Landessozialgericht NRW Urteil, 08. Juni 2015 - L 20 SO 473/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2012 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 02.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2010 verpflichtet, die Kosten für die stationäre Unterbringung des Klägers beim Beigeladenen im Monat Januar 2008 in Höhe von 3.600,39 EUR, im Monat Februar 2008 in Höhe von 3.693,46 EUR und im Monat März 2008 in Höhe von 3.941,72 EUR, jeweils unter Anrechnung bereits dafür erbrachter Leistungen, zu tragen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Eine Kostenerstattung im Übrigen findet nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe (nur mehr) für den Zeitraum von Januar bis März 2008.
3Der am 00.00.1928 geborene Kläger leidet unter einem hirnorganischen Psychosyndrom nach langjährigem Alkoholkonsum mit schweren dissozialen und aggressiven Verhaltensauffälligkeiten sowie Verlust wesentlicher Teile der Sprachfähigkeit bei tertiärer Lues (progressive Paralyse). Vom Versorgungsamt wurde ihm ein Grad der Behinderung von 100 einschließlich der Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" zuerkannt. Er steht (auch schon während des streitigen Zeitraums) unter Betreuung (Bereiche: Gesundheits- und Heilmaßnahmen einschließlich stationärer Krankenhausaufenthalte, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidungen über die Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB). Willenserklärungen bei Gesundheits- und Heilmaßnahmen sowie der Aufenthaltsbestimmung bedürfen der Einwilligung des Betreuers.
4Im noch streitigen Zeitraum erfüllte der Kläger in der Gesetzlichen Pflegeversicherung die Voraussetzungen der Pflegestufe I. Er verfügte mit Ausnahme einer monatlichen Altersrente von unter 800 EUR (und Pflegegeldleistungen aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung) nicht über Einkommen oder Vermögen, welches nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII einzusetzen wäre.
5Seine gesundheitlichen Einschränkungen machten schon in den 1990er Jahren intensive Betreuungsmaßnahmen bis hin zu stationären Krankenhausaufenthalten erforderlich. Bis April 1992 (Vollendung des 64. Lebensjahres am 26.04.1992) war er jedoch nicht stationär in einem Wohnheim untergebracht; auch erhielt er in der Zeit zwischen Vollendung des 64. und des 65. Lebensjahres (26.04.1992 und 26.04.1993) keine Eingliederungshilfe vom (damals noch zuständigen) überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).
6Vor April 2002 lebte der Kläger längere Zeit allein in seiner eigenen Wohnung in I, wo er Leistungen der ambulanten psychiatrischen Pflege nach dem SGB V vom Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung erhielt. Am 19.04.2002 wurde er erstmalig in eine Wohngruppe (ebenfalls) in I aufgenommen, die von der Beigeladenen (seinerzeit noch A e.V.) betrieben wurde. Am 09.11.2005 übersiedelte er in die von der Beigeladenen getragene Wohngruppe E-straße 00 in H, wo er seither lebt.
7Diese Wohngruppe in einem alten Hofgebäude mit Anbau bietet Platz für etwa zwölf überwiegend ältere Menschen mit geistigen Behinderungen und körperlichen Einschränkungen. Die Räumlichkeiten, die von der (Unter-)Wohngruppe bewohnt werden, welcher auch der Kläger angehört, befinden sich im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des Hauptgebäudes, baulich getrennt von weiteren Räumlichkeiten für Personen, die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erhalten. Der Kläger bewohnt seit November 2005 durchgehend ein Einzelzimmer im Erdgeschoss.
8Unter dem 04.11.2005 schlossen der Kläger (vertreten durch seinen Betreuer) und die Beigeladene mit Wirkung zum Tag der Aufnahme des Klägers in die Wohngruppe einen Heimvertrag. Dessen § 5, überschrieben mit "Leistungsentgelt (Pflegesatz)", enthält zur Vergütung u.a. folgende Bestimmungen: "Der Pflegesatz beträgt zur Zeit täglich ... EUR entsprechend beiliegender Kopie der derzeit gültigen Vergütungsvereinbarung (siehe Anlage 4). Er wird von der für die Festsetzung der Pflegesätze zuständigen Stelle des LWL festgesetzt. [ ...] Ist ein Heimbewohner / eine Heimbewohnerin bis zu drei Tagen abwesend, so wird für diese Zeit der volle Pflegesatz erhoben. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit von mehr als drei Tagen kann vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an eine Platzgebühr berechnet werden, wenn der Heimplatz in diesem Zeitraum freigehalten wird. Innerhalb eines jeden Kalenderjahres besteht ein Anspruch auf Platzgebühr höchstens für 28 Tage, sofern nicht der Kostenträger auf Antrag im Einzelfall einer anderen Regelung zugestimmt hat. Die Platzgebühr beträgt 75 vom Hundert des Pflegesatzes. [ ...] (Sofern die Pflegesätze für die Heimunterbringung durch die Festsetzung der Pflegesätze zuständigen Stelle geändert werden, werden diese geänderten Pflegesätze in der festgesetzten Höhe von dem Tag ab gefordert, an dem sie, ggf. auch rückwirkend, in Kraft treten.)" Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 8 bis 15 Bd. II der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
9Zwischen der Beigeladenen und dem LWL bestanden zu dieser Zeit - wie auch im hier streitigen Zeitraum - Vergütungs- bzw. Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII (bzw. § 93 Abs. 2 S. 1 BSHG), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Verträge zwischen Erbringern von Leistungen der stationären Eingliederungshilfe und örtlichen Trägern der Sozialhilfe, insbesondere dem Beklagten, existieren im Bezirk des LWL hingegen nicht.
10Die Kosten für die Unterbringung des Klägers in der Wohngruppe in I trug (im Anschluss an den Verbrauch des Vermögens des Klägers) zunächst der LWL als Eingliederungshilfe. Wegen einer Änderung in den landesrechtlichen Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit nach dem SGB XII (§ 2 Abs. 3 AV-BSHG NRW; heute: § 2 Abs. 1 Nr. 1b AV-SGB XII NRW) zum 01.01.2004 lehnte der LWL die Kostentragung für die Unterbringung des Klägers über den 01.12.2003 hinaus ab.
11Der Kläger beantragte daher durch seinen Betreuer im Januar 2004 beim Beklagten die weitere Kostenübernahme für seine Unterbringung in der Wohngruppe. Mit Bescheid vom 16.02.2006 und Teilabhilfebescheid vom 28.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2008 übernahm der Beklagte die "angemessenen" Kosten für die Versorgung des Klägers durch die Beigeladene in der Zeit vom 01.01.2004 bis zunächst 31.12.2006 als Darlehen, und zwar abzüglich des vom Kläger monatlich einzusetzenden Einkommens (Altersrente und Pflegegeld), vorbehaltlich einer weiteren Kostenbeteiligung aus Vermögen sowie nur für Tage der Anwesenheit in der Wohngruppe (Tagessatz für Anwesenheitstage 111,42 EUR; monatlicher, auch bei Abwesenheitstagen nicht gekürzter Barbetrag einschließlich Zusatzbarbetrag 127,38 EUR; der Tagessatz setzte sich zusammen aus 7,58 EUR Investitionsbetrag, 12,90 EUR Grundpauschale und 90,94 EUR Maßnahmepauschale entsprechend den Leistungstypen [LT] 16 und 23 gemäß Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Rahmenvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII). Zur Ermittlung der Höhe der Pauschalen, zum Teil unter Zugrundelegung von Durchschnittswerten, wird auf die Ausführungen des Beklagten auf Blatt 277 bis 281 der Gerichtsakten Bezug genommen.
12In einem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold S 16 (19) SO 20/08 machte der Kläger geltend, der Beklagte habe für die Leistungsbemessung den zwischen der Beigeladenen und dem LWL vereinbarten Vergütungssatz (seinerzeit 117,74 EUR täglich) zu Grunde legen. Zudem sei es nicht rechtmäßig, bei Abwesenheit des Klägers (z.B. bei Krankenhausaufenthalten) keinerlei Entgelt für den Wohnheimplatz (sog. Platzgebühr) zu berücksichtigen. Das Klageverfahren endete durch Vergleich vom 14.05.2010, in dem sich die Beteiligten für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2006 auf einen Tagessatzes von 114,68 EUR sowie eine Platzgebühr für Ausfalltage in Höhe der Hälfte dieses Betrages einigten.
13Zwischenzeitlich bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2008 dem Kläger für den Folgezeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nunmehr (unter Heranziehung der Renteneinkünfte und des Pflegegeldes) als Zuschuss, und zwar weiterhin in Höhe der bisher (als Darlehen) bewilligten Leistungen (111,42 EUR; Zusammensetzung dieses Betrages wie zuvor). Die Altersrente des Klägers sei in vollem Umfang heranzuziehen. Die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der §§ 53, 54 ff. SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX seien erfüllt. Der Kläger bedürfe einer umfassenden Betreuung und Versorgung. Seine psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, die sich in aggressiven Verhaltensauffälligkeiten, schweren psychischen Krisen mit chronischen Verläufen, häufig auftretenden Erregungszuständen und schweren Kommunikations- und Sprachstörungen äußerten, ließen ihn unzweifelhaft zur Gruppe der älteren, pflegebedürftigen und behinderten Menschen zählen, die wegen ihrer geistigen und seelischen Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt seien und für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe und Unterstützung bedürften. Eine Pauschalvergütung für Ausfallzeiten lehnte der Beklagte wiederum als unangemessen ab, da hierüber keine Vereinbarung bestehe. Die zwischen dem LWL als überörtlichem Träger der Sozialhilfe und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarungen seien für andere Träger nicht bindend. Dem Beklagten stehe es frei, ob er sich dieser Vereinbarungen analog bediene oder eigene abschließen wolle. Grundsätzlich sei der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung von Leistungserbringern nur verpflichtet, wenn er mit diesen zuvor Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen habe. Sei dies nicht der Fall, dürfe der Sozialhilfeträger Leistungen durch diese Einrichtungen nur erbringen lassen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sei. Der Sozialhilfeträger habe dann im Rahmen seines Ermessens über die notwendigen Betreuungsleistungen und die damit verbundene Kostenübernahme zu entscheiden. Die Maßnahmepauschale ergebe sich im Falle des Klägers aus der Zuordnung des konkreten Behinderungsbildes und des individuellen Hilfebedarfes zu dem entsprechenden LT auf der Grundlage des Rahmenvertrages zu den §§ 75 ff. SGB XII. Aufgrund der im Vordergrund stehenden psychischen Grunderkrankung und der damit einhergehenden sozialen Kompatibilitätsstörung sei der stationäre Bedarf des Klägers den LT 16 und 23 zuzuordnen; allerdings sei die Höhe der jeweiligen Pauschale an einem landesdurchschnittlichen Satz für die Maßnahmepauschale des LT 16 auszurichten.
14Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010 zurück.
15Die Beigeladene stellte dem Kläger die ihm erbrachten Leistungen - auch nach dem 31.12.2006 - auf der Grundlage des Heimvertrages i.V.m. der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII zwischen ihr und dem LWL in Rechnung. In den Monaten Januar bis März 2008 galt die Vergütungsvereinbarung für Januar 2007 bis Juni 2008. Daraus ergab sich ein Tagessatz i.H.v. 124,13 EUR, der sich aus einer Grundpauschale (11,67 EUR), einer Maßnahmepauschale (105,02 EUR) und einem Investitionsbetrag (7,44 EUR) zusammensetzte. Für Abwesenheitstage enthält diese Vereinbarung keinerlei Regelung. Vom 03. bis 08.01.2008 sowie vom 28.01. bis 01.02.2008 (insgesamt 11 Tage) hielt sich der Kläger nicht in der Wohngruppe, sondern im Krankenhaus auf.
16Dementsprechend berechnete die Beigeladene dem Kläger für Januar 2008 3.600,39 EUR (20 Pflegetage à 124,13 EUR, 11 Platzgebührtage à 93,10 EUR, Barbetrag 93,69 EUR), für Februar 2008 3.693,46 EUR (29 Pflegetage à 124,13 EUR, Barbetrag 93,69 EUR) und für März 2008 3.941,72 EUR (31 Pflegetage à 124,13 EUR, Barbetrag 93,69 EUR). Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnungen für diese Monate wird auf Blatt 185, 200 und 224 Band IV der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Rechnungsbeträge stehen, soweit sie nicht durch die vom Beklagten für diese Monate dem Kläger zuerkannten und gezahlten Leistungen gedeckt wurden, weiterhin zur Zahlung offen.
17Mit Bescheid vom 15.05.2010 und Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger auch für den weiteren Folgezeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe unverändert wie zuvor für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2009.
18Gegen den Bescheid vom 02.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2010 sowie gegen den Bescheid vom 15.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2011 hat der Kläger jeweils (am 16.12.2010 bzw. am 08.03.2011) Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben. Das Sozialgericht hat die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beigeladene zu dem Verfahren hinzugezogen (Beschlüsse vom 27.04.2011).
19Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger ausgeführt, aufgrund des im Verfahren S 16 (19) SO 20/08 geschlossenen Vergleichs sei von der Unangemessenheit des mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten Tagessatzes auszugehen.
20Der Kläger hat beantragt,
21den Bescheid vom 02.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2010 sowie den Bescheid vom 15.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für seine stationäre Unterbringung im Zeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2011 in vollem Umfang zu übernehmen.
22Der Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Der Vergleich vom 14.05.2010 im Verfahren S 16 (19) SO 20/08 entfalte für Folgezeiträume keine Bindungswirkung; eine solche sei seinerzeit zu Protokoll des Sozialgerichts gerade ausdrücklich ausgeschlossen worden.
25Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
26Mit Urteil vom 24.10.2012 (dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 05.11.2012) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Er habe indes keinen weitergehenden Anspruch auf Kostenübernahme für seine stationäre Unterbringung in der Einrichtung der Beigeladenen. Nach § 75 Abs. 3 SGB XII sei der Träger der Sozialhilfe in den Fällen, in denen Leistungen in einer Einrichtung erbracht würden, zur Übernahme der Vergütung für die Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen bestünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Vereinbarungen zwischen Beigeladener und LWL könnten auch nicht entsprechend auf das Verhältnis zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten angewandt werden. Gemäß § 77 Abs. 1 S. 2 SGB XII seien zwischen Einrichtungsträgern und dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen Träger der Sozialhilfe getroffene Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwar für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Der Beklagte sei jedoch kein "übriger Träger" der Sozialhilfe in diesem Sinne; denn er sei als örtlicher Träger der Sozialhilfe ebenfalls für die Einrichtung des Beigeladenen zuständig (§ 2 AV-SGB XII NRW). Dies bedeute, dass die Beigeladene ggf. sowohl mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (also dem LWL) als auch mit dem örtlichen Träger (also dem Beklagten) Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII schließen müsse. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 75 Abs. 4 SGB XII berufen. Danach sei neben einem vertragslosen Zustand auch erforderlich, dass die Besonderheiten des Einzelfalls die Leistungserbringung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer geböten. Ein besonderer Einzelfall liege etwa vor, wenn der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden könne (sog. objektive Unmöglichkeit), oder wenn die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem Leistungsberechtigten nicht zumutbar sei (sog. subjektive Unmöglichkeit). Von einer subjektiven Unmöglichkeit könne jedenfalls im Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2011 nicht ausgegangen werden. Der Kläger sei 2005 von der Wohngruppe in I in die Wohngruppe in H umgezogen, so dass nicht ersichtlich sei, warum ihm ein nochmaliger Umzug in eine andere Einrichtung nicht hätte zugemutet werden können. In Anbetracht der zahlreichen Einrichtungen für behinderte Menschen im Kreisgebiet des Beklagten bestünden keine Zweifel, dass der Kläger in einer anderen (vertragsgebundenen) Einrichtung hätte untergebracht werden können.
27Mit seiner am 04.12.2012 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, der Rechtsauffassung des Sozialgerichts wäre nur zu folgen, wenn er vom Beklagten erstmalig Leistungen beanspruchen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte seit Jahren Leistungen erbringe und daher offenbar selbst vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB XII ausgehe. Streitig sei allein die Frage, ob die Leistungen in angemessener Höhe erbracht würden. Dabei könne nicht außer Betracht bleiben, dass die Beteiligten im Verfahren S 16 (9) SO 20/08 bereits durch Vergleich höhere Leistungen vereinbart hätten. Ob zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehe, sei unerheblich. Die dem Kläger von der Beigeladenen erbrachten Leistungen seien nicht nur ausreichend, sondern auch zweckmäßig und wirtschaftlich im Sinne des § 76 Abs. 1 S. 3 SGB XII; das Maß des Notwendigen werde nicht überschritten. Schließlich könnten die Leistungen durch keinen anderen Leistungserbringer im Zuständigkeitsbereich des Beklagten erbracht werden; die Beigeladene sei der einzige Leistungsanbieter, der den Kläger ausreichend versorgen könne. Soweit der Beklagte auf Einrichtungen außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches verweise, sei dies nicht akzeptabel; der Kläger stamme aus der Nähe seines jetzigen Unterbringungsortes und habe an seinem Heimatort noch immer soziale Kontakte, die er nicht verlieren wolle.
28In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 haben die Beteiligten durch Teilunterwerfungsvergleich den streitigen Zeitraum auf den 01.01. bis 31.03.2008 beschränkt. Der Beklagte hat sich mit der abrechnungstechnischen Berücksichtigung von 11 Krankenhaustagen im Januar 2008 anstelle von 10 Krankenhaustagen im Januar und einem Krankenhaustag im Februar 2008 einverstanden erklärt.
29Der Kläger beantragt,
30das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 04.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2010 zu verpflichten, die Kosten für seine stationäre Unterbringung beim Beigeladenen in dem Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2008 entsprechend den Abrechnungen des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten zu übernehmen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
33Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Träger der Sozialhilfe dürfe Vergütungen nur bis zu der Höhe übernehmen, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit anderen Einrichtungen trage. Die Vergütungssätze der Beigeladenen lägen im Vergleich zu anderen Einrichtungen der Behindertenhilfe im Kreisgebiet des Beklagten im oberen Bereich. Auch die übrigen Einrichtungen im Kreisgebiet, deren Vergütungssätze über dem Durchschnittsbetrag lägen, erhielten von ihm nicht die mit dem LWL vereinbarten Vergütungssätze. Der Einwand des Klägers, bedarfsgerechte Leistungen könne nur die Beigeladene, nicht aber ein anderer Leistungserbringer zur Verfügung stellen, treffe nicht zu. Allein im Kreisgebiet des Beklagten böten acht Einrichtungen der Eingliederungshilfe den für den Kläger maßgeblichen LT 16 an. Der Beklagte sei weiterhin bereit, mit der Beigeladenen eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abzuschließen; dies habe die Beigeladene allerdings bisher abgelehnt.
34Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Sie pflichtet dem Berufungsbegehren bei. Nach dem angefochtenen Urteil wäre es dem Beklagten eigentlich verwehrt, überhaupt Leistungen für die Unterbringung des Klägers in der Einrichtung der Beigeladenen zu gewähren, da das Sozialgericht die Voraussetzungen von § 75 Abs. 4 SGB XII als nicht erfüllt ansehe. Dem Kläger sei allerdings aufgrund seiner persönlichen und krankheitsbedingten Situation ein Umzug in eine andere Einrichtung nicht zumutbar; jedenfalls hätte das Sozialgericht eine subjektive Unmöglichkeit näher erörtern und ggf. näher aufklären müssen. Hintergrund für den Umzug von I nach H im Jahr 2005 sei gewesen, dass der Kläger einer ständigen Präsenzkraft bedürfe, was allein in der Wohngruppe in H zu gewährleisten sei. Zudem stehe inzwischen sein hohes Alter einem nochmaligen Umzug entgegen. Zur Frage einer objektiven Unmöglichkeit genüge es nicht, wenn der Beklagte pauschal auf andere Einrichtungen verweise; oftmals gebe es in solchen Einrichtungen nicht sofort einen Platz. Der Beklagte hätte dem Kläger spätestens mit dem Übergang der sachlichen Zuständigkeit vom LWL auf ihn eine geeignete Unterbringungsalternative konkret anbieten müssen, deren Kosten in voller Höhe übernommen worden wären (§ 20 SGB X). Die Beweislast treffe den Beklagten. Die übrigen Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB XII seien ebenfalls erfüllt. Dem Beklagten seien die Leistungen der Beigeladenen über die örtliche Heimaufsicht nach § 76 SGB XII bekannt. Entsprechend habe auch der LWL mit der Beigeladenen nach den Vorgaben des Landesrahmenvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Die Bestimmungen des Landesrahmenvertrages sähen insbesondere die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes vor; somit könne auch die Höhe der dem Kläger in Rechnung gestellten Beträge als wirtschaftlich und angemessen im Sinne des SGB XII angesehen werden. Eine Vergleichbarkeit mit den Angeboten anderer Leistungserbringer könne - anders als der Beklagte meine - gerade nicht anhand eines bloßen externen Vergleichs durch Bildung eines Durchschnitts hergestellt werden. Denn aufgrund unterschiedlicher Angebots- und Belegungsstrukturen seien die verschiedenen Einrichtungen nicht miteinander vergleichbar. Auch wenn der Beklagte behaupte, dass andere Einrichtungen dem Grunde nach die gleiche Art der Betreuung leisteten, so ergäben sich doch Unterschiede aus den jeweiligen Konzepten, der geplanten Auslastungsintensität, der Größe und Lage, den Kostenauswirkungen aufgrund historischer Verhältnisse, den jeweiligen Bauanforderungen sowie den gesetzlichen Grundlagen. Unterschiede in der Kostenstruktur könnten sich etwa auch aufgrund der Tarifgebundenheit oder -freiheit der einzelnen Anbieter, der Mitarbeiterstruktur und der unterschiedlichen Pflegesätze ergeben. Statthaft sei somit nur eine Evaluation der Kosten im Rahmen eins sog. internen Vergleichs; der Beklagte ziehe jedoch ausschließlich Durchschnittsvergütungen heran, deren Höhe insbesondere für den streitigen Zeitraum zudem gar nicht dargelegt worden sei. Im Übrigen sei das Einrichtungskonzept der Beigeladenen an die individuellen Bedürfnisse der Bewohner angepasst; auch insoweit sei die Wohngruppe, in der der Kläger lebe, nicht mit anderen Einrichtungen vergleichbar.
35Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten; Prozessakte des Sozialgerichts Detmold - S 16 [19] SO 20/08; Auszüge aus den Akten des Betreuungsverfahrens des Klägers beim Amtsgericht H - 5 X 0/00 D), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
36Entscheidungsgründe:
37I. Die gemäß § 144 Abs. 1 (S. 1 Nr. 1 und S. 2) SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
381. Nachdem die Beteiligten den streitigen Zeitraum einvernehmlich auf die Monate Januar bis März 2008 beschränkt haben, ist Gegenstand des Verfahrens nur mehr der Bescheid vom 02.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2010 (§ 95 SGG), soweit mit ihnen für die genannten Monate die vom Beigeladenen für Eingliederungshilfe in Rechnung gestellten Kosten für die Unterbringung des Klägers in der Wohngruppe E-straße in H nicht übernommen wurden.
39Unter Berücksichtigung des für stationäre Leistungen der Sozialhilfe geltenden sog. "Bruttoprinzips" und des für die Auslegung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Empfängerhorizonts (vgl. zu beiden Gesichtspunkten BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 10, 33, jeweils m.w.N.) enthalten diese mehrere abtrennbare Verfügungen i.S.v. § 31 SGB X, nämlich eine Entscheidung über die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII, eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen einschließlich des Barbetrages (§ 35 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) sowie eine Entscheidung über die Heranziehung von Einkommen des Klägers zu den Kosten der bewilligten Leistungen insbesondere im Rahmen von § 92a SGB XII (vgl. zu diesen denkbaren Verfügungsbestandteilen auch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R Rn. 10 ff.).
40Das Begehren des Klägers richtet sich allein auf die Gewährung höherer Leistungen der Eingliederungshilfe; im Übrigen beanstandet er die Entscheidungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nicht. Zu entscheiden war damit nur die Frage, ob dem Kläger gegen den Beklagten für die Monate Januar bis März 2008 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Tagessatzes i.H.v. mehr als 111,42 EUR pro Anwesenheitstag und für die Zeiten seiner Abwesenheit aus der Wohngemeinschaft eine sog. Platzgebühr (entsprechend der Abrechnung der Beigeladenen i.H.v. 75% eines Tagessatzes) zusteht.
41Dabei ist nach der Systematik des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses das Begehren des Klägers auf "Tragung der vollen Kosten" für den Aufenthalt in der Einrichtung der Beigeladenen nicht nur als solches auf Anfechtung (der Ablehnung weiterer Leistungen durch den Beklagten) und Zahlung an einen Dritten (hier: die Beigeladene) zu verstehen, sondern auch als solches auf Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem der Beklagte der Schuld des Klägers gegenüber der Beigeladenen aus dem Heimvertrag auch im Übrigen beitritt (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 12, 25).
422. Davon ausgehend ist die Klage als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und (unechte) Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 56 SGG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R Rn. 11 f.) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
43Zu Recht hat das Sozialgericht die Beigeladene (auf der Grundlage von § 75 Abs. 1, 2. Var. SGG notwendig) zu dem Verfahren hinzugezogen, weil die dem Kläger für die im streitigen Zeitraum erbrachte Eingliederungshilfe in Rechnung gestellten Beträge immer noch teilweise zur Zahlung offen stehen (vgl. zur notwendigen Beiladung des Leistungserbringers in solchen Fallkonstellationen BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 13 ff.).
443. Die Klage ist auch begründet.
45Der Bescheid vom 02.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2010 begegnet zwar formell keinen rechtlichen Bedenken - dazu a) -. Er ist jedoch materiell rechtswidrig, weil es der Beklagte zu Unrecht abgelehnt hat, der Schuld des Klägers aus dem Heimvertrag mit der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe im Zeitraum von Januar bis März 2008 in vollem Umfang beizutreten - dazu b) -. Der Kläger ist deshalb beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
46a) Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 98 Abs. 2 S. 1 (ggf. i.V.m. S. 2) SGB XII. Denn jedenfalls bei der (Unter-)Wohngruppe, in der der Kläger untergebracht war (und ist), handelt es sich um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII (vgl. zu diesem Begriff BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 19 m.w.N.). Sowohl den vorliegenden Verlaufsberichten über die Betreuung des Klägers durch Mitarbeiter der Beigeladenen (insbesondere dem Bericht vom 08.01.2010 für Oktober 2007 bis November 2009) als auch dem aktenkundigen Organisationskonzept der Beigeladenen (vom 03.02.2012) lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass in der (Unter-)Wohngruppe personelle und sächliche Mittel für eine gewisse Dauer bezogen auf ein Gebäude und zugeschnitten auf einen wechselnden Personenkreis zusammengefasst waren. Dabei hat die Beigeladene, ihrem Gesamtkonzept entsprechend, (spätestens) mit Beginn der Aufnahme des Klägers in diese Wohngruppe die Verantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernommen; dies zeigt sich schon darin, dass allein für ihn eine Präsenzkraft vorgehalten werden musste. Der Kläger war ersichtlich im Rahmen des für ihn behinderungsbedingt notwendigen Betreuungssettings überhaupt nur im Rahmen einer Dauerbetreuung führbar. Der Qualifizierung der (Unter-)Wohngruppe als stationäre Einrichtung steht im Übrigen nicht entgegen, dass im selben Gebäude auch Personen Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erhielten; die Unterbringung und Betreuung dieser Personen erfolgte von vornherein baulich und organisatorisch getrennt von der (Unter-)Wohngruppe des Klägers.
47Es liegt nahe, dass die vormalige Wohngruppe in I einem vergleichbaren Betreuungskonzept folgte wie die spätere Wohngruppe in H, und dass sich wegen § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII die örtliche Zuständigkeit des Beklagten somit vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) des Klägers in seiner bis April 2002 bewohnten eigenen Wohnung (in I) ableitet. Sollte jedoch das Wohnheim in I keine stationäre Einrichtung gewesen sein, so hätte der Kläger jedenfalls seinen maßgeblichen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in das Wohnheim E-straße in H ebenfalls in I und damit im Kreisgebiet des Beklagten gehabt (§ 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII).
48Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten, der gemäß § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW zum örtlichen Träger der Sozialhilfe bestimmt ist, beruht - für die hier allein in Rede stehenden Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII - auf § 97 Abs. 1 SGB XII. Eine abdrängende Sonderzuweisung an den überörtlichen Träger nach § 97 Abs. 3 SGB XII bzw. § 97 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) oder lit. b) AV-SGB XII NRW besteht nicht. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AV-SGB XII NRW ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger im streitigen Zeitraum sein 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AV-SGB XII NRW sind nicht erfüllt, weil der Kläger nach dem insoweit plausiblen und zwischen den Beteiligten auch nicht streitigen Ermittlungsergebnis des Beklagten in dem Jahr vor Vollendung seines 65. Lebensjahres (zwischen April 1992 und April 1993) keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten hat. Der Beklagte hat seine Aufgaben insoweit auch nicht an die kreisangehörigen Gemeinden delegiert (vgl. § 2 Nr. 4 und Nr. 5 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis H).
49Die nach § 116 Abs. 2 SGB XII erforderliche beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter hat stattgefunden.
50b) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Übernahme der ihm von der Beigeladenen für den streitigen Zeitraum für Eingliederungshilfe in Rechnung gestellten Kosten in voller Höhe. Anspruchsgrundlage ist § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 2 bzw. § 3 EinglhV.
51aa) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - solche Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
52Eine wesentliche Behinderung in diesem Sinne liegt beim Kläger ersichtlich vor. Denn unabhängig davon, ob man seine Lues-Erkrankung (als bakterielle Infektionskrankheit, die im Endstadium das zentrale Nervensystem zerstört) als seelische Behinderung im Sinne von § 3 Nr. 2 EinglhV erfassen kann, verursacht sie jedenfalls eine erhebliche Schwäche seiner geistigen Kräfte; sie führt deshalb beim Kläger jedenfalls zu einer geistigen Behinderung i.S.v. § 2 EinglhV. Diese Annahme einer wesentlichen Behinderung des Klägers (die zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist) deckt sich insbesondere mit der aktenkundigen Beurteilung der Beklagten durch die Diplom-Sozialpädagogin Tanski vom 03.03.2008.
53Eine Zugehörigkeit zu dem in § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannten Personenkreis scheidet beim Kläger auch nicht etwa deshalb aus, weil angesichts seines Alters und der Schwere seiner Erkrankung die Aufgabe der Eingliederungshilfe - die Ermöglichung von Teilhabe am gesellschaftlichen Leben - von vornherein nicht mehr erfüllt werden könnte und es sich deshalb bei den ihm erbrachten Leistungen nicht (mehr) um Hilfe zur Eingliederung, sondern nur noch um Pflege (nach dem SGB XI bzw. dem Siebten Kapitel des SGB XII) handelte. Denn Leistungen der Eingliederungshilfe müssen nicht notwendig auf eine möglichst vollständige gesellschaftliche Integration gerichtet sein; vielmehr reicht es aus, wenn die Hilfen (in Fällen der vorliegenden Art) auf eine zustandserhaltende Beheimatung des Betroffenen gerichtet sind (vgl. dazu das Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06).
54bb) Einkommen oder Vermögen des Klägers i.S.v. § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII stand den Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII im Grundsatz nicht entgegen. Die dem Kläger von der Beigeladenen im streitigen Zeitraum monatlich berechneten Kosten für Eingliederungshilfe beliefen sich stets auf mehr als 3.000 EUR. Kosten in diesem Umfang waren mit den Einkünften des Klägers (Altersrente deutlich unterhalb von 800 EUR sowie Pflegegeld nach der Pflegestufe I) nicht in Gänze zu decken. Auch über einsatzpflichtiges Vermögen verfügte der Kläger nicht mehr.
55cc) Der Leistungspflicht des Beklagten steht ferner nicht entgegen, dass (im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis) der Träger der Sozialhilfe einer Schuld des Leistungsberechtigten nur in dem Umfang beitreten kann, wie der Leistungsberechtigte (hier: der Kläger) seinerseits gegenüber dem Leistungserbinger (hier: der Beigeladenen) zur Zahlung verpflichtet ist (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 31).
56Der Kläger schuldete der Beigeladenen im streitigen Zeitraum für jeden Tag seiner Anwesenheit in der Wohngruppe einen Betrag i.H.v. 124,13 EUR. Grundlage für diesen Vergütungsanspruch ist § 5 (S. 1 und S. 2) des am 04.11.2005 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Heimvertrages i.V.m. der in dem streitigen Zeitraum geltenden Vergütungsvereinbarung (für Januar 2007 bis Juni 2008) zwischen der Beigeladenen und dem LWL (nach § 75 Abs. 3 SGB XII), auf welche die genannten Regelungen des Heimvertrages Bezug nehmen. Für die Zeiten der Abwesenheit des Klägers aus der Wohngruppe (im streitigen Zeitraum insgesamt 11 Tage) ergibt sich nach § 5 S. 9 bis 11 des Heimvertrages ein Vergütungsanspruch nur i.H.v. 75% des vorgenannten Tagessatzes (gerundet 93,10 EUR).
57Anhaltspunkte dafür, dass der Heimvertrag insgesamt bzw. eine der vorgenannten Regelungen unwirksam sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Regelung über die Platzgebühr. Gemäß § 5 Abs. 8 HeimG (in der bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung) war eine Vereinbarung über Abwesenheitszeiten im hier streitigen Zeitraum zwingender Bestandteil eines Heimvertrages. Zur Höhe der von der Beigeladenen berechneten Platzgebühr bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese sich außerhalb des üblichen Rahmens bewegen würde (vgl. z.B. LG Essen, Urteil vom 02.03.2006 - 11 O 469/04).
58Darüber hinaus ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass es an einem Vergütungsanspruch deshalb fehlen könnte, weil die Beigeladene die in den Abrechnungen aufgeführten Leistungen nicht bzw. nicht in dem geschuldeten Umfang erbracht hätte.
59dd) Hinsichtlich der Höhe der deshalb dem Grunde nach zu erbringenden Leistungen ist der Beklagte an die Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII gebunden, die zwischen der Beigeladenen und dem LWL für den streitigen Zeitraum bestand.
60Diese Bindungswirkung folgt - entgegen der Ansicht von Beklagtem und Sozialgericht -aus § 77 Abs. 1 S. 2 (2. HS) SGB XII, wonach Vereinbarungen (i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII), die von dem für den Sitz der fraglichen Einrichtung zuständigen Träger der Sozialhilfe geschlossen wurden, auch für die übrigen Träger der Sozialhilfe gelten.
61(1) Der Beklagte ist "übriger Träger" im Sinne der Vorschrift.
62(a) Zwar ist der Wortlaut des § 77 Abs. 1 S. 2 (2. HS) SGB XII insoweit indifferent. Die Bindungswirkung der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für "alle übrigen Träger der Sozialhilfe" ließe einerseits durchaus auch eine Lesart zu, welche allein alle mit Blick auf örtliche oder überörtliche Träger gleichgeordneten übrigen Träger erfasst; hätte also nur ein überörtlicher Träger eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen, könnte sich bei dieser Lesart die Bindungswirkung nur auf alle übrigen überörtlichen Träger erstrecken. Ebenso ließe es der Wortlaut zu, die Bindungswirkung lediglich auf alle Träger außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers zu beziehen, der eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen hat. Auf der anderen Seite schließt der Wortlaut des § 77 Abs. 1 S. 2 (2. HS) SGB XII jedoch auch eine Lesart nicht aus, welche sämtliche anderen Träger der Sozialhilfe an eine von einem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe getroffene Vereinbarung bindet, unabhängig davon, ob sie diesem hinsichtlich der örtlichen bzw. überörtlichen Trägerschaft gleichgeordnet sind, oder ob sie im gleichen Bezirk wie der vereinbarende Träger liegen. Zu Letzterem folgt aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 S. 2 (1. HS) SGB XII ("der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe") nicht etwa anderes; die gesetzliche Verwendung des Singular für den zuständigen Träger der Sozialhilfe zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber allein vom Fall eines einzigen örtlich zuständigen Trägers ausgegangen ist.
63(b) Bestimmt der Gesetzeswortlaut die Anwendungsbreite des § 77 Abs. 1 S. 2 (2. HS) SGB XII mithin nicht eindeutig, so kommt dem Sinn und Zweck des § 77 SGB XII maßgebende Bedeutung zu.
64Mit der gesetzlichen Regelung sollen vertragslose Zustände weitgehend vermieden werden (vgl. dazu z.B. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 77 Rn. 36). Zwar hatte der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/2711 S. 11) offenbar insbesondere Fälle im Blick, in denen Leistungsberechtigte aus einem Bundesland Leistungen einer Einrichtung in einem anderen Bundesland in Anspruch nehmen. Eine solche Vorstellung des Gesetzgebers schließt allerdings nicht aus, auch Sozialhilfeträger einzubeziehen, die im gleichen Bezirk zuständig sind, etwa - wie hier der Beklagte neben dem LWL - als örtlicher Träger neben einem überörtlichen Träger; dies gilt insbesondere deshalb, weil nichts dafür spricht, dass im Gesetzgebungsverfahren das Problem paralleler Zuständigkeiten für örtliche und überörtliche Träger (das im vorliegenden Fall aus der Beschränkung der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Leistungsempfängers in § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW resultiert) überhaupt gesehen worden war.
65(c) Neben dem Interesse an der Vermeidung eines vertragslosen Zustandes sprechen zudem systematische Erwägungen sowie Gründe der Effektivität der Leistungserbringung für die vom Senat gewählte Lesart, dass nach § 77 Abs. 1 S. 2 (2. HS) SGB XII nicht nur bestimmte, sondern jegliche weitere Träger der Sozialhilfe der Bindung an einen bereits bestehenden Vertrag i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII unterliegen.
66Denn die anderslautende Rechtsauffassung des Sozialgerichts und des Beklagten hätte die Frage zur Folge, welcher Vertrag für die übrigen Träger der Sozialhilfe gelten soll, wenn man für einen (örtlichen) Zuständigkeitsbereich und dieselbe Leistung zwei unterschiedliche Verträge nach § 75 Abs. 3 SGB XII zulassen wollte. Dieses (in der landesrechtlichen Zuständigkeitsverteilung nach § 2 AV-SGB XII NRW angelegte; s.o.) Problem lässt sich nach Ansicht des Senats sachgerecht nur dadurch vermeiden bzw. lösen, dass ein zwischen einem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe geschlossener Vertrag auch den (hier nach Maßgabe des § 2 AV-SGB XII NRW) für dieselbe Leistung, aber einen anderen Personenkreis ebenfalls - gleichsam überlappend - örtlich zuständigen Träger bindet.
67Das Verhandlungs- und Abschlussrecht für Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII des ebenfalls potenziell zuständigen weiteren Trägers der Sozialhilfe wird dadurch keineswegs geleugnet oder vereitelt. Vielmehr gilt nach Ansicht des Senats insoweit ein Prioritätsprinzip dergestalt, dass der als erstes zur Abschlussreife gebrachte Vertrag nach § 75 Abs. 3 SGB XII für die Dauer seiner Gültigkeit die übrigen Träger bindet, ohne sie daran zu hindern, Folgeverträge zu verhandeln und ggf. ihrerseits als erste zur Abschlussreife zu führen und insoweit einen dann wiederum die übrigen Träger bindenden Vertrag zu schließen. Allein dies vermeidet zum einen die Gefahr verschiedener Verträge der einzelnen Sozialhilfeträger über die gleiche Leistung eines Leistungserbringers, zum anderen einen vertragslosen Zustand, wenn (wie die Beigeladene beim Beklagten) ein Leistungserbringer gegenüber weiteren Trägern nicht von den bereits mit einem ersten Träger ausgehandelten Konditionen abweichen will.
68Berücksichtigt man zudem einerseits, dass auf Seiten der Leistungserbringer regelmäßig dieselben Verbände mit den verschiedenen Sozialhilfeträgern verhandeln dürften, und bleibt das eigene Verhandlungsrecht der verschiedenen Sozialhilfeträger unbenommen, so bietet die vom Senat gewählte Lesart § 77 Abs. 1 S. 2 (2. HS) SGB XII insgesamt eine größtmögliche Gewähr dafür, dass die Interessen der Vertragsparteien, aber auch diejenigen der gesetzlich gebundenen, nicht selbst zum Vertragsabschluss gelangten übrigen Träger der Sozialhilfe in ein austariertes Verhältnis gelangen, und das gleichzeitig vertragslose Zustände vermieden werden. Denn dass verhandelnde Sozialhilfeträger nur zum Zwecke des Erreichens der frühesten Abschlussreife für sie nicht tragfähig erscheinende Konditionen vereinbaren, ist nicht anzunehmen; ohnehin sind die Interessen eines nicht an dem jeweiligen Vertragsabschluss beteiligten weiteren Trägers der Sozialhilfe im Rahmen der von § 86 SGB X geforderten Zusammenarbeit zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 77 Rn. 7. Auf die Vorauflage dieser Kommentierung - 18. Aufl. 2010, kommentiert von W. Schellhorn - stützt das Sozialgericht im Übrigen zu Unrecht seine andere Rechtsauffassung. Denn dort wird nicht auf den - soweit ersichtlich bisher weder in Rechtsprechung noch Literatur behandelten vorliegenden Fall einer überlappenden Zuständigkeit - hier: für Eingliederungshilfe - aufgrund landesrechtlicher Zuständigkeitsverteilung abgestellt, sondern auf ein gefächertes Leistungsangebot von Einrichtungen, wenn diese z.B. parallel Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe anbieten. Nur bei solcherart unterschiedlichen Leistungsarten kommen unterschiedliche Verträge nach § 75 Abs. 3 SGB XII für einen örtlichen Zuständigkeitsbereich in Betracht; für ein- und dieselbe Leistungsart hingegen gilt auch nach W. Schellhorn, a.a.O., das Prinzip der einheitlichen Vertragsgeltung für alle Leistungsträger). Ob zu § 77 Abs. 1 S. 2 (2. HS) SGB XII im Einzelfall ausnahmsweise anders zu entscheiden wäre, wenn ein Leistungserbringer und ein Sozialhilfeträger (möglicherweise kollusiv) ersichtlich sachwidrige Konditionen mit nachteiligen, unvertretbaren Auswirkungen für die übrigen Träger der Sozialhilfe vereinbart hätten, kann offen bleiben; hierfür bestehen im vorliegenden Fall von vornherein keine Anhaltspunkte.
69(d) Gilt nach allem ein der gesetzlichen Regelung zu entnehmendes Prinzip eines einheitlich für sämtliche Träger der Sozialhilfe in gleicher Weise geltenden Vertrages, so lässt der Senat offen, ob die von ihm gewählte Lesart des § 77 Abs. 1 S. 2 (2. HS) SGB XII auch durch die konstruktiven Parallelen der Vorschrift zu § 72 Abs. 2 S. 2 SGB XI und § 78e Abs. 1 S. 2 SGB VIII gestützt wird (beide Regelungen sehen ebenfalls eine weitreichende Bindungswirkung der dort behandelten Verträge für andere Leistungsträger vor; vgl. dazu etwa Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 27. EL III/12, K § 77 Rn. 7a; H. Schellhorn, a.a.O.).
70(2) Demgemäß ist der Beklagte entsprechend der Handhabung zwischen Beigeladenem und LWL zur Gewährleistung der für den Kläger notwendigen Eingliederungshilfe verpflichtet, der heimvertraglichen Schuld des Klägers gegenüber der Beigeladenen bis zur Höhe des in der Vergütungsvereinbarung für Januar 2007 bis Juni 2008 festgesetzten Tagessatzes (124,13 EUR) beizutreten.
71Hiervon ist auch die von der Beigeladen in Rechnung gestellte Platzgebühr für Tage des Krankenhausaufenthaltes des Klägers erfasst, die sich nach der Vereinbarung im Heimvertrag auf 75% des Tagessatzes beläuft und somit hinter dem nach der Vergütungsvereinbarung für Januar 2007 bis Juni 2008 abrechenbaren Betrag zurück bleibt. Denn diese Vergütungsvereinbarung sah keinerlei Kürzung des Tagessatzes etwa bei Abwesenheit wegen eine Krankenhausaufenthaltes vor; zugleich kann bei langfristiger einrichtungsmäßiger Unterbringung (zumal mit zustandserhaltender Dauerbeheimatung des behinderten Menschen) nicht etwa gewollt gewesen sein, dass die personelle und sächliche Mittel unter Bindung an ein Gebäude zur Verfügung stellende Einrichtung für Abwesenheitstage keinerlei Vergütung in Anspruch nehmen kann. Eine - dem Heimvertrag (und § 5 Abs. 8 HeimG damaliger Fassung) entsprechende - Regelung über die (geringere) Vergütung von Ausfalltagen findet sich erst in § 6 Abs. 1 der Vergütungsvereinbarungen zwischen dem LWL und der Beigeladenen für die Zeiträume ab dem 01.01.2009. Indes konnte der Sozialhilfeanspruch des Klägers auf einen Schuldbeitritt des Beklagten im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses von vornherein nicht weiter reichen als seine heimvertragliche Schuld gegenüber der Beigeladenen; dementsprechend richtet sich sein Begehren insoweit auch nur auf Leistungen in Höhe der heimvertraglichen Platzgebühr.
72Der Umstand, dass die Beigeladene in ihren Abrechnungen (unrichtigerweise) elf Abwesenheitstage im Januar berücksichtigt hat statt (zutreffend) zehn Tage im Januar und einen Tag im Februar, wirkt sich rechnerisch auf die Höhe der Gesamtansprüche des Klägers für den streitigen Zeitraum Januar bis März 2008 nicht aus. Im Übrigen hat der Beklagte diese vereinfachende Abrechnungsweise ausdrücklich akzeptiert. Der Senat sieht (trotz der monatsweise zu erbringenden und an sich entsprechend abzurechnenden Leistungen des Beigeladenen) keinen Anlass, eine solcherart vereinfachende Handhabung, die über den Verlauf der beiden Monate Januar und Februar zusammengenommen ersichtlich keinen Mehrbedarf an Sozialhilfe hat entstehen lassen, im Rahmen der nachfolgenden gerichtlichen Prüfung mit juristisch-konstruktiven Bedenken zu versehen, welche dem von den Beteiligten vorgebrachten rechtlichen Klärungsbedarf in keiner Weise entgegenkämen.
73Die Beklagte war nach alldem zu verpflichten, dem Kläger als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII die von der Beigeladenen für den streitigen Zeitraum Januar bis März 2008 in Rechnung gestellten Beträge (3.600,39 EUR, 3.693,46 EUR bzw. 3.941,72 EUR) abzüglich der bereits erbrachten Leistungen zu zahlen. Dabei stellt sich der (in den vorgenannten Summen jeweils enthaltene) Barbetrag wegen bestandskräftiger Gewährung als reiner Rechenposten dar.
74ee) Steht dem Kläger der geltend gemachte höhere Leistungsanspruch schon nach § 77 Abs. 1 S. 2 (2. HS) SGB XII zu, so kommt es auf § 75 Abs. 4 S. 1 bis 3 SGB XII von vornherein nicht an. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass Vieles dafür spricht, dass sich auch dann ein Anspruch des Klägers ergeben würde.
75Der für die Anwendung des § 75 Abs. 4 S. 1 bis 3 SGB XII erforderliche vertragslose Zustand bestünde gerade dann, wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 S. 2 (2. HS) SGB XII (hier also eine Bindung des Beklagten an die Vergütungsvereinbarung zwischen Beigeladener und LWL) verneint. Eine sog. objektive Unmöglichkeit und damit ein besonderer Fall im Sinne von § 75 Abs. 4 S. 1 SGB XII dürfte ebenfalls anzunehmen sein; denn der Beklagte hat selbst eingeräumt, dass keine an ihn vertraglich gebundene Einrichtung existiert, welche die Versorgung des Klägers sicherstellen könnte. Insofern dürfte dem Kläger insbesondere nicht entgegen gehalten werden können, dass es andere (für seine Unterbringung geeignete) Einrichtungen gebe, die (wie die Beigeladene) Verträge nach § 75 Abs. 3 SGB XII (allein) mit dem LWL abgeschlossen haben. Ein den Anforderungen des § 76 SGB XII entsprechendes Angebot (§ 75 Abs. 4 S. 2 SGB XII) dürfte (sofern man es überhaupt für konstitutiv hält; dagegen Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 Rn. 139, 147 m.w.N.) in der (auch der Beklagten ersichtlich gewordenen und im Heimvertrag zum Ausdruck gekommenen) Bereitschaft der Beigeladenen liegen, ihre Leistungen gegenüber dem Kläger zu den Bedingungen der mit dem LWL geschlossenen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu erbringen.
76Sähe man deshalb die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung im Rahmen von § 75 Abs. 4 S. 1 und S. 2 SGB XII als erfüllt an, wäre der Beklagte grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet (vgl. Jaritz/Eicher, a.a.O. Rn. 141 m.w.N.; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 75 Rn. 47). Für die Höhe dieser Verpflichtung ist von der heimvertraglich mit dem Kläger vereinbarten Vergütung auszugehen. Eine Deckelung unter diese Vergütung käme nur in Betracht, wenn andere Leistungserbringer mit vertraglicher Bindung i.S.v. § 75 Abs. 3 SGB XII an die Beklagte vergleichbare Leistungen erbringen (§ 75 Abs. 4 S. 3 SGB XII); nach seinen eigenen Angaben hat der Beklagte jedoch keine Verträge mit anderen Anbietern geschlossen. Ob darüber hinaus eine Ausnahme möglich wäre, wenn die geforderte Vergütung ersichtlich außer Verhältnis zur erbrachten Leistung stünde, bedarf keiner Klärung; denn die Vergütungsforderung der Beigeladenen orientiert sich an ihren Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem LWL, was eine hinreichende Gewähr für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen bietet.
77II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.04.2011 - L 20 SO 78/10 Rn. 62, ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 3b).
78III. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.
(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.
(3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
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dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.
(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.
(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 schließen. Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.