Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Okt. 2012 - L 3 AS 73/11
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten inhaltlich über Eingliederungsleistungen für Selbständige. In formaler Hinsicht geht es vorab um die Zulässigkeit einer Klage wegen nicht durchgeführten Widerspruchsverfahrens.
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Die …1949 geborene Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie möchte im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ein Buch veröffentlichen. In dem dazu abgeschlossenen (Verlags-)Vertrag heißt es, die Klägerin (in dem Vertrag als Autor bezeichnet) wähle für die Veröffentlichung ein Modell, wonach der Autor dem Verlag bei bis zu 200 Seiten eine Vergütung bzw. Kostenbeteiligung in Form einer Beteiligung von 2.890,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer überweise. Wenn mehr als 500 Exemplare dieses Buches an Endkunden verkauft und bezahlt seien, erhalte der Autor den Betrag zurück, den er als Beteiligung an den Verlag bezahlt habe.
- 3
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009, eingegangen am 14. Mai 2009, erkundigte sich die Klägerin bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger, der ARGE S… (im Folgenden einheitlich: „der Beklagte“) nach Möglichkeiten, hierzu in Vorkasse zu treten. Für den Fall, dass eine Förderung nicht erfolgen könne, bat sie um Erteilung eines Ablehnungsbescheides ohne weitere Begründungen. Der Beklagte las das in dem handschriftlichen Schreiben verwendete Wort „Autor“ offensichtlich als „Auto“ und interpretierte das Schreiben als Antrag auf Förderung der Anschaffung eines Fahrzeuges für die Verlegung von Büchern. Eine Bescheidung erfolgte zunächst nicht. Ein im Dezember 2006 gestellter Antrag der Klägerin auf Förderung der Veröffentlichung von Kurzgeschichten war mit Bescheid vom 29. März 2007 abgelehnt worden.
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Die seinerzeit in R… wohnhafte Klägerin hat am 12. August 2009 bei dem Sozialgericht Lübeck Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den „am 14. Mai 2009 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ ab und führte zur Begründung aus, es sei im Rahmen der Förderung einer geplanten Existenzgründung im Sinne des § 16c SGB II nicht erkennbar, dass die Förderung eines Fahrzeuges im Zusammenhang mit einer geplanten Veröffentlichung eines Buches der Klägerin stehe und somit eine nachhaltige Verringerung oder Beendigung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II herbeiführen würde. In diesem Zusammenhang ergäben sich nach erfolgter Prüfung und Würdigung der Umstände im Einzelfall analog zu der bereits mit Bescheid vom 29. März 2007 abgelehnten Sonstigen Weiteren Leistungen (SWL) keine neuen Erkenntnisse, die für eine Förderung auf Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen gemäß § 16c SGB II sprächen.
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Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch) versehen. Einen ausdrücklichen Widerspruch erhob die Klägerin nicht. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 nahm der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens auf den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 27. Oktober 2009 Bezug und führte aus, dass sich die Klage gegen die verzögerte Bearbeitung des Antrags vom 13. Mai 2009 richte. Da noch kein Vorverfahren anhängig sei, wäre von der Klägerin mitzuteilen, ob die Klage ggf. als Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2009 gewertet werden solle. Aus der Klagebegründung könne jedoch auch entnommen werden, dass es sich um eine Untätigkeitsklage gehandelt habe, weil über den Antrag vom 13. Mai 2009 noch nicht entschieden worden sei.
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Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Oktober 2009 bat das Sozialgericht die Klägerin um Mitteilung, ob es sich bei der Klage auch um einen Widerspruch handele. Bejahendenfalls werde das Klageverfahren bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruhend gestellt.
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Hierauf übersandte die Klägerin dem Gericht eine Abschrift eines Schreibens an den Beklagten vom 28. Oktober 2009, mit dem sie geltend machte, sie habe zu keiner Zeit den Antrag auf Förderung eines Fahrzeugs gestellt. Ihr Antrag habe etwas anderes betroffen. Sie erwarte, dass der Beklagte sich damit ernsthaft befasse.
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Mit weiterem Schreiben an das Gericht vom 3. November 2009 machte die Klägerin erneut geltend, zu keiner Zeit einen Antrag mit dem von dem Beklagten beschriebenen Inhalt gestellt zu haben. Wörtlich heißt es in dem Schreiben vom 3. November 2009:
- 9
„Ich klage aber trotzdem mit Nachdruck auf Untätigkeit der ARGE S…! Denn, meinen tatsächlichen Antrag hat man dort bis heute nicht bearbeitet!“
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In weiterer Korrespondenz präzisierte die Klägerin ihr Vorbringen. Mit Schreiben vom 24. November 2009 reichte sie einen Teil des (Verlags-)Vertrages zur Akte und verwies auf die darin vorgesehene Kostenbeteiligung. Hierzu führte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 aus: Soweit die Klägerin auf die Beantragung der Druckkosten für ihr Buch hinweise, werde das Schreiben vom 24. November 2009 als Antrag gewertet und an die Arbeitsvermittlung zur kurzfristigen Entscheidung weitergeleitet.
- 11
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den „am 24. November 2009 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ ab und führte aus: Die Klägerin habe über das Sozialgericht ihren Antrag auf Unterstützung gemäß § 16c SGB II umformuliert. Von ihr werde kein Geld mehr für ein Fahrzeug, sondern für die Übernahme der Druckkosten in Höhe von 2.890,00 EUR begehrt. Die Förderungsvoraussetzungen nach § 16c SGB II seien nicht erfüllt. Denn es sei anzunehmen, dass im Fall einer Förderung keine dauerhafte Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu erwarten sei. Es sei nicht ersichtlich, dass mit der beantragten Förderung eine nachhaltige selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen werden solle mit dem Ziel, dass hierdurch auch wirtschaftlich und dauerhaft Einkünfte erzielt würden, mit der die Hilfebedürftigkeit überwunden oder verringert werde.
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Auf den Bescheid vom 18. Dezember 2009, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, reagierte die Klägerin zunächst nicht. Gerichtliche Hinweise auf die Möglichkeit einer Klageänderung bzw. die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erfolgten - anders als im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 27. Oktober 2009 - nicht.
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In einem Erörterungstermin am 21. März 2011 wies das Sozialgericht die Beteiligten darauf hin, dass eine Änderung der Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage hier nicht mehr möglich sei, weil der ursprünglich angefochtene Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sei. Die Klägerin habe nicht innerhalb der Jahresfrist Widerspruch erhoben. Hierauf haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
- 14
Das Sozialgericht hat den Klageantrag dahin ausgelegt, die Klägerin begehre nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
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den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die begehrten Druckkosten für ihr neues Buch in Höhe von 2.890,00 EUR + Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- 16
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 21. März 2011 hat das Sozialgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Streitgegenstand sei der Bescheid vom 18. Dezember 2009. Nach Erlass des Bescheides vom 12. August 2009 habe die Klägerin ihre Klage von der zunächst erhobenen Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage umgestellt. Dabei sei grundsätzlich das Vorverfahren gegen den angefochtenen Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist nachzuholen. Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seien Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheides vom 12. August 2009 aber nicht in einem Vorverfahren überprüft worden; inzwischen sei ein Vorverfahren wegen Eintritts der Bestandskraft des Bescheides (§ 77 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht mehr möglich. Bestandskraft sei wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist eingetreten, die hier wegen Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr betragen habe (§ 66 SGG). Der Bescheid des Beklagten gelte mit dem 21. Dezember 2009 als zugegangen (§ 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), so dass die Jahresfrist vom 22. Dezember 2009 bis zum 21. Dezember 2010 gelaufen habe. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin gegen den Bescheid keinen Widerspruch eingelegt.
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Gegen diese ihr am 10. August 2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12. August 2011 bei dem Sozialgericht Lübeck eingegangene Berufung der Klägerin, die sie gleichzeitig als „Widerspruch“ bezeichnet.
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Zur Begründung rügt sie die verzögerte Bearbeitung ihres Antrags, der nie auf ein Auto, sondern stets auf ein Darlehen für die Druckkosten gerichtet gewesen sei. Im Übrigen macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass sie den ausgeprägten Wunsch nach selbständiger Tätigkeit im Sinne der Veröffentlichung von Büchern habe, um sich so aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II lösen zu können. Sie sehe das Vorhaben durchaus als erfolgversprechend an, zumal inzwischen auch ein weiteres Buch zur Veröffentlichung fertiggestellt worden sei. Mindestens drei weitere Bücher sollten folgen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. März 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die begehrten Druckkosten für ihr neues Buch in Höhe von 2.890,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer als Darlehen zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er stützt das angefochtene Urteil.
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Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Denn der zuletzt angefochtene Bescheid vom 18. Dezember 2009 war zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung bereits unanfechtbar. Soweit das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen in diesem Zusammenhang auf einen Bescheid vom 12. August 2009 abgestellt hat, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, wie sich auch aus der am Ende des Urteils beschriebenen Widerspruchsfrist ab 22. Dezember 2009 ergibt. Dies belegt, dass das Sozialgericht inhaltlich auf den Bescheid vom 18. Dezember 2009 abgestellt hat. Bei dem Datum „12. August 2009“ handelt es sich um das Eingangsdatum der Untätigkeitsklage; ein Bescheid ist an diesem Tag - soweit ersichtlich - nicht ergangen.
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Dass der Beklagte das Begehren der Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst als auf die Förderung eines Fahrzeugs bzw. dessen Anschaffung gerichtet angesehen hat, ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar. Denn die Klägerin hat - worauf sie im gerichtlichen Verfahren stets zu Recht hingewiesen hat - zu keinem Zeitpunkt die Förderung der Anschaffung eines Autos beantragt. Mag auch die Handschrift bei dem Wort „Autor“ nur ein allenfalls undeutliches „r“ erkennen lassen, so ergibt sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig, was die Klägerin beantragt hat. Dass es sich um die darlehensweise Gewährung der von ihr dem Verlag gegenüber zu erbringenden Kostenbeteiligung handelte, ist zwar in dem Antragsschreiben nicht ausdrücklich erwähnt worden, lässt sich aber im Wege der Auslegung dem Begriff „Vorkasse“ entnehmen.
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Der hiermit zusammenhängende Antrag ist von dem Beklagten erst mit Datum vom 18. Dezember 2009 beschieden worden, obwohl der Antrag entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung bereits am 14. Mai 2009 eingegangen ist. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Die am 12. August 2009 erhobene Untätigkeitsklage war somit im Zeitpunkt ihres Eingangs - worauf auch das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - unzulässig, ist aber durch Verstreichen der Sperrfrist am 14. November 2009 zulässig geworden.
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Durch den Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2009 hat sich die ausschließlich auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage inhaltlich erledigt. Die Klägerin hat ihr Begehren allerdings nach Auffassung des Sozialgerichts sinngemäß auf eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage umgestellt. Dies ist zwar aus den Akten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weil die Klägerin nach Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2009 zu keinem Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt hat, dass sie sich auch gegen diesen Bescheid wenden wolle. Es bedarf hier aber keiner Vertiefung, ob die Klägerin in dem vom Sozialgericht durchgeführten Erörterungstermin ein entsprechendes Begehren geäußert hat, ohne dass dies protokolliert worden wäre. Denn auch bei Annahme einer entsprechenden Änderung wäre die Klage mit dem vom Sozialgericht angenommenen Begehren unzulässig. Ebenso kann offen bleiben, ob die Klägerin - wie das Sozialgericht gemeint hat - nunmehr eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geführt hat oder ob es sich nach Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2009 um ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren (§ 54 Abs. 4 SGG) handelt. Denn für das Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren gelten hier dieselben Voraussetzungen für die Fortführung einer ursprünglichen Untätigkeitsklage.
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Zwar ist die Umstellung einer Untätigkeitsklage in ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren grundsätzlich statthaft (vgl. Leitherer, a.a.O., § 88 Rz 10b); auch mag eine solche Klageänderung unter Berücksichtigung der bis zur Bescheidung eingetretenen Verfahrensverzögerungen als sachdienlich im Sinne von § 99 SGG anzusehen sein (vgl. allg. Leitherer, a.a.O.). Die Statthaftigkeit der Klageänderung im Rahmen des Übergangs von der Untätigkeitsklage zur Anfechtungs- und Leistungsklage macht die geänderte Klage allerdings noch nicht ohne weiteres zulässig; vielmehr müssen für die Klageänderung sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2007, L 7 SO 4334/06 [zitiert nach juris] m.w.N.). Hierzu zählt auch das Erfordernis eines Vorverfahrens als Klagevoraussetzung (§ 78 SGG). Ein solches Vorverfahren hat hier nicht stattgefunden. Die Klägerin hätte gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2009 binnen eines Jahres nach Erhalt (die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG verlängert sich hier, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung in eine Jahresfrist, § 66 Abs. 2 SGG) Widerspruch einlegen müssen. Wäre dies im Rahmen der - geänderten - Anfechtungs- und Leistungsklage (oder Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) geschehen, wäre das gerichtliche Verfahren analog § 114 Abs. 2 SGG zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen gewesen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2011, L 1 R 406/11, zitiert nach juris).
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Einen ausdrücklichen „Widerspruch“ hat die Klägerin erstmals in der am 12. August 2011 eingegangenen Berufungsschrift erhoben. Damit ist die Jahresfrist allerdings eindeutig nicht gewahrt; es ist nämlich mit dem Sozialgericht davon auszugehen, dass ihr der Bescheid vom 18. Dezember 2009 noch im Dezember 2009 zugegangen ist (vgl. § 37 Abs. 2 SGB X, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt). § 66 Abs. 2 SGG sieht Ausnahmen von der Jahresfrist nur vor, wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Beides war hier nicht der Fall.
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Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG ist eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Jahresfrist ist nur in dem speziell geregelten Fall des Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 1. Alt. - höhere Gewalt - möglich (Wolff-Dellen in Breitkreuz / Fichte, SGG, § 66 Rz 37). Zwar hätte das Sozialgericht die Klägerin auf die Möglichkeit einer Klageänderung nach Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2009 hinweisen sollen (vgl. Leitherer a.a.O. § 88 Rz 10b), wie dies auch bereits bei Erlass des Bescheides vom 27. Oktober 2009 geschehen ist. Dass das Sozialgericht einen solchen Hinweis nach Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2009 nicht erneut erteilt hat, ändert jedoch nichts am Ablauf der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 2 SGG; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann insoweit nicht gewährt werden.
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Der Senat vermag auch nicht davon auszugehen, dass bereits in der bloßen Fortführung der Klage nach Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2009 gleichzeitig ein Widerspruch gegen diesen Bescheid liegt. Gerade weil eine Untätigkeitsklage - wie bereits ausgeführt - allein auf Bescheidung gerichtet ist, bedarf es weiter gehender Erklärungen des Klagenden, wenn seine Klage auch als gegen den nach Klagerhebung ergangenen Bescheid gerichtet angesehen werden soll. Eine solche Erklärung der Klägerin ist vor dem erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 21. März 2011 ausweislich des Inhalts der Gerichtsakten nicht erfolgt. Eine innerhalb der Jahresfrist eingegangene Erklärung der Klägerin, die - auch - als Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2009 ausgelegt werden könnte, liegt somit nicht vor.
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Nach allem hat das Sozialgericht zu Recht entschieden, dass die Klage auch bei Annahme der Umstellung in ein Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren (oder Leistungsbegehren) wegen fehlender Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig war. Die Berufung kann deshalb keinen Erfolg haben. Die inhaltliche Überprüfung des Begehrens der Klägerin ist dem Senat aus den vorstehend genannten Gründen versagt.
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Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.
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Annotations
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.