Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Nov. 2005 - L 1 U 18/04

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2005:1124.L1U18.04.0A
published on 24/11/2005 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Nov. 2005 - L 1 U 18/04
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 12. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG vom 30. Mai 2005 werden nicht von der Staatskasse übernommen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Harnblasenkrebserkrankung des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen.

2

Der im Jahre 1942 geborene Kläger zeigte der Beklagten seine Erkrankung im Dezember 1999 an und führte sie auf den langjährigen Umgang mit krebserregenden Stoffen als Tankstellenverwalter seit März 1973 zurück.

3

Im Feststellungsverfahren zog die Beklagte medizinische Befundberichte über den Kläger bei, u. a. einen Bericht vom 16. Januar 2000 der urologischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses A., in dem der Kläger operiert worden war. Hierin führt der Chefarzt Prof. Dr. G. zur Vorgeschichte aus, der Kläger habe seit 30 Jahren ca. ein Päckchen Zigaretten pro Tag geraucht.

4

Der Kläger gab laut Ermittlungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes vom 17. Januar 2000 an, von April 1973 bis Januar 1981 sei er überwiegend im Werkstattbereich der von ihm damals gepachteten Tankstelle tätig gewesen und habe alle Pflege- und Wartungsarbeiten, Kleinreparaturen und Reifenwechsel ausgeführt, u. a. auch Lackierarbeiten, letztere in einem Umfang von zwei Fahrzeugen pro Monat, wobei er ca. vier Stunden pro Fahrzeug benötigt habe. Von Januar 1981 bis September 1991 führte der Kläger nach seinen Angaben in einem anderen von ihm gepachteten Tankstellenbetrieb Lackierarbeiten an ca. zehn Fahrzeugen pro Jahr durch, außerdem in größerem Umfang Entwachsungsarbeiten (ca. sechs Autos pro Tag). Seit August 1991 erledigte der Kläger ausschließlich Verwaltungsarbeiten.

5

Zum Zigarettenkonsum gab er gegenüber dem Technischen Aufsichtsdienst an, in den letzten 10 bis 15 Jahren zehn Zigaretten pro Tag bis zu seiner Operation geraucht zu haben.

6

Die Beklagte holte eine gewerbeärztliche Stellungnahme ein und lehnte mit Bescheid vom 27. März 2000 die Gewährung von Leistungen ab. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 1303 (Erkrankung durch Benzol oder seine Homologe) oder Nr. 1301 (Schleimhautveränderungen, Krebs und andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) lägen nicht vor. Es fehle am rechtlich wesentlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Erkrankung. Nach den heutigen wissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen sei Benzol nicht als Ursache für Blasenkrebs bekannt. Benzol schädige vornehmlich die Blutbildungsorgane. Die Verursachung durch aromatische Amine scheide aus, da eine berufliche Einwirkung kanzerogener aromatischer Amine nicht wahrscheinlich gemacht werden könne.

7

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger seine Erkrankung weiterhin in einen Zusammenhang mit aromatischen Aminen und bezog sich insoweit auf Forschungsergebnisse, bei denen im Tierversuch eine Harnblasenkarzinogenese nachgewiesen worden sei.

8

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Kläger als unbegründet zurück. Experimentelle und epidemiologische Studien aus 1994 und 1997 hätten die in einer Studie aus 1990 angenommene Erhöhung des Blasenkrebsrisikos nach Benzolexposition nicht bestätigt. Den gefährdeten Beruf des Spritzlackierers habe der Kläger angesichts des nicht nennenswerten Umfangs an Lackierarbeiten nicht ausgeübt.

9

Am 9. November 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Die Beklagte habe nicht hinreichend aufgeklärt, inwieweit er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Benzol, seinen Homologen oder Styrol ausgesetzt gewesen sei. Es gebe eine Reihe von Studien, die auf ein nachhaltig erhöhtes Risiko für Harnwegkrebs durch Exposition mit diesen Stoffen hindeuteten.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2000 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anerkennung seiner Harnblasenerkrankung als BK 1303 oder Nr. 1301 der Anlage zur BKV, hilfsweise wie eine BK, Verletztenrente nach einer MdE um 100 v. H. nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

15

Das Sozialgericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben.

16

Es hat zunächst das schriftliche Gutachten des leitenden Arztes der II. Medizinischen Abteilung (Hämatologie und internistische Onkologie) des Allgemeinen Krankenhaus A. Dr. B. vom 23. Oktober 2002 eingeholt. Ferner hat das Gericht über den angegebenen Umfang der Lackierarbeiten bzw. die Angaben zum Tabakkonsum Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W. und B. Schließlich hat es ein arbeitsmedizinisches Gutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. Dr. R. vom 20. Oktober 2003 eingeholt.

17

Mit Urteil vom 12. Januar 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die form- und fristgerecht erhobene Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht die Anerkennung als Berufskrankheit nach der Ziff. 1301 der Anlage zur BKV abgelehnt, weil sich eine berufliche Einwirkung kanzerogener aromatischer Amine nicht feststellen lasse. Dabei habe es die Kammer dahingestellt lassen können, in welchem Umfang der Kläger in dem Zeitraum von April 1973 bis 1986 tatsächlich Lackierarbeiten an Fahrzeugen durchgeführt habe. Denn es gebe keine definitiven Hinweise dafür, dass der Kläger hierbei Lacke verwendet habe, die aromatische Nitroverbindungen enthielten. Nitrofarben bzw. Nitrolacke würden nur deshalb so bezeichnet, weil sie als Bindemittel zu einem großen Teil Nitrocellulose enthalten, nicht wegen ihres Gehaltes an Nitrofarbstoffen. Nitrofarbstoffe würden nicht für Autolacke bzw. -farben verwendet, sondern gelangten im Bereich der Färbung von Naturfasern, Wolle, Seide, Kosmetika und vereinzelt auch bei Lebensmitteln zum Einsatz. Auch Azofarbstoffe gelangten nicht als Bestandteil von Autolacken zum Einsatz, weil sie nicht ausreichend lichtstabil seien. Eine berufliche Exposition gegenüber aromatischen Aminen sei weder direkt noch indirekt (metabolisch) zu sichern und im Metier des Tankstellenpächters erfahrungsgemäß auch nicht zu erwarten. Die Anerkennung der Harnblasenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit Nr. 1301 der Anlage zur BKV könne daher nicht erfolgen. Es ergäben sich auch aus epidemiologischer und arbeitsmedizinisch-toxikologischer Sicht keine konsistenten Hinweise für ein vermehrtes Vorkommen von Urothelkarzinomen der Blase nach berufsbedingter Exposition gegenüber Benzol, seinen Homologen oder Styrol. Die vom Kläger in das Verfahren eingebrachten einzelnen Publikationen stellten Mitteilungen dar, die keinesfalls geeignet seien, ein erhöhtes Blasenkrebsrisiko durch Benzol oder gar seine Homologe (Toluol, Xylole) bzw. Styrol zu belegen. In den zitierten Untersuchungen handele es sich in allen Fällen um eine Kombinationsbelastung gegenüber den verschiedensten chemischen Substanzen bzw. Verbindungsgruppen. Auch der Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesminister für Arbeit habe in den letzten Jahren keine Veranlassung gesehen, sich mit dem Thema "Benzol-Harnblasenkarzinom" zu befassen. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse hierzu lägen nicht vor. Aus diesem Grunde könne die Erkrankung des Klägers auch nicht als Berufskrankheit Nr. 1303 der Anlage zur BKV anerkannt und entschädigt werden. Die Feststellungen auf medizinischem Fachgebiet treffe das Gericht aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R. Die gegenteilige Auffassung des Sachverständigen Dr. B. resultiere erkennbar aus dem Irrtum, dass sich eine Exposition des Klägers gegenüber aromatischen Aminen aufgrund der Verwendung von Nitrofarbstoffen sichern ließe. Diese Annahme werde jedoch durch das Gutachten von Prof. Dr. Dr. R. widerlegt. Ihm räume die Kammer hinsichtlich der Beurteilung der in Streit stehenden Zusammenhangsfragen auch eine größere Kompetenz ein, da dieser Facharzt für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin sei. Seine Auffassung werde zudem durch die ergänzende Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten im Gerichtsverfahren inhaltlich voll bestätigt.

18

Gegen dieses ihm am 2. Februar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. März 2004 Berufung eingelegt. Er verweist auf das nach seiner Ansicht zutreffende Gutachten von Dr. B.

19

Der Kläger beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 12. Januar 2004 aufzuheben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2000 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung seiner Harnblasenerkrankung als BK 1303 oder Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV, hilfsweise wie eine Berufskrankheit, Verletztenrente nach einer MdE um 100 v. H. nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren.

21

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Senat hat gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Urologen Priv.-Doz. Dr. M. F., Oberarzt der Klinik und Poliklinik für Urologie der Universitätsklinik H., vom 30. Mai 2005 eingeholt.

24

Die den Kläger betreffende Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

26

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente wegen des bei ihm aufgetretenen Blasenkrebses. Die Voraussetzungen einer Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit Nr. 1301 bzw. 1303 der Anlage l zur BKVO sind nicht erfüllt. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

27

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren kein dem Kläger günstiges Ergebnis erbracht hat. Nach den darin zitierten Untersuchungsergebnissen kann ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers und dem Auftreten des Harnblasenkrebses selbst dann nicht wahrscheinlich gemacht werden, wenn der Kläger tatsächlich in größerem Umfang als zunächst angegeben Autos lackiert haben sollte. Von einem höheren Risiko betroffen sind vielmehr nur Berufsgruppen, die mit wasserlöslichen Azo-Farbstoffen arbeiten, da nur diese harnblasengängig sind. Insoweit hat sich das Gutachten ausführlich mit einer Anzahl neuerer epidemiologischer Studien zum Auftreten von Harnblasenkrebs insbesondere bei Personen mit beruflicher Exposition gegen Ölprodukte und gegen aromatische Amine befasst. Während bei der ersten Personengruppe kein signifikant erhöhtes Risiko festgestellt werden konnte, wurden aus der zweiten Gruppe lediglich Arbeiter aus der Textil- und Lederindustrie als gefährdet eingestuft, die einen intensiven Kontakt mit (wasserlöslichen) aromatischen Aminen über die Haut oder über dem Atmung haben. Diese Gutachtenergebnisse überzeugen den Senat in vollem Umfang; sie stehen im Einklang mit dem Vorgutachten von Prof. Dr. Dr. R. und ergänzen es. Der Senat sieht das Gutachten auf neuestem wissenschaftlichen Stand stehend, in sich widerspruchsfrei und insgesamt als völlig überzeugend an.

28

Gibt es demnach auch in der neueren Forschung keine Hinweise auf eine erhöhte berufsspezifische Gefährdung des Klägers, so kommt auch eine Anerkennung seiner Erkrankung wie eine Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2 SGB VII) nicht in Betracht.

29

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Harnblasentumor als Folge einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 1303 der Anlage 1 zur Berufskrankheit
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Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.