Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Okt. 2013 - L 9 AL 77/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2012 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.07.2011 bis 29.02.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2011. Streitig ist, ob die in den Niederlanden wohnende Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland einen Arbeitslosengeldanspruch erworben hat.
3Die am 00.00.1976 geborene Klägerin meldete sich am 01.07.2011 bei der Beklagten, Geschäftsstelle F. der Agentur für Arbeit L., arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Sie gab als Wohnort an "Q.-Str. 00, AH T1." (Niederlande). Die Entfernung zwischen T1./NL und F. beträgt ca. 6,9 km und ist mit dem PKW innerhalb von ca. 13 Minuten zu bewältigen, zwischen T1. und L. ca. 18 km bei einer Fahrtzeit von ca. 25 Minuten. Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab die Klägerin an, dass sie alle Möglichkeiten nutzen werde, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie wolle jedoch höchstens 24 Stunden wöchentlich an drei Tagen arbeiten.
4Zuvor, in der Zeit vom 16.08.2001 bis zum 30.06.2011, übte die Klägerin als kaufmännische Angestellte eine versicherungspflichtige Beschäftigung in F. aus, zuletzt mit einen Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 1.630,00 EUR. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma P.G. L1. Import-Export GmbH F.h vom 05.04.2011 lagen zudem folgende Unterbrechungszeiten vor:
525.09.2008 bis 06.01.2009 Mutterschaft 07.01.2009 bis 01.11.2009 Elternzeit 16.02.2010 bis 25.05.2010 Mutterschaft 26.05.2010 bis 17.03.2011 Elternzeit.
6Mit Bescheid vom 30.08.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, nach Artikel 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 sei für eine vollarbeitslose Person der Mitgliedsstaat zuständig, in dem diese Person wohne. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz in den Niederlanden, daher seien die Niederlande der für sie zuständige Wohnmitgliedsstaat. Auch nach § 327 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) komme es für die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit darauf an, wo der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz habe. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland habe die Klägerin daher nicht.
7Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 08.09.2011 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie sich bei Bekanntgabe ihrer bevorstehenden Arbeitslosigkeit direkt in ihrem Wohnstaat arbeitslos gemeldet und für den Bezug von Arbeitslosengeld habe eintragen lassen. Sie habe jedoch mit Bescheid der UWV (Anm.: Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen = [ niederländische] Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen) vom 22.07.2011 eine Ablehnung erhalten, da sie nach Aussage der UWV nicht die geforderten 26 Wochen gearbeitet habe. Die Elternzeit werde in den Niederlanden nicht berücksichtigt. Von der Agentur für Arbeit in F. habe sie den Rat erhalten, Arbeitslosengeld in Deutschland zu beantragen. Sie habe bisher immer in Deutschland gearbeitet und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und verstehe jetzt nicht, dass sie jetzt keinen Anspruch geltend machen könne. Den entsprechenden Bescheid der UWV vom 22.07.2011 legte die Klägerin vor.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nach Artikel 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 für die Gewährung von Leistungen im Falle der Vollarbeitslosigkeit immer das Wohnsitzland zuständig sei. Diese Regelung sei eindeutig und könne nicht durchbrochen werden. Die Tatsache, dass der niederländische Sozialversicherungsträger keine Leistungen erbringe, weil die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, ändere daran nichts, denn dadurch könne sich keine Verpflichtung für die deutsche Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Arbeitslosengeld ergeben.
9Hiergegen hat die Klägerin am 09.11.2011 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben.
10Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die tatsächlichen Umstände und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen verkenne. Sie habe bis zuletzt (30.06.2011) bei einer deutschen Firma in F. gearbeitet, sämtliche Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Beklagte abgeführt und deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Sie sei Grenzgängerin und wohne keine 3 km von der deutsch-niederländischen Grenze entfernt. Auch die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfülle sie; insbesondere habe sie sich ausdrücklich bereit erklärt, sich für den deutschen Arbeitsmarkt vermitteln zu lassen, und ihr Wohnort sei auch ohne Weiteres geeignet, die Voraussetzungen der ErreichbarkeitsAO zu erfüllen. Im Übrigen regele Artikel 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 allein, dass eine vollarbeitslose Person sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaates zur Verfügung stellen müsse. Die Vorschrift treffe noch keine Aussage über die Gewährung von Leistungen. Auch sehe diese Vorschrift vor, dass vollarbeitslose Personen auch die Möglichkeit haben, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung zu stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt haben. Dies habe sie - die Klägerin - getan.
11Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab 01.07.2011 zu bewilligen.
13Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass nach Artikel 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 der Wohnsitzstaat auch zuständig für die Gewährung von Leistungen sei. Es komme nicht darauf an, in welcher Entfernung zur niederländisch-deutschen Grenze die Klägerin wohne. Auch komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen, hier Nichterfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten, der niederländische Versicherungsträger keine Leistungen erbringe.
16Mit Richterbrief vom 04.01.2012 hat das Sozialgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) beabsichtige und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen gegeben.
17Sodann hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
18Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.07.2011 gegen die Beklagte. Diese habe in den angefochtenen Bescheiden zutreffend darauf abgestellt, dass nach Art. 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 der Mitgliedsstaat zuständig sei, in dem die Klägerin wohne. Sie habe ihren Wohnsitz in den Niederlanden, daher seien die Niederlande der für die Klägerin zuständige Wohnmitgliedsstaat. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 VO EG 883/2004 enthalte eine Sonderregelung für Grenzgänger, für die Wohnstaat und Beschäftigungsstaat nicht identisch seien. Die Klägerin sei echte Grenzgängerin, die täglich von ihrem Wohnstaat Niederlande zum Beschäftigungsstaat Bundesrepublik Deutschland und zurück gependelt sei. Für diesen Personenkreis regele Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5a VO EG 883/2004, dass der Wohnstaat zuständiger Leistungsträger sei. Die in Art. 65 Abs. 2 Satz 1 genannten Arbeitslosen erhielten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung gegolten hätten. Diese Leistungen würden von dem Träger des Wohnortes gewährt.
19Gegen diesen ihr am 05.03.2012 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 28.03.2012 eingelegten Berufung.
20Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Klageverfahren. Darüber hinaus macht sie geltend, dass sie angesichts der Tatsache, dass sie ihr ganzes Arbeitsleben lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet habe, vor dem Hintergrund der Koordinierungsbemühungen der EG zur sozialen Sicherheit gegenüber anderen Beitragszahlern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht schlechter gestellt werden dürfe. Dies müsse auch unter dem Gesichtspunkt gelten, dass das niederländische Arbeitsamt den Anspruch auf Arbeitslosengeld deswegen zurückgewiesen habe, weil dort das Elternjahr nicht angerechnet werde und sie nach niederländischem Recht die geforderten 26 Wochen Beschäftigungszeit daher nicht erfüllt habe. Dagegen hätte sie nach dem SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Demnach stellten die Entscheidungen der beteiligten Sozialversicherungsträger eine Ungleichbehandlung dar, welche alleine auf ihre Elternzeit zurückzuführen sei. Im Übrigen verbleibe sie bei ihrem Rechtsstandpunkt, dass die Regelung des Art. 65 Abs. 2 VO EG 883/2004 einer Leistungsgewährung durch den Träger der Arbeitslosenversicherung des Beschäftigungsstaates nicht entgegenstehe.
21Seit dem 01.03.2012 ist die Klägerin wieder beschäftigt.
22Die Klägerin beantragt,
23den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 27.02.2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07.2011 bis 29.02.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei weiterhin unerheblich, wie weit die Klägerin von der deutsch-niederländischen Grenze entfernt wohne, da gemäß Art. 65 Abs. 2 VO EG 883/04 die Arbeitsverwaltung des Wohnstaates zuständig sei und die Klägerin ihren Wohnsitz eindeutig in den Niederlanden habe. Zwar sei es der Klägerin möglich, sich der deutschen Arbeitsverwaltung für die Vermittlung einer Tätigkeit zur Verfügung zu stellen (Hinweis auf Art. 65 Abs. 2 Satz 2 VO EG 883/04). Dies ermögliche jedoch keine Leistungsgewährung nach deutschem Recht, da gemäß Art. 11 Abs. 1 VO EG 883/04 nur die Rechtsanwendung der Regelungen eines Mitgliedsstaates möglich sei. Hier trete eine Entkoppelung des leistungsrechtlichen Aspekts der "Zurverfügungstellung" hinsichtlich der Arbeitssuche vom Aspekt der Erlangung einer neuen Tätigkeit ein. Auch im Erwägungsgrund 13 zu VO EG 987/09 werde ausdrücklich dargelegt, dass selbst dann, wenn sich eine arbeitslose Person der Vermittlung eines anderen Mitgliedstaates zur Verfügung stellt, Leistungen alleine im Wohnmitgliedsstaat beansprucht werden könnten.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin daher i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG. Sie hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.07.2011 bis 29.02.2012.
301.) Der Anspruch scheitert nicht bereits an § 30 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach die Vorschriften des SGB auf Personen begrenzt sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (Territorialitätsprinzip). Dieser grundsätzlich auf das Inland beschränkte Anwendungsbereich gilt nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 2 Nr. 4 SGB I, 117 ff. SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, nachfolgend a.F., ab dem 01.04.2012 §§ 136 ff. SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 06.03.2013 - B 11 AL 5/12 R - Juris). Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Arbeitslosmeldung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden und nicht in Deutschland, was auch noch gegenwärtiger Sachstand ist. Sie hat jedoch einen grenznahen Auslandswohnsitz (ca. 3 km von der deutsch-niederländischen Grenze) und war ausschließlich in Deutschland (F.) beschäftigt und beitragspflichtig. Sie war und ist somit Grenzgängerin und Grenzwohnerin. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und - im Anschluss hieran - des BSG steht § 30 Abs. 1 SGB I in einer solchen Konstellation der Auslandswohnsitz eines zuvor (im Inland) beitragspflichtigen Grenzgängers einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen (§§ 118 ff. SGB III a.F.) vorliegen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 20; BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 R - SozR 4-1200 § 30 Nr. 5). Es ist vielmehr mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - (GG) eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift vorzunehmen. Das BVerfG hat hierzu das Folgende ausgeführt (BVerfG a.a.O. - Juris-Rdnrn. 11 ff.):
31"Zwar kann eine durch § 30 Abs. 1 SGB I bewirkte Ungleichbehandlung der Personen mit Auslandswohnsitz im Vergleich zu den Personen mit Inlandswohnsitz sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 51, 1 (24); 81, 208 (222)). Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2963 (2964) = NZS 1998, S. 518). Der Gesetzgeber kann den Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium wählen, nach dem sich neben anderen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestimmt. Er kann auch für die Beitragspflicht an den Beschäftigungsort (§§ 168, 173 a AFG i.V.m. § 3 SGB IV) oder an den Wohn- oder Aufenthaltsort (vgl. die Ermächtigung nach § 173 AFG) anknüpfen. Er ist aber nicht frei darin, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung zu wechseln. Das hat in der Arbeitslosenversicherung vor allem Bedeutung für Personen mit grenznahem Auslandswohnsitz, die im Inland beschäftigt und versichert sind (Grenzgänger). Deren besondere Situation ist durch ihre Nähe zum Staatsgebiet der Bundesrepublik, ihre zwangsweise Einbeziehung in das nationale Sicherungssystem des Beschäftigungsorts und nicht des Wohnsitzes mit entsprechender Beitragspflicht und durch den fortbestehenden Bezug zum Inlandsarbeitsmarkt gekennzeichnet. Gründe, die für die Gruppe der so genannten Grenzgänger einen Wechsel des Anknüpfungssachverhalts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Steht das Wohnsitzprinzip dem Eingriff durch Auferlegung von Beiträgen nicht entgegen, so können territoriale Gründe nicht erstmals gegen die Einlösung des mit Beiträgen erworbenen Versicherungsschutzes ins Feld geführt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist von Verfassungs wegen eine Auslegung geboten, die den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch des Grenzgängers auf eine seiner Beitragszahlung entsprechende Sozialleistung zur Geltung bringt (vgl. BVerfGE 92, 53 (71 f.)). Der notwendige und verfassungsrechtlich unbedenkliche Bezug zum Geltungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe (§§ 100 f., 134 f. AFG; jetzt: §§ 117 f. und 190 f. SGB III). Dazu gehört vor allem die subjektive und objektive Verfügbarkeit (§ 103 AFG; jetzt: Beschäftigungssuche nach § 119 SGB III) bezogen auf den inländischen Arbeitsmarkt. Die Vermittlungsfähigkeit lässt sich insbesondere anhand der Sprachkenntnisse, persönlicher Bindungen und des Verlaufs des bisherigen Berufs- und Erwerbslebens objektivieren (vgl. EuGH, Slg. 1986, S. 1837 (1852)). Die Leistungsvoraussetzungen erhalten insgesamt eine spezifische - mit der beitragsrechtlichen Anknüpfung in Einklang stehende - Ausprägung des Territorialitätsprinzips, die die Reichweite des allgemeinen Wohnsitzprinzips nach § 30 Abs. 1 SGB I einschränkt. Erfüllt ein zuvor in Deutschland beitragspflichtiger Grenzgänger nach den allgemeinen Vorschriften den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so steht der Auslandswohnsitz als solcher dem Anspruch nicht entgegen [ ]".
32Die dort geschilderte "besondere Situation" einer grenznah wohnenden Person, die eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 30 Abs. 1 SGB I gebietet, trifft auf die Klägerin zu: Auch ihre Situation ist durch ihre Nähe zum Staatsgebiet der Bundesrepublik, ihre zwangsweise Einbeziehung in das nationale Sicherungssystem des Beschäftigungsorts und nicht des Wohnsitzes mit entsprechender Beitragspflicht und durch den fortbestehenden Bezug zum Inlandsarbeitsmarkt gekennzeichnet. Sie wohnt eindeutig grenznah, war ausweislich der Arbeitsbescheinigung ihres vormaligen Arbeitgebers bis zum 30.06.2011 (lediglich unterbrochen durch Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit) durchgängig in F. beschäftigt und in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig (s. das von der Agentur für Arbeit L.ausgefüllte Formular U1 vom 09.11.2011). Auch besteht bei ihr ein fortgesetzter Bezug zum Inlandsarbeitsmarkt, was sich nicht zuletzt an ihrer objektiven und subjektiven Verfügbarkeit für den deutschen Arbeitsmarkt sowie die Erfüllung der sonstigen allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld zeigt (s. sogleich).
332.) Die Klägerin hat die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 29.02.2012 - dem Tag vor der Wiederaufnahme einer Beschäftigung - erfüllt.
34Nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F. haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
35a) Bei der Klägerin lag seit dem 01.07.2011 Arbeitslosigkeit vor, weil sie beschäftigungslos war (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich nicht bemüht hat, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.).
36Ferner stand die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung (§ 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III a.F.). Nach § 119 Abs. 5 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit - und ortsnah Folge leisten kann, bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Diese Voraussetzungen für die Verfügbarkeit lagen bei der Klägerin vor. Sie hat sich im Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld zur Ausübung einer Tätigkeit im Umfang von 24 Stunden pro Woche bereit erklärt.
37Insbesondere war sie in der Lage, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, weil ihr Wohnort T1. unmittelbar an der deutsch-niederländischen Grenze liegt und die für sie am nächsten erreichbaren Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit in F. und L. nur ca. 13 bzw. 25 Autominuten entfernt liegen. Damit war sie nach Maßgabe der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997 S. 1685) für Vermittlungsbemühungen der Beklagten ohne Weiteres erreichbar. Die Klägerin hält sich insbesondere im Nahbereich des Arbeitsamtes auf (§ 2 Nr. 3 EAO). Dies ist der Fall, wenn der Wohnort der Klägerin zu einem der Orte in der Umgebung des Arbeitsamts gehört, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen (§ 2 Nr. 3 Satz 2 EAO). Konkretisiert man den Begriff des zumutbaren Aufwands dahingehend, dass an die in § 121 Abs. 4 SGB III a.F. bzw. § 140 Abs. 4 SGB III n.F. normierten zumutbaren Pendelzeiten zwischen Auslandswohnsitz und zuständiger Agentur für Arbeit angeknüpft wird (so BayLSG, Urteil v. 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - Juris-Rdnr. 32; ebenso Geiger, info also 2013, 147, 148), ist maßgeblich, ob der oder die Arbeitslose die einfache Strecke zwischen Wohnung und zuständiger, d.h. grenznächster (s. hierzu BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 1/93 - Juris) Agentur für Arbeit mit den ihm oder ihr zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln in maximal 75 Minuten bewältigen kann (s. BayLSG, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10 - Juris-Rdnr. 24; Geiger, a.a.O.). Dies ist hier ausweislich der örtlichen Gegebenheiten bei der Klägerin der Fall.
38b) Die Klägerin hat auch die Anwartschaftszeit (§§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 123 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.) erfüllt.
39Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. hat die Anwartschaftszeit zurückgelegt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate (360 Tage, § 339 Satz 1 SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
40Die Klägerin hat sich mit Wirkung vom 01.07.2011 arbeitslos gemeldet (§ 122 Abs. 1 SGB III a.F.). Damit reicht die zweijährige Rahmenfrist vom 01.07.2009 bis 30.06.2011. Durch ihre Beschäftigung als kaufmännische Angestellte bei der Fa. PG L1. GmbH, F. war sie ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 05.04.2011 innerhalb dieser Rahmenfrist nach §§ 24, 25 SGB III in der Zeit vom 02.11.2009 bis 15.02.2010 sowie vom 18.03.2011 bis 30.06.2011 in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Ferner bezog die Klägerin in der Zeit vom 26.09.2008 bis 06.01.2009 und vom 16.02.2010 bis 25.05.2010 Mutterschaftsgeld sowie in der Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2011 Kindergeld. Danach sind die in die Rahmenfrist fallende Erziehungszeit vom 01.07.2009 bis 01.11.2009 (nach der Geburt des ersten Kindes am 11.11.2008), die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges vom 16.02.2010 bis 25.05.2010 sowie die Elternzeit vom 26.05.2010 bis 17.03.2011 als Zeiten der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges vom 26.09.2008 bis 06.01.2009 ist versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, weil diese Zeit unmittelbar auf die versicherungspflichtige Beschäftigung folgte. Die anschließende Erziehungszeit ist gemäß § 26 Abs. 2a SGB III versicherungspflichtig, da eine Zeit der Versicherungspflicht unmittelbar vorausging und die Klägerin sich mit dem Kind zwar nicht im Inland aufhielt, aber Anspruch auf Kindergeld hatte (§ 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB III). Entsprechend verhält es sich mit den Mutterschaftsgeldbezugs- und Erziehungszeiten anlässlich der Geburt des zweiten Kindes am 18.03.2010. Die Beklagte hat insbesondere diese außerhalb des o.a. Beschäftigungsverhältnisses stehenden Versicherungspflichttatbestände dem Senat auf dessen ausdrückliche Nachfrage (Schreiben vom 09.10.2013) mit Schriftsatz vom 09.10.2013 nach Rücksprache mit der für die Klägerin zuständigen Familienkasse und Krankenkasse (BKK H. T2.) mitgeteilt. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Daten zu zweifeln, hat der Senat nicht.
41Nach alledem war die Klägerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vom 01.07.2009 bis 30.06.2011 mehr als 12 Monate versicherungspflichtig und hat die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt.
423.) Der Anspruch ruht auch nicht nach Maßgabe des § 142 Abs. 3 SGB III a.F. wegen eines vergleichbaren Anspruchs auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. Der niederländische Träger der Arbeitslosenversicherung (UWV) hat mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 22.07.2011 Leistungen an die Klägerin abgelehnt, weil sie mangels Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nicht die nach niederländischem Recht vorgegebene Anwartschaftszeit von 26 Wochen innerhalb der Rahmenfrist von 36 Wochen zurückgelegt habe.
434.) Da die Klägerin somit bereits nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, kommt es auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Regelungen zu den echten Grenzgängern in Art. 65 Abs. 2 und 5a VO EG 883/2004, nicht mehr an.
44Auch der sog. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts steht dem "nationalen" Anspruch nicht entgegen. Bei Art. 65 VO EG 883/2004 handelt es sich um eine Koordinationsnorm, nicht um eine Kollisionsnorm. Mit der VO EG 883/2004 sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können vermieden werden, sondern sie soll auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der VO fallen, der Schutz im Bereich der nationalen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.1998 - C-275/96 - Slg. 1998, I-3419 - Rdnr. 28 [Kuusijärvi]; EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Juris-Rdnr. 40 [Brey]). Die VO schafft kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lässt unterschiedliche nationale Systeme bestehen und soll diese nur koordinieren. Sie lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (so zuletzt EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Juris-Rdnr. 43 [Brey] m.w.N.). Damit kann die VO EG 883/2004 nicht dazu führen, einen bereits nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch zu vereiteln, zumal Art. 65 VO EG 883/2004 als Konkretisierungsnorm für das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) Ansprüche auf staatliche Leistungen sichern bzw. erhalten soll. Mit der Einbeziehung grenznaher Sachverhalte in das einfache deutsche Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung liegt auch kein grenzüberschreitender Sachverhalt im Rechtssinne vor, der ein Eingreifen primären und sekundären Gemeinschaftsrechts im Bereich der Grundfreiheiten erst ermöglicht (zur Anwendung von Art. 45 AEUV bei grenzüberschreitendem Bezug vgl. nur EuGH, Urteil vom 07.03.2013 - C 127/11 [von den Booren] -; EuGH, Urteil vom 16.04.2013 - C-202/11 [Las] -; EuGH, Urteil vom 16.05.2013 - C-589/10 [Wencel] -). Es gibt dann nichts mehr zu koordinieren. Im Übrigen kann die durch das BVerfG postulierte verfassungskonforme Auslegung des § 30 Abs. 1 SGB I für Grenzbewohner nur unabhängig davon gelten, ob es sich bei ihnen auch um Unionsbürger und/oder (echte) Grenzgänger i.S.d. VO EG 883/2004 handelt. Denn die Grundrechtsberechtigung (hier: Art. 3 Abs. 1 GG) hängt nicht von letzteren "supranationalen" Eigenschaften ab.
455.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
466.) Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
- 1.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, - 2.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- 1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und - 2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
das Übergangsgeld, - 2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, - 3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- 1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und - 2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
- 1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder - 2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
das Übergangsgeld, - 2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, - 3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - 2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, - 3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während
- 1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, - 2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und - 3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.
(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, - 3.
(weggefallen) - 3a.
(weggefallen) - 4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind, - 5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
- 1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, - 2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen, - 2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, - 2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder - 3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
- 1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und - 2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
- 1.
der oder des Erziehenden, - 2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder - 3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.
(4) (weggefallen)
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
- 1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und - 2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.