Landessozialgericht NRW Urteil, 23. Feb. 2015 - L 20 SO 267/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.06.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt (noch) die Bewilligung von weiteren bzw. höheren Darlehensleistungen zur Anschaffung eines Bettes, eines Kleiderschranks, eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines Receivers.
3Der 1947 geborene, einkommens- und vermögenslose Kläger bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch die Beklagte. Seit Dezember 2007 bewohnt er eine ca. 36 m² große Wohnung in der B-straße 00 in F. Zuvor hatte er eine Wohnung in der H-straße in F bewohnt.
4Mit Bescheid vom 14.06.2007 hatte das JobCenter F dem Kläger einen Betrag von 265,00 EUR zur Anschaffung einer Erstausstattung (Küchentisch, Oberbett, Fernseher, Besteck, Töpfe, Geschirr, Pfannen, Handfeger, Kehrblech, Besen, Wecker, Föhn, Bügeleisen, Bügelbrett, Werkzeug) nach § 23 Abs. 3 SGB II bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 10.07.2008 hatte die Beklagte außerdem einen Betrag von 40,00 EUR als Zuschuss zur Anschaffung eines Staubsaugers bewilligt.
5Während einer mündlichen Verhandlung in einem früheren Berufungsverfahren des Klägers (L 20 SO 452/13) vor dem Senat am 16.12.2013 erklärte der Kläger, ihm sei bei seinem Umzug aus der H-straße seine Waschmaschine gestohlen worden. Einen Fernseher besitze er nicht. Er habe sich schon mehrfach gebrauchte Geräte angeschafft, diese seien aber schnell wieder kaputt gegangen. In seiner jetzigen Wohnung habe er keinen Kleiderschrank, sondern nur eine kaputte Couch und ein Bett bzw. eine Matratze vom Sperrmüll. Auf Vorschlag des Senats erklärte der Kläger das damalige Verfahren für erledigt und erklärte sich zu einer Bedarfsfeststellung durch die Beklagte in seiner Wohnung bereit.
6Am 16.01.2014 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (S 52 SO 28/14 bzw. L 20 SO 264/14), mit der er sich gegen die Nichtbewilligung von Leistungen für Möbel durch die Beklagte wandte. Anträge an die Beklagte seien zwecklos, sie landeten meistens im Papierkorb. Konkret begehrte er die Bewilligung von Leistungen zur Anschaffung folgender Gegenstände: Lampen, Gardinen, Sofa, Bett, Bettwäsche, Haushaltsgeschirr, Tisch, Stühle, Fernseher, Fernsehtisch, Waschmaschine, Bügelbrett, Bügeleisen und Kleiderschrank.
7Am 28.01.2014 hat der Kläger erneut in dem vorliegenden Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben und die Bewilligung von Leistungen zur Anschaffung folgender Gegenstände begehrt: Bett, Bettwäsche, Tisch, Stühle, Lampen, Garnitur, Bügeleisen, Bügelbrett, Gardinen, Fernsehtisch und Staubsauger.
8Die Beklagte hat ausgeführt, das notwendige Vorverfahren sei nicht durchgeführt. Entsprechend dem Vorschlag des Senats vom 16.12.2013 sei der Außendienst am 16.01.2014 beauftragt worden; eine Entscheidung sei noch nicht getroffen worden.
9Ausweislich der Verwaltungsakten hat die Beklagte am 16.01.2014 den Außendienst des JobCenters F im Rahmen der Amtshilfe beauftragt, in der Wohnung des Klägers eine Bedarfsfeststellung durchzuführen. Diese fand am 06.02.2014 statt. Nach dem Bericht des Außendienstes vom 07.02.2014 waren Gardinen, zwei Stühle, zwei Lampen, Bettwäsche, Waschmaschine, Fernseher plus Tisch, Handtücher, Bügeleisen, Bügelbrett, Geschirr sowie Staubsauger beim Kläger nicht vorhanden. Der Kläger habe nach seinen Angaben defekte oder unbrauchbare Gegenstände entsorgt. Bettgestell, Matratze, Sitzgarnitur und Kleiderschrank seien vorhanden, aber in einem unbrauchbaren Zustand gewesen.
10Mit Bescheid vom 14.03.2014 hat die Beklagte dem Kläger eine Beihilfe für die Anschaffung von Gardinen (100,00 EUR) und zwei Lampen (20,00 EUR) gewährt. Darüber hinaus hat sie ihm ein Darlehen in Höhe von insgesamt 925,00 EUR zur Ersatzbeschaffung eines kompletten Bettes inkl. Lattenrost und Matratze (100,00 EUR), eines Kleiderschrankes (75,00 EUR), zweier Garnituren Bettwäsche einschließlich Bettlaken (30,00 EUR), einer Sitzgarnitur (100,00 EUR), zweier Stühle (30,00 EUR), eines Tisches (30,00 EUR), einer Waschmaschine (250,00 EUR), eines Kühlschranks (170,00 EUR) sowie diverser Hausratsgegenstände (Geschirr, Bügeleisen, Bügelbrett, Staubsauger, Handtücher, insgesamt 140,00 EUR) bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage hat die Beklagte die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung eines Fernsehers abgelehnt. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 24., 26. und 28.03.2014 Widersprüche eingelegt, mit denen er sich gegen die Ablehnung von Leistungen für einen Fernseher sowie gegen die Höhe der bewilligten Leistungen für ein Bett und einen Kleiderschrank gewandt hat. Mit weiterem Widerspruch vom 28.03.2014 gegen den Bewilligungsbescheid vom 14.03.2014 hat er "wegen falscher Bewilligung alles" abgelehnt.
11Auf die Anfrage des Sozialgerichts, ob die Klage nach der erfolgten Bewilligung nunmehr zurückgenommen werde, hat der Kläger mitgeteilt, auf sein Konto seien inzwischen 1.045,00 EUR überwiesen worden. Wegen der Bewilligung für Bett und Kleiderschrank laufe aber noch ein Widerspruch; bis dieser erledigt sei, nehme er nichts zurück.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2014 hat die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Ablehnung betreffend einen Fernseher verweise sie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach zur Erstausstattung nur solche Gegenstände gehörten, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse dienten, nicht aber von Freizeit- und Unterhaltungsbedürfnissen. Auch die Höhe der bewilligten Darlehensleistungen für ein Bett und einen Kleiderschrank sei nicht zu beanstanden. Leistungsempfänger nach dem SGB XII könnten grundsätzlich auch auf den Erwerb gebrauchter Gegenstände verwiesen werden. Die Beklagte sei jedoch der Auffassung, dass die Anschaffung jedenfalls einer fabrikneuen Matratze notwendig sei, weil es auch Personen mit geringem Einkommen nicht zuzumuten sei, auf einer bereits durchgelegenen und evtl. verschmutzten Matratze zu ruhen. Eine solche sei beim Einrichtungshaus IKEA bereits ab 49,00 EUR zu erwerben. Wenn der Kläger sich darüber hinaus für ein gebrauchtes Bettgestell und Lattenrost entscheide, könne er mit den avisierten 100,00 EUR eine funktionsfähige und zumutbare Schlafgelegenheit erwerben. Bei dem genannten Einrichtungshaus sei auch ein Kleiderschrank für den bewilligten Betrag von 75,00 EUR erhältlich. Zudem sei dem Kläger insgesamt eine Pauschale von 925,00 EUR gewährt worden; ihm stehe es frei, sich durch Einsparungen bei der Anschaffung einiger Gegenstände größere finanzielle Spielräume für den Erwerb anderer Gegenstände zu verschaffen.
13In der mündlichen Verhandlung ist von den Beteiligten niemand erschienen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 05.06.2014). Sie sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Überdies sei eine unzulässige Rechtsausübung festzustellen. Bereits mit zahlreichen rechtskräftigen Urteilen der Kammer sei das identische Begehren des Klägers abgewiesen worden. Die Entscheidungen seien vom Landessozialgericht und vom Bundessozialgericht bestätigt worden. Die Klage sei auch offenkundig unbegründet. Der Kläger habe keinen abermaligen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung der begehrten Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte. Ein Erstausstattungsbedarf sei spätestens nach den vorausgegangenen Bewilligungen der Beklagten vom 14.06.2007, 10.07.2008 und 28.07.2008 undenkbar. Die begehrten Ersatz- bzw. Zusatzbeschaffungen stellten einen Ergänzungsbedarf dar, der aus dem Regelsatz zu decken sei. Auch eine Darlehensgewährung komme nicht in Betracht. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, dass eine Ersatzbeschaffung angezeigt sei; auch zum Bedarfsumfang trage er nichts vor. Überdies habe die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2014 (recte: 14.03.2014) abgeholfen.
14Gegen das ihm am 07.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger noch im Juni 2014 "Revision, Berufung, Beschwerde" eingelegt, ohne diese weiter zu begründen.
15Er beantragt,
16den Bescheid vom 14.03.2014 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 13.05.2014 zu ändern und ihm für die Anschaffung eines Bettes, eines Kleiderschranks, eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines Receivers ein höheres Darlehen zu gewähren.
17Die Beklagte, die zur mündlichen Verhandlung keinen Vertreter entsandt hat, beantragt schriftsätzlich,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie auf das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus, die vorliegende Klage sei bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
20Der Senat hat zu diversen vom Kläger begehrten Einrichtungs- und Hausratsgegenständen Ermittlungen im Online-Angebot der Häuser IKEA, Hornbach und Otto durchgeführt und die Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung dem Kläger zur Verfügung gestellt. Auf diese Ergebnisse (Blatt 59 bis 85 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
21In der mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 hat der Kläger das Verfahren L 20 SO 264/14 für erledigt erklärt.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden sowie weiterer, vor dem Senat verhandelter Verfahren (insbesondere zu L 20 SO 264/14 und L 20 SO 265/14) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Der Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
23Entscheidungsgründe:
24Das im Sinne des Klägers als Berufung verstandene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
25I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere geht der Senat zu Gunsten des Klägers, der seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht beziffern wollte, davon aus, dass die nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG erforderliche Berufungssumme von 750,01 EUR erreicht ist. Denn es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die bei Einlegung des Rechtsmittels noch begehrten Leistungen für Bett und Kleiderschrank diesen Betrag übersteigen.
26II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
271. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 14.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.05.2014, mit denen es die Beklagte zum einen abgelehnt hat, dem Kläger Leistungen für einen Fernseher und einen Fernsehtisch zu gewähren, und ihm zum anderen ein Darlehen bzw. einen Zuschuss zur Anschaffung diverser Haurats- und Einrichtungsgegenstände bewilligt hat. Gegen diese wendet sich der Kläger mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, § 56 SGG). Dass im Antrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nur ein Bescheid vom 14.03.2014 genannt ist, steht einer Einbeziehung beider Bescheide von diesem Tage nicht entgegen. Denn zum einen nennt der Antrag beide Widerspruchsbescheide vom 13.05.2014, zum anderen benennt er konkret die Gegenstände, für die weitere Leistungen begehrt werden. Der Antrag bringt deshalb hinreichend zum Ausdruck, dass beide Bescheide vom 14.03.2014 der gerichtlichen Prüfung unterliegen sollen; die allein sprachliche Ungenauigkeit der Antragsfassung steht dieser vollständigen Überprüfung nicht entgegen.
282. Die ursprünglich mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässige Klage (§ 78 Abs. 1 SGG) ist durch den Erlass der Bescheide vom 14.03.2014 sowie der Widerspruchsbescheide vom 13.05.2014 zulässig geworden (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 78 Rn. 3). Dies gilt auch, soweit die Beklagte in den Bescheiden bzw. Widerspruchsbescheiden nicht zu allen Gegenständen, für die der Kläger im vorliegenden Verfahren noch Leistungen begehrt, ausdrücklich entschieden hat. Soweit bereits die Bescheide vom 14.03.2014 sich nicht zu der Gewährung eines Fernsehtisches und eines Receivers verhalten, steht dies einer Berücksichtigung dieser Gegenstände im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Denn die Beklagte hat im Anschluss an die von ihr veranlasste Bedarfsfeststellung mit den Bescheiden zum Ausdruck gebracht, dass beim Kläger nach ihrer Auffassung ausschließlich für die von ihr aufgeführten Gegenstände ein Bedarf besteht, für den Leistungen gewährt werden können. Damit hat sie zugleich (konkludent) die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung weiterer Gegenstände abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger jedenfalls am 28.03.2014 Widerspruch erhoben, in dem er die Bewilligung vollständig ablehnte.
29Es fehlt hinsichtlich Fernsehtisch und Receiver auch nicht an einem Widerspruchsbescheid. Zwar hat die Beklagte ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 13.05.2014 auf Leistungen für Fernseher, Bett und Schrank beschränkt. Das Prozesserfordernis des Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG ist aber selbst dann gewahrt, wenn nur über einen Teil der belastenden Regelungen des angefochtenen Verwaltungsakts entschieden worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 13.06.2013 - B 13 R 454/12 B Rn. 20).
303. Für die von dem Kläger geltend gemachten Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII ist die Beklagte sachlich und örtlich zuständiger Leistungsträger (§ 3 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
314. Nachdem der Kläger das Verfahren L 20 SO 264/14, in dem er u.a. ebenfalls (höhere) Leistungen für einen Fernseher, einen Fernsehtisch, ein Bett und einen Kleiderschrank geltend gemacht hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für erledigt erklärt hat, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage auch nicht mehr der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG entgegen.
325. Schließlich war die Klage auch nicht wegen einer unzulässigen Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG unzulässig. Zwar hat der Kläger bei Klageerhebung im vorliegenden Verfahren noch keine Leistungen für Kleiderschrank, Fernseher oder Receiver geltend gemacht; vielmehr erfolgte dies ausdrücklich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Leistungen für Kleiderschrank und Fernseher ausschließlich Gegenstand des Verfahrens L 20 SO 264/14; ein Receiver war bislang - soweit ersichtlich - überhaupt noch nicht Gegenstand eines anderen Klageverfahrens. Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat in die insoweit erfolgte Klageänderung auch weder eingewilligt noch sich rügelos dazu eingelassen. Die Klageänderung ist dennoch zulässig, weil der Senat sie i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG für sachdienlich hält. Denn durch die Änderung ist eine abschließende Entscheidung über das Begehren des Klägers betreffend Möbel und Hausratsgegenstände möglich, ohne dass es zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt; das Ergebnis der insofern erforderlichen Ermittlungen lag in der mündlichen Verhandlung bereits vor.
336. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines Fernsehers, eines Receivers und eines Fernsehtisches noch auf die Gewährung eines höheren Darlehens zur Anschaffung eines Bettes und eines Kleiderschrankes.
34a) Der 1947 geborene Kläger gehörte 2014 zum anspruchsberechtigten Personenkreis auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII). Er hatte die Altersgrenze erreicht und war einkommens- und vermögenslos.
35b) Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren (im Anschluss an die Leistungsbewilligung in den Bescheiden vom 14.03.2014) nur mehr die Gewährung ergänzender bzw. höherer Darlehensleistungen (eine zuschussweise Leistung ist von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Als Anspruchsgrundlage für ein solches Darlehen kommt allein § 42 Nr. 5 i.V.m. § 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht; danach sollen, soweit im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
36aa) Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines Receivers nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R) gehört ein Fernseher nicht zu einer Wohnungs-Erstausstattung i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Denn für eine solche Erstausstattung kommen nur Gegenstände in Betracht, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Dient also ein Fernseher nicht der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, so kann seine Anschaffung zugleich auch keinen unabweisbar gebotenen Bedarf i.S.d. § 37 Abs. 1 SGB XII darstellen. Denn unabweisbar geboten ist eine Bedarfsdeckung nur dann, wenn sie sich nach der speziellen Lebenssituation des Hilfebedürftigen als unaufschiebbar darstellt, d.h. als zur Beseitigung einer Notsituation aktuell und sofort erforderlich (vgl. dazu nur Becker in jurisPK-SGB XII, § 37 Rn. 36, Stand: 14.10.2014). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger - etwa zur Deckung seines Informationsbedürfnisses - zwingend einen Fernseher benötigt; vielmehr belegen etwa zahlreiche Zeitungsausschnitte in den Verwaltungsakten als auch ein dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Ausschnitt, dass er sein Informationsbedürfnis aus anderen Medien befriedigen kann. Ist aber ein Fernseher kein unabweisbarer Bedarf, so kann für den vom Kläger ebenfalls begehrten Fernsehtisch und einen zum Fernsehen gehörigen Receiver nichts anderes gelten.
37bb) Soweit sich der Kläger schließlich gegen die Höhe des bewilligten Darlehens für ein Bett (100,00 EUR) und einen Kleiderschrank (75,00 EUR) wendet, besteht ein (höherer) Anspruch ebenfalls nicht. Nach Online-Recherchen des Senats, deren Ergebnis dem Kläger in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde, sind ein neues Bett und ein neuer Kleiderschrank in jeweils einfacher Ausführung jedenfalls für die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Beträge erhältlich. So kostet bei dem Einrichtungshaus IKEA ein Kleiderschrank (Modell Aneboda) 65,00 EUR bzw. (als größeres, dreitüriges Modell Dombås) 69,00 EUR, ein Bettgestell (Modell Fjellse) 26,00 EUR, ein Federholzrahmen (Modell Luröy) 10,00 EUR und eine Matratze (Modell Moshult) 49,00 EUR; die günstigste Matratze (Modell Jömna) ist bereits für 24,99 EUR im Angebot. Sollte sich der Kläger für derart günstigste Modelle entscheiden, könnte er aus dem bewilligten Betrag zusätzlich noch ggf. anfallende Lieferkosten von 29,00 EUR finanzieren.
38Schließlich kann der Kläger mit seinem Vortrag, ihm reiche wegen der Anzahl seiner Kleidungsstücke ein kleiner Kleiderschrank nicht aus, nicht gehört werden. Abgesehen von dem Umstand, dass nach dem zuvor Gesagten auch ein dreitüriger, größerer Kleiderschrank aus dem zur Verfügung gestellten Budget erworben werden kann, bleibt es dem Kläger - wie schon im Widerspruchsbescheid ausgeführt - unbenommen, innerhalb der ihm gewährten Pauschale frei zu disponieren. Sollte er daher bestimmte Gegenstände zu einem günstigeren Preis erworben haben, so kann er die hierdurch frei gewordenen finanziellen Mittel verwenden, um etwa ein höherwertiges Bett oder einen weiteren bzw. größeren Kleiderschrank anzuschaffen. Dass diese Möglichkeit tatsächlich besteht bzw. bestand, steht nach den Recherchen des Senats nicht in Zweifel. So können die weiteren in dem Bescheid vom 14.03.2014 genannten Gegenstände (Lampen, Gardinen, Sofa, Bettwäsche, Haushaltsgeschirr, Bügelbrett, Bügeleisen, Staubsauger, Handtücher, Tisch, zwei Stühle, Waschmaschine), jedenfalls zu einem Gesamtpreis von 629,53 EUR inklusive anfallender Versandkosten fabrikneu erworben werden. Da für diese Gegenstände ein Darlehensbetrag von 700,00 EUR gewährt wurde, hätte sich dem Kläger durchaus noch der Spielraum eröffnet, weitere bzw. teurere Gegenstände anzuschaffen.
39Nach all dem sind die von der Beklagten angesetzten und auch bereits ausgezahlten Beträge nicht zu niedrig bemessen.
40III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.