Landessozialgericht NRW Beschluss, 18. Juni 2015 - L 8 R 999/13 B ER
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das gesamte Verfahren wird auf 5.785,58 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den nach einer Betriebsprüfung erlassenen Summenbescheid der Antragsgegnerin vom 20.3.2013, mit dem Beiträge in Höhe von 23.142,30 EUR einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 4.775,50 Euro nachgefordert werden.
4Am 29.9.2010 erfolgte beim Antragsteller in dessen Restaurant "F" eine unangemeldete Prüfung des Hauptzollamtes (HZA) E. Dabei wurden neben dem Antragsteller und dessen Sohn E drei Personen (Frau S K, Frau O1 H1, Frau W O) angetroffen. Frau K gab bei ihrer am selben Tag erfolgten Befragung an, seit 5 Tagen als Küchenhilfe für den Antragsteller gearbeitet zu haben. Frau O gab an, seit ca. 15 Tagen als Tellerwäscherin für den Antragsteller tätig gewesen zu sein. Frau H1 erklärte, seit 7/2010 für den Antragsteller als Aushilfe in der Küche zu arbeiten.
5Anlässlich ihrer Vernehmung am 12.1.2011 durch das HZA E erklärte Frau O, sie habe für den Antragsteller ab ca. 16.9. bis Ende Oktober 2010 gearbeitet. Sie habe in der Woche ca. 10 bis 13 Stunden an unterschiedlichen Tagen nach Bedarf gearbeitet. Für September habe sie einen Lohn von 200,00 Euro, für Oktober von 400,00 Euro erhalten. Im Restaurant würde sonst noch der Antragsteller, dessen Ehefrau und Sohn sowie Frau H1 arbeiten.
6Der Antragsteller selbst erklärte bei seiner Vernehmung am 18.2.2011, dass Frau K gar nicht bei ihm gearbeitet habe, sondern bei ihm zu Besuch gewesen sei. Die Frage nach ihrer Tätigkeit am Tag der Prüfung habe sie wahrscheinlich falsch verstanden. Frau O sei seit Mitte September für 4 bis 6 Wochen für ihn tätig gewesen. Frau H1 sei Rentnerin, sie habe schon jahrelang bei ihm als Köchin gearbeitet. Sie habe zwei Stunden am Tag gearbeitet, meistens am Wochenende, bei Bedarf auch mal in der Woche. Frau O habe auch nur am Wochenende gearbeitet, auch nur zwei Stunden ähnlich wie Frau H1. Die Frauen hätten einen Stundenlohn von ca. 7 Euro erhalten. Die Frauen hätten frei Essen und Trinken gehabt, Frau H1 dürfe auch in seiner Personalwohnung wohnen. Keine sei mehr in seinem Dienst. Die Anmeldungen zur Sozialversicherung mache der Steuerberater. Er sei der Meinung gewesen, dass alles in Ordnung gewesen sei.
7Frau O war vom 19.9. bis 31.10.2010 als geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zur Sozialversicherung gemeldet. Frau H1 war vom 24.9.2010 bis 31.7.2012 ebenfalls als geringfügig Beschäftigte gemeldet.
8Am 18.5.2011 gegen 19 Uhr trafen die Beamten des HZA E bei einer Prüfung des Restaurants des Antragstellers gem. § 2 SchwarzArbG ausweislich des Ermittlungsberichts vom 23.5.2011 neben dem Sohn des Antragstellers, Herrn E H, nur eine weitere Person, Herrn E A an, der angab, lediglich am Tag der Prüfung in der Küche geholfen zu haben. Er erhalte keinen Lohn. Er sei bei seinem Freund E H zu Besuch. Zusätzlich wurde ein Erfassungsbogen vom 18.5.2011 betreffend Frau H1 erstellt.
9Im September 2011 wurden Durchsuchungen der Betriebsstätte und der Wohnung des Antragstellers und der Wohnung des Herrn E H, des Sohnes des Antragstellers, durchgeführt. Verschiedene Ordner, ein Telefonregister und diverse Unterlagen wurden sichergestellt. Im Rahmen deren Auswertung wurden keine verfahrensrelevanten Beweismittel festgestellt.
10Bei seiner Vernehmung am 21.11.2011 durch das HZA machte der Antragsteller Angaben zu den Öffnungszeiten des Restaurants (Montag bis Samstag von 11:30 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:30 Uhr bis 23:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 11:30 Uhr bis 23:30 Uhr) und zum Personalbedarf und -einsatz. Neben ihm würden im Restaurant seine Ehefrau, sein Sohn E, Herr B als Kellner, ein Koch und stundenweise Frau H1 arbeiten. Der Koch, Herr E1 C, arbeite seit dem 14.11.2011 bei ihm.
11Unter dem 11.4.2012 hörte der Antragsgegner den Antragsteller sodann zu einer Nachforderung in Höhe von insgesamt 50.235,58 Euro einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 9.296,00 Euro an. Die beitragspflichtige Lohnsumme sei geschätzt worden aufgrund fehlender konkreter Anhaltspunkte, dies in der Weise, dass aufgrund der gemachten Angaben hinsichtlich des Personalbedarfs pro Tag arbeitstägliche Gesamtarbeitsstunden ermittelt worden seien, wobei auch berücksichtigt worden sei, dass nach den Angaben des Steuerberaters zu unterschiedlichen Zeiten die Zahl der Arbeitsstunden geschwankt habe.
12Unter dem 20.4.2012 teilte die Steuerberatersozietät I für den Antragsteller mit, dass eine Stellungnahme beabsichtigt sei. Gleichzeitig beantragten sie Akteneinsicht. Nach dem internen Mailverkehr der Antragsgegnerin fanden Besprechungen mit der vorgenannten Steuerberatersozietät statt, die ohne Ergebnis blieben.
13Mit Bescheid vom 20.3.2013 forderte die Antragsgegnerin sodann vom Antragsteller 23.142,30 Euro einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 4.775,50 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.5.2011 nach. In Abänderung der Anhörung vom 26.3.2012 erfolge die Schätzung nunmehr in der Weise, dass anhand der in der Zeit vom 1.6. bis 31.12.2011 gemeldeten Arbeitnehmer ein monatliches Durchschnittsentgelt ermittelt worden sei, welches als Grundlage für die weitere Beitragsschätzung herangezogen worden sei. Es handele sich nunmehr um einen Durchschnittswert, der anhand der für den fraglichen Zeitraum verbeitragten Entgelte ermittelt worden sei. Der Zeitraum sei deshalb gewählt, weil die beitragspflichtigen Entgelte nach mehrmaligen Kontrollen des Zolls und einer Durchsuchungsmaßnahme deutlich angestiegen seien und damit in etwa den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Mit diesen Durchschnittswerten seien die bisher verbeitragten Entgelte in der Zeit vom 1.1.2009 bis 31.5.2011 verglichen worden. Bei dem Vergleich seien ferner noch die in den jeweiligen Jahren unterschiedlichen Umsätze der Firma berücksichtigt worden. Der Vergleich habe ergeben, dass diese Entgelte bisher niedriger gelegen hätten. Der Differenzwert sei als zusätzliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angesehen worden, welches jedoch wegen fehlender Unterlagen nicht personenbezogen nachberechnet habe werden können.
14Mit Schreiben vom 15.4.2013, bei der Antragsgegnerin am 17.4.2013 eigegangen, legte der Antragsteller vertreten durch die Steuerberatersozietät I gegen den Bescheid Widerspruch ein. Die Begründung werde bis Mitte Mai nachgereicht. Man könne sich leider immer noch nicht damit einverstanden erklären, wie der Ansatz der Stunden durch die Rentenversicherung erfolgt sei, hierzu bestehe weiterer Klärungsbedarf. Unter dem 31.5.2013 meldeten sich sodann die auch im gerichtlichen Verfahren mandatierten Rechtsanwälte und zeigten die rechtliche Interessenvertretung des Antragstellers an. Unter dem 5.6.2013 baten sie unter Vollmachtsvorlage um Mitteilung der Grundlagen für die getroffenen Feststellungen, insbesondere der Vernehmung des Mandanten vom 21.11.2011. Zudem wurde um Übersendung der Lohnunterlagen sowie der angeblichen Angaben des Steuerberaters vom 26.3.2012 und 14.12.2012 gebeten. Unter dem 3.7.2013 beantragte der Antragsteller sodann die Aussetzung der Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides gem. § 86a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Unter dem 28.8.2013 teilte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten mit, eine konkrete Begründung des Widerspruchs werde bis zum 30.9.2013 erwartet. Zu dem im Rahmen des Widerspruchs gestellten Antrag auf Akteneinsicht solle sich der Bevollmächtigte an das Hauptzollamt bzw. die Staatsanwaltschaft Kleve wenden. Unter dem 2.9.2013 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
15Am 21.8.2013 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Duisburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.3.2013 beantragt. Die Grundlagen für die Feststellungen der Antragsgegnerin seien nicht nachvollziehbar, Akteneinsicht sei nicht gewährt worden, weswegen auch nicht dargelegt werden könne, aus welchem Grunde genau der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei. Jedenfalls aber sei der Betriebsprüfungsbescheid inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Bescheid enthalte zum weit überwiegenden Teil nach Art von Textbausteinen nur eine allgemeine Schilderung der Beitragserhebung, die im Bescheid erwähnte "stichprobenweise durchgeführte Prüfung", die erwähnte "durchgeführte Betriebsprüfung" die getroffenen Feststellungen, "die auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen" hätten, würden inhaltlich nicht näher erläutert, diesbezüglich lasse sich aus dem Bescheid nichts entnehmen. Die vorgenommene Ermittlung des Nachzahlungsbetrages sei nicht nachvollziehbar. Die genannten "Schätzungen" seien nicht nachvollziehbar, weil unbekannt sei, welche konkreten Daten zu Grunde gelegt worden seien.
16Der Antragsteller hat beantragt,
17die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.4.2013 gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.3.2013, AZ: XXX, anzuordnen;
18der Antragsgegnerin im Wege der Zwischenentscheidung (so genannter Hängebeschluss) aufzugeben, aus dem vorgenannten Betriebsprüfungsbescheid vom 20.3.2013 nicht zu vollstrecken, bevor das Sozialgericht über den hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag entschieden hat.
19Die Antragsgegnerin hat beantragt,
20den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.4.2013 gegen den Bescheid vom 20.3.2013 anzuordnen, abzulehnen.
21Sie ist der Auffassung, dass schon kein wirksamer Widerspruch erhoben worden sei, weil die Steuerberater den Widerspruch erhoben hätten, ohne sich zu legitimieren, also eine Vollmacht vorzulegen. Im Übrigen bestünden nach summarischer Prüfung an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine ernsthaften Zweifel; die Ermittlung der dem Beitragsabzug zu unterwerfenden Arbeitsentgelte sei nach einem Gespräch mit dem Steuerberater erfolgt. Möglicherweise im Widerspruchsverfahren noch zu treffende ergänzende Tatsachenfeststellungen (z. B. zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen) rechtfertigten nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, da der Gesetzgeber das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden auf den Bescheidadressaten verlagert habe. Zudem könne eine etwaig fehlende Anhörung noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Antrag könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller noch nicht einmal ansatzweise dargelegt habe, worin die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen sollten. Soweit er anlässlich seiner Vernehmung ausgesagt habe, im Betrieb hätten Familienmitglieder mitgeholfen, so habe er diese Aussage nicht unter Beweis gestellt; eine etwaige Aufklärung dieser Behauptungen im Widerspruchsverfahren rechtfertige nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.
22Mit Beschluss vom 17.10.2013 hat das SG die aufschiebende Wirkung des am 17.4.2013 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20.3.2013 angeordnet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig. Vom Steuerberater des Antragstellers sei wirksam Widerspruch eingelegt worden. Der Antrag sei auch begründet. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Der Bescheid vom 20.3.2013 sei schon aus verfahrensrechtlicher Sicht rechtswidrig, da es an einer ordnungsgemäßen Anhörung fehle. Es sei fraglich, ob die Antragsgegnerin gewillt sei, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen und die Anhörung nachzuholen, da sie nicht von einem wirksamen und fristgerechten Widerspruch des Antragstellers ausgehe. Im Rahmen der summarischen Prüfung sei auch von einer materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen. Die Berechnungen der Antragsgegnerin seien anhand der vorgelegten Akte nicht nachzuvollziehen, sodass dem Gericht eine eigene Prüfung nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin habe mitgeteilt, über keine weiteren Verwaltungsvorgänge zu verfügen. In dem Bescheid seien die angewendeten Berechnungsgrundlagen nicht enthalten. Es lägen keine Nachweise dafür vor, dass der Steuerberater des Antragstellers eingeräumt habe, dass bisher nicht alle angefallenen Arbeitsstunden bei der Beitragsermittlung berücksichtigt worden seien.
23Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 22.10.2013 zugestellten Beschluss am 29.10.2013 Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, die Anhörung könne noch bis zur letzten sozialgerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Die fehlende Akteneinsicht in die bei ihr geführte Verwaltungsakte führe nicht zur Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes. Sie habe keine Zweifel an der vom HZA getroffenen Feststellung, dass der Antragsteller im Prüfzeitraum in seinem Gastronomiebetrieb mehr Personen beschäftigt gehabt habe, als von ihm zur gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet worden seien, und/oder an die von ihm zur gesetzlichen Sozialversicherung gemeldeten Personen ein höheres Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangt sei, als es über die Entgeltabrechnung abgerechnet worden sei; was der Antragsteller im Übrigen auch nicht bestreite. Dem Steuerberater des Antragstellers sei - vor Bescheiderteilung - mitgeteilt worden, dass sich aufgrund der Einwendungen im Anhörungsverfahren die Beitragsberechnung ändere und ihr die tatsächlichen Verhältnisse nach der Betriebsprüfung zugrunde gelegt würden. In diesem Rahmen sei ein auf den Umsatz bezogenes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ermittelt worden (Bezugnahme auf den Vermerk Bl. 107 der Verwaltungsakte). Dem Antragsteller obliege es, anhand der von ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Lohnunterlagen nachzuweisen, in welchem zeitlichen Umfang welche Personen in seinem Gastronomiebetrieb gegen welches beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Prüfzeitraum beschäftigt gewesen seien oder über die Höhe des Umsatzes im Prüfzeitraum nachzuweisen, dass durch die Antragsgegnerin der Anteil der Lohnkosten unzutreffend ermittelt worden sei.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.10.2013 zu ändern und den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.4.2013 gegen den Bescheid vom 20.3.2013 anzuordnen, abzulehnen, sowie dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
26Der Antragsteller beantragt,
27die Beschwerde zurückzuweisen.
28Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er trägt ergänzend vor, das Strafverfahren gegen ihn wegen angeblichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Sozialversicherungsbeiträgen sei nach Vernehmung seines Sohnes, der Angaben zur Sache gemacht habe, und zweier Zollbeamter sowie eines Beamten der Antragsgegnerin als Zeugen sei vom Amtsgericht nach § 153 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden, da nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gerade nicht festgestanden habe, dass er Mitarbeiter "schwarz" beschäftigt habe. Denknotwendig habe er daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und veruntreuen können. Ein Freispruch sei allein deshalb nicht in Betracht gekommen, weil er die Mitarbeiterinnen H1 und O einige Wochen verspätet zur Sozialversicherung angemeldet habe.
29Das Amtsgericht S hat das Strafverfahren 4 Ds-000 Js 000/11-000/13 gegen den Antragsteller wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L (Az.:000) Bezug genommen.
31II.
32Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.3.2013 angeordnet.
33Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs.s 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, juris, m.w.N.). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschlüsse v. 24.6.2009, L 8 B 4/09 R ER; v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R ER; v. 18.2.2010, L 8 B 13/09 R ER; v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER; jeweils juris und sozialgerichtsbarkeit.de).
34Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien ist das SG zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerspruch fristgerecht erhoben wurde. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
35Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20.3.2013 ist am 17.4.2013 durch einen Bevollmächtigten wirksam erhoben worden. Unschädlich ist, dass nicht zeitgleich mit dem Widerspruch eine Vollmacht übermittelt wurde. Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X können Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftliche nachzuweisen. Wird die Vollmacht nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist beigebracht, so sind die bisherigen Verfahrenshandlungen unwirksam. Dies zieht zwingend die Verwerfung des (an sich schon nicht wirksam erhobenen) Widerspruchs als unzulässig nach sich (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.4.2013, L 3 AS 98/13, juris). Die Anforderung des Nachweises der Vollmacht muss regelmäßig mit einer angemessenen Frist und dem Hinweis verbunden sein, dass anderenfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen wird (vgl. LSG Rheinland-Pfalz aaO; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 4.11.2008, L 4 KA 3/07, juris). Der Hinweis hat im Verhältnis zu dem vollmachtlos auftretenden Vertreter Anhörungs- und Warnfunktion. Aus dem Umstand, dass im Verwaltungsverfahren eine Vollmacht nur "auf Verlangen" schriftlich nachzuweisen ist, folgt, dass die Behörde einen vollmachtlosen Vertreter einstweilen zulassen kann. Die Gebote der Klarheit und der Fairness des Verfahrens erfordern eine eindeutige Aussage der Verwaltung, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wie lange die Zulassung gelten soll und dass sie bei Nichtvorlage der Vollmacht beabsichtigt, den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz aaO). An einer Aufforderung der Antragsgegnerin, die den genannten Kriterien genügen würde, fehlt es vorliegend, sodass die Unzulässigkeit des Widerspruchs nicht dadurch eintreten konnte, dass eine Vollmacht nicht schriftlich nachgewiesen wurde.
36Da die Unzulässigkeit des Widerspruchs des Antragstellers noch nicht eingetreten war, gelten vorliegend die allgemeinen Grundsätzen, nach denen das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters auch im Widerspruchsverfahren rückwirkend genehmigt werden kann (§§ 177, 184 Bürgerliches Gesetzbuch, § 89 Zivilprozessordnung; vgl. LSG Rheinland-Pfalz aaO; Schleswig-Holsteinisches LSG aaO).
37Die ohne Nachweis der Vollmacht erfolgte Einlegung des Widerspruchs durch die Steuerberatersozietät I ist durch die Anzeige der Vertretung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren durch die Rechtsanwälte I & Partner mit Schriftsatz vom 31.5.2013 und Vollmachtsvorlage durch diese mit Schriftsatz vom 5.6.2013 rückwirkend genehmigt und der ursprüngliche Mangel des Nachweises der Vollmacht geheilt worden. Der später noch erfolgten Vorlage einer Vollmacht durch die Steuerberatersozietät I bedurfte es nicht mehr.
38Das SG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als im Wesentlichen rechtswidrig erweisen wird.
39Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Prüfbescheides durch die Antragsgegnerin ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Soweit er die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen (§ 28f Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 SGB IV).
40Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist. Dies kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09, juris; jeweils m.w.N.). Ist im Einzelfall eine Schätzung zulässig, so ist auch diese gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass dem prüfenden Rentenversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt wäre. Seine Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Auch wenn er bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. Werner in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28f Rdnr. 64 ff.).
41Der erkennende Senat hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3) hierzu folgende Grundsätze aufgestellt (Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09, juris):
42Die Frage, ob der Erlass eines Summenbescheides unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist, steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers oder des prüfenden Rentenversicherungsträgers. Die Vorschrift des § 28f Abs. 2 SGB IV gibt ihrem Sinn und Zweck nach eine gesetzliche Grundlage für den Interessenausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem individuellen Interesse an der Äquivalenz zwischen Beitragszahlung und sozialer Leistung einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Sicherung des Beitragsaufkommens andererseits. Sie dient in keinem Fall dazu, die Arbeitgeber von ihren Mitwirkungspflichten bei der Betriebsprüfung zu entlasten. Ebenso wenig besteht ihre Funktion in einer allgemeinen Arbeitserleichterung für die Prüfdienste. Vielmehr wollte der Gesetzgeber erkennbar dem Interesse an der Sicherung des Beitragsaufkommens dann, aber auch nur dann Vorrang gegenüber dem Individualinteresse an Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung einräumen, wenn Letzterem nur mit unverhältnismäßigem Aufwand des prüfenden Rentenversicherungsträgers Rechnung getragen werden kann.
43Im Rahmen der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung liegen gegenwärtig keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Antragsteller geführten Lohnunterlagen unvollständig sind und die Antragsgegnerin dementsprechend eine Schätzung nach § 28f Abs. 2 SGB IV vornehmen durfte. Ein diese Annahme schlüssig stützender Sachverhalt ist von der Antragsgegnerin bislang nicht ermittelt worden und auch sonst nicht erkennbar. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht allein damit begründet werden kann, es seien im Rechtsbehelfsverfahren noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen. Von "ergänzenden" Feststellungen in diesem Sinne kann aber nur gesprochen werden, wenn der prüfende Rentenversicherungsträger einen Sachverhalt dargelegt hat, der den erhobenen Beitragsanspruch schlüssig stützt. An einem solchen Sachverhalt fehlt es hier jedoch. Die Antragsgegnerin hat vielmehr keinerlei die Beitragsforderung begründende Tatsachen festgestellt.
44Die von HZA, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht S und der Antragsgegnerin bisher zusammen getragenen Erkenntnisse enthalten keine Hinweise auf nennenswerte Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten des Antragstellers als Arbeitgeber. Die Zeugenvernehmungen im Ermittlungs- und Strafverfahren blieben unergiebig, ebenso die Auswertung der im Rahmen von Durchsuchungen sichergestellten Unterlagen. Die bei den Außenprüfungen des HZA gewonnenen Erkenntnisse sind gleichfalls spärlich. Es ergaben sich insbesondere keine Hinweise darauf, dass die im Betrieb des Antragstellers angetroffenen Personen Schwarzlohnzahlungen in nennenswerten Umfang erhielten. Die eigenen Angaben des Antragstellers, insbesondere die bei seiner Vernehmung vom 21.11.2011, sind ebenfalls nur eingeschränkt aussagekräftig. Es wird schon nicht hinreichend deutlich, ob sich seine Angaben auf den gesamten Prüfzeitraum beziehen. Hieran ist deshalb zu zweifeln, weil von einem Koch gesprochen wird, der erst seit Mitte November 2011 als Arbeitnehmer des Antragstellers gemeldet war. Des Weiteren sind mit den Angaben des Antragstellers die anlässlich der Außenprüfung des HZA am 18.5.2011 getroffenen Feststellungen nicht vereinbar. Der Bericht über diese Außenprüfung und der Erfassungsbogen betreffend Frau H1 belegen neben dem Sohn des Antragstellers nur die Anwesenheit zweier weiterer Personen, die als Arbeitnehmer in Betracht gezogen werden konnten, in der Gaststätte des Antragstellers. Dementsprechend ist es durchaus nachvollziehbar, dass das Amtsgericht S den Antragsteller nicht wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilte, sondern das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt hat. Verwertbare Feststellungen zur Größe, zum Personalbedarf und zur Betriebsorganisation des Gastronomiebetriebes des Antragsstellers sowie zu erzielten Umsätzen im Prüfzeitraum liegen nicht vor.
45Verwertbare konkrete Angaben der Steuerberater des Antragstellers zum entscheidungserheblichen Sachverhalt sind an keiner Stelle in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentiert.
46Soweit die Antragsgegnerin den Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten des Antragstellers aus Umsätzen und Änderungen hinsichtlich gemeldeter Arbeitnehmer bzw. Arbeitsentgelte herleitet, liegt in vorliegendem Verfahren keine tragfähige Grundlage für die mit einem Summenbescheid festgesetzte Beitragsforderung vor. Dies gilt zum Einen deshalb, weil eine vollständige Darstellung der Berechnung und ihrer konkreten tatsächlichen Grundlagen nicht in den Akten enthalten ist. Trotz des entsprechenden Vorbringens des Antragstellers und den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Darstellung im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt. Dem Senat ist damit jegliche Prüfung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht verwehrt. Zum Anderen ist auch nicht ersichtlich, woraus die Antragsgegnerin einzelne Berechnungselemente wie die Jahresumsätze herleitet. Auch insoweit ist dem Senat eine eigene Prüfung nicht möglich. Es liegen daher allenfalls Verdachtsmomente für einen Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten vor, eine für eine Beitragsforderung ausreichende Tatsachenfeststellung hingegen nicht. Bei den vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen handelt es sich daher nicht nur um bloße ergänzende Tatsachenfeststellungen. Vielmehr sind Tatsachenfeststellungen erst noch vorzunehmen und nachprüfbar zu dokumentieren, die überhaupt erst eine schlüssige Grundlage für die Belastung mit einer Beitragsforderung darstellen können. Erst dann wird der Antragsteller hierzu substantiiert Stellung nehmen können und müssen, insbesondere zur Ausgestaltung und zum Umfang familienhafter Mithilfe.
47Aufgrund der vorgenannten Umstände ist es dem Senat nicht möglich, mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beitragsforderung in geringerer Höhe als der von der Antragsgegnerin festgesetzten konkret zu beziffern. Jede Festlegung wäre gegenwärtig reine Spekulation.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs., 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich der Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER m.w.N., juris und sozialgerichtsbarkeit.de).
49Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
moreResultsText
Annotations
(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
- 1.
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, - 2.
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden, - 3.
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, - 4.
Ausländer und Ausländerinnen - a)
entgegen § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder - b)
entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden,
- 5.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden, - b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder - c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,
- 6.
die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden, - 7.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden, - 8.
die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und - 9.
entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - a)
ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde, - b)
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder - c)
Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.
(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
- 1.
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde, - 2.
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
- 1.
den Finanzbehörden, - 2.
der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse, - 3.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, - 4.
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), - 5.
den Trägern der Rentenversicherung, - 6.
den Trägern der Unfallversicherung, - 7.
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden, - 9.
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, - 10.
dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, - 11.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden, - 12.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden, - 13.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, - 14.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall, - 15.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, - 16.
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen, - 17.
den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen, - 18.
den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden, - 19.
den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und - 20.
den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.
(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.
(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.
(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.
(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.
(4) (weggefallen)
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.