Landessozialgericht NRW Beschluss, 25. Nov. 2013 - L 2 AS 1650/13 B ER RG und L 2 SF 272/13 G
Gericht
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 13.08.2013 gegen den Beschluss des Senats vom 29.07.2013 wird zurückgewiesen, die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Über eine Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung, auch wenn in dem Verfahren, hier Kostengrundentscheidung, in dessen Rahmen die Anhörungsrüge erhoben wird, nur der Vorsitzende oder - wie hier - ein anderes Mitglied des Senates entschieden hat (Jungblut, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/ Udsching, Beck`scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.09.2013, § 178 a SGG RdNr. 19; BSG Beschluss vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C juris Rn. 8; Finanzgericht Hamburg Beschluss vom 06.01.2006 - VI 161/03 juris Rn. 8); denn § 178 a SGG enthält keine Bestimmung darüber, wer an der Anhörungsrüge mitzuwirken hat.
3Die vom Antragsteller gegen den Kostenbeschluss des Senats vom 29.07.2013 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch nicht begründet.
4Die Anhörungsrüge ist zulässig. Sie ist nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden: Der Antragsteller hat sich schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) innerhalb von zwei Wochen, nachdem er durch die Zustellung des Beschlusses am 01.08.2013 Kenntnis von der von ihm angenommenen Verletzung rechtlichen Gehörs erlangt hat (§ 178a Abs. 2 S. 1 SGG), gegen den Beschluss des Senats vom 29.07.2013 gewendet. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Der Antragsteller hat die angegriffene Entscheidung bezeichnet und eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs (§178a Abs. 2 S. 5 SGG i.V.m. § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG) darin gesehen, dass er weitere Darlegungen vorgenommen hätte, wenn das Gericht von ihm vor Erlass des Kostenbeschlusses eine Stellungnahme angefordert hätte.
5Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll ua verhindern, dass Beteiligte durch eine Entscheidung eines Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BSG Beschluss vom 04.07.2013 - B 2 U 79/13 B juris Rn. 5 m.w.N., BVerfG Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 juris Rn. 7). Auf neue bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel muss das Gericht die Beteiligten so rechtzeitig hinweisen, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dagegen gibt es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschluss vom 04.07.2013 a.a.O. m.w.N.). Vorliegend sind alle für die Kostenentscheidung relevanten Tatsachen und rechtlichen Aspekte Gegenstand des Erörterungstermins vom 09.07.2013 gewesen, wie sich auch aus dem Terminsprotokoll ergibt.
6Soweit der Antragsteller meint, dass seine Beschwerde nach Übergabe der ungeschwärzten Kontoauszüge im Termin hätte positiv beschieden und dies in der Kostenentscheidung berücksichtigt werden müssen, nimmt er lediglich eine andere Bewertung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vor als der Senat. Die nochmalige materielle Prüfung der Entscheidung kann jedoch nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (vgl. auch BSG Beschluss vom 09.09.2010 - B 11 AL 4/10 C juris Rn. 13).
7Die Gegenvorstellung ist unzulässig, da diese die Bezeichnung einer anderen Verletzung von Verfahrensgrundrechten als des rechtlichen Gehörs oder eine Verletzung des Willkürverbots voraussetzt (vgl BSG Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C juris Rn. 13; Beschluss vom 28.09.2006 - B 3 P 1/06 C juris Rn. 14). An einer solchen Bezeichnung fehlt es hier.
8Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
9Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 S. 3, 177 SGG).
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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.