Landessozialgericht NRW Beschluss, 20. Feb. 2015 - L 15 KR 376/14 B
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2014 geändert. Die Vergütung der Beschwerdeführerin für das Gutachten vom 03.04.2014 wird auf 2.475,80 Euro festgesetzt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3In dem Rechtsstreit, der die Versorgung mit Inkontinenzartikeln als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zum Gegenstand hatte, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der Beweisanordnung des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.08.2013 das Sachverständigengutachten vom 03.04.2014 erstattet. Mit Schreiben vom 04.04.2014 stellte sie unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100,00 Euro nach der Honorargruppe M 3 folgende Vergütung in Rechnung:
4Aktenstudium 4 Stunden 400,00 Euro Fahrtzeit 1,3 Stunden 130,00 Euro Reisekosten 116 km x 0,30 Euro 34,80 Euro Begutachtung (Hausbesuch) 1,5 Stunde 150,00 Euro Erstellen des Gutachtens 28 Stunden 2800,00 Euro Diktat und Korrektur 5, 7 Stunden 570,00 " Schreibgebühr 57.731 Anschläge 51,30 Euro Porto 6,90 Euro MWSt 787,17 "Euro Gesamtsumme 4.930,17 Euro
5Mit Schreiben vom 15.04.2014 hat der Kostenbeamte den Rechnungsbetrag mit 1.539,75 Euro festgestellt und dabei den Stundensatz nach der Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) sowie die folgende Berechnung der Zeitanteile zugrunde gelegt:
6Aktenstudium 4 Stunden Fahrtzeit 1,3 Stunden Begutachtung (Hausbesuch) 1,5 Stunden Erstellen des Gutachtens 3 Stunden Diktat und Korrektur 5,8 Stunden Summe: 15,6 Stunden 1.200,00 Euro Schreibgebühr 57.731 Anschläge 52,20 Euro Reisekosten 116 km x 0,30 Euro 34,80 Euro Porto 6,90 Euro MWSt 245,85 Euro Gesamtsumme 1.539,75 Euro
7Hiergegen hat die Beschwerdegegnerin Erinnerung eingelegt und richterliche Festsetzung beantragt, mit der sie sich gegen die Reduzierung des Stundensatzes für die Abfassung des Gutachtens und die Beurteilung der Beweisfragen sowie gegen die Zuordnung der Honorargruppe M 2 wendet.
8Mit Beschluss vom 02.06.2014 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Vergütung für das Gutachten auf 1.539,75 Euro festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens sei gerechtfertigt. Die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 sei nicht gerechtfertigt, weil es sich um kein Zusammenhangsgutachten handele. Gegen den am 04.06.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.06.2011 eingegangene Beschwerde, zu deren Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe umfangreiche Recherchen zu den in Betracht kommenden Inkontinenzprodukten sowie zu der erforderlichen Anzahl von Windeln pro Tag durchführen müssen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 02.07.2014).
9Der Beschwerdegegner hat einen Zeitanteil von 14 Stunden für den Arbeitsschritt der Beurteilung der Beweisfragen und die Zuordnung zur Honorargruppe M2 für gerechtfertigt erachtet. Er hat ebenso wie die Beschwerdeführerin auf den Beschluss des zuständigen Beschwerdesenats vom 26.08.2011 (L 15 KR 423/11 B) Bezug genommen.
10II.
11Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
12Nach den hier maßgeblichen Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Wieviel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und der Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (Ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, zuletzt Beschlüsse vom 06.05.2013 - L 15 SB 40/13 B und vom 28.10.2014 - L 15 P 44/14 B).
13Der Zeitaufwand für die Abfassung des Gutachtens und die Beurteilung der Beweisfragen ist mit 14 Stunden in Ansatz zu bringen. Dieser Zeitaufwand ist nicht schematisch nach der Seitenzahl des Gutachtens festzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (Beschlüsse des Senats vom 9. 10. 1e99 - L 4 B 9/99 -, vom 30.11.2007 - L 4 B 18/07 und vom 24.09.2008 - L 4 B 9/08). Denn dieser Arbeitsschritt umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und der näheren Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seiner Entscheidung begründen zu können. Dazu gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde, einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anders lautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Meinungen. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfrage sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten. Einen gewissen Anhaltspunkt für die Einschätzung des Zeitaufwandes für diesen Arbeitsschritt ergibt sich der Umfang des Abschnitts, in dem sich der Beschwerdegegner mit der Auswertung der vorgefundenen Befunde und Diagnosen befasst sowie die nachfolgende Herleitung der Beantwortung der Beweisfragen. Vorliegend kommt der von der Beschwerdeführerin angegebene Zeitaufwand für Recherchen, nämlich für Internetrecherchen, für die Besuche bei einem Sanitärfachgeschäft und einer Apotheke sowie ein Hausbesuch hinzu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Zeitaufwand für Recherchen zum Kenntnisstand in dem von der Sachverständigen vertretenen Fachgebiet nicht gesondert berücksichtigungsfähig ist. Denn es ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlich befähigter Sachverständiger diesen Kenntnisstand ständig vorhält. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden für die körperliche Untersuchung der Klägerin in dem vorangehenden Arbeitsschritt berücksichtigt wird. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es gerechtfertigt, den Zeitaufwand, den ein durchschnittlich befähigter Sachverständigen für diesen Arbeitsschritt aufwenden muss, mit 14 Stunden einzuschätzen. Ein größerer Zeitaufwand wird auch aus den Ausführungen auf den Seiten 15 - 30 des Gutachtens nicht erkennbar. Danach hat die Beschwerdegegnerin die aus den Datenblättern der Inkontinenzprodukte und aufgrund Inaugenscheinnahme ersichtlichen Eigenschaften der Produkte und die besonderen Gegebenheiten aufgrund des körperlichen und geistigen Gesundheitszustandes der Klägerin beurteilt und auf dieser Basis die Beweisfragen des Gerichts beantwortet.
14Der Honorarsatz ist nach der Honorargruppe M 2 auf 75,- Euro festzusetzen. Die Zuordnung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG, in der die einzelnen in § 9 Absatz 1 S. 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen näher definiert sind. Die dort normierten Voraussetzungen für die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 liegen nicht vor. Die Abgrenzung zwischen der hier zugrundezulegenden Honorargruppe M 2 und der Honorargruppe M 3 nimmt der Senat vor an hand des jeweils der Honorargruppe zugeordneten Wortlautes, der bei der Honorargruppe M 2 auf einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und bei der Honorargruppe M 3 auf einen hohen Schwierigkeitsgrad abstellt. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein. Beispielhaft werden Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität genannt, die neben der beschreibenden Ist-Zustands-Begutachtung die sozialmedizin ische Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt insgesamt und/oder für bestimmte Erwerbstätigkeiten unter Berücksichtigung der daraus erwachsenden Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfordern. Die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 soll nach dem Wortlaut die Begutachtung spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder der Beurteilung der Prognose und/oder der Beurteilung strittiger Kausalfragen vorbehalten sein. Beispielhaft. werden Gutachten zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten genannt.
15Einen Schwierigkeitsgrad, der die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 rechtfertigen würde, hat das Gutachten der Beschwerdegegnerin nicht zu bewältigen. Vielmehr hatte sie eine Zustandsbegutachtung durchzuführen, bei der die körperliche Verfassung und die geistigen und körperlichen Behinderungen der Klägerin zu beurteilen und die in Betracht kommenden Inkontinenzprodukte auf ihre Eignung einzuschätzen waren. Ein besonders hoher Schwierigkeitsgrad der gutachterlich zu klärenden Fragen lässt sich danach nicht feststellen. Daher ist die Vergütung folgendermaßen festzusetzen:
16Aktenstudium 4 Stunden Fahrtzeit 1,3 Stunden Begutachtung (Hausbesuch) 1,5 Stunden Erstellen des Gutachtens 14 Stunden Diktat und Korrektur. 5,7 Stunden Summe: 26,5 Stunden x 75 Euro 1987,50 Euro Schreibgebühr 57.731 Anschläge 51,30 Euro Reisekosten 116 km x 0,30 Euro 34,80 Euro Porto 6,90 Euro Summe: 2080,50 Euro MWSt 395,30 Euro Gesamtsumme 2475,80 Euro
17Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG).
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(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.