Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Nov. 2014 - L 20 SO 484/11
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen die Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII zum 01.11.2010.
3Der 1947 in E geborene Kläger zu 1 und die 1973 geborene Klägerin zu 2 sind Eheleute. Sie lebten mit ihren gemeinsamen Töchtern, der im Oktober 1992 geborenen Klägerin zu 3 sowie der im August 2002 geborenen Klägerin zu 4, seit dem 00.07.2005 in Spanien. Dort hielten sie sich zunächst in Santa F (= Santa F del Rio, Ibiza; Katalonisch: Santa F des Riu) auf. Die Klägerin zu 3 ist am 04.11.2010 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und nach Deutschland zurückgekehrt. Die Kläger zu 1, 2 und 4 befanden sich vom 19.08. bis zum 25.08.2011 vorübergehend in Deutschland, nachdem sie ihre Unterkunft in Spanien aus finanziellen Gründen verlassen mussten und ihnen eine Zwangsausweisung drohte. Zuvor hatten sie am 16.08.2011 bei dem Deutschen Generalkonsulat in Barcelona erneut Sozialhilfe beantragt. Anlässlich des Aufenthalts in Deutschland gewährte die Stadt E den Klägern zu 1, 2 und 4 bzw. der Klägerin zu 2 auf deren Antrag vom 22.08.2011 für die Zeit vom 22. bis zum 31.08.2011 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Bescheid vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012). Gegenüber dem örtlichen Sozialhilfeträger hatte der Kläger zu 1 anlässlich des dortigen Antrags auf Sozialhilfe unter dem 22.08.2011 zuvor erklärt, er werde mit den Klägerinnen zu 2 und 4 nach Ibiza zurückkehren, sofern ersterer in dem am Folgetag (23.08.2011) stattfindenden Gerichtstermin vor dem Landessozialgericht eine Rentennachzahlung zugesprochen werde. Für die Rückkehr nach Spanien benötige er ggf. ein Darlehen i.H.v. 6.000,00 EUR. Ähnlich hatte der Kläger zu 1 den Beklagten bereits im Vorfeld des Aufenthalts in Deutschland am 12.08.2011 um ein entsprechendes Darlehen gebeten, welches er zur Anmietung einer neuen Wohnung in Spanien benötige. Nachdem der Klägerin zu 2 aufgrund eines Anerkenntnisses der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland eine (im Oktober 2011 ausgezahlte) Rentennachzahlung i.H.v. ca. 13.000,00 EUR (hiervon wurden wegen eines Erstattungsanspruchs ca. 9.900,00 EUR einbehalten) zuerkannt worden war, kehrten die Kläger zu 1, 2 und 4 mit Hilfe eines Vorschusses ihres damaligen Bevollmächtigten nach Ibiza zurück. Dort bewohnten sie zunächst diverse Ferienwohnungen, bevor sie im Oktober 2011 nach G (Provinz Malaga, Andalusien) verzogen.
4Die Klägerin zu 2 leidet an Epilepsie mit täglich mehrfachen Grand-Mal Anfällen sowie Absencen, einem Gehirntumor und psychischen Störungen. Bei ihr sind seit August 1995 seitens des Versorgungsamts N ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "RF" und "B" festgestellt. Sie bezieht seit (spätestens) September 2002 ein Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III (monatlich 685,00 EUR ab 01.01.2010 und 700,00 EUR ab 01.01.2012) und wird von dem Kläger zu 1 gepflegt. Ferner erhält sie seit Juni 2007 eine Rente wegen Erwerbsminderung, welche sich seit Juli 2008 auf 588,70 EUR (Stand Februar 2014: 638,00 EUR) belief.
5Der Kläger zu 1 bezieht seit Januar 2010 eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (ab November 2010: 410,55 EUR; Stand Februar 2014: 422,00 EUR), welche die DRV Rheinland mit Bescheid vom 20.09.2011 rückwirkend für die Zeit ab Januar 2010 (mit einer Nachzahlung i.H.v. ca. 5.000,00 EUR für die Zeit von Januar 2010 bis Oktober 2011) bewilligte. Für die Klägerin zu 4 erhält die Familie Kindergeld (monatlich 184,00 EUR seit Januar 2010).
6Auf den Antrag des Klägers zu 1 vom 16.01.2007 gewährte der Beklagte der gesamten Familie seit Januar 2007 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII. In dem erstmaligen Leistungsbescheid vom 31.01.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.03.2007 errechnete er einen ungedeckten Bedarf der Kläger i.H.v. 1.636,00 EUR, den er für die Zeit "ab Januar 2007" bewilligte. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass ein Rücktransport der Klägerin zu 2 nach Deutschland aus medizinischen Gründen nicht möglich und die Voraussetzungen des § 24 SGB XII daher für die gesamte Familie erfüllt seien.
7Durch Bescheid vom 27.01.2009 brachte der Beklagte von den zuerkannten Leistungen ab dem 01.02.2009 Gutscheine für Lebensmittel und Hygieneartikel im Gesamtwert von monatlich 124,00 EUR in Abzug, welche die Stadtverwaltung (Sozialbehörde Santa F, Soziale Dienste) der Klägerin zu 2 aufgrund ihrer sozialen und gesundheitlichen Lage vorübergehend als "Primärversorgung" gewährte (Auskunft der Sozialbehörde Santa F vom 21.04.2009). Anschließend setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit ab dem 01.04.2009 neu fest (Bescheid vom 25.03.2009 in der Fassung des Bescheides vom 22.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009). Zuletzt mit Bescheid vom 03.03.2010 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010 setzte der Beklagte die Sozialhilfeleistungen der Kläger für die Zeit "ab dem 01.04.2010" neu fest und bewilligte nunmehr monatliche Leistungen i.H.v. insgesamt 1.016,13 EUR.
8Nach Einholung diverser Auskünfte (u.a. des Auswärtigen Amts vom 09.09.2009, der Deutschen Botschaft in Madrid vom 27.07.2010, der Spanischen Botschaft in Berlin vom 01.07.2010 sowie des Deutschen Generalkonsulats in Barcelona vom 08.03.2010, auf deren Inhalt Bezug genommen wird) hob der Beklagte die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide (u.a. den Bescheid vom 03.03.2010 in der Fassung vom 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010) durch den (hier angefochtenen) Bescheid vom 29.07.2010 nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X zum 01.11.2010 auf. Die Sach- und Rechtslage habe sich insofern geändert, als die Kläger nunmehr über einen Zeitraum von fünf Jahren in Spanien lebten und daher nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) gegenüber dem spanischen Staat die gleichen Leistungen wie spanische Staatsangehörige beanspruchen könnten. Da entsprechende Leistungen durch die spanischen Sozialbehörden zu erwarten seien, bestehe kein Anspruch mehr auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§§ 2 und 24 Abs. 2 SGB XII). Zugleich empfahl der Beklagte, die Leistungen bei den spanischen Behörden umgehend zu beantragen.
9Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte unter Beteiligung sozial erfahrener Personen (vgl. § 116 SGB XII) mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 (dem damaligen Bevollmächtigten der Kläger am 02.11.2010 zugestellt) zurück. Nach den beigezogenen Auskünften könnten Deutsche in Spanien als EU-Bürger grundsätzlich Sozialhilfe beanspruchen, sofern sie sich - je nach Region - über einen Zeitraum zwischen drei und maximal fünf Jahren in Spanien aufhielten. Die spanische Sozialhilfe werde beitragsunabhängig gewährt. Die Kläger hätten zudem bislang nicht dargelegt, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Ein ablehnender Bescheid der spanischen Behörde sei nicht vorgelegt worden.
10Dagegen haben die Kläger am 05.11.2010 bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, von den spanischen Behörden keine Sozialhilfe zu erhalten. Sozialhilfe werde in Spanien grundsätzlich nur gewährt, wenn der Anspruchsteller dort eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Die Kläger seien jedoch zu keinem Zeitpunkt in Spanien versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; Beiträge an Renten- bzw. Sozialversicherungsträger seien daher nicht entrichtet worden. Spanische Sozialhilfe erhalte darüber hinaus nur, wer das 65. Lebensjahr vollendet und über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren in Spanien gewohnt habe; auch diese Voraussetzung erfüllten die Kläger nicht. Der Kläger zu 1 habe bei den spanischen Behörden zahlreiche Anträge gestellt. Diese seien dort jedoch schon nicht angenommen worden; schriftliche Ablehnungsbescheide könnten sie daher nicht vorlegen. Lebensmittelgutscheine habe die spanische Behörde der Familie in der Vergangenheit nur vorübergehend zur Verfügung gestellt, weil die Leistungen des Beklagten nicht ausreichend gewesen seien. Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Kläger diverse Unterlagen vorgelegt, u.a. ein Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung (Öffentliche Stelle für Arbeit) vom 13.10.2010, eine Bescheinigung der Regierung der Balearen (Amt für Soziales, Förderung und Immigration, Abteilung für Unterstützungsleistungen) vom 07.12.2010, eine Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit und Immigration (Sozialversicherungsanstalt, Provinzstelle der Balearen) vom 03.12.2010 sowie ein Schreiben des Rechtsanwalts W N (ansässig in Santa F) vom 03.12.2010. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird verwiesen.
11Die Kläger haben beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 zu verurteilen, ihnen weiterhin ab November 2010 Sozialhilfe zu gewähren.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.
16Mit Urteil vom 20.07.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Den Klägern stehe über den 31.10.2010 hinaus keine Sozialhilfe für Deutsche im Ausland zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
17Gegen das ihrem damaligen Bevollmächtigten am 10.08.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 02.09.2011 Berufung eingelegt. Sie tragen im Wesentlichen ergänzend vor, es handele sich bei den Auskünften der Spanischen Botschaft in Berlin und der Deutschen Botschaft in Madrid, auf welche der Beklagte die Leistungseinstellung stütze, um vorsätzlich manipulierte Gefälligkeitserklärungen. Die Darstellung der Deutschen Botschaft in Madrid im Internet, wonach in Spanien lebende Deutsche dort Sozialhilfe erhalten könnten, sei inzwischen berichtigt worden. Der Kläger zu 1 sei schon im Jahr 2009 und auch fortlaufend beim Servicio Social in Santa F vorstellig geworden, um dort Sozialhilfe zu beantragen. Zur Antragstellung zugelassen werde man jedoch nur, wenn eine geprüfte Berechtigung vorliege. Über eine solche Berechtigung verfüge die Familie nicht; dies hätten die Kläger bereits durch die vorgelegte schriftliche Bestätigung der zuständigen spanischen Behörde nachgewiesen. Weder habe die Familie ein Antragsformular erhalten, noch habe die Behörde einen Ablehnungsbescheid erteilt. Das Amt in Ibiza-Stadt habe einen Antrag der Kläger schon nicht angenommen. Auch ein Widerspruch gegen das Schreiben der Regierung der Balearen vom 15.10.2010 sei nicht angenommen worden. Die Interpretation und Übersetzung des im Berufungsverfahren vom Beklagten vorgelegten Schreibens der Regierung vom 12.03.2014 seien ebenfalls unzutreffend. Bei der Balearen- oder der Bezirksregierung könne - entgegen dem Inhalt dieses Schreibens - kein Antrag des Klägers zu 1 vorliegen, weil dieser nicht angenommen worden sei. Auf den Balearen gebe es kein Büro dieser Behörde. Die Anträge würden von den örtlichen Sozialämtern, im Falle der Kläger also vom Sozialamt in Santa F, bearbeitet. Bei positiver Antragstellung werde die Angelegenheit entweder an die Zentrale in Madrid weitergeleitet, oder das örtliche Sozialamt entscheide in eigener Kompetenz. Die Klägerin zu 2 sei im Übrigen - abweichend vom Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren - nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert. Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Kläger weitere Unterlagen, u.a. ein Schreiben der Regierung der Balearen (Ministerium für Soziale Angelegenheiten, Förderung und Einwanderung, Generaldirektion für Soziale Betreuung) mit Registrierung vom 15.10.2010, des Staatssekretariats für soziale Angelegenheiten (Ministerium für Arbeit und Immigration) vom 05.10.2012, ein weiteres Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales (Nationales Institut der sozialen Sicherheit, Provinzverwaltung von Malaga) vom 05.10.2012, eine Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit und Soziales (Hauptschatzamt der Sozialversicherung) vom 02.10.2012 sowie eine ärztliche Stellungnahme des Dr. L vom 09.09.2014 (zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 nach ihrer Rückkehr aus E im August 2011) vorgelegt; auf deren Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen.
18Die Kläger beantragen,
19das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2011 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 29.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Kläger könnten Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland schon deshalb nicht mehr beanspruchen, weil die Klägerin zu 2 und damit die gesamte Familie nicht an der Rückkehr nach Deutschland gehindert sei. Aufgrund des vorübergehenden Aufenthalts in E im August 2011 sowie des späteren Umzugs innerhalb Spaniens stehe fest, dass die Klägerin zu 2 trotz ihres Gesundheitszustandes reisefähig sei. Die Kläger hätten zudem weiterhin nicht nachgewiesen, in Spanien Sozialhilfe beantragt zu haben. In der von ihnen vorgelegten Bescheinigung der Regierung der Balearen vom 15.10.2010 werde zwar ein Antrag des Klägers zu 1 auf soziale Leistungen erwähnt. Es habe sich dabei jedoch nicht um einen Antrag auf eine beitragslose Sozialleistung gehandelt; insofern legt der Beklagte ergänzend eine Auskunft der Regierung der Balearen (Ministerium für Familie und Soziale Dienste, Generaldirektion für Familie und Kinder) vom 12.03.2014 sowie eine E-Mail der Deutschen Botschaft Madrid, vom 14.03.2014 vor, auf deren Inhalt verwiesen wird.
23Der Senat hat zur weiteren Klärung u.a. die Spanische Botschaft in Berlin, Abteilung für Arbeit und Einwanderung, um Auskunft zu den Voraussetzungen u.a. der spanischen Sozialhilfe gebeten. Wegen der Einzelheiten der Auskunft vom 23.05.2012 wird auf Bl. 151 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.
24Ferner sind die Kläger im Hinblick auf das von ihnen vorgelegte Schreiben der Regierung der Balearen vom 15.10.2010 um Darlegung gebeten worden, welchen Antrag auf soziale Leistungen der Kläger zu 1 wann gestellt hat. Zugleich wurden sie um Übersendung einer Kopie des Antrags gebeten. Der Kläger zu 1 hat daraufhin mitgeteilt, den Ablauf einer solchen Antragstellung, die nie bearbeitet worden sei, bereits ausführlich erklärt zu haben.
25In einem Erörterungstermin vom 20.02.2014 hat der (persönlich erschienene) Kläger zu 1 u.a. Angaben zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 2, zum Umfang ihrer Pflege, zur Flugreise nach Deutschland im August 2011 sowie zum Umzug nach Malaga (via Flugzeug) im Oktober 2011 gemacht. Ferner hat er erklärt, nicht im Besitz einer Kopie des Antrags zu sein, welcher dem Schreiben der Balearen-Regierung vom 15.10.2010 zugrunde liege. Beim Aufsuchen des Amts erhalte man ein Formular ausgehändigt, vervollständige dieses und müsse es sofort wieder abgeben. In der Regel erhalte man anlässlich eines abgelehnten Antrags auch keinen Bescheid; ein solcher werde nur bei positiver Entscheidung erteilt. Daher habe er einen Rechtsanwalt in Spanien mit der offiziellen Antragstellung beauftragt und daraufhin das Schreiben der Regierung der Balearen erhalten. Widerspruch habe er gegen dieses Schreiben nicht erhoben, weil der beauftragte Rechtsanwalt ihm erklärt habe, dass die Sach- und Rechtslage eindeutig sei. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.02.2014 wird im Übrigen verwiesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
27Entscheidungsgründe:
28A) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
29I. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist als reine Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG) statthaft.
301. Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid vom 29.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010, mit welchem der Beklagte (u.a.) die zuletzt ergangenen Leistungsbescheide über die Bewilligung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland für die Zeit "ab dem 01.04.2010" (= Bescheid vom 03.03.2010 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010) mit Wirkung zum 01.11.2010 aufgehoben hat. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Aufhebungsbescheide könnten die Kläger aus den dann weiterhin Regelungswirkung entfaltenden (zuletzt ergangenen) Bewilligungsbescheiden über den 31.10.2010 hinaus Sozialhilfe in der dort zuerkannten Höhe beanspruchen. Diese Dauerverwaltungsakte entfalten über den Kalendermonat April 2010 hinaus Wirkung, weil der Beklagte darin aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (vgl. zu dieser Voraussetzung bei der Auslegung behördlicher Willenserklärungen u.a. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 8/07 R) ohne zeitliche Begrenzung ("ab dem 01.04.2010") Leistungen zuerkannt hat. Dass der insoweit in erster Linie maßgebliche Verfügungssatz nicht zu Beginn des Bescheides vom 03.03.2010 zu finden ist, ist unerheblich. Den - im Rahmen der Auslegung ergänzend heranzuziehenden - (sonstigen) Gründen der Bescheide lassen sich zudem keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass (erst) in den Folgemonaten (ab Mai 2010) jeweils erneut - etwa konkludent durch faktische Auszahlung - Leistungen hätten bewilligt werden sollen. Dementsprechend hat auch der Beklagte selbst der erfolgten Leistungsbewilligung in der Vergangenheit Dauerwirkung über den Kalendermonat April 2010 hinaus beigemessen; anderenfalls hätte es einer Aufhebung dieser Bescheide nach § 48 SGB X für die Zeit ab November 2010 durch die hier angefochtenen Bescheide nicht bedurft.
312. Die Regelungswirkung der nach § 48 SGB X ergangenen, hier angefochtenen Bescheide ist auch nicht zwischenzeitlich dadurch entfallen, dass die Kläger am 16.08.2011 bei dem Deutschen Generalkonsulat erneut Sozialhilfe beantragt haben. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass die Stadt E den Klägern zu 1, 2 und 4 anlässlich ihres siebentägigen Aufenthalts in Deutschland vorübergehend (vom 22. bis zum 31.08.2011) Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII gewährt hat. Zwar erledigt sich ein Bescheid, mit welchem eine Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, nach § 39 Abs. 2 SGB X, wenn zwischenzeitlich ein neuer Antrag gestellt wurde, für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R). An einem solchen Bescheid fehlt es vorliegend jedoch.
32a) Den beim Generalkonsulat gestellten, auslegungsbedürftigen Antrag vom 16.08.2011 haben die Kläger zwar - abweichend von der Auffassung des Beklagten - nicht mit Schreiben vom 08.09.2011 zurückgenommen; denn jenes Schreiben bezog sich vom Empfängerhorizont her lediglich auf einen bei dem Sozialgericht gestellten Eilantrag der Kläger. Der Antrag wurde jedoch vom Beklagten bislang jedenfalls nicht beschieden.
33b) Die (allein) seitens der Stadt E und damit ohnehin durch einen anderen Leistungsträger ergangenen Leistungsbescheide regeln aber lediglich die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII, nicht hingegen die hier in Rede stehende, gemäß § 24 SGB XII an gänzlich andere Voraussetzungen geknüpfte Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Ohnehin erschöpft sich der Regelungsgehalt dieser Bescheide in zeitlicher Hinsicht auf einen Bewilligungszeitraum vom 22. bis zum 31.08.2011.
34II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Kläger können vom Beklagten über den 31.10.2010 hinaus keine Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland beanspruchen.
351. Zu Recht hat der Beklagte die Aufhebung der zuvor ergangenen Leistungsbewilligungsbescheide auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X gestützt, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft ermöglicht. Um eine solche Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft handelt es sich hier; denn der Beklagte hat die früheren Leistungsbewilligungsbescheide in den angefochtenen Bescheiden zum 01.11.2010 aufgehoben, also ab einem Zeitpunkt, der nach Bekanntgabe des angefochtenen Ausgangsbescheides vom 29.07.2010 liegt (vgl. zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 18, und zur Maßgeblichkeit des Ausgangsbescheides, nicht hingegen des Widerspruchsbescheides, etwa BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R).
362. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig ergangen.
37a) Der Beklagte war als für die Erbringung der in Rede stehenden Leistungen gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 SGB XII sachlich und örtlich zuständiger überörtlicher Sozialhilfeträger auch für die Entscheidung nach § 48 SGB X zuständig (vgl. § 48 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X). Seine örtliche Zuständigkeit beruht darauf, dass der Kläger zu 1 als ältestes Familienmitglied in E und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten geboren ist (vgl. § 24 Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1 SGB XII).
38b) Der Umstand, dass die Kläger entgegen § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass des sie belastenden Aufhebungsbescheides vom 29.07.2010 nicht angehört wurden, ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unschädlich; denn ihnen wurde im Widerspruchsverfahren zu allen wesentlichen Tatsachen, auf welche der Beklagte seine Entscheidung gestützt hat, rechtliches Gehör gewährt und ein etwaiger Anhörungsmangel daher geheilt. Eines gesonderten Hinweises auf die Äußerungsmöglichkeit sowie auf die maßgeblichen Tatsachen bedarf es insoweit in der Regel nicht (Schütze, a.a.O., § 41 Rn. 15 m.w.N.).
393. Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X sind erfüllt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
40a) Es handelt sich bei dem zuletzt - für die Zeit ab dem 01.04.2010 - ergangenen Bewilligungsbescheid vom 03.03.2010 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010, welchen der Beklagte durch die hier angefochtenen Bescheide zum 01.11.2010 aufgehoben hat, um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (s.o.).
41Dass der Beklagte in dem (Ausgangs-)Bescheid vom 03.03.2010 darüber hinaus (nahezu) sämtliche früheren Leistungsbescheide aufgehoben hat, mit welchen er den Klägern in dem Zeitraum seit Januar 2007 Sozialhilfe zuerkannt hat, ist unschädlich. Diese Aufhebung geht - ebenso wie die eines (auch nach dem Vorbringen des Beklagten) nicht existenten Bescheides vom 20.04.2009 - lediglich "ins Leere"; denn die früheren Bewilligungsbescheide wurden bereits durch die nachfolgend ergangenen Leistungsbescheide, mit denen die Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland jeweils für spätere Zeiträume "neu festgesetzt" wurden, konkludent aufgehoben.
42b) In den tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 03.03.2010 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010 vorgelegen haben, ist insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als die Voraussetzungen des § 24 SGB XII (jedenfalls) zum 01.11.2010 entfallen sind.
43Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland wegen eines der in § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 SGB XII genannten Hinderungsgründe nicht möglich ist (vgl. § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Dabei richten sich Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (§ 24 Abs. 3 SGB XII). Leistungen in das Ausland werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind (§ 24 Abs. 2 SGB XII).
44aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X allerdings - ohne dass es hierauf letztlich ankommt - nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Klägerin zu 2 (und damit die gesamte Familie) nach den Feststellungen des Senats in dem anhängig gewesenen Parallelverfahren (L 20 SO 481/11) bereits in dem dort streitbefangenen Zeitraum (von 2008 bis 2010) nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert war. Bestand das Rückkehrhindernis schon im Zeitpunkt des Erlasses der aufgehobenen Bescheide über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.04.2010, so ist gerade keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten. Dass sich die tatsächlich bereits anfänglich vorhandene Rückkehrfähigkeit erst später - etwa wie hier nach weiteren Ermittlungen - erwiesen hat, ist unbeachtlich; denn entscheidend sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R).
45Eine Umdeutung der streitbefangenen Bescheide in einen - bei anfänglicher Rechtswidrigkeit allein in Betracht kommenden - Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X kommt nicht in Betracht. Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt des "Nachschiebens von Gründen" (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R). Stützt die Behörde ihre Aufhebungsentscheidung (wie hier) auf § 48 SGB X, obwohl § 45 SGB X hätte Anwendung finden müssen, so wäre dies bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur dann unbeachtlich, wenn es einer Ermessenentscheidung nicht bedurfte hätte (vgl. BSG, a.a.O.); denn sowohl eine Umdeutung als auch ein Nachschieben von Gründen ist nur denkbar, wenn der Wesensgehalt des Verwaltungsakts hierdurch nicht verändert wird (vgl. zum Nachschieben von Gründen Schütze, a.a.O., Rn. 12 m.w.N., und zur Umdeutung auch § 43 Abs. 3 SGB X). Vorliegend würde der angefochtene Bescheid durch eine Umdeutung bzw. ein Nachschieben von Gründen aber in seinem Wesensgehalt verändert. Denn § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt - abweichend von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X - auch bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft die Ausübung von Ermessen voraus; der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden jedoch kein Ermessen ausgeübt. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null, welche die fehlende Ermessensausübung unbeachtlich erscheinen ließe (vgl. dazu Schütze, a.a.O.), sind zugleich nicht ersichtlich.
46bb) In den Verhältnissen, die bei Erlass der hier maßgeblichen, für die Zeit ab April 2010 Leistungen zuerkennenden Bewilligungsbescheide bestanden, ist jedoch insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als seit dem 01.11.2010 Leistungen des Aufenthaltslandes zu erwarten waren (§ 24 Abs. 2 SGB XII). Das gilt für die Klägerin zu 3 nur bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland am 04.11.2010 (dazu weiter unten), für die übrigen Kläger auch darüber hinaus.
47(1) Im Sinne dieser Vorschrift "zu erwarten" sind Leistungen, insbesondere der Sozialhilfeträger des Aufenthaltslandes, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 24 Rn. 22; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 24 SGB XII Rn. 29). Der Annahme einer niedrigeren Wahrscheinlichkeitsstufe (einfache oder hinreichende Wahrscheinlichkeit) steht die mit § 24 SGB XII intendierte generelle Zielsetzung entgegen, Leistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ausschließlich in den gesetzlich bestimmten drei Ausnahmefällen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII) zu erbringen (Hohm, a.a.O.). Andererseits ist eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit schon nach dem eindeutigen Wortlaut ("zu erwarten") nicht zu verlangen (Hohm, a.a.O.).
48Für die Beurteilung, ob Leistungen zu erwarten sind, bedarf es einer gerichtlich überprüfbaren Prognoseentscheidung des Trägers der Sozialhilfe (Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 24 Rn. 51; Bieback, a.a.O., Rn. 29; vgl. ferner Hohm, a.a.O., Rn. 23). Dabei reicht indes die rechtliche Verpflichtung des Aufenthaltslandes zur Leistungserbringung - sei es aufgrund innerstaatlicher Regelungen des Landes oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen - nicht aus. Weigert sich das Aufenthaltsland rechts- oder vertragswidrig, Fürsorgeleistungen zu erbringen, so greift der Anspruchsausschluss nach § 24 Abs. 2 SGB XII nicht ein (Hohm, a.a.O., Rn. 24; Bieback, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.; vgl. ferner Coseriu, a.a.O., Rn. 52 für den Fall, dass eine öffentliche Stelle Leistungen abgelehnt hat); denn derartige Leistungen müssen auch tatsächlich erwartbar sein. Hat der Betroffene Sozialhilfeleistungen im Ausland schon nicht beantragt, obwohl ein Anspruch hierauf besteht, so sind Leistungen nach § 24 Abs. 2 SGB XII hingegen nicht zu erbringen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.03.2011 - L 12 SO 634/10 B ER; ferner Bieback, a.a.O., Rn. 31); denn dann hat der Betroffene nicht alles ihm Zumutbare getan, um seinen Leistungsanspruch zu verwirklichen.
49Ausgehend von der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung war es vorliegend schon im Zeitpunkt der Leistungseinstellung überwiegend wahrscheinlich, dass den Klägern nach fünfjährigem dauerhaften Aufenthalt in Spanien (am 22.07.2010) und damit auch ab dem 01.11.2010 Anspruch auf spanische Sozialhilfe zustand. Es lässt sich zudem (auch in der Rückschau) nicht feststellen, dass die spanischen Behörden den Klägern entsprechende Leistungen trotz Antragstellung rechts- oder vertragswidrig versagt hätten.
50(a) Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die Kläger spätestens ab dem 01.11.2010 spanische Sozialhilfe beanspruchen konnten. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass die Kläger seither die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, ihnen spanische Sozialhilfe also dem Grunde nach mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zustand. Dass sie - insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger eigener Einkünfte - auch der Höhe nach leistungsberechtigt, also bedürftig waren, ist hingegen nicht erforderlich; denn Art und Maß der Leistungserbringung richten sich gemäß § 24 Abs. 3 SGB XII nach den Verhältnissen des Aufenthaltslandes. Leistungen, die über Art und Umfang der Leistungen in Spanien hinausgehen, muss der deutsche Sozialhilfeträger daher grundsätzlich nicht erbringen. Den Betroffenen steht kein Wahlrecht zwischen der Sozialhilfe nach § 24 SGB XII und Leistungen nach den rechtlichen und sonstigen Verhältnissen des Aufnahmelandes zu (vgl. zu letzterem u.a. Hohm, a.a.O., Rn. 21 und BT-Drucks. 15/176 S. 6).
51Zu Recht ist der Beklagte im Rahmen seiner Prognoseentscheidung davon ausgegangen, dass die Kläger (spätestens) zum 01.11.2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Erhalt spanischer Sozialhilfe erfüllten; denn sie hielten sich seit dem 21.07.2005 und damit zum 01.11.2010 bereits über einen Zeitraum von fünf Jahren in Santa F (Ibiza) auf und waren dort gemeldet. Entgegen dem Vorbringen der Kläger setzt spanische Sozialhilfe auch nicht voraus, dass der Betroffene Beiträge zur dortigen Rentenversicherung oder zu einem sonstigen dortigen Sozialversicherungssystem entrichtet hat. Es bedarf vielmehr - neben der Antragstellung und einer Anmeldung - lediglich eines Mindestaufenthalts in Spanien, der sich an dem damaligen Wohnort der Kläger jedenfalls nach der Verwaltungspraxis der örtlichen Behörden auf fünf Jahre belief.
52(aa) Dass es sich bei der spanischen Sozialhilfe um eine beitragslose Leistung handelt, steht insbesondere nach den übereinstimmenden Auskünften der Spanischen Botschaft in Berlin vom 01.07. und 19.11.2010, der Deutschen Botschaft in Madrid vom 27.07.2010 sowie des Deutschen Generalkonsulats Barcelona vom 08.03.2010 fest, welche der Beklagte im Verwaltungsverfahren beigezogen hat und die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat. Die Richtigkeit der dortigen Angaben wird durch die im Berufungsverfahren beigezogene Auskunft der Spanischen Botschaft in Berlin vom 23.05.2012 bestätigt. Danach handelt es sich bei der spanischen Sozialhilfe (= auf den Balearen "renta minima de inserción", in Andalusien "salario social") um eine Leistung, die von der jeweiligen regionalen Regierung geregelt und bewilligt wird, und die lediglich eine Meldung, z.T. auch eine Wohnsitznahme in der jeweiligen Provinz für eine gewisse Dauer, nicht hingegen die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. die vorherige Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfordert.
53In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob Hilfebedürftige, die (wie zunächst die Kläger) auf den Balearen wohnen, nicht - wie in anderen Provinzen Spaniens - erst nach fünfjährigem Aufenthalt, sondern bereits sechs Monate nach Wohnsitznahme spanische Sozialhilfe beanspruchen können (so die Auskunft der Spanischen Botschaft vom 23.05.2012). Gleiches gilt für die Frage, ob es eines Mindestaufenthalts in der jeweiligen Provinz bei Minderjährigen bzw. solchen Personen, die Minderjährige unterhalten, nicht bedarf (vgl. die Auskunft der Spanischen Botschaft vom 19.11.2010); denn der Senat hält es im Hinblick auf die Auskünfte der Sozialbehörde am damaligen Wohnort der Kläger (Santa F) für überwiegend wahrscheinlich, dass die Kläger - unabhängig von einer etwaigen früheren Leistungsverpflichtung der Regionalregierung - erst nach fünfjährigem Aufenthalt auf Ibiza tatsächlich Zugang zum spanischen Sozialhilfesystem hätten erhalten können. Denn bereits unter dem 27.01.2006 hatte die Stadt Santa F dem Beklagten insofern mitgeteilt, dass eine beitragsunabhängige "Rente", welche für die Klägerin zu 2 allein in Betracht komme, einen legalen Aufenthalt auf spanischem Territorium von mindestens fünf Jahren voraussetze. An der diesbezüglichen Verwaltungspraxis der örtlichen Behörden hat sich nachfolgend nichts geändert. Der Senat entnimmt dies der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen, ebenfalls urkundenbeweislich verwerteten E-Mail eines Mitarbeiters des Deutschen Generalkonsulats in Barcelona vom 08.03.2010, welche den entsprechenden Inhalt eines Telefonats mit der zuständigen Sozialbehörde in Santa F wiedergibt.
54Keine andere Beurteilung ergibt sich im Übrigen im Hinblick auf das EFA vom 11.02.1953, dem sowohl Spanien als auch Deutschland beigetreten sind. Auch aus Art. 1 EFA hatten die Kläger "dem Grunde nach" Leistungen erst nach fünfjährigem Aufenthalt von den örtlichen Behörden zu erwarten. Zwar entsprechen Voraussetzung, Art und Umfang der Fürsorgeleistungen nach Art. 1 EFA den Leistungen, die den eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Auch diese Leistungen werden nach den Erfahrungen des Deutschen Generalkonsulats jedoch (tatsächlich) erst nach fünfjährigem dortigen Aufenthalt erbracht (vgl. die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.09.2009).
55Dass die Klägerin zu 2 von der örtlichen Sozialbehörde bereits zuvor vorübergehend (von Dezember 2008 bis April 2009) Gutscheine zum Erwerb von Lebensmitteln und Hygieneartikeln erhalten hat, lässt eine andere Beurteilung nicht zu; denn es handelte sich dabei - der Auskunft der Stadtverwaltung Santa F vom 21.04.2009 folgend - offenbar um eine freiwillige Leistung im Sinne einer Nothilfe ("Primärversorgung"), welche der Klägerin zu 2 u.a. aufgrund ihrer gesundheitlichen Lage gewährt wurde.
56Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger nach ihrem Umzug von Ibiza nach Malaga (Andalusien) im Oktober 2011 dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf spanische Sozialhilfe gehabt hätten; denn nach der zweitinstanzlich eingeholten Auskunft der Spanischen Botschaft in Berlin vom 23.05.2012 setzt die Gewährung spanischer Sozialhilfe an Familienverbände in Andalusien - neben Bedürftigkeit - lediglich voraus, dass die Familie unter derselben Anschrift in Andalusien gemeldet ist und bereits ein Jahr oder länger vor Antragstellung eine Familie bildete. Diese Voraussetzung erfüllten die Kläger zu 1, 2 und 4 jedoch schon im Zeitpunkt ihres Umzugs.
57(bb) Die von den Klägern im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen spanischer Stellen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erwähnten Auskünfte in Zweifel zu ziehen. Ihnen lässt sich schon nicht entnehmen, dass die spanische Sozialhilfe über die genannten Voraussetzungen hinaus eine zuvor ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. die Entrichtung von Beiträgen erfordert.
58Soweit verschiedene öffentliche Stellen in Spanien in den übersandten Bescheinigungen schriftlich bestätigen, dass die Kläger zu 1 und 2 von dort keine Leistungen beziehen bzw. bezogen haben und auch nicht bezugsberechtigt sind, betreffen diese Schreiben/Auskünfte entweder nicht die spanische Sozialhilfe (so das Schreiben des Leiters des Büros für Leistungen des Arbeitsamtes des öffentlichen Dienstes, Hauptstelle Ibiza, vom 13.10.2010, des Direktors der Leistungsabteilung der öffentlichen Stelle für Arbeit, Leistungsabteilung Ibiza, vom 10. oder 13.10.2010, die Bescheinigung des Regionalleiters des Nationalen Instituts für Soziale Angelegenheiten, Regionaldirektion der Balearen, vom 03.12.2010, die Auskunft der Abteilung für Arbeit und Migration der Botschaft von Spanien - wohl - aus August 2009, das Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Hauptschatzamt der Sozialversicherung, vom 02.10.2012, das Schreiben des Staatssekretariats für soziale Angelegenheiten des Ministeriums für Arbeit und Immigration vom 05.10.2012, der Auszug aus www.spanienclub.de und die Arbeitshilfe des Deutschen Caritasverbandes). Oder sie geben keine Auskunft darüber, aus welchen Gründen die Kläger keine Sozialhilfe erhalten (so die Bescheinigung des Leiters des Amtes für Unterstützungsleistungen beim Amt für Soziales, Förderung und Immigration, Balearen, vom 07.12.2010).
59Ebenso wenig lässt das Schreiben der Regierung der Balearen (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Förderung und Einwanderung, Generaldirektion für soziale Betreuung) mit Registrierung vom 15.10.2010 den Rückschluss zu, dass spanische Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn zuvor (Sozialversicherungs-)Beiträge erbracht wurden. Zwar wird darin die Bearbeitung eines Antrags des Klägers zu 1 auf "soziale Leistungen" mit der Begründung abgelehnt, dass er weder in der dortigen Gemeinde noch in Spanien Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe. Es ist jedoch schon nicht erkennbar, dass sich das Schreiben auch zu den Voraussetzungen der spanischen Sozialhilfe verhält. Zudem lag der Auskunft - dem Schreiben der Regierung der Balearen (Ministerium für Familie und Soziale Dienste) vom 12.03.2014 folgend - kein Antrag des Klägers zu 1 auf spanische Sozialhilfe zugrunde. Nach der dem Schreiben beigefügten Empfangsbestätigung der Regierung der Balearen vom 17.09.2010 handelte es sich vielmehr um einen allgemeinen, bei der Arbeitsvermittlung der Balearen in Ibiza gestellten, an "sonstige Verwaltungsbehörden" gerichteten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, aus der hervorgehen sollte, ob der Kläger zu 1 bzw. die Familie Anspruch auf Erhalt von Leistungen besitze oder diese zu irgendeinem Zeitpunkt in Spanien bezogen habe.
60Soweit der Direktor des Nationalen Instituts der sozialen Sicherheit, Provinzverwaltung von Malaga, Ministerium für Arbeit und Soziales, unter dem 05.10.2012 bescheinigt, dass der Kläger zu 1 im Register für öffentliche Sozialangelegenheiten nicht als Berechtigter auf "Leistungen des sozialen Sicherungssystems sowie anderer allgemeiner staatlicher Sozialleistungen" aufgeführt wird, bleibt schon unklar, um welche Leistungen es sich hierbei konkret handelt. Zudem lässt der Umstand, dass der Kläger zu 1 nicht als Berechtigter in dem dortigen Register geführt wird, nicht den Schluss zu, dass er die Voraussetzungen für den Erhalt der spanischen Sozialhilfe nicht erfüllt.
61Soweit die Kläger ferner auf angeblich inzwischen berichtigte Hinweise auf der Homepage der Deutschen Botschaft in Madrid Bezug nehmen, nach denen der spanische Staat für die Kläger nicht zuständig und von dort keine Hilfe zu erwarten sei, lässt sich dies dem Internetauftritt der Deutschen Vertretungen in Spanien (Stand November 2012; unter www.madrid.diplo.de/Vertretungen/madrid/de/05/Leben und Arbeiten) nicht entnehmen. Danach können vielmehr auch Residenten aus einem EU-Mitgliedstaat spanische Sozialhilfe beanspruchen, wenn auf Arbeitslosengeld oder -hilfe kein Anspruch (mehr) besteht.
62Einzig die "Europa-Beratung" führt in einer E-Mail vom 29.02.2012 zwar aus, dass Anspruch auf spanische Sozialhilfe nur bestehe, wenn zuvor Beiträge in das spanische Sozialsystem geleistet worden seien. Diese allgemeine Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der hiervon abweichenden und im Wesentlichen übereinstimmenden Auskünfte der sachnäheren Deutschen bzw. der Spanischen Botschaft sowie der örtlichen Sozialbehörde in Santa F zu erschüttern. Das gilt umso mehr, als die Europa-Beratung in ihrer E-Mail selbst darauf hinweist, dass es sich bei ihr um einen unabhängigen Ratgeber handele, der nicht die Auffassung der Europäischen Kommission, einer anderen Einrichtung der EU oder ihrer Mitarbeiter widerspiegele.
63(b) Es lässt sich zudem nicht feststellen, dass den Klägern die (ihnen somit seit dem 01.11.2010 überwiegend wahrscheinlich dem Grunde nach zustehenden) spanischen Sozialhilfeleistungen seither rechts- bzw. vertragswidrig versagt wurden, obwohl sie diese beantragt haben.
64Die - insofern darlegungs- und beweispflichtigen (dazu weiter unten) - Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen, an der Durchsetzung eines solchen Anspruchs gehindert gewesen zu sein. Die pauschale Behauptung, einen Antrag auf spanische Sozialhilfe gestellt zu haben, welcher von der spanischen Behörde jedoch nicht angenommen worden sei, reicht insofern nicht aus.
65(aa) Die Kläger haben schon nicht konkret dargelegt, wann sie spanische Sozialhilfe für die hier streitbefangene Zeit (ab dem 01.11.2010) beantragt haben wollen. Zwar hat der Kläger zu 1 unter dem 17.11.2010 erklärt, die Familie sei "seit Januar 2009" bzw. - so seine Angaben im Verlauf des Klageverfahrens - auch fortlaufend bei dem Servicio Social in Santa F vorstellig geworden und habe entsprechende Leistungen beantragt. Zu welchem konkreten Zeitpunkt ein solcher Antrag gestellt worden sein soll, bleibt jedoch unklar. Das gilt vor allem für die Frage, ob und ggf. wann die Kläger sich nach Juli 2010 (als dem Zeitpunkt, zu dem sie nach fünfjährigem Aufenthalt auf spanischem Territorium erstmals Zugang zu einer solchen Leistung hatten, s.o.) an das - für die Feststellung der Bedürftigkeit zuständige (vgl. die Auskunft der Spanischen Botschaft in Berlin vom 01.07.2010) - lokale Bürgeramt (ayuntament) oder eine andere Behörde gewandt haben. Auf die im Zusammenhang mit dem Schreiben der Regierung der Balearen vom 15.10.2010 an die Kläger gerichtete Anfrage des Senats, welchen darin erwähnten "Antrag auf soziale Leistungen" der Kläger zu 1 wann gestellt hat, hat dieser lediglich ausweichend reagiert, ohne konkret darzulegen, zu welchem Zeitpunkt er sich mit welchem konkreten Begehren an welche Behörde gewandt hat.
66bb) Darüber hinaus fehlt es an Nachweisen eines solchen, auf die Gewährung spanischer Sozialhilfe gerichteten Antrags. Die zahlreichen schriftlichen Bescheinigungen diverser spanischer Stellen/Behörden, welche die Kläger im Verlauf des Streitverfahrens übersandt haben, sind insofern zum Nachweis ungeeignet. Denn sie beziehen sich schon nicht auf die spanische Sozialhilfe (s.o.) und verhalten sich zudem im Wesentlichen zu der Frage, ob die Kläger bestimmte sonstige Leistungen beanspruchen können.
67Insbesondere lässt sich dem bereits erwähnten Schreiben der Regierung der Balearen (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Förderung und Einwanderung, Generaldirektion für soziale Betreuung) mit Registrierung vom 15.10.2010 nicht entnehmen, dass die Kläger Leistungen der - für sie allein in Betracht kommenden - spanischen Sozialhilfe beantragt haben. Zwar wird - einzig - in diesem Schreiben ein "Antrag auf soziale Leistungen" erwähnt. Ein derart pauschaler Antrag, der nicht konkret auf die Gewährung spanischer Sozialhilfe gerichtet ist, reicht zum Nachweis der behaupteten Antragstellung jedoch nicht aus. Das gilt umso mehr, als dieser Bescheinigung - wie bereits dargelegt - noch nicht einmal ein Leistungsantrag zugrunde lag, sondern der Kläger zu 1 lediglich die Ausstellung einer Bescheinigung beantragt hatte, aus der hervorgehen sollte, ob er Anspruch auf Erhalt von Leistungen besitze oder derartige Leistungen zu irgendeinem Zeitpunkt in Spanien bezogen habe (s.o.).
68cc) Es lässt sich im Übrigen auch nicht feststellen, dass die Kläger faktisch daran gehindert waren, ihren Anspruch auf spanische Sozialhilfe durchzusetzen, insbesondere, dass das örtlich zuständige lokale Bürgeramt (ayuntament) bzw. der Servicio Social die Annahme eines solchen Antrags rechtswidrig verweigert hätte. Haben die Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen, wann sie dort für die hier in Rede stehende Zeit spanische Sozialhilfe beantragt haben, so bleibt auch die behauptete Weigerung der Entgegennahme eines solchen Antrags unsubstantiiert; denn insofern fehlt ebenfalls konkreter Sachvortrag, wann welcher Antrag der Kläger zurückgewiesen wurde. Zudem hat der Kläger zu 1 jedenfalls anlässlich seines "Antrags auf soziale Leistungen", den er am 17.09.2010 bei der Arbeitsvermittlung der Balearen in Ibiza gestellt hat, eine Empfangsbestätigung erhalten (s.o.), obwohl er auch insofern zuvor behauptet hatte, die Regierung der Balearen habe seinen Antrag schon nicht angenommen. Entsprechendes hatte der Kläger zu 1 im Übrigen zunächst auch im Hinblick auf seinen Widerspruch gegen das Schreiben der Regierung vom 15.10.2010 vorgetragen, dieses Vorbringen in dem zweitinstanzlich durchgeführten Erörterungstermin unter dem 20.02.2014 allerdings nicht aufrechterhalten. Die auf dem sehr pauschalen und auch uneinheitlichen Vorbringen der Kläger beruhenden Zweifel des Senats an der Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben werden schließlich dadurch verstärkt, dass die Kläger im Verlauf des Streitverfahrens - auch unter Einschaltung eines Rechtsbeistandes - eine Vielzahl schriftlicher Bescheinigungen vorgelegt haben, welche sich zu den Voraussetzungen diverser spanischer (Sozialversicherungs-)Leistungen bzw. einer fehlenden Anspruchsberechtigung der Kläger verhalten. Dass ihnen dies hingegen für eine hier in Rede stehende Beantragung spanischer Sozialhilfe trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen sein soll, erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel.
69(dd) Der Senat verkennt bei alldem nicht, dass es grundsätzlich dem Beklagten obliegt, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X nachzuweisen, weil er hieraus eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will (vgl. insoweit zu § 45 SGB X u.a. BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R m.w.N.). Für Vorgänge, welche in der persönlichen oder in der Verantwortungssphäre des Bürgers wurzeln - wie hier die Beantragung von Sozialhilfe - trägt jedoch der Bürger selbst die Darlegungs- und Beweislast (vgl. zur Umkehr der Beweislast nach der sog. Sphärentheorie BSG, a.a.O., Rn. 33). Das gilt im Übrigen auch im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger, das lokale Bürgeramt bzw. der Servicio Social habe ihre Anträge auf spanische Sozialhilfe nicht angenommen. Zwar mag der Nachweis einer sog. negativen Tatsache nur mit größerer Mühe erbracht werden können. Dies entbindet die Kläger jedoch nicht davon, die entsprechenden Umstände zumindest konkret darzulegen. Fehlt es hieran, so ist auch der Senat nicht gehalten, gleichsam "ins Blaue hinein" zu ermitteln, ob und ggf. wann die Kläger bei wem welche Leistungen beantragt haben bzw. welche Behörde welchen Antrag zu welchem Zeitpunkt abgelehnt hat.
70(dd) Ohne dass der Senat dies letztlich entscheiden müsste, erscheint es im Übrigen mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Kläger ohnehin unwahrscheinlich, dass ihnen spanische Sozialhilfe (lediglich) rechts- oder vertragswidrig verweigert wurde; denn die Kläger waren nach den insofern allein maßgebenden Gegebenheiten im Aufenthaltsland (vgl. § 24 Abs. 3 SGB XII) offenbar schon seit dem 01.11.2010 nicht bedürftig.
71Nach den Auskünften der Deutschen Botschaft in Madrid vom 30.04. und 15.06.2010 beliefen sich die Höchstsätze der spanischen Sozialhilfe im Jahr 2010 bei einem Dreipersonenhaushalt auf 555,00 EUR (370,00 EUR für den Haushaltsvorstand, die folgende Person 111,00 EUR und für jede weitere Person 74,00 EUR), bei einem Vierpersonenhaushalt somit auf 629,00 EUR. Im Jahr 2011 betrug der Höchstbetrag der spanischen Sozialhilfe - der Auskunft der Spanischen Botschaft in Berlin vom 23.05.2012 folgend - 776,57 EUR. Dabei erhielt der Leistungsempfänger eine Grundleistung i.H.v. 396,00 EUR zuzüglich 118,90 EUR (30 % der Grundleistung) für das erste Familienmitglied, 79,26 EUR (= 20 % der Grundleistung) für das zweite und 39,63 EUR (10 % der Grundleistung) für das dritte Familienmitglied. Hinzu kommt eventuell ein Mietanteil, der sich im Hinblick auf eine in Spanien vorausgesetzte "Großfamilien-Mentalität" und einem damit verbundenen kostenfreien Wohnen im Familienverbund bei einer vierköpfigen Familie auf einen Betrag i.H.v. 100,00 EUR bis 200,00 EUR beschränkt (so die Auskunft der deutschen Botschaft in Madrid vom 30.04.2010).
72Die Kläger dürften jedoch schon seit November 2010 in der Lage gewesen sein, diesen Bedarf mit Hilfe ihrer monatlichen Einkünfte zu decken. Das gilt nicht nur für die Zeit ab Bewilligung der vorgezogenen Altersrente des Klägers zu 1 durch Bescheid vom 20.09.2011, sondern auch für die vorausgegangene Zeit; denn die Familie verfügte (selbst unter Außerachtlassung der finanziellen Unterstützung durch den im Februar 2014 verstorbenen, bis dahin in der Wohnung der Kläger lebenden Vater der Klägerin zu 2) schon seit November 2010 über ein monatliches Einkommen i.H.v. insgesamt ca. 1.460,00 EUR (= Erwerbsminderungsrente der Klägern zu 2 i.H.v. ca. 590,00 EUR, Pflegegeld aus der Pflegeversicherung i.H.v. 685,00 EUR sowie Kindergeld für die Klägerin zu 4 i.H.v. 184,00 EUR). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der später bewilligten vorgezogenen Altersrente des Klägers zu 1 i.H.v. ca. 400,00 EUR beliefen sich die Einkünfte ab Oktober 2011 sogar auf ca. 1.870,00 EUR pro Monat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das aus der Pflegeversicherung der Klägerin zu 2 gezahlte Pflegegeld im Falle einer Sozialhilfegewährung in Deutschland nach §§ 82 ff. SGB XII anrechnungsfreies Einkommen wäre; denn auch die Einsatzpflicht von Einkommen und Vermögen richtet sich im Fall der Kläger gemäß § 24 Abs. 3 SGB XII nicht nach deutschen Gegebenheiten, sondern allein nach den Verhältnissen in Spanien. Unter Zugrundelegung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünfte der Deutschen Botschaft Madrid vom 14. und 15.06.2010 werden in Spanien jedoch sämtliche Zahlungen aus Deutschland - mithin auch das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung - als Einkommen gewertet und von einer in Spanien gezahlten Hilfe in Abzug gebracht.
73Eine sozialhilfeweise Aufstockung des den Klägern verfügbaren Einkommens unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Insbesondere lässt sich ein - über die im Aufenthaltsland vorgesehenen Bemessungsregelungen hinausgreifender - Anspruch nicht auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfG, Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 2/09 und 4/09 sowie vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11) stützen (a.A. möglicherweise Coseriu, a.a.O., § 24 Rn. 55). Der ggf. anspruchsverschaffende Geltungsbereich dieses Grundrechts ist in räumlicher Hinsicht von vornherein auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und damit auf das Inland beschränkt. Das gilt jedenfalls und umso mehr, als bei einem EU-Mitgliedstaat wie Spanien von der Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze und nicht zuletzt mit Blick auf das EFA von der Einhaltung sozialer Mindeststandards auszugehen ist. Entspricht es der Lebensentscheidung der Kläger, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland zu nehmen, so sind sie auf die Fürsorgeverhältnisse im Aufenthaltsland verwiesen; sie haben deshalb von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf Ausgleich von im Vergleich zu Deutschland bestehenden sozialhilferechtlichen Schlechterstellungen durch deutsche Sozialhilfeleistungen ins Ausland.
74(2) War somit im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB XII (rechtlich wie tatsächlich) zu erwarten, dass die Kläger ab dem 01.11.2010 dem Grunde nach Anspruch auf Erhalt spanischer Sozialhilfeleistungen haben, so gilt dies für die Klägerin zu 3 - anders als für die Kläger zu 1, 2 und 4 - zwar nur für die Zeit bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland am 04.11.2010; denn während die Kläger zu 1, 2 und 4 sich lediglich im August 2011 kurzzeitig und von Beginn an mit dem Willen, möglichst umgehend nach Spanien zurückzukehren, in E aufgehalten haben, hat die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien durch ihre Rückkehr nach Deutschland dauerhaft aufgegeben. Hierdurch ist jedoch eine (weitere) wesentliche Änderung eingetreten, die für die Zeit ab dem 04.11.2010 einen Anspruch der Klägerin zu 3 auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland weiterhin ausschließt (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII); denn die Klägerin zu 3 lebt seither dauerhaft in Deutschland und hat dort ihren sozialen Mittelpunkt (vgl. zu dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der in § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII - soweit ersichtlich - unstreitig abweichend von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I definiert wird, u.a. Bieback, a.a.O., § 24 SGB XII Rn. 13 ff., und Berlit in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 5, beide unter Hinweis auf BVerwG vom 31.08.1995 - 5 C 11.94; ferner Hohm, a.a.O., § 24 Rn. 6 m.w.N.).
75c) Da der Beklagte die vorherigen Bewilligungsbescheide (nur) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat (s.o.), müssen vorliegend im Übrigen weder die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X (= Änderung rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) erfüllt sein, noch bedarf es der Ausübung von Ermessen (vgl. den Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X "ist").
76d) Ebenso wenig sind bei einer Aufhebung für die Zukunft die in § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 bis 5 SGB X vorgesehenen Fristen einzuhalten (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rn. 34). Im Übrigen ist sowohl die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, welche mit Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beginnt, als auch die mit Bekanntgabe des aufgehobenen Bescheides beginnende Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X gewahrt. Kenntnis der insofern maßgeblichen Tatsachen erlangte der Beklagte erst durch die Auskünfte der Spanischen Botschaft in Berlin und der Deutschen Botschaft in Madrid aus Juli 2010 sowie des Deutschen Generalkonsulats Barcelona aus März 2010.
77Hat der Beklagte die Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland somit zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X zum 01.10.2011 eingestellt, so kann offen bleiben, ob der Anspruch der Kläger nach § 24 SGB XII durch die Rückkehr nach Deutschland (der Klägerin zu 3 am 04.11.2010 und der übrigen Kläger vom 19. bis 25.08.2011) kraft Gesetzes entfallen ist und es einer Aufhebung der zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide nach § 48 SGB X seither nicht bedurfte.
78B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
79C) Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.