Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Okt. 2014 - L 2 AS 1460/14 B ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2014 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.04.2014 richtet, zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
3Als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid hat sein Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich der Sanktionsbescheid vom 07.04.2014, mit dem der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II festgestellt hat, bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist. Der Senat nimmt diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
4Er geht insbesondere davon aus, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 19.02.2014 rechtmäßig ist und der Antragsteller gegen die ihm obliegenden Pflichten aus diesem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, obwohl er hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden ist, die sich aus einem Verstoß ergeben. Die Rechtsfolgenbelehrung wiederholt nicht bloß den Gesetzeswortlaut, sondern nimmt ausdrücklich auf einen früheren Pflichtverstoß (Bescheid vom 11.03.2013) Bezug und erläutert dem Antragsteller konkret, dass dieser zur Folge hat, dass ein Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Pflichten der Eingliederungsvereinbarung den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II zur Folge hat. Die Belehrung enthält außerdem Hinweise über die Dauer des Sanktionszeitraumes und die Möglichkeit ergänzende Sachleistungen zu erhalten. Auch der Hinweis, die Leistungsminderung trete nicht ein, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen kann, ist eindeutig. Der Antragsteller ist aufgrund dieses Hinweises darüber informiert, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes dazu führt, dass er keine Sanktionen zu erwarten hat. Das ist im Rahmen der Belehrung ausreichend. Die Warn- und Steuerungsfunktion der Rechtsfolgenbelehrung wird dadurch hinreichend gewahrt.
5Auch eine hinreichende konkrete Regelung über den Umfang der Übernahme der Kosten für Bewerbungsbemühungen liegt vor. Unter Punkt.1 des Eingliederungsverwaltungsaktes ist diesbezüglich ausdrücklich geregelt, welche Bewerbungs- und Reisekosten bis zu welchem Höchstbetrag übernommen werden. Der Zusatz, dass diese Kosten nur übernommen werden "soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist" ist lediglich ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III) und führt nicht dazu, dass diese Regelung nicht als hinreichend konkret anzusehen ist. Da dem Antragsteller in dem Eingliederungsverwaltungsakt ausdrücklich mindestens 7 Bewerbungsbemühungen monatlich auferlegt worden sind, war für diesen hinreichend deutlich erkennbar, dass jedenfalls diese als zur beruflichen Eingliederung notwendig angesehen werden.
6Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Sanktionsbescheid mangels gleichzeitiger Bewilligung von Sachleistungen rechtswidrig ist, kann dem nicht gefolgt werden. Das Anhörungsschreiben vom 25.03.2014 und der Sanktionsbescheid enthalten ausdrückliche Hinweise auf die Möglichkeit ergänzende Sachleistungen in Höhe von monatlich 180,- Euro zu erhalten, wenn diese beantragt werden und der Antragsteller auf sie angewiesen ist. Ein solcher Antrag ist vom Antragsteller aber nicht gestellt worden. Da die Bewilligung von Sachleistungen aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Antrag des Leistungsberechtigten voraussetzt, war eine Entscheidung über die Sachleistungen bei Erteilung des Sanktionsbescheides überhaupt nicht möglich.
7Auch einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag, er verfüge seit Monaten über keine Geldmittel und werde von dritten Personen unterstützt, ist angesichts des Umstandes, dass er weder Sachleistungen beantragt noch an der Bescheidung seines Fortzahlungsantrags ab dem 01.08.2014 hinreichend mitgewirkt hat, wenig glaubhaft. Soweit der Antragsteller diesbezüglich darauf verweist, dass ihm das Fahrgeld fehle, um das Jobcenter aufzusuchen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb ihn dritte Personen seit Monaten unterstützen können, ihm aber das einmalige Fahrgeld für einen Besuch des Jobcenters nicht leihweise zur Verfügung stellen bzw. weshalb der Antragsteller in dieser Situation das Jobcenter nicht zu Fuß aufsucht oder zumindest die vom Antragsgegner geforderten Angaben schriftlich vorlegt.
8Da die vom Antragsteller vorgelegten Bewerbungsbemühungen weiterhin nicht ansatzweise nachprüfbar sind und daher nicht den Anforderungen entsprechen, die der Eingliederungsverwaltungsakt gestellt hat und die dem Antragsteller auch aus früheren Verfahren bekannt waren, konnte auch eine Minderung der Sanktionsdauer nicht erfolgen. Darauf, dass die Bewerbungsbemühungen erstmalig am 15.03.2014 einzureichen sind, wird im Eingliederungsverwaltungsakt ausdrücklich hingewiesen, so dass der Vortrag des Antragstellers, er habe nicht gewusst, wann die Frist für die Vorlage der Bewerbungsbemühungen erstmalig abläuft, nicht zutreffend ist.
9Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des zuvor erteilten bestandskräftigen Sanktionsbescheides ist auch von einer wiederholten Pflichtverletzung des Antragstellers auszugehen.
10Die Frage, ob bei bereits bewilligten Leistungen im Rahmen der Sanktionsentscheidung auch eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, ist zwar umstritten, kann aber keinen Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begründen. Folgt man der Auffassung, dass eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht erforderlich ist, weil der Wortlaut der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs") dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 85/13, juris RdNr. 25 ff.; SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 - S 4 AS 449/11 ER - juris RdNr. 36 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31b RdNr. 2), ergibt sich daraus zwar, dass der Eilantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, weil in der Hauptsache gegen den Sanktionsbescheid allein eine isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre. Es würde dann aber an der Begründetheit des Antrags fehlen, weil die fehlende Aufhebung des Bewilligungsbescheides diesen gerade nicht rechtswidrig machen würde.
11Geht man demgegenüber davon aus, dass es der Aufhebung des "formalrechtlichen Anspruchs" aus dem Bewilligungsbescheid bedarf (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 - L 7 AS 1058/13 B, juris RdNr. 8; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B, juris RdNr. 5; SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 - S 35 AS 1758/14 ER, juris RdNr. 3; Beschluss vom 13.06.2014 - S 32 AS 1173/14 ER, juris RdNr. 84 ff.;SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 - S 7 AS 439/13, juris RdNr. 24 - 26; S.Knickrehm/Hahn in Eicher/Spellbrink SGB II, 3. Aufl., § 32b RdNr.7 ) und der Absenkungsbescheid auch nicht als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides angesehen werden kann (verneinend Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B, juris RdNr. 5), stünde dem Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch aus dem dann nicht aufgehobenen Bewilligungsbescheid zu, den er im Rahmen des Eilverfahrens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen hätte. Fehlt es an einer - zumindest konkludenten - Aufhebung des Bewilligungsbescheides, kann der Leistungsberechtigte unmittelbar aus diesem Bescheid auf Leistung klagen (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. im Rahmen des Eilrechtsschutzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, weil der Sanktionsbescheid der Auszahlung dann - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht entgegensteht, sondern "ins Leere" geht.
12Einen solchen Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen hat der Antragsteller in der am 25.07.2014 eingegangenen Beschwerdeschrift auch gestellt.
13Hinsichtlich dieses Antrags hat er aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
14Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine aktuelle Notlage, die es dem Antragsteller unmöglich macht, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist zweifelhaft, weil der Antragsteller während des Sanktionszeitraumes zu keinem Zeitpunkt Sachleistungen beantragt hat und die Bewilligung der Leistungen ab dem 01.08.2014 ohne weitere Begründung dadurch blockiert, dass er die vom Antragsgegner angeforderten Angaben verweigert. Bei dieser Sachlage mangelt es auch am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewährung vorläufiger Leistungen, weil der Antragsteller diese auch ohne gerichtliche Hilfe erreichen kann, in dem er bei dem Antragsgegner vorspricht und die notwendigen Angaben zur Weiterbewilligung von Leistungen macht.
15Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
16Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
- 1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
- 1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- 1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt
- 1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, - 2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und - 3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Tatbestand
Streitig ist eine Sanktion, die eine Minderung des Auszahlungsanspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des Regelbedarfs für die Monate Dezember 2011, Januar und Februar 2012 feststellt.
Der 1959 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit Oktober 2009 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Er ist von Beruf Anlagenmechaniker. Der Kläger bewohnt eine Zweizimmerwohnung, für die er im strittigen Zeitraum eine Bruttowarmmiete von monatlich 381,99 Euro zahlte. Nach einem Hinweis des Beklagten vom 18.09.2009, dass die Aufwendungen für seine Wohnung die Angemessenheitsgrenze übersteigen würden, wurden für die Wohnung ab 01.04.2010 monatlich nur noch 280,20 Euro als Bedarf anerkannt.
Mit Sanktionsbescheid vom 24.08.2011, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2011, stellte der Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um 30% des Regelbedarfs für die Zeit von 01.09.2011 bis 30.11.2011 fest. Dagegen erhob der Kläger erfolglos Klage und Berufung, die mit Urteil 30.01.2014, Az. L 7 AS 84/13, zurückgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 07.09.2011 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 bewilligt. Für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 wurden 644,20 Euro monatlich bewilligt. Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhob der Kläger wegen der vorangegangenen Sanktion Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 zurückgewiesen wurde. Der weitere Widerspruch in Zusammenhang mit dem Sanktionsbetrag sei unzulässig. Die Feststellung der Sanktion sei bereits mit Bescheid vom 24.08.2011 erfolgt.
Mit Vermittlungsvorschlag vom 08.09.2011 wurde dem Kläger eine Stelle bei einem Zeitarbeitsunternehmen VP (künftig Stellenanbieter) als Helfer im Metallbereich angeboten. Arbeitsort sei B-Stadt (14 km zum Wohnort A-Stadt). Der Kläger wurde in diesem Schreiben aufgefordert, sich umgehend schriftlich, per E-Mail oder persönlich mit Lebenslauf und Zeugnissen zu bewerben. Beigefügt war eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach bei einer Weigerung, die angebotene Arbeit aufzunehmen, oder der Verhinderung der Aufnahme der Arbeit durch negatives Bewerberverhalten das Arbeitslosengeld II um einen Betrag von 60% des Regelbedarfs für drei Monate abgesenkt werde, wenn kein wichtiger Grund für die Weigerung nachgewiesen werde.
Der Stellenanbieter teilte mit, dass der Kläger sich nicht beworben habe. Der Kläger wurde zur beabsichtigten Sanktion schriftlich angehört. In seiner schriftlichen Rückantwort vom 15.10.2011 teilte der Kläger nur mit, dass die Arbeitsstelle nicht erreichbar gewesen sei.
Mit Bescheid vom 03.11.2011 stellte der Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um 60% des Regelbedarfs (monatlich 218,40 Euro) für die Zeit von 01.12.2011 bis 29.02.2012 fest. Der Einwand, dass die Arbeitsstelle ohne Pkw nicht erreichbar sei, sei kein wichtiger Grund für die Nichtbewerbung. Dem Kläger sei zuvor vom Beklagten angeboten worden, bei Arbeitsaufnahme den Erwerb eines Pkw zu fördern. Zugleich wurden Lebensmittelgutscheine als ergänzende Sachleistungen gewährt. Ein Bescheid zur Änderung der bisherigen Bewilligung ist nicht ersichtlich.
Aus zwei Beratungsvermerken in der Akte ergibt sich, dass dem Kläger vor dem streitigen Stellenangebot die Fördermöglichkeit für einen Pkw bei einer Einstellungszusage dargelegt wurde.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 08.11.2011 Widerspruch. Er habe am 13.09.2011 persönlich mit Herrn T. des Stellenanbieters gesprochen und die Auskunft erhalten, dass der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar sei. Beim letzten Besprechungstermin beim Beklagten am 08.09.2011 sei ihm die Förderung eines Pkw nicht angeboten worden. Allerdings sei ihm damals noch nicht bekannt gewesen, dass er für diese Arbeitsstelle einen Pkw benötigen würde.
Der Stellenanbieter teilte dem Beklagten dagegen mit, dass Herr T. mit dem Kläger nicht gesprochen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2011 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe eine wiederholte gleichartige Pflichtverletzung begangen. Er habe sich nicht ordnungsgemäß auf einen zumutbaren Vermittlungsvorschlag hin beworben und damit seine Anstellung im Ansatz verhindert. Die Sanktion beruhe auf § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Selbst wenn der nicht nachgewiesene Telefonanruf bei dem Stellenanbieter erfolgt sein sollte, wäre dies keine ausreichende Bewerbung wie im Vermittlungsvorschlag vorgegeben. Der Arbeitgeber habe Zugriff auf die Telefonnummer des Bewerbers gehabt und erfolglos bei ihm angerufen.
Der Kläger erhob am 02.12.2011 Klage zum Sozialgericht Landshut. Es liege keine Pflichtverletzung vor. Ihm sei erstmals im Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 die Fördermöglichkeit für einen Pkw eröffnet worden. Es handle sich nicht um eine wiederholte Pflichtverletzung. Das Verfahren zur vorhergehenden Sanktion sei noch offen. Er habe laut Vermittlungsvorschlag beim Stellenanbieter angerufen, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Daraus habe sich eine telefonische Bewerbung entwickelt. So habe er erfahren, dass die Stelle ohne Pkw nicht erreichbar gewesen sei. Eine telefonische Bewerbung sei einer schriftlichen Bewerbung gleichzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 wurde eine Mitarbeiterin des Stellenanbieters als Zeugin vernommen. Die bestätigte anhand handschriftlicher Notizen des Stellenanbieters, dass der Kläger sich nicht - auch nicht telefonisch - beim Stellenanbieter gemeldet habe und der Stellenanbieter erfolglos versucht habe mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der Kläger habe sich erst am 23.01.2012 persönlich beim Stellenanbieter gemeldet. Das Fehlen eines Pkw sei kein grundsätzliches Hindernis für eine Einstellung gewesen. Im Übrigen wird auf das Protokoll Seite 62 der Akte des Sozialgerichts verwiesen.
Mit Urteil vom 23.10.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Statthaft sei eine isolierte Anfechtungsklage. Die Klage sei unbegründet, weil die Absenkung §§ 31 ff SGB II entspreche. Der Kläger habe ausweislich der vorliegenden Akten und der Aussage der Zeugin die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit durch sein Verhalten verhindert, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Der Kläger habe sich nicht aktiv um ein Vorstellungsgespräch beim Stellenanbieter bemüht. Dies habe der Kläger auch im Klageverfahren nicht bestritten. Die angebotene Arbeit sei zumutbar im Sinne von § 10 SGB II gewesen. Das Vorhandensein eines Pkw sei laut Stellenangebot keine Voraussetzung gewesen. Überdies habe die Zeugin bestätigt, dass auch Angebote vorhanden gewesen wären, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen wären. Außerdem habe der Kläger von der Fördermöglichkeit für einen Pkw bei Arbeitsaufnahme durch den Beklagten gewusst. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers bestehe nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung entspreche den Vorgaben des BSG. Es handle sich auch um eine wiederholte Pflichtverletzung aufgrund der zuvor verfügten Absenkung um 30% der Regelleistung (Bescheid vom 24.08.2011). Auf die Bestandskraft des vorherigen Sanktionsbescheids komme es nicht an.
Das Urteil wurde dem Kläger am 08.11.2012 zugestellt.
Der Kläger hat am 06.12.2012 Nichtzulassungsbeschwerde zum BayLSG eingelegt. Die Berufung ist mit Beschluss vom 18.02.2013 zugelassen worden. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2012 und den Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit von 01.12.2011 bis 29.02.2012 Arbeitslosengeld II ohne Sanktion zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist - nach deren Zulassung - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Sanktion dem Gesetz entspricht.
1. Streitgegenstand ist allein der Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2011 (isolierter Streitgegenstand Sanktion). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der ab 01.04.2011 geltenden Regelungen, dem Willen des Gesetzgebers, der Parallelität zum tatsächlichen Verwaltungshandeln und der fehlenden Notwendigkeit eines anderen rechtlichen Modells. Statthaft ist die reine Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG.
a) Mit Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, hat das BSG entsprechend der damaligen Rechtslage dargelegt, dass ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung (a. F.) keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann. Die Bestandskraft der Dauerbewilligung musste durch einen Aufhebungsbescheid durchbrochen werden. Eine zuvor erfolgte Bewilligung wurde durch eine Sanktion gemäß § 48 Abs. 1 SGB X nachträglich geändert. (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, Rn. 14). Weil § 48 SGB X nicht voraussetzt, dass die bisherige Bewilligung rechtmäßig war, war auch bei einer rechtmäßigen Sanktion zu prüfen, ob dem Betroffenen aus einem anderen Grund höhere Leistungen zustehen (BSG, Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Rn. 13) - bis zur Obergrenze der bisherigen Bewilligung.
Soweit die Bewilligung wegen der Sanktion von vornherein nur in abgesenktem Umfang erfolgte, war der nachfolgende Bewilligungsbescheid in das laufende Verfahren einzubeziehen und der Leistungsanspruch für die betreffenden Monate im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage nach Grund und Höhe vollständig zu überprüfen (z. B. im Urteil des BSG
b) Gemäß der Neufassung der § 31b und § 39 Nr. 1 SGB II hat sich nach Auffassung des Senats zum 01.04.2011 die Rechtslage geändert (nach § 77 Abs. 12 SGB II ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung maßgeblich). Nunmehr ist ein Sanktionsbescheid ein isolierter Streitgegenstand. Statthaft ist daher ausschließlich die isolierte Anfechtungsklage in deren Rahmen nur die Rechtmäßigkeit der Sanktion geprüft wird. Systematisch stellt sich dies als Spezialregelung dar.
aa) Für den isolierten Streitgegenstand spricht zunächst der Wortlaut von § 31b SGB II.
Gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, die die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Gesetzgeber unterscheidet damit bewusst zwischen Auszahlungsanspruch und Leistungsanspruch. Dies war in der bisherigen Gesetzesfassung (§ 31 Abs. 6 SGB II a. F.) nicht der Fall.
bb) Diese Absicht des Gesetzgebers wird durch die Änderung von § 39 Nr. 1 SGB II bestätigt.
Nach der alten Fassung war ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, der „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ... herabsetzt“. Damit war die Sanktion mit dem Leistungsanspruch verknüpft.
Nach der neuen Fassung ist ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, der „die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt“. Es wird also auch hier zwischen Auszahlungsanspruch und Leistungsanspruch unterschieden.
Angesichts dieser zu § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II parallelen Regelung kann nicht von einer sprachlichen Ungenauigkeit oder einem Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden.
cc) Auch die Gesetzesbegründung (BTDrs. 17/3404, Seite 112 oder BRat-Drucks. 661/10 Seite 182) spricht für die hier vertretene Auffassung. Dort führt der Gesetzgeber aus:
„Zu § 31b In Absatz 1 werden die bisherigen Regelungen zu Beginn und Dauer der Sanktionen zusammengefasst. Um klarzustellen, dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert, wird der Wortlaut teilweise angepasst.“
Es ist zwar nicht so, dass sich der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes mindert. Wegen § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II muss der feststellende Verwaltungsakt zugehen, um den Zeitraum der Minderung festzulegen. Diese Gesetzesbegründung zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber die Sanktion als isolierte Regelung verstanden wissen will. Diesem Anliegen entsprechend hat er den o. g. Wortlaut gewählt. Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte den Wortlaut ohne Regelungsabsicht verändert, spricht nichts.
dd) Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber auch erreicht, dass die Sanktion der tatsächlichen Verwaltungspraxis und dem Empfängerhorizont entspricht.
Im Falle der Sanktion wird - zumindest innerhalb einer laufenden Bewilligung - nicht die bisherige Bewilligung infrage gestellt oder überprüft. Es wurde und wird allein von der bisherigen Bewilligung ausgegangen und diese um den Sanktionsbetrag vermindert. Dies entspricht auch dem Empfängerhorizont. Der Betroffene ficht die Sanktion an, weil er sie für rechtswidrig hält. Hat er Einwände gegen die bisherige Bewilligung, hat er dies schon zuvor durch Anfechtung dieser Bewilligung geltend gemacht.
ee) Die Regelung des Gesetzgebers ist auch verfahrensrechtlich umsetzbar:
Die Höhe des Leistungsanspruchs ergibt sich aus den vor oder nach der Sanktion erfolgten oder erfolgenden Bewilligungsbescheiden. Diese weisen den Leistungsanspruch aus. Soweit in einem nachfolgenden Bescheid auf die Sanktion hingewiesen wird, handelt es sich bzgl. der Sanktion nur um eine wiederholende Verfügung ohne erneute Sachprüfung.
Der Sanktionsbescheid stellt gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ausschließlich die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung des Auszahlungsanspruchs fest. Der Regelungsgehalt des Sanktionsbescheids erschöpft sich also in der Festlegung, wann und in welcher Höhe der anderweitig festgelegte Leistungsanspruch vermindert wird. Der Sanktionsbescheid bestimmt nicht den Umfang des Leistungsanspruchs. Der Regelungsgehalt des Sanktionsbescheids ist gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt.
Die auszuzahlende Leistung (Auszahlungsanspruch) ergibt sich durch schlichten Vergleich der Bewilligung (Leistungsanspruch) und der festgestellten Sanktion.
Sofern die Sanktion rechtswidrig ist und vom Gericht aufgehoben wird, lebt der unverminderte Leistungsanspruch von selbst auf.
Sofern in einer Übergangszeit- etwa aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BSG - die bisherige Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben wurde oder die nachfolgende Bewilligung wegen der Sanktion geringer festgesetzt wurde, ist dies durch einen nachfolgenden Bescheid zu korrigieren (durch Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II oder durch Ausführungsbescheid zur gerichtlichen Sanktionsaufhebung).
ff) Soweit einzelne Landessozialgerichte in Beschlussverfahren an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten haben, ist den Beschlüssen eine Auseinandersetzung mit der Rechtsänderung nicht zu entnehmen (z. B. LSG NS-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013, L 7 AS 332/13 B ER und LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2013, L 19 AS 1688/12 B).
Auch soweit in der Literatur an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten wird (etwa Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 und 8 und Valgolio in Hauck/Noftz, § 31b Rn. 2) kann das nicht überzeugen. Dass im SGB II zwischen Leistungs- und Auszahlungsanspruch nicht unterschieden wird, trifft nach der Gesetzesänderung so gerade nicht mehr zu ...
In der Literatur sprechen sich demgemäß für den isolierten Streitgegenstand der Sanktion Groth u. a., Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rn. 421; M. Mayer in Oestreicher, SGB II /SGB XII, Loseblatt, § 39 SGB II Rn. 42 und Lauterbach in Gagel SGB II, § 31b Rn. 2 aus.
2. Die Sanktion selbst entspricht § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31 a Abs. 1 Satz 1, § 31b Abs. 1 SGB II und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Insoweit wird die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
Ergänzend anzumerken ist, dass der Kläger keinerlei eigene Aktivitäten entfaltet hat, um sich zu bewerben. Er hat nicht einmal auf einen der Anrufe des potentiellen Arbeitgebers reagiert. Dies ist ein Verhalten, das die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit verhindert. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beklagte vor Übersendung des Vermittlungsvorschlags die Förderung eines Pkw im Falle einer Einstellungszusage in Aussicht gestellt hatte. Dass der Kläger sich 23.01.2012 beim Stellenanbieter persönlich gemeldet hat, hat mit der im Vermittlungsvorschlag vom 08.09.2011 geforderten umgehenden Bewerbung nichts zu tun. Zu dieser Zeit war bereits das Klageverfahren rechtshängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde zugelassen, weil es zu der Frage, welchen Streitgegenstand die Sanktion nach der Neuregelung zum 01.01.2011 hat, noch keine Rechtsprechung des BSG gibt.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 76,40 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 und in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um den Umfang der Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II).
4Die am 01.12.1965 geborene Antragstellerin zu 1) und ihr am 10.07.1998 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2), für den die Antragstellerin zu 1) das alleinige Sorgerecht innehat, beantragten am 21.03.2013 erstmals Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Bei Antragstellung reichte die Antragstellerin zu 1) eine Bescheinigung ihres geschiedenen Ehemannes ein, wonach dieser "meiner geschiedenen Ehefrau" wöchentlich 100 EUR "plus minus 10 EUR" als Unterhalt in Bar zahle.
5Die Antragsteller beziehen Leistungen seit dem 01.03.2013, zunächst auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 03.05.2013, der sich auf den Bewilligungszeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013 bezog. Der Antragsgegner rechnete dabei bei den Antragstellern jeweils ein Einkommen aus "Unterhalt" i. H. v. 200,00 EUR an.
6Mit Schreiben vom 21.06.2013 lud der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) unter Bezugnahme auf § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGB III) für den 28.06.2013 um 10:30 Uhr zu einem Gespräch über ihre aktuelle berufliche Situation ein. Er wies die Antragstellerin zu 1) dabei unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung darauf hin, dass das Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Sozialgeld um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Ferner enthielt das Schreiben einen Hinweis darauf, dass "unter bestimmten Voraussetzungen, wie Notwendigkeit und Eigenleistungsfähigkeit", ( ) Reisekosten erstattet werden" können. Die Antragstellerin zu 1) erschien nicht zu diesem Termin.
7Der Antragsgegner lud daraufhin die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 03.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (11.07.2013, 08:45 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu der wegen des Nichterscheinens am 28.06.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld "nochmals um 10 %" der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 28.06.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin am 11.07.2013 solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten (Kopien der Bewerbungsschreiben) mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem zweiten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Minderung (Sanktion) Stellung.
8Der Antragsgegner lud daraufhin die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 11.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (19.07.2013, 10:15 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 11.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 11.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem dritten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
9Sodann stellte der Antragsgegner mit an die Antragstellerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 22.07.2013 eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurde dieser Sanktionsbescheid mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 28.06.2013 ohne wichtigen Grund. Der in der Verwaltungsakte (VA) enthaltene, den Aufdruck "Entwurf" tragende Bescheid-Ausdruck (Bl. 85 VA) trägt ein auf den 22.07.2013 datiertes Handzeichen. Zudem ist ihm eine Verfügung vom 22.07.2013 (Bl. 86 VA) beigefügt, die als Ziff. 2 den Text "Sanktionsbescheid raus" enthält und in der sich ferner neben dem unterhalb der Verfügung abgedruckten Text "ALG II angeordnet und zentralen Druck veranlasst" ebenfalls ein Handzeichen mit dem Datum 22.07.2013 befindet.
10Ferner stellte der Antragsgegner mit an die Antragstellerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 24.07.2013 (Bl. 90 VA) eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurde dieser Sanktionsbescheid mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 11.07.2013 ohne wichtigen Grund. Auch dieser Bescheid ist mit einem Handzeichen versehen; ihm ist ansonsten eine "Änderungsverfügung" (Bl. 91 VA) beigefügt, in der der Bearbeitungsschritt "Bescheid erteilen" mit einem auf den 24.07.2013 datierten Handzeichen versehen ist.
11Der Antragsgegner lud nun die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 19.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (30.07.2013, 08:30 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 19.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 19.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten und ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem vierten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
12Der Antragsgegner lud daher die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 30.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (06.08.2013, 08:30 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 30.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 30.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten und ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem fünften Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
13Am 21.08.2013 stellte die Antragstellerin zu 1) für sich und den Antragsteller zu 2) einen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab September 2013. Dabei legte sie Unterlagen über ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zum 01.10.2013 vor.
14Mit Schreiben vom 23.08.2013 bat der Antragsgegner in Bezug auf das Mieterhöhungsverlangen um Mitteilung, ob diesem zugestimmt worden sei.
15Zudem stellte der Antragsgegner mit zwei an die Antragstellerin zu 1) adressierten Bescheiden vom 23.08.2013 (Bl. 105 und Bl. 106 VA) jeweils eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. November 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurden diese Sanktionsbescheide mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 19.07.2013 (Bl. 105 VA) bzw. am 30.07.2013 (Bl. 106 VA) ohne wichtigen Grund.
16Mit ebenfalls auf den 23.08.2013 datiertem Bescheid (Bl. 198 VA) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014. Dabei rechnete er bei den Antragstellern jeweils ein Einkommen aus "Unterhalt" i. H. v. 200,00 EUR an. Für September und Oktober 2013 wurden insgesamt 273,37 EUR bewilligt, für November 2013 349,77 EUR und für Dezember 2013 bis Februar 2014 jeweils 426,17 EUR. In diesem Bescheid ist zudem in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) für September und Oktober 2013 als im festgesetzten Leistungsbetrag berücksichtigte Rechnungsposition jeweils ein "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" i. H. v. 152,80 EUR erwähnt, für November 2013 ein solcher Betrag von 76,40 EUR und für Dezember 2013 bis Februar 2014 kein Minderungsbetrag.
17Der Antragsgegner lud die Antragstellerin zu 1) außerdem mit weiteren Schreiben vom 02.09.2013 und – nach Nichterscheinen zu diesem Termin – vom 13.09.2013 erneut zu Besprechungsterminen ein (10.09.2013 bzw. 26.09.2013) und hörte sie jeweils zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des vorangegangenen Nichterscheinens beabsichtigten Minderung des ALG II an. Die Schreiben entsprechen den früheren derartigen Schreiben.
18Mit Schreiben vom 04.09.2013, bei dem Antragsgegner eingegangen am 11.09.2013 (Bl. 109 VA), trug die Antragstellerin zu 1) u. a. vor, dass ihr erwachsener Sohn – der Mieter der Wohnung, in der auch die beiden Antragsteller wohnen – der Mieterhöhung zugestimmt habe, und dass die Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes in unregelmäßiger Weise und in geringerer Höhe als bisher veranschlagt erfolgen, und bat um Berücksichtigung. Sie legte eine Kopie eines Schreibens ihres Sohnes bzgl. der Zustimmung zur Mieterhöhung (Bl. 111 VA) und eine Bescheinigung des geschiedenen Ehemannes vor (Bl. 112 VA), aus der sich ergibt, dass er "meiner gesch. Frau" im Juni 300,00 EUR, im Juli 250,00 EUR, im August 200,00 EUR an Unterhalt gezahlt habe und ab September nur noch 200,00 EUR monatlich leisten könne. Ferner "beantragte" sie, sie "vorerst von Einladungen und Maßnahmen frei zu stellen", und begründete diesen Antrag damit, dass sie den Einladungen "aus finanziellen Gründen" nicht Folge leisten könne, "was dann zu Sanktionen führt, die meine Lage noch verschlechtert". Sie habe diese Freistellung bereits beantragt, was aber unbeachtet geblieben sei. Weiterhin beantragte sie "die Aufhebung der Sanktionen".
19Der Sachbearbeiter des Antragsgegners vermerkte auf dem Schreiben des Sohnes (Bl. 111 VA) "? z. d. A." und auf der Bescheinigung des Ex-Ehemannes (Bl. 112 VA) "UH wird SO angerechnet z. d. A.". Eine Antwort erhielten die Antragsteller damals nicht.
20Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu dem Termin am 26.09.2013 nicht.
21Der Antragsgegner stellte daraufhin mit drei an die Antragstellerin zu 1) adressierten Bescheiden vom 10.10.2013 (Bl. 123, 124 und 125 VA) jeweils eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurden diese Sanktionsbescheide mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 06.08.2013 (Bl. 123 VA) bzw. am 10.09.2013 (Bl. 124 VA) bzw. am 26.09.2013 (Bl. 125 VA) ohne wichtigen Grund.
22Mit Schreiben vom 06.10.2013, bei dem Antragsgegner eingegangen am 09.10.2013 (Bl. 128 VA), nahm die Antragstellerin zu 1) auf die im September eingereichten Unterlagen Bezug und wies erneut auf die unzureichenden Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes hin sowie darauf, dass sie sich Geld habe leihen müssen; zudem bat sie um baldige Bearbeitung ihrer Unterlagen. Eine Antwort erhielt die Antragstellerin zu 1) nicht.
23Mit Schreiben vom 25.10.2013 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) darüber, dass er die ihr bewilligten Leistungen nach dem SGB II wegen ihrer wiederholten Meldeversäumnisse mit Ablauf des 31.10.2013 nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig einstelle und – falls nicht innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme und unverzüglich eine persönliche Vorsprache erfolgen sollte – von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit ausgehen und die Leistungen der Antragstellerin zu 1) ab dem Einstellungstermin aufheben werde.
24Mit am 07.11.2013 eingegangenem Schreiben vom 02.11.2013 (Bl. 132 VA) bat die Antragstellerin zu 1) erneut um Bearbeitung ihrer Unterlagen und setzte eine Frist. Der Sachbearbeiter des Antragsgegners vermerkte auf dem Schreiben, dass eine Bearbeitung – wie u. a. aus dem Vermerk auf Bl. 112 VA ersichtlich – erfolgt und ansonsten zunächst eine Vorsprache bezüglich der vorläufigen Zahlungseinstellung abzuwarten sei. Eine Antwort erfolgte erneut nicht.
25Mit einem weiteren, ebenfalls am 07.11.2013 bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 02.11.2013 (Bl. 133 VA) legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch "gegen alle an mich verhängten Sanktionen" ein. Sie vertrat insoweit die Auffassung, dass die Verhängung von Sanktionen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums verfassungswidrig sei.
26In einem Änderungsbescheid vom 23.11.2013 (Bl. 90 der Gerichtsakte (GA)) wurde eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 festgesetzt und im dazugehörigen Berechnungsbogen eine Leistung von 0 EUR zugunsten der Antragstellerin zu 1) und eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) ausgewiesen; zudem wurden die vorangegangenen Bewilligungsbescheide "insoweit zum 01.01.2014" aufgehoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Leistungshöhe mit Wirkung ab dem 01.01.2014 aufgrund der Bekanntmachung der ab dem 01.01.2014 geltenden Regelbedarfe geändert werde.
27Mit Schreiben vom 10.12.2013, beim Antragsgegner eingegangen am 17.12.2013, wies die Antragstellerin zu 1) auf eine erste Mahnung ihres Vermieters hin und bat um Auskunfterteilung bzgl. der Bearbeitung der im September übersandten Unterlagen und des Widerspruchs. Eine Antwort erfolgte offenbar nicht.
28Mit Schreiben vom 05.01.2014 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) ein Formular für einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.03.2014. Einen solchen Weiterbewilligungsantrag stellte sie zunächst nicht.
29Mit einem an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Bescheid vom 06.01.2014 (Bl. 144 VA) hob der Antragsgegner seinen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 23.08.2012 "ab 01.02.2014 ganz" auf. Er begründete dies mit der ausgebliebenen Stellungnahme zu den wiederholten Meldeversäumnissen und der Nichterreichbarkeit für den Außendienst zu verschiedenen Zeitpunkten. Er gehe davon aus, dass Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorliege.
30Die Antragstellerin zu 1) erhob hiergegen durch Schreiben vom 29.01.2014, bei dem Antragsgegner eingegangen am 03.02.2014, Widerspruch.
31Über diesen Widerspruch wurde bislang – soweit ersichtlich – noch nicht (ausdrücklich) entschieden.
32Mit Schreiben vom 27.02.2014 bat der Antragsgegner um eine Stellungnahme, gegen welche Sanktionen der Widerspruch vom 07.11.2013 sich konkret richten solle, und wies darauf hin, dass gegen bereits bestandskräftige Sanktionen ein Widerspruch nicht zulässig sei; stattdessen sei ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X möglich.
33Mit Schreiben vom 28.02.2014 (Bl. 154 VA), bei dem Antragsgegner eingegangen am 07.03.2014, begründete die Antragstellerin zu 1) ihren Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014. Sie führte u. a. aus, dass die Meldeversäumnisse "aus finanziellen Notlagen" entstanden seien. Auf diese Situation habe sie mehrfach hingewiesen. Statt dies zu berücksichtigen, seien nur Sanktionsbescheide zugesandt worden.
34Mit Schreiben vom 02.03.2014 (Bl. 156 VA), bei dem Antragsgegner ebenfalls eingegangen am 07.03.2014, antwortete die Antragstellerin zu 1) auf das Schreiben vom 27.02.2014. Sie kritisierte die Bearbeitungsdauer und betonte, dass sie sich mit dem Widerspruch gegen alle bisherigen Sanktionsbescheide wende und hilfsweise deren Überprüfung beantrage. Sie führte zudem erneut aus, dass sie die Sanktionen für verfassungswidrig halte.
35Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 21.03.2014 (Bl. 161, 165, 169 und 173 VA) verwarf der Antragsgegner die Widersprüche der Antragstellerin zu 1) gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und vom 24.07.2013 und gegen die beiden Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig.
36Mit drei weiteren Widerspruchsbescheiden vom 21.03.2014 (Bl. 177, 179 und 181 VA), wies der Antragsgegner die Widersprüche gegen die drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013 als unbegründet zurück.
37Mit Schreiben vom 01.04.2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) zu deren Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 mit, dass er die mit "Bescheid vom 25.10.2013 ausgesprochene vorläufige Zahlungseinstellung ab dem 01.11.13 bis zum 31.01.14" zurücknehme, und erklärte, dass dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde.
38Bereits am 25.03.2014 haben die Antragsteller bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
39Sie haben zunächst im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsgegner zu Unrecht mit Bescheiden vom 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und nochmals 10.10.2013 Sanktionen ausgesprochen habe. In ihrer finanziellen Situation – wegen der unregelmäßigen bzw. verringerten Unterhaltsleistungen – habe die Antragstellerin zu 1) sich Fahrtkosten zu den Meldeterminen nicht leisten können. Das sei nicht berücksichtigt und ihre Unterlagen seien nicht bearbeitet worden. Mit Bescheid vom 06.01.2014 seien die Leistungen zu Unrecht ganz aufgehoben worden. Ein Abwarten der Widerspruchsentscheidungen und etwaiger Entscheidungen im Klageverfahren sei nicht zumutbar. Das Existenzminimum sei nicht sichergestellt. Das Geld für die Mieten für November bis Januar habe sie sich geliehen, für Februar und März sei die Miete jeweils noch offen. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei bereits angekündigt worden.
40Am 08.04.2014 hat die Antragstellerin zu 1) nach einem Hinweis des Gerichts auf das Fehlen eines Weiterbewilligungsantrages für die Zeit ab dem 01.03.2014 einen Weiterbewilligungsantrag gestellt, über den bislang nicht entschieden worden ist.
41Ein am 09.04.2014 bei Gericht eingegangenes Schreiben der Antragstellerin zu 1), dem alle sieben Widerspruchsbescheide vom 21.03.2014 zu den Widersprüchen gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 beigefügt waren, hat das Gericht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz außer als Stellungnahme im Eilverfahren auch als Klage der Antragsteller gegen die Sanktionsbescheide in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide ausgelegt. Dieses Klageverfahren wird bei der Kammer unter dem Aktenzeichen S 32 AS 1585/14 geführt.
42Die Antragsteller haben zunächst beantragt,
43ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die ihnen zustehenden Leistungen in voller Höhe weiter zu bewilligen.
44Sie haben ihren Antrag auf Hinweis des Gerichts wegen des zunächst fehlenden Weiterbewilligungsantrages für den Zeitraum ab dem 01.03.2014 und, um dem Antragsgegner ausreichend Gelegenheit zur Bescheidung des während des Eilverfahrens nachträglich gestellten Weiterbewilligungsantrags zu geben, mit Schreiben vom 12.05.2014 insoweit zurückgenommen, als er auf vorläufige Verpflichtung zur Erbringung laufender Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.03.2014 gerichtet war.
45Die Antragsteller beantragen nunmehr noch sinngemäß, unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens in ihren Schriftsätzen,
46den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen die mit den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden vom 03.05.2013, 23.08.2013 und 23.11.2013 für den Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 bewilligten aber bislang aufgrund von Sanktionsbescheiden gemindert ausgezahlten und / oder aufgrund vorläufiger Einstellung oder Aufhebung nicht ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II vorläufig vollständig auszuzahlen,
47die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 1585/14 gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 21.03.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben,
48die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.02.2014 gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben.
49Der Antragsgegner beantragt,
50den Antrag abzulehnen.
51Er hat zunächst vorgetragen, dass die begehrte einstweilige Anordnung schon deshalb ausscheide, weil es an einem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.03.2014 fehle.
52Im weiteren Verlauf des Eilverfahrens haben die Beteiligten – teilweise auf Anfragen des Gerichts – im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
53Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 29.04.2014 u. a. vorgetragen, dem Widerspruch vom 03.02.2014 sei bereits insofern stattgegeben worden, als die vorläufige Zahlungseinstellung "aufgehoben" worden sei. Die zunächst vorläufig eingestellten Leistungen für November, Dezember und Januar seien auch nachträglich per Postscheck (PZZV) ausgezahlt worden. Für November seien 235,17 EUR, für Dezember 311,57 EUR und für Januar 328,65 EUR gezahlt worden (Summe: 875,39 EUR). Die Aufhebung vom 06.01.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014 habe sich nur auf die Leistungen der Antragstellerin zu 1) beziehen sollen; für den Antragsteller zu 2) "wären noch Leistungen zu erbringen". Die Entscheidung vom 06.01.2014 sei jedoch nicht haltbar und werde im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens geprüft. Die Antragstellerin zu 1) habe sämtliche Einladungs- bzw. Meldetermine vehement ignoriert und sich auch im Rahmen ihrer Anhörung weder mündlich noch schriftlich geäußert. Zudem sei sie verschiedentlich nicht erreichbar gewesen. Zu den bisherigen Sanktionsbescheiden seien keine zusätzlichen Aufhebungsentscheidungen getroffen worden; hier habe sich mittlerweile "die Rechtsauffassung geändert"; es bedürfe "eines klarstellenden Verwaltungsaktes", mit dem die letzten maßgeblichen Bewilligungsentscheidungen im Umfang der Minderung aufgehoben werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage sei nicht anzuordnen. Das Schreiben vom 04.09.2013 werde nunmehr als Widerspruch gegen die damals bereits ergangenen Sanktionsbescheide gewertet; soweit dieser Widerspruch sich gegen die Bescheide vom 23.08.2013 richte, werde eine Sachbescheidung erfolgen. Auf den am 08.04.2014 gestellten Weiterbewilligungsantrag sei noch keine Bescheidung erfolgt, da zunächst eine mit Schreiben vom 11.04.2014 erbetene, noch nicht erfolgte Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung abgewartet werde. Der Antragsgegner hat seinem Schriftsatz eine Auflistung "Ausgezahlte Buchungen" und Horizontalübersichten für November, Dezember und Januar beigefügt (Bl. 107 ff. GA), aus denen sich die vorgetragenen Zahlungen und die dabei berücksichtigten sanktionsbedingten Minderungen ergeben (191,00 EUR im November und jeweils 114,60 EUR in Dezember und Januar).
54Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schreiben vom 26.04.2014 vorgetragen, dass sie nicht sagen könne, wann ihr die Sanktionsbescheide zugingen. Der Antragsgegner habe am 04.04.2014 für den Zeitraum von November bis Januar Leistungen in Höhe von 329,58 EUR, 301,90 EUR und 118,35 EUR erbracht (Summe: 749,83 EUR).
55Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 12.05.2014 erwidert, dass die Sanktionen rechtmäßig seien. Die Ausführungen dazu, dass kein Geld für ein Aufsuchen des JobCenters vorhanden gewesen sei, seien nicht nachzuvollziehen und müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Die Antragstellerin zu 1) habe nicht einmal auf die Anhörungsschreiben geantwortet und auch nie telefonisch ihr Fernbleiben aus finanziellen Gründen entschuldigt. Im Rahmen der Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrages sei die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 11.04.2014 aufgefordert worden, einen Nachweis über eine Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung vorzulegen. Eine Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung und auch eine telefonische Kontaktaufnahme haben bislang nicht stattgefunden. Diese "Ignoranz" sei nicht hinnehmbar. Aus diesem Grunde sei eine Weiterbewilligung auch noch nicht erfolgt. Das Sozialgericht werde darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass eine Vorsprache kurzfristig erfolgt.
56Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schreiben vom 12.05.2014 den Antrag teilweise zurückgenommen (s. o.) und u. a. ausgeführt, dass die vom Antragsgegner übersandten Horizontalübersichten unrichtig seien. Für Januar 2014 seien keine Leistungen erbracht worden. Für November und Dezember 2013 sei jeweils ein Scheck i. H. v. 43,67 EUR übersandt worden. Außerdem seien die Berechnungen fehlerhaft. Der Unterhalt i. H. v. 400 EUR sei seit Juni 2013 "nicht mehr real" und der Mietbetrag habe sich seit Oktober 2013 erhöht. Dies sei dem Antragsgegner bereits schriftlich mitgeteilt worden. Dieser habe aber bislang weder geantwortet, noch Neuberechnungen vorgenommen. Dem Schreiben vom 12.05.2014 waren Kopien von drei im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit ausgestellten Postbank-Zahlungsanweisungen i. H. v. 329,58 EUR, 301,90 EUR und 118,35 EUR beigefügt.
57Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22.05.2014 vorgetragen, dass nicht zutreffend sei, dass seit Januar 2014 keine Leistungen mehr erbracht würden. Für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 seien insgesamt Leistungen i. H. v. 801,90 EUR per Scheck erbracht worden. Bezüglich der beanstandeten Bezifferung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sei der Antragstellerin zuzugeben, dass das Mieterhöhungsverlangen sowie die Zustimmung des Sohnes als Hauptmieter eingereicht worden seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Mieterhöhung um 35,25 EUR zum 01.10.2013 nicht berücksichtigt worden. Die Sachbearbeitung sei angewiesen worden, dies umgehend zu korrigieren. Hinsichtlich der Unterhaltsanrechnung sei festzustellen, dass laufend für die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 2) jeweils Unterhaltsleistungen i. H. v. 200 EUR angerechnet worden seien. Zwar sei eine Bescheinigung des Ehegatten vom 05.09.2013 eingereicht worden, aus der sich ergibt, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nur noch in einem geringeren Umfang nachkommen kann. In dieser Bescheinigung sei jedoch ausdrücklich nur von dem Unterhalt für die Antragstellerin zu 1) die Rede. Aus dem Wortlaut sei nicht zweifelsfrei zu schließen, dass auch die Unterhaltspflichten gegenüber dem Antragsteller zu 2) nicht mehr in vollem Umfang befriedigt werden können. Sofern glaubhafte Nachweise über den Erhalt der geringeren Unterhaltszahlungen vorgelegt werden können, werde die Anrechnung rückwirkend den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Der Antragsgegner hat seinem Schriftsatz A2LL-Übersichten "Ausgezahlte Buchungen" für den Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 und "Einkommen aus Unterhalt" für beide Antragsteller für den Zeitraum seit März 2013 beigefügt sowie eine SAP ERP-Übersicht "Kontenstand: Grundliste". Daraus ergeben sich vier Zahlungen per PZZV für Januar 2014 in Höhe von zusammen 328,65 EUR und ebenfalls vier Zahlungen per PZZV für Februar 2014 in Höhe von zusammen 473,25 EUR sowie die Unterhaltsanrechnung in Höhe von 200 EUR pro Person. Mit weiterem Schriftsatz vom 03.06.2014 hat der Antragsgegner unter anderem ausgeführt, dass sich die Antragstellerin zu 1) trotz anders lautender Ankündigung nicht persönlich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet habe.
58Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 03.06.2014 u. a. vorgetragen, dass die Behauptung des Antragsgegners zu Zahlungen im Zeitraum Januar bis Februar 2014 i. H. v. 801,90 EUR bestritten werde. Sie habe den letzten Scheck Ende November 2013 für Dezember 2013 erhalten. Seitdem habe sie keine Schecks mehr erhalten. Des Weiteren hat sie vorgetragen, dass die Unterhaltszahlungen als Gesamtbetrag anzusehen seien. Die Aufteilung zu je 200 EUR habe der Sachbearbeiter beim Antragsgegner vorgenommen. Ihr "Ex-Mann" zahle nun aber nur noch 200 EUR monatlich als Gesamtbetrag. Genau das besage auch seine Bescheinigung. Daher habe nun das Einkommen bei einem mit 0 EUR und beim anderen auf 200 EUR oder bei beiden auf jeweils 100 EUR angesetzt werden müssen, nicht aber weiterhin auf jeweils 200 EUR. In den Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 – die sie ihrem Schreiben beigefügt hat – werde Unterhalt immer noch in Höhe von insgesamt 400 EUR angerechnet. Weiter hat die Antragstellerin in einer dem Schreiben vom 03.06.2014 beigefügten "Zusatzmitteilung" u. a. ausgeführt, dass der Antragsgegner im April eine Nachzahlung von 749,83 EUR und im Mai von 470,40 EUR erbracht habe. Diese Zahlen stimmen mit dem Bildschirmabgleich nicht überein. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.06.2014 hat die Antragstellerin zu 1) vorgetragen, dass über einen im Februar 2014 von der Schule des Antragstellers zu 2) für diesen gestellten Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe bislang nicht entschieden worden sei. Das Gericht werde gebeten, den Antragsgegner nach dem Stand der Antragsbearbeitung zu fragen. Zudem hat sie eine neue Bescheinigung ihres geschiedenen Ehemannes vom 04.06.2014 beigefügt, aus der sich ergibt, dass dieser seiner "geschiedenen Familie" seit September 2013 Unterhalt in Höhe von 200 EUR zahle, im November 2013 und im Januar und Mai 2014 seien es nur 150 EUR gewesen.
59Ausweislich der Anlagen zum Schreiben der Antragstellerin vom 04.06.2014 hat der Antragsgegner zwei Änderungsbescheide vom 27.05.2013 erlassen. Der eine betrifft den Monat Februar 2014, der andere den Zeitraum Oktober 2013 bis Januar 2014. Mit dem Bescheid für Februar sind den Antragstellern Leistungen in Höhe von insgesamt 466,75 EUR bewilligt worden und zwar "insoweit" unter Aufhebung der Bescheide vom 23.08.2013 und 23.11.2013, mit der Begründung, dass es "folgende Änderung" gegeben habe: "Anpassung der Kosten der Unterkunft". Sanktionsbedingte Minderungen werden im Bescheid für Februar nicht genannt. Der inhaltlich ansonsten identische Bescheid für Oktober bis Januar sieht unterschiedliche Gesamtleistungen vor, wobei für Oktober als "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" ein Betrag von 152,80 EUR genannt wird, für November ein Betrag i. H. v. 191,00 EUR und für Dezember und Januar ein Betrag von jeweils 114,60 EUR. Aus den Berechnungsbögen ergibt sich, dass nunmehr eine Nettokaltmiete ("Grundmiete") von 180,17 EUR statt bislang 156,67 EUR zugrunde gelegt wird (Differenz: 23,50 EUR).
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S 32 AS 1173/14 ER, den Inhalt der Gerichtsakte zu dem bei der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren S 32 AS 1585/14 sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
61II.
62Der Antrag der Antragsteller war – insbesondere nach der teilweisen Antragsrücknahme in Bezug auf laufende Leistungen ab dem 01.03.2014 – auslegungsbedürftig. Er war entsprechend dem tatsächlichen Begehren der Antragsteller auszulegen. Der vorstehend unter I. wiedergegebene "sinngemäße" Antrag ist das Ergebnis dieser Auslegung. Die Auslegung beruht auf folgenden Erwägungen:
63Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens geht es den Antragstellern, nach der teilweisen Antragsrücknahme, vor allem noch darum, dass der Antragsgegner im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet wird, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 zu gewähren, und zwar in der Höhe, in der Leistungen ohne die Minderungen aufgrund der Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 bewilligt worden sind bzw. wären, und ohne dabei die vorläufige Zahlungseinstellung für die Zeit von November 2013 bis Januar 2014 und die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für Februar 2014 durch den Bescheid vom 06.01.2014 hinnehmen zu müssen. Streitgegenstand ist damit zunächst die (vorläufige) Erfüllung des Leistungsanspruchs der Antragsteller im Zeitraum August 2013 bis Februar 2014, wie er sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 03.05.2013 (betrifft August 2013) und dem Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 (betrifft den restlichen Zeitraum) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 (betrifft Änderungen ab dem 01.01.2014) und in der Fassung der beiden während des Eilverfahrens erlassenen Änderungsbescheide vom 27.05.2014 (der eine betrifft Änderungen für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.01.2014 und der andere den Februar 2014) – allerdings ohne Abzug sanktionsbedingter Minderungsbeträge, ohne einstweilige Zahlungseinstellung und ohne die Aufhebung vom 06.01.2014 – ergibt. Streitig ist insoweit auch die Frage, ob die Leistungsansprüche der Antragsteller durch Erbringung der bewilligten Leistungen erfüllt worden sind, oder ob noch Leistungen "offen sind".
64Zum Streitgegenstand gehört nach dem Verständnis der Kammer darüber hinaus die Frage, ob der Leistungsanspruch der Antragsteller im genannten Zeitraum über die Höhe der mit den genannten Bewilligungsbescheiden bewilligten Leistungen richtigerweise hinaus geht, ob den Antragstellern also höhere als die bewilligten Leistungen zustehen, und zwar insbesondere wegen – nach dem Vorbringen der Antragsteller – bisher falscher Einkommensanrechnung (Anrechnung zu hoher Unterhaltsleistungen) und Anerkennung zu geringer Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Nichtberücksichtigung der mit Zustimmung des Mieters erfolgten Mieterhöhung). Auch diese Frage steht zwischen den Beteiligten im Streit. Streitgegenstand ist damit insgesamt der Leistungsanspruch der Antragsteller im Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 unter Berücksichtigung der Frage nach dessen vollständiger Erfüllung durch Erbringung der Leistungen – hier, da die Antragstellerin zu 1) über kein Konto verfügt, durch Ausstellung und Übermittlung entsprechender Postschecks (PZZV).
65In Bezug auf den streitigen Zeitraum wenden sich die Antragsteller letztlich in erster Linie gegen die Nichtauszahlung bereits bewilligter Leistungen. Die Antragsteller begehren insoweit die Erfüllung der mit den bereits erlassenen Bescheiden begründeten Leistungsansprüche und damit eine Begünstigung, wobei in der Hauptsache keine Anfechtungsklage sondern eine "echte" Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zu erheben wäre. Daher ist insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die statthafte Rechtsschutzform (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "; vgl. auch z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 24 m. w. N.), wobei es konkret um eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition der Antragsteller durch Verpflichtung zur Auszahlung weiterer Leistungen und damit um eine "Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" geht (Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
66Diese Bewertung betrifft zum einen die Auszahlung der Beträge von jeweils 38,20 EUR, um die die Leistungen wegen der Sanktionsbescheide im Vergleich zu den in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Beträgen gemindert ausgezahlt wurden, soweit keine Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen erfolgte, also – aus weiter unten noch im Einzelnen darzulegenden Gründen – die Auszahlung von 2 x 38,20 EUR wegen der Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013, die insoweit eine Minderung im August 2013 gegenüber der Bewilligungsentscheidung vom 03.05.2013 vorsehen, und die Auszahlung von 3 x 3 x 38,20 EUR wegen der drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013, da sie jeweils eine Minderung für November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 vorsehen. Diese Bewertung betrifft zum anderen die Auszahlung der Beträge, die wegen der vorübergehend erfolgten, später "aufgehobenen" vorläufigen Zahlungseinstellung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 zunächst nicht ausgezahlt worden waren.
67Soweit es um die vorläufige Gewährung höherer als der bereits gewährten Leistungen geht, geht es ebenfalls um eine "Verpflichtungssituation", denn statthafter Hauptsacherechtsbehelf wäre ebenfalls keine isolierte Anfechtungsklage, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. Daher ist auch insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die statthafte Rechtsschutzform.
68Zusätzlich wendet sich jedenfalls die Antragstellerin zu 1) bei verständiger Würdigung unmittelbar gegen die auf Meldeversäumnisse gem. § 32 SGB II gestützten, nur sie beschwerenden Sanktionsbescheide, deren Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten im Streit steht. Es liegt insoweit nach Meinung der Kammer eine reine "Anfechtungssituation" vor, denn in der Hauptsache ist ein Anfechtungswiderspruch bzw. eine Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf gegen Sanktionsfeststellungsbescheide wie die hier streitigen. Denn diese sind die alleinige "Ursache" der Minderung der Leistungen. Hätte dieser Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wäre in der Folge auch ein diese Sanktionsentscheidung "umsetzender" Bewilligungsbescheid – wie er hier in Gestalt des Bescheides vom 23.08.2013 bezüglich der Sanktionen vom 22.07.2013 und 24.07.2013 für die Minderungen in September und Oktober 2013 und bezüglich der Sanktionen vom 23.08.2013 und 23.08.2013 für die Minderungen von September bis November 2013 vorliegt – aufzuheben bzw. abzuändern, ohne dass es eines gesonderten Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid bedarf. Denn nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage war Streitgegenstand einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid, mit dem die Regelleistung gemindert wird, der Regelleistungsanspruch des Klägers in diesem Zeitraum; eine Sanktion konnte nicht isolierter Streitgegenstand sein, sondern bildete mit einem entsprechenden Bewilligungsbescheid eine rechtliche Einheit (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 13)). Und daran ist nach vorzugswürdiger Meinung auch nach der seit dem 01.04.2011 geltenden aktuellen Rechtslage festzuhalten (vgl. S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 8 m. w. N.; Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; Sozialgericht (SG) Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris (Berufung zugelassen); a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Revision zugelassen)).
69Bei dieser Sachlage – isolierte Anfechtungsklage als statthafter und ausreichender Hauptsacherechtsbehelf gegen Sanktionsbescheide – ist der Antrag der Antragsteller insoweit als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sanktionsentscheidungen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (vgl. z. B. Krodel in: BeckOK SozR, SGG § 86b Rn. 4; Keller a. a. O. Rn. 7, 24 m. w. N.) auszulegen. Denn gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Widersprüche gegen Sanktionsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II). Eine einstweilige Anordnung kommt damit insofern grundsätzlich nicht in Betracht, da ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "). Der Antrag ist dabei nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet, sondern auch auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. z. B. Keller a. a. O. Rn. 10a m. w. N.), wobei die Aufhebung zu einer Auszahlung aller sanktionsbedingt geminderten Beträge ab Eingreifen der aufschiebenden Wirkung führen soll. Da die aufschiebende Wirkung (der Suspensiveffekt) grundsätzlich rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eintritt (vgl. z. B. Keller a. a. O. Rn. 10 und Rn. 19), ist der Antrag insoweit auch auf die Vergangenheit bezogen.
70Der Antrag der Antragstellerin ist, soweit er nach alledem als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auszulegen ist, überwiegend zulässig und insoweit teilweise begründet. Hingegen ist der Antrag, soweit er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung in Bezug auf die Sanktionsentscheidungen und in Bezug auf die Aufhebungsentscheidung vom 06.01.2014 auszulegen war, zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
71In Bezug auf den auf Gewährung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II unter Außerachtlassung der sanktionsbedingten Minderungen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gilt folgendes:
72Der Antrag ist insoweit – wie ausgeführt – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das gilt für beide Antragsteller, denn auch in Bezug auf den Antragsteller zu 2) besteht, auch wenn er durch die Sanktionen nicht unmittelbar beschwert ist, eine Rechtsverletzung zumindest möglich. Das gilt insbesondere für die Frage, ob höhere als die gewährten Leistungen zu gewähren sind, weil die Anrechnung des Einkommens und die Übernahme der Mietkosten fehlerhaft erfolgt sind.
73Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund).
74Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 = juris (Rn. 23); BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.).
75Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.).
76Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 25)). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 26); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29, 29a).
77Nach diesen Maßstäben musste der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise – im tenorierten Umfang – Erfolg haben.
78Denn der Antragsgegner hat es versäumt, den Bewilligungsbescheid vom 03.05.2013 im Umfang der durch die Sanktionsfeststellungsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 festgestellten Minderung des Regelbedarfs um insgesamt 20 % für den Monat August 2013 teilweise nach § 48 SGB X aufzuheben. Das gleiche gilt für den Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 und die durch die drei Sanktionsfeststellungsbescheide vom 10.10.2013 für November 2013 bis Januar 2014 festgestellten Minderungen des Regelbedarfs um insgesamt 30 %. Eine entsprechende ausdrückliche Aufhebungsverfügung enthalten weder die genannten Sanktionsfeststellungsbescheide, noch andere Bescheide.
79Für den August 2013 ist eine anderweitige Aufhebungsverfügung nicht ersichtlich.
80Der Antragsgegner hat eine entsprechende Aufhebungsverfügung für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014, konkret für den Monat Januar 2014, bzgl. der Regelbedarfsminderungen durch die Sanktionsfeststellungsentscheidungen vom 10.10.2013 auch nicht mit dem Änderungsbescheid vom 23.11.2013 (Bl. 90 GA) nachgeholt. Mit diesem Änderungsbescheid wurde eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 festgesetzt und war im dazugehörigen Berechnungsbogen eine Leistung von 0 EUR zugunsten der Antragstellerin zu 1) und eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) ausgewiesen; zudem wurden die vorangegangenen Bewilligungsbescheide "insoweit zum 01.01.2014" aufgehoben.
81Zum einen hat der Antragsgegner selbst im Schriftsatz vom 29.04.2014 mitgeteilt, dass er keine zusätzlichen Aufhebungsverfügungen getroffen habe. Schon das spricht gegen eine Auslegung des Bescheides als Aufhebungsentscheidung bzgl. der Sanktionen. Zum anderen wird in der Begründung dieses Bescheides nur angeführt, dass die Leistungshöhe mit Wirkung ab dem 01.01.2014 aufgrund der Bekanntmachung der ab dem 01.01.2014 geltenden Regelbedarfe geändert (erhöht) werde. Auch das spricht dagegen, dass der Bescheid in Bezug auf den Leistungsanspruch der Antragstellerin zu 1) eine belastende Regelungswirkung besitzen sollte, und im Gegenteil dafür, dass der Bescheid lediglich eine die Antragsteller – damals effektiv nur den nicht (oder nicht bewusst) von der Zahlungseinstellung betroffenen Antragsteller zu 2) – begünstigende Regelung enthält. Die Aufhebung erfolgte lediglich "insoweit" und damit aus Sicht der Kammer allein in Bezug auf die Erhöhung des Regelbedarfes, also nur zugunsten der Antragsteller. Bei einer derart eindeutigen, einschränkenden Formulierung des Änderungsgrundes kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass eine "insoweit" erfolgende Aufhebungsverfügung vorangegangene Bewilligungsbescheide auch in anderer Hinsicht abändern und aufheben kann und soll. Das ließe sich mit dem Gebot der Rechtsklarheit kaum vereinbaren. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Nennung einer Leistung von 0 EUR bzgl. der Antragstellerin zu 1) im Berechnungsbogen nur nachrichtlich die damals kurz zuvor mitgeteilte vorläufige Zahlungseinstellung wiedergeben sollte. Insofern hat der Antragsgegner den Antragstellern mit Schreiben vom 01.04.2014 mitgeteilt, dass an der Zahlungseinstellung nicht festgehalten werde. Zudem ist nunmehr eine erneute Leistungsbewilligung auch für den Einstellungszeitraum durch den einen der beiden Bescheide vom 27.05.2014 erfolgt.
82Der Antragsgegner hat eine Aufhebungsverfügung für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014 bzgl. der Regelleistungsminderungen durch die Sanktionen vom 10.10.2013 auch im Übrigen nicht nachgeholt, insbesondere nicht mit dem im Verlauf des Eilverfahrens erlassenen Änderungsbescheid vom 27.05.2014 für den Zeitraum ab dem 01.10.2013.
83Denn die dort vorgenommene Änderung betraf ausweislich der Begründung des Bescheides nur die Bedarfe für Unterkunft (Berücksichtigung einer erhöhten Nettokaltmiete ab dem 01.10.2013) und nicht die durch die Sanktionen zu mindernde Regelleistung. Die Aufhebungsverfügung erfolgte ausdrücklich nur "insoweit", also im Umfang der Änderung, und es ist auch ansonsten kein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Antragsgegner mit diesem Bescheid irgendeine Regelung bzgl. der Regelleistung vornehmen wollte.
84Die Bewertung, dass die Änderungs- und Aufhebungsverfügung auf einen Teilaspekt der ursprünglichen Leistungsbewilligung (Kosten der Unterkunft) beschränkt sein sollte, ist dabei auch deshalb sachgerecht bzw. geboten, weil es sich bei den Festsetzungen zu den Leistungen für den Regelbedarf und den Festsetzungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung jeweils um eigenständige Verfügungen bzw. Verwaltungsakte nach § 31 SGB X handelt, die auch jeweils eigenständig Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens sein können (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – juris (Rn. 18 ff.) zur alten Rechtslage; vgl. ferner BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R – juris (Rn. 11)) und sich hieran auch nach der seit dem 01.01.2011 geltenden aktuellen Rechtslage nichts geändert hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 – L 2 AS 2313/12 – juris m. w. N.; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 31 ff.; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 229; so wohl nun auch das BSG: vgl. hierzu Ziff. 5 des Terminberichts des BSG Nr. 24/14 vom 05.06.2014 zum Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – juris).
85Im Bescheid vom 27.05.2014 sind zwar in den jeweiligen Tabellenwerten mit der Bezeichnung "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" und damit auch in dem jeweils ausgeworfenen Leistungsbetrag und in den Berechnungsbögen alle bislang für den Änderungszeitraum erlassenen Sanktionsbescheide rechnerisch berücksichtigt. Jedoch reicht dies nach Meinung der Kammer angesichts des sich aus der eindeutigen Begründung des Bescheides ergebenden begrenzten Änderungsgegenstands nicht als Anhaltspunkt für eine "allumfassende" Aufhebungsverfügung aus. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Berücksichtigung aller Sanktionen nur der nachrichtlichen Wiedergabe der vorgenommenen Sanktionen dienen sollte, zumal derartige Änderungsbescheide weitgehend automatisiert mit Inhalt gefüllt werden und daher nicht jede Angabe in einem solchen Bescheid zwingend den Rückschluss auf eine inhaltliche Prüfung und auf eine Entscheidung durch einen Sachbearbeiter rechtfertigt.
86Soll ein Änderungsbescheid – wie hier – ausdrücklich nur eine "Anpassung der Kosten der Unterkunft" vornehmen, und soll die Aufhebung nur "insoweit" erfolgen, so spricht daher nach Auffassung der Kammer selbst dann nichts für eine Änderung und Aufhebung auch bzgl. des Regelbedarfs, wenn der Bescheid auch insofern Leistungsbeträge nennt. In einem solchen Fall ist darin keine Regelung nach § 31 SGB X sondern bestenfalls eine "wiederholende Verfügung" zu sehen (vgl. zur Bestimmung des Regelungsgegenstandes eines Bescheides und zur Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54, Rn. 7a m. w. N.; LSG NRW, Urteil vom 22.03.2012 – L 6 AS 1589/10 – juris (Rn. 19); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.11.2010 – L 11 AS 926/10 B – juris (Rn. 11 f.); LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2012 – L 6 AS 48/11 – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.03.2011 – L 7 AS 161/11 B ER – juris; LSG NRW, Beschluss vom 23.06.2010 – L 12 AS 405/10 B – n. v.).
87Die danach fehlenden Aufhebungsverfügungen wären nach Auffassung der Kammer erforderlich gewesen, um die Sanktionsfeststellung "auf der Leistungsebene umzusetzen". Ein Sanktionsbescheid nach §§ 31 ff. SGB II "geht ins Leere", wenn für den Sanktionszeitraum bereits – wie hier in den soeben genannten Monaten – Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind und der/die entsprechende(n) Bewilligungsbescheid(e) nicht im Umfang der Minderung nach § 48 SGB X aufgehoben wird/werden.
88Das Bundessozialgericht hatte zu der bis zum 31.03.2011 geltenden früheren Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 SGB II entschieden, dass im Rahmen der Festsetzung einer Sanktion die Aufhebung einer bestandskräftigen früheren Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, wenn die Behörde mit dieser Leistungen in ungekürzter Höhe bewilligt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 13).
89Hieran ist auch nach der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen Neufassung der Regelung (nunmehr § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II) festzuhalten (str.; wie hier SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER – bislang n. v.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 – L 7 AS 1058/13 B – juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; sehr ausführlich SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 – S 7 AS 439/13 – juris (Berufung zugelassen); SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ER – juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013 – L 7 AS 332/13 B ER – juris (Rn. 11); S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 m. w. N.; a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Revision zugelassen); SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris (Berufung zugelassen); SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 – S 4 AS 449/11 ER – juris (Rn. 34 ff.); eine Entscheidung des BSG zu dieser Frage liegt bislang – soweit ersichtlich – nicht vor; eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) ist der Kammer bislang, mit Ausnahme des Beschlusses vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B – juris (hierzu sogleich näher), ebenfalls nicht bekannt).
90Die von der Gegenauffassung vertretene Differenzierung zwischen dem in § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten "Auszahlungsanspruch", der sich "kraft Gesetzes" mindern soll, und dem im Bewilligungsbescheid geregelten "Leistungsanspruch", der durch die Festsetzung einer Sanktion unberührt bleiben soll mit der Folge, dass die Behörde ohne Weiteres die mit dem ursprünglichen Bescheid gewährten Leistungen nur unter Abzug des Sanktionsbetrages auszahlen muss, ist nach Meinung der Kammer nicht überzeugend.
91Vielmehr stellen sich Leistungsanspruch und Auszahlungsanspruch grundsätzlich als Einheit dar (SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –; S. Knickrehm/Hahn a. a. O.). Die Auszahlung einer Leistung ist generell nur "automatische" Folge ihrer zuvor ausgesprochenen Bewilligung. So hat die Verurteilung einer Behörde zur Auszahlung einer bereits bewilligten Leistung an den Adressaten des Bewilligungsbescheides "aus" dem Bescheid im Wege einer Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG ohne weitere Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen (SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –). Die 35. Kammer des SG Dortmund hat in ihrer soeben genannten Entscheidung (Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –) des Weiteren folgendes ausgeführt:
92"Der Erforderlichkeit der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist auch nicht mit dem Argument zu begegnen, dass die Minderung des Anspruchs nach der Neufassung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes eintrete (so aber SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011, a.a.O.). Wie vorab dargestellt, hat das Bundessozialgericht noch in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) im Rahmen der Festsetzung einer Sanktion die teilweise Aufhebung einer früheren Bewilligungsentscheidung für erforderlich gehalten. Ein "Paradigmenwechsel" zur bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt sich zunächst nicht aus dem im Verhältnis zur früheren Vorschrift des § 31 Abs. 6 Satz 1 1. Hs. SGB II geänderten Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ableiten. Letzterer ist wie folgt gefasst:
93"Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt."
94§ 31 Abs. 6 Satz 1 1. Hs. SGB II lautete:
95"Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt."
96Den nunmehr teilweise angenommenen "Selbstvollzug" der Minderung des Anspruchs hätte man aus der früheren Formulierung des "Eintritts" von "Absenkung und Wegfall" aber mit denselben Argumenten ableiten können wie für die Begrifflichkeit der "Minderung" des Auszahlungsanspruchs. Maßgeblich für die Kammer ist aber, dass auch eine kraft Gesetzes eintretende Anspruchsminderung sich immer nur auf den materiell-rechtlichen Anspruch des Hilfebedürftigen auswirken kann. Der "formalrechtliche" Anspruch "aus" einer bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung ist jedoch unabhängig hiervon in der Welt. Will die Behörde diesen beseitigen und die "formalrechtliche" Rechtsposition des Hilfebedürftigen mit seiner materiellen Rechtsposition in Übereinstimmung bringen, muss sie der Bewilligungsentscheidung mit einem "actus contrarius" begegnen und ist in diesem Zusammenhang an das Instrumentarium der §§ 45, 48 SGB X gebunden. Die Feststellung der Minderung der Leistung ist mithin die "Änderung der Verhältnisse", die Voraussetzung für eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, macht diese jedoch nicht entbehrlich (SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013, S 7 AS 439/13 - juris (Rdnr.26)."
97Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an.
98Aus Sicht der Kammer rechtfertigt auch der Beschluss des LSG NRW vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B – juris (insbes. Rn. 19), wonach es sich "bei der sanktionsweisen Absenkung von Leistungen ( ) um eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides" handeln soll, keine andere Bewertung. Zum einen ist es offenbar so, dass in dem dortigen Fall noch die bis zum 31.03.2011 geltende alte Fassung der Sanktionsnormen anwendbar war (vgl. dort Rn. 20). Schon daher ist diese Entscheidung für die Bewertung der §§ 31 ff. SGB II n. F. letztlich nicht sehr "ergiebig". Zum anderen fehlt eine nähere Begründung für diese Aussage. Daher folgt die Kammer dem Hessischen LSG (a. a. O.) in dessen Bewertung, dass eine Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X nicht "automatisch" in jedem Sanktionsfeststellungsbescheid enthalten ist. Ein solcher Schluss lässt sich nach hier vertretener Auffassung auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur alten Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris (Rn. 13 ff.)) ziehen, wonach neben einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X eine zusätzliche Sanktionsfeststellung nicht erforderlich war.
99Auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 31 ff. SGB II gehen nunmehr in der Fassung vom 22.04.2014 (unter Hinweis auf eine erfolgte Änderung der Rechtsauffassung) davon aus, dass eine Aufhebungsverfügung erforderlich ist. Es heißt dort unter Ziff. 31.28:
100"Trotz der gesetzlichen Formulierung ("mindert sich" = Rechtsfolge tritt kraft Gesetz ein), bedarf es eines klarstellenden VA (Rechtsschutzbedürfnis des Kunden), der die Pflichtverletzung feststellt und die Aufhebung in Höhe des Minderungsbetrages nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den letzten maßgeblichen, vorangegangenen Bewilligungs- oder Änderungsbescheid der betroffenen Monate bzw. des betroffenen Monats regelt."
101Daher bleibt bei unterlassener Aufhebung der Bewilligungsentscheidung der durch sie begründete Leistungsanspruch bestehen und ist zu erfüllen.
102Die demnach noch auszuzahlenden Leistungen summieren sich auf 420,20 EUR (für August 2013: 2 x 10 % der Regelleistung = 2 x 38,20 EUR = 76,40 EUR; für November, Dezember und Januar: 3 x 3 x 10 % der Regelleistung = 9 x 38,20 EUR = 343,80 EUR).
103Klarstellend sei erwähnt, dass eine Aufhebungsverfügung für die Umsetzung der Sanktionsbescheide für die anderen Zeiträume (Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 für September 2013, Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013 und 23.08.2013 für Oktober 2013 und Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 und 23.08.2013 für November 2013) nicht erforderlich war, weil für diese zuvor keine Bewilligungsentscheidungen vorlagen, sondern die einschlägigen Bewilligungsentscheidungen von vornherein die sanktionsbedingten Minderungen berücksichtigten.
104In Bezug auf die Auszahlung der mit den nicht aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen bewilligten Leistungen besteht nach Meinung der Kammer auch ein Anordnungsgrund, obwohl es um zurückliegende Zeiträume geht und für die Gewährung vorläufiger Leistungen für einen vergangenen Zeitraum im Wege einstweiliger Anordnung ein Anordnungsgrund regelmäßig nur vorliegt, wenn ausnahmsweise ein dringender "Nachholbedarf" – ein Fortwirken des Leistungsrückstandes aus der Vergangenheit bei Verursachung einer gegenwärtigen Notlage – dargetan wird, der befriedigt werden soll (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a und Rn. 35a). Ob hier ein solcher dringender Nachholbedarf besteht, kann aber aus Sicht der Kammer dahinstehen. Denn aus einem anderen Grund ist hier die Gewährung vorläufiger Leistungen für diese vergangenen Zeiträume im Wege einstweiliger Anordnung geboten.
105Die 35. Kammer des SG Dortmund hat in ihrer o. g. Entscheidung insoweit folgendes ausgeführt:
106"Die Kammer sieht auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Zwar nimmt sie einen solchen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur an, wenn der zwischen den Beteiligten streitige Betrag zumindest 30 Prozent der Regelleistung gemäß § 20 SGB II ausmacht. Durch die Vorschrift des § 31a Abs. 3 SGB II (Erbringung ergänzender Sachleistungen nur bei einer Kürzung von 30 Prozent der Regelleistung) und § 43 Abs. 2 SGB II (Aufrechnung bis zu 30 Prozent der Regelleistung) hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass er auch eine um diesen Betrag gesenkte Regelleistung für ausreichend hält, um das Existenzminimum zu decken. Diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der zwischen den Beteiligten streitige Minderungsbetrag monatlich nur EUR 78,20 ausmacht; die Regelleistung des Antragstellers beläuft sich gemäß den §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 auf monatlich EUR 391,-.
107Die vorgenannten Anforderungen lassen sich zur Überzeugung der Kammer aber nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen, in der sich der Anordnungsanspruch des Antragstellers daraus ergibt, dass ihm eine von der Behörde bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalten wird (vgl. zu den geringeren Anforderungen an den Anordnungsgrund bei Evidenz des Anordnungsanspruchs auch LSG Hessen, Beschluss vom 03.12.2013, a.a.O. – juris (Rdnr.9)). Die Rechtsschutzform des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG setzt einen entsprechenden Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nämlich nicht voraus. Diese für den Rechtsschutzsuchenden günstigere prozessuale Ausgestaltung ergibt sich maßgeblich daraus, dass diesem im Anwendungsbereich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen eine bereits von der Behörde eingeräumte Rechtsposition entzogen werden soll, während er im Anwendungsbereich eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt. In der vorliegenden Fallgestaltung geht es aber eben nicht um die Erweiterung der Rechtsposition des Antragstellers, sondern um die Durchsetzung eines ihm vom Antragsgegner bereits eingeräumten Anspruchs. Überdies wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die für den Antragsteller statthafte Rechtsschutzform gewesen, wenn der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidung ( ) - in Höhe der festgestellten Minderungsbeträge aufgehoben hätte. Es wäre jedoch nicht nachvollziehbar, wenn eine Behörde eine für den Antragsteller nachteilige und damit für sie vorteilhafte Verfahrensposition dadurch bewirken könnte, dass sie bereits bewilligte Leistungen ohne die gebotene Vornahme einer Aufhebungsentscheidung einbehält."
108Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer jedenfalls insoweit an, als die 35. Kammer in Fällen der vorliegenden Art – Nichterfüllung eines bereits eingeräumten Anspruchs – deutlich geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund stellt. Abgesehen davon ist hier immerhin im Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 durch die kumulative dreifache Minderung um 10 %, insgesamt also um 30 %, die von der 35. Kammer angenommene "Schwelle" für die Bejahung eines Anordnungsgrundes von 30 % des Regelbedarfs erreicht. Zudem ist auch der bewilligte aber nicht ausgezahlte Gesamtbetrag so erheblich, dass ein Anordnungsgrund nach Meinung der Kammer nicht verneint werden kann.
109Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat hingegen keinen Erfolg, soweit er auf die vorläufige Gewährung höherer als der zunächst bewilligten Leistungen (aufgrund Anrechnung eines geringeren Unterhalts und Anerkennung einer höheren Nettokaltmiete) gerichtet ist.
110Der Antrag ist insoweit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig.
111Mittlerweile hat der Antragsgegner zum einen durch die beiden Änderungsbescheide vom 27.05.2014 die angestrebte Änderung der Mietkosten nachträglich berücksichtigt, so dass sich dieses Änderungsbegehren jedenfalls dem Grunde nach erledigt hat, und zum anderen durch den Schriftsatz vom 22.05.2014 zu erkennen gegeben, dass er für den Fall, dass "glaubhafte Nachweise" über den Erhalt der geringeren Unterhaltszahlungen vorgelegt werden, auch die Einkommensanrechnung nachträglich anpassen wird. Nachdem die Antragstellerin zu 1) nun eine weitere Bescheinigung ihres ehemaligen Ehemannes über die Unterhaltszahlungen vorgelegt hat, dürfte sich ihr Änderungsbegehren auch insoweit kurzfristig jedenfalls dem Grunde nach erledigen. Für eine einstweilige Anordnung besteht bei dieser Sachlage derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag.
112Hilfsweise wäre der Antrag insoweit auch unbegründet. Sollte die Bewilligung der Kosten der Unterkunft der Höhe nach auch nach den beiden Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 noch unzureichend sein, was bei summarischer Prüfung bislang nicht erkennbar und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, so wären die Antragsteller auf die Erhebung eines Widerspruchs und ggf. die anschließende Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verweisen; eine besondere Eilbedürftigkeit ist nicht erkennbar. Denn für die vorläufige Gewährung – hier nur geringfügig – höherer Leistungen für einen vergangenen Zeitraum im Wege einstweiliger Anordnung fehlt es – wie ausgeführt – ganz regelmäßig an einem Anordnungsgrund. Anders ist es nur, wenn ausnahmsweise ein dringender "Nachholbedarf" dargetan wird, der befriedigt werden soll (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a und Rn. 35a), oder u. U., wenn die vorstehend erörterte Ausnahmekonstellation – Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs – vorliegt. Hier ist bezüglich der Frage der bewilligten Leistungshöhe weder ein Nachholbedarf – ein Fortwirken des Leistungsrückstandes aus der Vergangenheit bei Verursachung einer gegenwärtigen Notlage – glaubhaft gemacht oder ersichtlich, noch geht es um die Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs. Dass die Auszahlung der mit den beiden Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 zusätzlich bewilligten Kosten der Unterkunft der Höhe nach unzureichend sein wird, ist bislang nicht erkennbar. Unterstellt man das aber, so ginge es zwar insofern um die Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs; jedoch wäre ein so geringfügiger Betrag im Streit, dass ein Anordnungsgrund nach Meinung der Kammer dennoch zu verneinen wäre. Und auch in Bezug auf eine etwaige unzureichende Anpassung der Einkommensanrechnung in den zu erwartenden Änderungsbescheiden besteht derzeit (noch) kein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit.
113Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zudem insofern keinen Erfolg, als er auf Auszahlung der Beträge gerichtet ist, die trotz des Vorliegens des Bewilligungsbescheides vom 23.08.2013 nicht wegen der sanktionsbedingten Minderungen sondern allein wegen der vorläufigen Zahlungseinstellung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 zunächst nicht ausgezahlt worden waren.
114Insoweit ist er zwar zulässig, aber unbegründet.
115Denn insofern hat der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 mit dem Schreiben vom 01.04.2014 mitgeteilt, dass er die mit "Bescheid vom 25.10.2013 ausgesprochene vorläufige Zahlungseinstellung ab dem 01.11.13 bis zum 31.01.14" zurücknehme – wobei es sich bei dem Schreiben vom 25.10.2013 tatsächlich weder der Form nach um einen Bescheid (Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X) handelte, da ihm z. B. keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, noch materiell eine Entscheidung durch Verwaltungsakt zulässig gewesen wäre, da nach dem eindeutigen Wortlaut von § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Zahlungseinstellung "ohne Erteilung eines Bescheids" vorgenommen wird und es sich bei ihr inhaltlich nicht um eine Regelung im Sinne von § 31 SGB X, sondern um die Ausübung eines gesetzlich statuierten Zurückbehaltungsrechts handelt (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 40 Rn. 90; Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 40 Rn. 121).
116Der Antragsgegner hat die insoweit einbehaltenen Leistungen nach seinem Vortrag auch anschließend ausgezahlt. Dass eine Nachzahlung Anfang April erfolgt ist, ist auch unstreitig. Damit hat sich das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller insoweit dem Grunde nach erledigt.
117Soweit noch die Höhe der nachgezahlten Leistungen bzw. die Frage der Vollständigkeit der Erfüllung durch Übermittlung entsprechender Schecks streitig ist, ist nach Meinung der Kammer ein Anordnungsanspruch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners und der von ihm eingereichten "Bildschirmabgriffe" nicht hinreichend – also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – glaubhaft gemacht. Eine nähere Aufklärung dieser Frage ist nach Auffassung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich.
118Zudem besteht insoweit aus Sicht der Kammer kein Anordnungsgrund, da der streitige Differenzbetrag gering ist, so dass die Antragsteller darauf zu verweisen sind, diese Frage zunächst außergerichtlich mit dem Antragsgegner oder notfalls im Rahmen eines regulären Hauptsacheverfahrens (Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG) zu klären. In diesem Rahmen dürfte es sinnvoll sein, nähere Nachforschungen über Zugang und Einlösung der nach Darstellung des Antragsgegners ausgestellten Postschecks anzustellen.
119In Bezug auf den unmittelbar gegen die (Vollziehung der) insgesamt sieben Sanktionsbescheide gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und den damit nach dem Inhalt des Vorbringens der Antragsteller (konkludent) mit erhobenen Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt folgendes:
120Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist – wie bereits dargelegt (s. o.) –statthaft.
121Er ist aber teilweise unzulässig, soweit er sich auf die Minderungen bezieht, gegen deren Auswirkungen mit dem vorliegenden Beschluss eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist, denn insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn mangels Aufhebungsverfügung geht die Sanktion ohnehin "ins Leere" und kann nicht vollzogen werden bzw. ist der Sanktionsvollzug bereits durch den Erlass der einstweiligen Anordnung beseitigt worden, ohne dass es einer zusätzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung und einer Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. zu diesem Annexantrag SG Dortmund, Beschluss vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris m. w. N.) bedarf.
122Im Übrigen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung zulässig.
123Die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht (teilweise) daran, dass – wie der Antragsgegner angenommen hat – der Widerspruch in Bezug auf einige der Sanktionen, insbesondere gegen die vom 22.07.2013 und 24.07.2013, wegen Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist unzulässig war.
124Zwar kommt einem offensichtlich unzulässigen Hauptsacherechtsbehelf, insbesondere einem verfristeten Rechtsbehelf gegen einen bestandskräftig und damit nach § 77 SGG verbindlich gewordenen Verwaltungsakt, keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 23.04.2002 – L 6 RJ 113/02 ER – juris (Rn. 28); Keller a. a. O., § 86a Rn. 10 m. w. N.). Und bei einem offensichtlich unzulässigen Widerspruch könnte auch anschließend erhobene Klage – hier die Klage S 32 AS 1585/14 – keine aufschiebende Wirkung entfalten.
125Die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide wurden aber nicht bzw. nicht offensichtlich zu spät eingelegt. Die beiden Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 wurden mit dem als Widerspruch auszulegenden Schreiben vom 04.09.2013, das am 11.09.2013 bei dem Antragsgegner einging, rechtzeitig angefochten. Und die drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013 wurden am 07.11.2013 rechtzeitig ausdrücklich mit Widerspruch angefochten. Zwar spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die zwei ersten Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 der Antragstellerin so frühzeitig zugingen, dass der Widerspruch vom 11.09.2013 zu spät erhoben wurde. Jedoch ist dies nicht zwingend. Der Sanktionsbescheid vom 22.07.2013 trägt keinen ausdrücklichen "Abvermerk" über eine Aufgabe zur Post, sondern allein ein Handzeichen des Sachbearbeiters, und ihm ist eine Verfügung mit dem Text "Sanktionsbescheid raus" beigefügt, in der sich ferner neben dem unterhalb abgedruckten Text "ALG II angeordnet und zentralen Druck veranlasst" ein weiteres Handzeichen befindet. Trotz der Formulierung "Sanktionsbescheid raus" geht das Gericht nicht davon aus, dass in dieser beigefügten Verfügung ein Abvermerk zu sehen ist. Gegen diese Interpretation spricht entscheidend der abgezeichnete Vermerk über die Veranlassung eines "zentralen Drucks" (vgl. hierzu und allgemeinen zum Abvermerk LSG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – L 7 AS 1382/11 B – juris), denn daraus ergibt sich, dass der Bescheid gerade nicht von dem Sachbearbeiter in den Postversand gegeben wurde, sondern elektronisch ein zentraler Druck veranlasst wurde. Bei dieser Sachlage greift die Zugangsfiktion nach § 37 Abs. 2 SGB X nicht ein (vgl. LSG NRW a. a. O.). Nicht wesentlich anders ist die Situation bei dem Sanktionsbescheid vom 24.07.2013, dem eine "Änderungsverfügung" beigefügt ist, in der der Bearbeitungsschritt "Bescheid erteilen" mit einem auf den 24.07.2013 datierten Handzeichen versehen ist. Ein eindeutiger Vermerk über die persönliche Aufgabe zur Post durch den unterzeichnenden Sachbearbeiter dürfte hierin nicht zu sehen sein. Der für den Zeitpunkt der Bekanntgabe als des fristauslösenden Ereignisses beweisbelastete Antragsgegner kann einen Zugang vor dem 11.08.2013 daher nicht nachweisen, so dass von der Zulässigkeit des Widerspruchs auszugehen ist, jedenfalls aber nicht von seiner offensichtlichen Unzulässigkeit ausgegangen werden kann.
126Dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
127Es bestehen in Bezug auf den bereits vergangenen Zeitraum noch andauernde konkrete Vollzugsfolgen in Gestalt der sanktionsbedingt geminderten Leistungen. In einem solchen Fall muss ein Eilantrag in der Gestalt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig sein. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers, der im einstweiligen Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid begehrt, entfällt nicht deshalb durch Zeitablauf, weil der Zeitraum, für den er aufgrund des Sanktionsbescheides wegen einer Pflichtverletzung einen geminderten oder gar keinen Regelbedarf erhält, verstrichen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 – L 11 B 17/03 KA ER – juris (Rn. 22); ebenso nach dem Verständnis des Gerichts auch Groth, NJW 2007, 2294, obwohl er vom LSG NRW im Beschluss vom 30.04.2013 als Vertreter einer abweichenden Auffassung genannt wird).
128Das ergibt sich zum einen daraus, dass eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer gegenwärtigen Notlage bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – anders als bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (Anordnungsgrund) – nicht zwingend erforderlich ist.
129Zum anderen ergibt es sich daraus, dass die vorherige Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach Auffassung der Kammer Voraussetzung für eine Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist, durch die der Antragsteller z. B. die Auszahlung einbehaltener Leistungen erreichen kann. Die Möglichkeit der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG besteht nach Meinung des Gerichts auch nicht nur dann, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides während des Eilverfahrens stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn er schon vor Rechtshängigkeit des Eilantrages geschehen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann daher selbst dann bestehen, wenn der Bescheid – anders als im vorliegenden Fall – bereits in vollem Umfang vollzogen ist, denn der Antragsteller kann einen Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung schon getroffener Maßnahmen haben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 7a; LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O.).
130Soweit der Antrag nach alledem zulässig ist, ist er jedoch unbegründet.
131Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorzunehmen.
132Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung, in der es um die Feststellung einer Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs geht, ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat: Aus der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II ("Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt") ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. In der Regel überwiegt daher das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris; vgl. ferner BSG, Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R – SozR 4-1500 § 86a Nr. 2 = juris).
133Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt daher nur in Betracht, wenn – etwa wegen offenbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder bei unklaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) als Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung – ausnahmsweise das private Interesse der durch den Bescheid belasteten Person überwiegt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16).
134Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird seine Vollziehung ausgesetzt, wird m. a. W. die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12f m. w. N.). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage u. U. auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) werden wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen ist. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.).
135Nach diesen Maßstäben war hier nicht die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 1585/14 anzuordnen (und damit automatisch auch nicht nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Vollziehung aufzuheben).
136Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt hier nicht das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Die in der Hauptsache angefochtenen Sanktionsbescheide sind weder offensichtlich rechtswidrig, noch ist ein Erfolg der Klage nach Meinung der Kammer auch nur überwiegend wahrscheinlich. Daher verbleibt es bei der Grundregel, dass dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners ein Vorrang zukommt.
137Nach summarischer Prüfung sind die Sanktionsbescheide jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Es gab jeweils eine wirksame Meldeaufforderung gem. § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III. Es ist nicht dargetan, dass die Antragstellerin zu 1) die Meldeaufforderungen (Einladungen) nicht erhalten hätte. Die Einladungen betrafen jeweils eine Besprechung der "aktuellen beruflichen Situation" und sollten teilweise auch dazu dienen, die Bewerbungsaktivitäten zu erörtern. Damit lag jeweils ein zulässiger Meldezweck nach § 309 Abs. 2 SGB II vor. Die erforderlichen individuellen Rechtsfolgenbelehrungen waren in den jeweils vorangegangenen Einladungsschreiben enthalten. Bei einer drohenden Sanktion nach § 32 SGB II (Meldeversäumnis) ist es nach Auffassung der Kammer sowohl inhaltlich zutreffend als auch ausreichend, wenn – wie hier – allgemein auf der Rückseite der Einladungsschreiben über die Folgen von Meldepflichtverletzungen belehrt wird und zusätzlich im Text der ersten Einladung konkret darüber belehrt wird, dass bei einem ersten Meldeversäumnis eine Minderung des Arbeitslosengeldes bzw. Sozialgeldes "um 10 Prozent des für Sie ( ) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten" vorgenommen wird, und in den Folgeeinladungen jeweils darüber, dass bei einem "erneuten" Nichterscheinen "nochmals" eine Minderung des individuell zustehenden Regelbedarfes um 10 % vorgenommen wird. Formelle Fehler des Sanktionsbescheide (Zuständigkeit, Verfahren, Form) sind nicht erkennbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sanktion lagen auch jeweils vor. Meldeversäumnisses lagen jeweils unstreitig objektiv vor. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen ist für keines der Meldeversäumnisse dargetan oder sonst erkennbar. In Anbetracht des Fehlens jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner und der Möglichkeit einer Fahrtkostenerstattung, auf die in allen Einladungen hingewiesen worden ist, können die Einlassungen der Antragstellerin zu 1), dass ihr ein Aufsuchen des Jobcenters aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, nur als Schutzbehauptungen gewertet werden. Die Kammer hält die Sanktionsvorschriften der §§ 31 ff. SGB II und insbesondere den von der Intensität der Leistungsabsenkung her mit 10 % vergleichsweise "milden" § 32 SGB II auch nicht für verfassungswidrig.
138Auch eine allgemeine Abwägung bei – unterstellt – zumindest offenen Erfolgsaussichten führt nicht dazu, dass hier die aufschiebende Wirkung anzuordnen wäre. Es fehlt hier in Anbetracht der Umstände, dass alle Sanktionszeiträume schon seit Januar 2014 beendet sind, der Eilantrag erst Ende März anhängig gemacht wurde, dass unstreitig im April eine erhebliche Nachzahlung von Leistungen erfolgt ist und aufgrund der im vorliegenden Beschluss enthaltenen einstweiligen Anordnung eine weitere erhebliche Leistungsgewährung zu erwarten ist, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem für den Erfolg eines Antrages nach § 86b Abs. 1 SGB II selbst bei einer – hier nicht vorliegenden – hohen Erfolgswahrscheinlichkeit des Hauptsacherechtsbehelfs erforderlichen, zwar nicht "besonderen" aber doch "gewissen Maß an Eilbedürftigkeit" (vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Seite 126).
139Schließlich ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.02.2014 gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben, unzulässig, denn für ihn besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Denn der Aufhebungsbescheid hat sich – auch wenn möglicherweise eine entsprechende Abhilfeentscheidung bzw. stattgebende Widerspruchsentscheidung noch nicht vorliegt – dadurch nach § 39 SGB X erledigt, dass der Antragsgegner – wie schon durch die Formulierung im Schriftsatz vom 29.04.2014 abzusehen war, dass der Bescheid vom 06.01.2014 "nicht zu halten" sei – durch einen der beiden Änderungsbescheide vom 27.05.2014 eine erneute Leistungsbewilligung für den Februar 2014 vorgenommen hat, wobei die nun bewilligten Leistungen höher sind, als die mit dem aufgehobenen Bescheid vom 23.08.2014 bewilligten Leistungen. Damit hat sich auch das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei dieser Lage kein Raum. Insoweit war der Antrag daher abzulehnen.
140Abschließend weist das Gericht vorsorglich, auch wenn ein Anspruch auf laufende Leistungen nach der teilweisen Antragsrücknahme der Antragsteller nicht mehr zum Streitgegenstand gehört, darauf hin, dass es nicht zulässig sein dürfte, eine Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag so lange zurück zu stellen, bis eine Vorsprache beim JobCenter stattgefunden hat bzw. – so die Formulierung im Schreiben des Antragsgegners vom 11.04.2014 an die Antragstellerin zu 1) – eine "Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung" nachgewiesen worden ist. Sollte im Hinblick auf für die Leistungsgewährung relevante Fragen ein Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit vorliegen, so müsste eine hinreichend bestimmte Mitwirkungsaufforderung nach § 60 SGB I erfolgen und anschließend ggf. eine Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I getroffen werden. Anderenfalls wäre eine Sachentscheidung zu treffen. Bei dem Schreiben vom 11.04.2014 handelt es sich nach dem Wortlaut und mangels konkreten Meldetermins nicht um eine Aufforderung nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III, sondern um eine Aufforderung zur Mitwirkung nach § 60 SGB I. Es erscheint aber fraglich, ob das Schreiben vom 11.04.2014 den Anforderungen an eine Mitwirkungsaufforderung entspricht. Es erschließt sich dem Gericht noch nicht, inwieweit "ein Nachweis über die Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung" eine für die Leistungsgewährung relevante Mitwirkungshandlung darstellen soll. Es dürfte nicht gangbar sein, eine Mitwirkungsaufforderung auf Gründe zu stützen, die nach der Konzeption des SGB II "nur" Anlass für eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II sein dürfen. Es ist auch nicht erkennbar, wie bei der Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung das Bestehen eines Leistungsanspruches geklärt werden kann. Eine etwaige noch offene Klärung, inwieweit ein solcher Anspruch in der Vergangenheit bestanden hat (vgl. das Schreiben vom 11.04.2014), dürfte ohnehin keine Frage sein, mit der sich eine Versagung laufender Leistung rechtfertigen lässt. Und die Frage, ob die Antragstellerin zu 1) dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (vgl. auch insoweit das Schreiben vom 11.04.2014), erscheint unklar bzw. nicht hinreichend bestimmt. Sollte hier die Frage der Erwerbsfähigkeit angesprochen sein, so wären wohl zunächst Leistungen nach dem SGB II zu gewähren (vgl. auch § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II) und ggf. sodann im Verfahren nach § 44a SGB II zu klären, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt. Daher wäre wohl kurzfristig über den Weiterbewilligungsantrag zu entscheiden, falls dies noch nicht geschehen sein sollte.
141Zudem mag die Antragstellerin zu 1) kurzfristig nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III zu einem Termin eingeladen werden, wobei es sich zur Vermeidung einer Wiederholung der bisherigen Geschehnisse anbieten könnte, die Antragstellerin zu 1) in dem Einladungsschreiben gesondert (und zusätzlich zu dem dort bereits vorhandenen Textbaustein) darüber zu informieren, dass ihr auf Antrag die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Termins erstattet werden können und auch regelmäßig erstattet werden müssen (vgl. insoweit Bayerisches LSG, Urteil vom 27.03.2012 – L 11 AS 774/10 – juris).
142Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kammer hat es nicht für billig gehalten, eine Kostenquote zu bilden. Sie hat dabei zwar berücksichtigt, dass die Antragsteller ihren Antrag teilweise zurückgenommen und mit ihrem verbleibenden Begehren nur teilweise obsiegt haben. Maßgebliches Gewicht für die Entscheidung hatte jedoch, dass der Antragsgegner durch eine "unübersichtliche" Vorgehensweise, durch die vorübergehend erfolgte vorläufige Zahlungseinstellung, durch die während des Verfahrens durch eine erneute Leistungsbewilligung korrigierte bzw. erledigte Aufhebungsentscheidung vom 06.01.2014 und schließlich durch die nicht nachvollziehbare erhebliche Verzögerung der Bearbeitung der im September 2013 eingereichten Unterlagen über die geänderten Verhältnisse insgesamt Veranlassung für das Verfahren gegeben hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.