Landessozialgericht NRW Beschluss, 18. Feb. 2016 - L 20 SO 16/16 B ER
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - im Beschwerdeverfahren nur noch - die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zur Deckung von Kosten für Unterkunft und Heizung.
4Die Antragstellerin wurde am 00.00.1943 geboren und lebt alleine. Die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlt ihr monatlich eine Regelaltersrente, die sich (abzüglich des Zuschusses zu ihrer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung) im Mai 2015 auf 121,37 EUR belief.
5Schon seit Februar 2013 gewährte die Antragsgegnerin - Delegationsnehmerin des Kreises T - der Antragstellerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Gewährung dieser Leistungen erfolgte darlehensweise (§ 91 SGB XII) bzw. "unter Vorbehalt" (§ 19 Abs. 5 SGB XII), weil die Antragstellerin damals noch Eigentümerin eines Hausgrundstücks war, auf dem sie (bis 2011) eine Gasstätte betrieben hatte. Das Gebäude, in dem die Antragstellerin weiterhin wohnte, verfügte damals neben den früheren Gasträumen und den von der Antragstellerin bewohnten Räumlichkeiten noch über zwei zum Teil fremdvermietete Wohnungen. Eine der weiteren Wohnungen wurde und wird von dem Sohn der Antragstellerin bewohnt. Wegen Überschuldung der Antragstellerin stand das Grundstück vor der Zwangsversteigerung. Nach einem Wertgutachten der Dipl. Ing. und Architektin T belief sich der Verkehrswert des Grundstückes zum 19.06.2013 ohne Belastungen auf etwa 270.000 EUR.
6Mit "Darlehensbescheid" vom 19.03.2014, dem eine Rechtsmittelbelehrung angefügt war, traf der Kreis T nähere Regelungen zu der darlehensweisen Gewährung der von der Antragsgegnerin seit Februar 2013 an die Antragstellerin erbrachten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. In diesem Bescheid verzichtete er mit Blick auf die mutmaßlich bevorstehende Zwangsversteigerung auf eine grundbuchrechtliche Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches. Widerspruch legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid ebenso wenig ein wie gegen die vorangegangenen Leistungsbescheide der Antragsgegnerin.
7Im Mai 2014 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt (Amtsgericht T, Beschluss vom 23.05.2014 - 009 K 024/12). Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 19.03.2014 forderte der Kreis T die Antragstellerin mit weiterem Bescheid vom 08.08.2014 dazu auf, zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens eine Grundschuld i.H.v. zunächst 40.000 EUR zu Gunsten des Kreises in das Grundbuch eintragen zu lassen. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid des Kreises T vom 14.08.2015) wandte sich die Antragstellerin dagegen mit einer Klage, die vor dem Sozialgericht Münster anhängig ist (S 12 SO 194/15).
8Nach zwischenzeitlicher Umgestaltung des Gebäudes begründete die Antragstellerin in einem notariellen Vertrag vom 04.02.2015 u.a. Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG an vier abgeschlossenen Wohneinheiten auf ihrem Grundstück. In diesem Vertrag übertrug sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge drei dieser Wohneinheiten auf ihren Sohn, der dafür die in Abt. III des Grundbuches eingetragenen Belastungen für das Grundstück i.H.v. 63.800 EUR an die Gläubiger zu zahlen hatte. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes wurde in dem Vertrag mit 162.000 EUR angegeben. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten des Vertrages vom 04.02.2015 wird auf Blatt 242-254 der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 16.04.2015 veräußerte die Antragstellerin (Erschienene zu 1.) dann auch noch die (von ihr bewohnte) vierte Wohneinheit des Grundstücks nebst der verbliebenen Gewerbefläche für einen Kaufpreis von 80.000 EUR an ihren Sohn (Erschienener zu 2.). § 2 Abs. 2 dieses Vertrages lautet: "Ein Kaufpreis wird nicht gezahlt, da der Erschienene zu 2. der Erschienenen zu 1. ein Darlehen zur Verfügung gestellt hat." Hinsichtlich der genauen Einzelheiten des Vertrages vom 16.04.2015 wird auf Blatt 273-280 der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
9Am 01.06.2015 schloss die Antragstellerin mit Wirkung ab diesem Datum einen weiteren Vertrag mit ihrem Sohn, in dem sie die von ihr bewohnte Wohnung im Erdgeschoss des Hauses anmietete. Nach diesem Vertrag schuldet die Antragstellerin ihrem Sohn einen monatlichen Mietzins von 403 EUR (265 EUR Grundmiete zzgl. 138 EUR Vorauszahlung für Heiz- und Betriebskosten).
10Im Rahmen einer Vorsprache am 08.06.2015 informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerin über die dargestellten Immobilientransaktionen und den Abschluss des Mietvertrages mit ihrem Sohn.
11Vor Ablauf des zuletzt beschiedenen Bewilligungszeitraumes mit dem 30.08.2015 (Bescheid vom 05.03.2015) stellte die Antragstellerin schon am 03.08.2015 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
12Mit Schreiben vom 31.08.2015 wies der Kreis T die Antragstellerin darauf hin, dass nach den Festlegungen in dem Bescheid vom 19.03.2014 die gesamten bislang darlehensweise erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin in einer Summe zur Rückzahlung fällig werden, wenn das Grundstück verwertet wird. Die Antragstellerin hätte die Antragsgegnerin vorher über ihre Absicht informieren müssen, den Grundbesitz auf ihren Sohn zu übertragen. Der Kreis behalte sich ausdrücklich die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Übertragung des Grundstückes an den Sohn vor. Die Antragstellerin möge mitteilen, wie sie sich die Rückzahlung der vom 01.02.2013 bis 31.08.2015 erbrachten Leistungen (insgesamt 24.286,26 EUR) vorstelle. Außerdem möge sie sich zu Einzelheiten des ihr von dem Sohn gewährten Darlehens i.H.v. 80.000 EUR äußern und den zu Grunde liegenden Darlehensvertrag übersenden. Die bisherige Leistungsbewilligung sei bis zum 31.08.2015 befristet gewesen. Eine Weiterbewilligung könne erst nach Klärung des Sachverhaltes erfolgen.
13Die Antragstellerin machte demgegenüber geltend, wegen Überschuldung des Grundstücks sei schon die ursprüngliche darlehensweise Gewährung von Leistungen rechtswidrig gewesen. Ihr Sohn habe stets versucht, die Zwangsversteigerung abzuwenden. Hierzu habe er wiederholt Zahlungen auf das Konto der Antragstellerin geleistet. Im Jahr 1990 habe der Sohn ihr 140.000 DM als Darlehen zur Tilgung ihrer Schulden übergeben. Hierüber sei allerdings nur eine mündliche Vereinbarung getroffen worden. Die Vereinbarung habe der Sohn im Jahr 2012 gekündigt und die Antragstellerin um Rückzahlung des Betrages gebeten. Da die Antragstellerin zur Rückzahlung nicht in der Lage gewesen sei, habe man in dem Vertrag vom 16.04.2015 vereinbart, dass der Kaufpreis nicht zu zahlen sei, sondern mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus dem Jahr 1990 verrechnet werde. Wegen der im September 2015 ausgebliebenen Leistungen der Antragsgegnerin habe sie ihre Miete nicht zahlen können. Sie müsse damit rechnen, dass ihr die Wohnung gekündigt werde. Eine entsprechende Mahnung des Sohnes liege bereits vor. Sollten die Sozialhilfeleistungen nicht wieder aufgenommen werden, werde sie um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht nachsuchen.
14Zur Wiederaufnahme der Leistungen durch die Antragsgegnerin kam es danach zunächst nicht, da der Kreis T die Sachlage weiterhin nicht für hinreichend geklärt hielt. Auf Nachfrage habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass Zahlungen des Sohnes auf das Konto der Antragstellerin nach den dort vorliegenden Unterlagen nicht bestätigt werden könnten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der Sohn seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Antragstellerin nicht schon im Jahr 2012 im Grundbuch habe sichern lassen. Zudem habe die Antragstellerin eine Darlehensschuld bei ihrem Sohn bislang nicht erwähnt, obwohl sie ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei, sämtliche Schulden zu beziffern. Es bestehe daher weiterhin Klärungsbedarf. Eine Mahnung des Sohnes über ausstehende Mietzinszahlungen für die jetzt von der Antragstellerin angemietete Wohnung habe die Antragstellerin nicht vorgelegt.
15Am 26.10.2015 hat sich die Antragstellerin mit dem Antrag an das Sozialgericht Münster gewandt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Sie sei mit Ausnahme ihrer Renteneinkünfte völlig mittellos. Sie habe zwar ihren Grundbesitz auf ihren Sohn übertragen. Hierfür habe ihr Sohn jedoch die darauf lastenden Verbindlichkeiten abgelöst, wofür er selbst zwei Bankdarlehen (i.H.v. 88.000 EUR bzw. 5.000 EUR) habe aufnehmen müssen. Ferner sei der Kaufpreis mit verschiedenen Darlehensforderungen des Sohnes gegen die Antragstellerin verrechnet worden. Es sei inzwischen hinreichend belegt, dass ihr Sohn sie in der Vergangenheit mit nur darlehensweise zur Verfügung gestellten Geldbeträgen unterstützt habe. Ihr drohe nunmehr die Obdachlosigkeit, da ihr Sohn das Mietverhältnis inzwischen gekündigt habe (Kündigungsschreiben vom 04.11.2015 zum 01.12.2015). Der Sohn könne auf die Mietzinszahlungen nicht verzichten, da er hierauf zur Finanzierung der Kredite, die er für den Hauskauf aufgenommen habe, angewiesen sei. Zahle die Antragstellerin nicht, sei ihr Sohn gezwungen, die Wohnung der Antragstellerin räumen zu lassen. Ebenso mahne die Krankenkasse die Zahlung ausstehender Beiträge an. Am 18.11.2015 stehe erneut ein Termin beim Gerichtsvollzieher zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bevor.
16Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie hat insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung eines Mietzinses an ihren Sohn bestritten. Die Antragsgegnerin hat allerdings ihre Bereitschaft bekundet, der Antragstellerin Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Anrechnung ihrer Renteneinkünfte zuzüglich des Beitragsanteils der Antragstellerin zu ihrer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung von Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung rückwirkend zum 01.09.2015 wieder zu gewähren. Entsprechende Leistungsbescheide hat sie am 12.11.2015 (für die Monate September bis Dezember 2015) und am 04.01.2016 (für die Monate Januar bis März 2016) erlassen. (Zumindest) Gegen den Bescheid vom 12.11.2015 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.
17Mit Beschluss vom 08.12.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil es hierfür an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Das Gericht gehe in Bezug auf Unterkunftskosten nur dann von der Notwendigkeit einer Regelungsanordnung (Anordnungsgrund) aus, wenn anderenfalls der Verlust der Unterkunft drohe. Regelmäßig sei dies dann der Fall, wenn der betreffende Antragsteller mit Mietzahlungen in einer Höhe in Rückstand geraten sei, die die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigten. Dies sei hier zwar der Fall. Auch habe der Sohn der Antragstellerin das Mietverhältnis bereits gekündigt und die Antragstellerin zur Räumung aufgefordert. Gleichwohl halte das Gericht es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin tatsächlich der Verlust ihrer Unterkunft drohe. Denn sie habe im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass ihr Sohn ihr in der Vergangenheit Geldbeträge in einer Größenordnung oberhalb von 80.000 EUR geliehen habe, ohne dass darüber schriftliche Verträge existierten, und ohne dass der Sohn eine Sicherheit für die Rückzahlung der entsprechenden Darlehen (z.B. in Form der Eintragung einer entsprechenden Grundschuld zulasten des ehemaligen Grundstücks der Antragstellerin) verlangt habe. Das Gericht gehe angesichts dieses Verhaltens nicht davon aus, dass der Sohn der Antragstellerin wegen der behaupteten Mietrückstände ernsthaft die Räumung der Wohnung der Antragstellerin betreiben werde. Davon würde das Gericht in diesem besonderen Einzelfall enger familiärer Beziehungen erst ausgehen, wenn eine entsprechende Räumungsklage erhoben wäre.
18Hiergegen richtet sich die am 05.01.2016 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Zwar habe der Sohn noch keine Räumungsklage erhoben. Er habe die Antragstellerin jedoch unmissverständlich aufgefordert, die Wohnung zu räumen. Der Sohn sei zur Finanzierung der Wohnung dringend auf die Mietzahlungen angewiesen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er der Antragstellerin ohne entsprechende schriftliche Vereinbarungen und grundbuchliche Sicherungen Geldbeträge geliehen habe und dies nunmehr zu Problemen führe, sei er nicht mehr bereit, erneut auf sein Geld zu warten und gegebenenfalls zu riskieren, dass seine Finanzierung in Gefahr gerate. Vor diesem Hintergrund müsse, wie bei jedem fremden Dritten davon ausgegangen werden, dass tatsächlich eine Räumung erfolgen werde.
19Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des Sozialgerichts Münster für zutreffend.
20Die Antragstellerin hat nach Aufforderung des Senats nähere Angaben zu den monatlichen Einkünften und Verbindlichkeiten ihres Sohnes gemacht. Danach verfügt der Sohn seit Januar 2015 über Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung i.H.v. etwa 2.000 EUR brutto (ca. 1.400 EUR netto). Der Bezug des Erwerbseinkommens war unterbrochen durch Krankengeldzahlungen (in der Zeit vom 23.03.2015 bis zum 06.11.2015) i.H.v. 1.139,70 EUR netto monatlich und die anschließende Zahlung von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit C (in der Zeit von 07.11. bis 01.12.2015) i.H.v. 1.322 EUR netto (anschließend wurde die Tätigkeit wieder aufgenommen). Daneben erzielt der Sohn der Antragstellerin seit Januar 2016 Einkünfte aus Vermietung der beiden verbleibenden Wohneinheiten seines Hausgrundstücks (Obergeschoss links und Erdgeschoss rechts). Die Mieteinnahmen für diese beiden ca. 40 m² großen Wohnungen belaufen sich jeweils auf 375 EUR pro Monat (je 240 EUR Grundmiete zzgl. 135 EUR Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung). An Aufwendungen bzw. Verbindlichkeiten werden angegeben: 1. Zahlungen für zwei Darlehen bei der P Landesbank AG i.H.v. 88.500 EUR bzw. 5.000 EUR. Die Tilgung des höheren Darlehen erfolgt über eine an die Bank abgetretene Lebensversicherung, deren monatlicher Versicherungsbeitrag sich auf 341,72 EUR beläuft; zusätzlich fallen Zinsen i.H.v. monatlich 139,30 EUR an. Für den kleineren Kreditbetrag beträgt die monatliche Rückzahlung 73,00 EUR. Insgesamt ergibt das eine Gesamtbelastung für Kredite und Versicherung von monatlich 554,02 EUR. 2. Grundsteuer ca. 70 EUR pro Monat. 3. Kosten für Strom, Gas und Wasser 517 EUR monatlich. 4. Schornsteinfeger ca. 17 EUR monatlich. 5. Sonstige Versicherungen (Privatschutz, KFZ, Hund) insgesamt ca. 75 EUR monatlich.
21Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
22II.
231. Die nach den §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
24Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Zwischen beiden besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
25Davon ausgehend hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die allein noch in Rede stehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, auch die laufenden Kosten der Antragstellerin für Unterkunft und Heizung (i.H.v. weiteren 403 EUR monatlich) vorläufig zu übernehmen, zu Recht abgelehnt.
26a) Ob der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 42 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 403 EUR monatlich zusteht, ist nach dem derzeitigen Sachstand als offen anzusehen. Zur abschließenden Klärung der Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, bedarf es unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Abschluss von Mietverträgen unter Verwandten (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R; siehe auch Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R) weiterer Ermittlungen, die den Rahmen dessen, was innerhalb des vorliegenden Eilverfahrens geleistet werden kann, überschreiten. Denn hierfür ist es unumgänglich, im Einzelnen die Hintergründe für die zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn geschlossenen Verträge vom 04.02.2015, vom 16.04.2015 und vom 01.06.2015 zu beleuchten, wofür zumindest eine persönliche Anhörung der Antragstellerin bzw. eine Vernehmung ihres Sohnes erforderlich sein dürfte.
27b) Ist die Frage des Leistungsanspruches nach § 42 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII derzeit noch als offen anzusehen, hat das Sozialgericht zu Recht den Eilantrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt.
28Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu etwa zuletzt Beschlüsse vom 19.08.2015 - L 20 SO 289/15 B ER und vom 20.05.2015 - L 20 SO 156/15 B ER) ist ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung zwar nicht erst dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn bereits eine Räumungsklage anhängig ist. Der Senat hat vielmehr wiederholt entschieden, dass es insoweit zwar der Glaubhaftmachung der konkreten Gefahr einer Wohnungslosigkeit bedarf; ob eine solche konkrete Gefahr glaubhaft gemacht ist, kann jedoch nicht allgemein, insbesondere nicht regelhaft danach beantwortet werden, ob eine Räumungsklage bereits anhängig ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. In aller Regel fordert der Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts - bei Mietwohnungen - die Kündigung des Mietverhältnisses und (oder ggf.) weitere Umstände, die die Gefährdung des weiteren Verbleibs des Betroffenen in seiner Unterkunft plausibel machen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des erkennenden Senats a.a.O. m.w.N.).
29Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Antragstellerin unter Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine akute Gefährdung des Verbleibs in der von ihr angemieteten Wohnung nicht plausibel gemacht. Ein Kündigungsschreiben ihres Sohnes (sowie die vorausgegangene Mahnung) ist zwar vorgelegt worden. Der Senat teilt jedoch die Einschätzung des Sozialgerichts, dass es unter Berücksichtigung der bislang bekannten - wenn auch nicht abschließend geklärten - Umstände, insbesondere der Übertragung des Hausgrundstückes, nicht naheliegend erscheint, dass der Sohn zeitnah ernsthafte Schritte zur Räumung der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung unternehmen wird (auch wenn er - ein reguläres Mietverhältnis mit der Antragstellerin unterstellt - grundsätzlich wie jeder andere Vermieter dazu berechtigt wäre). Dagegen spricht nicht nur, dass der Sohn ihr nach ihren eigen Angaben schon in der Vergangenheit (über Jahrzehnte) vier- bis fünfstellige Euro-Beträge (sei es auch möglicherweise nur als Darlehen) zur Verfügung gestellt hat, ohne dafür Sicherheiten zu verlangen oder erkennbar ernsthaft auf deren Rückzahlung zu drängen. Hinzu kommt, dass der Sohn durch die Verträge mit der Antragstellerin vom 04.02.2015 und vom 16.04.2015 inzwischen über eine Immobilie verfügt, deren Verkehrswert (ausweislich des Gutachtens der Architektin Dipl.-Ing. T) den Wert dessen, was er zur Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten aufwenden musste, auch unter Berücksichtigung einer etwaigen noch zu tilgenden Darlehensverbindlichkeit der Antragstellerin deutlich übersteigt. Schließlich sprechen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes - bei erkennbar intakter persönlicher Beziehung zur der Antragstellerin - jedenfalls derzeit nicht dafür, dass er vor diesem Hintergrund zwingend darauf angewiesen wäre, die Räumung der Wohnung der Antragstellerin (als einer von inzwischen drei vermieteten Wohnungen des Hauses) zu betreiben. Denn seine monatlichen Gesamt-Nettoeinkünfte übersteigen seine geltend gemachten Verpflichtungen monatlich deutlich.
302. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bleibt davon unberührt.
313. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.
(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, - 2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, - 3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, - 4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, - b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
- 5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, - 2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, - 3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, - 4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, - b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
- 5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.