Landessozialgericht NRW Urteil, 19. März 2015 - L 6 AS 974/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen eine endgültige Festsetzung und eine Erstattungsforderung des Beklagten für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 in Höhe von jeweils 2.368,08 EUR.
3Der 1970 geborene Kläger zu 2) ist selbstständig tätig und betreibt seit dem 01.02.2009 eine Detektei und einen Hausmeisterservice. Er lebt mit seiner 1978 geborenen Ehefrau, der Klägerin zu 1), in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 19.02.2010 bewilligte der Beklagte ihnen für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich je 553,18 EUR (323,- EUR Regelleistung und 230,18 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Dabei legte er ein in dieser Höhe anrechnungsfreies Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers von 69,67 EUR zugrunde. Der Beklagte führte aus, eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit im Bewilligungszeitraum feststünden. Im März 2010 wurden aufgrund einer Heizkostennachforderung weitere 4,80 EUR bewilligt (Bescheid vom 01.03.2010).
4Im Oktober 2010 machte der Kläger abschließende Angaben zum Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Zeit von Januar bis Juli 2010. Nach seinen Angaben lagen die Betriebseinnahmen in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 bei 46.486,53 EUR, die Betriebsausgaben bei 40.157,42 EUR.
5Mit Bescheid vom 13.01.2012 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 endgültig fest. Der Bescheid war an die Klägerin gerichtet, die auch den Antrag für die Bedarfsgemeinschaft gestellt hatte. Unter Anrechnung eines berücksichtigungsfähigen monatlichen Einkommens in Höhe von 789,36 EUR (monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.054,85 EUR abzüglich der Freibeträge in Höhe von 265,49 EUR) bewilligte der Beklagte den Klägern Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 158,50 EUR monatlich für die Monate Februar und April bis Juli 2010 sowie für den März jeweils 160,90 EUR.
6Mit weiteren Bescheiden vom 13.01.2012 forderte der Beklagte von den Klägern nach endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 Regelleistungen in Höhe von 1.938,- EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430,08 EUR, mithin insgesamt von jedem der beiden Kläger 2.368,08 EUR zurück.
7Gegen den an ihn gerichteten Erstattungsbescheid legte der Kläger - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte - mit Schreiben vom 24.01.2012 Widerspruch ein. Die durch dieselbe Bevollmächtigte vertretene Klägerin hingegen legte am selben Tag sowohl gegen den an sie gerichteten Erstattungsbescheid als auch gegen den Bescheid vom 13.01.2012 über die endgültige Festsetzung der Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2010 Widerspruch ein. In den Widersprüchen wurde der Regelungsgegenstand des jeweils angefochtenen Bescheides angegeben, so wie er im Betreff der Bescheide des Beklagten im Einzelnen aufgeführt war (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs; Änderung zum Bescheid vom 19.02.2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes). In dem letztgenannten Widerspruchsschreiben führte die Bevollmächtigte aus, sie zeige die Interessenvertretung der Klägerin, vertreten durch ihren Sohn N T, an. Auf Hinweis des Beklagten korrigierte sie diesen Fehler aber noch im Widerspruchsverfahren.
8Mit Schreiben vom 11.04.2012 führte die Bevollmächtigte der Kläger zur Begründung der Widersprüche aus, es sei unklar, wie der Beklagte den Gewinn in Höhe von 6.329,11 EUR berechnet habe. Darüber hinaus habe der Beklagte vor Erlass und Bekanntgabe des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides zehn Monate Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die zur Aufhebung und Erstattung berechtigt hätten. Gemäß §§ 45, 48 Sozialgesetzgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) müsse ein Erstattungsbescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis erlassen werden, sonst sei er rechtswidrig. Vor Erlass eines Erstattungsbescheides sei zudem eine Anhörung unterblieben. Schließlich habe der Kläger im streitbefangenen Zeitraum seinem Sohn Unterhalt in Höhe von 200,- EUR geleistet und sei auch seiner Mutter, Frau E, zum Unterhalt verpflichtet gewesen, die neben ihrer Rente in Höhe von 78,- EUR keine Leistungen bezogen habe. Die Unterhaltsleistungen seien von seinem Einkommen abzuziehen.
9Mit Schreiben vom 08.05.2012 legte der Beklagte im Einzelnen dar, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit für die Zeit von Februar bis Juli 2010 errechne. Weiter führte er aus, dass es sich bei dem Bescheid vom 13.01.2010 nicht um einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach §§ 45, 48 SGB X, sondern um eine endgültige Festsetzung von Leistungen gemäß § 328 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gehandelt habe. Der Erstattungspflichtige könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und der Anspruch verjähre erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Bescheid unanfechtbar geworden sei. Darüber hinaus lägen keine Nachweise dafür vor, dass der Kläger seinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter sei ebenfalls nicht erkennbar. Aus den vorliegenden Kontoauszügen ergäben sich auch keine Unterhaltszahlungen im Bewilligungsabschnitt. Sollten bezüglich beider Unterhaltszahlungen Nachweise vorhanden sein, werde um Vorlage gebeten.
10Der Kläger legte daraufhin eine schriftliche Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau vom 24.05.2012 vor, wonach er in der Zeit von Februar bis Juli 2010 Geld- und Sachleistungen (Kleidung, Schulausflüge etc.) im Wert von 250,- EUR monatlich für den Unterhalt seines Sohnes Q T (geb. 00.00.1997) geleistet habe. Weiter legte er eine gegenüber der Ausländerbehörde erteilte Erklärung vom 11.05.2009 vor, in der er sich verpflichtete, nach dem Zuzug seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland für alle Kosten aufzukommen, die während ihres Aufenthaltes anfielen.
11Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13.01.2012 mit drei Widerspruchsbescheiden vom 24.09.2012 zurück. Der an den Kläger gerichtete Widerspruchsbescheid bezog sich im Betreff und in der Begründung auf den Bescheid vom 13.01.2012 über die Erstattung der zu viel erhaltenen Leistungen. Zwei Widerspruchsbescheide richteten sich an die Klägerin. Sie betrafen die Höhe der endgültig festgesetzten Leistungen (W-000; hier wurde über den Widerspruch allein der Klägerin als Widerspruchsführerin entschieden) und die Rückforderung der überzahlten Leistung (W-000).
12Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, nach eigenen Angaben habe der Kläger in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 aus seiner selbständigen Tätigkeit einen Gewinn in Höhe von 46.486,53 EUR - 40.157,42 EUR = 6.239,11 EUR erzielt. Dies entspreche einem monatlichen Gewinn von 6.239,11 EUR: 6 Monate = 1.054,85 EUR. Abzüglich eines Freibetrages von 265,49 EUR sei als Einkommen monatlich ein Betrag von 789,36 EUR zu berücksichtigen. Bei einem Gesamtbedarf von 1106,36 EUR bzw. 1111,16 EUR für den Monat März ergebe sich ein Anspruch lediglich in Höhe von 317 EUR bzw. 321,80 EUR, für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, mithin 158,50 EUR bzw. 160,90 EUR (März). Daraus ergebe sich für jeden Monat dann eine Überzahlung von jeweils 394,68 EUR.
13Der Unterhalt an den Sohn des Klägers sei nicht abzugsfähig, da es sich um einen freiwillig geleisteten Unterhalt gehandelt habe. Einen vom Jugendamt oder durch ein Gericht festgestellten Titel habe der Kläger nicht vorgelegt. Unterhalt an seine Mutter könne ebenfalls nicht vom Einkommen abgesetzt werden. Zwar habe der Kläger eine Erklärung unterschrieben, nach der er sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet habe, für seine Mutter nach § 68 Aufenthaltsgesetz die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen; dies sei jedoch eine freiwillige Unterhaltsleistung, gesetzlich bestehe hierzu keine Verpflichtung. Die Rückforderung sei nicht verfristet, da der Erstattungsanspruch nach einer endgültigen Festsetzung von Leistungen erst nach vier Jahren verjähre.
14Am 11.10.2012 hat der Kläger gegen den an ihn ergangenen Widerspruchsbescheid Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen SG Köln - S 25 AS 4097/12/LSG NRW - L 6 AS 975/14 geführt wird. Am 12.10.2012 hat die Klägerin gegen beide (Widerspruchs-) Bescheide Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Erweiterung der Klage auf ihn im Hinblick auf die endgültige Festsetzung der Leistungen beantragt.
15Mit Urteil vom 13.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen.
16Die Klage des Klägers sei unzulässig. Selbst wenn - was zweifelhaft sei - davon auszugehen sei, dass der Kläger Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 13.01.2012 erhoben habe, habe er gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.09.2012 nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Klage erhoben. Eine erweiternde Auslegung der fristgerecht von der Klägerin eingelegten Klage auf den Kläger über die Regelung des § 38 SGB II komme nicht in Betracht, da die Vorschrift im Klageverfahren keine Anwendung finde.
17Die Klage der Klägerin sei zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe ihr für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 zutreffend Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 158,50 EUR monatlich bzw. für März i.H.v. 160,90 EUR bewilligt. Sie habe in diesem Zeitraum keinen höheren Hilfebedarf gehabt. Die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers i.H.v. 394,68 EUR auf den Bedarf der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Unterhaltszahlungen des Klägers an seinen Sohn i.H.v. 200-250 EUR monatlich und an seine Mutter i.H.v. 250 EUR monatlich seien nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen. Denn diese Zahlungen seien weder in einem Unterhaltstitel noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt, sodass die Voraussetzungen für einen Abzug nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II (a. F.) nicht vorlägen. Auch die Verpflichtungserklärung des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde sei kein vollstreckbarer Unterhaltstitel. Dabei handele es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung zu Gunsten eines Dritten. Die Konkretisierung der zu erstattenden Kosten erfolge durch Verwaltungsakt.
18Aufgrund der geringeren Leistungshöhe in der endgültigen Feststellung sei auch der Erstattungsbescheid vom 13.01.2012 rechtmäßig. Der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor dem Erlass des Bescheides nicht nach § 24 SGB X angehört worden sei. Die Anhörung sei im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden.
19Am 13.05.2014 haben die Kläger gegen das ihrer Bevollmächtigten am 28.04.2014 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie sind der Auffassung, der Kläger sei durch die Entscheidung des SG in seinem Recht auf Gehör verletzt worden. Die Kläger seien erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit einer Rechtsfrage konfrontiert worden, auf die sie sich nicht hätten vorbereiten können. Dem Antrag auf Vertagung des Rechtsstreits sei das Gericht nicht nachgekommen. Die Kläger verbleiben auch bei der Ansicht, dass die monatlichen Unterhaltsaufwendungen des Klägers für seinen Sohn i.H.v. 200-250 EUR vom Einkommen in Abzug zu bringen seien. Die Anknüpfung an einen Unterhaltstitel für die Ermittlung der vom Einkommen absetzbaren Unterhaltszahlungen verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG).
20Die Kläger beantragen,
21das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2014 zu ändern und den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 über die endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 höheres Arbeitslosengeld II unter einkommensmindernde Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 500 EUR zu zahlen und den Erstattungsbescheid vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 aufzuheben.
22Der Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
28Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
29Es kann offen bleiben, ob das SG den Anspruch des Klägers des Klägers dadurch verletzt hat, dass es seiner Entscheidung eine bis zur mündlichen Verhandlung nicht erörterte rechtliche Erwägung zugrunde gelegt und dadurch möglicherweise eine sog. Überraschungsentscheidung getroffen hat. Ein solcher Verstoß bliebe jedenfalls folgenlos, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG schon deshalb nicht vorliegen, weil keine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig war, und eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG nur dann in Betracht kommt, wenn das erkennende Gericht die Auffassung des SG nicht teilt und die Klage des Klägers für zulässig hält. Der Kläger hatte im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu der vom SG vertretenen Rechtsauffassung zu äußern.
30Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012, mit dem die Leistungen der Kläger für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 endgültig festgesetzt wurden, ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG erhoben worden ist. Der Kläger hat die Klage gegen den seiner Bevollmächtigten am 25.09.2012 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 erhoben.
31Einer Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht, da der Kläger schon gegen den Ausgangsbescheid vom 13.01.2012 über die endgültige Festsetzung keinen Widerspruch eingelegt hat. Die Widersprüche seiner Bevollmächtigten sowohl gegen die endgültige Festsetzung als auch gegen die Rückforderung erfolgten ausdrücklich nur im Namen der Klägerin. Eine Auslegung in dem Sinne, dass der Widerspruch gegen die endgültige Festsetzung auch im Namen des Klägers eingelegt werden sollte, ist nicht möglich. In den Ausführungen der anwaltlich vertretenen Klägerin fehlt es schon an einem ausreichenden Bezug zur Person des Klägers. In der Betreff-Zeile wird lediglich der Name der Klägerin genannt, die Interessenvertretung wird nur für diese angezeigt. Diese Erklärung eines rechtskundigen Bevollmächtigten kann als Widerspruch nur für die ausdrücklich genannte Klägerin aufgefasst werden. Soweit der Kläger im Widerspruchsschreiben Erwähnung findet, beruht dies auf dem Versehen der Bevollmächtigten, die den Kläger irrtümlich als Sohn und Vertreter seiner Ehefrau angegeben hatte. Diesen Irrtum hat die Bevollmächtigte später korrigiert, ohne aber auch in diesem Zusammenhang auf die (unterlassene) Einlegung eines Widerspruchs in seinem Namen einzugehen. Dem entsprechend hat auf den nur für sich eingelegten Widerspruch der Beklagte im Widerspruchsbescheid nur über den Leistungsanspruch der Klägerin entschieden.
32Die Klage der Klägerin ist unbegründet. Die von ihr angefochtenen Bescheide vom 13.01.2012 sind rechtmäßig und verletzen sie nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten.
33Der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 13.01.2012 steht nicht entgegen, dass der Beklagte es unterlassen hat, die Klägerin gemäß § 24 SGB X anzuhören. Er hat ihr zwar nicht Gelegenheit gegeben, sich vor deren Erlass zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Verletzung der Anhörungspflicht ist hier jedoch nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich, denn der Beklagte hat die erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt, indem er der Klägerin in diesem Rahmen Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern (vgl. hierzu BSG SozR 4-2600 § 77 Nr 10 mwN). Er hat ihr im Widerspruchsverfahren die Informationen erteilt, die im Rahmen der Pflichten nach § 24 Abs. 1 SGB X zu erteilen gewesen wären. Mit den Bescheiden vom 13.01.2012 und dem ergänzenden Schreiben vom 08.05.2012 hat er ihr alle für die Entscheidung relevanten tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen mitgeteilt. Mit dem Bescheid vom 13.01.2012 über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs sind ihr die rechnerischen Grundlagen für die abweichende Leistungsfestsetzung mitgeteilt worden. Der Beklagte hat in diesem Bescheid das Zahlenwerk, das der Berechnung des monatlichen Einkommens des Klägers zugrunde lag, dargelegt. Die mitgeteilten Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit entsprachen dabei den Angaben des Klägers, sodass sie keiner weiteren Erläuterung bedurften. Unter Hinweis auf diese endgültige Leistungsfestsetzung teilte der Beklagte mit dem Erstattungsbescheid vom 13.01.2012 darüber hinaus mit, dass gegenüber der vorläufigen Bewilligung ein geringerer Anspruch auf Leistungen bestand und dass der darüber hinausgehende Betrag vom Kläger gemäß § 328 SGB III zu erstatten sei. Nach Einlegung des Widerspruchs ist der Klägerin mit Schreiben an Ihre Bevollmächtigte vom 08.05.2012 darüber hinaus nochmals ausführlich dargelegt worden, aus welchen Beträgen der Beklagte das monatliche Einkommen des Klägers errechnete und dass die Erstattung aufgrund einer endgültigen Festsetzung nach § 328 SGB III erfolge. Der Erstattungspflichtige könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und der Anspruch verjähre erst nach vier Jahren. Die sachlichen und rechtlichen Informationen sind hier so erfolgt, dass die Klägerin sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (vgl BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 21 S 58).
34Der Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen vom 13.01.2012 ist nicht zu beanstanden. Der Bedarf der Kläger als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wurde zutreffend ermittelt. Die Regelleistung für die als Partner zusammenlebenden Kläger im Zeitraum von Februar 2010 bis Juli 2010 betrug 323 EUR pro Person und Monat. Der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung betrug 230,18 EUR, im März 2012 232,58 pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Daraus ergab sich für die Klägerin ein Gesamtbedarf von 553,18 EUR bzw. 555,58 EUR im März 2012. Das monatliche Einkommen des Klägers betrug im streitgegenständlichen Zeitraum (unstreitig) 1.054,85 EUR monatlich. Der hiervon abzuziehende Freibetrag beträgt 265,59 EUR und wurde vom Beklagten zutreffend berechnet. Somit ergibt sich ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 789,36 EUR, wovon auf die Klägerin ein hälftiger Anteil von 394,68 EUR entfällt. Auch insoweit ist die Berechnung des Beklagten nicht zu beanstanden.
35Die vom Kläger geltend gemachten Unterhaltszahlungen an Sohn und Mutter sind hiervon nicht in Abzug zu bringen. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I Nr. 36 S 1706-1720) (a. F.) sind (nur) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen.
36Die behaupteten Unterhaltszahlungen an den Sohn des Klägers mögen zwar auf einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung beruhen. Sie können jedoch nicht zu einem entsprechenden Abzug vom Einkommen des Klägers führen, weil sie weder in einem Unterhaltstitel, noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt sind. Entgegen der Auffassung der Kläger kann eine Berücksichtigung der Zuwendungen ohne Unterhaltstitel oder notarielle Beurkundung nicht erfolgen. Die auch nach Auffassung des Senats zutreffende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist in dieser Hinsicht eindeutig. Danach können dem Wortlaut der Vorschrift folgend nur Aufwendungen bis zur Höhe des in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrag abgesetzt werden, nicht aber darüber hinausgehende, nicht titulierte Beträge (BSG Urteil vom 20.02.2014 = SozR 4-4200 § 11b Nr 4; BSGE 107, 106). Eine - wie die Klägerin meint - insoweit zurückhaltende Rechtsprechung des BSG vermag der Senat in diesen Entscheidungen nicht zu erkennen. Offen gelassen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 19.09.2008 jedenfalls nicht die Frage, ob auch nicht titulierte Ansprüche das zu berücksichtigende Einkommen mindern, sondern lediglich ob gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II auch aus anderen Gründen (als Unterhaltsverpflichtungen) bestehende und titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise der Disposition entzogene Einkommensanteile zu einer Minderung des Einkommens führen.
37Einen Verstoß der gesetzlichen Regelung in dieser Auslegung gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin kann die Gleichbehandlung des Klägers, der sich keinen titulierten Unterhaltsforderungen ausgesetzt sieht, mit solchen Hilfebedürftigen nach dem SGB II, die Unterhaltsverpflichtungen aufgrund eines Titels oder einer notariellen Urkunde bedienen, nicht verlangen. Die zu vergleichenden Sachverhalte sind nicht im Wesentlichen gleich gelagert (zu den Voraussetzungen etwa BVerfGE 47, 109; s auch LSG NW Urteil vom 18.12.2014 - L 6 AS 1732/13).
38Hintergrund für die Einführung von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende war, dass schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz anerkannt war, dass gepfändete Einkommensanteile nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen und somit nicht zu einer Verminderung des Sozialhilfeanspruchs führen dürfen (siehe bereits BVerwGE 55, 148). Dem folgend hatte sich bereits vor der Aufnahme der Nr. 7 in den § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit und in der Kommentarliteratur die Auffassung durchgesetzt, dass solchen gepfändeten Einkommensanteilen diejenigen dem Hilfebedürftigen gegenüber geltend gemachten Forderungen gleichzustellen sind, die allein deshalb nicht gepfändet werden, weil der Hilfebedürftige Ihnen Monat für Monat nachkommt (vgl. Söhngen in: jurisPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7 Rn. 30 unter Hinweis auf die Durchführungshinweise der BA zu § 11 SGB II). Damit sollte insbesondere vermieden werden, dass der Hilfebedürftige eine mit weiteren Kosten verbundene Pfändung seines Einkommens durch Nichtzahlung der Unterhaltsforderung herbeiführen muss, um eine einkommensmindernde Berücksichtigung zu erreichen. Entscheidender Gesichtspunkt für die Gleichstellung der geltend gemachten Forderung mit gepfändetem Einkommen war dabei, dass eine Pfändung für den Gläubiger bei Nichtzahlung jederzeit möglich war (vgl. BT-Drs 16/1410, 20). Dieser jederzeitigen Pfändungsmöglichkeit, die eine Gleichbehandlung mit bereits gepfändeten Einkommensanteilen rechtfertigt, ist aber ein Unterhaltsschuldner dann nicht ausgesetzt, wenn seine Schulden nicht tituliert sind.
39Darüber hinaus soll diese Regelung die Leistungsträger und die Sozialgerichte davon entlasten, den tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruch des Dritten zu berechnen (vgl etwa Schmidt in Eicher SGB II 3. Aufl. § 11b Rn 28; Löns in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 11b Rn 13). Auch dieser gesetzliche Zweck kann grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Titels oder einer notariellen Urkunde erreicht werden. Diese sich wesentlich unterscheidende Ausgangslage führt dazu, dass eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte geboten ist.
40Auch die vom Kläger behaupteten Unterhaltszahlungen an seine Mutter sind nicht als Unterhaltsverpflichtungen im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II a. F. anzuerkennen. Zwar mögen vor dem Hintergrund des § 1601 BGB diese Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgen. Das SG hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die vom Kläger gegenüber dem Ausländeramt abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG weder selbst einen Unterhaltstitel darstellt, noch einem solchen gleichzustellen ist. Vor dem Hintergrund des oben dargestellten Ziels, unmittelbar pfändbare Unterhaltsverpflichtungen gepfändeten Einkommensanteilen als nicht bereite Mittel gleichzustellen, ist eine Gleichstellung nicht gerechtfertigt, selbst wenn unterstellt wird, dass die Zahlungen gleichzeitig aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht und zur Erfüllung der gegenüber der Ausländerbehörde übernommenen Verpflichtung erfolgte. Denn nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Erstattungsforderung ist aber u.a. deshalb durch einen Leistungsbescheid geltend zu machen, da die Vollstreckung nach den Regeln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erfolgen soll (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) VwVG). Erst mit der Vollziehbarkeit eines solchen Leistungsbescheides und der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Vollstreckung (Titel) kommt die Berücksichtigung solcher Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Einkommensberechnung nach dem SGB II in Betracht.
41Der Beklagte hat die im angefochtenen Bescheid vom 13.01.2012 erhobene Erstattungsforderung i.H.v. 2.368,08 EUR auch zu Recht in dieser Höhe geltend gemacht. Der Anspruch ergibt sich aus § 328 Abs. 3 SGB III. Gemäß § 328 Abs. 3 S. 1 SGB III sind aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Nach S. 2 der Vorschrift sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. In rechtmäßiger Weise sind die Leistungen der Klägerin im Bewilligungszeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2010 durch die abschließende Entscheidung vom 13.01.2012 in geringerer Höhe festgestellt worden als mit der vorläufigen Bewilligung vom 19.02.2010 (s.o.). Damit sind die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch erfüllt. Der Beklagte hat auch die Höhe des Erstattungsbetrages in Anbetracht der rechtmäßigen endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs zutreffend berechnet und die Forderung innerhalb der Frist des § 50 Abs. 4 SGB X geltend gemacht.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.