Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Sept. 2014 - L 9 AL 219/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Gründungszuschuss.
3Die 1983 geborene Klägerin war nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen (mündliche Prüfung am 21.04.2010) und einer Zeit der Arbeitslosigkeit ab 18.10.2010 als Sachbearbeiterin bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche und einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 2.626,66 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 17.10.2012 befristet.
4Am 16.01.2012 wandte sich die Klägerin per E-Mail an ihren früheren Arbeitsvermittler, Herrn T. Darin trug sie vor, sie habe ursprünglich vorgehabt, zum November 2010 sich als selbstständige Rechtsanwältin zuzulassen und von ihm seinerzeit einen Existenzgründerkurs (vom 20.09.2010 bis zum 01.10.2010) erhalten; sie habe dann kurzfristig ein Angebot wahrgenommen, als Sachbearbeiterin bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben tätig zu werden; hierbei handele es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis und um eine Bezahlung nach 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst; sie habe bei Beginn dieser Tätigkeit angestrebt, nebenbei als Rechtsanwältin zu arbeiten; die Rechtsanwaltskammer sei diesem Verlangen nicht nachgekommen und habe ihren Antrag jetzt endgültig abgelehnt; sie habe sich nunmehr entschlossen, der bereits seit einiger Zeit geplanten Selbstständigkeit nachzukommen, einmal aus dem Grund des befristeten Arbeitsverhältnisses, zum anderen wegen der fehlenden beruflichen Entwicklung, wegen der Bezahlung und nicht zuletzt wegen der Nachversicherung im Versorgungswerk, welche ihr bis April des Jahres möglich sei. Sie bat um einen kurzen Überblick über die Neuerungen beim Gründungszuschuss. Des Weiteren sei es für sie wichtig zu erfahren, inwiefern es sich auswirken würde, wenn sie beim jetzigen Arbeitgeber kündigen würde und unmittelbar den Gründungszuschuss beantragen würde, wegen der Sperrzeit.
5Die Klägerin beendete das Beschäftigungsverhältnis am 10.02.2012 durch Eigenkündigung zum 31.03.2012. An gleichen Tag meldete sie sich arbeitslos zum 01.04.2012, einem Sonntag, und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
6Am 16.03.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin die Gewährung eines Gründungszuschusses. Die Tätigkeit sollte nach den eigenen Angaben der Klägerin am 02.04.2012 beginnen.
7Am 26.03.2012 wurde die Klägerin durch Bescheid der Rechtsanwaltskammer L zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer L aufgenommen.
8Seit dem 02.04.2012 war die Klägerin als selbstständige Rechtsanwältin in einer Bürogemeinschaft mit drei weiteren Rechtsanwälten tätig. Den entsprechenden Vertrag über die Anmietung eines Büros, der eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsieht, hatte die Klägerin bereits im März 2012 geschlossen. Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zeigte die Klägerin der Beklagten durch eine Veränderungsmitteilung vom 12.04.2012 an. In ihrem Businessplan, den sie im Rahmen der Beantragung des Gründungszuschuss bei der Beklagten einreichte, gab sie außerdem an, 55 Stunden wöchentlich für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin aufzuwenden.
9Mit Bescheid vom 20.04.2012 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.04.2012 bis 23.06.2012 wegen der am 10.02.2012 erfolgten Eigenkündigung der Klägerin fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht (SG) Köln.
10Mit Bescheid vom 02.08.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Gründungszuschuss ab. Sie verwies darauf, dass sie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit keine Existenzgründungen fördere, die innerhalb einer Sperrzeit begonnen würden; es bestehe nach selbst verursachter Arbeitslosigkeit keine Notwendigkeit, sie mit Fördermitteln zur Existenzgründung zu unterstützen. Darüber hinaus könne eine Existenzgründung nur dann gefördert werden, wenn nach Ablauf der Förderung eine Tragfähigkeit zu erwarten sei und die Bestreitung des Lebensunterhaltes nach sechs Monaten sichergestellt sei; dies sei aber nach der Rentabilitätsvorschau erst im Oktober 2014 der Fall, da sie erst dann mit einem Überschuss über 950 Euro monatlich rechne.
11Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch und machte geltend, sie sei nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert gewesen. Eine Eigenkündigung sei kein Ausschlussgrund für die Bewilligung eines Gründungszuschusses; sie könne bereits nach Ablauf der Förderung einen Betrag in Höhe von mehr als 950 Euro vorweisen.
12Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe durch ermessenslenkende Weisungen sichergestellt, dass über das ganze Jahr hinweg nach einheitlichen und sachgerechten Kriterien über die Anträge auf Gründungszuschuss entschieden werde. Das Interesse der Klägerin liege darin, den Gründungszuschuss zu erhalten. Sie habe ihre Beschäftigungslosigkeit selbst verursacht, um die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses zu schaffen. Bereits aus § 2 Abs. 5 SGB III ergebe sich, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen hätten. Eine selbst verursachte Beschäftigungslosigkeit mit dem Ziel, sich selbstständig zu machen, rechtfertige keine Gewährung von Gründungszuschuss aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Dies stehe nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft. Das persönliche Interesse der Klägerin an einer Förderung müsse daher hinter den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel zurückstehen.
13Die Klägerin hat am 26.10.2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben.
14Sie hat die Auffassung vertreten, die Sperrzeit sei zu Unrecht festgestellt worden. Die Beklagte stelle sachfremde Erwägungen an. Sie habe gegenüber dem Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales eingeräumt, dass es wenig realistisch sei, einen Gründungszuschuss zu versagen, da es sich auch nach einer Neuregelung um eine "Quasipflichtleistung" handele; Ausnahmen seien lediglich dann denkbar, wenn die selbstständige hauptberufliche Tätigkeit einen derart hohen Gewinn abzuwerfen erwarten lasse, dass ein Gründungszuschuss nicht erforderlich sei. Der Gesetzgeber sehe weder nach altem noch nach neuem Recht vor, dass eine Eigenkündigung den Anspruch ausschließe.
15Die Klägerin hat beantragt,
16den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Gründungszuschuss ab dem 02.04.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen,
17hilfsweise,
18den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, über ihren Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses vom 16.03.2012/28.06.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
22Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
23Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.07.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses oder erneute Bescheidung ihres Antrages auf dessen Bewilligung. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 SGB III für die Gewährung eines Gründungszuschusses, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, erfüllt. Auch die Sperrzeit sei für die Voraussetzungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB III unerheblich. Allerdings stehe die Gewährung von Gründungszuschuss im Ermessen der Beklagten. Das Ermessen sei hier weder im Sinne einer Gewährung auf Null reduziert, noch litten die Bescheide der Beklagten an Ermessensfehlern.
24Gegen dieses ihr am 17.07.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 19.08.2013, Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Auffassung, wonach die Beklagte die Gewährung von Gründungszuschuss ermessensfehlerhaft abgelehnt habe. Die Entscheidungen des BSG, wonach für die Gewährung eines Gründungszuschusses ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld gegeben sein müsse, beträfen andere Fälle. Sie habe unabhängig von der Sperrzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie habe sich nach ihrem Zweiten Staatsexamen weiter beworben und auch nach ihrer Kündigung den Arbeitsmarkt weiter aktiv beobachtet. Am 01.04.2012 habe sie sich natürlich nicht beworben. Ihr Vertrag mit den anderen Rechtsanwälten über die Begründung der Bürogemeinschaft enthalte eine Ausstiegsklausel für den Fall, dass sie ein adäquates Beschäftigungsverhältnis finde.
25Die Klägerin beantragt,
26das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Gründungszuschuss ab dem 02.04.2012nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen,
27hilfsweise,
28den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, über ihren Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses vom 16.03.2012/28.06.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
32Mit Urteil vom 11.07.2012 hat das SG Köln auch die Klage gegen den Sperrzeitbescheid vom 20.04.2012 abgewiesen. Die dagegen unter dem Az.: L 9 AL 218/13 eingelegte Berufung hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 zurückgenommen.
33Der Senat hat die Klägerin auf die Entscheidungen des BSG vom 11.03.2014 - B 11 AL 10/13 R - und des Senats vom 16.04.2014 - L 9 AL 297/13 - hingewiesen und die maßgeblichen Gründe der Entscheidungen erläutert.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 3 SGG fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses oder auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.
37Nach § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der hier nach Maßgabe von § 422 Abs. 1 SGB III anwendbaren, ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Der Gründungszuschuss kann nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
381. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
39Entgegen der Auffassung des SG und der Beteiligten fehlt es bereits an diesen tatbestandlichen Voraussetzungen, so dass die Beklagte gar keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte und es auch nicht auf etwaige Ermessensfehler der Beklagten ankommt.
401. Die Klägerin hat durch die Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit zum 02.04.2012 nicht im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB III ihre Arbeitslosigkeit beendet, denn sie war zu keinem Zeitpunkt vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Sinne von §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 SGB III arbeitslos. Ihr fehlte deshalb auch der nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III erforderliche Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 1 SGB III schon dem Grunde nach.
41Bis zum 31.03.2012 stand die Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, das mehr als 15 Wochenstunden umfasste, und war dort auch trotz ihrer Kündigung nicht freigestellt, so dass sie nicht im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III beschäftigungslos war. Am Sonntag, dem 01.04.2012, dem Tag vor Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit, war die Klägerin zwar beschäftigungslos. Sie war dennoch nicht arbeitslos, weil sie sich nicht bemüht hat, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB III), und auch nicht im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 SGB III subjektiv verfügbar war.
42Die Klägerin hatte ausweislich ihrer E-Mail an ihren früheren Arbeitsvermittler vom 16.01.2012 von Anfang an vor, sich spätestens im April als Rechtsanwältin selbstständig zu machen, u.a. weil sie glaubte, bei einer Zulassung als selbstständige Rechtsanwältin bis zu diesem Zeitpunkt noch die Voraussetzungen für die Nachversicherung im Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu erfüllen. Sie hat zudem noch vor dem Wirksamwerden ihrer Arbeitslosmeldung und vor dem Eintritt ihrer Beschäftigungslosigkeit am 01.04.2012 am 16.03.2012 die Gewährung eines Gründungszuschusses beantragt und dabei bereits angegeben, dass die selbstständige Tätigkeit am 02.04.2014 beginnen sollte. Vor allem hat sie bereits am 26.03.2012 die Zulassung als Rechtsanwältin erhalten. Da die Erteilung der Zulassung nach den Angaben der Rechtsanwaltskammer L auf deren Homepage "einige Zeit" in Anspruch nimmt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin einige Zeit vor dem 26.03.2012 bereits die Zulassung beantragt hat. Weiterhin hat die Klägerin die notwendigen Verträge zur Begründung der Bürogemeinschaft mit den anderen Rechtsanwälten bereits im März 2012 geschlossen.
43Berücksichtigt man nun noch, dass der einzige Tag, an dem die Klägerin beschäftigungslos im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III war, nämlich am 01.04.2012, ein Sonntag war, ist es offensichtlich, dass sich die Klägerin tatsächlich zu keinem Zeitpunkt während ihrer Beschäftigungslosigkeit u.a. durch Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit (§ 138 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III) um die Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit bemüht hat. Hierfür hatte sie in Anbetracht der vor der Beschäftigungslosigkeit bereits erfolgten Zulassung als Rechtsanwältin und des bereits zum 02.04.2012 anvisierten Beginn der selbstständigen Tätigkeit keinen Anlass. Sie auch selbst eingeräumt, dass sie sich am 01.04.2012 nicht beworben hat.
44In jedem Fall war die Klägerin am 01.04.2012 nicht bereit, eine zumutbare, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufzunehmen (§ 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III). Sie war bereits vor dem 01.04.2012 auf die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit fixiert und hat alles Notwendige (Anwaltszulassung, Abschluss des Mietvertrags etc.) für den Beginn der selbstständigen Tätigkeit am Montag, dem 02.04.2012, vorbereitet, so dass für sie am 01.04.2012 die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre. Aus der in den Vertrag über den Beitritt zur Bürogemeinschaft aufgenommenen Ausstiegsklausel folgt nichts anderes. Diese Klausel dient offensichtlich in erster Linie dazu, der Klägerin den Ausstieg für den Fall zu ermöglichen, dass ihre selbstständige Tätigkeit keinen ausreichenden wirtschaftlichen Erfolg hat. Daran, dass die Klägerin am 01.04.2012 auf die mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassende selbstständige Tätigkeit fixiert war, ändert die Klausel jedoch nichts. Da zudem der 01.04.2012 ein Sonntag war, musste die Klägerin auch nicht mit Stellenangeboten und Vermittlungsmaßnahmen der Beklagten rechnen. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag auf Gewährung von Alg andere Angaben zur ihrer angeblichen subjektiven Verfügbarkeit gemacht hat, sind diese unglaubhaft und nur vorgeschoben. Die Klägerin wollte, indem sie den Beginn der selbstständigen Tätigkeit auf den 02.04.2012 veranschlagt und bewusst eine kleine Lücke zwischen der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit gelassen hat, lediglich für einen Tag einen Anspruch auf Alg konstruieren, um in den Genuss von Gründungszuschuss zu kommen. Subjektive Verfügbarkeit lag deshalb tatsächlich nicht vor (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 11.03.2014 - B 11 AL 10/13 R -, juris Rn. 18, sowie, in einem ähnlichen Fall, den vor Veröffentlichung der Entscheidung des BSG ergangenen, mittlerweile rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 16.04.2014 - L 9 AL 297/13 -, juris Rn. 37 ff.).
452. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III liegen im Übrigen auch unabhängig von den Ausführungen zu 1. wegen des Sperrzeitbescheids vom 20.04.2012, der nach Rücknahme der Berufung im Verfahren L 9 AL 218/13 im Sinne von § 77 SGG bindend, d.h. bestandskräftig geworden ist, nicht vor.
46Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit "Anspruch" nicht lediglich ein nach § 137 Abs. 1 SGB III entstandenes und fortbestehendes Stammrecht gemeint ist. Vielmehr liegt ein "Anspruch" im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III nur vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Anspruchs auf Zahlung von Alg gegeben sind (BSG, Urt. v. 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R -, juris Rn. 16 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der Anspruch auf die jeweilige Entgeltersatzleistung ruht (vgl. BSG, Urt. v. 24.06.1993 - 11 RAr 1/92 -, juris Rn. 17).
47Nach diesen Grundsätzen hatte die Klägerin unabhängig von ihrer nach den Ausführungen zu 1. fehlenden Arbeitslosigkeit bis zur Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit am 02.04.2012 keinen "Anspruch" auf Alg, weil ihr allein für den 01.04.2012 in Betracht kommender Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 20.04.2012 festgestellten Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB III a.F. bzw. § 159 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB III am 01.04.2012 geruht hat. Dementsprechend hat die Klägerin auch für keinen Tag vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Zahlung von Alg.
48Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung des SG nicht aus § 93 Abs. 3 SGB III, wonach der Gründungszuschuss nicht geleistet wird, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Diese Vorschrift modifiziert erkennbar nicht die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass die Sanktionsabsicht der Ruhensvorschriften nicht umgangen werden kann (so die Begründung zur Einführung der Regelung beim Überbrückungsgeld ab 01.01.2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz v.10.12.2001 (BGBl I 2001, 3443), vgl. BT-Drs. 14/6944, S. 33 zu § 57; zum Ganzen Kuhnke, in: jurisPK-SGB III, § 93 Rn. 28), also auf keinen Fall die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III erleichtern. § 93 Abs. 3 SGB III kommt mithin nur dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB III erfüllt sind, z.B. wenn während des Bezugs von Gründungszuschuss eine Ruhenstatbestand im Sinne der §§ 156 bis 159 SGB III eintritt oder nach Beginn der Zahlung von Alg der entsprechende Anspruch zum Ruhen kommt, wie z.B. bei Verwirklichung einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 SGB III. In diesen Fällen bewirkt § 93 Abs. 3 SGB III, dass der an sich mit Beginn der selbstständigen Tätigkeit entstandene Anspruch auf Gründungszuschuss zum Ruhen kommt und Gründungszuschuss nicht gezahlt wird (vgl. insoweit auch Winkler, in: Gagel, SGB III, § 93 Rn. 27, Stand: April 2012). Wenn jedoch, wie hier, zu keinem Zeitpunkt vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit wegen eines Ruhenstatbestandes ein Anspruch auf Zahlung einer Entgeltersatzleistung besteht, kann ein Anspruch auf Gründungszuschuss gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. schon gar nicht entstehen (zum Ganzen bereits der rechtskräftige Beschluss des Senats vom 16.04.2014 - L 9 AL 297/13 -, juris Rn. 41 ff.).
493. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
504. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie
- 1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und - 2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.
(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere
- 1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen, - 2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden, - 3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.
(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
- 1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen, - 2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf, - 3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und - 5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.
(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, - 2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und - 3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
- 1.
der Anspruch entstanden ist, - 2.
die Leistung zuerkannt worden ist oder - 3.
die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, - 2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und - 3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1.
arbeitslos ist, - 2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und - 3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, - 2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und - 3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- 1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), - 2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und - 3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, - 2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und - 3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
- 1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, - 2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, - 3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und - 4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, - 2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und - 3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1.
arbeitslos ist, - 2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und - 3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, - 2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und - 3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
- 1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder - 2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, - 2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und - 3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, - 2.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und - 3.
ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.