Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Okt. 2014 - L 2 AS 1460/14 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2014:1017.L2AS1460.14B.ER.00
bei uns veröffentlicht am17.10.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2014 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.04.2014 richtet, zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Okt. 2014 - L 2 AS 1460/14 B ER

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Okt. 2014 - L 2 AS 1460/14 B ER

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Okt. 2014 - L 2 AS 1460/14 B ER zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung


(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung,

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen


(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 31b Beginn und Dauer der Minderung


(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tri

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Okt. 2014 - L 2 AS 1460/14 B ER zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Jan. 2014 - L 7 AS 85/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tatbestand Streitig ist eine Sanktion, die eine Minderung des Auszahlungsanspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des Regelbedarfs für die Monate Dezember 2011, Januar und Februar 2012 feststellt. Der 1959 gebo

Sozialgericht Dortmund Beschluss, 13. Juni 2014 - S 32 AS 1173/14 ER

bei uns veröffentlicht am 13.06.2014

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach

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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

(2) Der Minderungszeitraum beträgt

1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

Tatbestand

Streitig ist eine Sanktion, die eine Minderung des Auszahlungsanspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des Regelbedarfs für die Monate Dezember 2011, Januar und Februar 2012 feststellt.

Der 1959 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit Oktober 2009 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Er ist von Beruf Anlagenmechaniker. Der Kläger bewohnt eine Zweizimmerwohnung, für die er im strittigen Zeitraum eine Bruttowarmmiete von monatlich 381,99 Euro zahlte. Nach einem Hinweis des Beklagten vom 18.09.2009, dass die Aufwendungen für seine Wohnung die Angemessenheitsgrenze übersteigen würden, wurden für die Wohnung ab 01.04.2010 monatlich nur noch 280,20 Euro als Bedarf anerkannt.

Mit Sanktionsbescheid vom 24.08.2011, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2011, stellte der Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um 30% des Regelbedarfs für die Zeit von 01.09.2011 bis 30.11.2011 fest. Dagegen erhob der Kläger erfolglos Klage und Berufung, die mit Urteil 30.01.2014, Az. L 7 AS 84/13, zurückgewiesen wurden.

Mit Bescheid vom 07.09.2011 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 bewilligt. Für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 wurden 644,20 Euro monatlich bewilligt. Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhob der Kläger wegen der vorangegangenen Sanktion Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 zurückgewiesen wurde. Der weitere Widerspruch in Zusammenhang mit dem Sanktionsbetrag sei unzulässig. Die Feststellung der Sanktion sei bereits mit Bescheid vom 24.08.2011 erfolgt.

Mit Vermittlungsvorschlag vom 08.09.2011 wurde dem Kläger eine Stelle bei einem Zeitarbeitsunternehmen VP (künftig Stellenanbieter) als Helfer im Metallbereich angeboten. Arbeitsort sei B-Stadt (14 km zum Wohnort A-Stadt). Der Kläger wurde in diesem Schreiben aufgefordert, sich umgehend schriftlich, per E-Mail oder persönlich mit Lebenslauf und Zeugnissen zu bewerben. Beigefügt war eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach bei einer Weigerung, die angebotene Arbeit aufzunehmen, oder der Verhinderung der Aufnahme der Arbeit durch negatives Bewerberverhalten das Arbeitslosengeld II um einen Betrag von 60% des Regelbedarfs für drei Monate abgesenkt werde, wenn kein wichtiger Grund für die Weigerung nachgewiesen werde.

Der Stellenanbieter teilte mit, dass der Kläger sich nicht beworben habe. Der Kläger wurde zur beabsichtigten Sanktion schriftlich angehört. In seiner schriftlichen Rückantwort vom 15.10.2011 teilte der Kläger nur mit, dass die Arbeitsstelle nicht erreichbar gewesen sei.

Mit Bescheid vom 03.11.2011 stellte der Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um 60% des Regelbedarfs (monatlich 218,40 Euro) für die Zeit von 01.12.2011 bis 29.02.2012 fest. Der Einwand, dass die Arbeitsstelle ohne Pkw nicht erreichbar sei, sei kein wichtiger Grund für die Nichtbewerbung. Dem Kläger sei zuvor vom Beklagten angeboten worden, bei Arbeitsaufnahme den Erwerb eines Pkw zu fördern. Zugleich wurden Lebensmittelgutscheine als ergänzende Sachleistungen gewährt. Ein Bescheid zur Änderung der bisherigen Bewilligung ist nicht ersichtlich.

Aus zwei Beratungsvermerken in der Akte ergibt sich, dass dem Kläger vor dem streitigen Stellenangebot die Fördermöglichkeit für einen Pkw bei einer Einstellungszusage dargelegt wurde.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 08.11.2011 Widerspruch. Er habe am 13.09.2011 persönlich mit Herrn T. des Stellenanbieters gesprochen und die Auskunft erhalten, dass der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar sei. Beim letzten Besprechungstermin beim Beklagten am 08.09.2011 sei ihm die Förderung eines Pkw nicht angeboten worden. Allerdings sei ihm damals noch nicht bekannt gewesen, dass er für diese Arbeitsstelle einen Pkw benötigen würde.

Der Stellenanbieter teilte dem Beklagten dagegen mit, dass Herr T. mit dem Kläger nicht gesprochen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2011 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe eine wiederholte gleichartige Pflichtverletzung begangen. Er habe sich nicht ordnungsgemäß auf einen zumutbaren Vermittlungsvorschlag hin beworben und damit seine Anstellung im Ansatz verhindert. Die Sanktion beruhe auf § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Selbst wenn der nicht nachgewiesene Telefonanruf bei dem Stellenanbieter erfolgt sein sollte, wäre dies keine ausreichende Bewerbung wie im Vermittlungsvorschlag vorgegeben. Der Arbeitgeber habe Zugriff auf die Telefonnummer des Bewerbers gehabt und erfolglos bei ihm angerufen.

Der Kläger erhob am 02.12.2011 Klage zum Sozialgericht Landshut. Es liege keine Pflichtverletzung vor. Ihm sei erstmals im Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 die Fördermöglichkeit für einen Pkw eröffnet worden. Es handle sich nicht um eine wiederholte Pflichtverletzung. Das Verfahren zur vorhergehenden Sanktion sei noch offen. Er habe laut Vermittlungsvorschlag beim Stellenanbieter angerufen, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Daraus habe sich eine telefonische Bewerbung entwickelt. So habe er erfahren, dass die Stelle ohne Pkw nicht erreichbar gewesen sei. Eine telefonische Bewerbung sei einer schriftlichen Bewerbung gleichzusetzen.

In der mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 wurde eine Mitarbeiterin des Stellenanbieters als Zeugin vernommen. Die bestätigte anhand handschriftlicher Notizen des Stellenanbieters, dass der Kläger sich nicht - auch nicht telefonisch - beim Stellenanbieter gemeldet habe und der Stellenanbieter erfolglos versucht habe mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der Kläger habe sich erst am 23.01.2012 persönlich beim Stellenanbieter gemeldet. Das Fehlen eines Pkw sei kein grundsätzliches Hindernis für eine Einstellung gewesen. Im Übrigen wird auf das Protokoll Seite 62 der Akte des Sozialgerichts verwiesen.

Mit Urteil vom 23.10.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Statthaft sei eine isolierte Anfechtungsklage. Die Klage sei unbegründet, weil die Absenkung §§ 31 ff SGB II entspreche. Der Kläger habe ausweislich der vorliegenden Akten und der Aussage der Zeugin die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit durch sein Verhalten verhindert, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Der Kläger habe sich nicht aktiv um ein Vorstellungsgespräch beim Stellenanbieter bemüht. Dies habe der Kläger auch im Klageverfahren nicht bestritten. Die angebotene Arbeit sei zumutbar im Sinne von § 10 SGB II gewesen. Das Vorhandensein eines Pkw sei laut Stellenangebot keine Voraussetzung gewesen. Überdies habe die Zeugin bestätigt, dass auch Angebote vorhanden gewesen wären, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen wären. Außerdem habe der Kläger von der Fördermöglichkeit für einen Pkw bei Arbeitsaufnahme durch den Beklagten gewusst. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers bestehe nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung entspreche den Vorgaben des BSG. Es handle sich auch um eine wiederholte Pflichtverletzung aufgrund der zuvor verfügten Absenkung um 30% der Regelleistung (Bescheid vom 24.08.2011). Auf die Bestandskraft des vorherigen Sanktionsbescheids komme es nicht an.

Das Urteil wurde dem Kläger am 08.11.2012 zugestellt.

Der Kläger hat am 06.12.2012 Nichtzulassungsbeschwerde zum BayLSG eingelegt. Die Berufung ist mit Beschluss vom 18.02.2013 zugelassen worden. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2012 und den Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit von 01.12.2011 bis 29.02.2012 Arbeitslosengeld II ohne Sanktion zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist - nach deren Zulassung - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Sanktion dem Gesetz entspricht.

1. Streitgegenstand ist allein der Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2011 (isolierter Streitgegenstand Sanktion). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der ab 01.04.2011 geltenden Regelungen, dem Willen des Gesetzgebers, der Parallelität zum tatsächlichen Verwaltungshandeln und der fehlenden Notwendigkeit eines anderen rechtlichen Modells. Statthaft ist die reine Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG.

a) Mit Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, hat das BSG entsprechend der damaligen Rechtslage dargelegt, dass ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung (a. F.) keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann. Die Bestandskraft der Dauerbewilligung musste durch einen Aufhebungsbescheid durchbrochen werden. Eine zuvor erfolgte Bewilligung wurde durch eine Sanktion gemäß § 48 Abs. 1 SGB X nachträglich geändert. (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, Rn. 14). Weil § 48 SGB X nicht voraussetzt, dass die bisherige Bewilligung rechtmäßig war, war auch bei einer rechtmäßigen Sanktion zu prüfen, ob dem Betroffenen aus einem anderen Grund höhere Leistungen zustehen (BSG, Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Rn. 13) - bis zur Obergrenze der bisherigen Bewilligung.

Soweit die Bewilligung wegen der Sanktion von vornherein nur in abgesenktem Umfang erfolgte, war der nachfolgende Bewilligungsbescheid in das laufende Verfahren einzubeziehen und der Leistungsanspruch für die betreffenden Monate im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage nach Grund und Höhe vollständig zu überprüfen (z. B. im Urteil des BSG vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Rn. 16).

b) Gemäß der Neufassung der § 31b und § 39 Nr. 1 SGB II hat sich nach Auffassung des Senats zum 01.04.2011 die Rechtslage geändert (nach § 77 Abs. 12 SGB II ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung maßgeblich). Nunmehr ist ein Sanktionsbescheid ein isolierter Streitgegenstand. Statthaft ist daher ausschließlich die isolierte Anfechtungsklage in deren Rahmen nur die Rechtmäßigkeit der Sanktion geprüft wird. Systematisch stellt sich dies als Spezialregelung dar.

aa) Für den isolierten Streitgegenstand spricht zunächst der Wortlaut von § 31b SGB II.

Gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, die die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Gesetzgeber unterscheidet damit bewusst zwischen Auszahlungsanspruch und Leistungsanspruch. Dies war in der bisherigen Gesetzesfassung (§ 31 Abs. 6 SGB II a. F.) nicht der Fall.

bb) Diese Absicht des Gesetzgebers wird durch die Änderung von § 39 Nr. 1 SGB II bestätigt.

Nach der alten Fassung war ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, der „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ... herabsetzt“. Damit war die Sanktion mit dem Leistungsanspruch verknüpft.

Nach der neuen Fassung ist ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, der „die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt“. Es wird also auch hier zwischen Auszahlungsanspruch und Leistungsanspruch unterschieden.

Angesichts dieser zu § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II parallelen Regelung kann nicht von einer sprachlichen Ungenauigkeit oder einem Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden.

cc) Auch die Gesetzesbegründung (BTDrs. 17/3404, Seite 112 oder BRat-Drucks. 661/10 Seite 182) spricht für die hier vertretene Auffassung. Dort führt der Gesetzgeber aus:

„Zu § 31b In Absatz 1 werden die bisherigen Regelungen zu Beginn und Dauer der Sanktionen zusammengefasst. Um klarzustellen, dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert, wird der Wortlaut teilweise angepasst.“

Es ist zwar nicht so, dass sich der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes mindert. Wegen § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II muss der feststellende Verwaltungsakt zugehen, um den Zeitraum der Minderung festzulegen. Diese Gesetzesbegründung zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber die Sanktion als isolierte Regelung verstanden wissen will. Diesem Anliegen entsprechend hat er den o. g. Wortlaut gewählt. Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte den Wortlaut ohne Regelungsabsicht verändert, spricht nichts.

dd) Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber auch erreicht, dass die Sanktion der tatsächlichen Verwaltungspraxis und dem Empfängerhorizont entspricht.

Im Falle der Sanktion wird - zumindest innerhalb einer laufenden Bewilligung - nicht die bisherige Bewilligung infrage gestellt oder überprüft. Es wurde und wird allein von der bisherigen Bewilligung ausgegangen und diese um den Sanktionsbetrag vermindert. Dies entspricht auch dem Empfängerhorizont. Der Betroffene ficht die Sanktion an, weil er sie für rechtswidrig hält. Hat er Einwände gegen die bisherige Bewilligung, hat er dies schon zuvor durch Anfechtung dieser Bewilligung geltend gemacht.

ee) Die Regelung des Gesetzgebers ist auch verfahrensrechtlich umsetzbar:

Die Höhe des Leistungsanspruchs ergibt sich aus den vor oder nach der Sanktion erfolgten oder erfolgenden Bewilligungsbescheiden. Diese weisen den Leistungsanspruch aus. Soweit in einem nachfolgenden Bescheid auf die Sanktion hingewiesen wird, handelt es sich bzgl. der Sanktion nur um eine wiederholende Verfügung ohne erneute Sachprüfung.

Der Sanktionsbescheid stellt gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ausschließlich die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung des Auszahlungsanspruchs fest. Der Regelungsgehalt des Sanktionsbescheids erschöpft sich also in der Festlegung, wann und in welcher Höhe der anderweitig festgelegte Leistungsanspruch vermindert wird. Der Sanktionsbescheid bestimmt nicht den Umfang des Leistungsanspruchs. Der Regelungsgehalt des Sanktionsbescheids ist gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt.

Die auszuzahlende Leistung (Auszahlungsanspruch) ergibt sich durch schlichten Vergleich der Bewilligung (Leistungsanspruch) und der festgestellten Sanktion.

Sofern die Sanktion rechtswidrig ist und vom Gericht aufgehoben wird, lebt der unverminderte Leistungsanspruch von selbst auf.

Sofern in einer Übergangszeit- etwa aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BSG - die bisherige Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben wurde oder die nachfolgende Bewilligung wegen der Sanktion geringer festgesetzt wurde, ist dies durch einen nachfolgenden Bescheid zu korrigieren (durch Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II oder durch Ausführungsbescheid zur gerichtlichen Sanktionsaufhebung).

ff) Soweit einzelne Landessozialgerichte in Beschlussverfahren an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten haben, ist den Beschlüssen eine Auseinandersetzung mit der Rechtsänderung nicht zu entnehmen (z. B. LSG NS-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013, L 7 AS 332/13 B ER und LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2013, L 19 AS 1688/12 B).

Auch soweit in der Literatur an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten wird (etwa Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 und 8 und Valgolio in Hauck/Noftz, § 31b Rn. 2) kann das nicht überzeugen. Dass im SGB II zwischen Leistungs- und Auszahlungsanspruch nicht unterschieden wird, trifft nach der Gesetzesänderung so gerade nicht mehr zu ...

In der Literatur sprechen sich demgemäß für den isolierten Streitgegenstand der Sanktion Groth u. a., Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rn. 421; M. Mayer in Oestreicher, SGB II /SGB XII, Loseblatt, § 39 SGB II Rn. 42 und Lauterbach in Gagel SGB II, § 31b Rn. 2 aus.

2. Die Sanktion selbst entspricht § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31 a Abs. 1 Satz 1, § 31b Abs. 1 SGB II und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Insoweit wird die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.

Ergänzend anzumerken ist, dass der Kläger keinerlei eigene Aktivitäten entfaltet hat, um sich zu bewerben. Er hat nicht einmal auf einen der Anrufe des potentiellen Arbeitgebers reagiert. Dies ist ein Verhalten, das die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit verhindert. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beklagte vor Übersendung des Vermittlungsvorschlags die Förderung eines Pkw im Falle einer Einstellungszusage in Aussicht gestellt hatte. Dass der Kläger sich 23.01.2012 beim Stellenanbieter persönlich gemeldet hat, hat mit der im Vermittlungsvorschlag vom 08.09.2011 geforderten umgehenden Bewerbung nichts zu tun. Zu dieser Zeit war bereits das Klageverfahren rechtshängig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde zugelassen, weil es zu der Frage, welchen Streitgegenstand die Sanktion nach der Neuregelung zum 01.01.2011 hat, noch keine Rechtsprechung des BSG gibt.

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 76,40 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 und in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.