hierauf hin durchgeführten Berechnungen der Beklagten auf Blatt 49 ff. der Verwaltungsakte ergaben, dass der Kläger aufgrund des geringeren Einkommens nunmehr nicht mehr die Mindesteinkommensgrenze im Sinne des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKKG) erreichte.

Mit Schreiben vom 09. Oktober 2006 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für den im Zeitraum Januar bis September 2006 bezogenen Kinderzuschlag in Höhe von 1.008,00 EUR an.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 hob die Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschlages nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ab Januar 2006 bis September 2006 auf, da das klägerische Einkommen nicht mehr die Mindesteinkommensgrenze nach § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKKG erreiche. Der Kinderzuschlag in Höhe von 1.008,00 EUR sei nach § 50 SGB X vom Kläger zu erstatten.

Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 09. Januar 2007 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2007 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 18. April 2007 Klage erhoben und wie folgt vorgetragen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X habe es nicht gegeben, da das Gehalt des Klägers sich nicht im Wesentlichen geändert habe. Auch greife die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 SGB X nicht, da „Einkommen erzielt“ nur so verstanden werden könne, dass ein Mehrbezug von Einkommen eintrete. Im Weiteren sei der vorliegende Fall als atypischer Härtefall zu begreifen. Der Kläger verdiene ab 2006 weniger und solle nun auch noch den Kinderzuschlag zurückzahlen. Die nachträglich bewilligten SGB II - Leistung sei zudem niedriger als der Kinderzuschlag. Dies hätte zu einer Ermessensentscheidung der Beklagten führen müssen. Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass die ARGE zu einer abweichenden Einkommensberechnung für den Kläger gekommen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen; der Inhalt vorgenannter Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und liegt der Entscheidung zu Grunde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Beklagte war zu einer Aufhebung des dem Kläger bewilligten Kinderzuschlages für die Vergangenheit nicht berechtigt.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 SGB X. Soweit danach in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Die Bewilligung des Kinderzuschlages in dem Bescheid vom 27. Januar 2005, die rechtlich und rechnerisch zutreffend in Höhe von 112,00 EUR monatlich erfolgt ist, stellt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Aufgrund der Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Klägers ab Januar 2006 kam es zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnisses die, auch insofern kann auf die zutreffenden Berechnungen der Beklagten verwiesen werden, dazu geführt hat, dass der Kläger nicht mehr die Mindesteinkommensgrenze des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKKG erreicht. Indes durfte die Beklagte unter Beachtung von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ihren Bescheid vom 27. Januar 2005 am 12. Dezember 2006 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit, d. h. mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zum 01. Januar 2006, aufheben. Die eingeschränkten Voraussetzungen, unter denen dies möglich ist, sind vorliegend nicht erfüllt.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X ist eine – belastende - Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit unter folgenden Voraussetzungen möglich:

- wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde,

- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass er sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Angesichts der ausgesprochen komplexen und selbst für einen Juristen nur schwer zu überblickenden Berechnung des Kinderzuschlages kann auch unter Beachtung des persönlichen Eindruckes, den die Kammer vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass dieser wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Ebenso wenig greift die Norm des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, da der Wortlaut der Norm „Einkommen erzielt“ nur so verstanden werden kann, dass der Betroffene ein Mehr an Einkommen erzielt, was zum Wegfall einer Sozialleistung führt. Der hier zu entscheidende Fall, dass aufgrund eines verminderten Einkommens die Sozialleistung wegfällt, ist nach Auffassung der Kammer weder vom Wortlaut und ebenso wenig vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift erfasst. Insofern handelt es sich nämlich bei dem Kinderzuschlag um eine Sozialleistung, die insofern eine Besonderheit aufweist, dass diese einem Betroffenen auch dann nicht zustehen kann, wenn er zuwenig Einkommen erzielt. Dies ist im übrigen Bereich des Bezuges von Sozialleistungen absolut untypisch, da bei diesen in der Regel nur ein Zuviel an eigenem Einkommen eine Leistung ausschließt. Auf diese typischen Fälle jedoch ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zugeschnitten. Auf den vorliegenden Fall kann sie indes keine Anwendung finden.

Zuletzt zu prüfen war, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X Anwendung finden kann. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann jedoch durch den Kläger nicht von einer Verletzung von Mitteilungspflichten ausgegangen werden. Zunächst ist zwar zu berücksichtigen, dass sich in der Verwaltungsakte der Beklagten im Februar 2006 kein Eingang einer Verdienstbescheinigung für Januar 2006 verzeichnen lässt. Gleichwohl haben sowohl der Kläger als auch die den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung begleitende Ehefrau spontan und unter Beachtung des persönlichen Eindruckes, den die Kammer von ihnen gewinnen konnte, auch glaubwürdig ausgeführt, dass die Ehefrau des Klägers im Februar 2006 auf dem normalen Postwege die neue Verdienstbescheinigung für Januar 2006 auch an die Beklagte gesandt hat. Damit hat der Kläger aus seiner Sicht alles Notwendige getan, dass die entsprechende neue Information auch an die Beklagte gelangt. Dass dieser Brief auf dem Postwege offenbar verloren gegangen ist, kann dem Kläger nicht dahingehend angelastet werden, dass dies nunmehr für ihn eine Mitteilungspflichtverletzung darstellt. Aufgrund der nur unwesentlichen Änderung des Einkommens musste der Kläger auch aufgrund einer im Nachgang zu Februar 2006 fehlenden Änderungsentscheidung der Beklagten zur Höhe des Kinderzuschlages nicht davon ausgehen, dass der Brief dort nicht angekommen ist. Insofern ist für einen die Berechnung des Kinderzuschlages nicht überblickenden juristischen Laien bei einer quantitativ gesehen nur unwesentlichen Änderung seines Einkommens nicht unbedingt zu erwarten, dass dies eine Änderung des Kinderzuschlages nach sich zieht. Aus diesem Grunde war der Kläger nach Auffassung der Kammer auch nicht gehalten, etwa im März oder April 2006 bei der Beklagten nochmals nachzufragen, ob sein Brief mit der geänderten Lohnbescheinigung im Februar 2006 dort auch angekommen ist.

Die Kammer verkennt nicht, dass sowohl im Anhörungs- als auch im Widerspruchs- und Klageverfahren sich der Kläger nicht dahingehend eingelassen hat, die Beklagte rechtzeitig von den geänderten Einkommensverhältnissen unterrichtet zu haben. Dies ist zum Einen freilich auch dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte ihre Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt hat, so dass der Kläger nicht herausgefordert war unter Beachtung der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sich auf die Frage der Verletzung von Mitteilungspflichten einzulassen.

Soweit der Kläger auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 09. Oktober 2006 nicht bereits auf die Übersendung der neuen Lohnbescheinigung an die Beklagte hingewiesen hat, hat die Kammer diesen Umstand dem Kläger vorgehalten. Hierbei ergab sich zum Einen, dass das eigentliche Schreiben von der Ehefrau des Klägers gefertigt und vom Kläger nur unterschrieben worden ist. Die Ehefrau gab, auch hier wiederum aufgrund des persönlichen Eindruckes für die Kammer glaubwürdig an, dass sie unter dem Eindruck der Privatinsolvenz ihres Mannes und der nunmehr auftauchenden Rückforderung von 1.008,00 EUR vollkommen aufgelöst gewesen sei und den Anhörungsbogen sodann direkt ausgefüllt habe. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände erscheint es nachvollziehbar, dass ein wenngleich durchaus entscheidendes Informationsdetail, sodann zunächst nicht mitgeteilt wird. Hierbei ist auch das Gesamtverhalten des Klägers und seiner Ehefrau zu würdigen, die nach Einstellung des Kinderzuschlages ab Oktober 2006 sodann den neuen Antrag am 27. September 2006 vollständig belegt eingereicht haben. Auch hier erscheint die Einlassung der Ehefrau des Klägers glaubhaft und nachvollziehbar, dass sie dies dann nicht gemacht hätte, wenn sie zuvor im Februar 2006 die Beklagte nicht über die Änderung in den Einkommensverhältnisses informiert hätte. Nach alledem konnte das Gericht nicht von einer Verletzung von Mitteilungspflichten auf Seiten des Klägers ausgehen, so dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig und damit aufzuheben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Beklagte war zu einer Aufhebung des dem Kläger bewilligten Kinderzuschlages für die Vergangenheit nicht berechtigt.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 SGB X. Soweit danach in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Die Bewilligung des Kinderzuschlages in dem Bescheid vom 27. Januar 2005, die rechtlich und rechnerisch zutreffend in Höhe von 112,00 EUR monatlich erfolgt ist, stellt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Aufgrund der Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Klägers ab Januar 2006 kam es zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnisses die, auch insofern kann auf die zutreffenden Berechnungen der Beklagten verwiesen werden, dazu geführt hat, dass der Kläger nicht mehr die Mindesteinkommensgrenze des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKKG erreicht. Indes durfte die Beklagte unter Beachtung von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ihren Bescheid vom 27. Januar 2005 am 12. Dezember 2006 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit, d. h. mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zum 01. Januar 2006, aufheben. Die eingeschränkten Voraussetzungen, unter denen dies möglich ist, sind vorliegend nicht erfüllt.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X ist eine – belastende - Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit unter folgenden Voraussetzungen möglich:

- wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde,

- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass er sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Angesichts der ausgesprochen komplexen und selbst für einen Juristen nur schwer zu überblickenden Berechnung des Kinderzuschlages kann auch unter Beachtung des persönlichen Eindruckes, den die Kammer vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass dieser wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Ebenso wenig greift die Norm des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, da der Wortlaut der Norm „Einkommen erzielt“ nur so verstanden werden kann, dass der Betroffene ein Mehr an Einkommen erzielt, was zum Wegfall einer Sozialleistung führt. Der hier zu entscheidende Fall, dass aufgrund eines verminderten Einkommens die Sozialleistung wegfällt, ist nach Auffassung der Kammer weder vom Wortlaut und ebenso wenig vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift erfasst. Insofern handelt es sich nämlich bei dem Kinderzuschlag um eine Sozialleistung, die insofern eine Besonderheit aufweist, dass diese einem Betroffenen auch dann nicht zustehen kann, wenn er zuwenig Einkommen erzielt. Dies ist im übrigen Bereich des Bezuges von Sozialleistungen absolut untypisch, da bei diesen in der Regel nur ein Zuviel an eigenem Einkommen eine Leistung ausschließt. Auf diese typischen Fälle jedoch ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zugeschnitten. Auf den vorliegenden Fall kann sie indes keine Anwendung finden.

Zuletzt zu prüfen war, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X Anwendung finden kann. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann jedoch durch den Kläger nicht von einer Verletzung von Mitteilungspflichten ausgegangen werden. Zunächst ist zwar zu berücksichtigen, dass sich in der Verwaltungsakte der Beklagten im Februar 2006 kein Eingang einer Verdienstbescheinigung für Januar 2006 verzeichnen lässt. Gleichwohl haben sowohl der Kläger als auch die den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung begleitende Ehefrau spontan und unter Beachtung des persönlichen Eindruckes, den die Kammer von ihnen gewinnen konnte, auch glaubwürdig ausgeführt, dass die Ehefrau des Klägers im Februar 2006 auf dem normalen Postwege die neue Verdienstbescheinigung für Januar 2006 auch an die Beklagte gesandt hat. Damit hat der Kläger aus seiner Sicht alles Notwendige getan, dass die entsprechende neue Information auch an die Beklagte gelangt. Dass dieser Brief auf dem Postwege offenbar verloren gegangen ist, kann dem Kläger nicht dahingehend angelastet werden, dass dies nunmehr für ihn eine Mitteilungspflichtverletzung darstellt. Aufgrund der nur unwesentlichen Änderung des Einkommens musste der Kläger auch aufgrund einer im Nachgang zu Februar 2006 fehlenden Änderungsentscheidung der Beklagten zur Höhe des Kinderzuschlages nicht davon ausgehen, dass der Brief dort nicht angekommen ist. Insofern ist für einen die Berechnung des Kinderzuschlages nicht überblickenden juristischen Laien bei einer quantitativ gesehen nur unwesentlichen Änderung seines Einkommens nicht unbedingt zu erwarten, dass dies eine Änderung des Kinderzuschlages nach sich zieht. Aus diesem Grunde war der Kläger nach Auffassung der Kammer auch nicht gehalten, etwa im März oder April 2006 bei der Beklagten nochmals nachzufragen, ob sein Brief mit der geänderten Lohnbescheinigung im Februar 2006 dort auch angekommen ist.

Die Kammer verkennt nicht, dass sowohl im Anhörungs- als auch im Widerspruchs- und Klageverfahren sich der Kläger nicht dahingehend eingelassen hat, die Beklagte rechtzeitig von den geänderten Einkommensverhältnissen unterrichtet zu haben. Dies ist zum Einen freilich auch dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte ihre Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt hat, so dass der Kläger nicht herausgefordert war unter Beachtung der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sich auf die Frage der Verletzung von Mitteilungspflichten einzulassen.

Soweit der Kläger auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 09. Oktober 2006 nicht bereits auf die Übersendung der neuen Lohnbescheinigung an die Beklagte hingewiesen hat, hat die Kammer diesen Umstand dem Kläger vorgehalten. Hierbei ergab sich zum Einen, dass das eigentliche Schreiben von der Ehefrau des Klägers gefertigt und vom Kläger nur unterschrieben worden ist. Die Ehefrau gab, auch hier wiederum aufgrund des persönlichen Eindruckes für die Kammer glaubwürdig an, dass sie unter dem Eindruck der Privatinsolvenz ihres Mannes und der nunmehr auftauchenden Rückforderung von 1.008,00 EUR vollkommen aufgelöst gewesen sei und den Anhörungsbogen sodann direkt ausgefüllt habe. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände erscheint es nachvollziehbar, dass ein wenngleich durchaus entscheidendes Informationsdetail, sodann zunächst nicht mitgeteilt wird. Hierbei ist auch das Gesamtverhalten des Klägers und seiner Ehefrau zu würdigen, die nach Einstellung des Kinderzuschlages ab Oktober 2006 sodann den neuen Antrag am 27. September 2006 vollständig belegt eingereicht haben. Auch hier erscheint die Einlassung der Ehefrau des Klägers glaubhaft und nachvollziehbar, dass sie dies dann nicht gemacht hätte, wenn sie zuvor im Februar 2006 die Beklagte nicht über die Änderung in den Einkommensverhältnisses informiert hätte. Nach alledem konnte das Gericht nicht von einer Verletzung von Mitteilungspflichten auf Seiten des Klägers ausgehen, so dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig und damit aufzuheben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 24/03/2015 00:00

Tenor Der Bescheid vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2014 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Leistungen für den Monat März 2010 in Höhe von 520,00 EUR, für die Monate April und Juni 2010 in Höhe von jeweils m
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.