Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 05. März 2008 - L 4 KA 7/07

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2008:0305.L4KA7.07.0A
published on 05/03/2008 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 05. März 2008 - L 4 KA 7/07
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Tenor

Der Streitwert wird für das Klageverfahren in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 26. Januar 2007 und für das Berufungsverfahren auf 20.488,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt, höhere Honorare für die Quartale III/03 bis II/04 auf der Grundlage höherer individueller Punktzahlvolumina (IPZV) auch über einen Härtefallantrag zu erhalten.

2

Rechtsgrundlage für die - Änderung der - Streitwertfestsetzung ist § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 1 Nr. 4, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

3

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Abgestellt wird dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen.

4

Das im Berufungsverfahren weiterverfolgte Begehren ist gerichtet auf ein höheres Honorar durch Festlegung eines höheren individuellen Punktzahlvolumens (IPZV) sinngemäß mit dem Ziel, dass die bis zum Fachgruppendurchschnitt der Internisten erbrachten ärztlichen Leistungen mit einem Punktwert in Höhe des Zielpunktwertes von 4,5 Cent vergütet werden.

5

Nach der von der Beklagten im Januar 2007 überreichten Aufstellung (Bl. 55 GA) über die Entwicklung der individuellen Punktzahlvolumina sowie der Honorare im Vergleich zum Fachgruppendurchschnitt für die Quartale III/03 bis II/04 ergibt sich Folgendes: Quartal III/03 Fachgruppendurchschnitt 779.419 Punkte, IPZV des Klägers 666.037 Punkte, Mehrleistungen 435.835 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 113.382 Punkte; Quartal IV/03 Fachgruppendurchschnitt 828.581 Punkte, IPZV des Klägers 675.521 Punkte, Mehrleistungen 403.188 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 153.060 Punkte; Quartal I/04 Fachgruppendurchschnitt 895.701 Punkte, IPZV des Klägers 738.864 Punkte, Mehrleistungen 357.941 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 156.837 Punkte; Quartal II/04 Fachgruppendurchschnitt 839.071 Punkte, IPZV des Klägers 801.948 Punkte, Mehrleistungen 324.972 Punkte, davon bis zum Fachgruppendurchschnitt 37.123 Punkte.

6

Die Gesamtsumme der erbrachten Mehrleistungen bis zum Fachgruppendurchschnitt beträgt damit 460.402 Punkte (113.382 + 153.060 + 156.837 + 37.123 = 460.402)

7

Sein wirtschaftliches Ziel ist demnach darauf gerichtet, für die sein IPZV übersteigenden erbrachten Mehrleistungen bis zur Höhe des Fachgruppendurchschnitts höheres Honorar in Höhe der Vergütungen für Referenzleistungen zu erhalten, also für Leistungen mit 460.402 Punkten.

8

Der Senat wendet für die Streitwertbemessung den Zielpunktwert von 4,5 Cent an, obwohl ihm bewusst ist, dass der tatsächliche Punktwert in den streitigen Quartalen jeweils unter dem Zielpunktwert lag und auch nach Kassenarten differierte. Dem Senat ist zudem bewusst, dass der Auszahlungspunktwert noch weiter unter dem Zielpunktwert liegen müsste, wenn, dem Begehren des Klägers entsprechend, die das IPZV des Klägers übersteigenden Leistungen mit dem Zielpunktwert abgerechnet würden. Bei der Berechnung des Streitwerts, zumal in einem auf Neubescheidung gerichteten Verfahren, ist jedoch eine pauschalierende Betrachtung angemessen, wobei hier auch berücksichtigt ist, dass von dem Kläger unter anderem auch das Nichterreichen des Zielpunktwerts gerügt worden ist.

9

Von dem Zielpunktwert von 4,5 Cent ist die von dem Kläger angegebene Vergütung mit dem Mehrleistungspunktwert von 0,05 Cent abzuziehen, so dass für die weitere Berechnung ein Punktwert von 4,45 Cent zugrunde zu legen ist.

10

Bei Mehrleistungen von 460.402 Punkten im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt in den vier Quartalen III/03 bis II/04 ergibt sich bei dem rechnerisch anzuwendenden Punktwert von 4,45 Cent ein Betrag von 20.487,89 EUR, gerundet 20.488,00 EUR. Dieser Betrag entspricht im Rahmen der bei der Streitwertbemessung gebotenen pauschalierenden Betrachtung dem wirtschaftlichen Ziel des Klägers mit einer höheren Vergütung

11

für erbrachte ärztliche Leistungen in den Quartalen III/03 bis II/04.

12

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 13/11/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehr
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.