Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Okt. 2015 - L 5 KR 35/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.12.2013 geändert. Der Bescheid vom 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht von über das Versorgungswerk der Presse GmbH (VwdP) vermittelten Versorgungsbezügen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
3Der am 00.00.1959 geborene Kläger war zuletzt (seit dem 1.12.2006) im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten versichert. Mit Wirkung zum 1.4.2013 wechselte er zur Knappschaft Bahn See. Er ist alleinerziehender Vater zweier Töchter.
4Der Kläger war seit dem 1.7.1983 als Lokalredakteur bei dem Zeitungshaus C. beschäftigt. In seinem Anstellungsvertrag vom 30.6.1984 heißt es in § 6 wörtlich: "Herr X wird nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Altersversorgung für Redakteure an Tageszeitungen beim VwdP versichert." Auf den Tarifvertrag in der bei Abschluss des streitigen Versicherungsvertrages gültigen Fassung (vom 27.1.1986, der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung am 12.8.1987 mit Wirkung vom 1.1.1987 für allgemeinverbindlich erklärt wurde, vgl. BAnz Nr. 154 vom 21.8.1987, S. 11283) wird ergänzend Bezug genommen.
5Das VwdP, dessen Stammkapital von verschiedenen Verbänden von Zeitungsverlegern und Journalisten gehalten wird, verfolgt nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung (Stand: Juli 1993) den Zweck der "Beschaffung von Versicherungen, ohne selbst Versicherer zu sein, a) für Redakteure und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen, b) für andere für Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionelle Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnliche Unternehmen journalistisch tätige Personen, c) für Verleger und leitende Angestellte der unter b) aufgeführten Unternehmen, d) für Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt." Zum 7.7.2015 wurde u.a. lit. d) der Satzung wie folgt geändert: "für Personen oder Personen- oder Berufsgruppen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt." Zur Verwirklichung seines Satzungszweckes hat das VwdP mit einem Versicherungskonsortium (im Folgenden: Konsortium), welches aus der Allianz-Lebensversicherungs AG, der Colonia Lebensversicherungs AG und der Gerling Konzern Lebensversicherungs AG (heute: HDI-Gerling innerhalb des Talanx-Konzernes) besteht, einen Rahmenvertrag geschlossen, aufgrund dessen das Konsortium den Versicherungsschutz für die in der Satzung des VwdP genannten Personen übernimmt (vgl. § 1 der grundlegenden Rahmenvereinbarung vom 31.7.1949). Darin ist ferner geregelt, dass das VwdP den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Gesellschaften einerseits und den Versicherungsnehmern, den Versicherten oder etwa berechtigten dritten Personen andererseits übernimmt, ohne Gläubiger oder Schuldner aus einem der abgeschlossenen Tarifverträge zu werden (vgl. § 5 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung).
6Im Jahre 1993 schloss der Kläger aufgrund Vermittlung des VwdP - und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zwischen dem VwdP und dem Konsortium bestehende Rahmenvereinbarung - zwei Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsscheine mit der Nr. 0/000 vom 16.9.1993 mit Ablauf zum 1.11.2019 und mit der Nr. 0/001 vom 6.2.1993 mit Ablauf zum 1.12.2015) mit dem Konsortium jeweils sowohl als Versicherungsnehmer als auch als versicherte Person; die Beiträge finanzierte er durchgehend privat. Zwei weitere mit dem Konsortium abgeschlossene Versicherungsverträge (Nrn. 0/002 und 0/003), deren Beitragspflichtigkeit zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. übereinstimmende Erklärung in der Sitzungsniederschrift vom 22.10.2015), wurden von der Arbeitgeberin für den Kläger geschlossen und bis zum Ausscheiden des Klägers aus seinem Beschäftigungsverhältnis und seinem Eintritt in die Versicherungsnehmereigenschaft auch durch ihre Beiträge gespeist.
7Neben einer (mit Wirkung zum 1.12.2006 bewilligten) gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht der Kläger auch Versorgungsbezüge aus den beiden streitbefangenen Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (vgl. die Leistungsübersicht auf Bl. 6, 67 und 72 der Verwaltungsakte). Aus den aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer 0/001 gezahlten Bezügen behielt das VwdP von Anfang an Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein und führte diese an die Beklagte ab. Mit Datum vom 8.11.2012 teilte das VwdP der Beklagten mit, dass es sich bei dem Vertrag mit der Nummer 0/001 um einen privaten Versicherungsvertrag handele, der nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 6.3.2012 (Aktenzeichen: L 5 KR 161/09) nicht der Beitragspflicht unterliege, so dass die Beitragsabführung über das Zahlstellenverfahren eingestellt werde. Auf die unter der Versicherungsnummer 0/000 laufende Berufsunfähigkeitsrente behielt das VwdP hingegen erstmalig rückwirkend zum 1.7.2011 Beiträge ein und führte diese an die Beklagte ab. Hiervon setzte die Beklagte den Kläger (mit Schreiben vom 18.4.2012 und 10.7.2012) in Kenntnis und behielt sich eine abschließende Prüfung der Frage vor, ob der Versorgungsbezug wesentlich durch die Berufstätigkeit begründet wurde.
8Mit Schreiben vom 21.8.2012 stellte der Kläger "einen Überprüfungsantrag wegen zu Unrecht einbehaltener Beiträge gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)". Die Einbehaltung widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG): Danach komme eine Verbeitragung nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer wie der Kläger in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt sei und die Prämien selbst gezahlt habe.
9Die Beklagte stellte (mit Schreiben vom 16.10.2012) "aus beitragsrechtlicher Sicht - losgelöst von den Ermittlungsergebnissen des Versorgungswerkes der Presse - bereits jetzt und zugleich im Namen der Pflegekasse fest", dass es sich bei der vom VwdP an den Kläger gewährten Leistung um eine solche der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) handele, da sie ihren Ursprung in der früheren Beschäftigung habe. Sie beabsichtige daher, den Antrag auf Rückerstattung der bereits einbehaltenen Beiträge vom 21.8.2012 abzulehnen. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme.
10Mit Bescheid vom 28.11.2012 lehnte die Beklagte die Erstattung der einbehaltenen Beträge unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 16.10.2012 auch im Namen der Pflegekasse ab und forderte unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) weitere Beiträge ab dem 1.8.2008 nach. Die Beitragshöhe legte sie mit gesondertem Bescheid vom 9.11.2012 fest.
11Gegen den Bescheid vom 28.11.2012 legte der Kläger (mit Schriftsatz vom 6.12.2012) unter Bezugnahme auf seine bisherige Einlassung Widerspruch ein.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2013 wies die Beklagte den Widerspruch auch im Namen der Pflegekasse als unbegründet zurück. Die Rente aus dem Versicherungsschein Nr. 0/000 unterliege der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zu Recht würden daher seit dem 1.7.2011 entsprechende Beiträge in der im Bescheid vom 9.11.2012 angegebenen monatlichen Höhe einbehalten; ein Erstattungsanspruch bestehe gerade nicht. Vielmehr sei der Kläger verpflichtet, nicht erhobene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.1.2008 bis 30.6.2011 nachzuentrichten. Im Einklang mit der Rechtsprechung des LSG Baden-Württembergs (Urteil vom 15.5.2007, Aktenzeichen: L 11 KR 928/07; Urteil vom 16.6.2010, Aktenzeichen: L 5 KR 4986/08) und des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 22.12.2010, Aktenzeichen: L 1 KR 212/09) sei davon auszugehen, dass es sich bei einer durch das VwdP vermittelten Lebensversicherung um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V handele. Dass die Satzung auch freiwilligen, nicht berufstragenden Mitgliedern geöffnet sei, ändere nichts an der Einordnung des VwdP als Träger der betrieblichen Altersversorgung; dies folge unter anderem aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.2.1992, Aktenzeichen: 12 RK 37/91) zu den Zusatzrentenkassen der Deutschen Caritas. Die Versorgungszusage müsse auch nicht vom VwdP selbst stammen. Es reiche aus, dass der Interessent einen leistungsbegründenden Vertrag mit dem VwdP schließe und der Versicherungsschein aufgrund des Rahmenvertrages zwischen dem Konsortium und dem VwdP erstellt werde, laufende Beiträge an das VwdP selbst gezahlt, die zu gewährenden Versicherungsleistungen über das VwdP erbracht würden und auch der Schriftwechsel ausschließlich hierüber erfolge. Vor diesem Hintergrund sei ebenso unerheblich, wenn die gewährten Bezüge allein auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhten.
13Mit seiner hiergegen am 6.3.2013 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt: Die Beklagte nehme Zugriff auf eine rein private Altersvorsorge. Bei dem VwdP handele es sich nicht um ein Versorgungswerk des verkammerten Berufes (vgl. Schreiben des VwdP mit Selbsteinschätzung vom 14.3.2013) und damit schon um keine Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V. Es sei weder Arbeitgeber noch Versicherungsgesellschaft, sondern eine als Makler tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach dem Versicherungsaufsichtsrecht sei dabei bereits die Firmierung einer Versicherung in der Rechtsform der GmbH unzulässig. Steuerrechtlich unterfielen die Mitgliedsbeiträge nach der Einstufung der Oberfinanzdirektion Koblenz und der Oberfinanzdirektion Frankfurt nicht dem Sonderabzug nach § 10 Abs. 1a) Einkommenssteuergesetz (EStG), weil es sich gerade nicht um Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen [ ] sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen handele, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbrächten. Durch die Bündelung von Versicherungsverträgen könnten vielmehr günstigere Tarife für den Berufsstand und die Angehörigen erreicht werden. Die Beiträge seien weder sozialversicherungsrechtlich noch steuerrechtlich lastenfrei. Die Beklagte verkenne insoweit die Rechtsprechung des BVerfG, nach der der Rahmen der Typisierung die Grenzen von Artikel 3 Grundgesetz sprenge, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrücke; dies müsse erst recht gelten, wenn er die Position von Anfang an innehabe und die kompletten Beiträge trage. Insgesamt fordere die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 einen Betrag in Höhe von EUR 8.714,88 zu Unrecht zurück.
14Der Kläger hat beantragt,
15den Bescheid vom 28.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2013 aufzuheben.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Die vom VwdP gewährten Kapitalleistungen unterlägen der Beitragspflicht, weil sie aus dem institutionellen Rahmen des Arbeitsverhältnisses herrührten. Der Kläger interpretiere die Rechtsprechung des BVerfG fehl: Wenn die Abgrenzung zwischen der privaten und der betrieblichen Altersversorgung nicht nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung), sondern nach der Einrichtung (Pensionskasse, Unterstützungskasse etc.) erfolge, stellten die Leistungen einer solchen Einrichtung auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in jedem Fall beitragspflichtige Versorgungsbezüge dar. Auch habe sie nie eine Rückzahlungspflicht tituliert, sondern nur die Feststellung der Beitragspflicht getroffen, der im Wege der Einbehaltung durch die Zahlstelle nachzukommen sei. Für ihre Rechtsauffassung streite auch ein Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.11.2012 (Aktenzeichen: L 5 KR 78/12) und des SG Köln (Urteil vom 9.11.2012, Aktenzeichen: S 26 KR 1041/11).
19Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG die Klage bezüglich der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung durch Beschluss abgetrennt (bei dem SG unter dem Aktenzeichen S 3 P 6/14 fortgeführt). Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
20Im Übrigen hat es die Klage durch Urteil vom 19.12.2013 abgewiesen: Die Beklagte habe zu Recht die Beitragspflicht aufgrund von Leistungen aus der Pensionskasse gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V angenommen. Zur Begründung werde vollumfänglich auf die angegriffenen Bescheide verwiesen. Die Beitragspflicht entspreche auch den gesetzlichen Vorgaben. Das Gericht verkenne nicht, dass der Kläger die Beiträge in Eigenleistung erbracht habe. Jedoch habe er sich zum Abschluss der Versicherungsverträge des VwdP bedient. Entsprechend der Satzung sei ihm dies nur aufgrund seines Berufsbildes möglich gewesen, so dass der Vertragsabschluss noch als Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts zu werten sei.
21Der Kläger hat gegen das Urteil am 20.1.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Das SG habe sich mit den vorgebrachten Argumenten in keiner Weise auseinandergesetzt. Bei dem VwdP handele es sich bereits nicht um eine Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V. Abgesehen davon, dass es nicht selbst Versicherer sei, sei nach der Satzung auch der Kreis der Versicherten nicht berufsspezifisch beschränkt. Vielmehr enthalte § 2 Nr. 1d) eine Öffnungsklausel für berufsfremde Mitglieder. Ebenso wenig handele es sich bei den Leistungen um Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, da dies voraussetze, dass sie durch einen Träger der betrieblichen Altersversorgung gewährt würden. Das VwdP habe indes satzungsgemäß nicht die Versorgung eines oder mehrerer verbundener Unternehmen zum Gegenstand. Es erfasse vielmehr gleichermaßen die Versorgung von Arbeitnehmern und Selbständigen der Branche und sei dazu auch branchenfremden Mitgliedern geöffnet. Es verwundere daher nicht, dass seine aktuelle Krankenkasse - ebenso wie andere Krankenversicherungen, bei denen er sich telefonisch informiert habe - keine Beiträge auf die Versicherungsleistungen erhebe.
22Der Kläger beantragt,
23das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.12.2013 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie sieht sich durch das erstinstanzliche Urteil in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Das SG habe die Rentenzahlungen des VwdP zu Recht als Leistungen einer Pensionskasse im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V qualifiziert. Ergänzend werde auf die jüngste Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 2.7.2015 (Aktenzeichen: L 5 KR 130/14) verwiesen. Für den Zeitraum vom 1.7.2011 bis 31.3.2013 (Ende der Mitgliedschaft) sei eine Beitragsabführung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 2.812,83 zu bestätigen; auf den Vertrag Nr. 0/001 seien insgesamt EUR 1.246,17 an Beiträgen zur Krankenversicherung einschließlich Pflegeversicherung gezahlt worden.
27Auf Anfrage des Senats hat die Geschäftsführung des VwdP (mit Schreiben vom 12.10.2015) § 2 Nr. 1 d) der Satzung näher erläutert. Der Verwaltungsrat habe grundsätzlich entschieden, dass er der Aufnahme folgender Personen generell zustimme: Ehepartner und Kinder von Versicherten, Mitarbeiter des VwdP, Mitarbeiter in leitender Funktion der jeweiligen Unternehmen in der Kommunikations- und Medienbranche, Mitarbeiter von Verleger- und Journalistenorganisationen und deren Einrichtung sowie Mitarbeiter von Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Journalisten. Es handele sich jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr bleibe es dem Verwaltungsrat völlig unbenommen, auch der Aufnahme anderer Einzelpersonen oder Berufsgruppen, die keines der vorgenannten Kriterien erfüllten, zuzustimmen. Die unter § 2 Nr. 1 d) fallenden Personen machten ca. 2 bis 3 % der Mitglieder aus.
28Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass sie sich hinsichtlich der Beitragspflicht aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. 0/001 dem rechtskräftigen Ausgang des hiesigen den Vertrag mit der Nr. 0/000 betreffenden Verfahrens unterwerfen. Desweiteren hat der Vertreter der Beklagten sich bereit erklärt, dem Kläger die zu Unrecht einbehaltenen Beiträge zu erstatten, soweit rechtskräftig festgestellt werde, dass eine Beitragspflicht hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. 0/000 nicht bestehe. Auf die Sitzungsniederschrift vom 22.10.2015 wird Bezug genommen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahren des SG Dortmund mit den Aktenzeichen S 11 KR 69/13 ER, S 11 KR 267/13 ER und S 3 P 6/14 ER Bezug genommen, soweit er Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
30Entscheidungsgründe:
31Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
32Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge aus der über das VwdP geschlossenen freiwilligen Versicherung mit der Versicherungsnummer 0/000. Denn der angegriffene Bescheid enthält in seiner letzten und maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2013 nur im Hinblick auf diese Versicherung eine Regelung (vgl. § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die hiergegen gerichtete isolierte Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG). Eine Beiladung des VwdP war nicht erforderlich. Zwar fungiert das VwdP zwischen den Beteiligten unstreitig als Stelle, die die in Streit stehenden Versorgungsbezüge auszahlt, so dass es als Zahlstelle im Sinne von §§ 202, 256 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) anzusehen ist (vgl. Baier in: Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand: August 2015, § 202 SGB V Rn. 4). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Zahlstelle in einem Rechtsstreit um die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen jedoch nur dann notwendig beizuladen, wenn ihre Zuständigkeit als solche umstritten ist (vgl. BSG, Urteil vom 6.2.1992, 12 RK 37/91, juris). Dies ist hier nicht der Fall.
33Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Beitragspflicht der aus der Versicherung mit der Versicherungsnummer 0/000 gezahlten Versorgungsbezüge zur gesetzlichen Krankenversicherung festzustellen und auf dieser Grundlage darüber hinaus rückwirkend Beiträge zum 1.7.2011 bis 31.3.2013 einzubehalten sowie weitere Beiträge für die Zeit vom 1.1.2008 bis 30.6.2011 nachzufordern.
34Die vom Kläger aus der Versicherung mit Nr. 0/000 bezogenen und durch das VwdP vermittelten und verwalteten Leistungen sind vielmehr als Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung einzustufen und unterfallen daher nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung.
35Denn sie gehören zu keiner der in § 229 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB V abschließend aufgezählten Einnahmen.
36Der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner, zu denen der Kläger gehört, werden nach § 237 SGB V außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (S. 1 Nr. 1) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einkommen (S 1. Nr. 2) zu Grunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V unter anderem Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (Nr. 3) und Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung (Nr. 5), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
37Die Voraussetzungen dieser beiden allein in Betracht kommenden Alternativen sind nicht erfüllt.
38Das VwdP ist keine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet wurde (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 15.5.2007, L 11 KR 928/07 und vom 16.6.2010, L 5 KR 4986/08; LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 10.6.2009, L 1 KR 491/08; Bayerisches LSG, Urteil vom 6.3.2012, L 5 KR 161/09; diese Frage offen lassend: LSG Hamburg, Urteil vom 14.1.2009, L 1 KR 38/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 15.11.2012, L 5 KR 78/12 und vom 2.7.2015, L 5 KR 130/14, jeweils juris; vgl. auch Peters in: juris-PK-SGB V, Stand: 2.1.2015, § 229 Rn. 32). Diese Vorschrift entspricht inhaltlich § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zu den Versorgungsbezügen bereits die "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" zählte. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 9/458 S. 35) sollten hierunter "insbesondere Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen freien Berufe (z.B. Architekten, ...), der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft" fallen. Dazu gehört das VwdP nicht. Es erfasst bereits keinen der anerkannten verkammerten freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Ingenieure und Psychotherapeuten), auch wenn der Name diese Funktion suggerieren mag. Die Presseversorgung (PV) in ihrer heutigen Form ist vielmehr so alt wie das Grundgesetz. Gegründet wurde sie 1949, um Journalisten, aber auch andere Angehörige aus der Kommunikations- und Medienbranche im Alter und bei Berufsunfähigkeit abzusichern und damit letztlich ihre publizistische Unabhängigkeit zu gewährleisten. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 25/86; BSG, Urteil vom 30.3.1995, 12 RK 40/94; BSG, Urteil vom 30.1.1997, 12 RK 17/96, jeweils juris) anerkannt, dass zu den Versorgungseinrichtungen im Gesetzessinne darüber hinaus auch privatrechtliche Einrichtungen zu zählen sein können - und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft freiwillig ist - jedoch setzt dies voraus, dass der Kreis der Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer bestimmter Berufe beschränkt ist. Diese Voraussetzung erfüllt das VwdP nicht. Vielmehr können nach der Satzung neben den Redakteuren und Journalisten, die einer tarifvertraglich festgelegten Versicherungspflicht unterliegen, auch andere journalistisch tätige Personen, aber auch Verleger und leitende Angestellte von Zeitungen, Zeitschriften, presseredaktionellen Hilfsunternehmen, Rundfunkanstalten und ähnlichen Unternehmen ordentliches Mitglied werden. Auf der Homepage des VwdP (www.presseversorgung.de unter der Rubrik "Gehöre ich dazu?") ist neben einer Auflistung der "versicherbaren Wirtschaftsbereiche Presse" auch eine Auflistung des "versicherbaren Personenkreises Presse" nachzulesen (vgl. auch Bl. 186 f. Gerichtsakte). Daraus ergibt sich, dass der Zugang zum VwdP nicht nur an feststehende Berufsbilder anknüpft, sondern teilweise auch nur mittels der Funktion der bekleideten Tätigkeit beschrieben wird (z.B. Inhaber/in, Mitarbeiter in leitender Funktion, Geschäftsführer oder Dozent). Eine berufsspezifische Eingrenzung wird jedenfalls durch die Öffnungsklausel in § 2 Nr. 1 lit. d) der Satzung verhindert, nach der auch nicht näher eingegrenzten anderen Personen oder Personen- und Berufsgruppen eine Mitgliedschaft möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.1997, a.a.O., Rn. 18), wenn der Verwaltungsrat der Aufnahme zustimmt. Die Geschäftsleitung des VwdP hat gegenüber dem Senat auch schriftlich bestätigt (vgl. Schreiben vom 12.10.2015), dass zwar generell eine Zustimmung erteilt wird unter anderem für Ehepartner und Kinder von Versicherten oder Mitarbeiter des Versorgungswerkes, dass es sich dabei jedoch keineswegs um eine abschließende Aufzählung handele; vielmehr bliebe es dem VwdP "völlig unbenommen", auch der Aufnahme anderer Personen zuzustimmen, die keines der vorgenannten Kriterien erfüllen.
39Die Versorgungsleistungen des VwdP sind auch nicht als Rente der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung.
40Zwar ist die in § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu findende Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die dem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnis zugesagt werden, für die Auslegung des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V nicht bindend, weil der Begriff aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung im Sinne des Sozialversicherungsrecht weiter zu verstehen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 10.3.1994, 12 RK 30/91, SozR 3-2500 § 229 Nr. 3). Jedoch füllt die vorliegend abgeschlossene Versicherung auch diesen weiteren Begriff nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. nur BSG, Urteil vom 30.3.1995, 12 RK 9/93, Rn. 19, juris) zählen zu den Renten im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Es handelt sich beim VwdP jedoch bereits nicht um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Als solche kommt hier allenfalls eine Pensionskasse (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BetrAVG) in Betracht. Bei einer Pensionskasse besteht der Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit auch, wenn der Versicherte der Pensionskasse nur im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit beitreten konnte. Unerheblich ist dann auch, ob die Rente ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht und insoweit vom BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein durch Leistungen des Arbeitnehmer finanziert ist, da der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V (wie bereits § 180 Abs. 8 S. 2 RVO) an den Bezug einer Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung anknüpft und damit institutionell ausgerichtet ist, ohne dass es auf die Finanzierung des einzelnen Vertrages ankäme (vgl. BSG, Urteil vom 30.3.1995, a.a.O.).
41Das VwdP ist jedoch nicht als Pensionskasse im Gesetzessinne zu qualifizieren (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 6.3.2012, a.a.O.; LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 10.6.2009, a.a.O.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.3.2011, B 12 KR 58/10 B, Rn. 8, das ohne endgültige Festlegung zumindest auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Begriffes der Pensionskasse für maßgeblich hält; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2012 und vom 2.7.2015, je a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 15.5.2007 und vom 16.6.2010, je a.a.O.; LSG Hamburg vom 14.1.2009, a.a.O., die jeweils allein und ausschließlich auf den Zusammenhang zwischen dem Versicherungsabschluss und der beruflichen Gelegenheit abstellen). Nach § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG ist eine Pensionskasse eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die betriebliche Altersversorgung durchführt und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumt. Diese arbeitsrechtliche Regelung wird flankiert durch die Bestimmung des § 118a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG). Danach ist eine Pensionskasse ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt (Nr. 1), Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen (Nr. 2), Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann (Nr. 3) und der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt (Nr. 4).
42Diese Voraussetzungen erfüllt das VwdP nicht. Bereits die vom VwdP gewählte Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht dem numerus clausus der zulässigen Rechtsformen einer Pensionskasse entgegen, da diese in Deutschland nach den Regeln der Versicherungsaufsicht (vgl. § 7 Abs. 1 VAG) nur als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengesellschaft betrieben werden kann. Auch die tatsächliche Ausgestaltung der Versorgung entspricht nicht der einer Pensionskasse. Das VwdP führt die betriebliche Altersversorgung nicht selbst durch (im Kapitaldeckungsverfahren), sondern vermittelt lediglich Versicherungen zu vergünstigten Bedingungen und regelt den Einzug der Beiträge und die Auskehr der Leistungen. Die versicherte Pension hat dabei gerade keinen eigenen Anspruch gegen das VwdP. Das Versicherungsrisiko wird vielmehr von drei großen eigenständigen Lebensversicherern getragen. Der zu Grunde liegende Gruppenvertrag gewährleistet lediglich besonders günstige Konditionen. Dies lässt sich bestenfalls als "Makler mit Inkassofunktion" umschreiben, nicht jedoch als pensionskassenfähige Versicherungsunternehmung. Auch die förmliche Übernahme von Aufgaben einer Zahlstelle im Sinne der §§ 202, 256 SGB V ändert nichts an der Einstufung als private Lebensversicherung, da sich diese Verpflichtung zwanglos aus der Rahmenvereinbarung zwischen dem VwdP und dem Konsortium (dort: § 5 Abs. 4) ergibt und offenbar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob es sich um eine "obligatorische" aus der tariflichen Verpflichtung resultierende klassische (Direkt-) Versicherung handelt oder eine "freiwillige" von der tariflichen Verpflichtung sowie der Versicherungsnehmereigenschaft und Beitragspflichtigkeit des Arbeitgebers losgelöste Versicherung.
43Die zu Direktversicherungen ergangene Rechtsprechung des BVerfG (vgl. nur Beschluss vom 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) und des BSG (Urteil vom 30.3.2011, B 12 KR 16/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 12) ist bereits deswegen nicht anwendbar, weil keine Direktversicherung im Streit steht, laufende Bezüge statt einmaliger Kapitalzahlungen betroffen sind und eine Übertragung dieser Rechtsprechung selbst dann, wenn es sich um eine Pensionskasse handelte - was aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist - ausscheidet (so nunmehr ausdrücklich: BSG, Urteile vom 23.7.2014, B 12 KR 26/12 R und B 12 KR 28/12 R, juris).
44Selbst wenn man die höchstrichterliche Rechtsprechung so versteht, dass die Loslösung des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs der betrieblichen Altersversorgung von dem des Betriebsrentenrechts so weit geht, dass auch die leistungsgewährende Einrichtung keine solche des BetrAVG darstellen muss und damit die Organisationsform unerheblich ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 24/87, juris, das allerdings einen VVaG betraf, der auch als Pensionskasse im Sinne des BetrAVG zu qualifizieren war), handelt es sich bei den streitigen Leistungen nicht um solche der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Denn wesentliches Merkmal einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrecht der GKV, ist dann, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, neben der Entgeltersatzfunktion der Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 25.5.2011, B 12 P 1/09 R, juris). Dies ist nach Auffassung des Senates aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes ("betriebliche Altersversorgung") und insbesondere bei Außerachtlassung der Voraussetzungen eines anerkannten Durchführungsweges als Mindestvoraussetzung geboten, um den vom BSG in den Mittelpunkt gestellten institutionellen Zusammenhang zu wahren. Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil die hier streitige Versicherung nicht infolge der tarifvertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers, sondern auf freiwilliger Basis und ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers zustande kam.
45Aus diesem Grunde brauchte der Senat auch nicht mehr zu entschieden, ob auch § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V (wie der Begriff der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V) voraussetzt, dass die Versorgung auf die der Arbeitnehmer eines Betriebes oder Unternehmens beschränkt ist (so noch BSG, Urteil vom 30.1.1997, 12 RK 17/96, Rn. 19 m.w.N., juris; ausdrücklich bezogen auf das VwdP: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.6.2009, a.a.O.; anders wohl BSG, Urteil vom 30.3.1995, a.a.O., Rn. 25 und Urteil vom 25.5.2011, a.a.O., Rn. 19, hier handelte es sich gleichwohl um eine Stiftung einer Firmengruppe, die Versorgungsbezüge ausschließlich an Mitarbeiter dieser Firma leistete).
46Da bereits keine gesetzliche Beitragspflicht der Leistungen aus der streitigen Lebensversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V besteht, ist die von der Beklagten rückwirkend zum 1.7.2011 bis 31.3.2013 erfolgte Einbehaltung von Beiträgen (vgl. § 256 Abs. 1 SGB V) und ebenso die Nachforderung von Beiträgen (vgl. § 256 Abs. 2 i.V.m. § 255 Abs. 2 SGB V) für die Zeit vom 1.1.2008 bis 30.6.2011 ebenfalls zu Unrecht erfolgt.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG.
48Aufgrund der divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen zur Frage der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen des VwdP zur gesetzlichen Krankenversicherung wird die Revision nach Maßgabe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren Vorliegen unverzüglich mitzuteilen; in der Mitteilung ist auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des Sechsten Buches entsprechende Leistung nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b handelt. Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang mitzuteilen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist.
(2) Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu verarbeiten. Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
(3) Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch zu beantragen. Die Zahlstellennummern und alle Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen gespeichert. Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Buch übermittelten Zahlstellennummern verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. Das Nähere zum Verfahren und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und - 3.
das Arbeitseinkommen.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
Aufsichtsbehörde: diejenige Behörde oder diejenigen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung der in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind. - 2.
Ausgliederung: eine Vereinbarung jeglicher Form zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Dienstleister, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde; bei dem Dienstleister kann es sich um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln. - 3.
Bedeutende Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens; bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte sind § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder sie werden nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. - 4.
Beteiligtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält oder mit einem anderen Unternehmen durch eine in § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beschriebene Beziehung verbunden ist; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Beteiligung auch das unmittelbare oder mittelbare Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird; als beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist. - 5.
Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind. - 6.
Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitglied- oder Vertragsstaat im Sinne der Nummer 22 ist; als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit nicht anzuwenden sind. - 7.
Enge Verbindungen: eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind oder eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind. - 8.
Externe Ratingagentur: eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist. - 9.
Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Geschäftsorganisation zur Übernahme praktischer Aufgaben; Schlüsselfunktionen sind dabei: - a)
unabhängige Risikocontrollingfunktion, - b)
Compliance-Funktion, - c)
interne Revisionsfunktion, - d)
versicherungsmathematische Funktion.
- 10.
Gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet. - 11.
Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft: Mutterunternehmen, - a)
das weder Versicherungsunternehmen, noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, noch Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne der Nummer 31, noch gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10 ist und - b)
zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Versicherungsunternehmen zählt.
- 12.
Grundlegender Spread: der Spread, der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird. - 13.
Gruppe: ein Zusammenschluss von Unternehmen, der - a)
aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 sind, besteht oder - b)
auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu dem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern - aa)
eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch auf die Finanzentscheidungen, und - bb)
die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die Gruppenaufsichtsbehörde bedarf;
- 14.
Gruppeninterne Transaktionen: Transaktionen, bei denen sich ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen stützt, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage geschieht. - 15.
Horizontale Unternehmensgruppe: eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass - a)
sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrags unter einheitlicher Leitung stehen oder - b)
sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, unabhängig davon, ob sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder nicht.
- 16.
Kontrolle: die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs. - 17.
Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungsunternehmen zu gefährden. - 18.
Kreditrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt. - 19.
Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. - 20.
Marktrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt. - 21.
Maßgebliche risikofreie Zinskurve: die Zinskurve, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird. - 22.
Mitglied- oder Vertragsstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. - 23.
Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt. - 24.
Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt. - 25.
Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde. - 26.
Risikokonzentrationen: alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen einer Gruppe oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage eines oder mehrerer der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen oder beaufsichtigten Gruppenunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen kann. - 27.
Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt. - 28.
Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken, die die Versicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen. - 29.
Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der betroffenen Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt. - 30.
Verbundenes Unternehmen: ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist. - 31.
Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10 sind und deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist; dabei sind diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaats; mindestens eines dieser Tochterunternehmen ist ein Versicherungsunternehmen. - 32.
Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines Verlusts oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt. - 33.
Versicherungsunternehmen: Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, wobei der Gegenstand eines Rückversicherungsunternehmens ausschließlich die Rückversicherung ist. - 34.
Versicherungsunternehmen eines Drittstaats: Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. - 34a.
Versicherungsvertrieb: Versicherungsvertriebstätigkeiten und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19). - 34b.
Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden, ausgenommen solcher aus Rückversicherungsvertriebstätigkeiten. - 34c.
Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung eines Verbrauchers aus einem Vertrag über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe oder aus einem Vertrag über ein Teilzahlungsgeschäft oder der Absicherung eines Darlehens- oder Leasingnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Verbrauchers oder des Darlehens- oder Leasingnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung bestimmungsgemäß ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist. - 35.
Volatilitätsanpassung: Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird. - 36.
Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist. - 37.
Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem - a)
ein Versicherungsunternehmen, auf das die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, seinen Sitz hat, - b)
eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zugelassen oder in ein nationales Register eingetragen ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
(1) Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren Vorliegen unverzüglich mitzuteilen; in der Mitteilung ist auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des Sechsten Buches entsprechende Leistung nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b handelt. Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang mitzuteilen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist.
(2) Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu verarbeiten. Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
(3) Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch zu beantragen. Die Zahlstellennummern und alle Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen gespeichert. Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Buch übermittelten Zahlstellennummern verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. Das Nähere zum Verfahren und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.
(1) Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt entsprechend. Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.
(2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.
(3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. § 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt entsprechend. Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.
(2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.
(3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. § 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.
(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.
(3a) u. (4) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.