Landessozialgericht NRW Beschluss, 04. März 2014 - L 19 AS 2157/13 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Beklagte wendet sich gegen eine Verweisung eines Klageverfahrens wegen eines Hausverbots an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.
4Der am 00.00.1954 geborene Kläger bezieht seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nachdem der Beklagte wegen aggressiven und beleidigenden Verhaltens bereits 2008 und 2011 Hausverbote ausgesprochen hatte, erteilte er nach erneutem beleidigendem Verhalten des Klägers gegenüber Mitarbeitern des Beklagten mit Bescheid vom 26.02.2013, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ein Hausverbot für die Zeit vom 26.02.2013 bis zum 31.05.2013. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Den am 02.03.2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2013 zurück.
5Hiergegen richtet sich die am 10.09.2013 erhobene Klage, mit der der Kläger sinngemäß die Feststellung der Rechtswidrigkeit des mit dem Bescheid vom 26.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2013 ausgesprochenen Hausverbots begehrt.
6Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14.10.2013 den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das (örtlich zuständige) Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
7Gegen den am 17.10.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 07.11.2013. Der Beklagte beantragt die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses. Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Das Hausverbot sei im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach dem SGB II ausgesprochen worden, weshalb nach der Rechtsprechung des BSG (BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei.
8II.
9Die Beschwerde ist gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG statthaft. Hiernach steht gegen einen Beschluss, mit dem der beschrittene Rechtsweg für unzulässig erklärt wird, den Beteiligten die sofortige Beschwerde nach der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung zu. Da das SGG eine sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 m.w.N.; LSG Hamburg Beschluss vom 31.07.2012 - L 4 AS 246/12 B ER).
10Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung erübrigt sich insbesondere nicht deshalb, weil die erhobene Klage schon aus anderen vorab zu prüfenden, vom Rechtsweg unabhängigen Gründen unzulässig ist, die als Prozesshindernis einer Entscheidung über die Rechtswegefrage entgegenstehen (hierzu BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R Rn. 7). Für die Klage gegen das Hausverbot besteht - wie sich allein aus der Verhängung bereits mehrerer Hausverbote ergibt - schon aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (zur Verpflichtung, gem. Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz auch gegen erledigte Hausverbote einzuräumen vergl. nur BVerfG Beschluss vom 27.12.2006 - 2 BvR 803/05).
11Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
12Bei dem Klageverfahren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Streitverfahrens resultiert bereits daraus, dass der Beklagte durch den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und der Anordnung des sofortigen Vollzugs verbundenen Bescheid in der Rechtsform eines Verwaltungsakts gehandelt hat.
13Unabhängig von der Handlungsform der Verwaltung ist ein Streitverfahren auch dann öffentlich-rechtlicher Art, wenn der Verwaltungsträger als Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihm eingeräumten Sonderrechts gehandelt hat. Ein Hausverbot durch einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger hat nach der Rechtsprechung des BSG und der ganz herrschenden Auffassung dann öffentlich-rechtlichen Charakter, wenn es dazu dient, die Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Verwaltungsgebäude zu sichern und die unbeeinträchtigte Wahrnehmung einer bestimmten staatlichen Sachkompetenz zu gewährleisten. Ein Hausverbot ist nur dann ausnahmsweise privatrechtlicher Natur, wenn die im Besitz oder Eigentum eines öffentlichen Verwaltungsträgers stehenden Räumlichkeiten allein zu fiskalischen Zwecken genutzt werden (BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 51 Rn. 39).
14Der Beklagte hat sich, als er das streitgegenständliche Hausverbot ausgesprochen hat, nicht des aus dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum oder Besitz folgenden privaten Hausrechts, sondern des öffentlich-rechtlichen Hausrechts bzw. der öffentlichen Ordnungsgewalt bedient. Er hat das Hausverbot erlassen, um Störungen des Dienstbetriebs zu verhindern und seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zu schützen.
15Die Streitigkeit ist nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
16Von der Zuweisung in § 51 Nr. 4a SGG erfasst sind die Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II oder anderen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebenden Büchern des SGB hat (BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. § 51 Rn. 78; Groß in Lüdtke, SGG, 4. Aufl. § 51 Rn. 11).
17Dies ist hier nicht der Fall. Seine Grundlage findet der geltend gemachte Abwehranspruch des Klägers gegen das Hausverbot weder im SGB II noch in anderen Büchern des SGB. Zwar düfte sich aus dem sozialrechtlichen Grundsatz der effektiven Verwirklichung sozialer Rechte und den Vorschriften über den Zugang zu Sozialleistungen ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang zu den Räumlichkeiten der Sozialleistungsträger ergeben (LSG Hamburg Beschluss vom 08.07.2013 - L 4 AS 214/13 B; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.09.2013 - 16 E 847/13). Die Vorschriften über die Beratung (§ 14 SGB I) und Antragstellung (§ 16 SGB I) setzen regelmäßig die Möglichkeit zur mündlichen Vorsprache beim Leistungsträger voraus und limitieren damit ebenfalls die Befugnis, Hausverbote auszusprechen. Dennoch finden das Hausrecht der Behördenleitung und die daraus ggfs. resultierende Befugnis, ein Hausverbot zu erteilen, keine rechtliche Ausformung im SGB. Insoweit gilt auch für die Sozialleistungsträger als Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung eines Hausverbots nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Grundsatz, wonach das Hausrecht als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz einer Behörde von deren Leiter kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs ausgeübt wird und der Ausspruch eines Hausverbots als präventive Maßnahme gegen künftige Störungen des Betriebsablaufs auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage möglich ist (ebenso LSG Hamburg Beschlüsse vom 08.07.2013 L 4 AS 214/13 B Rn. 5 und 31.07.2012 - L 4 AS 246/12 B ER). In diesem Rahmen ist auch die Anfechtung eines Hausverbots zu beurteilen (im Ergebnis ebenso OVG Bremen Beschluss vom 25.03.2013 - 1 B 33/13 Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.05.2011 - 16 E 174/11 Rn. 10; VG Berlin Urteil vom 15.03.2010 - 34 K 78.09).
18Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des BSG, wonach dann, wenn das Hausverbot im Rahmen oder aus Anlass eines zwischen den Beteiligten geführten Verwaltungsverfahrens (§ 8 SGB X) nach dem SGB II ausgesprochen wird, ein die Rechtswegezuständigkeit der Sozialgerichte begründender Sachzusammenhang zu den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bejahen ist (BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R Rn. 16 ff.; dem BSG folgend LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.09.2009 - L 5 KA 38/09 B ER; ebenso Hauck in Zeihe, SGG, § 51 Anm. 3 j tt).
19Allerdings ist dem BSG insoweit zuzustimmen, als der Sachzusammenhang zwischen einem Hausverbot und den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende besonders eng ist. Das BSG hat überzeugend ausgeführt, dass die Aufgabenerfüllung in Bezug auf den dem SGB II zugrundeliegenden Grundsatz des Förderns nach der Vorstellung des Gesetzgebers vom persönlichen Kontakt des Hilfebedürftigen mit den Mitarbeitern des Trägers der Grundsicherung geprägt ist. Dies macht auch die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners deutlich. Ein vom Grundsicherungsträger ausgesprochenes Hausverbot steht daher in einem inneren Widerspruch zum Aktivierungskonzept des SGB II, weshalb die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Hausverbots von der Beurteilung weiterer Rechte und Pflichten des Hilfeempfängers im Rahmen der Dauerrechtsbeziehung nach dem SGB II kaum zu trennen ist.
20Diese zutreffenden Überlegungen rechtfertigen nach Auffassung des Senats indes nicht die Eröffnung des Sozialrechtsweges:
21Nach dem Begründungsansatz des BSG hängt es von der materiell-rechtlichen Ausgestaltung sogar des jeweiligen Sozialrechtsbereichs ab, ob ein so enger Sachzusammenhang des Hausrechts mit dem Leistungsrecht besteht, dass der Sozialrechtsweg zu bejahen ist (ebenso OVG Bremen Beschluss vom 25.03.2013 - 1 B 33/13). Zahlreiche Rechtsgebiete des materiellen Sozialrechts sind nicht von einer mit dem SGB II vergleichbaren persönlichen Einbindung des Leistungsempfängers geprägt. So hat beispielsweise ein Versicherter, der eine Altersrente beantragen will, keinerlei Obliegenheiten, die mit dem Grundsatz des Förderns und Forderns des SGB II vergleichbar wären. Nach der Konzeption des BSG müsste für in diesem Zusammenhang ausgesprochene Hausverbote der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Anders könnte dies aufgrund des Grundsatzes "Reha vor Rente" bei Personen sein, die eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Der Ansatz, wonach die Beurteilung der Frage, in welchem Rechtsweg Rechtsschutz gegen Hausverbote gewährleistet wird, von dem jeweils betroffenen materiellen Recht abhängt, würde demzufolge zu einer unerwünschten "Parzellierung" des öffentlich-rechtlichen Hausrechts führen (Ulmer in Henning, SGG, § 51 Rn. 5 ; Hintz/Lowe, SGG, § 51 Rn. 16).
22Darüber hinaus führt eine Beurteilung des Hausrechts je nach materiell-rechtlichem Zusammenhang, in dem es ausgesprochen wird, zu erheblichen Abgrenzungs- und Zuständigkeitsproblemen, die auftreten, wenn ein Hausverbot für ein von verschiedenen Verwaltungsträgern genutztes Gebäude angegriffen wird. So ist es beispielsweise ohne Weiteres denkbar, dass ein Bürger ein kommunales Verwaltungsgebäude betreten will, um zugleich eine sozialrechtliche, steuerrechtliche und allgemein-verwaltungsrechtliche Angelegenheit zu regeln.
23Nach Überzeugung des Senats gebietet gerade die auch vom BSG betonte sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegezuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte (BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R Rn. 15) mit der wohl ganz überwiegenden Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur (OVG Bremen Beschluss vom 25.03.2013 - 1 B 33/13; OVG Hamburg Beschluss vom 17.10.2013 - 3 SO 119/13; LSG Hamburg Beschlüsse vom 08.07.2013 - L 14 AS 214/13 B und 31.07.2012 - L 4 AS 246/12 B ER; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.05.2011 - 16 E 174/11; VG Berlin Urteil vom 15.03.2010 - 34 K 78.09; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.03.2007 - L 16 B 3/07 SF; Ulmer in Hennig, SGG, § 51 Rn. 5; abw. LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.09.2009 - L 5 KA 38/09 B ER; Weber, SGb 2008, 710 ff.; Hauck in Zeihe, SGG, § 51 Anm. 3 j tt), an dem überkommenen Grundsatz festzuhalten, wonach für öffentlich-rechtliche Hausverbote der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
24Der Umstand, dass - wie das BSG zu Recht betont - ggf. besondere sozialrechtliche Implikationen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Hausverbots eine Rolle spielen, ist für die Rechtswegezuweisung unbeachtlich. Dass die Ordnungsgewalt in ihrer konkreten Ausübung nicht losgelöst vom sachlichen Recht betrachtet werden kann, ist selbstverständlich und kein zu der Eröffnung des Sozialrechtswegs führendes Spezifikum bei Hausverboten von Sozialleistungsträgern (OVG Bremen Beschluss vom 25.03.2013 - 1 B 33/13; Ulmer in Henning, SGG, § 51 Rn. 5).
25Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
26Die Beschwerde an das BSG war zuzulassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 17a Abs. 4 S. 5 GVG).
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(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.