Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Okt. 2015 - L 11 KA 39/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung.
3Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum mit den Fachrichtungen radiologische Diagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin, das in X zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und dem Fachärzte für Radiologie, Fachärzte für Diagnostische Radiologie, Fachärzte für Nuklearmedizin, Fachärzte für Neuroradiologie und Fachärzte für Strahlentherapie angehören.
4Im Dezember 2010 übersandten die Klägerin bzw. die B Überörtliche Gemeinschaftspraxis für Pneumologie, Allergologie, Schlafmedizin Dres. U und Kollegen, X, (im Folgenden: B) der Beklagten einen zwischen der B und der Klägerin geschlossenen "Vertrag zur Erbringung gerätebezogener Leistungen gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä bzw. 14 Abs. 2 AEKV-Ä" vom 15.09.2010 zur Überprüfung. Nach dessen Vorbemerkung kooperieren die Vertragsbeteiligten im vertragsärztlichen Bereich beim konventionellen Röntgen des Thorax als Leistungserbringergemeinschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Die Klägerin übernimmt die Verpflichtung, an einem Standort der B auf ihre Kosten einen Bucky-Arbeitsplatz mit Rasterwandgerät und digitalen Speicherfolien sowie eine DICOM-Worklist zu installieren und auf ihre Kosten deren einwandfreie Funktion sicherstellen (§ 2 Abs. 2, 3 des Vertrages). Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages übernehmen die Ärzte von B, die über die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 11 BMV-Ä bzw. § 39 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) für konventionelles Thorax-Röntgen verfügen, unter Einsatz des dazu qualifizierten eigenen nichtärztlichen Personals die Indikationsstellung, Aufklärung und technische Untersuchungsleistung sowie deren ärztliche Überwachung. § 2 Abs. 1 des Vertrages sieht vor, dass die Klägerin nach Überweisung der Ärzte von B von dem Thorax-Röntgen bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung die Befundung, die Befundmitteilung und die Archivierung der Patientenunterlagen übernimmt und die Gesamtleistungen bei der Beklagten abrechnet. Letztere Regelung wiederholt § 4 Abs. 1 des Vertrages, nach dem die Klägerin die Gesamtleistung gegenüber der Beklagten selbständig und auf eigenes Risiko abrechnet.
5Unter dem 12.01.2011 wies die Beklagte die Klägerin und die B daraufhin, dass sich nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä Vertragsärzte bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung mit der Maßgabe zusammenschließen könnten, dass die ärztlichen Untersuchungsleistungen nach fachlicher Weisung durch einen der beteiligten Ärzte persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschäftigten angestellten Arzt erbracht würden. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen seien die Leistungen persönliche Leistungen des jeweils anweisenden Arztes, der an der Leistungserbringergemeinschaft beteiligt sei. Davon ausgehend bedürfe § 3 Abs. 1 des vorgelegten Vertrages der Modifikation. Die abzurechnende Leistung müsse persönlich in der Praxis der Klägerin oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch die Klägerin oder durch einen gemeinschaftlich beschäftigten Arzt erbracht werden.
6Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, weder aus dem Wortlaut der §§ 15 Abs. 3 BMV-Ä / 14 Abs. 2 EKV-Ä, §§ 24 BMV-Ä / 27 EKV-Ä noch aus deren Sinn und Zweck ergebe sich die Unzulässigkeit der vorgesehenen Überweisungen von Patienten durch B an sie. Dies sei auch sinnvoll und erforderlich. Die Fachnähe gebiete eine Befundung durch Radiologen, die auch die ärztliche Verantwortung trügen. Darüber hinaus werde den Patienten der zusätzliche Weg zu der radiologischen Praxis erspart.
7Die Beklagte, die bei ihrer Auffassung verblieb (Schreiben vom 02.03.2011), dass eine förmliche Überweisung zu Abrechnungszwecken nicht in Betracht komme, holte eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ein. Diese teilte mit Schreiben vom 18.07.2011 mit, die Thoraxröntgenaufnahme sei nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä die persönliche Leistung des anweisenden Arztes der B, der die Röntgenaufnahme dementsprechend zu berechnen habe. Daran ändere auch nichts, dass die Befundung durch die Klägerin erfolge. Diese sei dem anweisenden Arzt der B als persönliche Leistung zuzurechnen. Die für die Abrechnung der Thoraxröntgenaufnahme notwendige vollständige Erbringung der Leistungsinhalte der Gebührenposition sei dem anweisenden Arzt zurechnen, eine Abrechnung durch die Klägerin sei nicht möglich.
8Mit Bescheid vom 03.01.2012 berichtigte die Beklagte die Abrechnung der Klägerin für das Quartal III/2011. Gegenstand der Berichtigung waren 530 Überweisungen der B. Zur Begründung der Entscheidung führte die Beklagte aus, nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä bzw. § 14 Abs. 2 EKV-Ä könnten gemeinschaftlich erbrachte Leistungen nur dem anweisenden Arzt als persönliche Leistung zugeordnet werden. Innerhalb einer Leistungserbringergemeinschaft sei es weder erforderlich noch zulässig, Überweisungen nach § 24 BMV-Ä bzw. § 27 EKV-Ä auszustellen.
9Mit ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, die Berichtigung beziehe sich auf Leistungen im Rahmen des Thorax-Röntgens, die sie aufgrund von Überweisungen der B abgerechnet habe. Dies entspreche dem mit der B geschlossenen Vertrag zur Erbringung gerätebezogener Leistungen. Es treffe zu, dass die im Rahmen der Leistungserbringergemeinschaft gemeinsam erbrachten Leistungen als persönliche Leistung des jeweils anweisenden Arztes anzusehen seien. Dass in diesem Zusammenhang Überweisungen unzulässig seien, ergebe sich aber weder aus dem Wortlaut der §§ 15 Abs. 3 BMV-Ä, 14 Abs. 2 EKV-Ä noch aus deren Sinn und Zweck.
10Die Beklagte wies den Widerspruch ebenso wie den Widerspruch der Klägerin gegen den gleichlautenden Berichtigungsbescheid vom 12.09.2011 für das Quartal II/2011 mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2012 u.a. mit der Begründung zurück, § 15 Abs. 3 BMV-Ä und § 14 Abs. 2 EKV-Ä stellten auf den jeweils anweisenden Arzt ab. Im Rahmen der Leistungserbringergemeinschaft seien Überweisungen bezüglich der Erbringung der technischen Leistungen nicht notwendig. Die Thorax-Röntgenaufnahme sei persönliche Leistung des anweisenden Arztes (hier: B). Dieser nutze die Röntgengeräte der Leistungserbringergemeinschaft und müsse die Röntgenaufnahme entsprechend berechnen. Daran ändere sich durch die Befundung durch die Klägerin nichts, diese sei dem anweisenden Arzt zuzurechnen.
11Mit ihrer Klage vom 14.05.2012 hat die Klägerin auf ihre Widerspruchsbegründung Bezug genommen und im Übrigen erklärt, dass Teile des ärztlichen Personals von B über die Genehmigung für die Durchführung radiologischer Leistungen verfügten. B leiste die technische Durchführung der radiologischen Leistungen, während sie, die Klägerin, die Befundung vornehme. Die Abrechnung radiologischer Leistungen sei für B wirtschaftlich weniger attraktiv als für sie.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Bescheide der Beklagten vom 12.09.2011 und 03.01.20112 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 aufzuheben.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 28.08.2013 abgewiesen. Die Bescheide der Beklagte seien rechtmäßig, da die Abrechnungen der Klägerin nicht mit den Abrechnungsvorgaben übereinstimmten. Das Modell der Leistungserbringergemeinschaft gründe auf der zentralen Figur des anweisenden Arztes, die die Erfüllung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung durch jeden an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt sicherstelle. Nur dieser sei zur Abrechnung befugt. Soweit die Klägerin auf Überweisungen abstelle, dringe sie damit nicht durch, denn die Reglungen zur Leistungserbringergemeinschaft seien die spezielleren Regelungen.
17Gegen das am 26.09.2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 14.10.2013, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
18Der Senat hat die Verfahren getrennt. Soweit das Quartal III/2011 betroffen ist, wird der Rechtstreit unter dem Aktenzeichen L 11 KA 39/14 fortgeführt. Auf den Beschluss vom 26.05.2014 wird verwiesen.
19Die Klägerin hat in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags vorgetragen, mit der Einführung der Leistungserbringungsgemeinschaft des § 15 Abs. 3 BMV-Ä zum 01.07.1994 sei eine vertragsarztrechtlich zulässige Durchbrechung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung des § 15 Abs. 1 BMV-Ä für gerätebezogene Untersuchungsleistungen bezweckt. Vertragsärzte könnten sich insoweit außerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung zusammenschließen. Dabei müsse der abrechnende Arzt die Untersuchungsleistung nicht selbst erbringen. Nicht ausgeschlossen sei also, dass auch mehrere Mitglieder der Gemeinschaft die Leistung gemeinschaftlich erbrächten. Ein solches Verbot wäre auch unsinnig, weil es bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen durchaus sinnvoll sein könne, dass zwei Ärzte mit verschiedenen Fachkompetenzen teilnähmen. Zweck der in Rede stehenden Regelung sei die Ausnahme von dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, nicht aber das Verbot der Leistungserbringung durch mehrere Ärzte. Es bestehe auch kein Verbot, dass der Arzt der Leistungserbringungsgemeinschaft, der den Erstkontakt mit dem Patienten habe und die Indikation stelle, eine Überweisung i.S.d. § 24 BMV-Ä vornehme und die Anweisung einem anderen Mitglied der Leistungserbringungsgemeinschaft überlasse. Seine Auffassung, § 15 Abs. 3 BMV-Ä sei gegenüber den Regelungen zur Überweisung in § 24 BMV-Ä spezieller, begründe das SG nicht. Vielmehr sei es sinnvoll, dass die Indikationsstellung, Aufklärung sowie die technische Untersuchungsleistung und deren ärztliche Überwachung die Pulmologen übernähmen, weil sie den Erstkontakt mit dem Patienten hätten und der Patient sich nicht auf einen neuen Untersuchungstermin an einem anderen Ort einstellen müsse, sondern die Untersuchung sofort nach Indikationsstellung durchgeführt werden könne. Ebenso sinnvoll sei es, dass die Befundung einschließlich Befundmitteilung und Archivierung der Patientenunterlagen die Radiologen übernähmen, weil sie insoweit fachnäher seien. Damit läge es mehr als nahe, dass sie diese Leistung auch abrechneten, weil sie den wesentlichen Teil der ärztlichen Verantwortung trügen und deshalb auch gegenüber dem Patienten hafteten.
20Die Klägerin beantragt,
21das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.08.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 aufzuheben.
22Der Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil für zutreffend erachtet, beantragt,
23die Berufung der Klägerin zurückweisen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
25Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
28Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012 nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da dieser rechtmäßig ist. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und führt ergänzend aus:
29Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist § 106a Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.d.F. des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, 2217, insofern in der Folgezeit unverändert). Danach stellt die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest; dazu gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots -, erbracht und abgerechnet worden sind (zuletzt BSG, Urteil vom 13.05.2015 - B 6 KA 27/14 R - m.w.N.).
30Auch für Leistungen, die ein Arzt unter Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung erbringt, steht ihm nach ständiger Rechtsprechung kein Honorar zu. Der Anspruch auf die Vergütung hängt davon ab, dass die Leistungen nicht unter Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV, § 15 Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä erbracht wurden (BSG a.a.O. m.w.N., ausführlich Senat, Urteil vom 25.09.1996 - L 11 Ka 41/96 -). Für Leistungen, die nicht durch den Vertragsarzt persönlich erbracht werden, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung vorliegen (BSG a.a.O. m.w.N.). Daran fehlt es hier bezogen auf die von der Klägerin zur Abrechnung gestellten radiologischen Leistungen, die Gegenstand der streitgegenständlichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung durch die Beklagte sind.
31§ 15 Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä bestimmt, dass jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt verpflichtet ist, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Dies ist vorliegend seitens der Klägerin nicht geschehen. Die streitgegenständlichen radiologischen Leistungen wurden vielmehr von B und nicht von der Klägerin erbracht. Die allein von der Klägerin vorgenommene Befundung rechtfertigt nicht die Abrechnung der radiologischen Leistung. Der zu einer Abrechnung berechtigende Tatbestand einer Leistung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) ist erst erfüllt, wenn alle einzelnen Tatbestandsmerkmale (z.B. bei der Nr. 34220 EBM "Röntgenaufnahmen des knöchernen Thorax und/oder seiner Teile" einschließlich Beurteilung, obligatorischer schriftlicher Befunddokumentation, Befunde nach der Nr. 01600 EBM sowie Briefe nach der Nr. 01601 EBM an den auftraggebenden Arzt sowie ggf. Eintragung in ein Röntgennachweisheft (vgl. Abs. 4 der Präambel 34.1. EBM)) persönlich von dem abrechnenden Arzt erbracht worden sind.
32Als Regelung, die eine Ausnahme von dem vorgenannten Gebot der persönlichen Leistungserbringung zulässt, kommt vorliegend allein § 15 Abs. 3 BMV-Ä in Betracht, der bestimmt:
33Vertragsärzte können sich bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung mit der Maßgabe zusammenschließen, dass die ärztlichen Untersuchungsleistungen nach fachlicher Weisung durch einen der beteiligten Ärzte persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschäftigten angestellten Arzt nach § 32 b Ärzte-ZV erbracht werden. Die Leistungen sind persönliche Leistungen des jeweils anweisenden Arztes, der an der Leistungsgemeinschaft beteiligt ist. Sind Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 11 dieses Vertrages vorgeschrieben, so müssen alle Gemeinschaftspartner und ein angestellter Arzt nach § 32 b Ärzte-ZV, sofern er mit der Ausführung der Untersuchungsmaßnahmen beauftragt ist, diese Voraussetzungen erfüllen.
34Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung sind jedoch nicht in dem Sinne erfüllt, dass die Klägerin zur Abrechnung der streitgegenständlichen radiologischen Leistungen berechtigt wäre. Federführend, d.h. anweisend i.S.d. § § 15 Abs. 3 BMV-Ä ist nach den zwischen der Klägerin und B bestehenden vertraglichen Regelungen und auch dem von der Klägerin geschilderten Ablauf allein ein Arzt der B. Die Klägerin ist überhaupt erst beteiligt, nachdem die Indikation zur radiologischen Leistung gestellt und darauf beruhend die Röntgenaufnahme gefertigt worden ist. Demensprechend sind die radiologischen Leistungen in ihrer Gesamtheit "persönliche Leistungen des jeweils anweisenden Arztes" (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BMV-Ä), mithin Leistungen der B, die diese dann auch im Gegensatz zu der Klägerin abrechnen kann und darf.
35Auf die Frage, ob innerhalb einer Leistungserbringergemeinschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 BMV-Ä eine - aufgrund dieser Regelungen jedenfalls überflüssige - Überweisung zulässig ist, kommt es nicht an. Auch eine Überweisung ändert nicht die Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä zur persönlichen Leistungserbringung, m.a.W.: Auch der die Überweisung annehmende Arzt kann nur die EBM-Leistungen abrechnen, die er persönlich erbracht hat; eine Überweisung gibt ihm indes nicht die Berechtigung, die Leistungen abzurechnen, die von dem die Überweisung ausstellenden Arzt erbracht worden sind.
36Im Übrigen ist im Ergebnis auch der Auffassung des SG zuzustimmen, dass § 15 Abs. 3 BMV-Ä die spezielle Regelung darstellt. § 15 Abs. 3 BMV-Ä regelt eine Ausnahme von dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung. Dieses Gebot wird hingegen von den Regelungen des § 24 BMV-Ä nicht tangiert, das Gebot besteht weiterhin. § 24 BMV-Ä regelt also keine Ausnahme von dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung des abrechnenden Vertragsarztes (s.o.).
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
38Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
moreResultsText
Annotations
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen kann auf begründeten Antrag einer einzelnen Krankenkasse, mehrerer Krankenkassen gemeinsam oder der Kassenärztlichen Vereinigung arztbezogen durch die jeweilige Prüfungsstelle nach § 106c geprüft werden. Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch Überweisungen sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistungen, insbesondere aufwändige medizinisch-technische Leistungen umfassen; honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen.
(2) Veranlassung für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbesondere
- 1.
bei begründetem Verdacht auf fehlende medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Fehlindikation), - 2.
bei begründetem Verdacht auf fehlende Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Ineffektivität), - 3.
bei begründetem Verdacht auf mangelnde Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung (Qualitätsmangel), insbesondere in Bezug auf die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben, - 4.
bei begründetem Verdacht auf Unangemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das Behandlungsziel oder - 5.
bei begründetem Verdacht, dass Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie unvereinbar mit dem Heil- und Kostenplan sind.
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. November 2019 das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 in Rahmenempfehlungen. Die Rahmenempfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.
(4) Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Vertragspartner können über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffenen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durchschnittswerten durchgeführt werden. In den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind die Zahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte in einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und der Prüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unterscheidung Praxisbesonderheiten festzulegen, die sich aus besonderen Standort- und Strukturmerkmalen des Leistungserbringers oder bei besonderen Behandlungsfällen ergeben. Die Praxisbesonderheiten sind vor Durchführung der Prüfungen als besonderer Versorgungsbedarf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen; dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.
(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.
(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.
(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.
(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.
(6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.
(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,
- 1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, - 2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und - 3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.