Landessozialgericht NRW Beschluss, 18. Juni 2015 - L 8 R 999/13 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2015:0618.L8R999.13B.ER.00
bei uns veröffentlicht am18.06.2015

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das gesamte Verfahren wird auf 5.785,58 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 18. Juni 2015 - L 8 R 999/13 B ER

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
Landessozialgericht NRW Beschluss, 18. Juni 2015 - L 8 R 999/13 B ER zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

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(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 184 Rückwirkung der Genehmigung


(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung


(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 2 Prüfungsaufgaben


(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob1.die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,2.auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäusch

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 13 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 89 Vollmachtloser Vertreter


(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Da

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 04. Nov. 2008 - L 4 KA 3/07

bei uns veröffentlicht am 04.11.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 15. Januar 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die Revision wird nicht

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(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

1.
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
2.
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
3.
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
4.
Ausländer und Ausländerinnen
a)
entgegen § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder
b)
entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden,
5.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,
6.
die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden,
7.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden,
8.
die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und
9.
entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
a)
ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde,
b)
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder
c)
Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.

(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.

(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob

1.
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
2.
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.

(4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von

1.
den Finanzbehörden,
2.
der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse,
3.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
4.
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
5.
den Trägern der Rentenversicherung,
6.
den Trägern der Unfallversicherung,
7.
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
9.
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
10.
dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
11.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,
12.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,
13.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
14.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall,
15.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden,
16.
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen,
17.
den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen,
18.
den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden,
19.
den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und
20.
den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 15. Januar 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte Widersprüche gegen Honorarabrechnungen für die Quartale I und II/04 zu Recht mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen hat, dass die Bevollmächtigung des die Widersprüche einlegenden Rechtsanwalts nicht nachgewiesen worden war.

2

Mit einem an die Klägerin gerichteten Honorarbescheid vom 14. Juli 2004 für das Quartal I/04 brachte die Beklagte u.a. eine Umlage zur Aufbringung der Kosten für die Sicherstellung des Notdienstes in einem sog. Notdienstring („Umlage L.“) in Ansatz. Gegen diesen an die Klägerin gerichteten Honorarbescheid erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 13./17. August 2004 Widerspruch und führte aus, dass sich dieser gegen die „Umlage L. 1. Halbj. 2004“ in Höhe von 511,30 EUR richte. Es werde um Darlegung der Gründe des Abzugs gebeten. Danach werde der Widerspruch begründet.

3

Daraufhin bat die Beklagte den Prozessbevollmächtigten, innerhalb der nächsten vier Wochen eine Vollmacht zu übersenden. Auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage werde ausdrücklich hingewiesen (Schreiben vom 23. August 2004).

4

Gegen den an die Klägerin gerichteten Honorarbescheid vom 14. Oktober 2004 für das Quartal II/04 wandte sich der Prozessbevollmächtigte mit einem am 15. November 2004 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch und bat wiederum darum, die Gründe des Abzugs („Umlage L.“) darzulegen. Danach werde der Widerspruch begründet.

5

Daraufhin forderte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten erneut zur Übersendung einer Vollmacht innerhalb der nächsten vier Wochen auf. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 19. November 2004:

6

„In diesem Zusammenhang dürfen wir gleichzeitig darauf hinweisen, dass wir auf diesen Sachverhalt bereits im Schreiben vom 23.8.2004 - zum Widerspruch gegen die Honorarabrechnung I/04 - hingewiesen haben. Die Durchsicht der hier vorliegenden Widerspruchsunterlagen hat zu dem Ergebnis geführt, dass der Eingang der Vollmacht für dieses Quartal ebenfalls noch nicht vorliegt. Auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage wird ausdrücklich hingewiesen.“

7

Nachdem die Beklagte auch in den nächsten Monaten keinen Eingang feststellen konnte, wies sie die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 zurück und führte zur Begründung aus: Die gegen die Honorarabrechnungen für die Quartale I und II/04 eingelegten Widersprüche seien unzulässig, da weder eigenständig eingelegte Rechtsbehelfe der Gemeinschaftspraxis vorlägen noch solche von einem ordnungsgemäß von der Gemeinschaftspraxis Bevollmächtigten eingelegt worden seien. Die behauptete Bevollmächtigung sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen worden. Damit sei der Verpflichtung eines Bevollmächtigten nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht nachgekommen worden. Aus diesen Gründen seien die Widersprüche mangels Bevollmächtigung als unzulässig zurückzuweisen.

8

Gegen den ihm am 17. Mai 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat sich die Klägerin mit der am 15. Juni 2005 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Klage gewandt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist entschieden werde, wenn zuvor keine schriftliche Vollmacht vorliegen sollte. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage reiche dafür nicht aus. Vielmehr bedürfe es einer klaren Fristsetzung, aus der ersichtlich sei, dass nach Ablauf der Frist der Widerspruch mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht als unzulässig zurückgewiesen werde. Das habe die Beklagte unterlassen. Sie habe den Widerspruch deshalb nicht wegen fehlender schriftlicher Vollmacht zurückweisen dürfen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Klageverfahren zwei von den beiden Ärzten der klagenden Gemeinschaftspraxis unterzeichnete Vollmachten „für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gem. § 13 Abs. 1 SGB X und § 73 Abs. 1 SGG“ vorgelegt. Die am 30. August 2004 unterzeichnete Vollmacht bezieht sich allein auf die Honorarabrechnung I/2004, die weitere unter dem 12. Oktober 2006 unterzeichnete Vollmacht auf die Honorarabrechnung der Quartale I/2004 und II/2004.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2005 über die Honorarabrechnungen für die Quartale I/04 und II/04 aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2007 hat das Sozialgericht Kiel der Klage stattgegeben und die Beklagte sinngemäß verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Honorarbescheide für die Quartale I und II/04 erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Zwar könne der Mangel der fehlenden Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren nach der Rechtsprechung nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Klageverfahren behoben werden, wenn der Widerspruch aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Weil die Vollmacht hier erst nach Klagerhebung vorgelegt worden sei, liege eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung für das Widerspruchsverfahren nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei im Verwaltungsverfahren ohne Vertretungsmacht aufgetreten. Dieser Umstand habe die Beklagte jedoch nicht berechtigt, die Widersprüche als unzulässig zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte dürfe in Fällen, in denen keine Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache nur dann als unzulässig abweisen, wenn eine vorherige schriftliche richterliche Aufforderung an den Bevollmächtigten ergangen sei, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden könne. Ein solches prozessuales Vorgehen habe im Verhältnis zu dem vollmachtlos auftretenden Prozessbevollmächtigten Anhörungs- und Warnfunktion. Diese für das gerichtliche Verfahren entwickelten Grundsätze seien nach Auffassung der Kammer auch im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Für eine unterschiedliche Behandlung von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren ließen sich angesichts der Identität der Problematik in beiden Verfahrensbereichen stichhaltige Gründe nicht anführen. Danach sei davon auszugehen, dass im Verwaltungsverfahren ebenso wie im Gerichtsverfahren eine bloße Fristsetzung ohne einen Hinweis auf die Konsequenzen der fehlenden Bevollmächtigung nicht genüge. Die Beklagte habe den Prozessbevollmächtigten mit zwei Schreiben vom 19. November 2004 und vom 23. August 2004 zur Übersendung einer Vollmacht innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Am Ende beider Schreiben werde auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen. Aus diesem Hinweis lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass die in Aussicht gestellte Entscheidung nach Aktenlage eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig beinhalten solle. Nach Auffassung der Kammer hätte es einer unmissverständlichen Formulierung bedurft, aus der sowohl für die Klägerin als auch für ihren vollmachtlosen Vertreter die möglichen Konsequenzen der fehlenden Vollmacht eindeutig erkennbar waren. Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Klägern selbst habe jedoch nicht stattgefunden. Die Schreiben an den Prozessbevollmächtigten seien nicht hinreichend deutlich, um vor den Folgen der fehlenden Vollmacht zu warnen.

14

Gegen den ihr am 25. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Beklagte mit der am Montag, den 26. Februar 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ließen sich die für das gerichtliche Verfahren entwickelten Grundsätze, nach denen die Abweisung der Klage wegen fehlender Bevollmächtigung eine vorangegangene Fristsetzung und einen Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werde, voraussetze, nicht auf das Verwaltungsverfahren übertragen. Dies sei schon deshalb nicht möglich, weil die Verwaltung in einem sich anschließenden Rechtsstreit zur gegnerischen Partei werde und es deshalb schon kaum zumutbar erscheine, die in der Regel versierten und rechtskundigen Prozessbevollmächtigten auf grundsätzliche Rechtsfolgen hinzuweisen. Hinzu komme, dass in den Gesetzen über die Gerichtsverfahren regelmäßig eine Hinweispflicht für die Gerichte ausdrücklich normiert sei. So habe beispielsweise der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert und für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Erklärungen abgegeben werden. Eine derartige Verpflichtung finde sich für die Verwaltung nicht. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Gegensatz zu Gerichtsverfahren regelmäßig um Massenverfahren handele, die überwiegend von Verwaltungsmitarbeitern, nicht aber von ausgebildeten Juristen betrieben würden. Auch insoweit sei eine Vergleichbarkeit von Pflichten, die den Gerichten oblägen, und Verwaltungspflichten nicht gegeben. Die Anforderungen würden durch die hier erfolgte Fristsetzung mit dem Hinweis auf die Entscheidung nach Aktenlage erfüllt. Im Übrigen bedürfe es der in der Rechtsprechung entwickelten Anhörungs- und Warnfunktion jedenfalls im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil der Prozessbevollmächtigte gerade wegen der Frage der Vollmacht mehrere Prozesse auch vor dem Bundessozialgericht geführt habe. Ihm sei deshalb bekannt gewesen, mit welchen Konsequenzen er bei Nichtvorlage der Vollmacht rechnen müsse.

15

Die Beklagte beantragt,

16

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 15. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich im Berufungsverfahren nicht schriftlich geäußert und in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2008 sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und vertieft.

20

Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten haben dem Senat vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten, mit dem die Widersprüche als unzulässig zurückgewiesen worden sind, ist nicht zu beanstanden. Deshalb war die dagegen gerichtete Klage abzuweisen.

22

Nach § 13 Abs. 1 SGB X kann sich ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Diese Regelung ist - anders als die entsprechende Regelung in § 73 Abs. 6 SGG - auch durch das zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) nicht verändert worden.

23

Ein Widerspruch, der durch einen Bevollmächtigten eingelegt wird, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn einem berechtigten auf die Vorlage der schriftlichen Vollmacht gerichteten Verlangen der Verwaltung nicht entsprochen wird (von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 13 Rz 4; zur entsprechenden Rechtslage im gerichtlichen Verfahren vgl. BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9 m.w.N.). Die Anforderung des Nachweises in Gestalt der schriftlichen Vollmacht steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Giese, SGB X, 2. Aufl., Stand Juni 2007, § 13 Rz 25; BSG, Urt. v. 15. Oktober 1981 - 5b/5 RJ 90/80, BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr. 22). Insofern gilt nichts anderes als für andere Maßnahmen der Verwaltung zur Amtsermittlung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen. Unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzes (§§ 67 ff. SGB X) spricht einiges dafür, dass die Behörde dazu sogar verpflichtet ist, bevor sie - wie hier - dem Begehren des (angeblich) Bevollmächtigten auf Erteilung von Auskünften nachkommt, die mit der Offenbarung von Sozialdaten verbunden ist (vgl. Verbandskommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, SGB X, § 13 Rz 6; Krasney, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 13 SGB X Rz 5). Besonderheiten könnten zu beachten sein, wenn der Beibringung der schriftlichen Vollmacht im Einzelfall Hindernisse entgegenstehen (zum Beispiel bei der Vertretung eines Antragstellers, der nicht erreichbar ist). Das Bestehen solcher besonderen Hinderungsgründe ist hier jedoch nicht geltend gemacht worden, und es gibt dafür auch keine Hinweise. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die bereits am 30. August 2004 ausgestellte Vollmacht für das Quartal I/2004 ohne weiteres hätte vorlegen können. Soweit die Regelung zur Vorlage einer Vollmacht nach § 13 Abs. 1 SGB X in Urteilen einzelner Verwaltungsgerichte (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 31. Juli 2000 - 3 K 3602/97, NVwZ-RR 2001, 285; VG Augsburg, Beschl. v. 20. Februar 2003 - Au 3 K 02.1622 - juris Rz. 16) unter Bezugnahme auf Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Vertretung durch Rechtsanwälte einschränkend ausgelegt worden ist, folgt der Senat dem nicht, weil diese Rechtsprechung im Wortlaut der speziell das Verwaltungsverfahren betreffenden Vorschrift des § 13 SGB X keine Grundlage findet (zum unterschiedlichen Regelungsinhalt von § 13 SGB X und § 73 SGG vgl. ausführlich BSG, Urt. v. 15. Oktober 1981, a.a.O.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass anstelle der Bezugnahme auf Vorschriften der VwGO jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich nicht ein verwaltungsgerichtliches, sondern ein sozialgerichtliches Verfahren anschließt, eher eine Bezugnahme auf Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nahe liegt. Eine § 67 Abs. 3 VwGO (in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 88 Abs. 2 ZPO entsprechende Privilegierung von Rechtsanwälten gab es im sozialgerichtlichen Verfahren nach der hier maßgebenden Rechtslage in der Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht (vgl. BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000 a.a.O., m.w.N.). Ob an dieser Auslegung des § 13 Abs. 1 SGB X auch für Verwaltungsverfahren festzuhalten ist, die ihren Abschluss in der Zeit nach der Neufassung des § 73 SGG durch Art. 12 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum 1. Juli 2008 finden, kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben.

24

Der Mangel der Vollmacht ist nicht durch die Vorlage der Vollmachten im gerichtlichen Verfahren geheilt. Zwar kann die Einlegung eines Widerspruchs durch einen Dritten genauso wie die Erhebung einer Klage im Grundsatz auch noch nachträglich genehmigt werden (zur Rückwirkung der Genehmigung vgl. § 184 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB, § 89 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Für das gerichtliche Verfahren ist seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 = BGHZ 91, 111 = SozR 1500 § 73 Nr. 4; vgl. auch z.B. BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000, a.a.O.; BSG, Urt. v. 15. August 1991 - 12 RK 39/90, SozR 3-1500 § 73 Nr. 2; BFH, Urt. v. 6.3.2003 - VI B 173/00, BFH/NV 2003, 814) geklärt, dass eine nachträgliche Genehmigung nicht mehr möglich ist, wenn die Klage bereits zu Recht wegen fehlender Vollmacht als unzulässig abgewiesen worden ist. Auch dass die vorgelegte Vollmacht bezogen auf das Widerspruchsverfahren für das Quartal I/04 bereits am 30. August 2004 und damit vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausgestellt worden ist, ändert daran nichts. Soweit dem Urteil des BSG vom 24. März 1971 (- 6 RKa 16/70, BSGE 32, 253) etwas anderes zu entnehmen war, ist dies - wie das BSG in dem o.g. Urteil vom 13. Dezember 2000 (juris Rz 16) klargestellt hat - durch die Rechtsentwicklung überholt.

25

Der die Vorlage der Vollmacht im Verwaltungsverfahren betreffende § 13 Abs. 1 SGB X unterscheidet sich von der das sozialgerichtliche Verfahren betreffenden Regelung in § 73 SGG (in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung) im Wesentlichen dadurch, dass nicht (auch) die schriftliche Erteilung der Vollmacht verlangt wird, sondern dass es in dieser Vorschrift allein um den Nachweis einer Vollmacht geht. Die Vollmacht kann also im Grundsatz auch mündlich erteilt werden und das Verlangen auf Vorlage einer schriftlichen Vollmacht dient allein dem Nachweis (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 1997 - 5 B 1/97, juris Rz. 3, m.w.N.). Auch das mit § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X angestrebte Ziel, im Verwaltungsverfahren Rechtssicherheit bezogen auf das Vorliegen einer Vollmacht herbeizuführen, ist jedoch nicht mehr erreichbar, wenn die Vollmacht erst im anschließenden Gerichtsverfahren vorgelegt wird. Insofern gibt es keinen Unterschied zum gerichtlichen Verfahren. Deshalb sind für das Verwaltungsverfahren auch die für das gerichtliche Verfahren vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (a.a.O.) entwickelten und in dem Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (a.a.O.) konkretisierten Maßstäbe entsprechend heranzuziehen. Für die Übertragbarkeit der für das gerichtliche Verfahren entwickelten Maßstäbe spricht, dass diese anhand allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze entwickelt worden sind, die auch für das Verwaltungsverfahren Geltung beanspruchen können. Danach erfordern Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dass nicht durch nachträgliche Genehmigung einer prozessual zu Recht ergangenen Entscheidung die Grundlage entzogen wird. Nur soweit noch nicht eine das Rechtsmittel als unzulässig verwerfende Entscheidung vorliegt, kann durch die Genehmigung der Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, der Mangel der Vollmacht mit rückwirkender Kraft geheilt werden (so auch Behn, SozVers 1984, 141, 142; VG Düsseldorf, Urt. v. 13. August 2004 - 13 K 4117/01, juris Rz. 24; zur entsprechenden Regelung in § 14 Abs. 1 VwVfG: Stelkens u.a., VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 14 Rz 15 m.w.N.).

26

Das bedeutet auf der anderen Seite, dass die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig nur unter den für das gerichtliche Verfahren entwickelten Voraussetzungen erfolgen darf. Soweit die Beklagte dagegen einwendet, im Verwaltungsverfahren müsse berücksichtigt werden, dass der Beteiligte des Verwaltungsverfahrens in einem sich anschließenden Rechtsstreit zur gegnerischen Partei werde, verkennt sie ihre Rolle als Trägerin des Verwaltungsverfahrens und ihre Verantwortung für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens.

27

Danach bedarf es, damit ein Widerspruch mangels Vollmacht als unzulässig zurückgewiesen werden kann, einer vorherigen schriftlichen Aufforderung, binnen einer bestimmten Frist die Vollmacht nachzureichen. Außerdem ist regelmäßig ein Hinweis erforderlich, dass der Widerspruch anderenfalls als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Dieser hat im Verhältnis zu dem vollmachtlos auftretenden Prozessvertreter Anhörungs- und Warnfunktion. Spätestens mit Erhalt dieses Schreibens kann er erkennen, dass das Fehlen der Vollmacht zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen kann und dies auch in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht mehr geheilt werden kann (vgl. zum gerichtlichen Verfahren ausführlich BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000, a.a.O.).

28

Die Beklagte hat den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23. August 2004 unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Vorlage einer Vollmacht bezogen auf den Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal I/2004 aufgefordert und ihn im Zusammenhang mit der wiederum unter Fristsetzung erfolgten Anforderung der Vollmacht für den Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal II/2004 an die Übersendung der Vollmacht auch bezogen auf das Quartal I/2004 erinnert. Ferner hat sie den Prozessbevollmächtigten in beiden Schreiben „ausdrücklich“ auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen. Dass die Beklagte den Kläger damit unter Setzung einer angemessenen und klaren Frist schriftlich zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert hat, unterliegt keinem Zweifel. Anders als das Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass der „ausdrückliche Hinweis“ auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage der zu fordernden Anhörungs- und Warnfunktion in der vorliegenden Fallkonstellation noch gerecht wird. Dabei geht der Senat ebenso wie das Sozialgericht im Grundsatz davon aus, dass es einer unmissverständlichen Formulierung bedarf, aus der für den vollmachtlosen Vertreter die Konsequenzen der fehlenden Vollmacht eindeutig erkennbar sind. Ferner verkennt der Senat nicht, das die von der Beklagten gewählte Formulierung bei einem Vertreter, der über keine einschlägigen Erfahrungen mit der hier maßgebenden Fragestellung verfügt, missverstanden werden kann und deshalb regelmäßig nicht ausreichen wird. Eine in Aussicht gestellte „Entscheidung nach Aktenlage“ muss nicht die Zurückweisung des Rechtsbehelfs als unzulässig zur Folge haben, sondern beinhaltet auch die Möglichkeit einer Sachentscheidung. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Folgen der unterlassenen Vorlage der Vollmacht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sind. In Schleswig-Holstein ist jedenfalls bei den mit Streitverfahren aus dem Vertragsarztrecht befassten Kammern und Senaten allgemein bekannt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren, an denen auch die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits beteiligt war und die teilweise bis zum Bundessozialgericht geführt wurden (vgl. BSG, Urteile v. 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R, B 6 KA 28/00 R, B 6 KA 27/00 R; BSG, Urt. v. 16. Mai 2001 - B 6 KA 43/99 R), keine Vollmachten vorgelegt hat, mit der Folge, dass die eingelegten Rechtmittel als unzulässig zurückgewiesen wurden. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der fehlenden Reaktion des Prozessbevollmächtigten auf die Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht kein Versehen zu Grunde lag und dass diesem die möglichen Konsequenzen seiner Vorgehensweise spätestens seit den ihn betreffenden Urteilen des Bundessozialgerichts aus den Jahren 2000 und 2001 bewusst waren. Mit dem Schreiben vom 19. November 2004 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie auf die Vorlage der bereits mit Schreiben vom 23. August 2004 angeforderten Vollmacht unbedingt bestehen wird. Vor diesem Hintergrund konnte bei dem in der hier maßgebenden Frage der Nichtvorlage einer Vollmacht besonders erfahrenen Prozessbevollmächtigten kein Zweifel daran bestanden haben, dass der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn die geforderte Vollmacht nicht fristgerecht vorlegt wird. Eine eingehende Belehrung zu den Folgen der Fristversäumnis kann von der Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht erwartet werden. Wie in der Rechtsprechung auch in anderem Zusammenhang anerkannt ist (zur Aufklärungs- und Warnfunktion des Hinweises auf die Rechtslage nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vgl. BSG, Urt. v. 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen für SozR 4, juris Rz. 13), kann von der Behörde nicht verlangt werden, über Sachverhalte zu belehren, von denen sie weiß, dass sie dem Adressaten bereits bekannt sind. Daher wird der mit der Fristsetzung verbundene „ausdrückliche Hinweis“ der Beklagten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage der zu fordernden Anhörungs- und Warnfunktion im vorliegenden Fall noch gerecht. Dies gilt auch, soweit die Angaben des Prozessbevollmächtigten aus der mündlichen Verhandlung zutreffen sollten, dass die Beklagte in der Vergangenheit nicht in entsprechender Weise verfahren ist und Widersprüche auch ohne Vorlage einer Vollmacht nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden, weil ein schützenswertes Vertrauen in die Fortführung einer solchen Verwaltungspraxis gerade nach Vorliegen der mögliche Zweifelsfragen klärenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2000 und vom 16. Mai 2001 (a.a.O.) nicht bestehen kann.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

30

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.

(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.

(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.

(4) (weggefallen)

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.