Landessozialgericht NRW Beschluss, 03. Juni 2015 - L 9 SO 157/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Anzahl der im Rahmen der Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Zeit vom 15.03.2009 bis 30.09.2010 zu berücksichtigenden Fachleistungsstunden streitig, wobei der Kläger die Berücksichtigung von 6 Fachleistungsstunden wöchentlich statt 4 Fachleistungsstunden wöchentlich begehrt.
3Der am 00.00.1962 geborene Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
4Im März 2008 beantragte er die Bewilligung von Eingliederungshilfe, und im Oktober 2008 stellte er sodann einen Antrag auf die Bewilligung eines Persönlichen Budgets. In einem Gesprächsvermerk des Beklagten vom November 2008 heißt es, dem Kläger sei mitgeteilt worden, die Leistungen für den bereits abgelaufenen Zeitraum würden als Sachleistung bewilligt. Mit Bescheid vom 09.12.2008 wurde dem Kläger für die Zeit vom 10.03.2008 bis 30.09.2008 ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen in einem Umfang von durchschnittlich 3,50 Fachleistungsstunden pro Woche bewilligt. Mit Bescheid vom 12.12.2008 erfolgte die Bewilligung für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 29.10.2008. Bewilligt wurden hierbei ebenfalls 3,50 Fachleistungsstunden wöchentlich.
5Im Dezember 2008 unterzeichnete der Kläger eine Zielvereinbarung für die Zeit vom 30.10.2008 bis zum 14.03.2009. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem, für den Bereich Wohnen werde der Bedarf durch eine monatliche Pauschale von 864,50 Euro gedeckt. Die Feststellung der Bedarfe in Höhe von 3,5 Stunden pro Woche basiere auf dem Hilfeplan vom 17.04.2008.
6Mit Schreiben vom Dezember 2008 wandte sich der Kläger an den Beklagten und machte geltend, in dem Zeitraum vom 10.03.2008 bis zum 29.10.2008 seien weniger Fachleistungsstunden als bewilligt verbraucht worden. Diese dürften nicht verfallen. Er beantrage daher, die nicht in Anspruch genommenen Stunden auf den verbleibenden Zeitraum des Budgets zu übertragen.
7Mit Bescheid vom 20.01.2009 wurde dem Kläger für die Zeit vom 30.10.2008 bis zum 14.03.2009 Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets bewilligt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, die Höhe und die Zusammensetzung des Budgets seien der beigefügten Zielvereinbarung zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. Die Bewilligung erfolge wegen nicht geklärter wirtschaftlicher Verhältnisse in Form der erweiterten Hilfe nach § 19 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
8Der Beklagte teilte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 30.01.2009 ferner mit, dass das Budget um die Fachleistungsstunden erhöht werde, die aufgrund des verzögerten Verfahrens in der Zeit vom 10.03. bis 29.10.2008 nicht in Anspruch hätten genommen werden können. Für die restliche Laufzeit würden insgesamt ca. 27 Fachleistungsstunden berücksichtigt. Dem Kläger wurde eine geänderte Zielvereinbarung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.03.2009 übersandt, die für diesen Zeitraum die Zielvereinbarung vom 12.12.2008 ersetzen sollte. Nach der Vereinbarung wurde der Bedarf für den Bereich Wohnen durch eine monatliche Pauschale in Höhe von 1.556,88 Euro gedeckt. Die Zielvereinbarung wurde vom Kläger im März 2009 unterzeichnet. Mit Bescheid vom 23.06.2009 erfolgte sodann eine Nachbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.03.2009.
9Bereits im März 2009 stellte der Kläger einen Folgeantrag auf Eingliederungshilfe für die Zeit ab dem 14.03.2009. Er übersandte hierzu eine individuelle Hilfeplanung für die Zeit vom 06.03.2009 bis zum 31.12.2009 und gab an, der Hilfebedarf werde von ihm auf 6 Fachleistungsstunden wöchentlich geschätzt. Aus einer fachlichen Stellungnahme der Hilfeplankonferenz vom September 2009 geht hervor, dass ein Bedarf von 4 Fachleistungsstunden gesehen wurde.
10Im Oktober 2009 wurde dem Kläger eine Zielvereinbarung für die Zeit vom 16.03.2009 bis zum 31.12.2009 übersandt. Eine geänderte Version dieser Zielvereinbarung mit einer Laufzeit vom 15.03.2009 bis 31.12.2010 wurde vom Kläger im Mai 2010 unterzeichnet. Nach dieser Zielvereinbarung wurde für den Bereich Wohnen für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 eine monatliche Pauschale von 1.040,77 Euro gezahlt, für März 2009 anteilig 570,74 Euro. Ab dem 01.04.2010 betrug die monatliche Pauschale 1.051,14 Euro bei einem anerkannten Hilfebedarf von mindestens 4 Fachleistungsstunden wöchentlich. Weiter hieß es in der Vereinbarung, ob ein Bedarf an weiteren 2 Fachleistungsstunden wöchentlich bestehe, könne im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geprüft werden.
11Mit Bescheid vom 25.05.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 15.03.2009 bis 30.09.2010 Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets. Weiter hieß es in dem Bescheid, die Höhe und die Zusammensetzung des Budgets seien der Zielvereinbarung zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. Die Hilfe wurde als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt.
12Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, das Budget sei zu gering. Der tatsächliche Hilfebedarf, der in dem Hilfeplan dargestellt sei, belaufe sich auf 6 Fachleistungsstunden.
13Der Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, im Hilfeplan seien auch juristische Hilfestellungen und Beratungen mit aufgenommen worden. Diese seien nicht Bestandteil des ambulant betreuten Wohnens. Überdies sei eine der bestehenden Problemlagen diejenige, dass der Kläger alles gleichzeitig erledigen wolle. Insoweit habe sich die Hilfeplankonferenz für eine grundsätzliche Kürzung ausgesprochen.
14Der Kläger hat hiergegen am 22.06.2011 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Weiterhin hat er angeführt, es sei ihm nicht gelungen zu ermitteln, in welchem Umfang er in der Zeit vom 15.03.2009 bis 30.09.2010 tatsächlich Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Anspruch genommen habe. Krankheitsbedingt könne er dies nicht mehr nachvollziehen. Die Wesensart des Persönlichen Budgets sei es indes gerade nicht, jede Inanspruchnahme nachzuweisen.
15Der Kläger hat beantragt,
16den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich zu bewilligen.
17Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
20Das Sozialgericht hat mit nach mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 01.02.2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
21"Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 28.05.2010 (richtig: 25.05.2010) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG). Er hat für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 keinen Anspruch auf die Bewilligung eines monatlichen Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich. Es lässt sich nicht feststellen, dass das dem Kläger von dem Beklagten bewilligte monatliche Budget zu gering bemessen war.
22Aufgrund der bei ihm vorliegenden Behinderung gehört der Kläger zu dem Personenkreis, dem gemäß §§ 53 ff. SGB XII Eingliederungshilfe zu leisten ist. Der Kläger hat sich dabei für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum für die Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII entschieden. § 17 Abs. 2 bis 4 Sozialgesetzbuch 9. Teil - SGB IX - in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 SGB IX sind anzuwenden (§ 57 Satz 2 SGB XII).
23Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX werden persönliche Budgets auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Das persönliche Budget ist eine andere Art der Leistungsgewährung, keine neue Leistungsart (vergl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, Rn. 4 zu § 57 SGB XII). Die eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, die im SGB XII vorgesehen sind. Deswegen wird das Budget als pauschalierte, auf Bedarfsdeckung ausgerichtete Leistung angesehen (Wahrendorf• in Grube/Wahrendorf, Rn. 10 zu § 57 SGB XII).
24Im Bewilligungszeitraum stand dem Kläger für den Bereich des selbständigen Wohnens ein monatliches Budget von 1.040,77 Euro bzw. ab dem 01.04.2010 von monatlich 1.051,14 Euro zur Verfügung. Bei der Berechnung des Budgets wurde ein Bedarf von vier Fachleistungsstunden zu Grunde gelegt. Eine Nachbewilligung von Leistungen für den abgelaufenen Zeitraum kommt unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung nur dann in Betracht, wenn der Kläger mit dem bewilligten Budget tatsächlich nicht ausgekommen ist, wenn er also mehr Fachleistungsstunden in Anspruch genommen hat, als bei der Bewilligung als Bedarf zu Grunde gelegt worden sind und somit eine Unterdeckung entstanden ist. Dies kann indes vorliegend nicht festgestellt werden. Wie viele Fachleistungsstunden der Kläger im Bewilligungszeitraum tatsächlich in Anspruch genommen hat, kann er nach seinen eigenen Angaben nicht nachvollziehen. Dass das dem Kläger zur Verfügung gestellte Budget nicht ausreichend war und eine Unterdeckung bestanden hat, lässt sich mithin nicht feststellen. Einen Anspruch auf höhere Leistungen hat der Kläger für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum bei dieser Sachlage nicht." Gegen dieses ihm am 26.02.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 26.03.2013 eingelegten Berufung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass es nicht darauf ankommen könne, welche Leistungen er im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommen habe. Es entspreche der Wesensart des Persönlichen Budgets, nicht jede Inanspruchnahme nachzuweisen. Es reiche aus, wenn lediglich versichert werde, dass die entsprechenden Leistungen zweckentsprechend verwendet worden seien. Hierzu sei er - der Kläger - bereit.
25Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
26das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.02.2013 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich zu bewilligen.
27Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er verweist auf das erstinstanzliche Urteil, das er für zutreffend hält.
30Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
31Mit Richterbrief vom 23.02.2015, der dem Kläger am 25.02.2015 zugestellt worden ist, hat der Senat sodann die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält, und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Er hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.
33Entscheidungsgründe:
34Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
35Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 25.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG. Er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung eines monatlichen Persönlichen Budgets unter Berücksichtigung eines Bedarfs von weiteren zwei Fachleistungsstunden wöchentlich, weil sich nicht feststellen lässt, dass das dem Kläger gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1, 57 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) i.V.m. §§ 17 Abs. 2 bis 4, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 6, 159 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) i.V.m. §§ 3, 4 der Budgetverordnung - (BudgetVO) im streitgegenständlichen Zeitraum (15.03.2009 bis 30.09.2010) monatlich gewährte Budget nicht bedarfsdeckend und damit zu gering bemessen war. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vollumfänglich Bezug.
36Das Berufungsvorbringen des Klägers ist in keiner Weise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.
37Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt das Persönliche Budget eine besondere Form der Leistungen zur Teilhabe dar, wobei die Vorschrift ausschließlich die Möglichkeit einer Ausgestaltung der Leistungen zu Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets vorsieht, jedoch selbst keine Anspruchsgrundlage für die Leistung zur Teilhabe darstellt (Knittel, SGB IX, 7. Aufl. 2013, § 17 Rn. 38). Damit tritt das Persönliche Budget als alternative Form der Leistungsgewährung an die Stelle der sonst klassischen Sachleistung (Knittel, SGB IX, § 17 Rn. 39). Es ermöglicht dem behinderten Menschen, Dienste zu erwerben, ohne an das konkrete Hilfsangebot einer Rehabilitationseinrichtung gebunden zu sein und verwirklicht damit das in § 33 SGB I und § 9 Abs. 1 SGB IX kodifizierte Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (Eichenhofer, Sozialrecht, 8. Aufl. 2012, Rn. 529). Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung (so ausdrücklich mit Blick auf § 57 SGB XII: BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 21), und zwar eine auf Bedarfsdeckung ausgerichtete, pauschalierte Geldleistung, die sich aufgrund ihres pauschalierenden Charakters von den Geldleistungen nach § 9 Abs. 2 SGB XII unterscheidet (Neumann, ZFSH/SGB 2003, 392 [398]). Es ist der Sache nach ein Geldbetrag, der den behinderten Menschen zur Deckung ihres gesetzlich gewährleisteten Hilfebedarfs in Ersetzung eines Anspruchs auf eine Dienst- oder Sachleistung zur Verfügung gestellt wird und ist damit eine besondere Form der Leistungserbringung (Luthe/Palsherm, Fürsorgerecht: Grundsicherung und Sozialhilfe, 3. Aufl. 2013, Rn. 313) und keine neue Leistungsart (Schmeller, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII, Band 1., Stand: Aug. 2013, § 57 Rn. 25; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 57 Rn. 4). Insoweit ist die Rechtsansicht des Klägers, dass es der Wesensart des Persönlichen Budgets entspreche, nicht jede konkrete Inanspruchnahme nachzuweisen, sondern eine Versicherung über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Geldleistung ausreiche, schon im Ansatz verfehlt. Das Wesen bzw. der Charakter des Persönlichen Budgets liegt in dessen Substitutionswirkung im Hinblick der sonst an seiner Stelle zu gewährenden Sachleistung; denn ein Recht auf ein Persönliches Budget kann nur statt des von ihm insgesamt ersetzten Naturalleistungsanspruchs ent- und bestehen, weil ein bestimmter individueller Bedarf in derselben Hinsicht nur auf die eine oder aber die andere Weise gedeckt werden soll und kann (BSG, Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, juris Rn. 19). Da die Leistung in Gestalt des Persönlichen Budgets sonach an die Stelle einer sonst zu bewilligenden Sachleistung tritt, ist die durch Persönliches Budget erbrachte Geldleistung hinsichtlich ihrer Höhe am entsprechenden Umfang der alternativ zu bewilligenden Sachleistung zu orientieren, der durch den festgestellten tatsächlichen Bedarf des Leistungsempfängers bestimmt und begrenzt wird ( s. § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX). Genau dies verkennt der Kläger.
38Entsprechend ist dem Kläger durch das Sozialgericht auf der Grundlage seiner ihm nach § 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG auferlegten Mitwirkungspflicht zu Recht aufgegeben worden, "mitzuteilen, ob Angaben dazu gemacht werden können, in welchem Umfang in der Zeit vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 tatsächlich Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Anspruch genommen worden sind". Diese Angaben hat der Kläger bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedoch nicht gemacht, sondern lediglich eine chronologische Aufstellung der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nebst weiterer hierauf bezogener Daten übermittelt und sich im Übrigen auf die bereits zuvor geäußerte und im Berufungsverfahren wiederholte - irrige (s.o.) - Rechtsansicht beschränkt, dass aufgrund der Wesensart des Persönlichen Budgets keine Ausführungen seinerseits hinsichtlich der konkret in Anspruch genommenen Leistungen erforderlich seien. Damit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers, da dieser - wie von dem Beklagten zu Recht mit Schriftsatz unter dem 07.11.2012 angemerkt - keine Angaben zu den im Zeitraum vom 15.03.2009 bis zum 30.09.2010 von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen und insbesondere zu einem höheren Bedarf als wöchentlich vier Fachleistungsstunden, also zu seinem festgestellten tatsächlichen Bedarf, gemacht hat, so dass eine Beweiserhebung "ins Blaue hinein" nicht in Betracht kommt. Dies gilt im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger im vorausgegangenen Zeitraum vom 10.03.2008 bis zum 30.10.2008 tatsächlich insgesamt 58 Fachleistungsstunden, also wöchentlich im Schnitt lediglich ca. 2,15 Fachleistungsstunden in Anspruch genommen hat, obgleich ihm für diesen Zeitraum 3,5 Fachleistungsstunden wöchentlich durch Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 09.12.2008 sowie vom 12.12.2008 gewährt worden waren (vgl. Senat, Beschl. v. 21.03.2013 - L 9 SO 66/13 B -). Der Kläger hätte somit im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit erst recht substantiiert darlegen müssen, woraus sich ein demgegenüber gesteigerter Bedarf im Umfang von nunmehr insgesamt sechs Fachleistungsstunden wöchentlich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ergibt. Folglich war für eine Bedarfsunterdeckung mit der Folge eines Anspruchs auf Bewilligung eines höheren Persönlichen Budgets in dem vom Kläger begehrten Umfang von zwei zusätzlichen Fachleistungsstunden nichts ersichtlich.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
40Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 03. Juni 2015 - L 9 SO 157/13
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Landessozialgericht NRW Beschluss, 03. Juni 2015 - L 9 SO 157/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2.
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 54.
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das Integrationsamt beteiligt.
(4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zuständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4.
(5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fällen der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4 auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.
(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.
(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Verträgen sind die Vorschriften der §§ 36 bis 56 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
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Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm ab dem 1.5.2012 statt des zuerkannten Rechts auf Leistung von Betreuungsassistenz ein Recht auf höhere Geldleistungen als persönliches Budget (im Folgenden: pB) zu bewilligen.
- 2
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Er erlitt am 26.10.1989 einen anerkannten Arbeitsunfall und dadurch schwere Verletzungen. Wegen dieser Unfallfolgen bezieht er von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH. Aufgrund seines unfallbedingten Bedarfs erkannte sie ihm ab 1990 ein Recht auf Leistung einer durchgehenden täglichen 24-Stunden-Betreuungs-Assistenz durch Hilfspflegekräfte zu. Diese wurden von dem "M. Club e. V." K. (im Folgenden: MMMC) als Leistungserbringer der Beklagten an- und bereitgestellt. Der MMMC hat hierfür mit der Beklagten eine Vergütung von zuletzt pauschal 12 Euro/Stunde, durchschnittlich 8766 Euro monatlich, vereinbart, die sie auch direkt an den MMMC gezahlt hat.
- 3
-
Im Laufe der Zeit übernahm der Kläger mit Einverständnis des MMMC die Auswahl der dann vom MMMC angestellten und bei ihm eingesetzten Hilfspflegekräfte. Er lernt sie an, weist sie ein und macht die Einsatzplanung. Der MMMC entlohnt sie, führt die Personalverwaltung und rechnet gegenüber der Beklagten ab.
- 4
-
Im März 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "Übernahme der Kosten" dafür, dass er selbst als Arbeitgeber Hilfspflegekräfte aufgrund von Arbeitsverträgen einstellen könne (sog Arbeitgebermodell). Die Beklagte lehnte dies ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Vor dem BSG verpflichtete sich die Beklagte am 16.11.2005 in einem prozessbeendenden Vergleich, den Kläger hinsichtlich der Gewährung eines pB auf der Grundlage des (nun) geltenden Rechts neu zu bescheiden.
- 5
-
Daraufhin beantragte der Kläger, ihm statt der Leistung der Betreuungsassistenz ein pB in Höhe von monatlich 9898,62 Euro unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 12,36 Euro, ferner von Pauschalen für Krankheit, Einarbeitung und Urlaub der Hilfspflegekräfte sowie von Lohnnebenkosten zu bewilligen.
- 6
-
Die Beklagte bewilligte ihm im Bescheid vom 18.7.2006 ein Recht auf laufende Geldleistungen als pB in Höhe eines monatlichen Betrages von 8800 Euro "an Stelle der bisherigen Pflege durch den MMMC". Das pB werde frühestens ab 1.11.2006 gewährt und ende am 31.10.2007. Es verlängere sich jeweils um ein Jahr, wenn die Beklagte den Kläger nicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf auf das Auslaufen des Budgets schriftlich hinweise. Es solle die Aufwendungen für die Betreuung und Pflege, für die Einstellung und Entlohnung der Hilfspflegekräfte sowie für die Feststellung und Abführung der Steuern und Sozialversicherungsabgaben sicherstellen. Dies erfolge im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Festsetzung der Höhe des pB beruhe auf den bisher entstehenden Kosten für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch den MMMC, die monatlich 8766 Euro betrügen. Die höhere Forderung des Klägers überschreite die gesetzliche Vorgabe des § 17 Abs 3 Satz 4 SGB IX. Die Kosten der Behandlungspflege sowie die für die Raumpflegerin würden außerhalb des pB von ihr weiter getragen.
- 7
-
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Arbeitgebermodell sei so nicht zu finanzieren, weil der MMMC als gemeinnütziger Verein geringere Kosten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchbescheid vom 13.9.2006).
- 8
-
Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil des SG Speyer vom 26.6.2008).
Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 11.10.2010). Der festgestellte Bedarf, auf den sich das pB beziehe, sei der nach einer täglichen 24-Stunden-Betreuung durch Assistenzkräfte. Dieser Bedarf bestehe zusätzlich zu dem nach der durch Fachkräfte zu erbringenden Grund- und Behandlungspflege. Die Beklagte habe das pB zu Recht auf 8800 Euro monatlich festgesetzt. Die bisher mit dem MMMC vereinbarte Vergütung für die 24-Stunden-Betreuung umfasse alle für die Betreuung erforderlichen Leistungen, auch die Arbeitgeber-Leistungen wie die Auswahl der Hilfspflegekräfte, ihre Einarbeitung, Anleitung und Diensteinteilung. Die Arbeitgeber-Leistungen seien kein gesonderter Bedarf des Klägers, sondern notwendiger Teil der komplexen "24-Stunden-Assistenz". Maßgeblicher Bezugspunkt für die Budgetbemessung sei der Preis, den die Beklagte für die Naturalleistung am Markt zahlen müsse. Eine Abweichung von dieser Obergrenze sei nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Ein "atypischer Fall" liege jedoch nicht vor.
- 9
-
Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 17 Abs 3 Satz 4 SGB IX. Die Obergrenze des pB in Höhe von 8.800 Euro sei rechtsfehlerhaft ermittelt worden. Schon bisher sei sein Bedarf nicht gedeckt worden; denn der MMMC fungiere bloß als Personal-/Lohnbuchhaltung für die bei ihm tätigen MMMC-Kräfte. Seine "Arbeitgeber-Overhead-Leistungen" seien eigentlich vom MMMC zu erbringen. Hätte dieser diese Leistungen erbracht, hätte er mit der Beklagten deutlich höhere Personalkosten abrechnen müssen. Dann wäre der Gesamtbetrag für die Beklagte höher gewesen als der von ihm jetzt begehrte Betrag. Rechne man dies nicht in die Obergrenze ein, lägen ein Ermessensfehlgebrauch und eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Der Behinderte müsse mit dem pB selbständig seinen Bedarf decken können.
- 10
-
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.10.2010 und des Sozialgerichts Speyer vom 26.06.2008 und die Bewilligung eines Rechts auf Zahlung von monatlich 8800 Euro als persönliches Budget unter Ersetzung des Anspruchs auf Stellung einer 24-stündigen Betreuungsassistenz durch Pflegehilfskräfte im Bescheid vom 18.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm statt Leistungen dieser Betreuungsassistenz ein Recht auf Zahlungen von mindestens monatlich 9433,66 Euro ab dem 01.05.2012 zu bewilligen.
- 11
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 12
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Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten vor dem BSG hat der Kläger das zuerkannte Recht auf Geldleistung als pB bisher nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat ihm stattdessen die 24-stündige Betreuungsassistenz durch Pflegehilfskräfte des MMMC als Naturalleistung weiter bewilligt und erbracht. Ferner haben die Beteiligten erklärt, es solle jedenfalls bis zum 1.5.2012 hierbei bleiben. Der Kläger hat erklärt, die Bewilligung des pB vom 18.7.2006 werde nur für Zeiten ab dem 1.5.2012 angefochten. Danach solle die Betreuungsassistenz durch ein anderes pB von mindestens 9433,66 Euro monatlich ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
- 13
-
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG die im Umfang des Revisionsbegehrens zulässige Berufung zurückgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, ihm ab dem 1.5.2012 statt des Rechts auf Leistung von Betreuungsassistenz ein Recht auf laufende Geldleistungen als pB von mehr als 8800 Euro monatlich zu bewilligen.
- 14
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Die angefochtene Bewilligung eines Rechts auf Geldleistung als pB unter Ersetzung des Rechts auf die Naturalleistung "Betreuungsassistenz" war allerdings formell rechtswidrig. Denn die Beklagte hat ua vor Erlass dieses Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung das zwingend vorgeschriebene Bedarfsfeststellungsverfahren nicht durchgeführt. Gemäß § 26 Abs 1 Satz 2 SGB VII können Versicherte, denen Ansprüche auf Leistungen ua nach § 26 Abs 2 Nr 3 SGB VII bewilligt oder zu bewilligen sind, einen Anspruch auf Ausführung dieser Leistungen durch ein pB nach §§ 17 Abs 2 bis 4, 159 SGB IX iVm der "Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch"(Budgetverordnung - BudgetV - vom 27.5.2004, BGBl I 1055) haben. Nach §§ 17 Abs 3 Satz 3, 10 Abs 1 SGB IX iVm § 3 BudgetV ist vor Entscheidung über die Bewilligung eines pB ein Bedarfsfeststellungsverfahren durchzuführen. Das ist nicht geschehen (hierzu unter 2.).
- 15
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Der Kläger wird aber dadurch nicht in seinen materiellen Rechten verletzt, da ihm kein Anspruch auf Zuerkennung eines Rechts auf eine höhere laufende Geldleistung als pB an Stelle des bewilligten Naturalleistungsanspruchs ab 1.5.2012 zusteht. Denn nach § 17 Abs 3 Satz 4 SGB IX darf die Höhe des Rechtes auf ein pB die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das pB zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. Es liegt keine gesetzlich anerkannte Ausnahme für einen höheren Wert des pB vor (hierzu unter 3.).
- 16
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1. Die Kombination einer Anfechtungs- mit einer Verpflichtungsbescheidungsklage ist gemäß §§ 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 1, 56 SGG zulässig.
- 17
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a) Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung (Bewilligung eines pB und Aufhebung der Bewilligung eines Rechts auf Leistung von Betreuungsassistenz) und mit Dauerwirkung für Zeiten ab dem 1.5.2012 begehrt.
- 18
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aa) Die (erstmalige) Bewilligung eines Rechts auf ein pB durch einen Unfallversicherungsträger wegen eines unfallbedingten Bedarfs ist nur eine einzige Regelung.
Hat dieser jedoch zuvor bereits nach §§ 26 ff SGB VII ein Recht auf Naturalleistungen bewilligt, das nunmehr durch die Bewilligung eines pB ersetzt werden soll, ist diese Bewilligung eines pB notwendig und untrennbar mit der belastenden Entscheidung verbunden, dem Versicherten den ihm zuerkannten Naturalleistungsanspruch, der durch das pB ersetzt werden soll, unter Aufhebung des den Naturalleistungsanspruch bewilligenden begünstigenden Verwaltungsakts zu entziehen. Denn die Bewilligung eines Rechts auf Naturalleistungen und die eines es ersetzenden Geldleistungsrechts für denselben Bedarf können nicht zeitgleich nebeneinander bestehen.
- 19
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bb) Dieser Verwaltungsakt mit Doppelwirkung kann nur als Gesamtregelung angefochten werden, da der begünstigende Teil nur zusammen mit dem belastenden Teil gelten soll. Denn ein Recht auf ein pB kann nur statt des von ihm insgesamt ersetzten Naturalleistungsanspruchs ent- und bestehen, weil ein bestimmter individueller Bedarf in derselben Hinsicht nur auf die eine oder aber die andere Weise gedeckt werden soll und kann. Daher ist die Bewilligung des Geldleistungsrechts als pB nicht lediglich unter Beibehaltung des bereits zugesprochenen Geldbetrags hinsichtlich der Festsetzung eines Höchstwerts aufzuheben. Denn auch dieser Höchstbetrag wurde allein im Blick auf den wirtschaftlichen Wert des zugleich aufgehobenen Naturalleistungsanspruchs festgesetzt und sollte (schon zur Vermeidung von "Überversorgung", aber auch zur Sicherung der Bedarfsdeckung) nur gelten, wenn dieser nicht mehr besteht.
- 20
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cc) Zulässig ist auch die Begrenzung des Aufhebungsbegehrens auf Regelungszeiten ab dem 1.5.2012. Denn der Verwaltungsakt mit Doppelwirkung hat auch Dauerwirkung. Er begründete unter Entziehung des Naturalleistungsrechts seit dem 1.11.2006 ein Recht des Klägers auf laufende Geldleistungen, das aufgrund der Klausel im Bescheid vom 18.7.2006 über die Geltungszeitverlängerung auch noch besteht. Der Kläger war als Rechtsinhaber nicht gehindert, in Übereinstimmung mit der Beklagten auf die Ansprüche aus diesem Recht für Zeiten bis zum 1.5.2012 zu verzichten, um angesichts der bisher durchgeführten Bedarfsdeckung durch Naturalleistungen schwierige Rückabwicklungsprüfungen zu vermeiden und der Beklagten eine angemessene Übergangszeit einzuräumen. Dadurch wurde die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts mit Doppelwirkung für die Zukunft nicht unmittelbar berührt; er selbst ist nicht erledigt; seine Dauerwirkung besteht für die Zeit nach dem Ende der vereinbarten Verzichtswirkung ab dem 1.5.2012 fort. Er ist also Anspruchsgrundlage für die durch ihn bewilligten Geldleistungsansprüche ab dem 1.5.2012 und besteht auch fort, soweit die Bewilligung des Naturalleistungsrechts aufgehoben ist.
- 21
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b) Für das mit dieser Anfechtungsklage verbundene Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1.5.2012 statt des Rechts auf Naturalleistung ein anderes Recht auf Geldleistung als pB in Höhe von mindestens monatlich 9433,66 Euro zu bewilligen, ist richtige Rechtsschutzform die Verpflichtungsbescheidungsklage als Unterfall der Verpflichtungsklage iS von § 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 3 SGG. Denn der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des durch den angefochtenen Verwaltungsakt abgelehnten Verwaltungsakts, ihm ein anderes, höherwertiges, bisher aber nur mit einem Mindestbetrag bezifferbares pB an Stelle des Naturalleistungsrechts zu bewilligen.
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aa) Die Bescheidungsklage mit Mindestwertmaßgabe ist zulässig, weil der Kläger vorträgt, nur den Mindestwert aus bisheriger Erfahrung mit dem Arbeitgebermodell angeben zu können, während der ab Mai 2012 maßgebliche Wert sicher höher, aber noch nicht und nicht durch ihn bestimmbar sei. Insoweit müssten die noch von der Beklagten anzustellenden Prüfungen abgewartet werden, die aber nur erfolgen müssten, wenn sie durch das Gericht angehalten worden wäre, über die bisherigen Kosten der Naturalleistungen hinaus auch die zusätzlichen für sein Arbeitgebermodell anzurechnen.
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bb) Die Statthaftigkeit dieser Bescheidungsklage scheitert nicht daran, dass der Kläger eine (unechte) Leistungsklage iS von § 54 Abs 4 SGG hätte erheben müssen.
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Zwar betrifft der angefochtene Verwaltungsakt mit Doppelwirkung eine "Leistung", dh ein Recht auf eine Sozialleistung iS von § 11 SGB I. Denn gemäß § 26 Abs 1 Satz 2 SGB VII soll das Recht auf eine Geldleistung als pB der "Ausführung", dh Erfüllung, von Ansprüchen des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger ua auf Teilhabe gemäß §§ 26 Abs 1 Satz 1, Abs 2 bis 5 SGB VII dienen. Diese Vorschriften des SGB VII gehen gemäß § 7 SGB IX denjenigen des SGB IX vor. Dessen Bestimmungen sind nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB VII bei der Ausgestaltung der gemäß § 26 Abs 5 SGB VII nach Ermessen zu bewilligenden Leistungsrechte in Entscheidungsfreiräumen zu beachten.
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Jedoch kann ein Anspruch auf ein pB zur Deckung eines durch einen Versicherungsfall bedingten Bedarfs gegen einen Unfallversicherungsträger erst entstehen, wenn dieser sein Auswahlermessen über eine ohne das pB zu gewährende Naturalleistung zugunsten des Versicherten betätigt hat oder insoweit eine Ermessensreduktion auf null (eins) vorliegt.
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Allerdings sieht § 159 Abs 5 SGB IX(eingefügt zum 1.1.2005 durch Art 8 Nr 13 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) ab dem 1.1.2008 im direkten Anwendungsbereich des SGB IX zu § 17 Abs 2 Satz 1 SGB IX vor, dass "auf Antrag Leistungen durch ein pB ausgeführt werden".
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Dies setzt jedoch im Unfallversicherungsrecht voraus, dass alle gesetzlichen Bedingungen für eine solche "Leistungsausführung" erfüllt sind. Dazu gehört notwendig die rechtsbegründende Betätigung des Auswahlermessens, das den Unfallversicherungsträgern für die Bewilligung der in §§ 26 ff SGB VII geregelten Rechte auf Naturalleistungen pflichtig eingeräumt ist(§ 26 Abs 5 SGB VII). Sie kann und darf vom Gericht nicht stellvertretend für die Verwaltung vorgenommen werden (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Ein Rechtsanspruch iS von § 54 Abs 4 SGG auf das pB kann daher erst entstehen, wenn das Auswahlermessen für den Versicherten günstig betätigt oder eine Ermessensreduktion eingetreten ist.
- 28
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Zudem bestimmt § 26 Abs 1 Satz 2 SGB VII, anders als § 159 Abs 5 SGB IX, dass Versicherte, die einen Anspruch auf (bewilligte oder ermessensfehlerfrei zu bewilligende) Leistungen(iS des § 26 Abs 1 Satz 1, Abs 2 bis 5 SGB VII) haben, einen Anspruch auf Ausführung jenes Anspruchs durch ein pB nach § 17 Abs 2 bis 4 SGB IX iVm der BudgetV und § 159 SGB IX haben "können". Jedenfalls "kann" (= darf) danach ein Recht auf Geldleistungen als pB nicht bewilligt und nicht beansprucht werden, das den gesetzlichen Höchstwert übersteigt oder mit dem der unfallbedingte Bedarf nicht gedeckt werden kann.
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Der 5. Senat des BSG hat für das SGB VI iVm dem SGB IX zu der Fallgruppe entschieden, dass erstmals über Naturalleistungsrechte und zugleich über deren "Ersetzung" durch die beantragte Bewilligung eines pB zu entscheiden war. Er hat für diese (hier nicht vorliegende) Fallgestaltung grundsätzlich einen "Rechtsanspruch" auf Zuerkennung "eines" pB bejaht, andererseits aber auch verdeutlicht, dass nicht unberücksichtigt bleiben darf, ob die Bewilligung der beantragten Leistung als solche (dem Grunde nach) im Ermessen der Beklagten steht (vgl BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - BSGE 108, 158; zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 17 Nr 1 vorgesehen, RdNr 17). Auch dann habe ein gestuftes Verfahren zu erfolgen, in dem der Träger jedenfalls auch als Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs auf Bewilligung eines pB ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Ermessen betätigt haben müsse.
- 30
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Im Anwendungsbereich des § 26 Abs 5 SGB VII, der dem Unfallversicherungsträger eine Betätigung des Auswahlermessens für grundsätzlich alle Leistungen ua auf Teilhabe vorschreibt, gilt dies gleichermaßen für die im Gesetz nicht festgelegte, sondern nur begrenzte Höhe der mit den Naturalleistungspflichten des Unfallversicherungsträgers verbundenen Kosten dieser Teilhabeleistungen. Das zwingend vorgeschriebene Auswahlermessen ist gerade auch zu beachten, wenn nicht darüber gestritten wird, ob überhaupt ein ersetzendes pB bewilligt werden soll, sondern wenn es um die im Gesetz gleichfalls nicht festgelegte, aber mit der Bewilligung eines pB untrennbar verbundene Entscheidung über die Höhe der ersetzenden Geldleistung geht. Denn ein pB, das rechtswidrig oder zur Deckung des unfallbedingten Bedarfs faktisch nicht geeignet ist, darf (und "kann") nicht bewilligt werden.
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Die Gewährung eines Rechts auf Leistung einer 24-Stunden-Assistenz steht gemäß § 26 Abs 5 SGB VII - wie die Bewilligung aller Leistungen zur Teilhabe im SGB VII - im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Beklagten(vgl zuletzt Urteil des Senats vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 39 Nr 2 vorgesehen, RdNr 16 mwN). Begehrt der Kläger - wie hier - über den Antrag auf pB mittelbar als dessen Bewertungsmaßstab auch eine andere oder zusätzliche Naturalleistung als bislang bewilligt, so kann die insoweit erforderliche Ermessensbetätigung der Beklagten, eine Tatbestandsvoraussetzung des Rechtsanspruchs auf Bewilligung eines pB, nicht übergangen werden. Ein solcher Rechtsanspruch besteht jeweils nur in dem Umfang des zugebilligten Rechts auf Leistungen nach §§ 26 ff SGB VII, deren Bewilligung ihrerseits nach § 26 Abs 5 SGB VII im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht.
- 32
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2. Die angefochtene Bewilligung des pB war formell rechtswidrig.
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a) Zwar war die Beklagte als für den Versicherungsfall (§ 7 SGB VII) zuständiger Unfallversicherungsträger im originär eigenen Wirkungskreis verbandszuständig für die Entscheidung, welche Maßnahmen wegen der Unfallfolgen des Klägers als Hilfe zur Bewältigung des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens bereitzustellen sind (vgl § 26 Abs 2 Nr 3, Nr 4 iVm § 39 SGB VII). Deswegen ist die Beklagte auch originär zuständig für den Antrag des Klägers, ihm statt einer bereits bewilligten Naturalleistung nach den genannten Vorschriften ein Recht auf eine Geldleistung als pB zu gewähren. Ein Bedarf, der nicht unfallbedingt entstanden wäre, wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Daher folgt die Zuständigkeit der Beklagten nicht aus dem nachrangigen § 14 Abs 1 SGB IX.
- 34
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b) Jedoch ist der Verwaltungsakt formell rechtswidrig, weil die Beklagte gegen zwingende Verfahrensvorschriften (§ 26 Abs 1 Satz 2 SGB VII iVm §§ 3 Abs 5, 4 BudgetV) verstoßen hat. Diese Fehler sind zudem nicht unbeachtlich, da sie nicht heilbar (§ 41 SGB X) sind und auch nicht offensichtlich ist, dass sie die Entscheidung der Beklagten über die Bewilligung eines pB von 8800 Euro monatlich nicht beeinflusst haben (§ 42 Satz 1 SGB X). Denn dieser Betrag liegt jedenfalls über demjenigen, den sie für die Naturalleistung erbracht hat.
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aa) Nach dem hier kraft inkorporierender Verweisung in § 26 Abs 1 Satz 2 SGB VII als Bestandteil des SGB VII und in dessen Rahmen anwendbaren § 17 Abs 3 Satz 3 SGB IX werden pB auf der Grundlage der nach § 10 Abs 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Hierzu enthält insbesondere § 3 BudgetV, der 2006 bereits in Kraft war, ins Einzelne gehende Verfahrensregelungen.
Das Bedarfsfeststellungsverfahren muss grundsätzlich auch dann durchgeführt werden, wenn dem Versicherten bereits ein Recht auf eine Naturalleistung nach §§ 26 ff SGB VII bewilligt wurde und er sodann dessen "Ausführung" durch Bewilligung eines ersetzenden pB beantragt. Dies soll sicherstellen, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers unter Beachtung des aktuellen Bedarfs des Versicherten getroffen wird. Zudem muss die Höhe der für Naturalleistungen konkret zu erbringenden Kosten als Bewertungsmaßstab für die Eignung und als Höchstgrenze für das ersetzende Recht auf Geldleistung als pB zeitnah ermittelt werden. Dies ist nicht geschehen.
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bb) Auch die gebotene Zielvereinbarung wurde nicht getroffen. § 4 BudgetV iVm § 3 Abs 4 BudgetV schreibt zwingend vor, dass vor Erlass des Verwaltungsakts über ein pB eine Zielvereinbarung abzuschließen ist, die mindestens ua Regelungen über die Nachweise für die Deckung des individuellen Bedarfs und die Qualitätssicherung enthalten muss(vgl § 4 Abs 1 Nr 1 bis 3 BudgetV).
Zudem wurden Nebenbestimmungen über die Geltungszeit der Bewilligung des Geldleistungsrechts als pB sowie auch über die Qualitätssicherung getroffen. Diese Regelungen hätten vorab (zumindest teilweise) in einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV niedergelegt werden müssen.
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Die Nebenbestimmung, die Geltungsdauer der Bewilligung verlängere sich, wenn die Beklagte den Kläger nicht jeweils drei Monate vor dem Auslaufen des Budgets auf das Gegenteil hinweise, steht grundsätzlich im Widerspruch zu § 3 Abs 6 Satz 1 BudgetV. Danach wird das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende Leistungen in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. Die Ausgestaltung des pB in der BudgetV geht jedenfalls für den Regelfall eines Rechts auf laufende Geldleistungen von einer zweijährig zu wiederholenden Bedarfsfeststellung aus. Der Begründung des Verwaltungsakts ist nicht zu entnehmen, weshalb dies im Fall des Klägers nicht gelten könnte.
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3. Die kombinierten Klagen sind jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen formell rechtswidrigen Verwaltungsakt nicht in seinen materiellen Rechten verletzt. Denn er hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines ersetzenden pB mit einem höheren monatlichen Geldwert als 8800 Euro ab 1.5.2012, weil dies die gesetzliche Obergrenze des § 17 Abs 3 Satz 4 SGB IX überschreiten würde.
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a) Wie bereits dargestellt, werden nach § 17 Abs 3 Satz 3 SGB IX pB auf der Grundlage des Bedarfsfeststellungsverfahrens so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Nach Satz 4 aaO soll die Höhe des pB die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das pB zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.
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aa) Der Kläger begehrt von der Beklagten ein "einfaches" (bzw Teil-) pB. Dies besteht aus einem Recht auf (hier) laufende Geldleistungen, das dem Versicherten "an Erfüllungs statt" für ein ihm sonst zustehendes Recht auf eine Naturalleistung bewilligt wird (zum Begriff "einfaches" Budget vgl Habekost/Palsherm, DGUV-Forum 7-8/2011, 38, 40). Dies hat die Beklagte ihm auch bewilligt. Der Kläger erstrebt aber ein anderes, höheres pB.
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Nach den das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Beklagte dem Kläger durch einen Leistungserbringer die 24-Stunden-Assistenz als Naturalleistung geleistet und dem Leistungserbringer hierfür den vereinbarten monatlichen Durchschnittskostensatz von 8766 Euro gezahlt. Ferner sind bei Erbringung der Betreuungsassistenz keine Qualitätsmängel aufgetreten. Zusätzliche Aufwendungen für eine Beratung und/oder Unterstützung bei der Verwaltung des pB werden vom Kläger nicht benannt und sind nicht festgestellt. Im Fall des Klägers beliefen sich also die monatlichen Kosten des ihm von der Beklagten bisher bewilligten Naturalleistungsanspruchs, also die des bisher individuell festgestellten Leistungsrechts, für die Beklagte auf 8766 Euro. Über diesen Betrag ist sie mit Festsetzung des Betrages von 8800 Euro bereits hinausgegangen.
Ein Anspruch auf Bewilligung einer noch höherwertigeren Geldleistung existiert nicht.
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bb) § 17 Abs 3 Satz 4 SGB IX setzt eine Obergrenze für den Geldwert eines pB, um die Budgetneutralität des pB zu sichern(vgl von der Heide in Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl 2009, § 17 RdNr 17; Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 17 RdNr 16; Lachwitz spricht insoweit von einer "Deckelung" des pB, vgl Sozialrecht aktuell 2007, 51).
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Der mit dem pB verbundene Geldleistungsanspruch des behinderten Menschen soll jedenfalls im Regelfall nicht zu einer Kostensteigerung für die ansonsten gleiche Leistung führen. In der Begründung der Gesetzgebungsinitiative der Bundesregierung, welcher der Bundestag und seine Organe nicht widersprochen haben, wird hierzu ausgeführt, dass die Norm "grundsätzlich eine Obergrenze des Gesamtbudgets" festlege, "um Leistungsausweitungen und damit unkalkulierbare Mehrkosten für die Leistungsträger zu vermeiden". Weiter heißt es dort: "Die Höhe des Gesamtbudgets soll danach im Einzelfall die Kosten aller ohne Budget zu erbringenden bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten" (vgl BT-Drucks 15/1514, S 72 zu Art 8).
Die Bundesregierung hat zudem eine "Soll-Vorschrift" dafür vorgeschlagen, dass in besonders begründeten Ausnahmefällen die Obergrenze überschritten werden kann. Das könne dann geboten sein, "wenn den bisher stationär betreuten Leistungsberechtigten nur so ein Umsteigen auf ambulante Betreuung unter Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets übergangsweise ermöglicht werden kann" (vgl BT-Drucks 15/1514, S 72 zu Art 8, zustimmend Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 17 SGB IX, RdNr 42).
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Diese negative "Soll-Vorschrift" lässt eine Ausnahme vom Verbot, die Obergrenze zu überschreiten, nur zu, wenn eine für die Lebensqualität des Versicherten wesentliche und vorübergehende Änderung im Hilfebedarf vorliegt oder vorübergehende Zusatzaufwendungen für die Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung des pB nötig werden.
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cc) Ein solcher Ausnahmefall, der ein zeitweiliges Überschreiten der Obergrenze rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
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Ein in § 17 Abs 3 Satz 3 SGB IX gesondert aufgeführter Bedarf an "Beratung und Unterstützung" für die Verwaltung des pB macht der Kläger nicht geltend und ist vom LSG nicht festgestellt.
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Die vom Kläger behaupteten zusätzlichen "Arbeitgeber-Overhead-Kosten" bilden keinen besonders begründeten Ausnahmefall, weil sie sich nicht aus einer vorübergehenden, für die Lebensqualität wesentlichen Änderung des Hilfebedarfs ergeben.
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Vielmehr handelt es sich um eine für die Höchstbetragsregelung des § 17 Abs 3 Satz 4 SGB IX geradezu typische Situation. Denn ein professioneller Leistungserbringer - wie hier der MMMC - kann die Naturalleistung durch Leistungserbringer in aller Regel billiger erstehen als ein einzelner Nachfrager. Die Beklagte kann auf diesem nur sehr begrenzt vorhandenen "Markt" mit Leistungserbringern in der Regel günstigere Bedingungen vereinbaren. Ein Versicherter, der statt des Erhalts einer von persönlicher Dienstleistung geprägten Naturalleistung seinen Dienstleistungsbedarf in "Eigenregie" decken will, muss regelmäßig zusätzliche, zur Deckung seines individuellen Bedarfs objektiv nicht erforderliche Mehrkosten in Kauf nehmen. Diese aufgrund seiner geringen Nachfragemacht für ihn typischerweise anfallenden Mehrkosten dürfen aber bei der Höhe des Budgets zur Wahrung der Kostenneutralität des pB nicht berücksichtigt werden.
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dd) Es kann hier offenbleiben, ob ein besonders begründeter Ausnahmefall, der ein Überschreiten der Obergrenze rechtfertigen würde, auch dann vorliegen könnte, wenn mit einer Budgetgewährung allein ein deutlicher Zugewinn an persönlicher Autonomie und Selbstbestimmung für den Versicherten (generell zu dieser Zielsetzung des pB Lippert, Behindertenrecht 2008, 193) gegenüber dem Erhalt der Naturalleistung verbunden wäre (kritisch zur Berücksichtigung dieses Gedankens bei der Abweichung von der Budgetobergrenze Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 17 RdNr 16).
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Allerdings schreibt der auch im SGB VII und im SGB IX zwingend geltende § 2 Abs 2 SGB I vor, dass das gleichfalls unmittelbar geltende soziale Recht auf Teilhabe aus § 10 SGB I bei der Auslegung dieser Bücher und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten, nicht nur zu berücksichtigen ist. Es muss sichergestellt werden, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (hierzu Rummel in Forum A der DVfR vom 12.9.2011, Diskussionsbeitrag Nr 22/2011 zu dem hier angefochtenen Urteil des LSG). Dazu gehört nach § 10 Nr 4 SGB I auch das Recht auf Förderung der Selbstbestimmung und auf die notwendige Hilfe, um eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zudem sind das auch im SGB VII und im SGB X direkt geltende Individualisierungsprinzip des § 33 SGB I sowie das in § 9 SGB IX niedergelegte Wunsch- und Wahlrecht(über § 26 Abs 1 Satz 1 SGB VII) für die Auslegung des § 17 Abs 3 Satz 4 SGB IX maßgeblich.
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Gleichfalls gilt aber zwingend auch § 2 Abs 1 Satz 2 SGB I, nach dem aus den sozialen Rechten Ansprüche(§ 194 Abs 1 BGB) nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs "im Einzelnen bestimmt" sind. Diese Vorschrift schützt iVm dem ebenfalls in allen Büchern des SGB direkt anzuwendenden § 31 SGB I (Totalvorbehalt des Gesetzes) die Gesetzgebungs- und Haushaltshoheit des Deutschen Bundestages und verbietet, dass sich die Gerichte zur anspruchsschaffenden Instanz erheben.
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Ob es vor diesem Hintergrund erlaubt ist, die gesetzliche Obergrenze um andere als die beiden genannten besonders begründeten Ausnahmefälle mit der Folge einer möglichen Kostensteigerung durch Bewilligung eines pB zu erweitern, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es kommen dafür allenfalls Fallgestaltungen in Betracht, in denen der besonders wichtige Grundsatz der Kostenneutralität in einen vom Gesetz durch die Obergrenze nicht geregelten Zielkonflikt mit gesetzlich gleich oder höher bewerteten Zielen der §§ 26 ff SGB VII iVm dem SGB IX gerät.
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Davon kann im Fall des Klägers keine Rede sein.
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Er kann mit Erlaubnis des Leistungserbringers selbstbestimmt und autonom die Hilfspflegepersonen auswählen und deren Einsatz koordinieren. Sein Begehren zielt nicht darauf ab, ein erhöhtes Maß an Selbstbestimmung und Autonomie zu erlangen. Er will vielmehr eine "Vergütung" für diese von ihm freiwillig und im eigenen Interesse übernommenen und mit Erlaubnis des Arbeitgebers dieser Hilfspflegekräfte ausgeübten Aufgaben erhalten. Nach den Feststellungen des LSG ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber infolge der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Kläger überhaupt Kosten erspart hat. Durch eine Vergütung der "Overhead-Arbeitgeberkosten" würde die Qualität der 24-Stunden-Assistenz oder seine persönliche Autonomie (gerade als betroffener behinderter Mensch) gerade nicht gesteigert werden können.
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Die Bewilligung eines Rechts auf Geldleistung als pB soll dem Versicherten aber keine Vergütung für von ihm selbstbestimmt für sich erbrachte Leistungen verschaffen, ohne dass hierdurch ein feststellbarer Qualitätsgewinn gerade auch unter dem Blickwinkel der Aufgaben der Beklagten nach § 26 SGB VII zu erzielen wäre.
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b) Deshalb kann hier auch offenbleiben, ob die durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.2008 (BGBl II 1419) in innerstaatliches einfaches Bundesrecht transformierten völkerrechtlichen Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) dem behinderten Menschen ein subjektiv-öffentliches Recht auf bestimmte Leistungen unabhängig von deren Ausgestaltung im sonstigen Bundesrecht einräumen (so wohl Masuch in Hohmann-Dennhardt/Masuch/Villiger, Festschrift für Renate Jäger, 2010, S 245, 260 ff; ebenso Oppermann in S. Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar 2012, § 2 SGB IX, RdNr 30 mwN). Denn eine Diskriminierung iS des Art 3 und 5 UN-BRK liegt jedenfalls im Falle des hier geltend gemachten Anspruchs auf zusätzliche Vergütung für "Overhead-Arbeitgeber-Leistungen" nicht vor.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.