Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juni 2011 - L 4 R 98/11

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2011:0629.L4R98.11.0A
published on 29/06/2011 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juni 2011 - L 4 R 98/11
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Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.01.2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verjährung von Beiträgen im Rahmen einer Nachversicherung nach dem Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung-(SGB VI).

2

Der im Jahre 1948 geborene Beigeladene stellte im Januar 2008 einen Antrag auf Kontenklärung. Unter anderem machte er geltend, vom 01.04.1967 bis zum 30.09.1968 sei er bei der Landesforstverwaltung in Rheinland-Pfalz (Regierungsforstamt) als Forstschüler tätig gewesen. Zur Bestätigung übersandte er eine Bescheinigung der Bezirksregierung Koblenz vom 07.04.1982. Danach war der Beigeladene vom 01.04.1965 bis 30.09.1970 bei der Landesforstverwaltung beschäftigt. In diesem Zeitraum habe der Beigeladene an der Ausbildung für die gehobene Forstlaufbahn teilgenommen, und zwar ab dem 01.04.1965 als Forstlehrling und ab dem 01.10.1968 als Revierförsteranwärter. Während der Zeit vom 08.04.1969 bis 30.09.1970 sei er zur Ableistung des Wehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt worden. Zum 30.09.1970 sei der Beigeladene - vor Beendigung der Ausbildung - auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden.

3

Mit Schreiben vom 14.03.2008 forderte die Beklagte von der Klägerin für die Zeit vom 01.10.1968 bis zum 07.04.1969 für den Beigeladenen eine Nachversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. Im Antwortschreiben vom 09.07.2008 teilte die Klägerin mit, in der Personalakte des Beigeladenen gebe es keinen Vorgang bezüglich einer Nachversicherung oder einer Aufschubbescheinigung. Besoldungsunterlagen seien ebenfalls nicht mehr vorhanden. Außerdem erhob die Klägerin bezüglich der Nachversicherung des geltend gemachten Zeitraumes von 1968 bis 1969 die Einrede der Verjährung gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung - (SGB IV).

4

Mit Bescheid vom 08.08.2008 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.10.1968 bis 07.04.1969 gemäß § 233 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 9 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zu überweisen. Obwohl die Nachversicherungsvoraussetzungen ab dem 30.09.1970 vorgelegen hätten, seien die Beiträge nicht gezahlt worden. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den ehemaligen Dienstherren im Bezug auf Nachversicherungsbeiträge verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und stelle unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis eine unzulässige Rechtsausübung dar.

5

Im hiergegen durchgeführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Koblenz hat der Kläger vorgetragen, zwar habe das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem obiter dictum ausgeführt, dass der frühere Dienstherr von Rentenversicherungsträger auch über die Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV hinaus erfolgreich zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge herangezogen werden könne. Die hierzu ergangene Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichtes habe die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen aufgehoben und entgegen der im angefochtenen Bescheid der Beklagten vertretenen Auffassung die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht als eine unzulässige Rechtsausübung angesehen. Diese Frage sei ausdrücklich offen gelassen worden.

6

Mit Urteil vom 14.01.2011 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 08.08.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Durchführung der Nachversicherung scheitere daran, dass der Kläger gegen die Forderung der Nachversicherungsbeiträge die Einrede der Verjährung erhoben habe. Die Einrede verhindere, dass die Nachversicherung durchgeführt werden könne. Ob die Einrede der Verjährung zulässigerweise durch den Kläger erhoben worden sei, könne die Kammer nicht prüfen. Möglicherweise verstoße die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den ehemaligen Dienstherren gegen die Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis. Die Prüfung der Fürsorgepflicht aus einem Beamtenverhältnis sei jedoch ein Streitgegenstand, für den nicht die Sozialgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Vorliegend müsse die Kammer davon ausgehen, dass die Einrede der Verjährung zulässigerweise erhoben worden sei.

7

Am 22.02.2011 hat die Beklagte gegen das am 27.01.2011 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, das Sozialgericht habe verkannt, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch das klagende Lande gegen Treu und Glauben verstoße. Dass die Forderung der Beklagten auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge verjährt sei, da die Fälligkeit länger als 30 Jahre zurückliege, sei unbestritten. Da aber im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung "im Primärverhältnis" zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vorliege, sei die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich und unwirksam. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.01.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2007 sei nicht einschlägig. Der zitierten Entscheidung liege eine andere Ausgangslage zugrunde. Die Beklagte versuche, ungleiche Sachverhalte mit einer fehlerhaften Begründung zu rechtfertigen. Dies könne eine Berufung nicht begründen.

13

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig. Sie bedurfte, um statthaft zu sein, nicht gemäß § 154 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG der Zulassung; denn es handelt sich vorliegend nicht um eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

15

Erstattungsstreitigkeiten im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG sind in erster Linie Streitigkeiten um eigenständige Erstattungsansprüche zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren Behörden, soweit diese fähig sind, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein. Wesentliches Merkmal solcher Erstattungsstreitigkeiten ist es, dass hieran ausschließlich Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind; denn nur unter dieser Voraussetzung ist die hohe Beschwerdegrenze (10.000,-- €) zu rechtfertigen. Zwar streiten sich hier zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts über die Nachversicherung; doch liegt dem Klagebegehren kein Erstattungsanspruch gemäß den §§ 102 ff. SGB X zugrunde. Erstattungsansprüchen ist gemeinsam, dass ein Leistungsträger "Sozialleistungen erbracht" haben muss. Daran fehlt es hier auf Seiten des Klägers.

16

Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid vom 08.08.2008 ist rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Forderung von Nachversicherungsbeiträgen sind erfüllt.

17

Die Klage war zulässig. Insbesondere bedurfte es gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 SGG keines Vorverfahrens, weil vorliegend das Land Rheinland-Pfalz Klage erhoben hat. Auch war die Beklagte befugt, die Nachversicherungsbeiträge für den Beigeladenen mittels Bescheid von der Klägerin zu fordern. Der Rentenversicherungsträger ist zuständig und befugt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherren) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakte einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91). Hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn - wie hier - Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht vorliegen (vgl. BSG aaO).

18

Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 08.08.2008 zu Unrecht aufgehoben.

19

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Nachversicherung im streitigen Zeitraum sind erfüllt. Gemäß § 233 Abs. 1 S. 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, unter anderem dem § 5 Abs. 1 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht versicherungsfrei waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch auf Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Die Versicherungsfreiheit des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bezieht sich u.a. auf Beamte auf Widerruf während der Ausbildung. Dem entspricht sinngemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AVG, wonach Beamte der Länder, die für ihren Beruf ausgebildet werden, versicherungsfrei waren. Diese Tatbestandsvoraussetzungen treffen auf den Beigeladenen zu. Er war Beamte auf Widerruf im Ausbildungsverhältnis der Landesforstverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz. Seine Versicherungsfreiheit entfiel gemäß § 9 Abs. 1 AVG mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 30.09.1970.

20

Folge des Entfallens der Versicherungsfreiheit nach § 9 AVG war, dass der Kläger gemäß § 124 Abs. 1 S. 1 AVG die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten hatte. Dabei ist der beitragsberechtigte Rentenversicherungsträger ermächtigt und verpflichtet, die Nachversicherung gemäß §§ 9, 124 AVG zu vollziehen. Soweit nicht die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachentrichtung im Sinne des § 125 Abs. 1 AVG erfüllt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen Aufschub der Nachversicherung gegeben sind und eine konkrete oder generelle Aufschubbescheinigung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegt. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Aufschubbescheinigung.

21

Dies alles wird von dem Kläger auch nicht bestritten; er beruft sich vielmehr alleine auf die Einrede der Verjährung.

22

Die Voraussetzungen der Erhebung dieser Einrede sind auch von den Sozialgerichten - entgegen der Ansicht des SG - im vollen Umfang zu prüfen. Insbesondere ist der Beigeladene nicht gezwungen von einem Verwaltungsgericht zunächst klären zu lassen, ob die Berufung auf die Verjährung im vorliegenden Fall gegen beamtenrechtliche Fürsorgepflichten verstößt. Es handelt sich hierbei um eine inzident von den Sozialgerichten mit zu prüfende Voraussetzung. Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Bindung der Sozialgerichte an eine derartige Entscheidung der Verwaltungsgerichte vorsieht, ist nicht ersichtlich. Es sind deshalb alle Voraussetzungen einer zulässigen Verjährungseinrede - wozu auch die Frage gehört, ob die Geltendmachung dieser Einrede rechtsmissbräuchlich ist - vom Senat zu prüfen (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2010, S 52 R 127/09).

23

Zwar waren die Nachversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch die Beklagte (August 2008) bereits verjährt. Ansprüche auf Beiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach Satz 2 dieser Vorschrift in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Nachversicherungsbeiträge sind vorliegend am 30.09.1970 fällig geworden, denn Nachversicherungsbeiträge werden, wenn ein Aufschubgrund nicht vorliegt, sofort mit dem unversorgten Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Beamtenverhältnis fällig. Aufschubgründe lagen nicht vor.

24

Die Verjährung des Nachversicherungsanspruchs steht indessen der Geltendmachung der streitigen Nachversicherungsbeiträge nicht entgegen; denn der Klägerin ist eine Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt (vgl. SG Düsseldorf aaO; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2007, L 13 R 117/05).

25

Die Grundsätze über Treu und Glauben im Rechtsverkehr und die daraus folgenden Verhaltensmaßstäbe, u.a. das Verbot unzulässiger Rechtsausübung, sind nicht nur im Privatrecht, sondern in analoger Anwendung der Vorschrift auch im öffentlichen Recht anwendbar (herrschende Meinung vgl. LSG NRW aaO mit zahlreichen Nachweisen). Ein Recht darf nicht dergestalt ausgenutzt werden, dass seine Ausübung als missbräuchlich erscheint. Dem Grundsatz von Treu und Glauben untersteht nicht nur die Geltendmachung von Ansprüchen, sondern auch die Erhebung alle Einwendungen und Einreden. Zwar ist die Erhebung der Verjährungseinrede für sich genommen nicht zu missbilligen; denn der Schuldner macht damit eine Einrede geltend, die ihm das Gesetz ausdrücklich zubilligt. So hat das BSG im Urteil vom 27.04.2010 (B 5 R 8/08 R) zu einem Sachverhalt nach § 233 a SGB VI entschieden, dass auch Nachversicherungsbeiträge grundsätzlich 4 Jahre bzw. 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit verjähren. Jedoch können zusätzlich hinzutretende Umstände die Missbräuchlichkeit der Erhebung begründen. So ist anerkannt, dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung der Verjährungseinrede dann entgegen steht, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Rechts abgehalten und dadurch bei ihm den Glauben hervorgerufen hat, dass er sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen werde. Ein schuldhaftes Verhalten des Gläubigers ist hierfür nicht erforderlich. Auch eine bloße Untätigkeit - wie im vorliegenden Fall - kann zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Einrede der Verjährung führen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Diese Pflicht kann sich aus der vormaligen Fürsorgepflicht als Ausfluss des Beamtenrechtverhältnisses ergeben. Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und seiner Familie auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Die Einrede der Verjährung ist nach der Rechtsprechung (vgl. LSG NRW aaO) insbesondere dann unzulässig, wenn der Schuldner den Gläubiger von verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Handlungen abgehalten hat. Als solches Handeln ist hier dem Kläger vorzuwerfen. Dieser war mit Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Dienst grundsätzlich verpflichtet, die Nachversicherung durchzuführen. Nur für den Fall des Aufschubs der Nachversicherung nach § 125 Abs. 1 AVG bestand keine sofortige Verpflichtung des vormaligen Arbeitgebers bzw. Dienstherren zur Beitragsentrichtung. In diesem Fall war er jedoch nach § 125 Abs. 4 AVG verpflichtet, sowohl dem unversorgt ausgeschiedenen als auch dem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung über die Nachversicherungszeiten und das gewährte Entgelt gegenüber dem Versicherungsträger unter Angaben des neuen Arbeitgebers, zu erteilen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin unzweifelhaft nicht nachgekommen. Eine Berufung des Klägers auf den Eintritt der Verjährung und die daraus folgende Weigerung, die Nachversicherungsbeiträge zu entrichten, ist somit rechtsmissbräuchlich.

26

In der Geltendmachung der Nachversicherungszuschläge liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im Sozialversicherungsrecht anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R). Ein Verwirkungsverhalten der Beklagten, dass bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen begründen durfte, die Beklagte werde keine Nachversicherungsbeiträge erheben, liegt nicht vor. Ein "bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (vgl. BSG aaO).

27

Nach alledem hat die Berufung Erfolg.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Klägerin waren gemäß §§ 154 Abs. 1, 162 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 197 a Abs. 1 SGG die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Die Klägerin ist als Land von der Zahlung der Gerichtskosten gemäß § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes befreit. Die Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin nicht zu tragen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.

29

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG), da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des genauen Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

30

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Ziffer 1 SGG) zugelassen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 01/07/2010 00:00

Tatbestand 1 Im Streit steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Säumniszuschlags in Höhe von 1778,00 Euro wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur geset
published on 27/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 1) in Anspruch nehmen durfte.
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Annotations

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.