Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Aug. 2015 - L 18 KN 104/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.7.2014 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist (große) Witwenrente.
3Die 1955 geborene Klägerin war in zweiter Ehe mit dem 1944 geborenen und am 00.9.2011 verstorbenen E L (fortan: Versicherter) verheiratet. Nach Angaben der Klägerin waren der Versicherte und sie seit 1984 ein Paar und lebten zunächst mit Unterbrechungen, seit etwa 2007 durchgehend zusammen in der Wohnung des Versicherten. Die Eheschließung erfolgte am 11.8.2011 vor dem Standesamt S.
4Anfang April 2011 wurde beim Versicherten ein etwa 5 cm großes Harnblasenkarzinom in fortgeschrittenem Zustand diagnostiziert und zur Beseitigung einer Nierenstauung entfernt (stationäre Behandlung im Q Hospital S vom 14.-20.4.2011). Kurz darauf (am 24.4.2011) erteilte der Versicherte der Klägerin eine umfassende Vorsorgevollmacht. Bei der vereinbarten weiteren stationären Behandlung im gleichen Krankenhaus (vom 26.5.-18.6.2011) wurde ein Harnblasenkarzinom (Stadium pT4a pN3 (29/58) pL1 pV1) mit ausgeprägter Tumorinfiltration des kleinen Beckens sowie des Sigma (im Becken liegender Teil des Dickdarms) mit Rektumbeteiligung (Mastdarmbeteiligung), beider Samenblasen und der Prostata diagnostiziert. Auch in zahlreichen Lymphknoten wurden Karzinommetastasen festgestellt. Es erfolgten eine Zystoprostatovesikulektomie (operative Entfernung von Harnblase, Prostata und Samenblasen) mit Anlage eines Ileum-Conduits (Dünndarm-Ersatzplastik) und eine Sigmaresektion mit Anlage eines Dünndarmstomas (künstlicher Dünndarmausgang). Aus der sich unmittelbar anschließenden vierwöchigen (Anschluss-)Heilbehandlung in der Klinik R/Bad X wurde der Versicherte in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und mit gesteigerter Leistungsfähigkeit entlassen. Abschließend habe keinerlei Pflegebedürftigkeit vorgelegen. Er habe die täglichen Verrichtungen des Alltags weiter selbständig verrichten können. Der Vitamin B 12 - Spiegel sollte im Intervall von 2 Jahren überprüft werden (Bericht des Chefarztes Prof. Dr. P). Im Verlauf der danach durchgeführten (Poly-)Chemotherapie wurde der Versicherte vom 4. bis 5.8.2011 im Q-Hospital stationär mit Verdacht auf Herzinfarkt behandelt. Am 22.8.2011 wurde beim Versicherten ein Fortschreiten des Harnblasenkarzinoms mit neu aufgetretener hepatitischer und peritonialer (die Leber und das Bauchfell betreffender) Metastasierung festgestellt. Am 5.9.2011 wurde der Versicherte erneut stationär im Q Hospital aufgenommen, wo er am 00.9.2011 verstarb.
5Am 10.11.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Hinterbliebenenrente. In der Anlage für weniger als ein Jahr dauernde (fortan: unterjährige) Ehen kreuzte sie die Alternativen "Die Heirat erfolgte zur Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten, und der Tod des Ehegatten war bei Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten" sowie "Die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten" an. Nach Hinweis der Beklagten, dass den Angaben keine Beweismittel beigefügt worden seien, legte sie den Entlassungsbericht des Prof. Dr. P vom Juli 2011 sowie eine mit einem PC - Schreibprogramm gefertigte und von ihr unterschriebene Stellungnahme vor. Darin gab sie an, den Versicherten aus Liebe geheiratet zu haben. Bereits seit 1984 habe man in Lebenspartnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt; etwa vier Jahre vor der Hochzeit habe sie ihre bis dahin nebenher bestehende eigene Wohnung vollständig aufgegeben. Dass der Versicherte so schnell nach der Hochzeit sterben würde, sei weder von ihr noch von ihren Bekannten und Freunden oder den behandelnden Ärzten vorherzusehen gewesen. So sei noch im Entlassungsbericht der Anschlussheilbehandlung die Rede davon gewesen, der Vitamin B 12 - Spiegel des Versicherten solle im Intervall von zwei Jahren überprüft werden. Im Übrigen hätten sie beide schon lange vor der Hochzeit den Plan gehabt zu heiraten. Wegen einer Schmerzerkrankung, wegen der sie seit 2005 in Behandlung sei, seien die Heiratspläne etwa ab April 2011 wieder aufgegriffen worden. Mit der Heirat habe sie dem Versicherten neuen Lebensmut und Motivation im Kampf gegen den Krebs geben wollen. Wirtschaftliche Gründe hätten keine Rolle für die Heirat gespielt. Sie sei nicht auf die strittige Witwenrente angewiesen. So sei sie Inhaberin einer Näherei und habe daneben abends noch in einer Spielothek gearbeitet. Die Tätigkeit in der Spielothek habe sie nach Absprache mit dem Versicherten aufgegeben, um genügend Zeit zu haben, für ihn zu sorgen. Diese Entscheidung habe man getroffen, da auch bei wiederholter Nachfrage keiner der behandelnden Ärzte von einem schnellen Ableben des Versicherten ausgegangen sei (Stellungnahme vom 23.10.2012).
6Die Beklagte lehnte die Gewährung von Witwenrente unter Hinweis auf die unterjährige Ehedauer ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer sogenannten "Versorgungsehe" zu widerlegen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Radikaloperation des Versicherten Ende Mai 2011 sei dessen schlechter Gesundheitszustand klar erkennbar gewesen; bei der Eheschließung im August 2011 sei der Tod absehbar gewesen (Bescheid vom 7.11.2012).
7Der im Widerspruchsverfahren von der Beklagten eingeschaltete Allgemeinmediziner Dr. T vom Sozialmedizinischen Dienst S führte in Auswertung der vom behandelnden Urologen übersandten Befundberichte aus: Ob dem Versicherten der ungünstige Verlauf seiner Erkrankung mit möglichem letalem (tödlichen) Ausgang zum Zeitpunkt der Eheschließung am 11.8.2011 bekannt gewesen sei, wisse er nicht. Einschätzungen im Hinblick auf den letalen Ausgang der Erkrankung seien präsumtiv (Mutmaßungen), eine engere zeitliche Eingrenzung im Hinblick auf das Eintreten des Todes könne nicht formuliert werden. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.7.2013). Der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin nach eidesstattlicher Versicherung ihres Bevollmächtigten und ausweislich des Eingangsstempels auf dem Widerspruchsbescheid am 1.8.2013 zu. Mit ihrer am 2.9.2013 eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat ein handschriftliches Testament des Versicherten vom 25.7.2011 in Kopie zu den Akten gereicht, in dem dieser sie zur Alleinerbin bestimmt hat. Die Vermögenswerte des Versicherten (Grundbesitz, Pkw, Campingwagen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen und Barguthaben von über 343.000 EUR) hätten "eine Eheschließung ohnehin geboten", um sie "zweifelsfrei allein in den Besitz des Nachlasses zu bringen". Die privaten Rentenversicherungsverträge seien mit Rentengarantiezeiten von 10 Jahren und mehr abgeschlossen worden. Bei Verzicht auf diese Rentengarantiezeiten hätte der Verstorbene deutlich höhere Rentenanwartschaften erhalten können. Dass er sich dennoch für Versicherungen mit Garantiezeit entschlossen habe, spreche für einen bereits bei Abschluss der Versicherungen im Jahr 1998 bestehenden Heiratswillen. Der Versicherte und sie hätten bereits früher die Absicht gehabt, die Ehe zu schließen, sobald ihre Schmerzkrankheit dies zuließ. Das könnten mehrere Zeugen bestätigen. Finanzielle Motive seien daher für sie kein Grund für die Heirat gewesen. Den Heiratsantrag habe der Versicherte während der Kur im Juni/Juli 2011 gemacht. Bei der Hochzeit seien nur noch ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und deren Kleinkind zugegen gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2013 zu verurteilen, ihr wegen des Todes des Versicherten E L Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem sie die Klagefrist zunächst für versäumt gehalten hatte, ist sie später aufgrund der Angaben des Klägerbevollmächtigten davon ausgegangen, dass die Klage fristgerecht erhoben worden ist. Die getroffene Entscheidung sei in der Sache richtig: Die Klägerin habe keine besonderen Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigten, dass bei mindestens einem Ehepartner von der gesetzlich vermuteten Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe für die Eheschließung maßgeblich waren. Vielmehr habe der Versicherte zugunsten der Klägerin am 25.7.2011 - also kurz nach der festgestellten Krebserkrankung - ein Testament verfasst und sie so auch erbrechtlich "versorgt". Zudem dürfte der Klägerin bekannt gewesen sein, dass der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat. Schließlich habe der Versicherte der Klägerin unmittelbar nach seiner erstmaligen stationären Behandlung im April 2011 eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Es sei nicht zu erkennen, dass seit den ersten Heiratsabsichten des Versicherten und der Klägerin im Jahre 2006 durchgehend Hinderungsgründe einer Heirat entgegen gestanden hätten. Einen Heiratsantrag habe der Versicherte der Klägerin erst nach Eintritt der schweren Erkrankung während der onkologischen Nachsorgeleistung im Juni/Juli 2011 gemacht. Das Sozialgericht (SG) hat - nach persönlicher Anhörung der Klägerin in einem Erörterungstermin am 28.3.2014 - die Beklagte antragsgemäß verurteilt: Nach den besonderen Umständen des Falles sei die Annahme gerechtfertigt, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat der Klägerin und des Versicherten nicht die Schaffung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Gegen eine "Versorgungsehe" spreche, dass die Klägerin ihrem Ehemann durch die Heirat neuen Lebensmut und Motivation im Kampf gegen den Krebs habe geben wollen. Sie habe den Versicherten - wie von diesem gewünscht - auch versorgt. Das Gericht sehe als nachgewiesen an, dass die Klägerin und der Versicherte in erster Linie aus gegenseitiger Zuneigung zusammengelebt und schließlich geheiratet hätten. Es verkenne bei seiner Entscheidung nicht, dass bei der Bewertung, ob es sich um eine "Versorgungsehe" handele, nahezu jede Tatsache und jedes Indiz sowohl als Argument dafür als auch dagegen genutzt werden könne und werde (Urteil vom 23.7.2014, der Beklagten am 7.8.2014 zugestellt). Mit ihrer noch im August 2014 eingegangenen Berufung trägt die Beklagte vor, Klägerin und Versicherter hätten vor der Heirat von der lebensbedrohlichen Erkrankung gewusst. Deshalb habe der Versicherte bereits nach dem ersten Krankenhausaufenthalt im April 2011 die Klägerin bevollmächtigt, Auskünfte über seinen Gesundheitszustand einzuholen. Soweit die Klägerin angegeben habe, bereits seit 1984 mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, sei anzumerken, dass sie erst 2007 ihre eigene Wohnung aufgegeben hat. Allein eine Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten genügten nicht, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Für die Annahme einer Versorgungsehe genüge, wenn sich die Versorgungsabsicht auf die Versorgung des Ehegatten mit privaten Vermögenswerten beziehe und die Versorgung mit Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung wirtschaftlich dahinter zurücktrete. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.7.2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
8Es sei eine Liebesheirat gewesen. Über finanzielle oder steuerrechtliche Aspekte der Heirat sei nicht gesprochen worden. Sie habe mehr als 30 Jahre gut als Selbständige verdient und bei Eingehung der Ehe über eigenes Kapital von 176.330,66 EUR verfügt. Sie habe gewusst, dass der Versicherte Blasenkrebs gehabt und an der Blase operiert worden sei und dass unter Umständen auch etwas am Darm gewesen sei. Das sei aber positiv gelaufen. Sie hätten natürlich auch Gespräche mit dem behandelnden Arzt, Dr. L geführt. Da sei nicht die Rede davon gewesen, dass der Versicherte sterben würde oder dies gar kurzfristig der Fall sein würde. Sie habe ihre Arbeit reduziert, um für ihn da zu sein. Auch während der Reha habe sie ihn begleitet. Die Hochzeit habe im engsten Familienkreis stattgefunden, weil sie und der Versicherte als Geschäftsleute kaum Zeit für gesellschaftliche Aktivitäten und Freunde gehabt hätten. Großartige Pflegemaßnahmen seien beim Versicherten trotz der Erkrankung nicht erforderlich gewesen. Es sei lediglich ein oder zwei Mal pro Woche ein Mitarbeiter des Q-Hospitals zum Auswechseln der Stoma-Beutel erschienen.
9Aus einer von der Klägerin vorgelegten für die Agentur für Arbeit erstellten Arbeitsbescheinigung ergibt sich, dass die Tätigkeit der Klägerin als "Spielhallenaufsicht" von vorneherein bis zum 30.09.2011 befristet war und (überdies?) vom Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt gekündigt wurde. Der Senat hat die Klägerin in einem Erörterungs- und im Verhandlungstermin zu den Motiven und den näheren Umstände der Eheschließung befragt; in der mündlichen Verhandlung hat er außerdem die Tochter und den Schwiegersohn der Klägerin als Zeugen gehört.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
11Entscheidungsgründe:
12I. Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 7.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2013 nicht beschwert, §§ 54 Abs 2 S 1, 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf große Witwerrente hat.
131. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben worden, § 87 Abs 1 S 1 SGG. Die Monatsfrist endete mit Ablauf des 2.9.2013. An diesem letzten Tag der Frist ist die Klage beim SG eingegangen.
14Die Monatsfrist berechnet sich dergestalt, dass die Frist mit Ablauf des Tages des letzten Monats endet, der dem Tag entspricht, in den der maßgebliche Zeitpunkt - hier die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2013 - fällt, § 64 Abs 2 S 1 SGG. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten ist dem Klägerbevollmächtigten (erst) am 1.8.2013 bekannt gegeben worden. Das steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Bevollmächtigten sowie aufgrund des auf dem Widerspruchsbescheid von diesem bei Eingang angebrachten Stempelaufdrucks vom 1.8.2013 fest. Die (widerlegliche) Vermutung des § 37 Abs 2 S 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), nach der ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (das wäre hier der 29.7.2013) als bekannt gegeben gilt, ist hier iS des § 37 Abs 2 S 3 SGB X widerlegt, da nach dem zuvor Gesagten erwiesen ist, dass der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt (nämlich erst am 1.8.2013) zugegangen ist. Die Frist zur Erhebung der Klage endete somit rechnerisch am Sonntag, dem 1.9.2013. Fällt der maßgebliche Tag indes auf einen Sonntag, endet die Frist (erst) mit Ablauf des nächsten Werktags, § 64 Abs 3 SGG. An diesem (Montag, dem 2.9.2013) ist die Klage bei Gericht eingegangen.
152. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (große) Witwenrente.
16Nach § 46 Abs 2 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente ua, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Versicherte hatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt. Die Klägerin hatte am 00.9.2011 das 45. Lebensjahr vollendet und war die Witwe des Versicherten.
17Zu Recht hält die Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf großen Witwenrente jedoch den Einwand der unterjährigen Ehedauer entgegen, § 46 Abs 2a SGB VI (in Kraft seit dem 1.1.2002). Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
18a. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich (nur) vom 11.8. bis zum 00.9.2011, also etwa 7 Wochen.
19b. Die aus dieser unterjährigen Ehedauer kraft Gesetzes zwingend folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ist vorliegend nicht widerlegt. Zur Überzeugung des Senats sind keine besonderen Umstände erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen lassen oder mindestens (negativ abgrenzend) eine Versorgungsabsicht als (Haupt-)Ursache für die Heirat ausschließen. Dies gilt selbst dann, wenn man die unmittelbaren (d.h. bei den Anhörungen vor Gericht gemachten) Angaben der Klägerin (auch über innere Tatsachen) dort, wo weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, als wahr zugrunde legte.
20Was unter den "besonderen Umständen" des Falles im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Vorschrift. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch, vormals § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes) nachgebildet ist (vgl BT-Drucks 14/4595 S 44; s auch die inhaltsgleiche Norm des § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 1 des Beamtenversorgungsgesetzes), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Aktenzeichen (Az) B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5 mwN; Senatsurteil vom 3.12.2013, Az L 18 KN 29/13 mwN). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG, aaO; BSGE 35, 272ff = SozR 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204ff = SozR 3100 § 38 Nr 5). Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer "Versorgungsehe" nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Unterschiedliche Beweggründe sind in der Gesamtbetrachtung bereits dann als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind von dem hinterbliebenen Ehegatten glaubhaft behauptete innere Umstände für die Heirat nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 = SGb 2010, 412f; Senatsurteil vom 3.12.2013, Az L 18 KN 29/13 mwN; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11).
21Im (Sonder-)Fall der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI regelmäßig nicht erfüllt (BSG, aaO; Senatsurteil vom 3.12.2013, Az L 18 KN 29/13 mwN; Hess LSG, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Eheschließung gleichwohl (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. In einem solchen Fall müssen allerdings bei der Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt nämlich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher - vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender - "besonderer Umstände", (BSG, aaO; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 R = SGb 2010, 412f; Senatsurteil vom 3.12.2013, Az L 18 KN 29/13 mwN).
22Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG, Urteil vom 03.09.1986, aaO). Dieser Vollbeweis erfordert einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder doch zumindest einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28.6.2000, Az B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 §15 Nr 3 mwN). Wenn die danach erforderliche richterliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will. Das ist vorliegend die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (BSG, aaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. Kommentar. 11. Aufl. 2014, § 118 RdNr 6 mwN).
23c. Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit (Beweismaßstab des Vollbeweises) fest, dass für die konkrete Heirat am 11.8.2011 neben oder anstelle der vom Gesetz vermuteten Versorgungsabsicht eine hinreichend gewichtige sonstige wesentliche (d.h. mindestens annähernd gleichwertige) Ursache vorlag. Die entsprechenden Ausführungen des SG sind nicht folgerichtig. Wenn das SG ausführt, nahezu jede Tatsache und jedes Indiz könnten sowohl als Argumente für, als auch als Argumente gegen eine Versorgungsehe benutzt werden, bedeutet dies, dass alle von dieser Aussage erfassten Tatsachen unergiebig und damit zur sicheren Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht geeignet sind. Wenn das SG gleichwohl die gesetzliche Vermutung "in Würdigung aller bekannten (gemeint sind offenbar die von ihm zuvor erörterten) Umstände des Einzelfalls" als widerlegt ansieht, überzeugt dies den Senat folglich nicht.
24Im Einzelnen:
25Der Versicherte litt offenkundig (d.h. auch für die Klägerin erkennbar) an einer lebensbedrohlichen Krankheit (1). Die von der Klägerin benannten inneren und äußeren Umstände (Liebe; langjährige Heiratsabsicht; langjähriges Zusammenleben seit 1984; Pflege) lassen nicht den zwingenden Schluss auf eine der gesetzlich vermuteten mindestens gleichwertige Alternativursache zu (2). Ob dies auch für die Behauptung gilt, sie habe dem Versicherten durch die Heirat neuen Lebensmut und Motivation im Kampf gegen den Krebs geben wollen, kann hier dahinstehen. Der Senat ist nämlich von der Richtigkeit dieser inneren Tatsache nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit überzeugt (3). Schließlich sprechen weitere äußere Umstände (Testament; Absicht der Vermögensübertragung; Rentenverträge mit Garantielaufzeiten) nicht gegen, sondern eher für eine Versorgungsabsicht (4).
26(1) Der Versicherte litt zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Dies steht aufgrund der Behandlungsberichte des Hospitals Q vom 20.4., 6.6., 5.8. und 4.10.2011 sowie des Reha-Entlassungsberichts vom Juli 2011 zur Überzeugung des Senats fest. Danach ist der Versicherte nach einer ersten stationären Behandlung im April 2011 mit Entfernung eines etwa 5 cm großen Blasentumors bereits anlässlich einer weiteren stationären Behandlung vom 26.5. bis 18.6.2011 erneut operiert worden. Dabei wurde ein Harnblasenkarzinom mit ausgeprägter Tumorinfiltration des kleinen Beckens sowie des Sigma (im Becken liegender Teil des Dickdarms) mit Rektumbeteiligung (Mastdarmbeteiligung) beider Samenblasen und der Prostata diagnostiziert. Auch in zahlreichen Lymphknoten wurden Karzinommetastasen festgestellt. Die Harnblase musste entfernt, ein Ileum-Conduit (Dünndarm-Ersatzplastik) sowie ein Anus praeter (künstlicher Darmausgang) mussten angelegt werden. Aufgrund des hohen Tumorgrads bedurfte es nach Ende der sich an die Operation anschließenden Heilbehandlung einer Chemotherapie. Die Behandlung führte zu einer deutlichen Reduzierung des Allgemeinzustands. Es ist offenkundig (§§ 202 SGG iVm 291 ZPO), dass eine derart schwere Blasenkrebserkrankung mit zahlreichen Metastasen ("Streuungen") im Dickdarm, im Mastdarm, im kleinen Becken sowie in zahlreichen Lymphknoten zum Tode führen kann.
27Daran ändern die Stellungnahme des von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Arztes für Allgemeinmedizin Dr. T (vom 15.3.2013) und der Bericht des Prof. Dr. P vom Juli 2011 nichts. Dr. T bestätigt zunächst den im Zeitpunkt der Heirat aus medizinischer Sicht objektiv "möglichen letalen Ausgang" der Erkrankung. Es ist nachvollziehbar, dass er nach Lage der Akten keine Mutmaßungen zu einem möglichen Todeszeitpunkt anstellen konnte und wollte. Anders als die Klägerin vorträgt und das SG angenommen hat, haben die Ärzte der Klinik R den Versicherten nicht etwa zu einer Nachuntersuchung in 2 Jahren geladen, sind also nicht etwa davon ausgegangen, er werde (ohne Behandlung und Kontrollen) bis dahin sicher weiter leben. Vielmehr geht aus dem Reha-Entlassungsbericht vom Juli 2011 deutlich hervor, dass trotz der umfangreichen Operation unmittelbar nach Stärkung des deutlich reduzierten Allgemeinzustand des Klägers durch eine Anschlussheilbehandlung eine Chemotherapie notwendig ist und damit kontinuierliche, zeitnahe ärztliche Kontrollen. Der Kläger ist lediglich im Zusammenhang mit dem B 12 Vitaminspiegel darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieser im Auge zu behalten und regelhaft im Abstand von 2 Jahren zu kontrollieren sei.
28Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat sicher davon aus, dass dem Versicherten und der Klägerin das Vorliegen einer schweren Erkrankung, die zum Tode führen konnte, bewusst war. So ergibt sich aus dem Reha-Entlassungsbericht vom Juli 2011, dass der Versicherte in zahlreichen ärztlichen Einzelgesprächen und durch Fachvorträge intensiv über sein Krankheitsbild informiert worden ist. Er hat in Konsequenz dieser Erkenntnisse seinen Nachlass geregelt, am 25.7.2011 ein Testament errichtet und die Klägerin zu seiner Alleinerbin gemacht. Diese zeitnah zur Totaloperation Ende Mai und zur Heirat Anfang August kurz nach Ende der Anschlussrehabilitation erfolgte Be(s)tätigung des Willens, die Klägerin als Alleinerbin einzusetzen, dokumentiert, dass der Versicherte wegen seiner schweren, möglicherweise tödlichen Erkrankung seine "Vermögensverhältnisse post mortem" genau zu diesem Zeitpunkt für regelungsbedürftig hielt.
29Es kann als lebensnah und richtig unterstellt werden, dass die Klägerin (und der Versicherte) nicht an den (nahen) Tod des Versicherten geglaubt (, sondern auf eine weit längere Lebenszeit gehofft) haben, und die behandelnden Ärzte - jedenfalls die Klägerin - nicht darauf hingewiesen haben, dass der Versicherte zeitnah an der Krebserkrankung sterben könnte. Entscheidend ist, dass auch der Klägerin die grundsätzliche Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bewusst war. Das bestreitet sie zunächst nicht. Es wird auch durch ihr Verhalten bestätigt. Sie war nämlich bereit, in Anbetracht der schweren Erkrankung ihre gesamte Lebensführung umzustellen. So hat sie wegen der Schwere der Erkrankung des Versicherten ihre abhängige Beschäftigung als Spielhallenaufsicht eingeschränkt (nach eigenen Angaben sogar aufgegeben) und ihre Schneiderwerkstatt im Juli/August 2011 für 4 Wochen geschlossen. Weiter hat sie erklärt, sie wäre auf Wunsch des Versicherten sogar bereit gewesen, die Tätigkeit als selbstständige Schneiderin vollständig aufzugeben, obwohl sie dann über eigene laufende Einkünfte nicht mehr verfügt hätte. Die Aussagen der Zeugen bestätigen, dass der gesamten Familie die Lebensbedrohlichkeit der Krebserkrankung des Versicherten bewusst war. So hat die Tochter der Klägerin ausgesagt, sie sei im Zeitpunkt der Heirat über den Krankheitsverlauf von ihrer Mutter (!) informiert gewesen, über die "Diagnose Blasenkrebs" und die zwischenzeitlich unternommenen unterschiedlichen ("mehreren") Therapien. Auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Hochzeit die (Chemo-) Therapie noch andauerte, war ihr bekannt. In diesem Zusammenhang gibt die Zeugin an, dass man "natürlich das Beste für ihn gehofft, insbesondere [ ] auf Genesung" und auch gehofft habe "dass es mit der Krankheit gut gehe, sie irgendwann austherapiert ist und das Leben dann normal weitergeht". Auch der Schwiegersohn der Klägerin hat bestätigt, dass er über die Schwere der Erkrankung des Versicherten informiert war, sich um ihn gesorgt und für ihn gebetet habe.
30(2) Auf dieser Grundlage sind gewichtige, für ein abweichendes wesentliches (weiteres) Motiv sprechende innere oder äußere Umstände nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erwiesen. Als solche kommen weder das langjährige Zusammenleben (aa.) oder die Pflege des Versicherten (bb.) noch Liebe (cc.) oder bereits zuvor bestehende Heiratsabsichten (dd.) in Betracht.
31aa. Das langjährige (seit 1984) Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auf das die Klägerin hingewiesen hat, ist kein überzeugend gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11 = NZS 2013, 511; LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65; Senatsurteil vom 3.12.2013, Az L 18 KN 29/13). Einem Zusammenleben als Paar "ohne Trauschein" liegt nämlich in der Regel die bewusste, freie Entscheidung zugrunde, nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen zu unterliegen, die für Eheleute gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin ihre eigene Wohnung nicht bereits bei Beginn der Beziehung im Jahre 1984, sondern erst rund 4 Jahre vor dem Tod des Versicherten im Jahr 2011 aufgegeben und ihr eine möglichst vollständige finanzielle Unabhängigkeit vom Versicherten bis zu dessen bzw. bis kurz vor dessen Tod besonders wichtig war.
32bb. Soweit die Klägerin die Sicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegatten als wesentliches Motiv für die Eheschließung angegeben hat, kann dahinstehen, ob und inwiefern dies nur oder hauptsächlich durch eine Eheschließung bewirkt werden kann. Denn der Versicherte war augenscheinlich (außerhalb der bei stationären Aufenthalten erforderlichen Krankenpflege) nicht ständig auf Pflege angewiesen. So ist dem Entlassungsbericht der Klinik R ausdrücklich zu entnehmen, dass bei der Entlassung keinerlei Pflegebedürftigkeit vorgelegen habe; der Versicherte habe die täglichen Verrichtungen des Alltags weiter selbständig verrichten können. Da nach Angaben der Klägerin offenbar erst während der Rehabilitationsmaßnahme die Entscheidung zu heiraten getroffen wurde (und nicht, wie schriftlich vorgetragen, bereits im April 2011 die Heiratspläne wieder aufgegriffen wurden), war auch und besonders der Klägerin bekannt, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat nicht (mehr?) auf Pflege angewiesen war.
33cc) Auch die - auch nach Auffassung des Senats unzweifelhaft bestehende - langjährige Liebesbeziehung zwischen dem Versicherten und der Klägerin ist kein gewichtiger gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG, aaO; LSG BW, aaO; Urteil des Senats vom 3.12.2013, Az L 18 KN 29/13). Sie dokumentiert im Gegenteil, dass man sich auch lieben kann ohne zu heiraten. Die Klägerin behauptet gerade nicht, dass die Liebe erst mit der ungünstigen Prognose der Krankheit in einer solchen Intensität entstanden sei, dass dadurch der Entschluss zur Eheschließung ursächlich hervorgerufen wurde. Im Gegenteil habe man, obwohl die Liebesbeziehung nach Auftreten der Krankheit intensiver geworden sei, zunächst nicht an Heirat gedacht. Vielmehr sei es zur Eheschließung aufgrund eines vom Versicherten erst während der stationären Rehabilitation spontan gemachten Heiratsantrags gekommen.
34dd. Es kann dahinstehen, ob bei der Klägerin und dem Versicherten bereits seit 2005/6 (oder gar seit 1998) ernsthafte Heiratsabsichten bestanden. Die Eheschließung im August 2011 stellt sich jedenfalls nicht als konsequente Verwirklichung einer bereits zuvor bestehenden Heiratsabsicht dar.
35Die Behauptung, die Hochzeit sei seit 1998 oder jedenfalls seit 2006 durchweg beabsichtigt gewesen und habe nur wegen ihrer Schmerzerkrankung nicht stattgefunden, vermag die Verschiebung der Heiratspläne seit 2006 bis zur Hochzeit im August 2011 zur Überzeugung des Senats nicht zu erklären. Aus den von der Klägerin vorgelegten Behandlungsunterlagen - insbesondere aus den Bescheinigungen der Zahnklinik Bochum vom 16.11.2012 und der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. P vom 26.11.2012 - geht hervor, dass die Schmerzbehandlung auch noch im Zeitpunkt der Hochzeit und darüber hinaus erforderlich war. Von der Heirat mit dem Versicherten hat dies die Klägerin nach Kenntniserlangung von dessen Krebserkrankung nicht (mehr) abgehalten. Soweit aus der Bescheinigung der Kliniken F vom 13.10.2010 zumindest eine zwischenzeitliche psychovegetative Stabilisierung und Schmerzlinderung bestätigt wird, trat diese bereits fast ein Jahr vor der Hochzeit ein. Noch in Unkenntnis der Erkrankung des Versicherten sind nach Angaben der Klägerin die Hochzeitspläne nicht wieder aufgegriffen worden. Es wäre überdies nicht folgerichtig, wenn die Schmerzerkrankung der Klägerin zur Verschiebung der Heiratspläne geführt hat, die vergleichsweise schwerere Erkrankung des Versicherten indes nicht. Dies gilt besonders, wenn - wie die Tochter der Klägerin ausgesagt hat - die Familie davon ausging, dass die Erkrankung irgendwann austherapiert sein würde und das Leben dann normal weiterginge.
36Im Übrigen könnten Hochzeitsplanungen nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (Bay LSG, Urteile vom 23. Juli 2003, Az L 2 U 360/01, und vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11; LSG BW, aaO; LSG BW, Urteil vom 22.6.2010, Az L 11 R 1116/08; Hess VGH FamRZ 2004, 177; s auch die entsprechend abweichende Fallgestaltung in LSG NRW, Urteil vom 18.5.2009, Az L 3 R 115/08; Urteil des Senats vom 3.12.2013, Az L 18 KN 29/13). Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss zu beweisen (LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65; Urteil des Senats vom 3.12.2013, Az L 18 KN 29/13). Die Klägerin - vom Senat hierzu angehört - hat nicht behauptet, vorhandene Heiratsabsichten konsequent verfolgt zu haben. Vielmehr sei nach Auftreten der Erkrankung zunächst nicht über Heirat gesprochen worden, man habe an Ehe zunächst nicht gedacht. Erst während der "Kurmaßnahme" habe ihr der Versicherte in einem italienischen Restaurant spontan einen Heiratsantrag gemacht, in den sie sofort eingewilligt habe.
373. Das schriftlich behauptete Motiv, dem Versicherten durch die Heirat neuen Lebensmut und Motivation im Kampf gegen den Krebs zu geben, hält der Senat nicht für erwiesen, so dass unentschieden bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein (mindestens) gleichwertig neben der Versorgungsabsicht bestehendes Motiv gehandelt haben kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5). Für sicher hält der Senat allerdings, dass die Klägerin (aus Liebe) bereit war, ihre Berufstätigkeit und ihre Lebensführung einzuschränken, um dem Versicherten die größtmögliche Unterstützung zuteilwerden zu lassen. Allenfalls für möglich, aber nicht für sicher hält er hingegen, dass die Klägerin genau deshalb sofort in den während der Kur 2011 spontan geäußerten Heiratswunsch des Versicherten eingewilligt hat. Die Zweifel gründen sich darauf, dass die Klägerin weder bei der Antragstellung noch bei ihren persönlichen Befragungen entsprechende Motive angegeben hat. Bei der Antragstellung hat sie stattdessen zwei - nach dem zuvor Ausgeführten nicht tragfähige - Begründungen genannt; bei ihren persönlichen Äußerungen - nach ausdrücklicher Befragung zu den Gründen der Eheschließung - hat sie diese zuvor schriftsätzlich vorgebrachten Aspekte mit keinem Wort erwähnt, sondern ausgesagt, sie hätte dem Heiratsantrag des Versicherten während der Kur "sofort" zugestimmt, "weil zwischen ihr und dem Versicherten eigentlich immer klar gewesen sei, dass sie irgendwann mal heiraten würden" und "weil Sie es nun wahrmachen wollten, als verheiratete Menschen zusammenzuleben". Die - jeweiligen - persönlichen Angaben der Klägerin belegen, dass ihre schriftlichen Äußerungen in der Stellungnahme vom 23.10.2012 und das schriftsätzliche Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprechen dürften. So hat sie in der Stellungnahme vom 23.10.2012 auch ausgeführt, die Heiratspläne seien etwa ab April 2011 wieder aufgegriffen worden. In der mündlichen Verhandlung - persönlich und zielgerichtet befragt - hat sie dies dann völlig anders dargestellt.
384. Das planmäßige Vorgehen des Versicherten nach Bekanntwerden der Krankheit zur Regelung seiner (Vermögens-)Verhältnisse spricht nicht gegen, sondern für eine (generelle, also auch die Witwenversorgung umfassende) Versorgungsabsicht.
39In diese Richtung deutet zunächst das Testament vom 25.7.2011. Dadurch übertrug der Versicherte der Klägerin nach deren Vortrag für den Fall seines Todes Vermögenswerte von mehr als 340.000 EUR. Zudem bewirkte er durch die Heirat, dass die Klägerin als seine Witwe von den Leibrentengarantieleistungen (monatlich rund 1.190 EUR) profitieren konnte. Als "bloße" Lebenspartnerin wäre sie nach den vorgelegten Leibrentenversicherungsverträgen der Signalversicherung nicht bezugsberechtigt gewesen. Schließlich gilt für die Klägerin als Ehefrau des Versicherten ein Erbschaftssteuerfreibetrag von 500.000 EUR. Als "bloße" Lebensgefährtin und Erbin hätte sie für jeden über 20.000 EUR hinausgehenden Euro der Erbschaft 30 Prozent Erbschaftssteuer abführen müssen, §§ 16f Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).
40An der Behauptung der Klägerin, diese erheblichen finanziellen Aspekte hätten für beide Ehegatten keine Rolle gespielt, hat der Senat erhebliche Zweifel. Zum einen ist der eigene Vortrag der Klägerin zu diesem Gesichtspunkt inkohärent. So hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass bereits die zu vererbenden Vermögenswerte von rund 343.000 EUR "eine Eheschließung ohnehin geboten" hätten, um sie "zweifelsfrei allein in den Besitz des Nachlasses zu bringen." Das dokumentiert, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte für die Heirat von Bedeutung gewesen sind. Zum anderen war die finanzielle Absicherung der Klägerin vor der Hochzeit nicht derart solide, dass die vorgenannten Zuwendungen (Vermögenswerte von über 340.000 EUR), die privaten Leibrenten (monatlich insgesamt 1.190 EUR) sowie die strittige Witwenrente (rund 190 EUR im Monat) objektiv keine Rolle für die wirtschaftliche Absicherung der Klägerin gespielt haben dürften, zumal sich ihre eigenen Einkünfte durch Reduzierung und geplante Beendigung der Tätigkeit in der Spielothek zum 30.9.2011 und Reduzierung der selbständigen Tätigkeit in der Schneiderwerkstatt bereits weiter verringert hatten. Damit korrespondiert, dass die eigene, von der Klägerin selbst erwirtschaftete gesetzliche Altersrente voraussichtlich lediglich etwa 365 EUR im Monat betragen wird. Im Rentenalter hätte sie damit ohne höhere Erbschaft, Leibrenten und die strittige Witwenrente auf ihr eigenes Vermögen von rund 176.000 EUR zurückgreifen und dieses verwerten müssen.
41II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
42III. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Aug. 2015 - L 18 KN 104/14
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Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Aug. 2015 - L 18 KN 104/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf- 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.
(2) Die Rente beträgt
- 1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, - 2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats, - 3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats, - a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde, - b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.
(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.
(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.
(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(7) (weggefallen)
(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.
(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder - 2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist (große) Witwenrente.
3Die 1955 geborene Klägerin war in zweiter Ehe mit dem 1949 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen B (B) E (fortan: Versicherter) verheiratet. Die erste Ehe der Klägerin wurde 1995, die erste Ehe des Versicherten 1996 geschieden. Die Klägerin und der Versicherte waren nach Angaben der Klägerin seit 1985 ein Paar und lebten seit 1994 in einer gemeinsamen Wohnung.
4Im Jahr 2003 wurde beim Versicherten ein Rektumkarzinom entfernt und ein künstlicher Darmausgang (anus praeter) angelegt. Anschließend erfolgte eine kombinierte Strahlen-/Chemotherapie. Im Oktober 2007 wurden progrediente Lymphknotenmetastasen entdeckt und eine (erneute) Chemotherapie eingeleitet. Im April 2008 wurde (trotz Therapie) eine Zunahme der Lymphknotenmetastasen, im Mai 2008 wurden Knochenmetastasen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der B-Kranken-Anstalt C (27.5.-11.6.2008) erfolgte wegen starker Rückenschmerzen am 4.6.2008 eine Operation (Vertebroplastie) des befallenen 1. Lendenwirbelkörpers.
5Am 7.7.2008 heirateten die Klägerin und der Versicherte.
6Nach am 6.8.2008 eingeleiteter palliativer systemischer Therapie und erneuter stationärer Aufnahme in der B-Kranken-Anstalt am 23.9.2008 verstarb der Versicherte dort am 20.10.2008.
7Am 23.10.2008 ging bei der Beklagten eine "Sterbefallmeldung" des Bestattungsinstituts T ein, am 30.10.2008 beantragte die Klägerin Witwenrente. Auf dem beigefügten Formblatt für Ehen, die weniger als 1 Jahr gedauert haben, ist keine der vorgegebenen Alternativen angekreuzt (insbesondere nicht die Alternative "Die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten"), sondern handschriftlich unter "Andere Gründe" angegeben, beim Versicherten sei im Rahmen der Tumorerkrankung eine akute Verschlechterung eingetreten, an der er verstorben sei; der Patient und die jetzige Ehefrau (lebten) seit 14 Jahren in Lebensgemeinschaft. Die offenbar nicht von ihr selbst verfasste Erklärung (an der Seite befindet sich ein Stempel des Prof. Dr. med. C, B-Kranken-Anstalt) ist von der Klägerin unterschrieben.
8Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die unterjährige Ehedauer ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die darauf basierende gesetzliche Vermutung einer sog. "Versorgungsehe" zu widerlegen (Bescheid vom 11.11.2008).
9Ihren Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere damit, dass der Versicherte mit seinem baldigen Ableben nicht habe rechnen müssen: Noch im September 2008 sei eine Operation im linken hinteren Halsdreieck erfolgt. Erst Anfang Oktober 2008 sei eine überraschende Verschlechterung eingetreten. Sie seien ca. eine Woche vor dem Tod darüber aufgeklärt worden, dass keine Therapie mehr möglich sei und keine Hoffnung mehr bestehe. Der konkrete Plan zur Eheschließung sei gefasst worden, nachdem ihnen der Arzt im Mai 2008 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte nach der geplanten Operation an der Wirbelsäule schlimmstenfalls damit rechnen müsse, im Rollstuhl zu sitzen. Er habe aber keinesfalls im Rollstuhl heiraten wollen.
10Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) der Beklagten in F wertete Behandlungsberichte der B-Kranken-Anstalt (von Prof. Dr. C und dem Arzt J) aus. Danach sei spätestens ab 5.6.2008 von einem progredienten Verlauf mit tendenziell infauster Prognose auszugehen. Ein kurativer Therapieansatz sei offensichtlich nicht mehr möglich gewesen. Es habe kein "plötzlicher unvorhersehbarer Tod" vorgelegen. Die tödlichen Folgen seien bei der Eheschließung am 7.7.2008 vorhersehbar gewesen (Stellungnahme der Internisten V und Dr. X vom 13.5.2009). Dem folgend wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.7.2009).
11Mit ihrer noch im Juli 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin weiter Witwenrente begehrt. Zur Begründung hat sie zunächst bekräftigt, dass Anlass für den Heiratsentschluss die Furcht des Versicherten vor einer Querschnittslähmung gewesen sei. Später hat sie vorgetragen, dass auch zuvor bereits Heiratspläne bestanden haben, diese jedoch wegen Todesfällen in der Familie zurückgestellt worden seien. Außerdem habe sie den Versicherten unterstützen, ihm Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben und ihm verdeutlichen wollen, dass sie für ihn da sei. In einem Erörterungstermin im Januar 2012 hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt: Im Mai 2007 sei die Eheschließung für den 7.7.2007 geplant gewesen. Bei der Vorsprache beim Standesamt hätte jedoch zunächst der Vertriebenenausweis des Versicherten gefehlt. Wegen (zwei) Todesfällen in der Familie sei die Hochzeit dann verschoben worden.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns B E nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat ihre Entscheidung weiter für richtig gehalten.
17Die vom Sozialgericht (SG) als Sachverständige eingeschalteten Fachärzte - Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. K und - auf Antrag der Klägerin - Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie Dr. I - urteilten, objektiv sei zum Zeitpunkt der Eheschließung von einer mittleren Lebenserwartung von weniger als einem Jahr auszugehen gewesen (Gutachten Prof. Dr. K vom 19.2.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 4.4.2011; Gutachten Dr. I vom 7.12.2010) Anschließend hat das SG den behandelnden Krankenhausarzt J (Klinik für Hämatologie und Onkologie der B-Kranken-Anstalt) und den Schwager der Klägerin E als Zeugen gehört.
18Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe nicht den vollen Beweis geführt, dass die gesetzliche Vermutung einer "Versorgungsehe" aufgrund besonderer objektiver Umstände des Einzelfalls widerlegt sei (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 8.2.2013, der Klägerin zugestellt am 21.2.2013).
19Dagegen hat die Klägerin am 14.3.2003 Berufung eingelegt: Sie habe bei der Heirat an eine Witwenrente nicht gedacht. Erst die Bestatterin T habe sie darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch bestehen könne. Der Heiratsentschluss 2007 sei noch in Unkenntnis des Rezidivs gefasst worden. Die Eheschließung am 7.7.2007 sei nur am Fehlen der Papiere (Vertriebenenausweis/Geburtsurkunde) gescheitert.
20Die Klägerin beantragt,
21das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr große Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
25Der Senat hat in einem Erörterungstermin die Base der Klägerin N und ihren bereits erstinstanzlich gehörten Schwager E und in der mündlichen Verhandlung die Mutter des Versicherten E, seinen Bruder D E und die Bestatterin T als Zeugen gehört.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 nicht beschwert, § 54 Abs 2 S 1, 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf große Witwerrente hat.
29Nach § 46 Abs 2 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente ua, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Versicherte hatte am 20.10.2008 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet. Schließlich war sie zu diesem Zeitpunkt die Witwe des Versicherten.
30Zu Recht hält die Beklagte dem Anspruch auf großen Witwenrente jedoch den Einwand der unterjährigen Ehedauer entgegen, § 46 Abs 2a SGB VI (in Kraft seit dem 1.1.2002). Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
31Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich (nur) vom 7.7. bis zum 20.10.2008.
32Die aus dieser unterjährigen Ehedauer kraft Gesetzes folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ist vorliegend nicht widerlegt. Zur Überzeugung des Senats sind keine besonderen Umstände erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen lassen oder mindestens (negativ abgrenzend) eine Vorsorgungsabsicht als wesentliche (Mit-)Ursache für die Heirat ausschließen. Dies gilt selbst dann, wenn man die Angaben der Klägerin dort, wo weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, als wahr zugrundelegte.
33Was unter den "besonderen Umständen" des Falles im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Vorschrift. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch, vormals § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes) nachgebildet ist (vgl BT-Drucks 14/4595 S 44; s auch die inhaltsgleiche Norm des § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 1 des Beamtenversorgungsgesetzes), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Aktenzeichen (Az) B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5 mwN). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG. AaO; BSGE 35, 272ff = SozR 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204ff = SozR 3100 § 38 Nr 5). Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer "Versorgungsehe" nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Unterschiedliche Beweggründe sind in der Gesamtbetrachtung auch dann als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind von dem hinterbliebenen Ehegatten glaubhaft behauptete innere Umstände für die Heirat nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 = SGb 2010, 412f; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11).
34Im Fall der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI regelmäßig nicht erfüllt (BSG. AaO; Hess LSG, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht (vollständig) ausgeschlossen, dass die Eheschließung gleichwohl (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. In einem solchen Fall müssen allerdings bei der Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt nämlich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher - vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender - "besonderer Umstände", (BSG. AaO; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 R = SGb 2010, 412f).
35Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG Urteil vom 03.09.1986. AaO). Dieser Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder doch zumindest einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28.6.2000, Az B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 §15 Nr 3 mwN). Wenn die danach erforderliche richterliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will. Das ist vorliegend die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (BSG. AaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. Kommentar. 10. Aufl. 2012, § 118 RdNr 6 mwN).
36Der Versicherte litt im Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen würde. Die Lebenserwartung des Versicherten lag prognostisch im Zeitpunkt der Eheschließung unter einem Jahr, weil die Tumorerkrankung wegen des Befalls von Rückenmark, Leber, Niere und Darm zu diesem Zeitpunkt bereits organbedrohende Ausmaße erreicht hatte. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. I zur Überzeugung des Senats fest. Dem Versicherten und der Klägerin waren das Ausmaß der Erkrankung und die hohe Lebensbedrohlichkeit auch bewusst. Wie der Zeuge J glaubhaft ausgesagt hat, hatte er den Versicherten und die Klägerin bereits im Mai 2008 darüber aufgeklärt, dass nur noch eine "palliative" (und keine ursächliche, heilende) Behandlung möglich sei, und sie auf die ungünstige Verlaufsprognose und die statistische Lebenserwartung hingewiesen. Auch die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, über die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Mai 2008 aufgeklärt worden zu sein. Damit korrespondiert, dass sie in dem dem Antrag beigefügten (ärztlich?) ausgefüllten Formblatt die entsprechende ausdrücklich vorgesehene Alternative nicht angekreuzt hat. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass glaubhaft, aber hier unbeachtlich ist, dass die Klägerin und der Versicherte auf eine Lebensdauer von mehr als einem Jahr gehofft haben mögen, dass ihnen eine solche als Möglichkeit ärztlich aufgezeigt worden ist und dass der konkrete (frühere) Tod für sie überraschend eingetreten ist.
37Gewichtige, für ein abweichendes wesentliches (weiteres) Motiv sprechende Umstände sind auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und der Zeugenaussagen nicht erwiesen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin und der Versicherte sich dauerhaft auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingerichtet hatten und erst zur Heirat entschlossen haben, nachdem ihnen das ganze Ausmaß der Erkrankung des Versicherten bekannt und bewusst geworden ist.
38Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auf das die Klägerin mit der Rentenantragstellung hingewiesen hat, ist vorliegend kein überzeugend gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11 = NZS 2013, 511; LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Einem Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt nämlich in der Regel die bewusste, freie Entscheidung zugrunde, nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen zu unterliegen, die für Eheleute gelten.
39Auch die langjährige Liebesbeziehung zwischen dem Versicherten und der Klägerin ist kein gewichtiger gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG. AaO; LSG BW. AaO). Entsprechend dem eigenen Vortrag der Klägerin sind sie und der Versicherte im Gegenteil davon ausgegangen, man könne sich auch lieben ohne zu heiraten. Die Klägerin behauptet gerade nicht, dass die Liebe erst mit der ungünstigen Prognose der Krankheit in einer Intensität entstanden sei, die den Entschluss zur Eheschließung ursächlich hervorgerufen hat. Im Gegenteil hatte nach ihren Angaben die Liebesbeziehung bereits zuvor langjährig bestanden, ohne ausreichender Grund für eine Heirat zu sein.
40Die von der der Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren aufgestellten Behauptung, die Hochzeit am 7.7.2008 habe stattgefunden, weil der Versicherte nicht im Rollstuhl habe heiraten wollen, scheidet als schlüssiges Motiv für die konkrete Eheschließung aus. Nach den Angaben der Klägerin ist dem Versicherten nach einer radiologischen Untersuchung am 29.5.2008 mitgeteilt worden, das Schlimmste, was ihm zustoßen könne, sei, dass er nach der Operation querschnittsgelähmt ist. Daraufhin habe er sich zur Hochzeit entschlossen, um stehend vor den Altar treten zu können. Die Operation am 1. Lendenwirbelkörper, die zu einer Querschnittslähmung hätte führen können, hatte jedoch bereits am 4.6.2008 stattgefunden. Unklar ist schon, ob die Klägerin und der Versicherte bereits vor dieser Operation das Aufgebot bestellt haben. In diesem Fall wäre nicht schlüssig, weshalb die beiden die nach Aussage der Klägerin vom Standesbeamten angebotene Möglichkeit, sie sofort zu trauen, nicht wahrgenommen, sondern einen Termin nach der Operation gewählt haben. Damit konnte der Befürchtung des Versicherten, im Rollstuhl heiraten zu müssen, nicht begegnet werden. Soweit das Aufgebot nach dem 4.6.2008 bestellt wurde, hatte sich die Gefahr der Querschnittslähmung aber für den Versicherten erkennbar nicht verwirklicht. Dann konnte die Gefahr der Querschnittslähmung nicht mehr Motiv für den Entschluss zur Heirat geblieben sein. Überdies taugte dieser Umstand nicht als wesentliches (!) Motiv für die Eheschließung, sondern allenfalls als Motiv für die Wahl des Zeitpunktes, d.h. bestenfalls als Anlass für die konkrete Eheschließung.
41Von der Richtigkeit der von der Klägerin erstmals im Januar 2012 vorgetragenen besonderen Umstandes, dass bereits vor Wiederauftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung im Oktober 2007 hinreichend konkrete Heiratspläne (für eine Hochzeit am 7.7.2007) bestanden hätten, konnte der Senat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit überzeugen. Selbst wenn aber für diesen Tag eine Heirat geplant gewesen sein sollte, stünde die schließlich am 7.7.2008 erfolgte Heirat erkennbar mit der früheren Planung in keinem unmittelbaren Zusammenhang und stellte insbesondere nicht die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Bekanntwerden des lebensbedrohenden Ausmaßes der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar.
42Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (Bay LSG, Urteile vom 23. Juli 2003, Az L 2 U 360/01, und vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11; LSG BW. AaO; LSG BW, Urteil vom 22.6.2010, Az L 11 R 1116/08; Hess VGH FamRZ 2004, 177; s auch die entsprechend abweichende Fallgestaltung in LSG NRW, Urteil vom 18.5.2009, Az L 3 R 115/08). Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Von der Klägerin wurde kein überzeugender Grund dafür genannt, warum der Versicherte und sie angesichts einer seit bereits vielen Jahren bestehenden Heiratsabsicht nicht bereits früher geheiratet haben. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Versicherte zunächst von einer Hochzeit abgesehen hat, weil seine Mutter, Schwester und Töchter dagegen waren, und der familiäre Druck nach dem Tod der Schwester (Anfang 2007) geringer geworden sei, überzeugt dies nicht. Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand könnte allenfalls eine - kurze - Verzögerung der Heirat erklären, nicht aber das langjährige Absehen von der Heirat (vgl LSG Hessen, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Hätten der Versicherte bereits früher ernsthafte Absichten gehabt, die Ehe einzugehen, hätte er die Angelegenheit mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinen Töchtern früher klären können. Dass dies nicht geschehen ist, spricht gegen ernsthafte Heiratsabsichten und für das Absehen von einer Heirat aus familiärer Rücksichtnahme.
43Allein auf Grundlage der Angaben der Klägerin konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass bereits für den 7.7.2007 die Eheschließung beabsichtigt war. Sie hat ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens geändert, angepasst und sich widersprochen. So bestanden Heiratsabsichten einmal ab 2003, ein anderes Mal ab 2005. Zunächst hat sie das Fehlen des Vertriebenenausweises als Grund für das Scheitern der Heiratspläne in 2007 angegeben, später hauptsächlich das Fehlen der Geburtsurkunde. Dazu variieren die Angaben, wann und bei wem nach der Geburtsurkunde gesucht wurde. Der Senat geht davon aus, dass in der Vergangenheit allenfalls vage Hochzeitspläne bestanden. So haben die Zeugen E und N ausgesagt, bereits im Jahr 2007 gefragt worden zu sein, ob sie bereit seien, als Trauzeugen zu fungieren. Allerdings wusste der Zeuge E - obwohl als Trauzeuge vorgesehen - nur, dass für irgendwann im Juli 2007 eine Hochzeit geplant war, hat sich aber nicht weiter darum gekümmert und irgendwann erfahren, dass wohl der Vertriebenenausweis gefehlt habe. Nähere Angaben hierzu konnte er nicht machen. Auch die ebenfalls als Trauzeugin vorgesehene Zeugin N, zu der ein enger Kontakt bestanden haben soll, konnte nur angeben, dass hinsichtlich einer Hochzeit immer "irgendetwas" dazwischen kam. Die Mutter des Versicherten wusste schließlich gar nichts von einer 2007 geplanten Heirat. Ob die Klägerin und der Versicherte tatsächlich den 7.7.2007 für den Tag ihrer Hochzeit fest ins Auge gefasst hatten, kann aber letztlich dahinstehen. Von einer konsequenten Verwirklichung von langjährigen Heiratsplänen kann selbst dann nicht die Rede sein, wenn als wahr unterstellt wird, dass bereits vor dem (Wieder-)Auftreten der Erkrankung der 7.7.2007 als Heiratstermin ins Auge gefasst war.
44Bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten für den 7.7.2007 fehlte es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung dieser Absichten. Nach den Angaben der Klägerin sei eine Hochzeit am 7.7.2007 allein daran gescheitert, dass der Versicherte nicht den Vertriebenenausweis A oder seine Geburtsurkunde vorlegen konnte. Das Fehlen dieser Urkunde war nach dem Vortrag der Klägerin entweder seit Ende des Jahres 2006 - zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte nach den Angaben der Klägerin erstmals bei seiner zwischenzeitlich verstorbenen Schwester Ulla nach dem Vorhandensein einer solchen Urkunde nachgefragt - oder spätestens seit März oder Mai 2007 - dem nach den widersprüchlichen Angaben der Klägerin Zeitpunkt der ersten Vorsprache vor dem Standesamt C - bekannt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Versicherte die Beschaffung einer dieser beiden Urkunden nicht konsequent verfolgt hat. Um eine Ersatzbeschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen hat sich der Versicherte gerade nicht konsequent bemüht. Nach dem gesamten Vortrag der Klägerin vermutete der Versicherte seine Geburtsurkunde bei seiner Mutter. Bei einer festen Heiratsabsicht bereits im Frühjahr 2007 hätte er die Urkunde von seiner Mutter noch rechtzeitig vor der geplanten Hochzeit im Juli 2007 beschaffen können. Aus Rücksicht auf seine Mutter, die nach Angaben der Klägerin gegen die Hochzeit war, ließ der Versicherte aber den vorgeblichen Wunschtermin für die Hochzeit verstreichen. Er soll zwar nach den nicht zu belegenden Angaben der Klägerin "irgendwann" "nach Schlesien" geschrieben haben. Wann er sich mit welchem Begehren an welche Stelle genau wandte, ist jedoch unklar. Die Unterlagen, die hierüber hätten Auskunft geben können, hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Sommer 2008 vernichtet. Um einen Ersatz des Vertriebenenausweis A (eine Kopie befindet sich sogar in den Verwaltungsakten der Beklagten) hat der Versicherte sich offenbar gar nicht bemüht. Auch die Beschaffung der Geburtsurkunde hat der Versicherte nicht konsequent verfolgt. Er hat sich nach dem Vortrag der Klägerin irgendwann an seine Mutter gewandt, die die Herausgabe der Geburtsurkunde für den Zweck einer Hochzeit jedoch verweigert habe. Die Mutter selbst hat hingegen als Zeugin ausgesagt, der Versicherte habe ihr zu keinem Zeitpunkt von Hochzeitsplänen für 2007 oder 2008 erzählt. Sie habe von der Hochzeit erst im Nachhinein erfahren. Wofür er die Geburtsurkunde, nach der er sie vorher gelegentlich gefragt habe, benötigt habe, sei ihr nicht bekannt. Die anderen Zeugen konnten zu den konkreten Bemühungen des Versicherten zur Beschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen keine näheren Angaben machen. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Versicherte entweder aus Rücksicht auf seine Mutter oder Familie von der Beschaffung der fehlenden Unterlagen absah. Damit fehlt es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses. Im Gegenteil kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte erst(mals) nach Kenntnis des drohenden tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung fest entschlossen war, die Klägerin zu heiraten. Auch nach den äußeren Umständen ist die in 2008 erfolgte Eheschließung nicht als Umsetzung der Pläne aus dem Jahr 2007 zu erkennen. Die Heirat im Jahr 2007 war nach den Angeben der Klägerin und der Zeugen E und N mit Trauzeugen und in Anwesenheit der Kinder des Versicherten und der Klägerin geplant. Die Hochzeit 2008 fand jedoch heimlich, ohne Gäste und ohne jede Feierlichkeit statt. Auch diese Umstände sprechen eher für eine "Versorgungsehe" (vgl Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11)
45Vom Vorliegen des von der Klägerin im April 2010 angegebenen Motivs, dem Versicherten Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben zu wollen und ihm zu verdeutlichen, für ihn da zu sein, ist der Senat nicht vollständig überzeugt, so dass unentschieden bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein (mindestens) gleichwertig neben der Versorgungsabsicht bestehendes Motiv gehandelt haben kann.
46Die Klägerin selbst hat dieses Motiv weder im Verwaltungsverfahren noch bei ihren persönlichen Anhörungen in mehreren Gerichtsterminen geäußert. Es findet sich nur (einmalig) im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 16.4.2010, in dem erstmals eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG vom 5.5.2009 (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5) erfolgt ist. Im Übrigen gilt auch hier der Einwand, dass der Versicherte den Eingriff im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ohne die befürchteten negativen Folgen überstanden hatte.
47Soweit die Klägerin vorgetragen hat, bei ihr könne schon deshalb keine Versorgungsabsicht vorgelegen haben, weil sie von einer Witwenrente vor dem ersten Gespräch mit der Bestatterin gar nicht gewusst habe, kann dahinstehen, ob dadurch (jedenfalls ihre) fehlende Versorgungsabsicht bewiesen würde. Denn die Zeugin T hat diese Behauptung nicht bestätigt. Sie hat vielmehr ausgesagt, sie habe die Klägerin im Trauergespräch auf die Möglichkeit hingewiesen, Hinterbliebenenversorgung zu beantragen, und sie auf deren Einwand, sie sei noch kein Jahr verheiratet, bestärkt, trotzdem einen entsprechenden Antrag zu stellen. Aus dieser Aussage ergibt, dass die Klägerin sehr wohl von einem Anspruch auf Witwenrente wusste und lediglich davon ausging, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht.
48Dass die Regelung des § 46 Abs 2a SGB VI mit Art 2 Abs 1, Art 3, Art 6 Abs 1 14 Abs 1 des Grundgesetzes in Einklang steht, hat das BSG bereits überzeugend ausgeführt (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 53/08 R = BSHE 103, 91ff). Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
50Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist (große) Witwenrente.
3Die 1955 geborene Klägerin war in zweiter Ehe mit dem 1949 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen B (B) E (fortan: Versicherter) verheiratet. Die erste Ehe der Klägerin wurde 1995, die erste Ehe des Versicherten 1996 geschieden. Die Klägerin und der Versicherte waren nach Angaben der Klägerin seit 1985 ein Paar und lebten seit 1994 in einer gemeinsamen Wohnung.
4Im Jahr 2003 wurde beim Versicherten ein Rektumkarzinom entfernt und ein künstlicher Darmausgang (anus praeter) angelegt. Anschließend erfolgte eine kombinierte Strahlen-/Chemotherapie. Im Oktober 2007 wurden progrediente Lymphknotenmetastasen entdeckt und eine (erneute) Chemotherapie eingeleitet. Im April 2008 wurde (trotz Therapie) eine Zunahme der Lymphknotenmetastasen, im Mai 2008 wurden Knochenmetastasen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der B-Kranken-Anstalt C (27.5.-11.6.2008) erfolgte wegen starker Rückenschmerzen am 4.6.2008 eine Operation (Vertebroplastie) des befallenen 1. Lendenwirbelkörpers.
5Am 7.7.2008 heirateten die Klägerin und der Versicherte.
6Nach am 6.8.2008 eingeleiteter palliativer systemischer Therapie und erneuter stationärer Aufnahme in der B-Kranken-Anstalt am 23.9.2008 verstarb der Versicherte dort am 20.10.2008.
7Am 23.10.2008 ging bei der Beklagten eine "Sterbefallmeldung" des Bestattungsinstituts T ein, am 30.10.2008 beantragte die Klägerin Witwenrente. Auf dem beigefügten Formblatt für Ehen, die weniger als 1 Jahr gedauert haben, ist keine der vorgegebenen Alternativen angekreuzt (insbesondere nicht die Alternative "Die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten"), sondern handschriftlich unter "Andere Gründe" angegeben, beim Versicherten sei im Rahmen der Tumorerkrankung eine akute Verschlechterung eingetreten, an der er verstorben sei; der Patient und die jetzige Ehefrau (lebten) seit 14 Jahren in Lebensgemeinschaft. Die offenbar nicht von ihr selbst verfasste Erklärung (an der Seite befindet sich ein Stempel des Prof. Dr. med. C, B-Kranken-Anstalt) ist von der Klägerin unterschrieben.
8Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die unterjährige Ehedauer ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die darauf basierende gesetzliche Vermutung einer sog. "Versorgungsehe" zu widerlegen (Bescheid vom 11.11.2008).
9Ihren Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere damit, dass der Versicherte mit seinem baldigen Ableben nicht habe rechnen müssen: Noch im September 2008 sei eine Operation im linken hinteren Halsdreieck erfolgt. Erst Anfang Oktober 2008 sei eine überraschende Verschlechterung eingetreten. Sie seien ca. eine Woche vor dem Tod darüber aufgeklärt worden, dass keine Therapie mehr möglich sei und keine Hoffnung mehr bestehe. Der konkrete Plan zur Eheschließung sei gefasst worden, nachdem ihnen der Arzt im Mai 2008 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte nach der geplanten Operation an der Wirbelsäule schlimmstenfalls damit rechnen müsse, im Rollstuhl zu sitzen. Er habe aber keinesfalls im Rollstuhl heiraten wollen.
10Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) der Beklagten in F wertete Behandlungsberichte der B-Kranken-Anstalt (von Prof. Dr. C und dem Arzt J) aus. Danach sei spätestens ab 5.6.2008 von einem progredienten Verlauf mit tendenziell infauster Prognose auszugehen. Ein kurativer Therapieansatz sei offensichtlich nicht mehr möglich gewesen. Es habe kein "plötzlicher unvorhersehbarer Tod" vorgelegen. Die tödlichen Folgen seien bei der Eheschließung am 7.7.2008 vorhersehbar gewesen (Stellungnahme der Internisten V und Dr. X vom 13.5.2009). Dem folgend wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.7.2009).
11Mit ihrer noch im Juli 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin weiter Witwenrente begehrt. Zur Begründung hat sie zunächst bekräftigt, dass Anlass für den Heiratsentschluss die Furcht des Versicherten vor einer Querschnittslähmung gewesen sei. Später hat sie vorgetragen, dass auch zuvor bereits Heiratspläne bestanden haben, diese jedoch wegen Todesfällen in der Familie zurückgestellt worden seien. Außerdem habe sie den Versicherten unterstützen, ihm Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben und ihm verdeutlichen wollen, dass sie für ihn da sei. In einem Erörterungstermin im Januar 2012 hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt: Im Mai 2007 sei die Eheschließung für den 7.7.2007 geplant gewesen. Bei der Vorsprache beim Standesamt hätte jedoch zunächst der Vertriebenenausweis des Versicherten gefehlt. Wegen (zwei) Todesfällen in der Familie sei die Hochzeit dann verschoben worden.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns B E nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat ihre Entscheidung weiter für richtig gehalten.
17Die vom Sozialgericht (SG) als Sachverständige eingeschalteten Fachärzte - Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. K und - auf Antrag der Klägerin - Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie Dr. I - urteilten, objektiv sei zum Zeitpunkt der Eheschließung von einer mittleren Lebenserwartung von weniger als einem Jahr auszugehen gewesen (Gutachten Prof. Dr. K vom 19.2.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 4.4.2011; Gutachten Dr. I vom 7.12.2010) Anschließend hat das SG den behandelnden Krankenhausarzt J (Klinik für Hämatologie und Onkologie der B-Kranken-Anstalt) und den Schwager der Klägerin E als Zeugen gehört.
18Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe nicht den vollen Beweis geführt, dass die gesetzliche Vermutung einer "Versorgungsehe" aufgrund besonderer objektiver Umstände des Einzelfalls widerlegt sei (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 8.2.2013, der Klägerin zugestellt am 21.2.2013).
19Dagegen hat die Klägerin am 14.3.2003 Berufung eingelegt: Sie habe bei der Heirat an eine Witwenrente nicht gedacht. Erst die Bestatterin T habe sie darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch bestehen könne. Der Heiratsentschluss 2007 sei noch in Unkenntnis des Rezidivs gefasst worden. Die Eheschließung am 7.7.2007 sei nur am Fehlen der Papiere (Vertriebenenausweis/Geburtsurkunde) gescheitert.
20Die Klägerin beantragt,
21das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr große Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
25Der Senat hat in einem Erörterungstermin die Base der Klägerin N und ihren bereits erstinstanzlich gehörten Schwager E und in der mündlichen Verhandlung die Mutter des Versicherten E, seinen Bruder D E und die Bestatterin T als Zeugen gehört.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 nicht beschwert, § 54 Abs 2 S 1, 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf große Witwerrente hat.
29Nach § 46 Abs 2 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente ua, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Versicherte hatte am 20.10.2008 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet. Schließlich war sie zu diesem Zeitpunkt die Witwe des Versicherten.
30Zu Recht hält die Beklagte dem Anspruch auf großen Witwenrente jedoch den Einwand der unterjährigen Ehedauer entgegen, § 46 Abs 2a SGB VI (in Kraft seit dem 1.1.2002). Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
31Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich (nur) vom 7.7. bis zum 20.10.2008.
32Die aus dieser unterjährigen Ehedauer kraft Gesetzes folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ist vorliegend nicht widerlegt. Zur Überzeugung des Senats sind keine besonderen Umstände erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen lassen oder mindestens (negativ abgrenzend) eine Vorsorgungsabsicht als wesentliche (Mit-)Ursache für die Heirat ausschließen. Dies gilt selbst dann, wenn man die Angaben der Klägerin dort, wo weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, als wahr zugrundelegte.
33Was unter den "besonderen Umständen" des Falles im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Vorschrift. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch, vormals § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes) nachgebildet ist (vgl BT-Drucks 14/4595 S 44; s auch die inhaltsgleiche Norm des § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 1 des Beamtenversorgungsgesetzes), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Aktenzeichen (Az) B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5 mwN). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG. AaO; BSGE 35, 272ff = SozR 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204ff = SozR 3100 § 38 Nr 5). Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer "Versorgungsehe" nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Unterschiedliche Beweggründe sind in der Gesamtbetrachtung auch dann als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind von dem hinterbliebenen Ehegatten glaubhaft behauptete innere Umstände für die Heirat nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 = SGb 2010, 412f; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11).
34Im Fall der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI regelmäßig nicht erfüllt (BSG. AaO; Hess LSG, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht (vollständig) ausgeschlossen, dass die Eheschließung gleichwohl (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. In einem solchen Fall müssen allerdings bei der Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt nämlich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher - vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender - "besonderer Umstände", (BSG. AaO; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 R = SGb 2010, 412f).
35Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG Urteil vom 03.09.1986. AaO). Dieser Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder doch zumindest einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28.6.2000, Az B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 §15 Nr 3 mwN). Wenn die danach erforderliche richterliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will. Das ist vorliegend die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (BSG. AaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. Kommentar. 10. Aufl. 2012, § 118 RdNr 6 mwN).
36Der Versicherte litt im Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen würde. Die Lebenserwartung des Versicherten lag prognostisch im Zeitpunkt der Eheschließung unter einem Jahr, weil die Tumorerkrankung wegen des Befalls von Rückenmark, Leber, Niere und Darm zu diesem Zeitpunkt bereits organbedrohende Ausmaße erreicht hatte. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. I zur Überzeugung des Senats fest. Dem Versicherten und der Klägerin waren das Ausmaß der Erkrankung und die hohe Lebensbedrohlichkeit auch bewusst. Wie der Zeuge J glaubhaft ausgesagt hat, hatte er den Versicherten und die Klägerin bereits im Mai 2008 darüber aufgeklärt, dass nur noch eine "palliative" (und keine ursächliche, heilende) Behandlung möglich sei, und sie auf die ungünstige Verlaufsprognose und die statistische Lebenserwartung hingewiesen. Auch die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, über die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Mai 2008 aufgeklärt worden zu sein. Damit korrespondiert, dass sie in dem dem Antrag beigefügten (ärztlich?) ausgefüllten Formblatt die entsprechende ausdrücklich vorgesehene Alternative nicht angekreuzt hat. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass glaubhaft, aber hier unbeachtlich ist, dass die Klägerin und der Versicherte auf eine Lebensdauer von mehr als einem Jahr gehofft haben mögen, dass ihnen eine solche als Möglichkeit ärztlich aufgezeigt worden ist und dass der konkrete (frühere) Tod für sie überraschend eingetreten ist.
37Gewichtige, für ein abweichendes wesentliches (weiteres) Motiv sprechende Umstände sind auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und der Zeugenaussagen nicht erwiesen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin und der Versicherte sich dauerhaft auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingerichtet hatten und erst zur Heirat entschlossen haben, nachdem ihnen das ganze Ausmaß der Erkrankung des Versicherten bekannt und bewusst geworden ist.
38Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auf das die Klägerin mit der Rentenantragstellung hingewiesen hat, ist vorliegend kein überzeugend gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11 = NZS 2013, 511; LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Einem Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt nämlich in der Regel die bewusste, freie Entscheidung zugrunde, nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen zu unterliegen, die für Eheleute gelten.
39Auch die langjährige Liebesbeziehung zwischen dem Versicherten und der Klägerin ist kein gewichtiger gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG. AaO; LSG BW. AaO). Entsprechend dem eigenen Vortrag der Klägerin sind sie und der Versicherte im Gegenteil davon ausgegangen, man könne sich auch lieben ohne zu heiraten. Die Klägerin behauptet gerade nicht, dass die Liebe erst mit der ungünstigen Prognose der Krankheit in einer Intensität entstanden sei, die den Entschluss zur Eheschließung ursächlich hervorgerufen hat. Im Gegenteil hatte nach ihren Angaben die Liebesbeziehung bereits zuvor langjährig bestanden, ohne ausreichender Grund für eine Heirat zu sein.
40Die von der der Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren aufgestellten Behauptung, die Hochzeit am 7.7.2008 habe stattgefunden, weil der Versicherte nicht im Rollstuhl habe heiraten wollen, scheidet als schlüssiges Motiv für die konkrete Eheschließung aus. Nach den Angaben der Klägerin ist dem Versicherten nach einer radiologischen Untersuchung am 29.5.2008 mitgeteilt worden, das Schlimmste, was ihm zustoßen könne, sei, dass er nach der Operation querschnittsgelähmt ist. Daraufhin habe er sich zur Hochzeit entschlossen, um stehend vor den Altar treten zu können. Die Operation am 1. Lendenwirbelkörper, die zu einer Querschnittslähmung hätte führen können, hatte jedoch bereits am 4.6.2008 stattgefunden. Unklar ist schon, ob die Klägerin und der Versicherte bereits vor dieser Operation das Aufgebot bestellt haben. In diesem Fall wäre nicht schlüssig, weshalb die beiden die nach Aussage der Klägerin vom Standesbeamten angebotene Möglichkeit, sie sofort zu trauen, nicht wahrgenommen, sondern einen Termin nach der Operation gewählt haben. Damit konnte der Befürchtung des Versicherten, im Rollstuhl heiraten zu müssen, nicht begegnet werden. Soweit das Aufgebot nach dem 4.6.2008 bestellt wurde, hatte sich die Gefahr der Querschnittslähmung aber für den Versicherten erkennbar nicht verwirklicht. Dann konnte die Gefahr der Querschnittslähmung nicht mehr Motiv für den Entschluss zur Heirat geblieben sein. Überdies taugte dieser Umstand nicht als wesentliches (!) Motiv für die Eheschließung, sondern allenfalls als Motiv für die Wahl des Zeitpunktes, d.h. bestenfalls als Anlass für die konkrete Eheschließung.
41Von der Richtigkeit der von der Klägerin erstmals im Januar 2012 vorgetragenen besonderen Umstandes, dass bereits vor Wiederauftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung im Oktober 2007 hinreichend konkrete Heiratspläne (für eine Hochzeit am 7.7.2007) bestanden hätten, konnte der Senat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit überzeugen. Selbst wenn aber für diesen Tag eine Heirat geplant gewesen sein sollte, stünde die schließlich am 7.7.2008 erfolgte Heirat erkennbar mit der früheren Planung in keinem unmittelbaren Zusammenhang und stellte insbesondere nicht die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Bekanntwerden des lebensbedrohenden Ausmaßes der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar.
42Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (Bay LSG, Urteile vom 23. Juli 2003, Az L 2 U 360/01, und vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11; LSG BW. AaO; LSG BW, Urteil vom 22.6.2010, Az L 11 R 1116/08; Hess VGH FamRZ 2004, 177; s auch die entsprechend abweichende Fallgestaltung in LSG NRW, Urteil vom 18.5.2009, Az L 3 R 115/08). Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Von der Klägerin wurde kein überzeugender Grund dafür genannt, warum der Versicherte und sie angesichts einer seit bereits vielen Jahren bestehenden Heiratsabsicht nicht bereits früher geheiratet haben. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Versicherte zunächst von einer Hochzeit abgesehen hat, weil seine Mutter, Schwester und Töchter dagegen waren, und der familiäre Druck nach dem Tod der Schwester (Anfang 2007) geringer geworden sei, überzeugt dies nicht. Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand könnte allenfalls eine - kurze - Verzögerung der Heirat erklären, nicht aber das langjährige Absehen von der Heirat (vgl LSG Hessen, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Hätten der Versicherte bereits früher ernsthafte Absichten gehabt, die Ehe einzugehen, hätte er die Angelegenheit mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinen Töchtern früher klären können. Dass dies nicht geschehen ist, spricht gegen ernsthafte Heiratsabsichten und für das Absehen von einer Heirat aus familiärer Rücksichtnahme.
43Allein auf Grundlage der Angaben der Klägerin konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass bereits für den 7.7.2007 die Eheschließung beabsichtigt war. Sie hat ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens geändert, angepasst und sich widersprochen. So bestanden Heiratsabsichten einmal ab 2003, ein anderes Mal ab 2005. Zunächst hat sie das Fehlen des Vertriebenenausweises als Grund für das Scheitern der Heiratspläne in 2007 angegeben, später hauptsächlich das Fehlen der Geburtsurkunde. Dazu variieren die Angaben, wann und bei wem nach der Geburtsurkunde gesucht wurde. Der Senat geht davon aus, dass in der Vergangenheit allenfalls vage Hochzeitspläne bestanden. So haben die Zeugen E und N ausgesagt, bereits im Jahr 2007 gefragt worden zu sein, ob sie bereit seien, als Trauzeugen zu fungieren. Allerdings wusste der Zeuge E - obwohl als Trauzeuge vorgesehen - nur, dass für irgendwann im Juli 2007 eine Hochzeit geplant war, hat sich aber nicht weiter darum gekümmert und irgendwann erfahren, dass wohl der Vertriebenenausweis gefehlt habe. Nähere Angaben hierzu konnte er nicht machen. Auch die ebenfalls als Trauzeugin vorgesehene Zeugin N, zu der ein enger Kontakt bestanden haben soll, konnte nur angeben, dass hinsichtlich einer Hochzeit immer "irgendetwas" dazwischen kam. Die Mutter des Versicherten wusste schließlich gar nichts von einer 2007 geplanten Heirat. Ob die Klägerin und der Versicherte tatsächlich den 7.7.2007 für den Tag ihrer Hochzeit fest ins Auge gefasst hatten, kann aber letztlich dahinstehen. Von einer konsequenten Verwirklichung von langjährigen Heiratsplänen kann selbst dann nicht die Rede sein, wenn als wahr unterstellt wird, dass bereits vor dem (Wieder-)Auftreten der Erkrankung der 7.7.2007 als Heiratstermin ins Auge gefasst war.
44Bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten für den 7.7.2007 fehlte es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung dieser Absichten. Nach den Angaben der Klägerin sei eine Hochzeit am 7.7.2007 allein daran gescheitert, dass der Versicherte nicht den Vertriebenenausweis A oder seine Geburtsurkunde vorlegen konnte. Das Fehlen dieser Urkunde war nach dem Vortrag der Klägerin entweder seit Ende des Jahres 2006 - zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte nach den Angaben der Klägerin erstmals bei seiner zwischenzeitlich verstorbenen Schwester Ulla nach dem Vorhandensein einer solchen Urkunde nachgefragt - oder spätestens seit März oder Mai 2007 - dem nach den widersprüchlichen Angaben der Klägerin Zeitpunkt der ersten Vorsprache vor dem Standesamt C - bekannt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Versicherte die Beschaffung einer dieser beiden Urkunden nicht konsequent verfolgt hat. Um eine Ersatzbeschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen hat sich der Versicherte gerade nicht konsequent bemüht. Nach dem gesamten Vortrag der Klägerin vermutete der Versicherte seine Geburtsurkunde bei seiner Mutter. Bei einer festen Heiratsabsicht bereits im Frühjahr 2007 hätte er die Urkunde von seiner Mutter noch rechtzeitig vor der geplanten Hochzeit im Juli 2007 beschaffen können. Aus Rücksicht auf seine Mutter, die nach Angaben der Klägerin gegen die Hochzeit war, ließ der Versicherte aber den vorgeblichen Wunschtermin für die Hochzeit verstreichen. Er soll zwar nach den nicht zu belegenden Angaben der Klägerin "irgendwann" "nach Schlesien" geschrieben haben. Wann er sich mit welchem Begehren an welche Stelle genau wandte, ist jedoch unklar. Die Unterlagen, die hierüber hätten Auskunft geben können, hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Sommer 2008 vernichtet. Um einen Ersatz des Vertriebenenausweis A (eine Kopie befindet sich sogar in den Verwaltungsakten der Beklagten) hat der Versicherte sich offenbar gar nicht bemüht. Auch die Beschaffung der Geburtsurkunde hat der Versicherte nicht konsequent verfolgt. Er hat sich nach dem Vortrag der Klägerin irgendwann an seine Mutter gewandt, die die Herausgabe der Geburtsurkunde für den Zweck einer Hochzeit jedoch verweigert habe. Die Mutter selbst hat hingegen als Zeugin ausgesagt, der Versicherte habe ihr zu keinem Zeitpunkt von Hochzeitsplänen für 2007 oder 2008 erzählt. Sie habe von der Hochzeit erst im Nachhinein erfahren. Wofür er die Geburtsurkunde, nach der er sie vorher gelegentlich gefragt habe, benötigt habe, sei ihr nicht bekannt. Die anderen Zeugen konnten zu den konkreten Bemühungen des Versicherten zur Beschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen keine näheren Angaben machen. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Versicherte entweder aus Rücksicht auf seine Mutter oder Familie von der Beschaffung der fehlenden Unterlagen absah. Damit fehlt es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses. Im Gegenteil kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte erst(mals) nach Kenntnis des drohenden tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung fest entschlossen war, die Klägerin zu heiraten. Auch nach den äußeren Umständen ist die in 2008 erfolgte Eheschließung nicht als Umsetzung der Pläne aus dem Jahr 2007 zu erkennen. Die Heirat im Jahr 2007 war nach den Angeben der Klägerin und der Zeugen E und N mit Trauzeugen und in Anwesenheit der Kinder des Versicherten und der Klägerin geplant. Die Hochzeit 2008 fand jedoch heimlich, ohne Gäste und ohne jede Feierlichkeit statt. Auch diese Umstände sprechen eher für eine "Versorgungsehe" (vgl Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11)
45Vom Vorliegen des von der Klägerin im April 2010 angegebenen Motivs, dem Versicherten Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben zu wollen und ihm zu verdeutlichen, für ihn da zu sein, ist der Senat nicht vollständig überzeugt, so dass unentschieden bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein (mindestens) gleichwertig neben der Versorgungsabsicht bestehendes Motiv gehandelt haben kann.
46Die Klägerin selbst hat dieses Motiv weder im Verwaltungsverfahren noch bei ihren persönlichen Anhörungen in mehreren Gerichtsterminen geäußert. Es findet sich nur (einmalig) im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 16.4.2010, in dem erstmals eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG vom 5.5.2009 (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5) erfolgt ist. Im Übrigen gilt auch hier der Einwand, dass der Versicherte den Eingriff im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ohne die befürchteten negativen Folgen überstanden hatte.
47Soweit die Klägerin vorgetragen hat, bei ihr könne schon deshalb keine Versorgungsabsicht vorgelegen haben, weil sie von einer Witwenrente vor dem ersten Gespräch mit der Bestatterin gar nicht gewusst habe, kann dahinstehen, ob dadurch (jedenfalls ihre) fehlende Versorgungsabsicht bewiesen würde. Denn die Zeugin T hat diese Behauptung nicht bestätigt. Sie hat vielmehr ausgesagt, sie habe die Klägerin im Trauergespräch auf die Möglichkeit hingewiesen, Hinterbliebenenversorgung zu beantragen, und sie auf deren Einwand, sie sei noch kein Jahr verheiratet, bestärkt, trotzdem einen entsprechenden Antrag zu stellen. Aus dieser Aussage ergibt, dass die Klägerin sehr wohl von einem Anspruch auf Witwenrente wusste und lediglich davon ausging, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht.
48Dass die Regelung des § 46 Abs 2a SGB VI mit Art 2 Abs 1, Art 3, Art 6 Abs 1 14 Abs 1 des Grundgesetzes in Einklang steht, hat das BSG bereits überzeugend ausgeführt (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 53/08 R = BSHE 103, 91ff). Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
50Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist (große) Witwenrente.
3Die 1955 geborene Klägerin war in zweiter Ehe mit dem 1949 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen B (B) E (fortan: Versicherter) verheiratet. Die erste Ehe der Klägerin wurde 1995, die erste Ehe des Versicherten 1996 geschieden. Die Klägerin und der Versicherte waren nach Angaben der Klägerin seit 1985 ein Paar und lebten seit 1994 in einer gemeinsamen Wohnung.
4Im Jahr 2003 wurde beim Versicherten ein Rektumkarzinom entfernt und ein künstlicher Darmausgang (anus praeter) angelegt. Anschließend erfolgte eine kombinierte Strahlen-/Chemotherapie. Im Oktober 2007 wurden progrediente Lymphknotenmetastasen entdeckt und eine (erneute) Chemotherapie eingeleitet. Im April 2008 wurde (trotz Therapie) eine Zunahme der Lymphknotenmetastasen, im Mai 2008 wurden Knochenmetastasen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der B-Kranken-Anstalt C (27.5.-11.6.2008) erfolgte wegen starker Rückenschmerzen am 4.6.2008 eine Operation (Vertebroplastie) des befallenen 1. Lendenwirbelkörpers.
5Am 7.7.2008 heirateten die Klägerin und der Versicherte.
6Nach am 6.8.2008 eingeleiteter palliativer systemischer Therapie und erneuter stationärer Aufnahme in der B-Kranken-Anstalt am 23.9.2008 verstarb der Versicherte dort am 20.10.2008.
7Am 23.10.2008 ging bei der Beklagten eine "Sterbefallmeldung" des Bestattungsinstituts T ein, am 30.10.2008 beantragte die Klägerin Witwenrente. Auf dem beigefügten Formblatt für Ehen, die weniger als 1 Jahr gedauert haben, ist keine der vorgegebenen Alternativen angekreuzt (insbesondere nicht die Alternative "Die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten"), sondern handschriftlich unter "Andere Gründe" angegeben, beim Versicherten sei im Rahmen der Tumorerkrankung eine akute Verschlechterung eingetreten, an der er verstorben sei; der Patient und die jetzige Ehefrau (lebten) seit 14 Jahren in Lebensgemeinschaft. Die offenbar nicht von ihr selbst verfasste Erklärung (an der Seite befindet sich ein Stempel des Prof. Dr. med. C, B-Kranken-Anstalt) ist von der Klägerin unterschrieben.
8Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die unterjährige Ehedauer ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die darauf basierende gesetzliche Vermutung einer sog. "Versorgungsehe" zu widerlegen (Bescheid vom 11.11.2008).
9Ihren Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere damit, dass der Versicherte mit seinem baldigen Ableben nicht habe rechnen müssen: Noch im September 2008 sei eine Operation im linken hinteren Halsdreieck erfolgt. Erst Anfang Oktober 2008 sei eine überraschende Verschlechterung eingetreten. Sie seien ca. eine Woche vor dem Tod darüber aufgeklärt worden, dass keine Therapie mehr möglich sei und keine Hoffnung mehr bestehe. Der konkrete Plan zur Eheschließung sei gefasst worden, nachdem ihnen der Arzt im Mai 2008 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte nach der geplanten Operation an der Wirbelsäule schlimmstenfalls damit rechnen müsse, im Rollstuhl zu sitzen. Er habe aber keinesfalls im Rollstuhl heiraten wollen.
10Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) der Beklagten in F wertete Behandlungsberichte der B-Kranken-Anstalt (von Prof. Dr. C und dem Arzt J) aus. Danach sei spätestens ab 5.6.2008 von einem progredienten Verlauf mit tendenziell infauster Prognose auszugehen. Ein kurativer Therapieansatz sei offensichtlich nicht mehr möglich gewesen. Es habe kein "plötzlicher unvorhersehbarer Tod" vorgelegen. Die tödlichen Folgen seien bei der Eheschließung am 7.7.2008 vorhersehbar gewesen (Stellungnahme der Internisten V und Dr. X vom 13.5.2009). Dem folgend wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.7.2009).
11Mit ihrer noch im Juli 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin weiter Witwenrente begehrt. Zur Begründung hat sie zunächst bekräftigt, dass Anlass für den Heiratsentschluss die Furcht des Versicherten vor einer Querschnittslähmung gewesen sei. Später hat sie vorgetragen, dass auch zuvor bereits Heiratspläne bestanden haben, diese jedoch wegen Todesfällen in der Familie zurückgestellt worden seien. Außerdem habe sie den Versicherten unterstützen, ihm Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben und ihm verdeutlichen wollen, dass sie für ihn da sei. In einem Erörterungstermin im Januar 2012 hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt: Im Mai 2007 sei die Eheschließung für den 7.7.2007 geplant gewesen. Bei der Vorsprache beim Standesamt hätte jedoch zunächst der Vertriebenenausweis des Versicherten gefehlt. Wegen (zwei) Todesfällen in der Familie sei die Hochzeit dann verschoben worden.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns B E nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat ihre Entscheidung weiter für richtig gehalten.
17Die vom Sozialgericht (SG) als Sachverständige eingeschalteten Fachärzte - Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. K und - auf Antrag der Klägerin - Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie Dr. I - urteilten, objektiv sei zum Zeitpunkt der Eheschließung von einer mittleren Lebenserwartung von weniger als einem Jahr auszugehen gewesen (Gutachten Prof. Dr. K vom 19.2.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 4.4.2011; Gutachten Dr. I vom 7.12.2010) Anschließend hat das SG den behandelnden Krankenhausarzt J (Klinik für Hämatologie und Onkologie der B-Kranken-Anstalt) und den Schwager der Klägerin E als Zeugen gehört.
18Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe nicht den vollen Beweis geführt, dass die gesetzliche Vermutung einer "Versorgungsehe" aufgrund besonderer objektiver Umstände des Einzelfalls widerlegt sei (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 8.2.2013, der Klägerin zugestellt am 21.2.2013).
19Dagegen hat die Klägerin am 14.3.2003 Berufung eingelegt: Sie habe bei der Heirat an eine Witwenrente nicht gedacht. Erst die Bestatterin T habe sie darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch bestehen könne. Der Heiratsentschluss 2007 sei noch in Unkenntnis des Rezidivs gefasst worden. Die Eheschließung am 7.7.2007 sei nur am Fehlen der Papiere (Vertriebenenausweis/Geburtsurkunde) gescheitert.
20Die Klägerin beantragt,
21das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr große Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
25Der Senat hat in einem Erörterungstermin die Base der Klägerin N und ihren bereits erstinstanzlich gehörten Schwager E und in der mündlichen Verhandlung die Mutter des Versicherten E, seinen Bruder D E und die Bestatterin T als Zeugen gehört.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 nicht beschwert, § 54 Abs 2 S 1, 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf große Witwerrente hat.
29Nach § 46 Abs 2 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente ua, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Versicherte hatte am 20.10.2008 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet. Schließlich war sie zu diesem Zeitpunkt die Witwe des Versicherten.
30Zu Recht hält die Beklagte dem Anspruch auf großen Witwenrente jedoch den Einwand der unterjährigen Ehedauer entgegen, § 46 Abs 2a SGB VI (in Kraft seit dem 1.1.2002). Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
31Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich (nur) vom 7.7. bis zum 20.10.2008.
32Die aus dieser unterjährigen Ehedauer kraft Gesetzes folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ist vorliegend nicht widerlegt. Zur Überzeugung des Senats sind keine besonderen Umstände erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen lassen oder mindestens (negativ abgrenzend) eine Vorsorgungsabsicht als wesentliche (Mit-)Ursache für die Heirat ausschließen. Dies gilt selbst dann, wenn man die Angaben der Klägerin dort, wo weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, als wahr zugrundelegte.
33Was unter den "besonderen Umständen" des Falles im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Vorschrift. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch, vormals § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes) nachgebildet ist (vgl BT-Drucks 14/4595 S 44; s auch die inhaltsgleiche Norm des § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 1 des Beamtenversorgungsgesetzes), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Aktenzeichen (Az) B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5 mwN). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG. AaO; BSGE 35, 272ff = SozR 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204ff = SozR 3100 § 38 Nr 5). Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer "Versorgungsehe" nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Unterschiedliche Beweggründe sind in der Gesamtbetrachtung auch dann als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind von dem hinterbliebenen Ehegatten glaubhaft behauptete innere Umstände für die Heirat nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 = SGb 2010, 412f; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11).
34Im Fall der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI regelmäßig nicht erfüllt (BSG. AaO; Hess LSG, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht (vollständig) ausgeschlossen, dass die Eheschließung gleichwohl (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. In einem solchen Fall müssen allerdings bei der Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt nämlich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher - vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender - "besonderer Umstände", (BSG. AaO; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 R = SGb 2010, 412f).
35Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG Urteil vom 03.09.1986. AaO). Dieser Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder doch zumindest einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28.6.2000, Az B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 §15 Nr 3 mwN). Wenn die danach erforderliche richterliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will. Das ist vorliegend die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (BSG. AaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. Kommentar. 10. Aufl. 2012, § 118 RdNr 6 mwN).
36Der Versicherte litt im Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen würde. Die Lebenserwartung des Versicherten lag prognostisch im Zeitpunkt der Eheschließung unter einem Jahr, weil die Tumorerkrankung wegen des Befalls von Rückenmark, Leber, Niere und Darm zu diesem Zeitpunkt bereits organbedrohende Ausmaße erreicht hatte. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. I zur Überzeugung des Senats fest. Dem Versicherten und der Klägerin waren das Ausmaß der Erkrankung und die hohe Lebensbedrohlichkeit auch bewusst. Wie der Zeuge J glaubhaft ausgesagt hat, hatte er den Versicherten und die Klägerin bereits im Mai 2008 darüber aufgeklärt, dass nur noch eine "palliative" (und keine ursächliche, heilende) Behandlung möglich sei, und sie auf die ungünstige Verlaufsprognose und die statistische Lebenserwartung hingewiesen. Auch die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, über die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Mai 2008 aufgeklärt worden zu sein. Damit korrespondiert, dass sie in dem dem Antrag beigefügten (ärztlich?) ausgefüllten Formblatt die entsprechende ausdrücklich vorgesehene Alternative nicht angekreuzt hat. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass glaubhaft, aber hier unbeachtlich ist, dass die Klägerin und der Versicherte auf eine Lebensdauer von mehr als einem Jahr gehofft haben mögen, dass ihnen eine solche als Möglichkeit ärztlich aufgezeigt worden ist und dass der konkrete (frühere) Tod für sie überraschend eingetreten ist.
37Gewichtige, für ein abweichendes wesentliches (weiteres) Motiv sprechende Umstände sind auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und der Zeugenaussagen nicht erwiesen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin und der Versicherte sich dauerhaft auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingerichtet hatten und erst zur Heirat entschlossen haben, nachdem ihnen das ganze Ausmaß der Erkrankung des Versicherten bekannt und bewusst geworden ist.
38Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auf das die Klägerin mit der Rentenantragstellung hingewiesen hat, ist vorliegend kein überzeugend gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11 = NZS 2013, 511; LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Einem Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt nämlich in der Regel die bewusste, freie Entscheidung zugrunde, nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen zu unterliegen, die für Eheleute gelten.
39Auch die langjährige Liebesbeziehung zwischen dem Versicherten und der Klägerin ist kein gewichtiger gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG. AaO; LSG BW. AaO). Entsprechend dem eigenen Vortrag der Klägerin sind sie und der Versicherte im Gegenteil davon ausgegangen, man könne sich auch lieben ohne zu heiraten. Die Klägerin behauptet gerade nicht, dass die Liebe erst mit der ungünstigen Prognose der Krankheit in einer Intensität entstanden sei, die den Entschluss zur Eheschließung ursächlich hervorgerufen hat. Im Gegenteil hatte nach ihren Angaben die Liebesbeziehung bereits zuvor langjährig bestanden, ohne ausreichender Grund für eine Heirat zu sein.
40Die von der der Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren aufgestellten Behauptung, die Hochzeit am 7.7.2008 habe stattgefunden, weil der Versicherte nicht im Rollstuhl habe heiraten wollen, scheidet als schlüssiges Motiv für die konkrete Eheschließung aus. Nach den Angaben der Klägerin ist dem Versicherten nach einer radiologischen Untersuchung am 29.5.2008 mitgeteilt worden, das Schlimmste, was ihm zustoßen könne, sei, dass er nach der Operation querschnittsgelähmt ist. Daraufhin habe er sich zur Hochzeit entschlossen, um stehend vor den Altar treten zu können. Die Operation am 1. Lendenwirbelkörper, die zu einer Querschnittslähmung hätte führen können, hatte jedoch bereits am 4.6.2008 stattgefunden. Unklar ist schon, ob die Klägerin und der Versicherte bereits vor dieser Operation das Aufgebot bestellt haben. In diesem Fall wäre nicht schlüssig, weshalb die beiden die nach Aussage der Klägerin vom Standesbeamten angebotene Möglichkeit, sie sofort zu trauen, nicht wahrgenommen, sondern einen Termin nach der Operation gewählt haben. Damit konnte der Befürchtung des Versicherten, im Rollstuhl heiraten zu müssen, nicht begegnet werden. Soweit das Aufgebot nach dem 4.6.2008 bestellt wurde, hatte sich die Gefahr der Querschnittslähmung aber für den Versicherten erkennbar nicht verwirklicht. Dann konnte die Gefahr der Querschnittslähmung nicht mehr Motiv für den Entschluss zur Heirat geblieben sein. Überdies taugte dieser Umstand nicht als wesentliches (!) Motiv für die Eheschließung, sondern allenfalls als Motiv für die Wahl des Zeitpunktes, d.h. bestenfalls als Anlass für die konkrete Eheschließung.
41Von der Richtigkeit der von der Klägerin erstmals im Januar 2012 vorgetragenen besonderen Umstandes, dass bereits vor Wiederauftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung im Oktober 2007 hinreichend konkrete Heiratspläne (für eine Hochzeit am 7.7.2007) bestanden hätten, konnte der Senat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit überzeugen. Selbst wenn aber für diesen Tag eine Heirat geplant gewesen sein sollte, stünde die schließlich am 7.7.2008 erfolgte Heirat erkennbar mit der früheren Planung in keinem unmittelbaren Zusammenhang und stellte insbesondere nicht die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Bekanntwerden des lebensbedrohenden Ausmaßes der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar.
42Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (Bay LSG, Urteile vom 23. Juli 2003, Az L 2 U 360/01, und vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11; LSG BW. AaO; LSG BW, Urteil vom 22.6.2010, Az L 11 R 1116/08; Hess VGH FamRZ 2004, 177; s auch die entsprechend abweichende Fallgestaltung in LSG NRW, Urteil vom 18.5.2009, Az L 3 R 115/08). Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Von der Klägerin wurde kein überzeugender Grund dafür genannt, warum der Versicherte und sie angesichts einer seit bereits vielen Jahren bestehenden Heiratsabsicht nicht bereits früher geheiratet haben. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Versicherte zunächst von einer Hochzeit abgesehen hat, weil seine Mutter, Schwester und Töchter dagegen waren, und der familiäre Druck nach dem Tod der Schwester (Anfang 2007) geringer geworden sei, überzeugt dies nicht. Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand könnte allenfalls eine - kurze - Verzögerung der Heirat erklären, nicht aber das langjährige Absehen von der Heirat (vgl LSG Hessen, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Hätten der Versicherte bereits früher ernsthafte Absichten gehabt, die Ehe einzugehen, hätte er die Angelegenheit mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinen Töchtern früher klären können. Dass dies nicht geschehen ist, spricht gegen ernsthafte Heiratsabsichten und für das Absehen von einer Heirat aus familiärer Rücksichtnahme.
43Allein auf Grundlage der Angaben der Klägerin konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass bereits für den 7.7.2007 die Eheschließung beabsichtigt war. Sie hat ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens geändert, angepasst und sich widersprochen. So bestanden Heiratsabsichten einmal ab 2003, ein anderes Mal ab 2005. Zunächst hat sie das Fehlen des Vertriebenenausweises als Grund für das Scheitern der Heiratspläne in 2007 angegeben, später hauptsächlich das Fehlen der Geburtsurkunde. Dazu variieren die Angaben, wann und bei wem nach der Geburtsurkunde gesucht wurde. Der Senat geht davon aus, dass in der Vergangenheit allenfalls vage Hochzeitspläne bestanden. So haben die Zeugen E und N ausgesagt, bereits im Jahr 2007 gefragt worden zu sein, ob sie bereit seien, als Trauzeugen zu fungieren. Allerdings wusste der Zeuge E - obwohl als Trauzeuge vorgesehen - nur, dass für irgendwann im Juli 2007 eine Hochzeit geplant war, hat sich aber nicht weiter darum gekümmert und irgendwann erfahren, dass wohl der Vertriebenenausweis gefehlt habe. Nähere Angaben hierzu konnte er nicht machen. Auch die ebenfalls als Trauzeugin vorgesehene Zeugin N, zu der ein enger Kontakt bestanden haben soll, konnte nur angeben, dass hinsichtlich einer Hochzeit immer "irgendetwas" dazwischen kam. Die Mutter des Versicherten wusste schließlich gar nichts von einer 2007 geplanten Heirat. Ob die Klägerin und der Versicherte tatsächlich den 7.7.2007 für den Tag ihrer Hochzeit fest ins Auge gefasst hatten, kann aber letztlich dahinstehen. Von einer konsequenten Verwirklichung von langjährigen Heiratsplänen kann selbst dann nicht die Rede sein, wenn als wahr unterstellt wird, dass bereits vor dem (Wieder-)Auftreten der Erkrankung der 7.7.2007 als Heiratstermin ins Auge gefasst war.
44Bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten für den 7.7.2007 fehlte es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung dieser Absichten. Nach den Angaben der Klägerin sei eine Hochzeit am 7.7.2007 allein daran gescheitert, dass der Versicherte nicht den Vertriebenenausweis A oder seine Geburtsurkunde vorlegen konnte. Das Fehlen dieser Urkunde war nach dem Vortrag der Klägerin entweder seit Ende des Jahres 2006 - zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte nach den Angaben der Klägerin erstmals bei seiner zwischenzeitlich verstorbenen Schwester Ulla nach dem Vorhandensein einer solchen Urkunde nachgefragt - oder spätestens seit März oder Mai 2007 - dem nach den widersprüchlichen Angaben der Klägerin Zeitpunkt der ersten Vorsprache vor dem Standesamt C - bekannt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Versicherte die Beschaffung einer dieser beiden Urkunden nicht konsequent verfolgt hat. Um eine Ersatzbeschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen hat sich der Versicherte gerade nicht konsequent bemüht. Nach dem gesamten Vortrag der Klägerin vermutete der Versicherte seine Geburtsurkunde bei seiner Mutter. Bei einer festen Heiratsabsicht bereits im Frühjahr 2007 hätte er die Urkunde von seiner Mutter noch rechtzeitig vor der geplanten Hochzeit im Juli 2007 beschaffen können. Aus Rücksicht auf seine Mutter, die nach Angaben der Klägerin gegen die Hochzeit war, ließ der Versicherte aber den vorgeblichen Wunschtermin für die Hochzeit verstreichen. Er soll zwar nach den nicht zu belegenden Angaben der Klägerin "irgendwann" "nach Schlesien" geschrieben haben. Wann er sich mit welchem Begehren an welche Stelle genau wandte, ist jedoch unklar. Die Unterlagen, die hierüber hätten Auskunft geben können, hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Sommer 2008 vernichtet. Um einen Ersatz des Vertriebenenausweis A (eine Kopie befindet sich sogar in den Verwaltungsakten der Beklagten) hat der Versicherte sich offenbar gar nicht bemüht. Auch die Beschaffung der Geburtsurkunde hat der Versicherte nicht konsequent verfolgt. Er hat sich nach dem Vortrag der Klägerin irgendwann an seine Mutter gewandt, die die Herausgabe der Geburtsurkunde für den Zweck einer Hochzeit jedoch verweigert habe. Die Mutter selbst hat hingegen als Zeugin ausgesagt, der Versicherte habe ihr zu keinem Zeitpunkt von Hochzeitsplänen für 2007 oder 2008 erzählt. Sie habe von der Hochzeit erst im Nachhinein erfahren. Wofür er die Geburtsurkunde, nach der er sie vorher gelegentlich gefragt habe, benötigt habe, sei ihr nicht bekannt. Die anderen Zeugen konnten zu den konkreten Bemühungen des Versicherten zur Beschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen keine näheren Angaben machen. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Versicherte entweder aus Rücksicht auf seine Mutter oder Familie von der Beschaffung der fehlenden Unterlagen absah. Damit fehlt es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses. Im Gegenteil kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte erst(mals) nach Kenntnis des drohenden tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung fest entschlossen war, die Klägerin zu heiraten. Auch nach den äußeren Umständen ist die in 2008 erfolgte Eheschließung nicht als Umsetzung der Pläne aus dem Jahr 2007 zu erkennen. Die Heirat im Jahr 2007 war nach den Angeben der Klägerin und der Zeugen E und N mit Trauzeugen und in Anwesenheit der Kinder des Versicherten und der Klägerin geplant. Die Hochzeit 2008 fand jedoch heimlich, ohne Gäste und ohne jede Feierlichkeit statt. Auch diese Umstände sprechen eher für eine "Versorgungsehe" (vgl Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11)
45Vom Vorliegen des von der Klägerin im April 2010 angegebenen Motivs, dem Versicherten Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben zu wollen und ihm zu verdeutlichen, für ihn da zu sein, ist der Senat nicht vollständig überzeugt, so dass unentschieden bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein (mindestens) gleichwertig neben der Versorgungsabsicht bestehendes Motiv gehandelt haben kann.
46Die Klägerin selbst hat dieses Motiv weder im Verwaltungsverfahren noch bei ihren persönlichen Anhörungen in mehreren Gerichtsterminen geäußert. Es findet sich nur (einmalig) im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 16.4.2010, in dem erstmals eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG vom 5.5.2009 (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5) erfolgt ist. Im Übrigen gilt auch hier der Einwand, dass der Versicherte den Eingriff im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ohne die befürchteten negativen Folgen überstanden hatte.
47Soweit die Klägerin vorgetragen hat, bei ihr könne schon deshalb keine Versorgungsabsicht vorgelegen haben, weil sie von einer Witwenrente vor dem ersten Gespräch mit der Bestatterin gar nicht gewusst habe, kann dahinstehen, ob dadurch (jedenfalls ihre) fehlende Versorgungsabsicht bewiesen würde. Denn die Zeugin T hat diese Behauptung nicht bestätigt. Sie hat vielmehr ausgesagt, sie habe die Klägerin im Trauergespräch auf die Möglichkeit hingewiesen, Hinterbliebenenversorgung zu beantragen, und sie auf deren Einwand, sie sei noch kein Jahr verheiratet, bestärkt, trotzdem einen entsprechenden Antrag zu stellen. Aus dieser Aussage ergibt, dass die Klägerin sehr wohl von einem Anspruch auf Witwenrente wusste und lediglich davon ausging, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht.
48Dass die Regelung des § 46 Abs 2a SGB VI mit Art 2 Abs 1, Art 3, Art 6 Abs 1 14 Abs 1 des Grundgesetzes in Einklang steht, hat das BSG bereits überzeugend ausgeführt (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 53/08 R = BSHE 103, 91ff). Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
50Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.
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Die 1950 geborene Klägerin lebte seit 1978 mit dem 1946 geborenen und am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie heirateten am 2.7.2004. Aus der ersten Ehe der Klägerin waren ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, aus der ersten Ehe des Versicherten eine Tochter. Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.400 Euro aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin.
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Im Oktober 2002 erkrankte der Versicherte an einem Blasenkarzinom, das operativ entfernt wurde. Im Februar 2004 wurde eine fortschreitende Metastasierung diagnostiziert. Die ab 1.6.2004 durchgeführte Chemotherapie diente lediglich palliativen Zwecken. Der Versicherte wurde in den Zeiträumen vom 24.5. bis 3.6.2004 und vom 8.6. bis 10.6.2004 stationär behandelt, danach aufgrund einer deutlichen Verschlechterung erneut vom 14.6. bis 10.7.2004, wobei die Chemotherapie abgebrochen und die Behandlung mit Morphin fortgesetzt wurde. Unter dieser Medikation war der Versicherte mit Hilfe eines Stützrollators zeitweise gehfähig. Die Eheschließung erfolgte am 2.7.2004 auf der Krankenstation. Zur Entlassung des Versicherten wurde eine sog Homecare-Betreuung eingerichtet. Am 27.7.2004 wurde der Versicherte notfallmäßig erneut stationär aufgenommen; er verstarb noch am selben Tag.
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Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da sie von einer sog Versorgungsehe gemäß § 46 Abs 2a SGB VI ausging(Bescheid vom 13.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 28.10.2005).
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Das SG Berlin hat - nach Vernehmung der Schwester, des Sohnes und der Tochter der Klägerin sowie nach deren persönlicher Anhörung - die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, der Klägerin ab 27.7.2004 Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs 2a SGB VI nicht entgegen.
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Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31.1.2007 die Berufung der Beklagten nach persönlicher Anhörung der Klägerin zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors, dass der Klägerin ab 27.7.2004 große Witwenrente zu gewähren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats trotz der sehr kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Versorgung der Klägerin der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung gewesen sei. Hierbei stütze sich der Senat auf die glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen, im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf die Aussagen ihrer vom SG als Zeugen vernommenen Kinder. Danach stehe fest, dass - neben Versorgungserwägungen - zumindest gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung gewesen sei, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem Zusammenleben durch den Akt der Eheschließung den - nach Wortwahl der Klägerin - "offiziellen Segen" zu geben und so eine Rechtsposition zu erlangen. Die Klägerin habe überzeugend ausgeführt, dass der Heiratswunsch schon viele Jahre vor der Krebserkrankung bestanden habe, jedoch aus finanziellen Gründen und familiären Erwägungen nicht eher realisiert habe werden können. Die mit dem Versicherten im Familienverbund lebenden Kinder der Klägerin, die ihn als "Vater" angesehen hätten, hätten die langjährige Heiratsabsicht ebenfalls bestätigt.
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Der Umstand der seit 1978 gelebten langjährigen Liebesbeziehung stehe einem überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Die Liebesbeziehung sei ohnehin nicht auf gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet gewesen, weil die Klägerin einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit der sie ohne Weiteres ihren eigenen Lebensunterhalt habe sichern können. Dies habe die Klägerin vor dem Senat eindrucksvoll dargelegt.
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Ebenso wenig spreche der Krankheitsverlauf des Versicherten gegen diese Einschätzung. Die Klägerin habe glaubhaft ausgeführt, dass sie trotz palliativer Behandlung des Versicherten nicht davon ausgegangen sei, dass "mein Mann so bald würde sterben müssen". Doch auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung gewusst haben sollte, dass der Tod des Versicherten in naher Zukunft bevorstehe, verbliebe es bei dem vorrangigen Motiv der Eheschließung, der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben. Daher habe für den Senat keine Veranlassung bestanden, den von der Beklagten hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Selbst wenn eine Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PStG) vorgelegen hätte, änderte dies nichts an der zur Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.
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Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Abs 2a SGB VI und von §§ 103, 128 SGG. Die Klägerin habe den Nachweis des Vorliegens "besonderer Umstände", die die Rechtsvermutung des § 46 Abs 2a SGB VI widerlegen könnten, nicht erbracht. Die Verrechtlichung einer Liebesbeziehung durch Eheschließung sei kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund. Die zuvor seit 26 Jahren geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft unterstreiche den Versorgungscharakter der Ehe. Im Fall der lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners sei die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden das maßgebliche Motiv für die Heirat. Konkrete Heiratspläne seien erst nach Bekanntwerden der weit fortgeschrittenen Krebserkrankung gefasst und realisiert worden. Die Hoffnung oder Erwartung, eine lebensbedrohliche Erkrankung zu überleben, könne kein besonderer Umstand im Sinne der Norm sein. Das LSG hätte sich zudem gedrängt fühlen müssen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung bei der Nottrauung zu befragen, nachzukommen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das angefochtene Urteil beruht - wie die Beklagte zutreffend rügt - auf einer Verletzung der Pflicht des Berufungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 103 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente zu Recht abgelehnt hat.
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1. Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ua dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 27.7.2004 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte sie auch das 45. Lebensjahr vollendet.
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Nach § 46 Abs 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 21.3.2001, BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (vom 2.7. bis 27.7.2004); damit ist der Tatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 1 SGB VI erfüllt. Ob jedoch "besondere Umstände" iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI vorliegen, die den Eintritt der entsprechenden Rechtsfolge - Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente - hindern, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
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2. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der vom Berufungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Beweggrund der Klägerin für die Eheschließung, nämlich der Wunsch, nach langjährigem eheähnlichem Zusammenleben mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI zu begründen.
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Der Senat hat im Urteil vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN)zur Auslegung und Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI bereits entschieden, dass eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Daran hält er in Kenntnis hiergegen vorgebrachter Bedenken (vgl Pötter, RVaktuell 2010, 15, 21) nach erneuter Prüfung fest. Wie in dem genannten Urteil näher dargelegt ist, sind nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an (Senatsurteil aaO, RdNr 20). Dabei sind die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu bewerten (aaO RdNr 24). Diese Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung nach Maßgabe des § 46 Abs 2a SGB VI wird nicht dadurch entbehrlich, dass die damit verbundenen Anforderungen den Wunsch der Verwaltung nach "überprüfbaren … objektiven Kriterien"(vgl Pötter, aaO) nicht erfüllen können.
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In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht als Verletzung von Bundesrecht angesehen werden, wenn die Tatsacheninstanz annimmt, dass bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI nicht erfüllt sein wird. Gleichwohl darf dabei nicht von vornherein der Nachweis ausgeschlossen werden, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Bei der abschließenden Gesamtbewertung darf wiederum gefordert werden, dass diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sind, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 27).
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Der Frage, ob besondere Umstände iS des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, ist vorrangig anhand aller vorhandenen objektiven Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen (aaO RdNr 29 mwN). Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten (BSG vom 15.9.2009 - B 5 R 282/09 B - BeckRS 2009, 72520 RdNr 7). Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (vgl auch BSG vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 14 f). Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden.
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3. Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen solchen Beweisantrag zur Entscheidung des Gerichts gestellt; sie hat verlangt, den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung zu vernehmen. Diesem Beweisantrag hätte das LSG nachkommen müssen; seine Ablehnung unter Berufung darauf, dass unabhängig von den konkreten Umständen der Trauung die volle Überzeugung des Senats zur Motivationslage für die Heirat bereits feststehe, verletzt Bundesrecht (§ 103 SGG).
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Einer der Ausnahmefälle, der es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des von der Beklagten mit der Bezeichnung "den zuständigen Standesbeamten" hinreichend konkret benannten Zeugen zu verzichten, ist nicht gegeben. Solche Ausnahmefälle sind dann anzunehmen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl Senatsurteil vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R - SozR 3-2200 § 1248 Nr 17 S 72 f; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 B - Juris RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; s auch BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
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Auf die von der Beklagten unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände der Eheschließung kommt es schon deshalb entscheidungserheblich an, weil das LSG alle Umstände des Einzelfalls, die für oder gegen eine Versorgungsabsicht sprechen könnten, aufzuklären und in einer abschließenden Gesamtbewertung zu würdigen hat. Zur Klärung dieser tatsächlichen Voraussetzungen war der benannte Zeuge auch ein geeignetes und erreichbares Beweismittel. Als Standesbeamter, der die Eheschließung auf der Station im Krankenhaus vollzogen hat, hätte er zu den näheren Umständen der Heirat, wie etwa ihm gegenüber geäußerte Eheschließungsmotive der Eheleute, Zeugnis geben können. Bislang sind im gerichtlichen Verfahren nur Personen vernommen worden, die (als Kinder und Schwester) der Sphäre der Klägerin zugehörig sind. Nicht zuletzt beruht die Beweiswürdigung des LSG im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu ihren eigenen Beweggründen. Die Zeugenaussage des Standesbeamten könnte aber nicht nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ergeben, sondern darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den inneren Motiven beider Eheleute für die Heirat erbringen. Solche Ermittlungen waren auch deshalb angezeigt, weil sich die Klägerin zum Beweis des Vorliegens der besonderen Umstände iS von § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI gerade auf ihre innere Motivation für die Heirat berufen und hierzu vor dem SG und dem LSG bereitwillig Auskunft gegeben hat. Eine unzulässige Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung (vgl dazu Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 22, 29 mwN) stand daher nicht zu befürchten.
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Das LSG hätte sich somit - ausgehend von seiner materiellen Rechtsansicht - zur Zeugenvernehmung des Standesbeamten zu den näheren Umständen der Trauung gedrängt fühlen müssen. Wenn es anstelle dessen ausgeführt hat, dass selbst im Fall einer sog Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 7 PStG idF des bis zum 31.12.2008 gültigen Gesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833) "dies nichts an der dargelegten, zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat" ändere, so handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Einer der besonders gelagerten Ausnahmefälle, für die diskutiert wird, ob ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung dann abgelehnt werden darf, wenn aufgrund der Fülle und Güte bereits erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl BVerwG vom 11.4.1991 - 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 Nr 229 S 55 f mwN; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 25 f mwN; s auch BSG vom 31.8.1987 - 4a BJ 117/87 - Juris RdNr 5 - zu den beim Zeugenbeweis im Vergleich zum Sachverständigenbeweis strengeren Anforderungen), liegt hier nicht vor. Insbesondere zeigt das Urteil des LSG plausible Gründe für das Bestehen einer für jedermann nachvollziehbaren, unerschütterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht auf. Eine solche Überzeugung ist auch kaum denkbar, solange ausschließlich Personen aus dem Umfeld der Klägerin gehört und darauf verzichtet wurde, auch andere in Frage kommende Auskunftspersonen (vgl zB SG Düsseldorf vom 14.12.2009 - S 52 (10) R 22/09 - Juris) zu den Beweggründen der Nottrauung im Krankenhaus zu befragen.
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Auf diesem Verstoß gegen § 103 SGG beruht die Entscheidung des LSG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach den beantragten weiteren Ermittlungen zu einem für die Beklagte günstigen Ergebnis gekommen wäre.
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Das LSG wird die unterlassene Beweisaufnahme zu den näheren Umständen der Trauung nachzuholen und auf dieser Grundlage eine neue Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen haben. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist (große) Witwenrente.
3Die 1955 geborene Klägerin war in zweiter Ehe mit dem 1949 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen B (B) E (fortan: Versicherter) verheiratet. Die erste Ehe der Klägerin wurde 1995, die erste Ehe des Versicherten 1996 geschieden. Die Klägerin und der Versicherte waren nach Angaben der Klägerin seit 1985 ein Paar und lebten seit 1994 in einer gemeinsamen Wohnung.
4Im Jahr 2003 wurde beim Versicherten ein Rektumkarzinom entfernt und ein künstlicher Darmausgang (anus praeter) angelegt. Anschließend erfolgte eine kombinierte Strahlen-/Chemotherapie. Im Oktober 2007 wurden progrediente Lymphknotenmetastasen entdeckt und eine (erneute) Chemotherapie eingeleitet. Im April 2008 wurde (trotz Therapie) eine Zunahme der Lymphknotenmetastasen, im Mai 2008 wurden Knochenmetastasen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der B-Kranken-Anstalt C (27.5.-11.6.2008) erfolgte wegen starker Rückenschmerzen am 4.6.2008 eine Operation (Vertebroplastie) des befallenen 1. Lendenwirbelkörpers.
5Am 7.7.2008 heirateten die Klägerin und der Versicherte.
6Nach am 6.8.2008 eingeleiteter palliativer systemischer Therapie und erneuter stationärer Aufnahme in der B-Kranken-Anstalt am 23.9.2008 verstarb der Versicherte dort am 20.10.2008.
7Am 23.10.2008 ging bei der Beklagten eine "Sterbefallmeldung" des Bestattungsinstituts T ein, am 30.10.2008 beantragte die Klägerin Witwenrente. Auf dem beigefügten Formblatt für Ehen, die weniger als 1 Jahr gedauert haben, ist keine der vorgegebenen Alternativen angekreuzt (insbesondere nicht die Alternative "Die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten"), sondern handschriftlich unter "Andere Gründe" angegeben, beim Versicherten sei im Rahmen der Tumorerkrankung eine akute Verschlechterung eingetreten, an der er verstorben sei; der Patient und die jetzige Ehefrau (lebten) seit 14 Jahren in Lebensgemeinschaft. Die offenbar nicht von ihr selbst verfasste Erklärung (an der Seite befindet sich ein Stempel des Prof. Dr. med. C, B-Kranken-Anstalt) ist von der Klägerin unterschrieben.
8Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die unterjährige Ehedauer ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die darauf basierende gesetzliche Vermutung einer sog. "Versorgungsehe" zu widerlegen (Bescheid vom 11.11.2008).
9Ihren Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere damit, dass der Versicherte mit seinem baldigen Ableben nicht habe rechnen müssen: Noch im September 2008 sei eine Operation im linken hinteren Halsdreieck erfolgt. Erst Anfang Oktober 2008 sei eine überraschende Verschlechterung eingetreten. Sie seien ca. eine Woche vor dem Tod darüber aufgeklärt worden, dass keine Therapie mehr möglich sei und keine Hoffnung mehr bestehe. Der konkrete Plan zur Eheschließung sei gefasst worden, nachdem ihnen der Arzt im Mai 2008 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte nach der geplanten Operation an der Wirbelsäule schlimmstenfalls damit rechnen müsse, im Rollstuhl zu sitzen. Er habe aber keinesfalls im Rollstuhl heiraten wollen.
10Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) der Beklagten in F wertete Behandlungsberichte der B-Kranken-Anstalt (von Prof. Dr. C und dem Arzt J) aus. Danach sei spätestens ab 5.6.2008 von einem progredienten Verlauf mit tendenziell infauster Prognose auszugehen. Ein kurativer Therapieansatz sei offensichtlich nicht mehr möglich gewesen. Es habe kein "plötzlicher unvorhersehbarer Tod" vorgelegen. Die tödlichen Folgen seien bei der Eheschließung am 7.7.2008 vorhersehbar gewesen (Stellungnahme der Internisten V und Dr. X vom 13.5.2009). Dem folgend wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.7.2009).
11Mit ihrer noch im Juli 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin weiter Witwenrente begehrt. Zur Begründung hat sie zunächst bekräftigt, dass Anlass für den Heiratsentschluss die Furcht des Versicherten vor einer Querschnittslähmung gewesen sei. Später hat sie vorgetragen, dass auch zuvor bereits Heiratspläne bestanden haben, diese jedoch wegen Todesfällen in der Familie zurückgestellt worden seien. Außerdem habe sie den Versicherten unterstützen, ihm Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben und ihm verdeutlichen wollen, dass sie für ihn da sei. In einem Erörterungstermin im Januar 2012 hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt: Im Mai 2007 sei die Eheschließung für den 7.7.2007 geplant gewesen. Bei der Vorsprache beim Standesamt hätte jedoch zunächst der Vertriebenenausweis des Versicherten gefehlt. Wegen (zwei) Todesfällen in der Familie sei die Hochzeit dann verschoben worden.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns B E nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat ihre Entscheidung weiter für richtig gehalten.
17Die vom Sozialgericht (SG) als Sachverständige eingeschalteten Fachärzte - Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. K und - auf Antrag der Klägerin - Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie Dr. I - urteilten, objektiv sei zum Zeitpunkt der Eheschließung von einer mittleren Lebenserwartung von weniger als einem Jahr auszugehen gewesen (Gutachten Prof. Dr. K vom 19.2.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 4.4.2011; Gutachten Dr. I vom 7.12.2010) Anschließend hat das SG den behandelnden Krankenhausarzt J (Klinik für Hämatologie und Onkologie der B-Kranken-Anstalt) und den Schwager der Klägerin E als Zeugen gehört.
18Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe nicht den vollen Beweis geführt, dass die gesetzliche Vermutung einer "Versorgungsehe" aufgrund besonderer objektiver Umstände des Einzelfalls widerlegt sei (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 8.2.2013, der Klägerin zugestellt am 21.2.2013).
19Dagegen hat die Klägerin am 14.3.2003 Berufung eingelegt: Sie habe bei der Heirat an eine Witwenrente nicht gedacht. Erst die Bestatterin T habe sie darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch bestehen könne. Der Heiratsentschluss 2007 sei noch in Unkenntnis des Rezidivs gefasst worden. Die Eheschließung am 7.7.2007 sei nur am Fehlen der Papiere (Vertriebenenausweis/Geburtsurkunde) gescheitert.
20Die Klägerin beantragt,
21das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr große Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
25Der Senat hat in einem Erörterungstermin die Base der Klägerin N und ihren bereits erstinstanzlich gehörten Schwager E und in der mündlichen Verhandlung die Mutter des Versicherten E, seinen Bruder D E und die Bestatterin T als Zeugen gehört.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 nicht beschwert, § 54 Abs 2 S 1, 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf große Witwerrente hat.
29Nach § 46 Abs 2 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente ua, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Versicherte hatte am 20.10.2008 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet. Schließlich war sie zu diesem Zeitpunkt die Witwe des Versicherten.
30Zu Recht hält die Beklagte dem Anspruch auf großen Witwenrente jedoch den Einwand der unterjährigen Ehedauer entgegen, § 46 Abs 2a SGB VI (in Kraft seit dem 1.1.2002). Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
31Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich (nur) vom 7.7. bis zum 20.10.2008.
32Die aus dieser unterjährigen Ehedauer kraft Gesetzes folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ist vorliegend nicht widerlegt. Zur Überzeugung des Senats sind keine besonderen Umstände erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen lassen oder mindestens (negativ abgrenzend) eine Vorsorgungsabsicht als wesentliche (Mit-)Ursache für die Heirat ausschließen. Dies gilt selbst dann, wenn man die Angaben der Klägerin dort, wo weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, als wahr zugrundelegte.
33Was unter den "besonderen Umständen" des Falles im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Vorschrift. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch, vormals § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes) nachgebildet ist (vgl BT-Drucks 14/4595 S 44; s auch die inhaltsgleiche Norm des § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 1 des Beamtenversorgungsgesetzes), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Aktenzeichen (Az) B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5 mwN). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG. AaO; BSGE 35, 272ff = SozR 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204ff = SozR 3100 § 38 Nr 5). Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer "Versorgungsehe" nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Unterschiedliche Beweggründe sind in der Gesamtbetrachtung auch dann als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind von dem hinterbliebenen Ehegatten glaubhaft behauptete innere Umstände für die Heirat nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 = SGb 2010, 412f; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11).
34Im Fall der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI regelmäßig nicht erfüllt (BSG. AaO; Hess LSG, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht (vollständig) ausgeschlossen, dass die Eheschließung gleichwohl (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. In einem solchen Fall müssen allerdings bei der Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt nämlich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher - vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender - "besonderer Umstände", (BSG. AaO; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 R = SGb 2010, 412f).
35Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG Urteil vom 03.09.1986. AaO). Dieser Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder doch zumindest einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28.6.2000, Az B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 §15 Nr 3 mwN). Wenn die danach erforderliche richterliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will. Das ist vorliegend die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (BSG. AaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. Kommentar. 10. Aufl. 2012, § 118 RdNr 6 mwN).
36Der Versicherte litt im Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen würde. Die Lebenserwartung des Versicherten lag prognostisch im Zeitpunkt der Eheschließung unter einem Jahr, weil die Tumorerkrankung wegen des Befalls von Rückenmark, Leber, Niere und Darm zu diesem Zeitpunkt bereits organbedrohende Ausmaße erreicht hatte. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. I zur Überzeugung des Senats fest. Dem Versicherten und der Klägerin waren das Ausmaß der Erkrankung und die hohe Lebensbedrohlichkeit auch bewusst. Wie der Zeuge J glaubhaft ausgesagt hat, hatte er den Versicherten und die Klägerin bereits im Mai 2008 darüber aufgeklärt, dass nur noch eine "palliative" (und keine ursächliche, heilende) Behandlung möglich sei, und sie auf die ungünstige Verlaufsprognose und die statistische Lebenserwartung hingewiesen. Auch die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, über die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Mai 2008 aufgeklärt worden zu sein. Damit korrespondiert, dass sie in dem dem Antrag beigefügten (ärztlich?) ausgefüllten Formblatt die entsprechende ausdrücklich vorgesehene Alternative nicht angekreuzt hat. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass glaubhaft, aber hier unbeachtlich ist, dass die Klägerin und der Versicherte auf eine Lebensdauer von mehr als einem Jahr gehofft haben mögen, dass ihnen eine solche als Möglichkeit ärztlich aufgezeigt worden ist und dass der konkrete (frühere) Tod für sie überraschend eingetreten ist.
37Gewichtige, für ein abweichendes wesentliches (weiteres) Motiv sprechende Umstände sind auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und der Zeugenaussagen nicht erwiesen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin und der Versicherte sich dauerhaft auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingerichtet hatten und erst zur Heirat entschlossen haben, nachdem ihnen das ganze Ausmaß der Erkrankung des Versicherten bekannt und bewusst geworden ist.
38Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auf das die Klägerin mit der Rentenantragstellung hingewiesen hat, ist vorliegend kein überzeugend gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11 = NZS 2013, 511; LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Einem Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt nämlich in der Regel die bewusste, freie Entscheidung zugrunde, nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen zu unterliegen, die für Eheleute gelten.
39Auch die langjährige Liebesbeziehung zwischen dem Versicherten und der Klägerin ist kein gewichtiger gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG. AaO; LSG BW. AaO). Entsprechend dem eigenen Vortrag der Klägerin sind sie und der Versicherte im Gegenteil davon ausgegangen, man könne sich auch lieben ohne zu heiraten. Die Klägerin behauptet gerade nicht, dass die Liebe erst mit der ungünstigen Prognose der Krankheit in einer Intensität entstanden sei, die den Entschluss zur Eheschließung ursächlich hervorgerufen hat. Im Gegenteil hatte nach ihren Angaben die Liebesbeziehung bereits zuvor langjährig bestanden, ohne ausreichender Grund für eine Heirat zu sein.
40Die von der der Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren aufgestellten Behauptung, die Hochzeit am 7.7.2008 habe stattgefunden, weil der Versicherte nicht im Rollstuhl habe heiraten wollen, scheidet als schlüssiges Motiv für die konkrete Eheschließung aus. Nach den Angaben der Klägerin ist dem Versicherten nach einer radiologischen Untersuchung am 29.5.2008 mitgeteilt worden, das Schlimmste, was ihm zustoßen könne, sei, dass er nach der Operation querschnittsgelähmt ist. Daraufhin habe er sich zur Hochzeit entschlossen, um stehend vor den Altar treten zu können. Die Operation am 1. Lendenwirbelkörper, die zu einer Querschnittslähmung hätte führen können, hatte jedoch bereits am 4.6.2008 stattgefunden. Unklar ist schon, ob die Klägerin und der Versicherte bereits vor dieser Operation das Aufgebot bestellt haben. In diesem Fall wäre nicht schlüssig, weshalb die beiden die nach Aussage der Klägerin vom Standesbeamten angebotene Möglichkeit, sie sofort zu trauen, nicht wahrgenommen, sondern einen Termin nach der Operation gewählt haben. Damit konnte der Befürchtung des Versicherten, im Rollstuhl heiraten zu müssen, nicht begegnet werden. Soweit das Aufgebot nach dem 4.6.2008 bestellt wurde, hatte sich die Gefahr der Querschnittslähmung aber für den Versicherten erkennbar nicht verwirklicht. Dann konnte die Gefahr der Querschnittslähmung nicht mehr Motiv für den Entschluss zur Heirat geblieben sein. Überdies taugte dieser Umstand nicht als wesentliches (!) Motiv für die Eheschließung, sondern allenfalls als Motiv für die Wahl des Zeitpunktes, d.h. bestenfalls als Anlass für die konkrete Eheschließung.
41Von der Richtigkeit der von der Klägerin erstmals im Januar 2012 vorgetragenen besonderen Umstandes, dass bereits vor Wiederauftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung im Oktober 2007 hinreichend konkrete Heiratspläne (für eine Hochzeit am 7.7.2007) bestanden hätten, konnte der Senat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit überzeugen. Selbst wenn aber für diesen Tag eine Heirat geplant gewesen sein sollte, stünde die schließlich am 7.7.2008 erfolgte Heirat erkennbar mit der früheren Planung in keinem unmittelbaren Zusammenhang und stellte insbesondere nicht die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Bekanntwerden des lebensbedrohenden Ausmaßes der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar.
42Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (Bay LSG, Urteile vom 23. Juli 2003, Az L 2 U 360/01, und vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11; LSG BW. AaO; LSG BW, Urteil vom 22.6.2010, Az L 11 R 1116/08; Hess VGH FamRZ 2004, 177; s auch die entsprechend abweichende Fallgestaltung in LSG NRW, Urteil vom 18.5.2009, Az L 3 R 115/08). Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Von der Klägerin wurde kein überzeugender Grund dafür genannt, warum der Versicherte und sie angesichts einer seit bereits vielen Jahren bestehenden Heiratsabsicht nicht bereits früher geheiratet haben. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Versicherte zunächst von einer Hochzeit abgesehen hat, weil seine Mutter, Schwester und Töchter dagegen waren, und der familiäre Druck nach dem Tod der Schwester (Anfang 2007) geringer geworden sei, überzeugt dies nicht. Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand könnte allenfalls eine - kurze - Verzögerung der Heirat erklären, nicht aber das langjährige Absehen von der Heirat (vgl LSG Hessen, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Hätten der Versicherte bereits früher ernsthafte Absichten gehabt, die Ehe einzugehen, hätte er die Angelegenheit mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinen Töchtern früher klären können. Dass dies nicht geschehen ist, spricht gegen ernsthafte Heiratsabsichten und für das Absehen von einer Heirat aus familiärer Rücksichtnahme.
43Allein auf Grundlage der Angaben der Klägerin konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass bereits für den 7.7.2007 die Eheschließung beabsichtigt war. Sie hat ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens geändert, angepasst und sich widersprochen. So bestanden Heiratsabsichten einmal ab 2003, ein anderes Mal ab 2005. Zunächst hat sie das Fehlen des Vertriebenenausweises als Grund für das Scheitern der Heiratspläne in 2007 angegeben, später hauptsächlich das Fehlen der Geburtsurkunde. Dazu variieren die Angaben, wann und bei wem nach der Geburtsurkunde gesucht wurde. Der Senat geht davon aus, dass in der Vergangenheit allenfalls vage Hochzeitspläne bestanden. So haben die Zeugen E und N ausgesagt, bereits im Jahr 2007 gefragt worden zu sein, ob sie bereit seien, als Trauzeugen zu fungieren. Allerdings wusste der Zeuge E - obwohl als Trauzeuge vorgesehen - nur, dass für irgendwann im Juli 2007 eine Hochzeit geplant war, hat sich aber nicht weiter darum gekümmert und irgendwann erfahren, dass wohl der Vertriebenenausweis gefehlt habe. Nähere Angaben hierzu konnte er nicht machen. Auch die ebenfalls als Trauzeugin vorgesehene Zeugin N, zu der ein enger Kontakt bestanden haben soll, konnte nur angeben, dass hinsichtlich einer Hochzeit immer "irgendetwas" dazwischen kam. Die Mutter des Versicherten wusste schließlich gar nichts von einer 2007 geplanten Heirat. Ob die Klägerin und der Versicherte tatsächlich den 7.7.2007 für den Tag ihrer Hochzeit fest ins Auge gefasst hatten, kann aber letztlich dahinstehen. Von einer konsequenten Verwirklichung von langjährigen Heiratsplänen kann selbst dann nicht die Rede sein, wenn als wahr unterstellt wird, dass bereits vor dem (Wieder-)Auftreten der Erkrankung der 7.7.2007 als Heiratstermin ins Auge gefasst war.
44Bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten für den 7.7.2007 fehlte es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung dieser Absichten. Nach den Angaben der Klägerin sei eine Hochzeit am 7.7.2007 allein daran gescheitert, dass der Versicherte nicht den Vertriebenenausweis A oder seine Geburtsurkunde vorlegen konnte. Das Fehlen dieser Urkunde war nach dem Vortrag der Klägerin entweder seit Ende des Jahres 2006 - zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte nach den Angaben der Klägerin erstmals bei seiner zwischenzeitlich verstorbenen Schwester Ulla nach dem Vorhandensein einer solchen Urkunde nachgefragt - oder spätestens seit März oder Mai 2007 - dem nach den widersprüchlichen Angaben der Klägerin Zeitpunkt der ersten Vorsprache vor dem Standesamt C - bekannt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Versicherte die Beschaffung einer dieser beiden Urkunden nicht konsequent verfolgt hat. Um eine Ersatzbeschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen hat sich der Versicherte gerade nicht konsequent bemüht. Nach dem gesamten Vortrag der Klägerin vermutete der Versicherte seine Geburtsurkunde bei seiner Mutter. Bei einer festen Heiratsabsicht bereits im Frühjahr 2007 hätte er die Urkunde von seiner Mutter noch rechtzeitig vor der geplanten Hochzeit im Juli 2007 beschaffen können. Aus Rücksicht auf seine Mutter, die nach Angaben der Klägerin gegen die Hochzeit war, ließ der Versicherte aber den vorgeblichen Wunschtermin für die Hochzeit verstreichen. Er soll zwar nach den nicht zu belegenden Angaben der Klägerin "irgendwann" "nach Schlesien" geschrieben haben. Wann er sich mit welchem Begehren an welche Stelle genau wandte, ist jedoch unklar. Die Unterlagen, die hierüber hätten Auskunft geben können, hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Sommer 2008 vernichtet. Um einen Ersatz des Vertriebenenausweis A (eine Kopie befindet sich sogar in den Verwaltungsakten der Beklagten) hat der Versicherte sich offenbar gar nicht bemüht. Auch die Beschaffung der Geburtsurkunde hat der Versicherte nicht konsequent verfolgt. Er hat sich nach dem Vortrag der Klägerin irgendwann an seine Mutter gewandt, die die Herausgabe der Geburtsurkunde für den Zweck einer Hochzeit jedoch verweigert habe. Die Mutter selbst hat hingegen als Zeugin ausgesagt, der Versicherte habe ihr zu keinem Zeitpunkt von Hochzeitsplänen für 2007 oder 2008 erzählt. Sie habe von der Hochzeit erst im Nachhinein erfahren. Wofür er die Geburtsurkunde, nach der er sie vorher gelegentlich gefragt habe, benötigt habe, sei ihr nicht bekannt. Die anderen Zeugen konnten zu den konkreten Bemühungen des Versicherten zur Beschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen keine näheren Angaben machen. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Versicherte entweder aus Rücksicht auf seine Mutter oder Familie von der Beschaffung der fehlenden Unterlagen absah. Damit fehlt es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses. Im Gegenteil kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte erst(mals) nach Kenntnis des drohenden tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung fest entschlossen war, die Klägerin zu heiraten. Auch nach den äußeren Umständen ist die in 2008 erfolgte Eheschließung nicht als Umsetzung der Pläne aus dem Jahr 2007 zu erkennen. Die Heirat im Jahr 2007 war nach den Angeben der Klägerin und der Zeugen E und N mit Trauzeugen und in Anwesenheit der Kinder des Versicherten und der Klägerin geplant. Die Hochzeit 2008 fand jedoch heimlich, ohne Gäste und ohne jede Feierlichkeit statt. Auch diese Umstände sprechen eher für eine "Versorgungsehe" (vgl Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11)
45Vom Vorliegen des von der Klägerin im April 2010 angegebenen Motivs, dem Versicherten Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben zu wollen und ihm zu verdeutlichen, für ihn da zu sein, ist der Senat nicht vollständig überzeugt, so dass unentschieden bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein (mindestens) gleichwertig neben der Versorgungsabsicht bestehendes Motiv gehandelt haben kann.
46Die Klägerin selbst hat dieses Motiv weder im Verwaltungsverfahren noch bei ihren persönlichen Anhörungen in mehreren Gerichtsterminen geäußert. Es findet sich nur (einmalig) im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 16.4.2010, in dem erstmals eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG vom 5.5.2009 (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5) erfolgt ist. Im Übrigen gilt auch hier der Einwand, dass der Versicherte den Eingriff im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ohne die befürchteten negativen Folgen überstanden hatte.
47Soweit die Klägerin vorgetragen hat, bei ihr könne schon deshalb keine Versorgungsabsicht vorgelegen haben, weil sie von einer Witwenrente vor dem ersten Gespräch mit der Bestatterin gar nicht gewusst habe, kann dahinstehen, ob dadurch (jedenfalls ihre) fehlende Versorgungsabsicht bewiesen würde. Denn die Zeugin T hat diese Behauptung nicht bestätigt. Sie hat vielmehr ausgesagt, sie habe die Klägerin im Trauergespräch auf die Möglichkeit hingewiesen, Hinterbliebenenversorgung zu beantragen, und sie auf deren Einwand, sie sei noch kein Jahr verheiratet, bestärkt, trotzdem einen entsprechenden Antrag zu stellen. Aus dieser Aussage ergibt, dass die Klägerin sehr wohl von einem Anspruch auf Witwenrente wusste und lediglich davon ausging, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht.
48Dass die Regelung des § 46 Abs 2a SGB VI mit Art 2 Abs 1, Art 3, Art 6 Abs 1 14 Abs 1 des Grundgesetzes in Einklang steht, hat das BSG bereits überzeugend ausgeführt (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 53/08 R = BSHE 103, 91ff). Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
50Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist (große) Witwenrente.
3Die 1955 geborene Klägerin war in zweiter Ehe mit dem 1949 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen B (B) E (fortan: Versicherter) verheiratet. Die erste Ehe der Klägerin wurde 1995, die erste Ehe des Versicherten 1996 geschieden. Die Klägerin und der Versicherte waren nach Angaben der Klägerin seit 1985 ein Paar und lebten seit 1994 in einer gemeinsamen Wohnung.
4Im Jahr 2003 wurde beim Versicherten ein Rektumkarzinom entfernt und ein künstlicher Darmausgang (anus praeter) angelegt. Anschließend erfolgte eine kombinierte Strahlen-/Chemotherapie. Im Oktober 2007 wurden progrediente Lymphknotenmetastasen entdeckt und eine (erneute) Chemotherapie eingeleitet. Im April 2008 wurde (trotz Therapie) eine Zunahme der Lymphknotenmetastasen, im Mai 2008 wurden Knochenmetastasen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der B-Kranken-Anstalt C (27.5.-11.6.2008) erfolgte wegen starker Rückenschmerzen am 4.6.2008 eine Operation (Vertebroplastie) des befallenen 1. Lendenwirbelkörpers.
5Am 7.7.2008 heirateten die Klägerin und der Versicherte.
6Nach am 6.8.2008 eingeleiteter palliativer systemischer Therapie und erneuter stationärer Aufnahme in der B-Kranken-Anstalt am 23.9.2008 verstarb der Versicherte dort am 20.10.2008.
7Am 23.10.2008 ging bei der Beklagten eine "Sterbefallmeldung" des Bestattungsinstituts T ein, am 30.10.2008 beantragte die Klägerin Witwenrente. Auf dem beigefügten Formblatt für Ehen, die weniger als 1 Jahr gedauert haben, ist keine der vorgegebenen Alternativen angekreuzt (insbesondere nicht die Alternative "Die tödlichen Folgen einer Krankheit waren bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten"), sondern handschriftlich unter "Andere Gründe" angegeben, beim Versicherten sei im Rahmen der Tumorerkrankung eine akute Verschlechterung eingetreten, an der er verstorben sei; der Patient und die jetzige Ehefrau (lebten) seit 14 Jahren in Lebensgemeinschaft. Die offenbar nicht von ihr selbst verfasste Erklärung (an der Seite befindet sich ein Stempel des Prof. Dr. med. C, B-Kranken-Anstalt) ist von der Klägerin unterschrieben.
8Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die unterjährige Ehedauer ab. Die von der Klägerin genannten Gründe seien nicht geeignet, die darauf basierende gesetzliche Vermutung einer sog. "Versorgungsehe" zu widerlegen (Bescheid vom 11.11.2008).
9Ihren Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere damit, dass der Versicherte mit seinem baldigen Ableben nicht habe rechnen müssen: Noch im September 2008 sei eine Operation im linken hinteren Halsdreieck erfolgt. Erst Anfang Oktober 2008 sei eine überraschende Verschlechterung eingetreten. Sie seien ca. eine Woche vor dem Tod darüber aufgeklärt worden, dass keine Therapie mehr möglich sei und keine Hoffnung mehr bestehe. Der konkrete Plan zur Eheschließung sei gefasst worden, nachdem ihnen der Arzt im Mai 2008 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte nach der geplanten Operation an der Wirbelsäule schlimmstenfalls damit rechnen müsse, im Rollstuhl zu sitzen. Er habe aber keinesfalls im Rollstuhl heiraten wollen.
10Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) der Beklagten in F wertete Behandlungsberichte der B-Kranken-Anstalt (von Prof. Dr. C und dem Arzt J) aus. Danach sei spätestens ab 5.6.2008 von einem progredienten Verlauf mit tendenziell infauster Prognose auszugehen. Ein kurativer Therapieansatz sei offensichtlich nicht mehr möglich gewesen. Es habe kein "plötzlicher unvorhersehbarer Tod" vorgelegen. Die tödlichen Folgen seien bei der Eheschließung am 7.7.2008 vorhersehbar gewesen (Stellungnahme der Internisten V und Dr. X vom 13.5.2009). Dem folgend wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.7.2009).
11Mit ihrer noch im Juli 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin weiter Witwenrente begehrt. Zur Begründung hat sie zunächst bekräftigt, dass Anlass für den Heiratsentschluss die Furcht des Versicherten vor einer Querschnittslähmung gewesen sei. Später hat sie vorgetragen, dass auch zuvor bereits Heiratspläne bestanden haben, diese jedoch wegen Todesfällen in der Familie zurückgestellt worden seien. Außerdem habe sie den Versicherten unterstützen, ihm Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben und ihm verdeutlichen wollen, dass sie für ihn da sei. In einem Erörterungstermin im Januar 2012 hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt: Im Mai 2007 sei die Eheschließung für den 7.7.2007 geplant gewesen. Bei der Vorsprache beim Standesamt hätte jedoch zunächst der Vertriebenenausweis des Versicherten gefehlt. Wegen (zwei) Todesfällen in der Familie sei die Hochzeit dann verschoben worden.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns B E nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat ihre Entscheidung weiter für richtig gehalten.
17Die vom Sozialgericht (SG) als Sachverständige eingeschalteten Fachärzte - Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. K und - auf Antrag der Klägerin - Facharzt für Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie Dr. I - urteilten, objektiv sei zum Zeitpunkt der Eheschließung von einer mittleren Lebenserwartung von weniger als einem Jahr auszugehen gewesen (Gutachten Prof. Dr. K vom 19.2.2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 4.4.2011; Gutachten Dr. I vom 7.12.2010) Anschließend hat das SG den behandelnden Krankenhausarzt J (Klinik für Hämatologie und Onkologie der B-Kranken-Anstalt) und den Schwager der Klägerin E als Zeugen gehört.
18Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe nicht den vollen Beweis geführt, dass die gesetzliche Vermutung einer "Versorgungsehe" aufgrund besonderer objektiver Umstände des Einzelfalls widerlegt sei (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 8.2.2013, der Klägerin zugestellt am 21.2.2013).
19Dagegen hat die Klägerin am 14.3.2003 Berufung eingelegt: Sie habe bei der Heirat an eine Witwenrente nicht gedacht. Erst die Bestatterin T habe sie darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch bestehen könne. Der Heiratsentschluss 2007 sei noch in Unkenntnis des Rezidivs gefasst worden. Die Eheschließung am 7.7.2007 sei nur am Fehlen der Papiere (Vertriebenenausweis/Geburtsurkunde) gescheitert.
20Die Klägerin beantragt,
21das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 zu verurteilen, ihr große Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
25Der Senat hat in einem Erörterungstermin die Base der Klägerin N und ihren bereits erstinstanzlich gehörten Schwager E und in der mündlichen Verhandlung die Mutter des Versicherten E, seinen Bruder D E und die Bestatterin T als Zeugen gehört.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 11.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.7.2009 nicht beschwert, § 54 Abs 2 S 1, 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf große Witwerrente hat.
29Nach § 46 Abs 2 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente ua, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Versicherte hatte am 20.10.2008 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet. Schließlich war sie zu diesem Zeitpunkt die Witwe des Versicherten.
30Zu Recht hält die Beklagte dem Anspruch auf großen Witwenrente jedoch den Einwand der unterjährigen Ehedauer entgegen, § 46 Abs 2a SGB VI (in Kraft seit dem 1.1.2002). Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
31Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich (nur) vom 7.7. bis zum 20.10.2008.
32Die aus dieser unterjährigen Ehedauer kraft Gesetzes folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ist vorliegend nicht widerlegt. Zur Überzeugung des Senats sind keine besonderen Umstände erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen lassen oder mindestens (negativ abgrenzend) eine Vorsorgungsabsicht als wesentliche (Mit-)Ursache für die Heirat ausschließen. Dies gilt selbst dann, wenn man die Angaben der Klägerin dort, wo weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, als wahr zugrundelegte.
33Was unter den "besonderen Umständen" des Falles im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Vorschrift. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch, vormals § 594 RVO) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes) nachgebildet ist (vgl BT-Drucks 14/4595 S 44; s auch die inhaltsgleiche Norm des § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 1 des Beamtenversorgungsgesetzes), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Aktenzeichen (Az) B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5 mwN). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG. AaO; BSGE 35, 272ff = SozR 2 zu § 594 RVO; BSGE 60, 204ff = SozR 3100 § 38 Nr 5). Maßgebend sind die Beweggründe beider Ehegatten, wobei die Annahme einer "Versorgungsehe" nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Unterschiedliche Beweggründe sind in der Gesamtbetrachtung auch dann als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw des Zweckes der Heirat darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme eine Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würden. Allerdings sind von dem hinterbliebenen Ehegatten glaubhaft behauptete innere Umstände für die Heirat nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 = SGb 2010, 412f; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11).
34Im Fall der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI regelmäßig nicht erfüllt (BSG. AaO; Hess LSG, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht (vollständig) ausgeschlossen, dass die Eheschließung gleichwohl (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. In einem solchen Fall müssen allerdings bei der Gesamtbewertung diejenigen besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung steigt nämlich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher - vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender - "besonderer Umstände", (BSG. AaO; BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az B 13 R 134/08 R = SGb 2010, 412f).
35Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert gemäß § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl BSG Urteil vom 03.09.1986. AaO). Dieser Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder doch zumindest einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteil vom 28.6.2000, Az B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 §15 Nr 3 mwN). Wenn die danach erforderliche richterliche Überzeugung nicht vorliegt, treffen nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen denjenigen, der aus der Tatsache einen Anspruch begründen will. Das ist vorliegend die Klägerin, da sie sich auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung beruft (BSG. AaO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. SGG. Kommentar. 10. Aufl. 2012, § 118 RdNr 6 mwN).
36Der Versicherte litt im Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen würde. Die Lebenserwartung des Versicherten lag prognostisch im Zeitpunkt der Eheschließung unter einem Jahr, weil die Tumorerkrankung wegen des Befalls von Rückenmark, Leber, Niere und Darm zu diesem Zeitpunkt bereits organbedrohende Ausmaße erreicht hatte. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die Sachverständigen Prof. Dr. K und Dr. I zur Überzeugung des Senats fest. Dem Versicherten und der Klägerin waren das Ausmaß der Erkrankung und die hohe Lebensbedrohlichkeit auch bewusst. Wie der Zeuge J glaubhaft ausgesagt hat, hatte er den Versicherten und die Klägerin bereits im Mai 2008 darüber aufgeklärt, dass nur noch eine "palliative" (und keine ursächliche, heilende) Behandlung möglich sei, und sie auf die ungünstige Verlaufsprognose und die statistische Lebenserwartung hingewiesen. Auch die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, über die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Mai 2008 aufgeklärt worden zu sein. Damit korrespondiert, dass sie in dem dem Antrag beigefügten (ärztlich?) ausgefüllten Formblatt die entsprechende ausdrücklich vorgesehene Alternative nicht angekreuzt hat. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass glaubhaft, aber hier unbeachtlich ist, dass die Klägerin und der Versicherte auf eine Lebensdauer von mehr als einem Jahr gehofft haben mögen, dass ihnen eine solche als Möglichkeit ärztlich aufgezeigt worden ist und dass der konkrete (frühere) Tod für sie überraschend eingetreten ist.
37Gewichtige, für ein abweichendes wesentliches (weiteres) Motiv sprechende Umstände sind auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und der Zeugenaussagen nicht erwiesen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin und der Versicherte sich dauerhaft auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingerichtet hatten und erst zur Heirat entschlossen haben, nachdem ihnen das ganze Ausmaß der Erkrankung des Versicherten bekannt und bewusst geworden ist.
38Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, auf das die Klägerin mit der Rentenantragstellung hingewiesen hat, ist vorliegend kein überzeugend gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11 = NZS 2013, 511; LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Einem Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt nämlich in der Regel die bewusste, freie Entscheidung zugrunde, nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen zu unterliegen, die für Eheleute gelten.
39Auch die langjährige Liebesbeziehung zwischen dem Versicherten und der Klägerin ist kein gewichtiger gegen eine "Versorgungsehe" sprechender Umstand (so auch: Bay LSG. AaO; LSG BW. AaO). Entsprechend dem eigenen Vortrag der Klägerin sind sie und der Versicherte im Gegenteil davon ausgegangen, man könne sich auch lieben ohne zu heiraten. Die Klägerin behauptet gerade nicht, dass die Liebe erst mit der ungünstigen Prognose der Krankheit in einer Intensität entstanden sei, die den Entschluss zur Eheschließung ursächlich hervorgerufen hat. Im Gegenteil hatte nach ihren Angaben die Liebesbeziehung bereits zuvor langjährig bestanden, ohne ausreichender Grund für eine Heirat zu sein.
40Die von der der Klägerin erstmals im Widerspruchsverfahren aufgestellten Behauptung, die Hochzeit am 7.7.2008 habe stattgefunden, weil der Versicherte nicht im Rollstuhl habe heiraten wollen, scheidet als schlüssiges Motiv für die konkrete Eheschließung aus. Nach den Angaben der Klägerin ist dem Versicherten nach einer radiologischen Untersuchung am 29.5.2008 mitgeteilt worden, das Schlimmste, was ihm zustoßen könne, sei, dass er nach der Operation querschnittsgelähmt ist. Daraufhin habe er sich zur Hochzeit entschlossen, um stehend vor den Altar treten zu können. Die Operation am 1. Lendenwirbelkörper, die zu einer Querschnittslähmung hätte führen können, hatte jedoch bereits am 4.6.2008 stattgefunden. Unklar ist schon, ob die Klägerin und der Versicherte bereits vor dieser Operation das Aufgebot bestellt haben. In diesem Fall wäre nicht schlüssig, weshalb die beiden die nach Aussage der Klägerin vom Standesbeamten angebotene Möglichkeit, sie sofort zu trauen, nicht wahrgenommen, sondern einen Termin nach der Operation gewählt haben. Damit konnte der Befürchtung des Versicherten, im Rollstuhl heiraten zu müssen, nicht begegnet werden. Soweit das Aufgebot nach dem 4.6.2008 bestellt wurde, hatte sich die Gefahr der Querschnittslähmung aber für den Versicherten erkennbar nicht verwirklicht. Dann konnte die Gefahr der Querschnittslähmung nicht mehr Motiv für den Entschluss zur Heirat geblieben sein. Überdies taugte dieser Umstand nicht als wesentliches (!) Motiv für die Eheschließung, sondern allenfalls als Motiv für die Wahl des Zeitpunktes, d.h. bestenfalls als Anlass für die konkrete Eheschließung.
41Von der Richtigkeit der von der Klägerin erstmals im Januar 2012 vorgetragenen besonderen Umstandes, dass bereits vor Wiederauftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung im Oktober 2007 hinreichend konkrete Heiratspläne (für eine Hochzeit am 7.7.2007) bestanden hätten, konnte der Senat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit überzeugen. Selbst wenn aber für diesen Tag eine Heirat geplant gewesen sein sollte, stünde die schließlich am 7.7.2008 erfolgte Heirat erkennbar mit der früheren Planung in keinem unmittelbaren Zusammenhang und stellte insbesondere nicht die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Bekanntwerden des lebensbedrohenden Ausmaßes der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar.
42Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (Bay LSG, Urteile vom 23. Juli 2003, Az L 2 U 360/01, und vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11; LSG BW. AaO; LSG BW, Urteil vom 22.6.2010, Az L 11 R 1116/08; Hess VGH FamRZ 2004, 177; s auch die entsprechend abweichende Fallgestaltung in LSG NRW, Urteil vom 18.5.2009, Az L 3 R 115/08). Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (LSG BW, Urteil vom 16.10.2012, Az L 11 R 392/11= FamFR 2013, 65). Von der Klägerin wurde kein überzeugender Grund dafür genannt, warum der Versicherte und sie angesichts einer seit bereits vielen Jahren bestehenden Heiratsabsicht nicht bereits früher geheiratet haben. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Versicherte zunächst von einer Hochzeit abgesehen hat, weil seine Mutter, Schwester und Töchter dagegen waren, und der familiäre Druck nach dem Tod der Schwester (Anfang 2007) geringer geworden sei, überzeugt dies nicht. Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand könnte allenfalls eine - kurze - Verzögerung der Heirat erklären, nicht aber das langjährige Absehen von der Heirat (vgl LSG Hessen, Urteil vom 16.11.2011, Az L 5 R 320/10). Hätten der Versicherte bereits früher ernsthafte Absichten gehabt, die Ehe einzugehen, hätte er die Angelegenheit mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinen Töchtern früher klären können. Dass dies nicht geschehen ist, spricht gegen ernsthafte Heiratsabsichten und für das Absehen von einer Heirat aus familiärer Rücksichtnahme.
43Allein auf Grundlage der Angaben der Klägerin konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass bereits für den 7.7.2007 die Eheschließung beabsichtigt war. Sie hat ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens geändert, angepasst und sich widersprochen. So bestanden Heiratsabsichten einmal ab 2003, ein anderes Mal ab 2005. Zunächst hat sie das Fehlen des Vertriebenenausweises als Grund für das Scheitern der Heiratspläne in 2007 angegeben, später hauptsächlich das Fehlen der Geburtsurkunde. Dazu variieren die Angaben, wann und bei wem nach der Geburtsurkunde gesucht wurde. Der Senat geht davon aus, dass in der Vergangenheit allenfalls vage Hochzeitspläne bestanden. So haben die Zeugen E und N ausgesagt, bereits im Jahr 2007 gefragt worden zu sein, ob sie bereit seien, als Trauzeugen zu fungieren. Allerdings wusste der Zeuge E - obwohl als Trauzeuge vorgesehen - nur, dass für irgendwann im Juli 2007 eine Hochzeit geplant war, hat sich aber nicht weiter darum gekümmert und irgendwann erfahren, dass wohl der Vertriebenenausweis gefehlt habe. Nähere Angaben hierzu konnte er nicht machen. Auch die ebenfalls als Trauzeugin vorgesehene Zeugin N, zu der ein enger Kontakt bestanden haben soll, konnte nur angeben, dass hinsichtlich einer Hochzeit immer "irgendetwas" dazwischen kam. Die Mutter des Versicherten wusste schließlich gar nichts von einer 2007 geplanten Heirat. Ob die Klägerin und der Versicherte tatsächlich den 7.7.2007 für den Tag ihrer Hochzeit fest ins Auge gefasst hatten, kann aber letztlich dahinstehen. Von einer konsequenten Verwirklichung von langjährigen Heiratsplänen kann selbst dann nicht die Rede sein, wenn als wahr unterstellt wird, dass bereits vor dem (Wieder-)Auftreten der Erkrankung der 7.7.2007 als Heiratstermin ins Auge gefasst war.
44Bei Annahme hinreichend konkreter Heiratsabsichten für den 7.7.2007 fehlte es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung dieser Absichten. Nach den Angaben der Klägerin sei eine Hochzeit am 7.7.2007 allein daran gescheitert, dass der Versicherte nicht den Vertriebenenausweis A oder seine Geburtsurkunde vorlegen konnte. Das Fehlen dieser Urkunde war nach dem Vortrag der Klägerin entweder seit Ende des Jahres 2006 - zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte nach den Angaben der Klägerin erstmals bei seiner zwischenzeitlich verstorbenen Schwester Ulla nach dem Vorhandensein einer solchen Urkunde nachgefragt - oder spätestens seit März oder Mai 2007 - dem nach den widersprüchlichen Angaben der Klägerin Zeitpunkt der ersten Vorsprache vor dem Standesamt C - bekannt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Versicherte die Beschaffung einer dieser beiden Urkunden nicht konsequent verfolgt hat. Um eine Ersatzbeschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen hat sich der Versicherte gerade nicht konsequent bemüht. Nach dem gesamten Vortrag der Klägerin vermutete der Versicherte seine Geburtsurkunde bei seiner Mutter. Bei einer festen Heiratsabsicht bereits im Frühjahr 2007 hätte er die Urkunde von seiner Mutter noch rechtzeitig vor der geplanten Hochzeit im Juli 2007 beschaffen können. Aus Rücksicht auf seine Mutter, die nach Angaben der Klägerin gegen die Hochzeit war, ließ der Versicherte aber den vorgeblichen Wunschtermin für die Hochzeit verstreichen. Er soll zwar nach den nicht zu belegenden Angaben der Klägerin "irgendwann" "nach Schlesien" geschrieben haben. Wann er sich mit welchem Begehren an welche Stelle genau wandte, ist jedoch unklar. Die Unterlagen, die hierüber hätten Auskunft geben können, hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Sommer 2008 vernichtet. Um einen Ersatz des Vertriebenenausweis A (eine Kopie befindet sich sogar in den Verwaltungsakten der Beklagten) hat der Versicherte sich offenbar gar nicht bemüht. Auch die Beschaffung der Geburtsurkunde hat der Versicherte nicht konsequent verfolgt. Er hat sich nach dem Vortrag der Klägerin irgendwann an seine Mutter gewandt, die die Herausgabe der Geburtsurkunde für den Zweck einer Hochzeit jedoch verweigert habe. Die Mutter selbst hat hingegen als Zeugin ausgesagt, der Versicherte habe ihr zu keinem Zeitpunkt von Hochzeitsplänen für 2007 oder 2008 erzählt. Sie habe von der Hochzeit erst im Nachhinein erfahren. Wofür er die Geburtsurkunde, nach der er sie vorher gelegentlich gefragt habe, benötigt habe, sei ihr nicht bekannt. Die anderen Zeugen konnten zu den konkreten Bemühungen des Versicherten zur Beschaffung der für die Aufgebotsbestellung erforderlichen Unterlagen keine näheren Angaben machen. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Versicherte entweder aus Rücksicht auf seine Mutter oder Familie von der Beschaffung der fehlenden Unterlagen absah. Damit fehlt es jedenfalls an einer konsequenten Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter einer Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses. Im Gegenteil kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte erst(mals) nach Kenntnis des drohenden tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung fest entschlossen war, die Klägerin zu heiraten. Auch nach den äußeren Umständen ist die in 2008 erfolgte Eheschließung nicht als Umsetzung der Pläne aus dem Jahr 2007 zu erkennen. Die Heirat im Jahr 2007 war nach den Angeben der Klägerin und der Zeugen E und N mit Trauzeugen und in Anwesenheit der Kinder des Versicherten und der Klägerin geplant. Die Hochzeit 2008 fand jedoch heimlich, ohne Gäste und ohne jede Feierlichkeit statt. Auch diese Umstände sprechen eher für eine "Versorgungsehe" (vgl Bay LSG, Urteil vom 20.2.2013, Az L 1 R 304/11)
45Vom Vorliegen des von der Klägerin im April 2010 angegebenen Motivs, dem Versicherten Halt, Kraft und Sicherheit vor dem Eingriff von Juni 2008 geben zu wollen und ihm zu verdeutlichen, für ihn da zu sein, ist der Senat nicht vollständig überzeugt, so dass unentschieden bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein (mindestens) gleichwertig neben der Versorgungsabsicht bestehendes Motiv gehandelt haben kann.
46Die Klägerin selbst hat dieses Motiv weder im Verwaltungsverfahren noch bei ihren persönlichen Anhörungen in mehreren Gerichtsterminen geäußert. Es findet sich nur (einmalig) im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 16.4.2010, in dem erstmals eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG vom 5.5.2009 (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 55/08 R = BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 5) erfolgt ist. Im Übrigen gilt auch hier der Einwand, dass der Versicherte den Eingriff im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ohne die befürchteten negativen Folgen überstanden hatte.
47Soweit die Klägerin vorgetragen hat, bei ihr könne schon deshalb keine Versorgungsabsicht vorgelegen haben, weil sie von einer Witwenrente vor dem ersten Gespräch mit der Bestatterin gar nicht gewusst habe, kann dahinstehen, ob dadurch (jedenfalls ihre) fehlende Versorgungsabsicht bewiesen würde. Denn die Zeugin T hat diese Behauptung nicht bestätigt. Sie hat vielmehr ausgesagt, sie habe die Klägerin im Trauergespräch auf die Möglichkeit hingewiesen, Hinterbliebenenversorgung zu beantragen, und sie auf deren Einwand, sie sei noch kein Jahr verheiratet, bestärkt, trotzdem einen entsprechenden Antrag zu stellen. Aus dieser Aussage ergibt, dass die Klägerin sehr wohl von einem Anspruch auf Witwenrente wusste und lediglich davon ausging, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht.
48Dass die Regelung des § 46 Abs 2a SGB VI mit Art 2 Abs 1, Art 3, Art 6 Abs 1 14 Abs 1 des Grundgesetzes in Einklang steht, hat das BSG bereits überzeugend ausgeführt (BSG, Urteil vom 5.5.2009, Az B 13 R 53/08 R = BSHE 103, 91ff). Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
50Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.