Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Feb. 2016 - L 5 SO 78/15

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2016:0218.L5SO78.15.0A
published on 18/02/2016 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Feb. 2016 - L 5 SO 78/15
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.05.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens.

2

Der Kläger ist der Schwiegersohn der am … 1927 geborenen und am 29.03.2014 verstorbenen O M (im Folgenden: Hilfeempfängerin). Die Beklagte gewährte dieser vom 19.05.2013 bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für ihre stationäre Unterbringung im Alten- und Pflegeheim S J in P. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 08.08.2013 forderte die Beklagte die Ehefrau des Klägers zum Zwecke der Prüfung bestehender Unterhaltsansprüche auf, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Zugleich bat die Beklagte darum, auch Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes, des Klägers, zu geben. Gegen diesen Bescheid hat die Ehefrau des Klägers nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zum Sozialgericht Koblenz erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 11 SO 213/14 anhängig ist.

3

Mit Bescheid vom 19.05.2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, damit festgestellt werden könne, ob und in welchem Umfang sich seine eigene finanzielle Situation auf die Unterhaltsverpflichtungen seiner Ehefrau gegenüber der Hilfeempfängerin auswirke. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2014 zurück. Zur Begründung war angegeben, die Ehefrau des Klägers sei als Tochter der Hilfeempfängerin eine Verwandte in gerader Linie und damit dieser gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Diese bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin gegenüber der Ehefrau des Klägers seien gemäß § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Dieser habe die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin geltend zu machen. Zur Realisierung dieser Möglichkeit sei sowohl eine Auskunft der Ehefrau des Klägers über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch eine des Klägers selbst über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich. Es genüge die Möglichkeit, dass ein Unterhaltsanspruch bestehen könne und nicht im Sinne einer negativen Evidenz offensichtlich ausscheide. Vorliegend sei nicht offensichtlich, dass ein Unterhaltsanspruch mangels Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers nicht bestehe. Dies gelte selbst dann, wenn deren Einkommen unter dem ihr zustehenden Selbstbehalt liegen sollte. In diesem Zusammenhang seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müsse nämlich ein verheiratetes Kind zur Erfüllung der seinen Eltern gegenüber bestehenden Unterhaltspflichten auch das unterhalb seines Eigenbedarfs liegende Einkommen einsetzen, soweit es wegen des vom Ehepartner erzielten Verdienstes für den gemeinsamen Familienunterhalt nicht benötigt werde (Hinweis auf BGH 14.01.2004 – XII ZR 69/01); auch ein Taschengeld, dass dem unterhaltspflichtigen Kind und seinem Ehegatten zu zahlen sei, müsse gegebenenfalls für den Elternunterhalt eingesetzt werden (Hinweis auf BGH 15.10.2003 – XII ZR 122/00).

4

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 05.09.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 06.10.2014 (Montag) Klage zum Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, warum er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben solle. Er sei erkennbar nicht persönlich betroffen, da er selbst keinen Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Ehefrau gestellt habe. Eine Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des nicht getrennt lebenden Ehegatten sei auch nach Artikel 6 und 3 Grundgesetz (GG) rechtswidrig, da hierdurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung verheirateter Unterhaltsschuldner im Vergleich zu nicht verheirateten oder getrennt lebenden Unterhaltsschuldnern begründet werde.

5

Durch Urteil vom 28.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 19.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen im Falle des Klägers vor, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergebe, auf die das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug nehme. Die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teile das Gericht nicht. Soweit der Kläger eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG rüge, fehle es bereits an der Vergleichbarkeit der Gruppe der nicht getrennt lebenden Ehegatten mit den Gruppen der getrennt lebenden Ehegatten und der unverheirateten, in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen. Denn die Verpflichtung zum Familienunterhalt nach § 1360 BGB, zu dem nach § 1360a Abs. 1 BGB auch ein angemessenes Taschengeld zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse zähle, setze eine bestehende Ehe und eine häusliche Gemeinschaft voraus. Sie treffe damit allein die Gruppe der nicht getrennt lebenden Ehegatten. Deshalb könne die elternunterhaltsrechtliche „Schwiegerkindrechtsprechung“ des BGH von vorne herein nur den Personenkreis der nicht getrennt lebenden Ehegatten tangieren. Dementsprechend bestehe auch nur hinsichtlich dieses Personenkreises die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären. Auch der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Insoweit schließe sich das Gericht den überzeugenden Argumenten des LSG Nordrhein-Westfalen zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der Auskunftspflicht des Ehegatten an (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen 09.06.2008 – L 20 SO 36/07).

6

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 14.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.08.2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Klageverfahren, welches das SG nicht hinreichend berücksichtigt habe. Grundsätzlich dürfe nur das Einkommen des möglicherweise unterhaltspflichtigen Kindes herangezogen werden. Ziehe man auch das Einkommen des Schwiegerkindes zur Überprüfung einer Unterhaltspflicht des Kindes heran, zahle das Schwiegerkind im Ergebnis mittelbar ebenfalls Unterhalt für den Unterhaltsberechtigten. Die Verpflichtung hierzu beinhalte einen Verfassungsverstoß sowohl gegen Artikel 3 GG als auch Artikel 6 GG. Vergleichbar mit der Gruppe der nicht getrennt lebenden Ehegatten seien die Gruppen der getrenntlebenden Ehegatten und der unverheirateten, in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen. Den Verstoß gegen Artikel 6 GG habe auch das LSG Nordrhein-Westfalen in dem vom SG zitierten Urteil verkannt. Tatsache sei, dass die gesamte Familie Nachteile erleide, wenn auch sein Einkommen zur Berechnung des Unterhaltsanspruches herangezogen werde. Er müsse mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt der Familie sichern, weshalb es ihm nicht zugemutet werden könne, Unterhalt für seine Schwiegermutter zu zahlen.

7

Der Kläger beantragt,

8

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.05.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

12

Der Senat hat den Kläger zur beabsichtigten Entscheidung durch beschluss ohne mündliche Verhandlung angehört.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der Beratung.

II.

14

Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

15

Das SG hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 ist rechtmäßig. Der Kläger ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII zur Erteilung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Dies beinhaltet insbesondere keinen Verstoß gegen die Grundrechte des Klägers aus Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 6 Abs. 1 GG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

16

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ebenso wie das SG vermag der Senat eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers durch die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und die – je nach Ergebnis der nachfolgenden Prüfung - hieran etwa anknüpfende gesteigerte Inanspruchnahme der Ehefrau des Klägers auf Unterhaltsleistungen für ihre Mutter, die Hilfeempfängerin, nicht zu erkennen. Auch der verfassungsrechtlich gewährleistete besondere Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) wird durch die zivilrechtlich an die Eheschließung geknüpften Unterhaltspflichten nicht verletzt, wie das SG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen zutreffend dargelegt hat. Dass der Kläger in seiner Fähigkeit, den Lebensunterhalt seiner Familie mit seinem Einkommen zu sichern, durch die Pflicht zu Erteilung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich. Bisher steht auf Grund der Verweigerung der Auskünfte überhaupt nicht fest, ob Unterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin gegenüber der Ehefrau des Klägers in Betracht kommen.

17

Der vom Kläger angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es zur Klärung der Rechtsfrage, ob der Kläger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist, nicht.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

19

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

20

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG iVm § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 14/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 69/01 Verkündet am: 14. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §
published on 15/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 122/00 Verkündet am: 15. Oktober 2003 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 13
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Annotations

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.