Landessozialgericht NRW Urteil, 16. Dez. 2014 - L 2 AS 407/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.01.2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten gem. § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 03.12.2014 wird abgelehnt.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Förderung der Klägerin aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung durch Versorgung der Klägerin mittels Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille mit zwei Prismengläsern rechts und links zur Gleitsicht und Fernsicht mit Einschleifen in eine vorhandene Fassung.
3Die am 00.00.1966 geborene Klägerin ist ihren Angaben nach gelernte Diätassistentin. Seit dem 25.04.2011 arbeitslos, steht sie aufgrund der Besonderheiten ihres Einzelfalls gegenüber dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Darlehensbasis. Sie arbeitet ihren Angaben nach für eine Kirchengemeinde als Reinigungskraft und Küsterin im Umfang von 9,75 Stunden wöchentlich. Aufgrund der bei ihr angeborenen Sehstörung wurde ihr von der Firma B GmbH & Co. KG in H am 28.05.2011 ein Kostenvoranschlag für die Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille gemacht. Dieser Voranschlag bezieht sich auf zwei Prismengläser rechts und links zur Gleitsicht und Fernsicht mit Einschleifen in eine vorhandene Fassung über insgesamt 1.115,80 EUR. Mit Bescheid vom 29.06.2011 hat die Barmer/GEK als gesetzliche Krankenversicherung für diese Hilfsmittelversorgung als Zuschuss für zwei Brillengläser mit Prisma einen Betrag von 132,24 EUR übernommen. Von der Klägerin sei ein Eigenanteil zzgl. Zuzahlung in Höhe von 983,56 EUR selbst zu tragen. Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 hat die Barmer/GEK den Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Köln (S 34 KR 807/13) Klage erhoben. Gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 25.06.2014 hat die Klägerin zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) Beschwerde eingelegt (L 16 KR 466/14 B). Mit Beschluss vom 03.09.2014 hat das LSG die Beschwerde zurück gewiesen. Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unter Beachtung von Hilfsmittel-Richtlinie und Festbetragsfestsetzung habe die gesetzliche Krankenversicherung zu Recht keinen höheren Zuschussbetrag festgesetzt.
4Am 22.07.2012 hat die Klägerin bei dem Beklagten eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung beantragt. Für die beabsichtigte Aufnahme einer Arbeit als Diätassistentin bzw. einer Umschulung/Rehabilitation gemäß amtsärztlicher Untersuchung benötige sie die Prismenbrillengläser gemäß Kostenvoranschlag vom 28.05.2011. Sie sei durch die Übernahme der Eigenleistung in Höhe von 983,56 EUR zu fördern. Mit Bescheid vom 20.09.2012 hat der Beklagte den Antrag abgelehnt. Die begehrte Versorgung falle in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Kosten für eine normale Brille seien nicht förderungsfähig. Die Förderung einer Arbeitsschutzbrille sei nicht beantragt worden. Dagegen hat die Klägerin mit der Begründung Widerspruch erhoben, die Versorgung mit Prismengläsern sei für sie zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sowie aber auch zur Berufsausübung erforderlich. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2012 zurückgewiesen.
5Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Köln (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin behauptet, wegen ihrer Sehprobleme die ihr verordneten besonderen Brillengläser zu benötigen. Nur durch die Benutzung dieser Augengläser sei sie in der Lage, ihre Umgebung und auch entsprechende Schriftstücke wahrzunehmen. Auch könne sie ohne diese Sehhilfe nicht über einen längeren Zeitraum Texte zur Kenntnis nehmen. Ohne diese Brille sei sie hilflos. Nach der ursprünglichen Versorgung mit jeweils einer Brille für den Nah- und Fernbereich sie sie nunmehr mit einer Gleitsichtbrille mit Prismengläsern für den Nah- und Fernbereich versorgt, benötige aber eine Anpassung an ihre geänderte Sehschärfe.
6Der Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt. Den eigenen Angaben der Klägerin nach diene die begehrte Förderung zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse. Die Klägerin benötige die Brille im alltäglichen Leben. Es handele sich um ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung falle.
7Mit Urteil vom 07.01.2014 (der Klägerin am 05.02.2014 zugestellt) hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne zur Versorgung mit den streitgegenständlichen Brillengläsern nicht aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden. Die begehrte Versorgung sei für die berufliche Eingliederung nicht notwendig. Sie diene auch nicht zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben für behinderte Menschen. Das dem Beklagten eingeräumte Entscheidungsermessen sei nicht auf Null reduziert. Die an einer angeborenen Sehstörung leidende Klägerin würde die Brillengläser mit Prisma nicht nur zur Berufsausübung, sondern wesentlich zur Teilhabe am soziokulturellen Leben überhaupt einsetzen wollen. Für die begehrte Versorgung sei die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Diese fördere bereits die Versorgung mit einem Zuschuss in Höhe von 132,24 EUR. Zur Frage der Höhe des Zuschusses sei ein Rechtsstreit gegen die Krankenversicherung vor dem SG anhängig. Da die begehrte Gleitsichtbrille für die Benutzung im Nah- und Fernbereich lediglich dazu diene, den Wechsel zwischen einer Brille für den Nah- und einer Brille für den Fernbereich zu ersetzen, diene die Gleitsichtbrille zum Basisausgleich einer Behinderung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und werde nicht speziell, anders als eine Arbeitsschutzbrille, für die Berufsausübung benötigt. Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Kosten durch den Beklagten bestehe nicht. Die Anschaffung einer Gleitsichtbrille sei kein unabweisbarer Bedarf. Zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz genüge die Anschaffung von zwei Brillen, jeweils für den Nah- und Fernbereich. Die Gewährung von Mehrbedarf komme nicht in Betracht. Bei der Anschaffung einer Brille handele es sich um einen einmaligen Bedarf.
8Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung (Eingang 05.03.2014) wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen. Um überhaupt am Leben teilnehmen zu können, benötige sie eine Gleitsichtbrille mit Prisengläsern nach optometrischer Untersuchung. Auch sei die Förderung der begehrten Versorgung günstiger. Nach zwischenzeitlich eingeholter weiterer Kostenvoranschläge würde die begehrte Gleitsichtbrille 741,60 EUR, eine Einstärkenbrille für den Nahbereich 380,20 EUR sowie eine Einstärkenbrille für den Fernbereich 444,20 EUR kosten. Zurzeit trage sie weiterhin ihre alte Gleitsichtbrille, die nicht mehr ausreichend korrigiere.
9Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 ist für die Klägerin niemand erschienen.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.01.2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2012 zu verurteilen, über Ihren Förderantrag vom 22.07.2012 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
12Der Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine Gleitsichtbrille sei, anders als eine Arbeitsschutzbrille, keine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung falle.
15Mit Schreiben vom 03.07.2014 ist die Klägerin nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung und die Auferlegung der dadurch verursachten gerichtlichen Kosten belehrt worden.
16Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 25.07.2014 wurde der Prozesskostenhilfe - Antrag der Klägerin vom 05.03.2014 abgelehnt. Es fehle bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin an der im hiesigen Verfahren erforderlichen Bezogenheit der streitgegenständlichen Gleitsichtbrille mit Prismengläsern für die Ausübung einer beruflichen Erwerbstätigkeit. Im Vordergrund stehe die generelle Verbesserung der Funktion Sehen zum Basisausgleich der mit der Sehbehinderung einhergehenden Einschränkung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Bei der seit Geburt bestehenden Schielstellung der Augen sowie Fehlsichtigkeit im Nah- und Fernbereich der Klägerin bestehe für diese allenfalls ein Anspruch auf therapeutische Sehhilfen im Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
17Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten des Beklagten für die Klägerin Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin im Termin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
20Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Förderantrag vom 22.07.2012 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet. Die Versorgung der Klägerin mit der erforderlichen Sehhilfe steht nicht in der Zuständigkeit des Beklagten, sondern in der Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Fall der notwendigen Beiladung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung liegt nicht vor (§ 75 Abs. II SGG). Dies insbesondere deswegen nicht, da aufgrund des hiesigen Streitgegenstandes der Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung die Verurteilung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung zu Gewährung eines höheren Zuschusses aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich wäre.
21Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie der Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 25.07.2014 Bezug, denen er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
22Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
23Das gefundene Ergebnis steht auch im Einklang mit dem durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (BVerfGE 125,175-260) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1BvR 1691/13) vertiefend dargelegten verfassungsrechtlich garantierten Leistungsanspruch der Klägerin auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Danach hat der Gesetzgeber der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) die zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz erforderlichen Leistungen gesichert. Das insoweit normierte System von Leistungsansprüchen enthält keine substantiellen Defizite. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dient der Definition in § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II nach dazu, die physische Seite des Existenzminimums zu sichern und dessen soziale Seite abzudecken. Er umfasst die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Fürsorgepflicht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende trägt deren Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- sowie sozialen Pflegeversicherung Rechnung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB Fünftes Buch [SGB V] sowie § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a und § 25 SGB Elftes Buch [SGB XI]). Die Entscheidung des Gesetzgebers über regelbedarfsrelevante Ausgaben im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölfte Buches Sozialgesetzbuch (BGBl I 2011, 453) steht als wertende Entscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Ausgestaltungsspielraums. Auch ist die Regelung nach § 20 Abs. 1 S. 4 SGB II, wonach Bedürftige Mittel zur Bedarfsdeckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen, aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts in den benannten Entscheidungen aus verfassungsrechtlicher Sicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Es wird nicht erkennbar, dass existenzgefährdende Unterdeckungen eintreten würden. Eine solche Unterdeckung wird erst dann angenommen, wenn nach der angewendeten Berechnungsweise des Regelbedarfs sich die Gefahr einer sehr hohen Differenz zwischen statistischem Durchschnittswert und Anschaffungspreis bei akut existenznotwendigen, aber langlebigen Konsumgütern ergibt, die in zeitlichen Abständen von mehreren Jahren angeschafft werden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23.07.2014, a.a.O., RdNr. 116 bei juris). So kann eine solche Unterdeckung auch bei Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen dann eintreten, wenn diese weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden können noch anderweitig gesichert sind. In Bezug auf die streitgegenständliche Versorgung ergibt sich daraus, dass die entsprechende Bedarfsdeckung für die Klägerin durch die Fürsorgepflicht bei Krankheit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Versicherungspflicht als Empfängerin der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dem Grunde nach anderweitig gesichert ist. So hat die Klägerin nach § 31 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, den die Barmer GEK grundsätzlich anerkannt hat und über dessen Umfang sie lediglich anderweitig vor den Sozialgerichten streitet.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25Soweit der Klägerin Kosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung auferlegt werden, beruht dies auf § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Die Klägerin hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihr im richterlichen Schreiben vom 03.07.2014 an ihre Prozessbevollmächtigte die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 73 Abs. 6 S. 6 SGG). Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Gründe fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Die zu erstattenden Kosten gelten als verursacht (§ 192 Abs. 1 S. 3 und § 184 Abs. 2 SGG).
26Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
27Der wiederholte Prozesskostenhilfeantrag vom 03.12.2014 ist abzulehnen. Bei unverändertem Sach- und Streitstand wird auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 25.07.2014 verwiesen.
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(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.
(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.
(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.
(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
(2a) (weggefallen)
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.
(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
- 1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung - a)
nicht zur Verfügung steht oder - b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
- 2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.