Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Okt. 2012 - L 5 SF 36/10 KO
Gericht
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 11. Mai 2009 wird auf 2.822,77 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens L 1 U 56/07 war die Entschädigung einer anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung.
- 2
Mit Beweisbeschluss vom 25. September 2008 ernannte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts den Antragsteller in diesem Verfahren zum Sachverständigen nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Mit Schreiben vom 6. März 2009 teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass der von der Klägerin eingezahlte Kostenvorschuss von 2.500,00 EUR nicht ausreiche, um die bereits für die Begutachtung durch den Hauptgutachter Prof. D... angefallenen Kosten und die durch seine – des Antragstellers – zu erwartenden Kosten von voraussichtlich 2.470,00 EUR für die Zusatzbegutachtung abzudecken. Daraufhin zahlte die Klägerin einen weiteren Kostenvorschuss von 2.500,00 EUR ein. Der Antragsteller erstattete das Hals-Nasen-Ohrenärztliche/allergologische Zusatzgutachten vom 11. Mai 2009, das erst im Mai 2010 auf besondere Anforderung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht einging, weil es dem am 22. Januar 2010 eingegangenen Hauptgutachten nicht beigefügt war.
- 3
Mit Kostenrechnung vom 20. November 2009 hatte der Antragsteller zunächst eine Forderung von 3.124,63 EUR geltend gemacht, die er wie folgt aufschlüsselte:
- 4
Datum
Ziffer
Text
Faktor
Betrag
09.03.09
1
Beratung, auch telefonisch
1,00
4,66
6
Untersuchung, Organsystem, Kopf
1,00
5,83
2*1415
Binokularmikroskopie, Trommelfell/Paukenhöhle
1,00
10,60
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/
Nasenrachenraum
1,00
10,49
3*395 l,
Provokationstest, nasal/konjunktiva
mit apparativer Registrierung, je Test
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
0,00 *
0,00
* 11.08 Uhr
1530
Laryngoskopie
1,00
10,61
417
Sonographie, Schilddrüse
1,00
12,24
401 410-418
Sonographie, Duplexzuschlag, zu
1,00
23,31
420
Folgesonographie, Organ, max. 3 Organe,
je Organ
1,00 *
4,66
* Halsorgane und Nasennebenhöhlen
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
0,00 *
0,00
* 11:19
250
Blutentnahme, Vene
1,00
2,33
3501
BKS / BSG
1,00
3,50
3560
Glukose
1,00
2,33
5098
Nasennebenhöhlen, ggf. in mehreren Ebenen
1,00
15,15
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00
5,83
* 11.36 Uhr
1403
Tonschwellenaudiometrie
1,00
9,21
1407
Impedanzmessung, Trommelfell/
Binnenohrmuskel
1,00
10,61
1409
Otoakustische Emissionen
1,00
23,31
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00 *
5,83
* 12.42 Uhr
28*380
Epikutantest, 1.-30., je Test
1,00
49,00
20*385
Pricktest, 1.-20., je Test
1,00
52,40
20*386
Pricktest, 21.-40., je Test
1,00
35,00
10*387
Pricktest, 41.-80., je Test
1,00
11,70
17*390
Intrakutantest, 1.-20., je Test
1,00
59,50
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/
Nasenrachenraum
1,00
10,49
1530
Laryngoskopie
1,00 *
10,61
* 18:57
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00 *
5,83
* 19:03
70
Folgerezept/Kurzbescheinigung
1,00
2,33
396
Höchstwert für Tests nach 395 je Tag
1,00
32,64
10.03.09
Sachkosten
1,00 *
70,98
* externe Laborrechnung
5
Untersuchung, symptombezogen
1,00
4,66
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00
5,83
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/
Nasenrachenraum
1,00
10,49
1530
Laryngoskopie
1,00
10,61
11.03.09
3572
IgE
1,15
16,75
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* D.pteron
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* D.farinae
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Acerus siro (Vorratsmilbe)
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Lepidoglyphus
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Tyrophagus putrenscentiae
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Euroglyphus maynei
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Katzenepithelien
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Ficus ben.
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Latex
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Cladosporium herbarum
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Aspergillus fumigatus
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Candida albicans
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Alt.alternata
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Birke
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Beifuss
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00
5,83
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/
Nasenrachenraum
1,00
10,49
410
Sonographie, Organ
1,00 *
11,66
* Nasennebenhöhlen
12.03.09
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00
5,83
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/
Nasenrachenraum
1,00
10,49
1530
Laryngoskopie
1,00
10,61
13.03.09
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00
5,83
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/
Nasenrachenraum
1,00
10,49
27.03.09
Sachkosten
1,00 *
107,86
* externe Laborrechnung
06.04.09
Sachkosten
1,00 *
900,00
* Aktenstudium und vorbereitende
Arbeiten 15 Std.
Sachkosten
1,00 *
90,00
* Untersuchung und Anamnese 1,5 Std.
Sachkosten
1,00 *
210,00
* Abfassung und Beurteilung 3.5 Std.
Sachkosten
1,00 *
810,00
* Diktat und Korrektur 13,5 Std.
09.04.09
Sachkosten
1,00 *
126,97
* Schreibgebühr 169298 Anschläge
08.10.09
Sachkosten
1,00 *
8,00
* Porto
Umsatzsteuerfrei nach Paragraph 4 Nr. 14 UstG.
Rechnungsbetrag EUR
3.124,63
- 5
Der Kostenbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts kürzte die Vergütung auf einen Gesamtbetrag von 2.616,15 EUR. Dabei reduzierte er mit seiner Feststellung vom 10. Februar 2010 den Stundenansatz für das Aktenstudium auf 8,5 Stunden und das Honorar für Sachleistungen. Die übersandten Akten hätten insgesamt 1.062 Blatt umfasst. Innerhalb einer Stunde hätten 125 Blatt ausgewertet werden können. Bei der Ausfüllung der Rahmensätze der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) könnten grundsätzlich nur die einfachen Gebührensätze der ärztlichen Gebührenordnung in Ansatz gebracht werden. Die Sachleistungen nach den GOÄ-Ziffern 1, 5 und 6 seien bereits mit dem Zeitaufwand für die Untersuchung abgegolten. Nach GOÄ-Ziffer 3891 sei die Bestimmung von höchstens zehn Einzelallergenen berechnungsfähig. Bei seiner Festsetzung berücksichtigte der Kostenbeamte auch das geltend gemachte Honorar gemäß GOÄ-Ziffer 70 für ein Folgerezept/Kurzbescheinigung nicht. Demgegenüber erhöhte er die Vergütung für die Untersuchung der Nasennebenhöhlen gemäß GOÄ-Ziffer 5098 unter Berücksichtigung einer Entschädigung nach dem 1,3-fachen Gebührensatz für Röntgenleistungen auf 19,71 EUR, für die geltend gemachten Sachkosten für die externe Laborrechnung auf 109,50 EUR und den Ersatz für Schreibauslagen auf 127,50 EUR.
- 6
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung vom 3. März 2010, mit dem er die korrigierte Rechnung vom 5. März 2010 übersandte, die sich wie folgt aufschlüsselt:
- 7
Datum
Ziffer
Text
Faktor
Betrag
09.03.09
2*1415
Binokularmikroskopie, Trommelfell/Paukenhöhle
1,00
10,60
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/Nasenrachenraum
1,00
10,49
3*395
Provokationstest, nasal/konjunktival,
mit apparativer Registrierung, je Test
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
0,00 *
0,00
* 11.08 Uhr
1530
Laryngoskopie
1,00
10,61
417
Sonographie, Schilddrüse
1,00
12,24
401
Sonographie, Duplexzuschlag, zu 410-418
1,00
23,31
420
Folgesonographie, Organ, max. 3 Organe,
je Organ
1,00 *
4,66
* Halsorgane und Nasennebenhöhlen
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
0,00 *
0,00
* 11:19
250
Blutentnahme, Vene
1,00
2,33
3501
BKS / BSG
1,00
3,50
3560
Glukose
1,00
2,33
5098
Nasennebenhöhlen, ggf. in mehreren Ebenen
1,30
19,69
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00
5,83
* 11.36 Uhr
1403
Tonschwellenaudiometrie
1,00
9,21
1407
Impedanzmessung, Trommelfell/
Binnenohrmuskel
1,00
10,61
1409
Otoakustische Emissionen
1,00
23,31
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00 *
5,83
* 12.42 Uhr
28*380
Epikutantest, 1.-30., je Test
1,00
49,00
20*385
Pricktest, 1.-20., je Test
1,00
52,40
20*386
Pricktest, 21.-40., je Test
1,00
35,00
10*387
Pricktest, 41.-80., je Test
1,00
11,70
17*390
Intrakutantest, 1.-20., je Test
1,00
59,50
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/
Nasenrachenraum
1,00
10,49
1530
Laryngoskopie
1,00 *
10,61
* 18:57
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00 *
5,83
* 19:03
70
Folgerezept/Kurzbescheinigung
1,00
2,33
396
Höchstwert für Tests nach 395 je Tag
1,00
32,64
396
Höchstwert für Tests nach 395 je Tag
1,00
32,64
10.03.09
Sachkosten
1,00 *
70,98
* externe Laborrechnung
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00
5,83
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/
Nasenrachenraum
1,00
10,49
1530
Laryngoskopie
1,00
10,61
11.03.09
3572
IgE
1,15
16,75
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* D.pteron
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* D.farinae
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Acerus siro (Vorratsmilbe)
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Lepidoglyphus destructor
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Tyrophagus putrenscentiae
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Euroglyphus maynei
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
0,00 *
0,00
* Katzenepithelien
3890
Immunglobulin, Mischallergentest
1,15 *
16,75
* Ficus ben.spp.
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Latex
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Cladosporium herbarum
3890
Immunglobulin, Mischallergentest
1,15 *
16,75
* Aspergillus spp.
3890
Immunglobulin, Mischallergentest
1,15 *
16,75
* Candida spp.
3890
Immunglobulin, Mischallergentest
1,15 *
16,75
* Alternaria spp.
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Birke
3891
Immunglobulin, Einzelallergentest
1,15 *
16,75
* Beifuss
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00
5,83
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/
Nasenrachenraum
1,00
10,49
410
Sonographie, Organ
1,00 *
11,66
* Nasennebenhöhlen
12.03.09
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00
5,83
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/
Nasenrachenraum
1,00
10,49
1530
Laryngoskopie
1,00
10,61
13.03.09
1417
Rhinomanometrie z.Diagnostik
1,00
5,83
1418
Endoskopie, Nasenhaupthöhlen/
Nasenrachenraum
1,00
10,49
27.03.09
Sachkosten
1,00 *
107,86
* externe Laborrechnung
06.04.09
Sachkosten
1,00 *
900,00
* Aktenstudium und vorbereitende
Arbeiten 15 Std.
Sachkosten
1,00 *
90,00
* Untersuchung und Anamnese 1,5 Std.
Sachkosten
1,00 *
210,00
* Abfassung und Beurteilung 3.5 Std.
Sachkosten
1,00 *
810,00
* Diktat und Korrektur 13,5 Std.
09.04.09
Sachkosten
1,00 *
127,50
* Schreibgebühr 169298 Anschläge
08.10.09
Sachkosten
1,00 *
8,00
* Porto
Umsatzsteuerfrei nach Paragraph 4 Nr. 14 UstG.
Rechnungsbetrag EUR
3.130,44
- 8
Der Antragsteller macht geltend, der berücksichtigte Stundenansatz für das Aktenstudium sei zu gering und widerspreche der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte. Insoweit verweist er auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2005 – L 4 B 5/05 –, nach dem ein Zeitaufwand von einer Stunde für die Durcharbeitung von 40 bis 60 Seiten einer mit medizinischem Inhalt durchsetzten Akte als sachgerecht anzusehen sei. Dieser Erfahrungswert werde auch vom Landessozialgericht Niedersachsen im Beschluss vom 31. Juli 2002 - L 4 SF 6/01 –, dem Thüringer Landessozialgericht im Beschluss vom 1. August 2008 - L 6 SF 220/03 – und dem Bayerischen Landessozialgericht im Beschluss vom 12. Juli 1982 – L 7/B 40/81 – geteilt. Es sei zu berücksichtigen, dass bei einem Sachverständigen nicht die Übung eines erfahrenen Richters im Lesen von Verwaltungs- und Gerichtsakten vorausgesetzt werden könne. Deshalb sei ein erhöhter Zeitaufwand für das Sichten der Akten selbst dann erforderlich, wenn nur Teile davon für die Erstellung des Gutachtens relevant seien. Hier seien ein überdurchschnittlich hoher Anteil an medizinischen Vorgutachten und eine Vielzahl teils divergierender Untersuchungsbefunde auszuwerten gewesen. Dabei hätten im Rahmen des Aktenstudiums die von den Vorgutachtern erhobenen Befunde tabellarisch nebeneinander angeordnet werden müssen, um die Werte vergleichen zu können. Dieser Arbeitsschritt hätte auch nicht delegiert werden können, da die Beschriftung der Befunde der fünf Vorgutachter mit unterschiedlichen Termini erfolgt sei. Außerdem hätten sich zahlreiche Einzelatteste, Allergiepässe, Arztbriefe und Stellungnahmen mit Angaben zur Entwicklung der allergischen Symptomatik der Klägerin verstreut in den Akten gefunden. Auch diese hätten aufgrund der unterschiedlichen Messmethodik jeweils einzeln ausgewertet und chronologisch geordnet werden müssen, um den Verlauf der allergischen Erkrankung beurteilen zu können. Ohne diese Chronologie hätte die Frage nach einem möglichen ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Exposition gegenüber Tonern nicht beantwortet werden können. Darüber hinaus habe sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich auf diverse Publikationen bezogen, die im Hinblick auf neue Forschungserkenntnisse zur Frage einer Tonerstaubreaktion kritisch zu würdigen gewesen seien.
- 9
Der Kostenprüfungsbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bestätigt in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2010 die Kürzung der Vergütung. Er stützt sich auf die Rechtsprechung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2009 – L 1 SF 30/09 KO –.
- 10
Die zuständige Einzelrichterin hat das Verfahren nach § 4 Abs. 7 JVEG dem Senat übertragen, da es im Hinblick auf die Frage, ob die Rechtsprechung des bislang zuständigen 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 17. Juli 2009 – L 1 SF 30/09 KO – fortgeführt wird, grundsätzliche Bedeutung hat.
II.
- 11
Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 JVEG durch seine Berufsrichter.
- 12
Die vom Antragsteller nach § 2 Abs. 1 JVEG rechtzeitig geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihm mit dem Gutachten vom 11. Mai 2009 erbrachten Leistungen ist auf insgesamt 2.822,77 EUR festzusetzen.
- 13
Die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse sie beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Hier hat der Antragsteller die Festsetzung durch das Gericht beantragt.
- 14
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium und des Honorars für Sachleistungen gerechtfertigt ist, soweit der Antragsteller die Einwände des Kostenbeamten in seiner korrigierten Rechnung vom 5. März 2010 nicht berücksichtigt hat. Diese betreffen die GOÄ-Ziffer 70 für ein Folgerezept bzw. eine Kurzbescheinigung sowie die Anzahl und der Gebührensatz für die Einzelallergentests. Unabhängig davon überprüft der Senat mit seiner Entscheidung die angefochtene Festsetzung in vollem Umfang.
- 15
Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß dieser Vorschrift erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG. Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
- 16
Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich gemäß der §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Maßstab der festzusetzenden Vergütung ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. u. a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2007, 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2003, X ZR 206/98; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Dezember 2011, L 6 SF 1586/11 E; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2010, L 2 SF 12/10 B, m.w.N.).
- 17
Wegen der Vielfalt der möglichen Sachverhalte, die einer Begutachtung zugrunde liegen können, ist es aus Gründen der Handhabbarkeit sowie der Gleichbehandlung geboten, eine gewisse Pauschalierung vorzunehmen und einen objektivierenden Maßstab zu entwickeln, der für alle Sachverständigenentschädigungen gleichermaßen gilt. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war. Daher beschränkt sich die Überprüfung der Kostenrechnung regelmäßig auf eine Plausibilitätsprüfung anhand dieses objektivierenden Maßstabs. Kostenrechtlich ist dabei nicht zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die von ihm vor Erstellung des Gutachtens geschätzten voraussichtlichen Kosten dem Gericht mitgeteilt hat, solange das geforderte Honorar - wie hier - den auf die Schätzung gezahlten Kostenvorschuss nicht übersteigt. Grundlage des Vergütungsanspruchs kann nur der tatsächlich objektiv erforderlich gewesene und nicht ein vorab vom Sachverständigen lediglich geschätzter Zeitaufwand sein.
- 18
In Anwendung dieses objektivierenden Maßstabs ist nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im bereits genannten Beschluss vom 17. Juli 2009 bisher davon ausgegangen worden, dass ein Sachverständiger bei seinem Aktenstudium grundsätzlich zwischen 100 und 150 Blatt je Stunde auswerten kann. Dieser Arbeitsaufwand sollte keine starre Grenze darstellen, sondern einen Anhaltspunkt geben, von dem im Einzelfall abgewichen werden konnte. Die Plausibilitätskontrolle sollte sich nach der Anzahl handschriftlicher Notizen, schwer lesbarer Kopien, eng oder klein beschriebener Seiten, fremdsprachlicher Texte, medizinischer Befunde, ärztlicher Stellungnahmen und Gutachten sowie dem gestellten Beweisthema richten. Diese Rechtsprechung des 1. Senats ist grundsätzlich sachgerecht, sie ist allerdings dahingehend zu modifizieren, dass die genannten Kriterien für die Plausibilitätskontrolle innerhalb des Rahmens von 100 bis 150 Seiten je Stunde darüber entscheiden, wie viele Seiten je Stunde zugrunde zu legen sind. Bei einem durchschnittlichen Fall wären dies dann 125 Seiten je Stunde. Eine Entschädigung außerhalb des Rahmens kommt nur in extremen Ausnahmefällen mit einer besonderen Begründung in Betracht. Mit dieser Modifizierung hält der jetzt für die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss zuständige Senat an der zitierten Rechtsprechung des 1. Senats im Grundsatz fest. Dies gewährleistet eine objektivierte Vergütung für vergleichbare Sachverständigenleistungen, wobei durch die Plausibilitätskontrolle berücksichtigt wird, dass ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand entweder zugunsten des Sachverständigen zum Tragen kommen kann oder aber im umgekehrten Fall eine Kürzung im Einzelfall vorzunehmen ist.
- 19
Gemessen an den genannten Grundsätzen ist für das Aktenstudium der mit der Kostenrechnung vom Antragsteller geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden für das Studium der vom Gericht zur Verfügung gestellten 1.062 Blatt Akten nicht plausibel. Lediglich die Ausschöpfung des unteren Rahmens von 100 Seiten je Stunde ist hier nachvollziehbar, weil der Antragsteller zur Beantwortung der Beweisfragen mehrere Vorgutachten, diverse Befundberichte und arbeitstechnische Ermittlungen zur Kenntnis nehmen und auswerten musste. Im Rahmen der Plausibilitätskontrolle ist es daher gerechtfertigt, beim Zeitaufwand für das Aktenstudium 10,62 Stunden zu berücksichtigen. Ein extremer Ausnahmefall, der eine Entschädigung außerhalb des objektivierten Rahmens von 100 bis 150 Seiten je Stunde zu begründen vermag, liegt hier nicht vor. Verwaltungs- und Gerichtsakten, deren Streitgegenstand die Anerkennung und/oder Entschädigung von Berufskrankheiten ist, zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass Befunderhebungen mehrerer Gutachter und behandelnder Ärzte ausgewertet und gegenübergestellt werden müssen, um sie vergleichen und mit den arbeitstechnischen Ermittlungen in Beziehung setzen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine extreme Abweichung vom Regelfall vorlag, die es einem Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität nicht ermöglicht hätte, 100 Blatt je Stunde auszuwerten, sind für den Senat nicht erkennbar. Eine entsprechende Situation wird insbesondere nicht durch den abgerechneten Zeitaufwand des Hauptgutachters bestätigt.
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Dies zugrunde gelegt, ist das Honorar gemäß § 9 JVEG für 10,62 Stunden Aktenstudium, 1,5 Stunden Untersuchung, 3,5 Stunden Abfassung und Beurteilung und 13,5 Stunden Diktat und Korrektur (insgesamt 29,12 Stunden zu je 60,00 EUR, wobei die letzte begonnene Stunde halb gerechnet wird) mit 1.770,00 EUR zu vergüten. Der Ersatz der Schreibauslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG für 170 mal 1.000 Anschläge zu je 0,75 EUR mit 127,50 EUR antragsgemäß zu ersetzen sowie 8,00 EUR Porto.
- 21
Hinzu kommt das Honorar für besondere Leistungen gemäß § 10 JVEG (Sachleistungen) in Höhe von insgesamt 917,27 EUR. Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. Für die Vergütungen der hier bezeichneten Verrichtungen sind teilweise Rahmensätze vorgesehen, für deren Ausfüllung die einfachen Sätze des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -) einen Anhalt bieten (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 10 Rn. 10.8 m.w.N.). Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 10 Abs. 2 JVEG in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses jedoch nach dem 1,3 fachen Gebührensatz. Daraus lässt sich ableiten, dass das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen auch auf die Leistungen entsprechend anzuwenden ist, die in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG nicht bezeichnet sind und es geboten ist, diese lediglich mit dem einfachen Gebührensatz zu entschädigen.
- 22
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kostenbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts die vom Antragsteller geltend gemachte GOÄ-Ziffer 70 für ein Folgerezept/Kurzbescheinigung bei seiner Festsetzung zu Recht gestrichen. Dem Senat erschließt sich nicht, welche Einzelleistung der Sachverständige insoweit erbracht hat, für die er eine Entschädigung begehrt. Von der GOÄ-Ziffer 70 wird eine kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfasst. Derartige Bescheinigungen für die Klägerin sind aber nicht Inhalt des Gutachtenauftrags. Alle Ausführungen gegenüber dem Gericht sind mit dem Honorar nach § 9 JVEG abgegolten.
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Soweit der Kostenbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts den Gebührensatz für die Einzelallergentests auf 14,57 EUR gekürzt hat, entspricht dies dem einfachen Gebührensatz, der nach Auffassung des Senats hier aus den oben genannten Gründen lediglich Anwendung finden kann. Allerdings hält es der Senat - im Rahmen der Begutachtung in einem Gerichtsverfahren nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der Einzelallergentests entsprechend der Abrechnungsfähigkeit nach dem Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen auf höchstens zehn zu begrenzen. Insoweit obliegt es dem Sachverständigen zu beurteilen, welche Testungen benötigt werden, um das Beweisthema nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand umfassend beantworten zu können. Anhaltspunkte dafür, dass hier überflüssige Testungen erfolgt sind, sind nicht ersichtlich. Daher ist es auch nicht gerechtfertigt, die Entschädigung der erbrachten Einzelleistungen insoweit zu beschränken. Aus diesem Grunde kann es der Senat dahingestellt lassen, ob es sich bei den Testungen am 11. März 2009 um Einzelallergentests – wie zunächst mit Rechnung vom 20. November 2009 geltend gemacht – gehandelt hat oder teilweise um Mischallergentests – wie in der korrigierten Rechnung vom 5. März 2010 bezeichnet.
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Soweit der Antragsteller mit der Rechnung vom 5. März 2010 abweichend von der Ursprungsrechnung unter dem 9. März 2009 die GOÄ-Ziffer 396 (Höchstwert für Tests nach 395 je Tag) nunmehr zweimal abrechnet, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da ihm aufgrund seiner eigenen Angaben in der Rechnung selbst bewusst war, dass der Höchstwert je Tag nur einmal abgerechnet werden kann.
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Die übrigen Sachleistungen des Antragstellers sind entsprechend der mit Rechnung vom 5. März 2010 geltend gemachten Beträge zu entschädigen.
- 26
Daraus ergibt sich die festzusetzende Gesamtvergütung von 2.822,77 EUR.
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Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt
- 1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, - 2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung, - 3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten, - 4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und - 5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
- 1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; - 2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; - 3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; - 4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; - 5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
- 1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; - 2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; - 3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; - 4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; - 5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.
(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.
(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.