Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. März 2009 - L 1 AL 25/09 B
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 13.01.2009 - S 9 AL 159/08 - unter Ziffer 3 des Tenors enthaltene Beschluss abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf 194,54 € festgesetzt.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde (§ 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
, § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6 iVm § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz ) gegen die Festsetzung des Streitwerts (Tenor Ziffer 3 des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Mainz vom 13.01.2009) ist teilweise begründet.
I.
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Das SG hat zutreffend dargelegt, dass es bei der vorliegenden Klage gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung einer Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG (§ 197a SGG) bedurfte. Die Beteiligten waren nicht dem Personenkreis des § 183 SGG zuzuordnen (vgl. auch Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 16 B 426/07 AL -; SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006 - S 60 AL 2074/04 -).
II.
- 3
Zwar hat das SG die Entscheidung über den Streitwert, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG durch Beschluss zu erfolgen hat, in den Tenor des Gerichtsbescheids vom 13.01.2009 aufgenommen und eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung für diese Streitwertentscheidung dem Gerichtsbescheid nicht beigefügt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das SG die Streitwertfestsetzung fehlerhaft durch Urteil vorgenommen hat. Zwar ist zutreffend, dass die Festsetzung des Streitwerts nicht durch Urteil erfolgen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - L 9 KR 119/08 -). Dass im Tenor des Gerichtsbescheids, der als Urteil wirkt (§ 105 Abs. 3 SGG), auch eine Streitwertfestsetzung aufgenommen werden darf, ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht zweifelhaft. Es liegt nämlich auch dann ein Beschluss vor, wenn das Gericht eine Festsetzung in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 63 RdNr. 26). Nicht erforderlich ist, dass Urteil und Beschluss unterschiedliche Rubren und Entscheidungssätze haben und nacheinander abgesetzt werden müssen (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - L 9 KR 119/08 -). Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R -; 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R -; 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R -; 16.07.2008 - B 6 KA 57/07 R -; 05.02.2008 - B 2 U 3/07 R -). Ausreichend ist, wenn ein eindeutiger Wille des Gerichts zu erkennen ist, gerade den Streitwert endgültig festzusetzen. Dies war vorliegend der Fall. Das SG hat im Tenor und in den Gründen des Gerichtsbescheids deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es eine endgültige Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts getroffen hat.
III.
- 4
Der Beschluss des SG ist abzuändern und der Streitwert lediglich auf 194,54 € festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit in der Regel das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen. Dabei ist nicht auf den Prozesserfolg abzustellen, sondern auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, hier auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung. Auf den wirtschaftlichen Wert des endgültigen oder vorläufigen Prozesserfolgs oder auf nur mittelbare Folgen kann es bei der Festsetzung des Streitwerts dagegen nicht ankommen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.05.2000 - B 6 KA 72/97 R -; Urteil vom 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R -).
- 5
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses alle für die Leistungsgewährung notwendigen Tatsachen zu bescheinigen, dient dem Zweck, der Bundesagentur für Arbeit schnell und zeitnah die Leistungsgewährung zu ermöglichen. Daneben besitzt der Arbeitnehmer aber auch einen eigenen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ausstellung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. Bei der Pflicht zur Ausstellung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme des Arbeitgebers durch die Bundesagentur für Arbeit (Siefert in NK-SGB III, § 312 RdNrn. 3, 4 und 6). Mit seinem Anspruch auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung verfolgt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung. Mittelbar geht es ihm dabei darum, die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für einen (weiteren) Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit zu erreichen. Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger darum, darzulegen, dass eine zwölfwöchige Sperrzeit nicht eingetreten ist und dass ihm dann ein weiterer Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.945,44 € zusteht. Der Streitwert der Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist nicht identisch mit diesem mittelbar verfolgten Begehren. Vielmehr ist das Begehren mit einer Klage auf Auskunftserteilung zu vergleichen, bei welcher sich der Streitwert nach dem Interesse an der Auskunftserteilung bemisst. Bei der Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist zu berücksichtigen, dass die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
) alle erreichbaren Beweismittel zur Feststellung der Voraussetzungen der Leistungsbewilligung beizuziehen hat. Die Vorlage der Arbeitsbescheinigung ist keine Leistungsvoraussetzung (vgl. Siefert a.a.O. RdNr. 27). Daher ist der Streitwert zur Überzeugung des Senats mit 1/10 des mittelbar verfolgten Anliegens anzusetzen (vgl. ebenso SG Hamburg, a.a.O.). Vorliegend ist das ein Betrag von 194,54 €.
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Nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei und Kosten sind nicht zu erstatten.
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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.