Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Okt. 2014 - L 2 AS 1460/14 B ER
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2014 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.04.2014 richtet, zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
3Als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid hat sein Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich der Sanktionsbescheid vom 07.04.2014, mit dem der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II festgestellt hat, bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist. Der Senat nimmt diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
4Er geht insbesondere davon aus, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 19.02.2014 rechtmäßig ist und der Antragsteller gegen die ihm obliegenden Pflichten aus diesem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, obwohl er hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden ist, die sich aus einem Verstoß ergeben. Die Rechtsfolgenbelehrung wiederholt nicht bloß den Gesetzeswortlaut, sondern nimmt ausdrücklich auf einen früheren Pflichtverstoß (Bescheid vom 11.03.2013) Bezug und erläutert dem Antragsteller konkret, dass dieser zur Folge hat, dass ein Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Pflichten der Eingliederungsvereinbarung den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II zur Folge hat. Die Belehrung enthält außerdem Hinweise über die Dauer des Sanktionszeitraumes und die Möglichkeit ergänzende Sachleistungen zu erhalten. Auch der Hinweis, die Leistungsminderung trete nicht ein, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen kann, ist eindeutig. Der Antragsteller ist aufgrund dieses Hinweises darüber informiert, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes dazu führt, dass er keine Sanktionen zu erwarten hat. Das ist im Rahmen der Belehrung ausreichend. Die Warn- und Steuerungsfunktion der Rechtsfolgenbelehrung wird dadurch hinreichend gewahrt.
5Auch eine hinreichende konkrete Regelung über den Umfang der Übernahme der Kosten für Bewerbungsbemühungen liegt vor. Unter Punkt.1 des Eingliederungsverwaltungsaktes ist diesbezüglich ausdrücklich geregelt, welche Bewerbungs- und Reisekosten bis zu welchem Höchstbetrag übernommen werden. Der Zusatz, dass diese Kosten nur übernommen werden "soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist" ist lediglich ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III) und führt nicht dazu, dass diese Regelung nicht als hinreichend konkret anzusehen ist. Da dem Antragsteller in dem Eingliederungsverwaltungsakt ausdrücklich mindestens 7 Bewerbungsbemühungen monatlich auferlegt worden sind, war für diesen hinreichend deutlich erkennbar, dass jedenfalls diese als zur beruflichen Eingliederung notwendig angesehen werden.
6Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Sanktionsbescheid mangels gleichzeitiger Bewilligung von Sachleistungen rechtswidrig ist, kann dem nicht gefolgt werden. Das Anhörungsschreiben vom 25.03.2014 und der Sanktionsbescheid enthalten ausdrückliche Hinweise auf die Möglichkeit ergänzende Sachleistungen in Höhe von monatlich 180,- Euro zu erhalten, wenn diese beantragt werden und der Antragsteller auf sie angewiesen ist. Ein solcher Antrag ist vom Antragsteller aber nicht gestellt worden. Da die Bewilligung von Sachleistungen aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Antrag des Leistungsberechtigten voraussetzt, war eine Entscheidung über die Sachleistungen bei Erteilung des Sanktionsbescheides überhaupt nicht möglich.
7Auch einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag, er verfüge seit Monaten über keine Geldmittel und werde von dritten Personen unterstützt, ist angesichts des Umstandes, dass er weder Sachleistungen beantragt noch an der Bescheidung seines Fortzahlungsantrags ab dem 01.08.2014 hinreichend mitgewirkt hat, wenig glaubhaft. Soweit der Antragsteller diesbezüglich darauf verweist, dass ihm das Fahrgeld fehle, um das Jobcenter aufzusuchen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb ihn dritte Personen seit Monaten unterstützen können, ihm aber das einmalige Fahrgeld für einen Besuch des Jobcenters nicht leihweise zur Verfügung stellen bzw. weshalb der Antragsteller in dieser Situation das Jobcenter nicht zu Fuß aufsucht oder zumindest die vom Antragsgegner geforderten Angaben schriftlich vorlegt.
8Da die vom Antragsteller vorgelegten Bewerbungsbemühungen weiterhin nicht ansatzweise nachprüfbar sind und daher nicht den Anforderungen entsprechen, die der Eingliederungsverwaltungsakt gestellt hat und die dem Antragsteller auch aus früheren Verfahren bekannt waren, konnte auch eine Minderung der Sanktionsdauer nicht erfolgen. Darauf, dass die Bewerbungsbemühungen erstmalig am 15.03.2014 einzureichen sind, wird im Eingliederungsverwaltungsakt ausdrücklich hingewiesen, so dass der Vortrag des Antragstellers, er habe nicht gewusst, wann die Frist für die Vorlage der Bewerbungsbemühungen erstmalig abläuft, nicht zutreffend ist.
9Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des zuvor erteilten bestandskräftigen Sanktionsbescheides ist auch von einer wiederholten Pflichtverletzung des Antragstellers auszugehen.
10Die Frage, ob bei bereits bewilligten Leistungen im Rahmen der Sanktionsentscheidung auch eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, ist zwar umstritten, kann aber keinen Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begründen. Folgt man der Auffassung, dass eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht erforderlich ist, weil der Wortlaut der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs") dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 85/13, juris RdNr. 25 ff.; SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 - S 4 AS 449/11 ER - juris RdNr. 36 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31b RdNr. 2), ergibt sich daraus zwar, dass der Eilantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, weil in der Hauptsache gegen den Sanktionsbescheid allein eine isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre. Es würde dann aber an der Begründetheit des Antrags fehlen, weil die fehlende Aufhebung des Bewilligungsbescheides diesen gerade nicht rechtswidrig machen würde.
11Geht man demgegenüber davon aus, dass es der Aufhebung des "formalrechtlichen Anspruchs" aus dem Bewilligungsbescheid bedarf (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 - L 7 AS 1058/13 B, juris RdNr. 8; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B, juris RdNr. 5; SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 - S 35 AS 1758/14 ER, juris RdNr. 3; Beschluss vom 13.06.2014 - S 32 AS 1173/14 ER, juris RdNr. 84 ff.;SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 - S 7 AS 439/13, juris RdNr. 24 - 26; S.Knickrehm/Hahn in Eicher/Spellbrink SGB II, 3. Aufl., § 32b RdNr.7 ) und der Absenkungsbescheid auch nicht als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides angesehen werden kann (verneinend Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B, juris RdNr. 5), stünde dem Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch aus dem dann nicht aufgehobenen Bewilligungsbescheid zu, den er im Rahmen des Eilverfahrens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen hätte. Fehlt es an einer - zumindest konkludenten - Aufhebung des Bewilligungsbescheides, kann der Leistungsberechtigte unmittelbar aus diesem Bescheid auf Leistung klagen (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. im Rahmen des Eilrechtsschutzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, weil der Sanktionsbescheid der Auszahlung dann - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht entgegensteht, sondern "ins Leere" geht.
12Einen solchen Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen hat der Antragsteller in der am 25.07.2014 eingegangenen Beschwerdeschrift auch gestellt.
13Hinsichtlich dieses Antrags hat er aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
14Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine aktuelle Notlage, die es dem Antragsteller unmöglich macht, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist zweifelhaft, weil der Antragsteller während des Sanktionszeitraumes zu keinem Zeitpunkt Sachleistungen beantragt hat und die Bewilligung der Leistungen ab dem 01.08.2014 ohne weitere Begründung dadurch blockiert, dass er die vom Antragsgegner angeforderten Angaben verweigert. Bei dieser Sachlage mangelt es auch am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewährung vorläufiger Leistungen, weil der Antragsteller diese auch ohne gerichtliche Hilfe erreichen kann, in dem er bei dem Antragsgegner vorspricht und die notwendigen Angaben zur Weiterbewilligung von Leistungen macht.
15Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
16Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
- 1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
- 1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- 1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt
- 1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, - 2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und - 3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.