Landessozialgericht NRW Beschluss, 08. Sept. 2014 - L 2 AS 1461/14 B
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2014, soweit mit diesem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin M abgelehnt worden ist, aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M, C, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Kosten für dieses Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Unrecht abgelehnt.
3Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bot - jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Antrags auf Prozesskostenhilfe - auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf diesen Zeitpunkt ist für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Prozesskostenhilfe abzustellen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a RdNr. 13d m.w.N.). Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a RdNr.7a f.). Die Erfolgsaussichten dürfen dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Es reicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit.
5Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren war im Mai 2014 entscheidungsreif. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestand die nicht nur fernliegende Möglichkeit, dass der Antragsteller mit seinem Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
6Als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid hatte sein Begehren allerdings keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich der Absenkungsbescheid vom 07.04.2014 - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist. Mit seinem am 28.04.2014 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.04.2014 begehrt der Antragsteller in der Sache aber die vorläufige Auszahlung der mit Bescheid vom 25.03.2014 für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.07.2014 bewilligten Leistungen ohne Berücksichtigung der im Sanktionsbescheid vom 07.04.2014 festgestellten Minderung (vollständiger Wegfall des Arbeitslosengeldes II wegen wiederholter Pflichtverletzung). Sein diesbezügliches Begehren kann auch als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt werden. Hinsichtlich dieses Antrags bestand im Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil fraglich ist, ob der Bewilligungsbescheid vom 25.03.2014 durch den Absenkungsbescheid aufgehoben worden ist und eine solche Aufhebung zur Durchsetzung der Sanktion teilweise für erforderlich gehalten wird. Fehlt es dann aber an einer - zumindest konkludenten - Aufhebung des Bewilligungsbescheides, kann der Leistungsberechtigte unmittelbar aus diesem Bescheid auf Leistung klagen (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. im Rahmen des Eilrechtsschutzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Dieser hat dann auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Absenkungsbescheid der Auszahlung dann - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht entgegensteht, sondern "ins Leere" geht.
7Ob die Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Aufhebung eines bereits erteilten Bewilligungsbescheides erfordert oder nicht bzw. ob davon auszugehen ist, dass sie konkludent mit dem Absenkungsbescheid erfolgt, ist umstritten.
8Nach einer Auffassung ist eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht erforderlich, weil der Wortlaut der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs") dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist. Der im Bewilligungsbescheid festgestellte Leistungsanspruch bleibe daher unberührt und müsse nicht aufgehoben werden.
9Die Minderung trete vielmehr kraft Gesetzes ein (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 85/13, juris RdNr. 25 ff.; SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 - S 4 AS 449/11 ER - juris RdNr. 36 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31b RdNr. 2).
10Folgt man dieser Auffassung, ist gegen den Sanktionsbescheid allein eine isolierte Anfechtungsklage statthaft, in deren Rahmen die Rechtmäßigkeit der Sanktion geprüft wird. Sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz kann dann durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage erreicht werden.
11Gegen diese Auffassung werden aber Bedenken vorgebracht:. Die Aufspaltung in "Leistungsanspruch" und "Auszahlungsanspruch" überzeuge nicht. Beide seien vielmehr als Einheit anzusehen, wobei die Auszahlung nur die "automatische" Folge der zuvor erfolgten Bewilligung sei. Auch wenn die Anspruchsminderung kraft Gesetzes eintrete, bedürfe es der Aufhebung des "formalrechtlichen Anspruchs" aus dem Bewilligungsbescheid. Die Feststellung der Minderung führe zwar zu einer "Änderung der Verhältnisse", die Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei, mache diese aber nicht entbehrlich (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 - L 7 AS 1058/13 B, juris RdNr. 8; Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 03.12.2013 L 9 AS 614/13 B, juris RdNr. 5; SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 - S 35 AS 1758/14 ER, juris RdNr. 3; Beschluss vom 13.06.2014 - S 32 AS 1173/14 ER, juris RdNr. 84 ff.SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 - S 7 AS 439/13, juris RdNrn. 24 - 26; S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl., § 32b RdNr. 7 ).
12Auch eine Auslegung des Absenkungsbescheides als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides begegnet Bedenken. Ob eine Formulierung, die - wie der Absenkungsbescheid vom 07.04.2014 - lediglich den Wortlaut des § 31b SGB II wiedergibt, gleichzeitig als Änderung des zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides aufgefasst werden kann, erscheint zweifelhaft (verneinend Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B, juris RdNr. 5) Eine solche Auslegung würde zudem unter Berücksichtigung der erforderlichen Bestimmtheit zumindest erfordern, dass das Datum des streitigen Ausgangsbescheides im Absenkungsbescheid benannt wird (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013 - L 19 AS 1688/12 B, juris RdNr. 26 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R, vgl. dort RdNr. 19).
13Angesichts dieser Bedenken und der insoweit ungeklärten Rechtsfrage war eine hinreichende Erfolgsaussicht des Eilantrags jedenfalls bis zum Ablauf des Minderungszeitraumes am 31.07.2014 gegeben.
14Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war auch nicht mutwillig und die Beiordnung eines Rechtsanwalts angesichts der Schwierigkeit der Rechtslage erforderlich.
15Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 08. Sept. 2014 - L 2 AS 1461/14 B
Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 08. Sept. 2014 - L 2 AS 1461/14 B
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landessozialgericht NRW Beschluss, 08. Sept. 2014 - L 2 AS 1461/14 B zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt
- 1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, - 2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und - 3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Tatbestand
Streitig ist eine Sanktion, die eine Minderung des Auszahlungsanspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des Regelbedarfs für die Monate Dezember 2011, Januar und Februar 2012 feststellt.
Der 1959 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit Oktober 2009 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Er ist von Beruf Anlagenmechaniker. Der Kläger bewohnt eine Zweizimmerwohnung, für die er im strittigen Zeitraum eine Bruttowarmmiete von monatlich 381,99 Euro zahlte. Nach einem Hinweis des Beklagten vom 18.09.2009, dass die Aufwendungen für seine Wohnung die Angemessenheitsgrenze übersteigen würden, wurden für die Wohnung ab 01.04.2010 monatlich nur noch 280,20 Euro als Bedarf anerkannt.
Mit Sanktionsbescheid vom 24.08.2011, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2011, stellte der Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um 30% des Regelbedarfs für die Zeit von 01.09.2011 bis 30.11.2011 fest. Dagegen erhob der Kläger erfolglos Klage und Berufung, die mit Urteil 30.01.2014, Az. L 7 AS 84/13, zurückgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 07.09.2011 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 bewilligt. Für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 wurden 644,20 Euro monatlich bewilligt. Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhob der Kläger wegen der vorangegangenen Sanktion Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 zurückgewiesen wurde. Der weitere Widerspruch in Zusammenhang mit dem Sanktionsbetrag sei unzulässig. Die Feststellung der Sanktion sei bereits mit Bescheid vom 24.08.2011 erfolgt.
Mit Vermittlungsvorschlag vom 08.09.2011 wurde dem Kläger eine Stelle bei einem Zeitarbeitsunternehmen VP (künftig Stellenanbieter) als Helfer im Metallbereich angeboten. Arbeitsort sei B-Stadt (14 km zum Wohnort A-Stadt). Der Kläger wurde in diesem Schreiben aufgefordert, sich umgehend schriftlich, per E-Mail oder persönlich mit Lebenslauf und Zeugnissen zu bewerben. Beigefügt war eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach bei einer Weigerung, die angebotene Arbeit aufzunehmen, oder der Verhinderung der Aufnahme der Arbeit durch negatives Bewerberverhalten das Arbeitslosengeld II um einen Betrag von 60% des Regelbedarfs für drei Monate abgesenkt werde, wenn kein wichtiger Grund für die Weigerung nachgewiesen werde.
Der Stellenanbieter teilte mit, dass der Kläger sich nicht beworben habe. Der Kläger wurde zur beabsichtigten Sanktion schriftlich angehört. In seiner schriftlichen Rückantwort vom 15.10.2011 teilte der Kläger nur mit, dass die Arbeitsstelle nicht erreichbar gewesen sei.
Mit Bescheid vom 03.11.2011 stellte der Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um 60% des Regelbedarfs (monatlich 218,40 Euro) für die Zeit von 01.12.2011 bis 29.02.2012 fest. Der Einwand, dass die Arbeitsstelle ohne Pkw nicht erreichbar sei, sei kein wichtiger Grund für die Nichtbewerbung. Dem Kläger sei zuvor vom Beklagten angeboten worden, bei Arbeitsaufnahme den Erwerb eines Pkw zu fördern. Zugleich wurden Lebensmittelgutscheine als ergänzende Sachleistungen gewährt. Ein Bescheid zur Änderung der bisherigen Bewilligung ist nicht ersichtlich.
Aus zwei Beratungsvermerken in der Akte ergibt sich, dass dem Kläger vor dem streitigen Stellenangebot die Fördermöglichkeit für einen Pkw bei einer Einstellungszusage dargelegt wurde.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 08.11.2011 Widerspruch. Er habe am 13.09.2011 persönlich mit Herrn T. des Stellenanbieters gesprochen und die Auskunft erhalten, dass der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar sei. Beim letzten Besprechungstermin beim Beklagten am 08.09.2011 sei ihm die Förderung eines Pkw nicht angeboten worden. Allerdings sei ihm damals noch nicht bekannt gewesen, dass er für diese Arbeitsstelle einen Pkw benötigen würde.
Der Stellenanbieter teilte dem Beklagten dagegen mit, dass Herr T. mit dem Kläger nicht gesprochen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2011 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe eine wiederholte gleichartige Pflichtverletzung begangen. Er habe sich nicht ordnungsgemäß auf einen zumutbaren Vermittlungsvorschlag hin beworben und damit seine Anstellung im Ansatz verhindert. Die Sanktion beruhe auf § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Selbst wenn der nicht nachgewiesene Telefonanruf bei dem Stellenanbieter erfolgt sein sollte, wäre dies keine ausreichende Bewerbung wie im Vermittlungsvorschlag vorgegeben. Der Arbeitgeber habe Zugriff auf die Telefonnummer des Bewerbers gehabt und erfolglos bei ihm angerufen.
Der Kläger erhob am 02.12.2011 Klage zum Sozialgericht Landshut. Es liege keine Pflichtverletzung vor. Ihm sei erstmals im Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 die Fördermöglichkeit für einen Pkw eröffnet worden. Es handle sich nicht um eine wiederholte Pflichtverletzung. Das Verfahren zur vorhergehenden Sanktion sei noch offen. Er habe laut Vermittlungsvorschlag beim Stellenanbieter angerufen, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Daraus habe sich eine telefonische Bewerbung entwickelt. So habe er erfahren, dass die Stelle ohne Pkw nicht erreichbar gewesen sei. Eine telefonische Bewerbung sei einer schriftlichen Bewerbung gleichzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 wurde eine Mitarbeiterin des Stellenanbieters als Zeugin vernommen. Die bestätigte anhand handschriftlicher Notizen des Stellenanbieters, dass der Kläger sich nicht - auch nicht telefonisch - beim Stellenanbieter gemeldet habe und der Stellenanbieter erfolglos versucht habe mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der Kläger habe sich erst am 23.01.2012 persönlich beim Stellenanbieter gemeldet. Das Fehlen eines Pkw sei kein grundsätzliches Hindernis für eine Einstellung gewesen. Im Übrigen wird auf das Protokoll Seite 62 der Akte des Sozialgerichts verwiesen.
Mit Urteil vom 23.10.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Statthaft sei eine isolierte Anfechtungsklage. Die Klage sei unbegründet, weil die Absenkung §§ 31 ff SGB II entspreche. Der Kläger habe ausweislich der vorliegenden Akten und der Aussage der Zeugin die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit durch sein Verhalten verhindert, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Der Kläger habe sich nicht aktiv um ein Vorstellungsgespräch beim Stellenanbieter bemüht. Dies habe der Kläger auch im Klageverfahren nicht bestritten. Die angebotene Arbeit sei zumutbar im Sinne von § 10 SGB II gewesen. Das Vorhandensein eines Pkw sei laut Stellenangebot keine Voraussetzung gewesen. Überdies habe die Zeugin bestätigt, dass auch Angebote vorhanden gewesen wären, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen wären. Außerdem habe der Kläger von der Fördermöglichkeit für einen Pkw bei Arbeitsaufnahme durch den Beklagten gewusst. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers bestehe nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung entspreche den Vorgaben des BSG. Es handle sich auch um eine wiederholte Pflichtverletzung aufgrund der zuvor verfügten Absenkung um 30% der Regelleistung (Bescheid vom 24.08.2011). Auf die Bestandskraft des vorherigen Sanktionsbescheids komme es nicht an.
Das Urteil wurde dem Kläger am 08.11.2012 zugestellt.
Der Kläger hat am 06.12.2012 Nichtzulassungsbeschwerde zum BayLSG eingelegt. Die Berufung ist mit Beschluss vom 18.02.2013 zugelassen worden. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2012 und den Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit von 01.12.2011 bis 29.02.2012 Arbeitslosengeld II ohne Sanktion zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist - nach deren Zulassung - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Sanktion dem Gesetz entspricht.
1. Streitgegenstand ist allein der Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2011 (isolierter Streitgegenstand Sanktion). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der ab 01.04.2011 geltenden Regelungen, dem Willen des Gesetzgebers, der Parallelität zum tatsächlichen Verwaltungshandeln und der fehlenden Notwendigkeit eines anderen rechtlichen Modells. Statthaft ist die reine Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG.
a) Mit Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, hat das BSG entsprechend der damaligen Rechtslage dargelegt, dass ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung (a. F.) keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann. Die Bestandskraft der Dauerbewilligung musste durch einen Aufhebungsbescheid durchbrochen werden. Eine zuvor erfolgte Bewilligung wurde durch eine Sanktion gemäß § 48 Abs. 1 SGB X nachträglich geändert. (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, Rn. 14). Weil § 48 SGB X nicht voraussetzt, dass die bisherige Bewilligung rechtmäßig war, war auch bei einer rechtmäßigen Sanktion zu prüfen, ob dem Betroffenen aus einem anderen Grund höhere Leistungen zustehen (BSG, Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Rn. 13) - bis zur Obergrenze der bisherigen Bewilligung.
Soweit die Bewilligung wegen der Sanktion von vornherein nur in abgesenktem Umfang erfolgte, war der nachfolgende Bewilligungsbescheid in das laufende Verfahren einzubeziehen und der Leistungsanspruch für die betreffenden Monate im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage nach Grund und Höhe vollständig zu überprüfen (z. B. im Urteil des BSG
b) Gemäß der Neufassung der § 31b und § 39 Nr. 1 SGB II hat sich nach Auffassung des Senats zum 01.04.2011 die Rechtslage geändert (nach § 77 Abs. 12 SGB II ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung maßgeblich). Nunmehr ist ein Sanktionsbescheid ein isolierter Streitgegenstand. Statthaft ist daher ausschließlich die isolierte Anfechtungsklage in deren Rahmen nur die Rechtmäßigkeit der Sanktion geprüft wird. Systematisch stellt sich dies als Spezialregelung dar.
aa) Für den isolierten Streitgegenstand spricht zunächst der Wortlaut von § 31b SGB II.
Gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, die die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Gesetzgeber unterscheidet damit bewusst zwischen Auszahlungsanspruch und Leistungsanspruch. Dies war in der bisherigen Gesetzesfassung (§ 31 Abs. 6 SGB II a. F.) nicht der Fall.
bb) Diese Absicht des Gesetzgebers wird durch die Änderung von § 39 Nr. 1 SGB II bestätigt.
Nach der alten Fassung war ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, der „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ... herabsetzt“. Damit war die Sanktion mit dem Leistungsanspruch verknüpft.
Nach der neuen Fassung ist ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, der „die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt“. Es wird also auch hier zwischen Auszahlungsanspruch und Leistungsanspruch unterschieden.
Angesichts dieser zu § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II parallelen Regelung kann nicht von einer sprachlichen Ungenauigkeit oder einem Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden.
cc) Auch die Gesetzesbegründung (BTDrs. 17/3404, Seite 112 oder BRat-Drucks. 661/10 Seite 182) spricht für die hier vertretene Auffassung. Dort führt der Gesetzgeber aus:
„Zu § 31b In Absatz 1 werden die bisherigen Regelungen zu Beginn und Dauer der Sanktionen zusammengefasst. Um klarzustellen, dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert, wird der Wortlaut teilweise angepasst.“
Es ist zwar nicht so, dass sich der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes mindert. Wegen § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II muss der feststellende Verwaltungsakt zugehen, um den Zeitraum der Minderung festzulegen. Diese Gesetzesbegründung zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber die Sanktion als isolierte Regelung verstanden wissen will. Diesem Anliegen entsprechend hat er den o. g. Wortlaut gewählt. Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte den Wortlaut ohne Regelungsabsicht verändert, spricht nichts.
dd) Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber auch erreicht, dass die Sanktion der tatsächlichen Verwaltungspraxis und dem Empfängerhorizont entspricht.
Im Falle der Sanktion wird - zumindest innerhalb einer laufenden Bewilligung - nicht die bisherige Bewilligung infrage gestellt oder überprüft. Es wurde und wird allein von der bisherigen Bewilligung ausgegangen und diese um den Sanktionsbetrag vermindert. Dies entspricht auch dem Empfängerhorizont. Der Betroffene ficht die Sanktion an, weil er sie für rechtswidrig hält. Hat er Einwände gegen die bisherige Bewilligung, hat er dies schon zuvor durch Anfechtung dieser Bewilligung geltend gemacht.
ee) Die Regelung des Gesetzgebers ist auch verfahrensrechtlich umsetzbar:
Die Höhe des Leistungsanspruchs ergibt sich aus den vor oder nach der Sanktion erfolgten oder erfolgenden Bewilligungsbescheiden. Diese weisen den Leistungsanspruch aus. Soweit in einem nachfolgenden Bescheid auf die Sanktion hingewiesen wird, handelt es sich bzgl. der Sanktion nur um eine wiederholende Verfügung ohne erneute Sachprüfung.
Der Sanktionsbescheid stellt gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ausschließlich die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung des Auszahlungsanspruchs fest. Der Regelungsgehalt des Sanktionsbescheids erschöpft sich also in der Festlegung, wann und in welcher Höhe der anderweitig festgelegte Leistungsanspruch vermindert wird. Der Sanktionsbescheid bestimmt nicht den Umfang des Leistungsanspruchs. Der Regelungsgehalt des Sanktionsbescheids ist gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt.
Die auszuzahlende Leistung (Auszahlungsanspruch) ergibt sich durch schlichten Vergleich der Bewilligung (Leistungsanspruch) und der festgestellten Sanktion.
Sofern die Sanktion rechtswidrig ist und vom Gericht aufgehoben wird, lebt der unverminderte Leistungsanspruch von selbst auf.
Sofern in einer Übergangszeit- etwa aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BSG - die bisherige Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben wurde oder die nachfolgende Bewilligung wegen der Sanktion geringer festgesetzt wurde, ist dies durch einen nachfolgenden Bescheid zu korrigieren (durch Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II oder durch Ausführungsbescheid zur gerichtlichen Sanktionsaufhebung).
ff) Soweit einzelne Landessozialgerichte in Beschlussverfahren an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten haben, ist den Beschlüssen eine Auseinandersetzung mit der Rechtsänderung nicht zu entnehmen (z. B. LSG NS-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013, L 7 AS 332/13 B ER und LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2013, L 19 AS 1688/12 B).
Auch soweit in der Literatur an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten wird (etwa Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 und 8 und Valgolio in Hauck/Noftz, § 31b Rn. 2) kann das nicht überzeugen. Dass im SGB II zwischen Leistungs- und Auszahlungsanspruch nicht unterschieden wird, trifft nach der Gesetzesänderung so gerade nicht mehr zu ...
In der Literatur sprechen sich demgemäß für den isolierten Streitgegenstand der Sanktion Groth u. a., Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rn. 421; M. Mayer in Oestreicher, SGB II /SGB XII, Loseblatt, § 39 SGB II Rn. 42 und Lauterbach in Gagel SGB II, § 31b Rn. 2 aus.
2. Die Sanktion selbst entspricht § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31 a Abs. 1 Satz 1, § 31b Abs. 1 SGB II und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Insoweit wird die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
Ergänzend anzumerken ist, dass der Kläger keinerlei eigene Aktivitäten entfaltet hat, um sich zu bewerben. Er hat nicht einmal auf einen der Anrufe des potentiellen Arbeitgebers reagiert. Dies ist ein Verhalten, das die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit verhindert. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beklagte vor Übersendung des Vermittlungsvorschlags die Förderung eines Pkw im Falle einer Einstellungszusage in Aussicht gestellt hatte. Dass der Kläger sich 23.01.2012 beim Stellenanbieter persönlich gemeldet hat, hat mit der im Vermittlungsvorschlag vom 08.09.2011 geforderten umgehenden Bewerbung nichts zu tun. Zu dieser Zeit war bereits das Klageverfahren rechtshängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde zugelassen, weil es zu der Frage, welchen Streitgegenstand die Sanktion nach der Neuregelung zum 01.01.2011 hat, noch keine Rechtsprechung des BSG gibt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 76,40 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 und in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um den Umfang der Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II).
4Die am 01.12.1965 geborene Antragstellerin zu 1) und ihr am 10.07.1998 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2), für den die Antragstellerin zu 1) das alleinige Sorgerecht innehat, beantragten am 21.03.2013 erstmals Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Bei Antragstellung reichte die Antragstellerin zu 1) eine Bescheinigung ihres geschiedenen Ehemannes ein, wonach dieser "meiner geschiedenen Ehefrau" wöchentlich 100 EUR "plus minus 10 EUR" als Unterhalt in Bar zahle.
5Die Antragsteller beziehen Leistungen seit dem 01.03.2013, zunächst auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 03.05.2013, der sich auf den Bewilligungszeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013 bezog. Der Antragsgegner rechnete dabei bei den Antragstellern jeweils ein Einkommen aus "Unterhalt" i. H. v. 200,00 EUR an.
6Mit Schreiben vom 21.06.2013 lud der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) unter Bezugnahme auf § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGB III) für den 28.06.2013 um 10:30 Uhr zu einem Gespräch über ihre aktuelle berufliche Situation ein. Er wies die Antragstellerin zu 1) dabei unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung darauf hin, dass das Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Sozialgeld um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Ferner enthielt das Schreiben einen Hinweis darauf, dass "unter bestimmten Voraussetzungen, wie Notwendigkeit und Eigenleistungsfähigkeit", ( ) Reisekosten erstattet werden" können. Die Antragstellerin zu 1) erschien nicht zu diesem Termin.
7Der Antragsgegner lud daraufhin die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 03.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (11.07.2013, 08:45 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu der wegen des Nichterscheinens am 28.06.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld "nochmals um 10 %" der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 28.06.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin am 11.07.2013 solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten (Kopien der Bewerbungsschreiben) mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem zweiten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Minderung (Sanktion) Stellung.
8Der Antragsgegner lud daraufhin die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 11.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (19.07.2013, 10:15 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 11.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 11.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem dritten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
9Sodann stellte der Antragsgegner mit an die Antragstellerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 22.07.2013 eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurde dieser Sanktionsbescheid mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 28.06.2013 ohne wichtigen Grund. Der in der Verwaltungsakte (VA) enthaltene, den Aufdruck "Entwurf" tragende Bescheid-Ausdruck (Bl. 85 VA) trägt ein auf den 22.07.2013 datiertes Handzeichen. Zudem ist ihm eine Verfügung vom 22.07.2013 (Bl. 86 VA) beigefügt, die als Ziff. 2 den Text "Sanktionsbescheid raus" enthält und in der sich ferner neben dem unterhalb der Verfügung abgedruckten Text "ALG II angeordnet und zentralen Druck veranlasst" ebenfalls ein Handzeichen mit dem Datum 22.07.2013 befindet.
10Ferner stellte der Antragsgegner mit an die Antragstellerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 24.07.2013 (Bl. 90 VA) eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurde dieser Sanktionsbescheid mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 11.07.2013 ohne wichtigen Grund. Auch dieser Bescheid ist mit einem Handzeichen versehen; ihm ist ansonsten eine "Änderungsverfügung" (Bl. 91 VA) beigefügt, in der der Bearbeitungsschritt "Bescheid erteilen" mit einem auf den 24.07.2013 datierten Handzeichen versehen ist.
11Der Antragsgegner lud nun die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 19.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (30.07.2013, 08:30 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 19.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 19.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten und ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem vierten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
12Der Antragsgegner lud daher die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 30.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (06.08.2013, 08:30 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 30.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 30.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten und ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem fünften Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
13Am 21.08.2013 stellte die Antragstellerin zu 1) für sich und den Antragsteller zu 2) einen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab September 2013. Dabei legte sie Unterlagen über ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zum 01.10.2013 vor.
14Mit Schreiben vom 23.08.2013 bat der Antragsgegner in Bezug auf das Mieterhöhungsverlangen um Mitteilung, ob diesem zugestimmt worden sei.
15Zudem stellte der Antragsgegner mit zwei an die Antragstellerin zu 1) adressierten Bescheiden vom 23.08.2013 (Bl. 105 und Bl. 106 VA) jeweils eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. November 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurden diese Sanktionsbescheide mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 19.07.2013 (Bl. 105 VA) bzw. am 30.07.2013 (Bl. 106 VA) ohne wichtigen Grund.
16Mit ebenfalls auf den 23.08.2013 datiertem Bescheid (Bl. 198 VA) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014. Dabei rechnete er bei den Antragstellern jeweils ein Einkommen aus "Unterhalt" i. H. v. 200,00 EUR an. Für September und Oktober 2013 wurden insgesamt 273,37 EUR bewilligt, für November 2013 349,77 EUR und für Dezember 2013 bis Februar 2014 jeweils 426,17 EUR. In diesem Bescheid ist zudem in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) für September und Oktober 2013 als im festgesetzten Leistungsbetrag berücksichtigte Rechnungsposition jeweils ein "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" i. H. v. 152,80 EUR erwähnt, für November 2013 ein solcher Betrag von 76,40 EUR und für Dezember 2013 bis Februar 2014 kein Minderungsbetrag.
17Der Antragsgegner lud die Antragstellerin zu 1) außerdem mit weiteren Schreiben vom 02.09.2013 und – nach Nichterscheinen zu diesem Termin – vom 13.09.2013 erneut zu Besprechungsterminen ein (10.09.2013 bzw. 26.09.2013) und hörte sie jeweils zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des vorangegangenen Nichterscheinens beabsichtigten Minderung des ALG II an. Die Schreiben entsprechen den früheren derartigen Schreiben.
18Mit Schreiben vom 04.09.2013, bei dem Antragsgegner eingegangen am 11.09.2013 (Bl. 109 VA), trug die Antragstellerin zu 1) u. a. vor, dass ihr erwachsener Sohn – der Mieter der Wohnung, in der auch die beiden Antragsteller wohnen – der Mieterhöhung zugestimmt habe, und dass die Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes in unregelmäßiger Weise und in geringerer Höhe als bisher veranschlagt erfolgen, und bat um Berücksichtigung. Sie legte eine Kopie eines Schreibens ihres Sohnes bzgl. der Zustimmung zur Mieterhöhung (Bl. 111 VA) und eine Bescheinigung des geschiedenen Ehemannes vor (Bl. 112 VA), aus der sich ergibt, dass er "meiner gesch. Frau" im Juni 300,00 EUR, im Juli 250,00 EUR, im August 200,00 EUR an Unterhalt gezahlt habe und ab September nur noch 200,00 EUR monatlich leisten könne. Ferner "beantragte" sie, sie "vorerst von Einladungen und Maßnahmen frei zu stellen", und begründete diesen Antrag damit, dass sie den Einladungen "aus finanziellen Gründen" nicht Folge leisten könne, "was dann zu Sanktionen führt, die meine Lage noch verschlechtert". Sie habe diese Freistellung bereits beantragt, was aber unbeachtet geblieben sei. Weiterhin beantragte sie "die Aufhebung der Sanktionen".
19Der Sachbearbeiter des Antragsgegners vermerkte auf dem Schreiben des Sohnes (Bl. 111 VA) "? z. d. A." und auf der Bescheinigung des Ex-Ehemannes (Bl. 112 VA) "UH wird SO angerechnet z. d. A.". Eine Antwort erhielten die Antragsteller damals nicht.
20Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu dem Termin am 26.09.2013 nicht.
21Der Antragsgegner stellte daraufhin mit drei an die Antragstellerin zu 1) adressierten Bescheiden vom 10.10.2013 (Bl. 123, 124 und 125 VA) jeweils eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurden diese Sanktionsbescheide mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 06.08.2013 (Bl. 123 VA) bzw. am 10.09.2013 (Bl. 124 VA) bzw. am 26.09.2013 (Bl. 125 VA) ohne wichtigen Grund.
22Mit Schreiben vom 06.10.2013, bei dem Antragsgegner eingegangen am 09.10.2013 (Bl. 128 VA), nahm die Antragstellerin zu 1) auf die im September eingereichten Unterlagen Bezug und wies erneut auf die unzureichenden Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes hin sowie darauf, dass sie sich Geld habe leihen müssen; zudem bat sie um baldige Bearbeitung ihrer Unterlagen. Eine Antwort erhielt die Antragstellerin zu 1) nicht.
23Mit Schreiben vom 25.10.2013 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) darüber, dass er die ihr bewilligten Leistungen nach dem SGB II wegen ihrer wiederholten Meldeversäumnisse mit Ablauf des 31.10.2013 nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig einstelle und – falls nicht innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme und unverzüglich eine persönliche Vorsprache erfolgen sollte – von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit ausgehen und die Leistungen der Antragstellerin zu 1) ab dem Einstellungstermin aufheben werde.
24Mit am 07.11.2013 eingegangenem Schreiben vom 02.11.2013 (Bl. 132 VA) bat die Antragstellerin zu 1) erneut um Bearbeitung ihrer Unterlagen und setzte eine Frist. Der Sachbearbeiter des Antragsgegners vermerkte auf dem Schreiben, dass eine Bearbeitung – wie u. a. aus dem Vermerk auf Bl. 112 VA ersichtlich – erfolgt und ansonsten zunächst eine Vorsprache bezüglich der vorläufigen Zahlungseinstellung abzuwarten sei. Eine Antwort erfolgte erneut nicht.
25Mit einem weiteren, ebenfalls am 07.11.2013 bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 02.11.2013 (Bl. 133 VA) legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch "gegen alle an mich verhängten Sanktionen" ein. Sie vertrat insoweit die Auffassung, dass die Verhängung von Sanktionen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums verfassungswidrig sei.
26In einem Änderungsbescheid vom 23.11.2013 (Bl. 90 der Gerichtsakte (GA)) wurde eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 festgesetzt und im dazugehörigen Berechnungsbogen eine Leistung von 0 EUR zugunsten der Antragstellerin zu 1) und eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) ausgewiesen; zudem wurden die vorangegangenen Bewilligungsbescheide "insoweit zum 01.01.2014" aufgehoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Leistungshöhe mit Wirkung ab dem 01.01.2014 aufgrund der Bekanntmachung der ab dem 01.01.2014 geltenden Regelbedarfe geändert werde.
27Mit Schreiben vom 10.12.2013, beim Antragsgegner eingegangen am 17.12.2013, wies die Antragstellerin zu 1) auf eine erste Mahnung ihres Vermieters hin und bat um Auskunfterteilung bzgl. der Bearbeitung der im September übersandten Unterlagen und des Widerspruchs. Eine Antwort erfolgte offenbar nicht.
28Mit Schreiben vom 05.01.2014 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) ein Formular für einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.03.2014. Einen solchen Weiterbewilligungsantrag stellte sie zunächst nicht.
29Mit einem an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Bescheid vom 06.01.2014 (Bl. 144 VA) hob der Antragsgegner seinen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 23.08.2012 "ab 01.02.2014 ganz" auf. Er begründete dies mit der ausgebliebenen Stellungnahme zu den wiederholten Meldeversäumnissen und der Nichterreichbarkeit für den Außendienst zu verschiedenen Zeitpunkten. Er gehe davon aus, dass Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorliege.
30Die Antragstellerin zu 1) erhob hiergegen durch Schreiben vom 29.01.2014, bei dem Antragsgegner eingegangen am 03.02.2014, Widerspruch.
31Über diesen Widerspruch wurde bislang – soweit ersichtlich – noch nicht (ausdrücklich) entschieden.
32Mit Schreiben vom 27.02.2014 bat der Antragsgegner um eine Stellungnahme, gegen welche Sanktionen der Widerspruch vom 07.11.2013 sich konkret richten solle, und wies darauf hin, dass gegen bereits bestandskräftige Sanktionen ein Widerspruch nicht zulässig sei; stattdessen sei ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X möglich.
33Mit Schreiben vom 28.02.2014 (Bl. 154 VA), bei dem Antragsgegner eingegangen am 07.03.2014, begründete die Antragstellerin zu 1) ihren Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014. Sie führte u. a. aus, dass die Meldeversäumnisse "aus finanziellen Notlagen" entstanden seien. Auf diese Situation habe sie mehrfach hingewiesen. Statt dies zu berücksichtigen, seien nur Sanktionsbescheide zugesandt worden.
34Mit Schreiben vom 02.03.2014 (Bl. 156 VA), bei dem Antragsgegner ebenfalls eingegangen am 07.03.2014, antwortete die Antragstellerin zu 1) auf das Schreiben vom 27.02.2014. Sie kritisierte die Bearbeitungsdauer und betonte, dass sie sich mit dem Widerspruch gegen alle bisherigen Sanktionsbescheide wende und hilfsweise deren Überprüfung beantrage. Sie führte zudem erneut aus, dass sie die Sanktionen für verfassungswidrig halte.
35Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 21.03.2014 (Bl. 161, 165, 169 und 173 VA) verwarf der Antragsgegner die Widersprüche der Antragstellerin zu 1) gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und vom 24.07.2013 und gegen die beiden Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig.
36Mit drei weiteren Widerspruchsbescheiden vom 21.03.2014 (Bl. 177, 179 und 181 VA), wies der Antragsgegner die Widersprüche gegen die drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013 als unbegründet zurück.
37Mit Schreiben vom 01.04.2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) zu deren Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 mit, dass er die mit "Bescheid vom 25.10.2013 ausgesprochene vorläufige Zahlungseinstellung ab dem 01.11.13 bis zum 31.01.14" zurücknehme, und erklärte, dass dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde.
38Bereits am 25.03.2014 haben die Antragsteller bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
39Sie haben zunächst im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsgegner zu Unrecht mit Bescheiden vom 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und nochmals 10.10.2013 Sanktionen ausgesprochen habe. In ihrer finanziellen Situation – wegen der unregelmäßigen bzw. verringerten Unterhaltsleistungen – habe die Antragstellerin zu 1) sich Fahrtkosten zu den Meldeterminen nicht leisten können. Das sei nicht berücksichtigt und ihre Unterlagen seien nicht bearbeitet worden. Mit Bescheid vom 06.01.2014 seien die Leistungen zu Unrecht ganz aufgehoben worden. Ein Abwarten der Widerspruchsentscheidungen und etwaiger Entscheidungen im Klageverfahren sei nicht zumutbar. Das Existenzminimum sei nicht sichergestellt. Das Geld für die Mieten für November bis Januar habe sie sich geliehen, für Februar und März sei die Miete jeweils noch offen. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei bereits angekündigt worden.
40Am 08.04.2014 hat die Antragstellerin zu 1) nach einem Hinweis des Gerichts auf das Fehlen eines Weiterbewilligungsantrages für die Zeit ab dem 01.03.2014 einen Weiterbewilligungsantrag gestellt, über den bislang nicht entschieden worden ist.
41Ein am 09.04.2014 bei Gericht eingegangenes Schreiben der Antragstellerin zu 1), dem alle sieben Widerspruchsbescheide vom 21.03.2014 zu den Widersprüchen gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 beigefügt waren, hat das Gericht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz außer als Stellungnahme im Eilverfahren auch als Klage der Antragsteller gegen die Sanktionsbescheide in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide ausgelegt. Dieses Klageverfahren wird bei der Kammer unter dem Aktenzeichen S 32 AS 1585/14 geführt.
42Die Antragsteller haben zunächst beantragt,
43ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die ihnen zustehenden Leistungen in voller Höhe weiter zu bewilligen.
44Sie haben ihren Antrag auf Hinweis des Gerichts wegen des zunächst fehlenden Weiterbewilligungsantrages für den Zeitraum ab dem 01.03.2014 und, um dem Antragsgegner ausreichend Gelegenheit zur Bescheidung des während des Eilverfahrens nachträglich gestellten Weiterbewilligungsantrags zu geben, mit Schreiben vom 12.05.2014 insoweit zurückgenommen, als er auf vorläufige Verpflichtung zur Erbringung laufender Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.03.2014 gerichtet war.
45Die Antragsteller beantragen nunmehr noch sinngemäß, unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens in ihren Schriftsätzen,
46den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen die mit den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden vom 03.05.2013, 23.08.2013 und 23.11.2013 für den Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 bewilligten aber bislang aufgrund von Sanktionsbescheiden gemindert ausgezahlten und / oder aufgrund vorläufiger Einstellung oder Aufhebung nicht ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II vorläufig vollständig auszuzahlen,
47die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 1585/14 gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 21.03.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben,
48die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.02.2014 gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben.
49Der Antragsgegner beantragt,
50den Antrag abzulehnen.
51Er hat zunächst vorgetragen, dass die begehrte einstweilige Anordnung schon deshalb ausscheide, weil es an einem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.03.2014 fehle.
52Im weiteren Verlauf des Eilverfahrens haben die Beteiligten – teilweise auf Anfragen des Gerichts – im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
53Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 29.04.2014 u. a. vorgetragen, dem Widerspruch vom 03.02.2014 sei bereits insofern stattgegeben worden, als die vorläufige Zahlungseinstellung "aufgehoben" worden sei. Die zunächst vorläufig eingestellten Leistungen für November, Dezember und Januar seien auch nachträglich per Postscheck (PZZV) ausgezahlt worden. Für November seien 235,17 EUR, für Dezember 311,57 EUR und für Januar 328,65 EUR gezahlt worden (Summe: 875,39 EUR). Die Aufhebung vom 06.01.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014 habe sich nur auf die Leistungen der Antragstellerin zu 1) beziehen sollen; für den Antragsteller zu 2) "wären noch Leistungen zu erbringen". Die Entscheidung vom 06.01.2014 sei jedoch nicht haltbar und werde im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens geprüft. Die Antragstellerin zu 1) habe sämtliche Einladungs- bzw. Meldetermine vehement ignoriert und sich auch im Rahmen ihrer Anhörung weder mündlich noch schriftlich geäußert. Zudem sei sie verschiedentlich nicht erreichbar gewesen. Zu den bisherigen Sanktionsbescheiden seien keine zusätzlichen Aufhebungsentscheidungen getroffen worden; hier habe sich mittlerweile "die Rechtsauffassung geändert"; es bedürfe "eines klarstellenden Verwaltungsaktes", mit dem die letzten maßgeblichen Bewilligungsentscheidungen im Umfang der Minderung aufgehoben werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage sei nicht anzuordnen. Das Schreiben vom 04.09.2013 werde nunmehr als Widerspruch gegen die damals bereits ergangenen Sanktionsbescheide gewertet; soweit dieser Widerspruch sich gegen die Bescheide vom 23.08.2013 richte, werde eine Sachbescheidung erfolgen. Auf den am 08.04.2014 gestellten Weiterbewilligungsantrag sei noch keine Bescheidung erfolgt, da zunächst eine mit Schreiben vom 11.04.2014 erbetene, noch nicht erfolgte Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung abgewartet werde. Der Antragsgegner hat seinem Schriftsatz eine Auflistung "Ausgezahlte Buchungen" und Horizontalübersichten für November, Dezember und Januar beigefügt (Bl. 107 ff. GA), aus denen sich die vorgetragenen Zahlungen und die dabei berücksichtigten sanktionsbedingten Minderungen ergeben (191,00 EUR im November und jeweils 114,60 EUR in Dezember und Januar).
54Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schreiben vom 26.04.2014 vorgetragen, dass sie nicht sagen könne, wann ihr die Sanktionsbescheide zugingen. Der Antragsgegner habe am 04.04.2014 für den Zeitraum von November bis Januar Leistungen in Höhe von 329,58 EUR, 301,90 EUR und 118,35 EUR erbracht (Summe: 749,83 EUR).
55Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 12.05.2014 erwidert, dass die Sanktionen rechtmäßig seien. Die Ausführungen dazu, dass kein Geld für ein Aufsuchen des JobCenters vorhanden gewesen sei, seien nicht nachzuvollziehen und müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Die Antragstellerin zu 1) habe nicht einmal auf die Anhörungsschreiben geantwortet und auch nie telefonisch ihr Fernbleiben aus finanziellen Gründen entschuldigt. Im Rahmen der Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrages sei die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 11.04.2014 aufgefordert worden, einen Nachweis über eine Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung vorzulegen. Eine Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung und auch eine telefonische Kontaktaufnahme haben bislang nicht stattgefunden. Diese "Ignoranz" sei nicht hinnehmbar. Aus diesem Grunde sei eine Weiterbewilligung auch noch nicht erfolgt. Das Sozialgericht werde darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass eine Vorsprache kurzfristig erfolgt.
56Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schreiben vom 12.05.2014 den Antrag teilweise zurückgenommen (s. o.) und u. a. ausgeführt, dass die vom Antragsgegner übersandten Horizontalübersichten unrichtig seien. Für Januar 2014 seien keine Leistungen erbracht worden. Für November und Dezember 2013 sei jeweils ein Scheck i. H. v. 43,67 EUR übersandt worden. Außerdem seien die Berechnungen fehlerhaft. Der Unterhalt i. H. v. 400 EUR sei seit Juni 2013 "nicht mehr real" und der Mietbetrag habe sich seit Oktober 2013 erhöht. Dies sei dem Antragsgegner bereits schriftlich mitgeteilt worden. Dieser habe aber bislang weder geantwortet, noch Neuberechnungen vorgenommen. Dem Schreiben vom 12.05.2014 waren Kopien von drei im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit ausgestellten Postbank-Zahlungsanweisungen i. H. v. 329,58 EUR, 301,90 EUR und 118,35 EUR beigefügt.
57Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22.05.2014 vorgetragen, dass nicht zutreffend sei, dass seit Januar 2014 keine Leistungen mehr erbracht würden. Für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 seien insgesamt Leistungen i. H. v. 801,90 EUR per Scheck erbracht worden. Bezüglich der beanstandeten Bezifferung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sei der Antragstellerin zuzugeben, dass das Mieterhöhungsverlangen sowie die Zustimmung des Sohnes als Hauptmieter eingereicht worden seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Mieterhöhung um 35,25 EUR zum 01.10.2013 nicht berücksichtigt worden. Die Sachbearbeitung sei angewiesen worden, dies umgehend zu korrigieren. Hinsichtlich der Unterhaltsanrechnung sei festzustellen, dass laufend für die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 2) jeweils Unterhaltsleistungen i. H. v. 200 EUR angerechnet worden seien. Zwar sei eine Bescheinigung des Ehegatten vom 05.09.2013 eingereicht worden, aus der sich ergibt, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nur noch in einem geringeren Umfang nachkommen kann. In dieser Bescheinigung sei jedoch ausdrücklich nur von dem Unterhalt für die Antragstellerin zu 1) die Rede. Aus dem Wortlaut sei nicht zweifelsfrei zu schließen, dass auch die Unterhaltspflichten gegenüber dem Antragsteller zu 2) nicht mehr in vollem Umfang befriedigt werden können. Sofern glaubhafte Nachweise über den Erhalt der geringeren Unterhaltszahlungen vorgelegt werden können, werde die Anrechnung rückwirkend den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Der Antragsgegner hat seinem Schriftsatz A2LL-Übersichten "Ausgezahlte Buchungen" für den Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 und "Einkommen aus Unterhalt" für beide Antragsteller für den Zeitraum seit März 2013 beigefügt sowie eine SAP ERP-Übersicht "Kontenstand: Grundliste". Daraus ergeben sich vier Zahlungen per PZZV für Januar 2014 in Höhe von zusammen 328,65 EUR und ebenfalls vier Zahlungen per PZZV für Februar 2014 in Höhe von zusammen 473,25 EUR sowie die Unterhaltsanrechnung in Höhe von 200 EUR pro Person. Mit weiterem Schriftsatz vom 03.06.2014 hat der Antragsgegner unter anderem ausgeführt, dass sich die Antragstellerin zu 1) trotz anders lautender Ankündigung nicht persönlich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet habe.
58Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 03.06.2014 u. a. vorgetragen, dass die Behauptung des Antragsgegners zu Zahlungen im Zeitraum Januar bis Februar 2014 i. H. v. 801,90 EUR bestritten werde. Sie habe den letzten Scheck Ende November 2013 für Dezember 2013 erhalten. Seitdem habe sie keine Schecks mehr erhalten. Des Weiteren hat sie vorgetragen, dass die Unterhaltszahlungen als Gesamtbetrag anzusehen seien. Die Aufteilung zu je 200 EUR habe der Sachbearbeiter beim Antragsgegner vorgenommen. Ihr "Ex-Mann" zahle nun aber nur noch 200 EUR monatlich als Gesamtbetrag. Genau das besage auch seine Bescheinigung. Daher habe nun das Einkommen bei einem mit 0 EUR und beim anderen auf 200 EUR oder bei beiden auf jeweils 100 EUR angesetzt werden müssen, nicht aber weiterhin auf jeweils 200 EUR. In den Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 – die sie ihrem Schreiben beigefügt hat – werde Unterhalt immer noch in Höhe von insgesamt 400 EUR angerechnet. Weiter hat die Antragstellerin in einer dem Schreiben vom 03.06.2014 beigefügten "Zusatzmitteilung" u. a. ausgeführt, dass der Antragsgegner im April eine Nachzahlung von 749,83 EUR und im Mai von 470,40 EUR erbracht habe. Diese Zahlen stimmen mit dem Bildschirmabgleich nicht überein. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.06.2014 hat die Antragstellerin zu 1) vorgetragen, dass über einen im Februar 2014 von der Schule des Antragstellers zu 2) für diesen gestellten Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe bislang nicht entschieden worden sei. Das Gericht werde gebeten, den Antragsgegner nach dem Stand der Antragsbearbeitung zu fragen. Zudem hat sie eine neue Bescheinigung ihres geschiedenen Ehemannes vom 04.06.2014 beigefügt, aus der sich ergibt, dass dieser seiner "geschiedenen Familie" seit September 2013 Unterhalt in Höhe von 200 EUR zahle, im November 2013 und im Januar und Mai 2014 seien es nur 150 EUR gewesen.
59Ausweislich der Anlagen zum Schreiben der Antragstellerin vom 04.06.2014 hat der Antragsgegner zwei Änderungsbescheide vom 27.05.2013 erlassen. Der eine betrifft den Monat Februar 2014, der andere den Zeitraum Oktober 2013 bis Januar 2014. Mit dem Bescheid für Februar sind den Antragstellern Leistungen in Höhe von insgesamt 466,75 EUR bewilligt worden und zwar "insoweit" unter Aufhebung der Bescheide vom 23.08.2013 und 23.11.2013, mit der Begründung, dass es "folgende Änderung" gegeben habe: "Anpassung der Kosten der Unterkunft". Sanktionsbedingte Minderungen werden im Bescheid für Februar nicht genannt. Der inhaltlich ansonsten identische Bescheid für Oktober bis Januar sieht unterschiedliche Gesamtleistungen vor, wobei für Oktober als "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" ein Betrag von 152,80 EUR genannt wird, für November ein Betrag i. H. v. 191,00 EUR und für Dezember und Januar ein Betrag von jeweils 114,60 EUR. Aus den Berechnungsbögen ergibt sich, dass nunmehr eine Nettokaltmiete ("Grundmiete") von 180,17 EUR statt bislang 156,67 EUR zugrunde gelegt wird (Differenz: 23,50 EUR).
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S 32 AS 1173/14 ER, den Inhalt der Gerichtsakte zu dem bei der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren S 32 AS 1585/14 sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
61II.
62Der Antrag der Antragsteller war – insbesondere nach der teilweisen Antragsrücknahme in Bezug auf laufende Leistungen ab dem 01.03.2014 – auslegungsbedürftig. Er war entsprechend dem tatsächlichen Begehren der Antragsteller auszulegen. Der vorstehend unter I. wiedergegebene "sinngemäße" Antrag ist das Ergebnis dieser Auslegung. Die Auslegung beruht auf folgenden Erwägungen:
63Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens geht es den Antragstellern, nach der teilweisen Antragsrücknahme, vor allem noch darum, dass der Antragsgegner im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet wird, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 zu gewähren, und zwar in der Höhe, in der Leistungen ohne die Minderungen aufgrund der Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 bewilligt worden sind bzw. wären, und ohne dabei die vorläufige Zahlungseinstellung für die Zeit von November 2013 bis Januar 2014 und die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für Februar 2014 durch den Bescheid vom 06.01.2014 hinnehmen zu müssen. Streitgegenstand ist damit zunächst die (vorläufige) Erfüllung des Leistungsanspruchs der Antragsteller im Zeitraum August 2013 bis Februar 2014, wie er sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 03.05.2013 (betrifft August 2013) und dem Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 (betrifft den restlichen Zeitraum) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 (betrifft Änderungen ab dem 01.01.2014) und in der Fassung der beiden während des Eilverfahrens erlassenen Änderungsbescheide vom 27.05.2014 (der eine betrifft Änderungen für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.01.2014 und der andere den Februar 2014) – allerdings ohne Abzug sanktionsbedingter Minderungsbeträge, ohne einstweilige Zahlungseinstellung und ohne die Aufhebung vom 06.01.2014 – ergibt. Streitig ist insoweit auch die Frage, ob die Leistungsansprüche der Antragsteller durch Erbringung der bewilligten Leistungen erfüllt worden sind, oder ob noch Leistungen "offen sind".
64Zum Streitgegenstand gehört nach dem Verständnis der Kammer darüber hinaus die Frage, ob der Leistungsanspruch der Antragsteller im genannten Zeitraum über die Höhe der mit den genannten Bewilligungsbescheiden bewilligten Leistungen richtigerweise hinaus geht, ob den Antragstellern also höhere als die bewilligten Leistungen zustehen, und zwar insbesondere wegen – nach dem Vorbringen der Antragsteller – bisher falscher Einkommensanrechnung (Anrechnung zu hoher Unterhaltsleistungen) und Anerkennung zu geringer Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Nichtberücksichtigung der mit Zustimmung des Mieters erfolgten Mieterhöhung). Auch diese Frage steht zwischen den Beteiligten im Streit. Streitgegenstand ist damit insgesamt der Leistungsanspruch der Antragsteller im Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 unter Berücksichtigung der Frage nach dessen vollständiger Erfüllung durch Erbringung der Leistungen – hier, da die Antragstellerin zu 1) über kein Konto verfügt, durch Ausstellung und Übermittlung entsprechender Postschecks (PZZV).
65In Bezug auf den streitigen Zeitraum wenden sich die Antragsteller letztlich in erster Linie gegen die Nichtauszahlung bereits bewilligter Leistungen. Die Antragsteller begehren insoweit die Erfüllung der mit den bereits erlassenen Bescheiden begründeten Leistungsansprüche und damit eine Begünstigung, wobei in der Hauptsache keine Anfechtungsklage sondern eine "echte" Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zu erheben wäre. Daher ist insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die statthafte Rechtsschutzform (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "; vgl. auch z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 24 m. w. N.), wobei es konkret um eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition der Antragsteller durch Verpflichtung zur Auszahlung weiterer Leistungen und damit um eine "Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" geht (Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
66Diese Bewertung betrifft zum einen die Auszahlung der Beträge von jeweils 38,20 EUR, um die die Leistungen wegen der Sanktionsbescheide im Vergleich zu den in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Beträgen gemindert ausgezahlt wurden, soweit keine Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen erfolgte, also – aus weiter unten noch im Einzelnen darzulegenden Gründen – die Auszahlung von 2 x 38,20 EUR wegen der Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013, die insoweit eine Minderung im August 2013 gegenüber der Bewilligungsentscheidung vom 03.05.2013 vorsehen, und die Auszahlung von 3 x 3 x 38,20 EUR wegen der drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013, da sie jeweils eine Minderung für November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 vorsehen. Diese Bewertung betrifft zum anderen die Auszahlung der Beträge, die wegen der vorübergehend erfolgten, später "aufgehobenen" vorläufigen Zahlungseinstellung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 zunächst nicht ausgezahlt worden waren.
67Soweit es um die vorläufige Gewährung höherer als der bereits gewährten Leistungen geht, geht es ebenfalls um eine "Verpflichtungssituation", denn statthafter Hauptsacherechtsbehelf wäre ebenfalls keine isolierte Anfechtungsklage, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. Daher ist auch insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die statthafte Rechtsschutzform.
68Zusätzlich wendet sich jedenfalls die Antragstellerin zu 1) bei verständiger Würdigung unmittelbar gegen die auf Meldeversäumnisse gem. § 32 SGB II gestützten, nur sie beschwerenden Sanktionsbescheide, deren Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten im Streit steht. Es liegt insoweit nach Meinung der Kammer eine reine "Anfechtungssituation" vor, denn in der Hauptsache ist ein Anfechtungswiderspruch bzw. eine Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf gegen Sanktionsfeststellungsbescheide wie die hier streitigen. Denn diese sind die alleinige "Ursache" der Minderung der Leistungen. Hätte dieser Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wäre in der Folge auch ein diese Sanktionsentscheidung "umsetzender" Bewilligungsbescheid – wie er hier in Gestalt des Bescheides vom 23.08.2013 bezüglich der Sanktionen vom 22.07.2013 und 24.07.2013 für die Minderungen in September und Oktober 2013 und bezüglich der Sanktionen vom 23.08.2013 und 23.08.2013 für die Minderungen von September bis November 2013 vorliegt – aufzuheben bzw. abzuändern, ohne dass es eines gesonderten Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid bedarf. Denn nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage war Streitgegenstand einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid, mit dem die Regelleistung gemindert wird, der Regelleistungsanspruch des Klägers in diesem Zeitraum; eine Sanktion konnte nicht isolierter Streitgegenstand sein, sondern bildete mit einem entsprechenden Bewilligungsbescheid eine rechtliche Einheit (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 13)). Und daran ist nach vorzugswürdiger Meinung auch nach der seit dem 01.04.2011 geltenden aktuellen Rechtslage festzuhalten (vgl. S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 8 m. w. N.; Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; Sozialgericht (SG) Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris (Berufung zugelassen); a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Revision zugelassen)).
69Bei dieser Sachlage – isolierte Anfechtungsklage als statthafter und ausreichender Hauptsacherechtsbehelf gegen Sanktionsbescheide – ist der Antrag der Antragsteller insoweit als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sanktionsentscheidungen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (vgl. z. B. Krodel in: BeckOK SozR, SGG § 86b Rn. 4; Keller a. a. O. Rn. 7, 24 m. w. N.) auszulegen. Denn gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Widersprüche gegen Sanktionsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II). Eine einstweilige Anordnung kommt damit insofern grundsätzlich nicht in Betracht, da ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "). Der Antrag ist dabei nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet, sondern auch auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. z. B. Keller a. a. O. Rn. 10a m. w. N.), wobei die Aufhebung zu einer Auszahlung aller sanktionsbedingt geminderten Beträge ab Eingreifen der aufschiebenden Wirkung führen soll. Da die aufschiebende Wirkung (der Suspensiveffekt) grundsätzlich rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eintritt (vgl. z. B. Keller a. a. O. Rn. 10 und Rn. 19), ist der Antrag insoweit auch auf die Vergangenheit bezogen.
70Der Antrag der Antragstellerin ist, soweit er nach alledem als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auszulegen ist, überwiegend zulässig und insoweit teilweise begründet. Hingegen ist der Antrag, soweit er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung in Bezug auf die Sanktionsentscheidungen und in Bezug auf die Aufhebungsentscheidung vom 06.01.2014 auszulegen war, zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
71In Bezug auf den auf Gewährung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II unter Außerachtlassung der sanktionsbedingten Minderungen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gilt folgendes:
72Der Antrag ist insoweit – wie ausgeführt – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das gilt für beide Antragsteller, denn auch in Bezug auf den Antragsteller zu 2) besteht, auch wenn er durch die Sanktionen nicht unmittelbar beschwert ist, eine Rechtsverletzung zumindest möglich. Das gilt insbesondere für die Frage, ob höhere als die gewährten Leistungen zu gewähren sind, weil die Anrechnung des Einkommens und die Übernahme der Mietkosten fehlerhaft erfolgt sind.
73Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund).
74Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 = juris (Rn. 23); BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.).
75Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.).
76Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 25)). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 26); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29, 29a).
77Nach diesen Maßstäben musste der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise – im tenorierten Umfang – Erfolg haben.
78Denn der Antragsgegner hat es versäumt, den Bewilligungsbescheid vom 03.05.2013 im Umfang der durch die Sanktionsfeststellungsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 festgestellten Minderung des Regelbedarfs um insgesamt 20 % für den Monat August 2013 teilweise nach § 48 SGB X aufzuheben. Das gleiche gilt für den Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 und die durch die drei Sanktionsfeststellungsbescheide vom 10.10.2013 für November 2013 bis Januar 2014 festgestellten Minderungen des Regelbedarfs um insgesamt 30 %. Eine entsprechende ausdrückliche Aufhebungsverfügung enthalten weder die genannten Sanktionsfeststellungsbescheide, noch andere Bescheide.
79Für den August 2013 ist eine anderweitige Aufhebungsverfügung nicht ersichtlich.
80Der Antragsgegner hat eine entsprechende Aufhebungsverfügung für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014, konkret für den Monat Januar 2014, bzgl. der Regelbedarfsminderungen durch die Sanktionsfeststellungsentscheidungen vom 10.10.2013 auch nicht mit dem Änderungsbescheid vom 23.11.2013 (Bl. 90 GA) nachgeholt. Mit diesem Änderungsbescheid wurde eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 festgesetzt und war im dazugehörigen Berechnungsbogen eine Leistung von 0 EUR zugunsten der Antragstellerin zu 1) und eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) ausgewiesen; zudem wurden die vorangegangenen Bewilligungsbescheide "insoweit zum 01.01.2014" aufgehoben.
81Zum einen hat der Antragsgegner selbst im Schriftsatz vom 29.04.2014 mitgeteilt, dass er keine zusätzlichen Aufhebungsverfügungen getroffen habe. Schon das spricht gegen eine Auslegung des Bescheides als Aufhebungsentscheidung bzgl. der Sanktionen. Zum anderen wird in der Begründung dieses Bescheides nur angeführt, dass die Leistungshöhe mit Wirkung ab dem 01.01.2014 aufgrund der Bekanntmachung der ab dem 01.01.2014 geltenden Regelbedarfe geändert (erhöht) werde. Auch das spricht dagegen, dass der Bescheid in Bezug auf den Leistungsanspruch der Antragstellerin zu 1) eine belastende Regelungswirkung besitzen sollte, und im Gegenteil dafür, dass der Bescheid lediglich eine die Antragsteller – damals effektiv nur den nicht (oder nicht bewusst) von der Zahlungseinstellung betroffenen Antragsteller zu 2) – begünstigende Regelung enthält. Die Aufhebung erfolgte lediglich "insoweit" und damit aus Sicht der Kammer allein in Bezug auf die Erhöhung des Regelbedarfes, also nur zugunsten der Antragsteller. Bei einer derart eindeutigen, einschränkenden Formulierung des Änderungsgrundes kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass eine "insoweit" erfolgende Aufhebungsverfügung vorangegangene Bewilligungsbescheide auch in anderer Hinsicht abändern und aufheben kann und soll. Das ließe sich mit dem Gebot der Rechtsklarheit kaum vereinbaren. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Nennung einer Leistung von 0 EUR bzgl. der Antragstellerin zu 1) im Berechnungsbogen nur nachrichtlich die damals kurz zuvor mitgeteilte vorläufige Zahlungseinstellung wiedergeben sollte. Insofern hat der Antragsgegner den Antragstellern mit Schreiben vom 01.04.2014 mitgeteilt, dass an der Zahlungseinstellung nicht festgehalten werde. Zudem ist nunmehr eine erneute Leistungsbewilligung auch für den Einstellungszeitraum durch den einen der beiden Bescheide vom 27.05.2014 erfolgt.
82Der Antragsgegner hat eine Aufhebungsverfügung für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014 bzgl. der Regelleistungsminderungen durch die Sanktionen vom 10.10.2013 auch im Übrigen nicht nachgeholt, insbesondere nicht mit dem im Verlauf des Eilverfahrens erlassenen Änderungsbescheid vom 27.05.2014 für den Zeitraum ab dem 01.10.2013.
83Denn die dort vorgenommene Änderung betraf ausweislich der Begründung des Bescheides nur die Bedarfe für Unterkunft (Berücksichtigung einer erhöhten Nettokaltmiete ab dem 01.10.2013) und nicht die durch die Sanktionen zu mindernde Regelleistung. Die Aufhebungsverfügung erfolgte ausdrücklich nur "insoweit", also im Umfang der Änderung, und es ist auch ansonsten kein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Antragsgegner mit diesem Bescheid irgendeine Regelung bzgl. der Regelleistung vornehmen wollte.
84Die Bewertung, dass die Änderungs- und Aufhebungsverfügung auf einen Teilaspekt der ursprünglichen Leistungsbewilligung (Kosten der Unterkunft) beschränkt sein sollte, ist dabei auch deshalb sachgerecht bzw. geboten, weil es sich bei den Festsetzungen zu den Leistungen für den Regelbedarf und den Festsetzungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung jeweils um eigenständige Verfügungen bzw. Verwaltungsakte nach § 31 SGB X handelt, die auch jeweils eigenständig Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens sein können (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – juris (Rn. 18 ff.) zur alten Rechtslage; vgl. ferner BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R – juris (Rn. 11)) und sich hieran auch nach der seit dem 01.01.2011 geltenden aktuellen Rechtslage nichts geändert hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 – L 2 AS 2313/12 – juris m. w. N.; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 31 ff.; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 229; so wohl nun auch das BSG: vgl. hierzu Ziff. 5 des Terminberichts des BSG Nr. 24/14 vom 05.06.2014 zum Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – juris).
85Im Bescheid vom 27.05.2014 sind zwar in den jeweiligen Tabellenwerten mit der Bezeichnung "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" und damit auch in dem jeweils ausgeworfenen Leistungsbetrag und in den Berechnungsbögen alle bislang für den Änderungszeitraum erlassenen Sanktionsbescheide rechnerisch berücksichtigt. Jedoch reicht dies nach Meinung der Kammer angesichts des sich aus der eindeutigen Begründung des Bescheides ergebenden begrenzten Änderungsgegenstands nicht als Anhaltspunkt für eine "allumfassende" Aufhebungsverfügung aus. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Berücksichtigung aller Sanktionen nur der nachrichtlichen Wiedergabe der vorgenommenen Sanktionen dienen sollte, zumal derartige Änderungsbescheide weitgehend automatisiert mit Inhalt gefüllt werden und daher nicht jede Angabe in einem solchen Bescheid zwingend den Rückschluss auf eine inhaltliche Prüfung und auf eine Entscheidung durch einen Sachbearbeiter rechtfertigt.
86Soll ein Änderungsbescheid – wie hier – ausdrücklich nur eine "Anpassung der Kosten der Unterkunft" vornehmen, und soll die Aufhebung nur "insoweit" erfolgen, so spricht daher nach Auffassung der Kammer selbst dann nichts für eine Änderung und Aufhebung auch bzgl. des Regelbedarfs, wenn der Bescheid auch insofern Leistungsbeträge nennt. In einem solchen Fall ist darin keine Regelung nach § 31 SGB X sondern bestenfalls eine "wiederholende Verfügung" zu sehen (vgl. zur Bestimmung des Regelungsgegenstandes eines Bescheides und zur Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54, Rn. 7a m. w. N.; LSG NRW, Urteil vom 22.03.2012 – L 6 AS 1589/10 – juris (Rn. 19); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.11.2010 – L 11 AS 926/10 B – juris (Rn. 11 f.); LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2012 – L 6 AS 48/11 – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.03.2011 – L 7 AS 161/11 B ER – juris; LSG NRW, Beschluss vom 23.06.2010 – L 12 AS 405/10 B – n. v.).
87Die danach fehlenden Aufhebungsverfügungen wären nach Auffassung der Kammer erforderlich gewesen, um die Sanktionsfeststellung "auf der Leistungsebene umzusetzen". Ein Sanktionsbescheid nach §§ 31 ff. SGB II "geht ins Leere", wenn für den Sanktionszeitraum bereits – wie hier in den soeben genannten Monaten – Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind und der/die entsprechende(n) Bewilligungsbescheid(e) nicht im Umfang der Minderung nach § 48 SGB X aufgehoben wird/werden.
88Das Bundessozialgericht hatte zu der bis zum 31.03.2011 geltenden früheren Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 SGB II entschieden, dass im Rahmen der Festsetzung einer Sanktion die Aufhebung einer bestandskräftigen früheren Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, wenn die Behörde mit dieser Leistungen in ungekürzter Höhe bewilligt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 13).
89Hieran ist auch nach der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen Neufassung der Regelung (nunmehr § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II) festzuhalten (str.; wie hier SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER – bislang n. v.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 – L 7 AS 1058/13 B – juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; sehr ausführlich SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 – S 7 AS 439/13 – juris (Berufung zugelassen); SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ER – juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013 – L 7 AS 332/13 B ER – juris (Rn. 11); S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 m. w. N.; a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Revision zugelassen); SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris (Berufung zugelassen); SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 – S 4 AS 449/11 ER – juris (Rn. 34 ff.); eine Entscheidung des BSG zu dieser Frage liegt bislang – soweit ersichtlich – nicht vor; eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) ist der Kammer bislang, mit Ausnahme des Beschlusses vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B – juris (hierzu sogleich näher), ebenfalls nicht bekannt).
90Die von der Gegenauffassung vertretene Differenzierung zwischen dem in § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten "Auszahlungsanspruch", der sich "kraft Gesetzes" mindern soll, und dem im Bewilligungsbescheid geregelten "Leistungsanspruch", der durch die Festsetzung einer Sanktion unberührt bleiben soll mit der Folge, dass die Behörde ohne Weiteres die mit dem ursprünglichen Bescheid gewährten Leistungen nur unter Abzug des Sanktionsbetrages auszahlen muss, ist nach Meinung der Kammer nicht überzeugend.
91Vielmehr stellen sich Leistungsanspruch und Auszahlungsanspruch grundsätzlich als Einheit dar (SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –; S. Knickrehm/Hahn a. a. O.). Die Auszahlung einer Leistung ist generell nur "automatische" Folge ihrer zuvor ausgesprochenen Bewilligung. So hat die Verurteilung einer Behörde zur Auszahlung einer bereits bewilligten Leistung an den Adressaten des Bewilligungsbescheides "aus" dem Bescheid im Wege einer Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG ohne weitere Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen (SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –). Die 35. Kammer des SG Dortmund hat in ihrer soeben genannten Entscheidung (Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –) des Weiteren folgendes ausgeführt:
92"Der Erforderlichkeit der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist auch nicht mit dem Argument zu begegnen, dass die Minderung des Anspruchs nach der Neufassung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes eintrete (so aber SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011, a.a.O.). Wie vorab dargestellt, hat das Bundessozialgericht noch in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) im Rahmen der Festsetzung einer Sanktion die teilweise Aufhebung einer früheren Bewilligungsentscheidung für erforderlich gehalten. Ein "Paradigmenwechsel" zur bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt sich zunächst nicht aus dem im Verhältnis zur früheren Vorschrift des § 31 Abs. 6 Satz 1 1. Hs. SGB II geänderten Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ableiten. Letzterer ist wie folgt gefasst:
93"Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt."
94§ 31 Abs. 6 Satz 1 1. Hs. SGB II lautete:
95"Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt."
96Den nunmehr teilweise angenommenen "Selbstvollzug" der Minderung des Anspruchs hätte man aus der früheren Formulierung des "Eintritts" von "Absenkung und Wegfall" aber mit denselben Argumenten ableiten können wie für die Begrifflichkeit der "Minderung" des Auszahlungsanspruchs. Maßgeblich für die Kammer ist aber, dass auch eine kraft Gesetzes eintretende Anspruchsminderung sich immer nur auf den materiell-rechtlichen Anspruch des Hilfebedürftigen auswirken kann. Der "formalrechtliche" Anspruch "aus" einer bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung ist jedoch unabhängig hiervon in der Welt. Will die Behörde diesen beseitigen und die "formalrechtliche" Rechtsposition des Hilfebedürftigen mit seiner materiellen Rechtsposition in Übereinstimmung bringen, muss sie der Bewilligungsentscheidung mit einem "actus contrarius" begegnen und ist in diesem Zusammenhang an das Instrumentarium der §§ 45, 48 SGB X gebunden. Die Feststellung der Minderung der Leistung ist mithin die "Änderung der Verhältnisse", die Voraussetzung für eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, macht diese jedoch nicht entbehrlich (SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013, S 7 AS 439/13 - juris (Rdnr.26)."
97Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an.
98Aus Sicht der Kammer rechtfertigt auch der Beschluss des LSG NRW vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B – juris (insbes. Rn. 19), wonach es sich "bei der sanktionsweisen Absenkung von Leistungen ( ) um eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides" handeln soll, keine andere Bewertung. Zum einen ist es offenbar so, dass in dem dortigen Fall noch die bis zum 31.03.2011 geltende alte Fassung der Sanktionsnormen anwendbar war (vgl. dort Rn. 20). Schon daher ist diese Entscheidung für die Bewertung der §§ 31 ff. SGB II n. F. letztlich nicht sehr "ergiebig". Zum anderen fehlt eine nähere Begründung für diese Aussage. Daher folgt die Kammer dem Hessischen LSG (a. a. O.) in dessen Bewertung, dass eine Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X nicht "automatisch" in jedem Sanktionsfeststellungsbescheid enthalten ist. Ein solcher Schluss lässt sich nach hier vertretener Auffassung auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur alten Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris (Rn. 13 ff.)) ziehen, wonach neben einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X eine zusätzliche Sanktionsfeststellung nicht erforderlich war.
99Auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 31 ff. SGB II gehen nunmehr in der Fassung vom 22.04.2014 (unter Hinweis auf eine erfolgte Änderung der Rechtsauffassung) davon aus, dass eine Aufhebungsverfügung erforderlich ist. Es heißt dort unter Ziff. 31.28:
100"Trotz der gesetzlichen Formulierung ("mindert sich" = Rechtsfolge tritt kraft Gesetz ein), bedarf es eines klarstellenden VA (Rechtsschutzbedürfnis des Kunden), der die Pflichtverletzung feststellt und die Aufhebung in Höhe des Minderungsbetrages nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den letzten maßgeblichen, vorangegangenen Bewilligungs- oder Änderungsbescheid der betroffenen Monate bzw. des betroffenen Monats regelt."
101Daher bleibt bei unterlassener Aufhebung der Bewilligungsentscheidung der durch sie begründete Leistungsanspruch bestehen und ist zu erfüllen.
102Die demnach noch auszuzahlenden Leistungen summieren sich auf 420,20 EUR (für August 2013: 2 x 10 % der Regelleistung = 2 x 38,20 EUR = 76,40 EUR; für November, Dezember und Januar: 3 x 3 x 10 % der Regelleistung = 9 x 38,20 EUR = 343,80 EUR).
103Klarstellend sei erwähnt, dass eine Aufhebungsverfügung für die Umsetzung der Sanktionsbescheide für die anderen Zeiträume (Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 für September 2013, Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013 und 23.08.2013 für Oktober 2013 und Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 und 23.08.2013 für November 2013) nicht erforderlich war, weil für diese zuvor keine Bewilligungsentscheidungen vorlagen, sondern die einschlägigen Bewilligungsentscheidungen von vornherein die sanktionsbedingten Minderungen berücksichtigten.
104In Bezug auf die Auszahlung der mit den nicht aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen bewilligten Leistungen besteht nach Meinung der Kammer auch ein Anordnungsgrund, obwohl es um zurückliegende Zeiträume geht und für die Gewährung vorläufiger Leistungen für einen vergangenen Zeitraum im Wege einstweiliger Anordnung ein Anordnungsgrund regelmäßig nur vorliegt, wenn ausnahmsweise ein dringender "Nachholbedarf" – ein Fortwirken des Leistungsrückstandes aus der Vergangenheit bei Verursachung einer gegenwärtigen Notlage – dargetan wird, der befriedigt werden soll (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a und Rn. 35a). Ob hier ein solcher dringender Nachholbedarf besteht, kann aber aus Sicht der Kammer dahinstehen. Denn aus einem anderen Grund ist hier die Gewährung vorläufiger Leistungen für diese vergangenen Zeiträume im Wege einstweiliger Anordnung geboten.
105Die 35. Kammer des SG Dortmund hat in ihrer o. g. Entscheidung insoweit folgendes ausgeführt:
106"Die Kammer sieht auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Zwar nimmt sie einen solchen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur an, wenn der zwischen den Beteiligten streitige Betrag zumindest 30 Prozent der Regelleistung gemäß § 20 SGB II ausmacht. Durch die Vorschrift des § 31a Abs. 3 SGB II (Erbringung ergänzender Sachleistungen nur bei einer Kürzung von 30 Prozent der Regelleistung) und § 43 Abs. 2 SGB II (Aufrechnung bis zu 30 Prozent der Regelleistung) hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass er auch eine um diesen Betrag gesenkte Regelleistung für ausreichend hält, um das Existenzminimum zu decken. Diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der zwischen den Beteiligten streitige Minderungsbetrag monatlich nur EUR 78,20 ausmacht; die Regelleistung des Antragstellers beläuft sich gemäß den §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 auf monatlich EUR 391,-.
107Die vorgenannten Anforderungen lassen sich zur Überzeugung der Kammer aber nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen, in der sich der Anordnungsanspruch des Antragstellers daraus ergibt, dass ihm eine von der Behörde bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalten wird (vgl. zu den geringeren Anforderungen an den Anordnungsgrund bei Evidenz des Anordnungsanspruchs auch LSG Hessen, Beschluss vom 03.12.2013, a.a.O. – juris (Rdnr.9)). Die Rechtsschutzform des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG setzt einen entsprechenden Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nämlich nicht voraus. Diese für den Rechtsschutzsuchenden günstigere prozessuale Ausgestaltung ergibt sich maßgeblich daraus, dass diesem im Anwendungsbereich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen eine bereits von der Behörde eingeräumte Rechtsposition entzogen werden soll, während er im Anwendungsbereich eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt. In der vorliegenden Fallgestaltung geht es aber eben nicht um die Erweiterung der Rechtsposition des Antragstellers, sondern um die Durchsetzung eines ihm vom Antragsgegner bereits eingeräumten Anspruchs. Überdies wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die für den Antragsteller statthafte Rechtsschutzform gewesen, wenn der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidung ( ) - in Höhe der festgestellten Minderungsbeträge aufgehoben hätte. Es wäre jedoch nicht nachvollziehbar, wenn eine Behörde eine für den Antragsteller nachteilige und damit für sie vorteilhafte Verfahrensposition dadurch bewirken könnte, dass sie bereits bewilligte Leistungen ohne die gebotene Vornahme einer Aufhebungsentscheidung einbehält."
108Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer jedenfalls insoweit an, als die 35. Kammer in Fällen der vorliegenden Art – Nichterfüllung eines bereits eingeräumten Anspruchs – deutlich geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund stellt. Abgesehen davon ist hier immerhin im Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 durch die kumulative dreifache Minderung um 10 %, insgesamt also um 30 %, die von der 35. Kammer angenommene "Schwelle" für die Bejahung eines Anordnungsgrundes von 30 % des Regelbedarfs erreicht. Zudem ist auch der bewilligte aber nicht ausgezahlte Gesamtbetrag so erheblich, dass ein Anordnungsgrund nach Meinung der Kammer nicht verneint werden kann.
109Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat hingegen keinen Erfolg, soweit er auf die vorläufige Gewährung höherer als der zunächst bewilligten Leistungen (aufgrund Anrechnung eines geringeren Unterhalts und Anerkennung einer höheren Nettokaltmiete) gerichtet ist.
110Der Antrag ist insoweit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig.
111Mittlerweile hat der Antragsgegner zum einen durch die beiden Änderungsbescheide vom 27.05.2014 die angestrebte Änderung der Mietkosten nachträglich berücksichtigt, so dass sich dieses Änderungsbegehren jedenfalls dem Grunde nach erledigt hat, und zum anderen durch den Schriftsatz vom 22.05.2014 zu erkennen gegeben, dass er für den Fall, dass "glaubhafte Nachweise" über den Erhalt der geringeren Unterhaltszahlungen vorgelegt werden, auch die Einkommensanrechnung nachträglich anpassen wird. Nachdem die Antragstellerin zu 1) nun eine weitere Bescheinigung ihres ehemaligen Ehemannes über die Unterhaltszahlungen vorgelegt hat, dürfte sich ihr Änderungsbegehren auch insoweit kurzfristig jedenfalls dem Grunde nach erledigen. Für eine einstweilige Anordnung besteht bei dieser Sachlage derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag.
112Hilfsweise wäre der Antrag insoweit auch unbegründet. Sollte die Bewilligung der Kosten der Unterkunft der Höhe nach auch nach den beiden Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 noch unzureichend sein, was bei summarischer Prüfung bislang nicht erkennbar und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, so wären die Antragsteller auf die Erhebung eines Widerspruchs und ggf. die anschließende Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verweisen; eine besondere Eilbedürftigkeit ist nicht erkennbar. Denn für die vorläufige Gewährung – hier nur geringfügig – höherer Leistungen für einen vergangenen Zeitraum im Wege einstweiliger Anordnung fehlt es – wie ausgeführt – ganz regelmäßig an einem Anordnungsgrund. Anders ist es nur, wenn ausnahmsweise ein dringender "Nachholbedarf" dargetan wird, der befriedigt werden soll (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a und Rn. 35a), oder u. U., wenn die vorstehend erörterte Ausnahmekonstellation – Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs – vorliegt. Hier ist bezüglich der Frage der bewilligten Leistungshöhe weder ein Nachholbedarf – ein Fortwirken des Leistungsrückstandes aus der Vergangenheit bei Verursachung einer gegenwärtigen Notlage – glaubhaft gemacht oder ersichtlich, noch geht es um die Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs. Dass die Auszahlung der mit den beiden Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 zusätzlich bewilligten Kosten der Unterkunft der Höhe nach unzureichend sein wird, ist bislang nicht erkennbar. Unterstellt man das aber, so ginge es zwar insofern um die Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs; jedoch wäre ein so geringfügiger Betrag im Streit, dass ein Anordnungsgrund nach Meinung der Kammer dennoch zu verneinen wäre. Und auch in Bezug auf eine etwaige unzureichende Anpassung der Einkommensanrechnung in den zu erwartenden Änderungsbescheiden besteht derzeit (noch) kein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit.
113Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zudem insofern keinen Erfolg, als er auf Auszahlung der Beträge gerichtet ist, die trotz des Vorliegens des Bewilligungsbescheides vom 23.08.2013 nicht wegen der sanktionsbedingten Minderungen sondern allein wegen der vorläufigen Zahlungseinstellung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 zunächst nicht ausgezahlt worden waren.
114Insoweit ist er zwar zulässig, aber unbegründet.
115Denn insofern hat der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 mit dem Schreiben vom 01.04.2014 mitgeteilt, dass er die mit "Bescheid vom 25.10.2013 ausgesprochene vorläufige Zahlungseinstellung ab dem 01.11.13 bis zum 31.01.14" zurücknehme – wobei es sich bei dem Schreiben vom 25.10.2013 tatsächlich weder der Form nach um einen Bescheid (Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X) handelte, da ihm z. B. keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, noch materiell eine Entscheidung durch Verwaltungsakt zulässig gewesen wäre, da nach dem eindeutigen Wortlaut von § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Zahlungseinstellung "ohne Erteilung eines Bescheids" vorgenommen wird und es sich bei ihr inhaltlich nicht um eine Regelung im Sinne von § 31 SGB X, sondern um die Ausübung eines gesetzlich statuierten Zurückbehaltungsrechts handelt (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 40 Rn. 90; Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 40 Rn. 121).
116Der Antragsgegner hat die insoweit einbehaltenen Leistungen nach seinem Vortrag auch anschließend ausgezahlt. Dass eine Nachzahlung Anfang April erfolgt ist, ist auch unstreitig. Damit hat sich das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller insoweit dem Grunde nach erledigt.
117Soweit noch die Höhe der nachgezahlten Leistungen bzw. die Frage der Vollständigkeit der Erfüllung durch Übermittlung entsprechender Schecks streitig ist, ist nach Meinung der Kammer ein Anordnungsanspruch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners und der von ihm eingereichten "Bildschirmabgriffe" nicht hinreichend – also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – glaubhaft gemacht. Eine nähere Aufklärung dieser Frage ist nach Auffassung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich.
118Zudem besteht insoweit aus Sicht der Kammer kein Anordnungsgrund, da der streitige Differenzbetrag gering ist, so dass die Antragsteller darauf zu verweisen sind, diese Frage zunächst außergerichtlich mit dem Antragsgegner oder notfalls im Rahmen eines regulären Hauptsacheverfahrens (Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG) zu klären. In diesem Rahmen dürfte es sinnvoll sein, nähere Nachforschungen über Zugang und Einlösung der nach Darstellung des Antragsgegners ausgestellten Postschecks anzustellen.
119In Bezug auf den unmittelbar gegen die (Vollziehung der) insgesamt sieben Sanktionsbescheide gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und den damit nach dem Inhalt des Vorbringens der Antragsteller (konkludent) mit erhobenen Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt folgendes:
120Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist – wie bereits dargelegt (s. o.) –statthaft.
121Er ist aber teilweise unzulässig, soweit er sich auf die Minderungen bezieht, gegen deren Auswirkungen mit dem vorliegenden Beschluss eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist, denn insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn mangels Aufhebungsverfügung geht die Sanktion ohnehin "ins Leere" und kann nicht vollzogen werden bzw. ist der Sanktionsvollzug bereits durch den Erlass der einstweiligen Anordnung beseitigt worden, ohne dass es einer zusätzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung und einer Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. zu diesem Annexantrag SG Dortmund, Beschluss vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris m. w. N.) bedarf.
122Im Übrigen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung zulässig.
123Die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht (teilweise) daran, dass – wie der Antragsgegner angenommen hat – der Widerspruch in Bezug auf einige der Sanktionen, insbesondere gegen die vom 22.07.2013 und 24.07.2013, wegen Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist unzulässig war.
124Zwar kommt einem offensichtlich unzulässigen Hauptsacherechtsbehelf, insbesondere einem verfristeten Rechtsbehelf gegen einen bestandskräftig und damit nach § 77 SGG verbindlich gewordenen Verwaltungsakt, keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 23.04.2002 – L 6 RJ 113/02 ER – juris (Rn. 28); Keller a. a. O., § 86a Rn. 10 m. w. N.). Und bei einem offensichtlich unzulässigen Widerspruch könnte auch anschließend erhobene Klage – hier die Klage S 32 AS 1585/14 – keine aufschiebende Wirkung entfalten.
125Die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide wurden aber nicht bzw. nicht offensichtlich zu spät eingelegt. Die beiden Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 wurden mit dem als Widerspruch auszulegenden Schreiben vom 04.09.2013, das am 11.09.2013 bei dem Antragsgegner einging, rechtzeitig angefochten. Und die drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013 wurden am 07.11.2013 rechtzeitig ausdrücklich mit Widerspruch angefochten. Zwar spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die zwei ersten Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 der Antragstellerin so frühzeitig zugingen, dass der Widerspruch vom 11.09.2013 zu spät erhoben wurde. Jedoch ist dies nicht zwingend. Der Sanktionsbescheid vom 22.07.2013 trägt keinen ausdrücklichen "Abvermerk" über eine Aufgabe zur Post, sondern allein ein Handzeichen des Sachbearbeiters, und ihm ist eine Verfügung mit dem Text "Sanktionsbescheid raus" beigefügt, in der sich ferner neben dem unterhalb abgedruckten Text "ALG II angeordnet und zentralen Druck veranlasst" ein weiteres Handzeichen befindet. Trotz der Formulierung "Sanktionsbescheid raus" geht das Gericht nicht davon aus, dass in dieser beigefügten Verfügung ein Abvermerk zu sehen ist. Gegen diese Interpretation spricht entscheidend der abgezeichnete Vermerk über die Veranlassung eines "zentralen Drucks" (vgl. hierzu und allgemeinen zum Abvermerk LSG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – L 7 AS 1382/11 B – juris), denn daraus ergibt sich, dass der Bescheid gerade nicht von dem Sachbearbeiter in den Postversand gegeben wurde, sondern elektronisch ein zentraler Druck veranlasst wurde. Bei dieser Sachlage greift die Zugangsfiktion nach § 37 Abs. 2 SGB X nicht ein (vgl. LSG NRW a. a. O.). Nicht wesentlich anders ist die Situation bei dem Sanktionsbescheid vom 24.07.2013, dem eine "Änderungsverfügung" beigefügt ist, in der der Bearbeitungsschritt "Bescheid erteilen" mit einem auf den 24.07.2013 datierten Handzeichen versehen ist. Ein eindeutiger Vermerk über die persönliche Aufgabe zur Post durch den unterzeichnenden Sachbearbeiter dürfte hierin nicht zu sehen sein. Der für den Zeitpunkt der Bekanntgabe als des fristauslösenden Ereignisses beweisbelastete Antragsgegner kann einen Zugang vor dem 11.08.2013 daher nicht nachweisen, so dass von der Zulässigkeit des Widerspruchs auszugehen ist, jedenfalls aber nicht von seiner offensichtlichen Unzulässigkeit ausgegangen werden kann.
126Dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
127Es bestehen in Bezug auf den bereits vergangenen Zeitraum noch andauernde konkrete Vollzugsfolgen in Gestalt der sanktionsbedingt geminderten Leistungen. In einem solchen Fall muss ein Eilantrag in der Gestalt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig sein. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers, der im einstweiligen Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid begehrt, entfällt nicht deshalb durch Zeitablauf, weil der Zeitraum, für den er aufgrund des Sanktionsbescheides wegen einer Pflichtverletzung einen geminderten oder gar keinen Regelbedarf erhält, verstrichen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 – L 11 B 17/03 KA ER – juris (Rn. 22); ebenso nach dem Verständnis des Gerichts auch Groth, NJW 2007, 2294, obwohl er vom LSG NRW im Beschluss vom 30.04.2013 als Vertreter einer abweichenden Auffassung genannt wird).
128Das ergibt sich zum einen daraus, dass eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer gegenwärtigen Notlage bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – anders als bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (Anordnungsgrund) – nicht zwingend erforderlich ist.
129Zum anderen ergibt es sich daraus, dass die vorherige Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach Auffassung der Kammer Voraussetzung für eine Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist, durch die der Antragsteller z. B. die Auszahlung einbehaltener Leistungen erreichen kann. Die Möglichkeit der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG besteht nach Meinung des Gerichts auch nicht nur dann, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides während des Eilverfahrens stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn er schon vor Rechtshängigkeit des Eilantrages geschehen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann daher selbst dann bestehen, wenn der Bescheid – anders als im vorliegenden Fall – bereits in vollem Umfang vollzogen ist, denn der Antragsteller kann einen Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung schon getroffener Maßnahmen haben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 7a; LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O.).
130Soweit der Antrag nach alledem zulässig ist, ist er jedoch unbegründet.
131Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorzunehmen.
132Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung, in der es um die Feststellung einer Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs geht, ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat: Aus der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II ("Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt") ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. In der Regel überwiegt daher das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris; vgl. ferner BSG, Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R – SozR 4-1500 § 86a Nr. 2 = juris).
133Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt daher nur in Betracht, wenn – etwa wegen offenbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder bei unklaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) als Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung – ausnahmsweise das private Interesse der durch den Bescheid belasteten Person überwiegt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16).
134Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird seine Vollziehung ausgesetzt, wird m. a. W. die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12f m. w. N.). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage u. U. auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) werden wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen ist. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.).
135Nach diesen Maßstäben war hier nicht die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 1585/14 anzuordnen (und damit automatisch auch nicht nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Vollziehung aufzuheben).
136Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt hier nicht das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Die in der Hauptsache angefochtenen Sanktionsbescheide sind weder offensichtlich rechtswidrig, noch ist ein Erfolg der Klage nach Meinung der Kammer auch nur überwiegend wahrscheinlich. Daher verbleibt es bei der Grundregel, dass dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners ein Vorrang zukommt.
137Nach summarischer Prüfung sind die Sanktionsbescheide jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Es gab jeweils eine wirksame Meldeaufforderung gem. § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III. Es ist nicht dargetan, dass die Antragstellerin zu 1) die Meldeaufforderungen (Einladungen) nicht erhalten hätte. Die Einladungen betrafen jeweils eine Besprechung der "aktuellen beruflichen Situation" und sollten teilweise auch dazu dienen, die Bewerbungsaktivitäten zu erörtern. Damit lag jeweils ein zulässiger Meldezweck nach § 309 Abs. 2 SGB II vor. Die erforderlichen individuellen Rechtsfolgenbelehrungen waren in den jeweils vorangegangenen Einladungsschreiben enthalten. Bei einer drohenden Sanktion nach § 32 SGB II (Meldeversäumnis) ist es nach Auffassung der Kammer sowohl inhaltlich zutreffend als auch ausreichend, wenn – wie hier – allgemein auf der Rückseite der Einladungsschreiben über die Folgen von Meldepflichtverletzungen belehrt wird und zusätzlich im Text der ersten Einladung konkret darüber belehrt wird, dass bei einem ersten Meldeversäumnis eine Minderung des Arbeitslosengeldes bzw. Sozialgeldes "um 10 Prozent des für Sie ( ) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten" vorgenommen wird, und in den Folgeeinladungen jeweils darüber, dass bei einem "erneuten" Nichterscheinen "nochmals" eine Minderung des individuell zustehenden Regelbedarfes um 10 % vorgenommen wird. Formelle Fehler des Sanktionsbescheide (Zuständigkeit, Verfahren, Form) sind nicht erkennbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sanktion lagen auch jeweils vor. Meldeversäumnisses lagen jeweils unstreitig objektiv vor. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen ist für keines der Meldeversäumnisse dargetan oder sonst erkennbar. In Anbetracht des Fehlens jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner und der Möglichkeit einer Fahrtkostenerstattung, auf die in allen Einladungen hingewiesen worden ist, können die Einlassungen der Antragstellerin zu 1), dass ihr ein Aufsuchen des Jobcenters aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, nur als Schutzbehauptungen gewertet werden. Die Kammer hält die Sanktionsvorschriften der §§ 31 ff. SGB II und insbesondere den von der Intensität der Leistungsabsenkung her mit 10 % vergleichsweise "milden" § 32 SGB II auch nicht für verfassungswidrig.
138Auch eine allgemeine Abwägung bei – unterstellt – zumindest offenen Erfolgsaussichten führt nicht dazu, dass hier die aufschiebende Wirkung anzuordnen wäre. Es fehlt hier in Anbetracht der Umstände, dass alle Sanktionszeiträume schon seit Januar 2014 beendet sind, der Eilantrag erst Ende März anhängig gemacht wurde, dass unstreitig im April eine erhebliche Nachzahlung von Leistungen erfolgt ist und aufgrund der im vorliegenden Beschluss enthaltenen einstweiligen Anordnung eine weitere erhebliche Leistungsgewährung zu erwarten ist, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem für den Erfolg eines Antrages nach § 86b Abs. 1 SGB II selbst bei einer – hier nicht vorliegenden – hohen Erfolgswahrscheinlichkeit des Hauptsacherechtsbehelfs erforderlichen, zwar nicht "besonderen" aber doch "gewissen Maß an Eilbedürftigkeit" (vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Seite 126).
139Schließlich ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.02.2014 gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben, unzulässig, denn für ihn besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Denn der Aufhebungsbescheid hat sich – auch wenn möglicherweise eine entsprechende Abhilfeentscheidung bzw. stattgebende Widerspruchsentscheidung noch nicht vorliegt – dadurch nach § 39 SGB X erledigt, dass der Antragsgegner – wie schon durch die Formulierung im Schriftsatz vom 29.04.2014 abzusehen war, dass der Bescheid vom 06.01.2014 "nicht zu halten" sei – durch einen der beiden Änderungsbescheide vom 27.05.2014 eine erneute Leistungsbewilligung für den Februar 2014 vorgenommen hat, wobei die nun bewilligten Leistungen höher sind, als die mit dem aufgehobenen Bescheid vom 23.08.2014 bewilligten Leistungen. Damit hat sich auch das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei dieser Lage kein Raum. Insoweit war der Antrag daher abzulehnen.
140Abschließend weist das Gericht vorsorglich, auch wenn ein Anspruch auf laufende Leistungen nach der teilweisen Antragsrücknahme der Antragsteller nicht mehr zum Streitgegenstand gehört, darauf hin, dass es nicht zulässig sein dürfte, eine Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag so lange zurück zu stellen, bis eine Vorsprache beim JobCenter stattgefunden hat bzw. – so die Formulierung im Schreiben des Antragsgegners vom 11.04.2014 an die Antragstellerin zu 1) – eine "Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung" nachgewiesen worden ist. Sollte im Hinblick auf für die Leistungsgewährung relevante Fragen ein Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit vorliegen, so müsste eine hinreichend bestimmte Mitwirkungsaufforderung nach § 60 SGB I erfolgen und anschließend ggf. eine Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I getroffen werden. Anderenfalls wäre eine Sachentscheidung zu treffen. Bei dem Schreiben vom 11.04.2014 handelt es sich nach dem Wortlaut und mangels konkreten Meldetermins nicht um eine Aufforderung nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III, sondern um eine Aufforderung zur Mitwirkung nach § 60 SGB I. Es erscheint aber fraglich, ob das Schreiben vom 11.04.2014 den Anforderungen an eine Mitwirkungsaufforderung entspricht. Es erschließt sich dem Gericht noch nicht, inwieweit "ein Nachweis über die Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung" eine für die Leistungsgewährung relevante Mitwirkungshandlung darstellen soll. Es dürfte nicht gangbar sein, eine Mitwirkungsaufforderung auf Gründe zu stützen, die nach der Konzeption des SGB II "nur" Anlass für eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II sein dürfen. Es ist auch nicht erkennbar, wie bei der Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung das Bestehen eines Leistungsanspruches geklärt werden kann. Eine etwaige noch offene Klärung, inwieweit ein solcher Anspruch in der Vergangenheit bestanden hat (vgl. das Schreiben vom 11.04.2014), dürfte ohnehin keine Frage sein, mit der sich eine Versagung laufender Leistung rechtfertigen lässt. Und die Frage, ob die Antragstellerin zu 1) dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (vgl. auch insoweit das Schreiben vom 11.04.2014), erscheint unklar bzw. nicht hinreichend bestimmt. Sollte hier die Frage der Erwerbsfähigkeit angesprochen sein, so wären wohl zunächst Leistungen nach dem SGB II zu gewähren (vgl. auch § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II) und ggf. sodann im Verfahren nach § 44a SGB II zu klären, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt. Daher wäre wohl kurzfristig über den Weiterbewilligungsantrag zu entscheiden, falls dies noch nicht geschehen sein sollte.
141Zudem mag die Antragstellerin zu 1) kurzfristig nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III zu einem Termin eingeladen werden, wobei es sich zur Vermeidung einer Wiederholung der bisherigen Geschehnisse anbieten könnte, die Antragstellerin zu 1) in dem Einladungsschreiben gesondert (und zusätzlich zu dem dort bereits vorhandenen Textbaustein) darüber zu informieren, dass ihr auf Antrag die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Termins erstattet werden können und auch regelmäßig erstattet werden müssen (vgl. insoweit Bayerisches LSG, Urteil vom 27.03.2012 – L 11 AS 774/10 – juris).
142Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kammer hat es nicht für billig gehalten, eine Kostenquote zu bilden. Sie hat dabei zwar berücksichtigt, dass die Antragsteller ihren Antrag teilweise zurückgenommen und mit ihrem verbleibenden Begehren nur teilweise obsiegt haben. Maßgebliches Gewicht für die Entscheidung hatte jedoch, dass der Antragsgegner durch eine "unübersichtliche" Vorgehensweise, durch die vorübergehend erfolgte vorläufige Zahlungseinstellung, durch die während des Verfahrens durch eine erneute Leistungsbewilligung korrigierte bzw. erledigte Aufhebungsentscheidung vom 06.01.2014 und schließlich durch die nicht nachvollziehbare erhebliche Verzögerung der Bearbeitung der im September 2013 eingereichten Unterlagen über die geänderten Verhältnisse insgesamt Veranlassung für das Verfahren gegeben hat.
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt
- 1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, - 2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und - 3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Tenor
-
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. November 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 5. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2008 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005 sowie vom 1. Februar bis 30. April 2006 wendet.
-
Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. November 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
-
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Landessozialgerichts vorbehalten.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeit-raum von Juni 2005 bis November 2006 aufgehoben und die Erstattung von insgesamt 11 771,66 Euro gefordert hat.
- 2
-
Die im Juli 1950 geborene Klägerin war im streitigen Zeitraum alleinstehend und bezog von der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden nur noch Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte gewährte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2005 (Bescheid vom 8.4.2005) und änderte in der Folge diese Bewilligung für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.2005 (Bescheid vom 22.6.2005). Für den Bewilligungsabschnitt vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 bewilligte der Beklagte wiederum Leistungen in wechselnder Höhe (Bescheid vom 11.10.2005) und änderte diese für die Zeit vom 1.2. bis 30.4.2006 (Bescheid vom 13.12.2005). Für den Bewilligungsabschnitt vom 1.5.2006 bis 31.10.2006 bewilligte er Leistungen mit Bescheid vom 18.4.2006 und schließlich für die Zeit vom 1.11.2006 bis 30.4.2007 mit Bewilligungsbescheid vom 10.10.2006.
- 3
-
Der Beklagte erhielt in der Folge Kenntnis davon, dass der Klägerin im Jahr 2005 mehrere kleinere Geldbeträge sowie am 14.12.2005 ein Betrag von 9693,48 Euro aus einer Erbschaft zugeflossen seien. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5.2.2008 hob der Beklagte "die Entscheidungen" vom "8.4.2005, 11.10.2005, 18.4.2006 und 11.10.2006" über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 1.6.2005 bis 31.7.2005 und vom 1.10.2005 bis 30.11.2005 teilweise sowie vom 1.9.2005 bis 30.9.2005 und vom 1.12.2005 bis 30.11.2006 vollständig auf. Es folgte die Bezifferung der Aufhebungsbeträge getrennt nach Regelleistung, Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Leistungen für Unterkunft und Heizung, insgesamt ergab sich eine Gesamterstattungsforderung in Höhe von 11 771,66 Euro.
- 4
-
Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.6.2008 zurückgewiesen. Der Klägerin seien im Jahr 2005 insgesamt 10 793,48 Euro aus einer Erbschaft im Zeitraum von Juni 2005 bis Dezember 2005 zugeflossen. Es ergebe sich, ausgehend von der Aufschlüsselung im Einzelnen, ein monatlich anzurechnender Betrag von 869,46 Euro. Unter Berücksichtigung der im streitbefangenen Zeitraum ausgezahlten Leistungen und der abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung folge daraus ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 11 771,66 Euro. Nicht berücksichtigt werden könnten die Darlehensverpflichtungen der Klägerin. Der Widerspruchsbescheid enthielt darüber hinaus eine Übersicht, von welchen zugeflossenen Beträgen der Beklagte im streitigen Zeitraum jeweils monatlich ausgegangen ist sowie ferner eine nach Monaten differenzierte Übersicht, wie sich der Rückforderungsbetrag nach Auffassung des Beklagten errechnet (insoweit aber ohne Aufschlüsselung nach Regelleistung und Kosten der Unterkunft).
- 5
-
Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat auf die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 23.6.2010 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2008 aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 1.11.2011) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Erbschaft vorliegend um Einkommen oder Vermögen gehandelt habe; ebenso könne offenbleiben, ob der Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) eingehalten habe, denn der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5.2.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.6.2008 sei bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil er den Anforderungen des § 33 SGB X an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten nicht genüge. Es müsse die Kennzeichnung des Regelungsgegenstands nach dem bewilligten Betrag, den begünstigten Personen und dem Bewilligungszeitraum erfolgen. Zudem müsse die Aufhebung erkennbar machen, ob sie alle von dem jeweiligen Bewilligungsbescheid und seinen Änderungen geregelten Bezugsmonate betreffe oder sich auf einzelne Teilzeiträume beschränke, die dann zu benennen seien. Entsprechendes gelte hinsichtlich einer betragsmäßig vollständigen oder lediglich anteiligen Rücknahme. Vorliegend ergebe sich die mangelnde Bestimmtheit schon deshalb, weil gleich drei aufzuhebende Bescheide nicht benannt worden seien.
- 6
-
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen seien hinreichend bestimmt. Durch die ausdrückliche Benennung des Aufhebungszeitraums und unter Heranziehung der Begründung sowie ggf vorhandener Anlagen und früher ergangener Bescheide sei der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts jedenfalls einer widerspruchsfreien Auslegung zugänglich. Zudem seien die Aufhebungszeiträume dahingehend konkretisiert worden, ob eine teilweise oder eine vollständige Aufhebung der Bewilligung erfolgt sei. Die Regelung habe nur dahingehend verstanden werden können, dass im Hinblick auf die benannten Zeiträume die Leistungen unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidungen in ihrer jeweils gültigen Fassung aufgehoben werden sollten. Die Benennung der fehlenden Änderungsbescheide sei schriftsätzlich im Klageverfahren nachgeholt worden. Im Übrigen genüge die angegriffene Entscheidung auch im Hinblick auf die Aufhebungssumme den Bestimmtheitsanforderungen, da jedenfalls im Widerspruchsbescheid eine ausführliche und detaillierte Darstellung der monatlichen Einzelbeträge erfolgt sei.
- 7
-
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. November 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 8
-
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 9
-
Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und führt ergänzend aus, bei fehlender Aufhebung von Bescheiden komme auch keine Erstattung in Betracht.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die zulässige Revision des Beklagten (§ 160 Abs 1, § 164 Sozialgerichtsgesetz
) ist nur teilweise im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Für die Zeiträume vom 1.7. bis 31.10.2005 sowie vom 1.2. bis 30.4.2006 war die Revision dagegen zurückzuweisen, denn insoweit fehlte es an der Aufhebung der auf diese Zeiträume entfallenden Leistungsbescheide (Änderungsbescheide), sodass das LSG insoweit die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.
- 11
-
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.6.2008. Gegen die in diesem Bescheid enthaltenen Verfügungen, die zuvor ergangenen Bewilligungsentscheidungen vom 8.4.2005, 11.10.2005, 18.4.2006 und 10.10.2006 über Leistungen nach dem SGB II vom 1.6. bis 31.7.2005 und vom 1.10. bis 30.11.2005 teilweise sowie vom 1.9. bis 30.9.2005 und vom 1.12.2005 bis 30.11.2006 ganz aufzuheben, und für den Gesamtzeitraum vom 1.6.2005 bis 30.11.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 7286,56 Euro (Regelleistung 5557,51 Euro, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 1729,05 Euro) und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 4485,10 Euro, also insgesamt 11 771,66 Euro zurückzufordern, wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG).
- 12
-
2. Es kann vorliegend über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der vorangegangenen Verwaltungsakte nicht abschließend entschieden werden, weil das LSG im Hinblick auf die von ihm angenommene fehlende Bestimmtheit dieser angefochtenen Verwaltungsakte die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligungsbescheide nicht weiter geprüft hat.
- 13
-
a) Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid insoweit auf § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X gestützt. Ob er die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen vom 8.4.2005, 11.10.2005, 18.4.2006 und 10.10.2006 durchgehend auf § 48 SGB X stützen konnte, kann mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht entschieden werden. Eine Anwendung des § 48 SGB X kommt in Betracht, wenn nach Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist. § 45 SGB X, der weitergehenden Vertrauensschutz bietet(vgl § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X), findet dagegen Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deshalb geändert werden soll. Beide Normen grenzen sich folglich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll, ab (vgl BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 13; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R).
- 14
-
Das LSG hat es bereits offen gelassen, ob es sich bei "der Erbschaft", die nach der Aufstellung im Widerspruchsbescheid in mehreren Etappen zugeflossen ist, um zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gehandelt hat; der für die Abgrenzung maßgebliche Zeitpunkt des jeweiligen Einkommenszuflusses (bzw Vermögenserwerbs) ist nicht geprüft worden. Schließlich fehlen auch Feststellungen zur Höhe ggf zu berücksichtigenden Einkommens. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, ob sämtliche Leistungsbewilligungen gemäß § 48 SGB X aufgehoben werden konnten, oder - wofür hier viel spricht - nicht jedenfalls die Bescheide betreffend die Leistungszeiträume ab dem Jahr 2006 nach dem Zufluss des Betrags von 9693,48 Euro im Dezember 2005 bereits anfänglich rechtswidrig waren und eine Aufhebung deshalb nur unter den Voraussetzungen von § 45 SGB X hätte erfolgen dürfen. Erst im Anschluss an diese Prüfung können abschließende Aussagen zur Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung getroffen werden. Allein der Umstand, dass der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung vorliegend ausschließlich auf § 48 SGB X gestützt hat, führt allerdings nicht zum Erfolg der Klage, denn die §§ 45, 48 SGB X haben dasselbe Ziel, weshalb das Auswechseln der genannten Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig ist(vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 17 mwN).
- 15
-
Je nachdem, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, wird das LSG die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Norm zu prüfen haben. Dabei werden auch Feststellungen zur formellen Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids nachzuholen sein, insbesondere zur Durchführung der Anhörung, wobei ungeachtet der in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen dazu das Erfordernis einer eigenständigen, nicht notwendigerweise förmlichen Anhörung jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren gewahrt wäre (vgl BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2 RdNr 17; Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 144/10 R).
- 16
-
b) Die vom LSG angenommene Rechtswidrigkeit der Aufhebungsverfügung ergibt sich aber nicht aus der mangelnden Bestimmtheit iS von § 33 Abs 1 SGB X. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2; Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R). Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont, für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl auch BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (so BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14 sowie BSG vom 29.4.1997 - 4 RA 25/96 - und vom 16.12.1997 - 4 RA 56/96).
- 17
-
Der Aufhebungsverwaltungsakt des Beklagten genügt den dargelegten Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis. Es geht aus dem Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides klar und unzweideutig hervor, dass der Beklagte als handelnde Behörde bestimmte, näher bezeichnete Leistungsbescheide, die allein die Klägerin betreffen, ganz oder teilweise aufhebt. Die Aufhebungsverfügungen sind auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil sie nicht monatsweise zwischen der bewilligten Regelleistung und den Leistungen für Unterkunft und Heizung unterschieden hätten. Soweit teilweise vertreten wird, ein Aufhebungsverwaltungsakt sei nur dann hinreichend bestimmt, wenn er - spiegelbildlich zur Bewilligung - die aufgehobenen Leistungen monatsweise nach Leistungsarten unterscheide, insbesondere also deutlich machte, ob es sich um Leistungen für Unterkunft und Heizung oder um die Regelleistung handele (so LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2010 - L 3 AS 138/08 - Juris RdNr 54 ff), folgt der Senat dem nicht (ablehnend für die Festsetzung der Erstattungsforderung nach § 50 Abs 1 SGB X bereits Urteil des Senats vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2 RdNr 37). Für den Leistungsberechtigten muss nur erkennbar sein, ob und in welchem Umfang ihm monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleiben, um sein Verhalten daran ausrichten zu können. Jedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte aber im Einzelnen erkennbar gemacht, welche Bezugsmonate in welchem Umfang von der Aufhebung betroffen sind.
- 18
-
Auch die Tatsache, dass der Beklagte im Aufhebungsverwaltungsakt einen Bewilligungsbescheid statt mit "10.10.2006" mit "11.10.2006" bezeichnet hat, hat nicht zur Folge, dass der Verwaltungsakt insgesamt wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig ist. Es handelte sich bei der fehlerhaften Datumsangabe - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die jederzeit beseitigt werden kann (vgl § 38 SGB X). Die fehlende Aufzählung sämtlicher für die betreffenden Leistungszeiträume relevanter Bewilligungsbescheide ist keine Frage der Bestimmtheit, denn dies wirkt sich lediglich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung aus (dazu unter 3). Die Bestimmtheit des Verwaltungsakts ist deshalb nicht in Frage gestellt.
- 19
-
3. Der Erstattungsverwaltungsakt ist teilweise rechtswidrig und war insoweit aufzuheben. Eine Erstattung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann auf § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X nur gestützt werden, soweit ein Verwaltungsakt (mithin die entsprechende Leistungsbewilligung) aufgehoben worden ist. Dies hat der Beklagte vorliegend hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 22.6.2005 und vom 13.12.2005 versäumt. Zwar ist für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2005 einerseits und den Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 andererseits der zunächst maßgebliche Bewilligungsbescheid (vom 8.4.2005 bzw vom 11.10.2005) von der Aufhebung erfasst. Im laufenden Bewilligungszeitraum vom 1.5. bis 31.10.2005 hat der Beklagte aber ab dem 1.7.2005 aufgrund einer Änderung der Verhältnisse eine vollständig neue Leistungsbewilligung erlassen, nämlich den Änderungsbescheid vom 22.6.2005. Ebenso hat er für den Bewilligungszeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 mit Änderungsbescheid vom 13.12.2005 vom 1.2.2006 bis 30.4.2006 eine neue Leistungsbewilligung vorgenommen. Diese beiden Änderungsbescheide sind im Aufhebungsbescheid nicht genannt. Damit ist eine Aufhebung dieser Bescheide nicht verfügt; die Bewilligungsbescheide vom 22.6.2005 und vom 13.12.2005 sind bestandskräftig. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 8.4.2005 und vom 11.10.2005 geht insoweit ins Leere. Eine Erstattung der Leistungen für die Zeiträume vom 1.7. bis 31.10.2005 und vom 1.2.2006 bis 30.4.2006 auf Grundlage von § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X scheidet aus.
- 20
-
Wegen des Erstattungsverwaltungsakts im Übrigen ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, solange nicht feststeht, inwieweit die Aufhebung der übrigen Bewilligungen Bestand hat. Auch für den Erstattungsverwaltungsakt gilt, dass seine mangelnde Bestimmtheit nicht erkennbar ist. Die übrige Prüfung, ob die Erstattungsverfügung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Ggf ist die gesamte Erstattungssumme im Hinblick auf die fehlende Aufhebung für einzelne Leistungszeiträume neu zu bestimmen.
- 21
-
Das LSG wird ggf über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.