Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juli 2015 - L 8 U 77/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung als forstwirtschaftlicher Unternehmer und über die Rechtmäßigkeit erhobener Beiträge für die Jahre 2008 und 2009.
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Der Kläger ist Eigentümer einer 0,1285 ha großen Fläche der Gemarkung K___ N___, Flur 004, Flurstück 273/171. Die mit Bäumen bewachsene Fläche liegt im Naturschutzgebiet „L___ Ka___“. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger unter dem 30. November 2009 mit, dass diese Fläche im Naturschutzgebiet liege und eine Nutzung daher nicht möglich sei.
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Am 1. Juli 2010 erließ die Beklagte (seinerzeit: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg) einen Aufnahmebescheid zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Sie teilte mit, dass für die Veranlagung des Klägers zur gesetzlichen Unfallversicherung eine Fläche von 0,12 ha zu berücksichtigen sei. Aus der Anlage zu diesem Bescheid ergab sich für das Jahr 2008 ein Beitrag von 57,76 EUR und für das Jahr 2009 von 57,44 EUR.
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Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. am 16. Juli 2010 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. September 2010 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Kläger sei nutzungsberechtigter Eigentümer einer mit Bäumen bestandenen Waldparzelle. Daher bestehe die Vermutung, dass er auf dieser Fläche forstwirtschaftlich tätig sei. Die Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändere an dieser Eigenschaft nichts. Unerheblich sei auch, ob zeitweise über mehrere Jahre keine forstlichen Arbeiten anfielen bzw. jahrzehntelang kein Nutzen aus der Fläche gezogen werde.
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Der Kläger hat am 8. Oktober 2010 Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass an seinem Waldgrundstück tatsächlich keine Nutzung zulässig sei, weil dieses im Naturschutzgebiet „L___ Ka___“ liege. In diesem Gebiet sei eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Entnahme von Pflanzenteilen verboten. Dies habe ihm die Naturschutzbehörde des Kreises P___ auch bestätigt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer sei, sei nicht hinreichend widerlegt. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet L___ Ka___ verlange lediglich, Störeinflüsse auszuschließen bzw. zu minimieren. Vor- und nachsorgende Maßnahmen seien erlaubt. Außerdem seien nach § 6 dieser Verordnung Ausnahmen und Befreiungen möglich.
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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 aufgehoben und ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass keinerlei Bewirtschaftung der Waldfläche zur Gewinnung von Forsterzeugnissen erfolge. Die Kammer verkenne nicht, dass wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume die widerlegbare Vermutung bestehe, dass bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Während bei den so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz geerntet werde, geschehe dies bei den so genannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Die Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer sei daher konkret zu widerlegen. Das sei hier der Fall, denn das im Eigentum des Klägers stehende Waldgebiet befinde sich im Naturschutzgebiet. Bewirtschaftende Maßnahmen seien nur in einem äußerst eingeschränkten Ausmaß zulässig und dienten lediglich dem Schutz des Naturschutzgebietes. Daher sei eine objektiv bestehende Bewirtschaftungsmöglichkeit der Waldfläche nicht gegeben. Eine planbare und eine mit gewisser Regelmäßigkeit erfolgende Gewinnung von Forsterzeugnissen sei nicht gegeben.
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Gegen das der Beklagten am 2. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat diese am 23. Oktober 2012 Berufung eingelegt und vorgetragen, zwar seien die Nutzungsmöglichkeiten auf der Fläche des Klägers stark eingeschränkt. Ein vollständiges Tätigkeitsgebot sei jedoch durch die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „L___ Ka___“ nicht ausgesprochen worden, denn es gebe nach § 5 dieser Verordnung zulässige Handlungen und nach § 6 Ausnahmen von den Betätigungsverboten. Auch eingeschränkte Tätigkeiten, wie die Beseitigung von Bruchholz oder umgeknickter Bäume stellten gefahrgeneigte Tätigkeiten dar, die dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterfielen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist darauf, dass eine Bewirtschaftung seiner Waldfläche und eine Gewinnung von Forsterzeugnissen nicht möglich sei.
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Nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) ist zum 1. Januar 2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als neuer Träger für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung errichtet worden. Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen) sowie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind nach Art. 1 § 3 LSV-NOG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die SVLFG übergegangen, die als jetzige Beklagte das Verfahren aufgenommen hat.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 verletzt nicht die Rechte der Beklagten und ist daher nicht aufzuheben.
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Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht forstwirtschaftlicher Unternehmer und daher nicht unfallversichert bei der Beklagten ist.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), sind kraft Gesetzes unfallversichert Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 SGB VII angeführt, der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Einzelnen regelt. Diese ist gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u. a. zuständig für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues. Der Begriff des Unternehmens selbst wird in § 123 SGB VII nicht definiert; er wird vom Gesetz vorausgesetzt und von der Rechtsprechung ausgefüllt.
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Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (Bundessozialgericht
, Urteil vom 5. August 1976 – 2 RU 189/74 –; vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R –; vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, jeweils bei juris).
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Anders als nach § 1 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Dezember 2014 – L 8 U 16/12 –).
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Ein Unternehmen der Forstwirtschaft liegt vor bei einem Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, also einem Waldgrundstück, das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 18).
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Wald ist nach der Begriffsbestimmung des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. 2004, S. 461 in der Fassung vom 13. Juli 2011, GVOBl., S. 225) in § 2 Abs. 1 Satz 1 jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch:
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1. kahl geschlagene oder durch Brand oder Naturereignisse entstandene Waldkahlflächen und verlichtete Grundflächen,
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2. Waldwege, Waldschneisen, Waldblößen, Waldwiesen, Waldeinteilungsstreifen sowie mit dem Wald verbundene Wildäsungsflächen und Sicherungsstreifen,
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3. im und am Wald gelegene Knicks,
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4. Holzlagerplätze und sonstige mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen wie Pflanzgärten, Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen,
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5. Kleingewässer, Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien von untergeordneter Bedeutung, sofern und solange diese mit Wald verbunden und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften,
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6. gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 für die natürliche Neuwaldbildung vorgesehene, als Ersatzaufforstung zugelassene Flächen.
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Dies bedeutet, dass es sich bei Wald nicht nur um große zusammenhängende, mit großen Bäumen bestückte Flächen handelt, sondern dass auch untergeordnete bewachsene Flächen dazu gehören.
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Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor. Einen solchen Befreiungsantrag hat der Kläger bisher nicht gestellt. Durch die Befreiungsmöglichkeit wird aber gleichzeitig klargestellt, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 ha grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch so genannte Kleinwaldbesitzer – wie der Kläger mit seiner Fläche von 0,12 ha – sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11 –, juris Rn. 19).
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Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite, kommt dem auch nach Auffassung des Senats unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 19; Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 181/11 –, juris Rn. 22; Sozialgericht Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 – S 5 U 5059/06 RL –, juris Rn. 50 ff. m. w. N.).
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Für die Annahme eines beitragspflichtigen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht Voraussetzung. Es wird nicht, wie nach dem Einkommenssteuerrecht, auf die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr abgestellt (LSG Thüringen, Urteil vom 26. März 2009 – L 1 U 915/08 –, juris Rn. 26; SG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 – S 5 U 5059/06 L –, juris Rn. 41f).
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Das BSG und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 20f; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11 –, juris Rn. 20, SG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014 – S 15 U 2643/13 –, juris Rn. 24) gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, davon aus, dass die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen könne. Während die so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den so genannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich landwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen. Irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe daher die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem „brach liegen lassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.
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Um diese Vermutung zu widerlegen, reicht es nicht aus, wenn lediglich behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet. Der Senat folgt nicht der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Urteil vom 9. April 2014 – S 15 U 2643/13), die die an Waldeigentum oder sonstige Nutzungsrechte geknüpfte Vermutung des Bestehens eines forstwirtschaftlichen Unternehmens dann als widerlegt ansieht, wenn der Betroffene eine forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestreitet. Lediglich die Behauptung, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet, kann auf gar keinen Fall ausreichen (ebenso: Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11 –), denn dies würde einen Anreiz darstellen, Angaben zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Aber auch ein plausibles Bestreiten kann nicht ausreichen. Insoweit wäre es bereits schwierig zu entscheiden, wann das Bestreiten plausibel, also glaubhaft ist. Außerdem wären damit Beweisschwierigkeiten eröffnet, die mit einer Massenverwaltung – und um eine solche handelt es sich bei den Berufsgenossenschaften – nicht vereinbar wären. Schließlich kann sich die Meinung eines Waldbesitzers, den Wald nicht zu bewirtschaften, jederzeit ändern, wenn er zur Bewirtschaftung die Möglichkeit hat. Auch wenn über Jahrzehnte weder Anbau noch Einschlag von Holz oder eine sonstige Nutzung stattfinden, kann dieser Zustand jederzeit geändert werden. Anders als bei der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung, bei der durch die Entnahme von Früchten oder dem Mähen einer Wiese kurzfristig die landwirtschaftliche Nutzung zutage tritt, ist einem Wald über Jahrzehnte nicht anzusehen, ob der Waldbestand irgendwann einmal einer Nutzung zugeführt werden soll. Daher reicht es auch nicht aus, dass die Flächen tatsächlich nicht bewirtschaftet werden und dies in Zukunft auch nicht beabsichtigt ist (LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09 –, juris Rn. 19). Ausreichend ist ebenfalls nicht, dass der Waldbesitzer wegen der ungünstigen forstwirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar und glaubhaft den Entschluss gefasst hat, auf Lebenszeit die gesamte in seinem Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R –, juris Rn. 19). Die Vermutung ist lediglich dann widerlegt, wenn eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Flächen zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 21), bzw. dass ein fehlender Nutzungswille nach außen deutlich wird (LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09 –, juris Rn. 19), oder die Nutzungsmöglichkeiten derart, z. B. durch rechtliche Vorschriften, eingeschränkt sind, dass sie dem Willen des Waldbesitzers nicht mehr zugerechnet werden können.
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Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dann handele es sich bei den Beiträgen zur Unfallversicherung um eine unzulässige Abgabe auf Eigentum. Vielmehr greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz dann ein, wenn die Möglichkeit einer Nutzung von Wald besteht und der Unternehmer selbst entscheiden kann, ihm also die unternehmerische Freiheit bleibt zu entscheiden, ob er Nutzungen ziehen oder er davon absehen will, bzw. für wie lange er davon absehen will.
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Hier ist die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auf der Fläche des Klägers widerlegt, denn sein Flurstück 237/171 der Flur 4, Gemarkung K___ N___, ist gemäß § 2 Abs. 1 Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „L___ Ka___“ vom 18. Oktober 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1992, S. 2).Bestandteil des Naturschutzgebietes L___ Ka___. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung sind in dem Naturschutzgebiet alle verschiedenen Lebensräume mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften in ihrer Ganzheit zu erhalten. Ihre unbeeinflusste Entwicklung, der möglichst ungestörte Ablauf der natürlichen Stoffkreisläufe und die Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt sollen dauerhaft gewährleistet sein. Nutzungsbedingte Störeinflüsse sind auszuschließen oder soweit wie möglich zu minimieren. Nach § 4 Abs. 1 sind in dem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist es verboten, Erstaufforstungen vorzunehmen (Nr. 10) und Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen (Nr. 12). Eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldgebietes ist somit ausgeschlossen.
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Der Auffassung der Beklagten, eine forstwirtschaftliche Nutzung sei trotz der Verordnung möglich, kann nicht gefolgt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung bleiben von den Verboten des § 4 unberührt die erforderlichen, einvernehmlich mit der unteren Landschaftsschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege sowie nach Nr. 8 Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt oder durchführen lässt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind. Diese Formulierungen machen deutlich, dass lediglich minimale Eingriffe zum Zweck der Unterhaltung und Sicherung der Wege bzw. zur Erhaltung und Entwicklung des Naturschutzgebietes möglich sind. Forstwirtschaftliche Maßnahmen im Eigeninteresse des Klägers bleiben daher weiterhin verboten.
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Nach § 6 der Verordnung kann die Landschaftspflegebehörde im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12, 13, 15 und 18 Ausnahmen erlassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Insoweit ist auch eine Ausnahme von dem Verbot der Entnahme und dem Einbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen oder sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes möglich. Ausnahmen und Befreiungen sind aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass es nicht zu einer nachhaltigen Störung der Ziele des Naturschutzes kommt und dass der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Daraus folgt, dass allenfalls minimale Tätigkeiten nur mit Zustimmung der Landschafts-pflegebehörde in dem Wald zulässig sind und jedenfalls – wie die Beklagte angibt – das Beseitigen von Bruchholz oder von umgestürzten Bäumen gerade nicht grundsätzlich erlaubt ist, denn Ausnahmen und Befreiungen können nur im Einzelfall von der unteren Landschaftspflegebehörde erteilt werden. Dies wird bestätigt durch die untere Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2010 an den Kläger, in der die Verbote im Einzelnen nochmal aufgeführt sind und festgestellt wird, dass eine wirtschaftliche Nutzung auch des Grundstücks des Klägers „insofern gar nicht möglich“ sei.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte des anhängigen Verfahrens zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO trägt derjenige Teil die Kosten des Verfahrens, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, in diesem Fall die Beklagte.
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Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die hier getroffene Entscheidung folgt ausdrücklich den Grundsätzen, die durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellt worden sind.
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Annotations
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
- 1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, - 2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, - 3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, - 4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, - 5.
Jagden, - 6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, - 7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
Haus- und Ziergärten, - 2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.