Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Dez. 2018 - L 9 SO 175/18 B ER
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. August 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
Gründe
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Die am 24. September 2018 eingegangene Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
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den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. August 2018 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm – dem Antragsteller – Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) zu gewähren,
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hat keinen Erfolg.
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Zutreffend hat das Sozialgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dargestellt und einen Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Hilfe zur Beschaffung eines Kfz (Kfz-Beihilfe) verneint. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat teilt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren die Einschätzung des Sozialgerichts, dass die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage (§§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – i. V. m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX – in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 23. April 2004 [a. F.; Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046]) nicht vorliegen.
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Zwar erfüllt der im Mai 2016 geborene Antragsteller infolge seiner Trisomie 21 unstreitig und zweifelsfrei die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe – als gebundene Leistung – (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
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Jedoch werden die Leistungen der Eingliederungshilfe durch § 54 Abs. 1 SGB XII (in der Fassung vom 23. Dezember 2016) i. V. m. den dort genannten Vorschriften, insbesondere § 55 SGB IX a. F. und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) konkretisiert. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO wird die Kfz-Beihilfe in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wenngleich nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller wegen Art oder Schwere seiner Behinderung von einem ihm zur Verfügung stehenden Kfz profitieren würde, so ist er doch auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges nicht angewiesen. Dies hat das Sozialgericht bereits ausführlich und sorgfältig begründet. Der Senat verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG in erster Linie auf die rechtlich nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Beschluss.
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Eine davon abweichende rechtliche Einordnung ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vorzunehmen.
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In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 18/12 R – juris Rn. 15 m. w. N.), die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Dabei ist dem behinderten Menschen auch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 SGB XII). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (vgl. § 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 18/12 R –, juris Rn. 15 m. w. N.).
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Zwar dürfte die Benutzung eines Kfz im konkreten Fall des Antragstellers zum Erreichen der Eingliederungsziele geeignet sein. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil das Kfz nicht – wie erforderlich, s. oben – zum Erreichen der Eingliederungsziele unentbehrlich ist. Vielmehr kann der Antragsteller zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar auf vorrangige Hilfsmittel verwiesen werden, mit denen er den erforderlichen Grad an Mobilität erreichen kann, und zwar – wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), ggf. unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes des Antragsgegners oder eines Taxidienstes.
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Der Umstand, dass die Nutzung eines Kfz – nach Angaben des Antragstellers – zu einer Verkürzung der Fahrzeiten führen würde, führt dabei zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es auch behinderten Menschen zuzumuten ist, gewisse Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen in Kauf zu nehmen, die damit verbunden sein können, dass er eine gewisse Zeit auf einen Bus warten muss, dass gegebenenfalls ein behindertengerechter Bus angefordert oder ein Behindertenfahrdienst eingeschaltet werden muss. Der öffentliche Personennahverkehr ist verpflichtet, behinderte Menschen zu transportieren, und ist hierauf grundsätzlich auch eingerichtet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – LSG –, Urteil vom 27. November 2013 – L 9 SO 16/11 – juris; Urteil vom 8. August 2018 – L 9 SO 49/14).
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Der Einwand des Antragstellers, der ÖPNV sei für ihn wegen seiner Behinderung nicht nutzbar, überzeugt den Senat nicht. Soweit der Antragsteller die Notwendigkeit der Nutzung einer speziellen Transportkarre betont, hat das Sozialgericht zu Recht auf die regelmäßig barrierefreie Ausstattung der Busse und Bahnen des ÖPNV, beispielsweise mit Rampen, hingewiesen.
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Soweit der Antragsteller erklärt, dass er an einem hyperreagiblen Bronchialsystem mit erhöhter Infektanfälligkeit der Atemwege und rezidivierenden Bronchitiserkrankungen leide, steht dies einer Zumutbarkeit der Nutzung des ÖPNV auch nicht entgegen. Zum einen hat der Antragsteller eine besondere Infektanfälligkeit, die sich von derjenigen anderer Kleinkinder hervorhebt, nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen widerspricht das Vorbringen des Antragstellers, er solle Menschenansammlungen und eine Nutzung des ÖPNV wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr meiden, seinem eigenen Vortrag, dass er der beantragten Kfz-Beihilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – konkret zum Besuch einer Kindertagesstätte – bedürfe; denn die Ansteckungsgefahr ist in Kindertagesstätten besonders hoch, gerade auch die Gefahr, sich mit einer Atemwegserkrankung anzustecken. Aus diesem Grund überzeugt auch die Erklärung der Kinderärztin des Antragstellers, die Nutzung eines eigenen Kfz sei „alternativlos, um die Mobilität für die Therapien zu ermöglichen, Arzttermine wahrzunehmen und die Ansteckungsgefahr zu minimieren“, nicht, zumal die Sicherstellung der Fahrten zu Therapien und Ärzten – worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht dem Leistungsspektrum des Antragsgegners zuzuordnen ist, sondern dem der Krankenkasse des Antragstellers.
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Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er auf die Benutzung eines Kfz anstelle des ÖPNV angewiesen sei, weil er gegenüber Umweltgeräuschen besonders empfindlich und dabei schreckhaft sei, weil er – wie er behauptet – sensorische Reize nur mangelhaft verarbeiten könne, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, der Beschwerde des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen hat das Sozialgericht zu Recht auf die Geräuschkulisse in einer Kindertagesstätte hingewiesen. Der Senat ist auch durch den Einwand des Antragstellers, durch den besonderen Betreuungsschlüssel in seiner integrativen Kindertagesstätte (10 Kinder, 4 Erzieher) bestehe die Möglichkeit, die sensorischen Reize durch Aufteilung der Kinder in Kleinstgruppen zu minimieren, nicht vom Gegenteil überzeugt. Darüber hinaus ist Ziel der Eingliederungshilfe stets, die Eigenständigkeit und die selbständige Teilhabe zu fördern (vgl. Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 30. August 2018 – S 46 SO 126/18 ER). Es ist Teil der Entwicklung jedes Kindes, auch eines behinderten Kindes, mit den Einflüssen der Gesellschaft und der Umwelt bekannt und vertraut zu werden, zu denen in unserer Gesellschaft auch die alltägliche Geräuschkulisse in einer Stadt zählt. Die Mitglieder des Senats halten dieses Erleben und Erlernen aus eigener Lebenserfahrung mit Kindern in unterschiedlichsten Altersstufen (auch mit unterschiedlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen) durchaus für wichtig. Den Antragsteller durch eine Vermeidung des ÖPNV von einem Erleben und Vertrautwerden mit den alltäglichen Einflüssen unserer Umwelt abzuschotten, liefe dem Zweck der Eingliederungshilfe offensichtlich zuwider, denn damit würde keine Eingliederung in die Gesellschaft erreicht, sondern eine dauernde Abhängigkeit von unnatürlich geräuscharmen Umgebungen.
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Eine abweichende rechtliche Einordnung ist auch weder aufgrund des Umstandes, dass dem Antragsteller mittlerweile eine Kinderrehabilitationsmaßnahme auf ... bewilligt worden ist, noch unter Berücksichtigung des zu den Akten gereichten Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) Nord vom 21. August 2018 geboten. Umstände, dass ein Kfz im Fall des Antragstellers unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele wäre, lassen sich dem nicht entnehmen.
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Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen besteht keine unbegrenzte Sozialisierung der Kosten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hilfen werden in dem Maße gewährt, in dem auch Nichtbehinderte entsprechende Bedürfnisse befriedigen können. Nicht alles, was für behinderte Menschen wünschenswert wäre, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden, denn auch Menschen mit geringen finanziellen Mitteln können sich nicht alle ihre Wünsche erfüllen. Behinderte Menschen sollen gleich-, aber nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bevölkerungsgruppen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 19. Juni 2014 – L 9 SO 54/12 PKH; Urteil vom 8. August 2018 – L 9 SO 49/14).
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Weil die Beschwerde – wie ausgeführt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben.
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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
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über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
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die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.