Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Sept. 2016 - L 11 KA 35/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.03.2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten, ob der Kläger berechtigt ist, Leistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) in einem in der I-straße 00, L, gelegenen Labor zu erbringen und abzurechnen.
3Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und mit Vertragsarztsitz L Straße 00, L, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im März 2013 beantragte er bei der Beklagten, ihm eine Nebenbetriebsstättennummer zu erteilen. Er beabsichtige, einen Teil seiner Labordiagnostik in ausgelagerten Praxisräumen in der I-straße 00, 1. Etage, L, zu erbringen. Das dort gelegene Labor werde von unterschiedlichen Einzelpersonen und Gruppen genutzt. Es handele sich dabei allerdings um keine Einrichtung nach § 25 Abs. 3 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) bzw. um keine Laborgemeinschaft nach § 1a Nr. 14a BMV-Ä. Daher könne er die Teile 2 und 3 der Laborleistungen nach § 25 Abs. 1 BMV-Ä nicht aus der Einrichtung beziehen. Er werde die Leitungen persönlich erbringen. Im Übrigen seien die Tätigkeiten in ausgelagerten Praxisräumen nach § 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) lediglich anzeigepflichtig.
4Die Beklagte teilte dem Kläger dazu mit, von den in einer gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte erbrachten Laborleistungen dürften nur die speziellen Laborleistungen des Abschnitts 32.3 EBM selbst abgerechnet werden. Wenn der Kläger das gemeinsame Labor für allgemeine Laborleistungen nach Abschnitt 32.2 EBM nutzen wolle, handele es sich um eine Laborgemeinschaft i.S.d. §§ 1a Nr. 14a, 25 Abs. 3 BMV-Ä, eine Abrechnung als eigene Leistung komme dann nicht in Betracht. In einem ausgelagerten Praxisteil könnten Leistungen des Allgemeinlabors nur dann als eigene Leistungen erbracht werden, wenn es sich nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung handele. Eine Nebenbetriebsstättennummer könne für das gemeinschaftlich genutzte Labor nicht vergeben werden.
5Unter dem 20.11.2013 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er ab dem 01.01.2014 Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM, die er allesamt nicht an seinem Vertragsarztsitz erbringen könne, in ausgelagerten Praxisräumen in der I-straße 00, L, erbringe werde. Es handele sich weder um eine Apparate- noch eine Laborgemeinschaft; es erfolge keine gemeinschaftlich mit Dritten organisierte Nutzung der Laboreinrichtung und des Personals. Für die ihm montags bis freitags zwischen 9.00 und 19.00 Uhr mögliche Nutzung der Laboreinrichtung zahle er nach der mit der Betreibergesellschaft T GmbH am 20.11.2013 geschlossenen Nutzungsvereinbarung ein Entgelt.
6Mit Schreiben vom 10.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger nach Beratung in der Geschäftsführersitzung als Ergebnis mit, dass eine Abrechnung der im Labor I-straße 00 in L erbrachten allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen als eigene Leistung auch auf der Basis des vorgelegten Nutzungsvertrags nicht zulässig sei. Darüber hinaus (Schreiben vom 04.02.2014) sei in den Bundesmantelverträgen nicht geregelt, dass eine Laborgemeinschaft in einer bestimmten Rechtsform betrieben werden müsse. Die Direktabrechnung sei vielmehr als zwingende Form für Einrichtungen vereinbart, die dem Zweck dienten, laboratoriumsmedizinische Analysen des Abschnitts 32.2 EBM regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Um eine gemeinschaftliche Nutzung handele es sich auch dann, wenn sich ein Eigentümer in parallelen Nutzungsverträgen verpflichte, die Einrichtung anderen Ärzten zur regelmäßigen Erbringung allgemeiner Laboratoriumsuntersuchungen zu überlassen.
7Mit seinem Widerspruch vom 25.02.2014 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 10.01.2014 aufzuheben und festzustellen, dass er berechtigt sei, Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM in den ausgelagerten Praxisräumen I-straße 00, L, zu erbringen und als eigene Leistungen gegenüber der Beklagten abzurechnen sowie ihm eine Nebenbetriebsstättennummer für die Erbringung dieser Leistungen in den ausgelagerten Praxisräumen zu erteilen. Ein Widerspruch sei auch vor einer Feststellungsklage i.S.d. § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erheben. Die verbindliche Mitteilung der Beklagten vom 10.01.2014 stelle einen Verwaltungsakt dar; mangels Rechtsbehelfsbelehrung gelte für den Widerspruch die Jahresfrist. Der Widerspruch sei auch begründet. Bei der Laboreinrichtung in der I-straße 00, L, handle es sich um ausgelagerte Praxisräume i.S.d. §§ 1a Nr. 20, 15a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä, 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Nicht entgegen stehe, dass die Laboreinrichtung nicht nur von ihm, sondern auch von weiteren Ärzten genutzt werde. Es handele sich nicht um eine Laborgemeinschaft i.S.d. §§ 1a Nr. 14a, 25 Abs. 3 Satz 7 BMV-Ä. Die Ärzte hätten sich nämlich nicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit in der Form zusammengeschlossen, dass die Leistungen durch einen der beteiligten Ärzte oder einen gemeinschaftlich beschäftigten angestellten Arzt erbracht würden. Sie nutzten die Laboreinrichtung unabhängig voneinander. Auch er werde seine Leistungen selbst oder durch eigenes Personal in der Laboreinrichtung erbringen. Deshalb begründe auch der Umstand, dass die T GmbH Nutzungsverträge mit mehreren Ärzten geschlossen habe, keine Laborgemeinschaft.
8Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Die Mitteilung vom 04.02.2014 gebe lediglich ein Prüfergebnis wieder. Da eine ausgelagerte Praxisstätte nur anzeigepflichtig sei, stelle die Mitteilung, dass eine solche rechtlich nicht vorliege, keinen Verwaltungsakt dar. Im Übrigen schließe § 15 BMV-Ä, der die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung regele, den Zusammenschluss von Vertragsärzten bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Erbringung von Laboratoriumsleistungen des Abschnitts 32.2. EBM mit Wirkung ab 01.01.2009 aus.
9Mit seiner Klage vom 12.05.2014 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Er könne nicht darauf verwiesen werden, die Leistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM zu erbringen, eine sachlich-rechnerische Berichtigung zu veranlassen und anschließend den Honoraranspruch im Widerspruchs- und Klageverfahren geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet. Erbringe ein Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zu seinem Vertragsarztsitz, sei dies eine Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen. Nach der Definition des BMV-Ä handele es sich um eine Nebenbetriebsstätte als zulässiger, nicht genehmigungsbedürftiger, aber anzeigepflichtiger Tätigkeitsort des Vertragsarztes in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (§ 1a Nr. 20 BMV-Ä). Im Unterschied zu einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit an weiteren Orten i.S.d. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV dürften in den ausgelagerten Praxisräumen keine Sprechstunden abgehalten werden, der Erstkontakt müsse am Vertragsarztsitz stattfinden. Die ausgelagerten Praxisräume müssten sich außerdem in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz befinden. Die Tätigkeit am Vertragsarztsitz müsse ferner die Tätigkeit in der ausgelagerten Praxisstätte überwiegen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Er beabsichtige, die Laborleistungen außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten in der Laboreinrichtung in der I-Straße zu erbringen, da ihm dies an seinem Vertragsarztsitz L Straße nicht möglich sei. Alle übrigen hausärztlichen Leistungen erbringe er weiterhin, also auch überwiegend, an seinem Vertragsarztsitz, an dem auch der Erstkontakt zu den Patienten stattfinde. Die Laboreinrichtung sei elf Kilometer von seinem Vertragsarztsitz entfernt.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, die in den Praxisräumen I-straße 00, L, erbrachten Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM als eigene Leistungen in ausgelagerten Praxisräumen gegenüber der Beklagten abzurechnen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat die Auffassung vertreten, keine Regelung i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) getroffen zu haben; sie habe lediglich ihre Rechtsansicht geäußert. Im Übrigen gelte bei Laborgemeinschaften für Untersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM seit 2008 die sog. Direktabrechnung. Die Pauschalen für Analysekosten könnten nicht über den "beziehenden" Vertragsarzt, sondern ausschließlich über die Laborgemeinschaft mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Ob im konkreten Fall eine sog. Laborgemeinschaft i.S.d. Vertragsarztrechts vorliege und der bundesmantelvertraglich normierte Formzwang Anwendung finde, beurteile sich nicht nach der für die Kooperation gewählten Schuldrechtsform. Entscheidend sei allein, ob im Einzelfall die in § 1a Nr.14a bzw. § 25 Abs. 3 S. 7 BMV-Ä normierten Anforderungen erfüllt seien. Laborgemeinschaften seien danach - kraft normativen Vertrags - Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, die dem Zweck dienten, laboratoriumsmedizinische Analysen des Abschnitts 32.2 EBM regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Eine Anforderung "Leistungserbringung durch einen anderen" könne der Legaldefinition nicht entnommen werden. Im Gegenteil stehe im Text "zu erbringen" und nicht "erbringen zu lassen". Es handele sich bei der Laborgemeinschaft auch nicht um einen Unterfall der sog. Leistungserbringungsgemeinschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 BMV-Ä, sondern um ein Aliud. Entsprechend komme es nicht darauf an, welches Mitglied der Laborgemeinschaft die laboratoriumsmedizinische Analyse als Teil 3 der Befunderhebung konkret durchführe. Laborleistungen würden auch dann aus der Laborgemeinschaft "bezogen", wenn der veranlassende Arzt selbst in der Gemeinschaftseinrichtung tätig werde. Den §§ 1a Nr.14a und 25 Abs.3 S. 7 BMV-Ä könne auch nicht entnommen werden, dass bei einer Laborgemeinschaft zwingend eine gemeinsame Beschaffung und Organisation erforderlich sei. Im Kern der Legaldefinition stehe vielmehr die regelmäßige gemeinsame Nutzung der Einrichtungen. Eine solche sei auch dann gegeben, wenn ein Betreiber Dritten seine räumliche und apparative, ggf. auch personelle Infrastruktur für die Erbringung von Laborleistungen des Abschnitts 32.2 EBM gegen Entgelt mit dem gemeinsamen Ziel zur Verfügung stelle, eine insgesamt kostengünstigere Leistungserbringung zu erreichen.
15Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat den Bescheid vom 10.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei, die in den Praxisräumen I-straße 00, L, erbrachten Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM als eigene Leistungen in ausgelagerten Praxisräumen gegenüber der Beklagten abzurechnen (Urteil vom 25.03.2015). Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage i.S.d. §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Mit der Klage könne nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG die Aufhebung eines Verwaltungsakts und nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Die Feststellungsklage des Bürgers gegen die Verwaltung müsse grundsätzlich mit einer Anfechtungsklage verbunden werden, vor der ein Verwaltungs- und ein Widerspruchsverfahren stattzufinden habe. Das vor Erhebung der Anfechtungsklage nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgesehene Vorverfahren habe der Kläger durchgeführt. Er habe am 25.02.2014 gegen die Mitteilung der Beklagten vom 10.01.2014 Widerspruch erhoben. Diese Mitteilung sei ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X. Verwaltungsakt sei jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Zwar enthalte die Mitteilung der Beklagten weder die Bezeichnung "Bescheid" noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Beklagten sei aber als Regelung bzw. Setzung von Rechtsfolgen zu werten. Mit der Aussage, die Abrechnung der in der Laboreinrichtung erbrachten Leistungen als eigene Leistungen sei auch auf der Grundlage des zuvor übersandten Nutzungsvertrages nicht zulässig, lehne die Beklagte konkludent auch die beantragte Erteilung einer Nebenbetriebsstättennummer ab. Die Widerspruchsfrist sei gewahrt. Da die Mitteilung vom 10.01.2014 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, gelte für die Erhebung des Widerspruchs nicht die Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, sondern gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist. Bei der Feststellungsklage bedürfe es eines konkreten Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung der Kläger begehre. Es müsse die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sein. So sei es hier. Der Kläger benenne als Anspruchsgrundlage für sein Begehren § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, dessen Anwendbarkeit die Beklagte bestreite. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses erfordere nicht nur ein rechtliches Interesse, sondern schließe auch jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Der Kläger erstrebe mit der begehrten Feststellung Rechtssicherheit für sein Vorhaben, die in den Praxisräumen I-Straße zu erbringenden Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM als eigene Leistungen gegenüber der Beklagten abzurechnen. Diese Möglichkeit habe wirtschaftliche Bedeutung. Die Klage sei auch begründet. Die Feststellung der Beklagten, die Abrechnung der in der Laboreinrichtung erbrachten Leistungen als eigene Leistungen des Klägers sei nicht zulässig, sei rechtswidrig. Der Kläger habe ferner Anspruch auf die Feststellung, dass er diese Laborleistungen als eigene Leistungen abrechnen dürfe. Bei der Laboreinrichtung in der I-Straße handele es sich nämlich nicht um eine Laborgemeinschaft. Der Begriff der Gemeinschaftseinrichtung sei in der Weise zu interpretieren, dass ein die einzelnen Nutzer verbindendes Element vorliegen müsse, das über die hier vorliegende zufällige gleichzeitige Nutzung derselben Betriebsstätte hinausgehe. Dies erschließe sich aus der doppelten Verwendung des Begriffes "Gemeinschaft-" und aus dem Umstand, dass Laborgemeinschaften typischerweise regelmäßig Gesellschaftsversammlungen abhalten. Eine solche Übung sei hier nicht beabsichtigt. Auch fehle es an einem Bezug von Laborleistungen, da der Kläger die Leistungen gemäß § 3 des Nutzungsvertrags mit der T GmbH selber zu erbringen beabsichtige.
16Mit ihrer gegen das am 29.04.2015 zugestellte Urteil eingelegten Berufung vom 13.05.2015 hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei nicht berechtigt, die im Labor in der I-Straße erbrachten Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM als eigene Leistungen abzurechnen. Bei allgemeinen Laborleistungen sei der Bezug aus einer Laborgemeinschaft verpflichtend, wenn eine Laboreinrichtung die in § 1a Nr. 14a bzw. § 25 Abs. 2 Satz 7 BMV-Ä normierten Voraussetzungen erfülle. Das Labor in der I-Straße werde von mehreren Vertragsärzten regelmäßig zur Erbringung laboratoriumsmedizinischer Analysen des Abschnitts 32.2 EBM genutzt. Von einer zufällig gleichen Nutzung könne keine Rede sein. Im Gegenteil sei es legitimes gemeinsames Ziel aller am Kooperationsmodell "Nutzungsvertrag" Beteiligten, eine vorhandene räumliche und apparative ggf. auch personelle Infrastruktur zur wirtschaftlichen und kostengünstigen Leistungserbringung mit mehreren zu nutzen. In der eigenen Praxis brauche keine entsprechende Struktur mehr vorgehalten werden. Mit zunehmender Menge der Laborleistungen in einer Einrichtung könnten zudem die Kosten ggf. sogar so weit gesenkt werden, dass die tatsächlichen Kosten hinter den Kostenpauschalen des EBM zurückblieben. Auch im Kooperationsmodell "Nutzungsvertrag" gebe es ein verbindendes Element, nämlich die T GmbH als Eigentümerin. Sie stelle ihr Labor sowohl den dort tätigen Laborärzten als auch weiteren Vertragsärzten in parallelen Nutzungsverträgen gegen Entgelt zur Verfügung. Ein Mietvertrag, der den Kläger zur alleinigen Nutzung der Einrichtung berechtige und andere Nutzer ausschließe, sei vorliegend gerade nicht vereinbart. Die Auffassung des SG, es liege kein "Bezug" von Laborleistungen vor, weil der Kläger die Laborleistungen selber zu erbringen beabsichtige, könne nicht nachvollzogen werden. "Beziehen" bedeute, dass der Kläger den Teil 3 der Befunderhebung nicht höchstpersönlich erbringen müsse; er könne und dürfe auf die personellen Ressourcen der Laborgemeinschaft zurückgreifen. Das bedeute aber nicht, dass Mitglieder einer Laborgemeinschaft die laboratoriumsmedizinischen Analysen in der gemeinsam genutzten Einrichtung nicht selber oder durch eigenes Personal durchführen dürfen.
17Die Beklagte beantragt,
18das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.03.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung der Beklagten zurückweisen.
21Er trägt u.a. vor, eine Laborgemeinschaft zeichne sich dadurch aus, dass sich Vertragsärzte bewusst zusammenschließen, um laboratoriumsmedizinische Analysen des Abschnitts 32.2 EBM in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte durch einen der beteiligten Ärzte persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschäftigten angestellten Arzt nach § 32b Ärzte-ZV erbringen zu lassen. Sie würden Mitglieder dieser Leistungserbringergemeinschaft. Der beziehende Vertragsarzt rechne dann die Analysekosten durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Eine Laborgemeinschaft werde aber nicht bereits dadurch begründet, dass mehrere Vertragsärzte unabhängig voneinander eine Laboreinrichtung auf der Grundlage separater Nutzungsverträge nutzten. Es müsse ein die einzelnen Nutzer verbindendes Element vorliegen, das über die zufällig gleichzeitige Nutzung derselben Einrichtung hinausgehe. Daran fehle es. Wenn die Beklagte die T GmbH als Eigentümerin der Einrichtung als das vom SG geforderte verbindende Element nenne, überzeuge dies ebenso wenig wie der Einwand, der Kläger habe mit der T GmbH keinen Mietvertrag geschlossen, der ihn zur alleinigen Nutzung der Einrichtung berechtige und andere Nutzer ausschließe. Eine Laborgemeinschaft erfordere nämlich einen zweckgebundenen Zusammenschluss untereinander. Die Laboreinrichtung in der I-Straße werde aber von mehreren Ärzten völlig unabhängig voneinander genutzt. Diese Ärzte hätten sich nicht zur kooperativen Zusammenarbeit zusammengeschlossen. Sie stünden in keinem rechtlichen Verhältnis zueinander und wollten dies auch nicht. Es bestünden lediglich einzelne schuldrechtliche Nutzungsverträge zu der Betreibergesellschaft. Hinzukomme, dass er die Laborleistungen des Abschnitts 32.2.1 bis 32.2.7 EBM entsprechend § 3 des Nutzungsvertrages vom 20.11.2013 selbst oder durch eigenes Personal nach seiner fachlichen Weisung und unter seiner persönlichen Aufsicht in der Laboreinrichtung erbringen, also gerade nicht beziehen wolle. Es handele sich somit um eine "reguläre" persönliche Leistungserbringung in ausgelagerten Praxisräumen. Im Ergebnis stelle die Weigerung der Beklagten, ihm die Nebenbetriebsstättennummer zu erteilen, einen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
25Das SG hat die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage zu Recht als zulässig gewertet. Der insoweit allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG setzt voraus, dass die Klage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Einwand der Beklagten, es habe kein Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren stattgefunden bzw. sie habe keinen Verwaltungsakt erlassen, geht aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die der Senat Bezug zu nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), fehl. Streitgegenstand ist nach dem in erster Instanz von dem Kläger gestellten Antrag die Feststellung, dass er berechtigt ist, die in den Praxisräumen I-Straße erbrachten Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM als eigene Leistungen in ausgelagerten Praxisräumen gegenüber der Beklagten abzurechnen. Dies bzw. dessen Gegenteil war auch allein die Aussage in dem von dem Kläger angegriffenen Schreiben der Beklagten vom 10.01.2014. Mit der dort getroffenen Feststellung hat die Beklagte u.a. auf das Schreiben des Klägers vom 20.11.2013 reagiert, er könne die Leistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.3.7 EBM abrechnen, nachdem er ausgelagerte Praxisräume angezeigt habe. Sie hat aufgrund des Beratungsergebnisses ihrer Geschäftsführung die den Einzelfall des Klägers betreffende Regelung getroffen, dass dies vorliegend nicht zulässig sei. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger folgerichtig die Beseitigung dieser Einzelfallregelung und die Feststellung, dass er bestimmte, in nach seiner Auffassung ausgelagerten Praxisräumen erbrachte Laborleistungen gegenüber der Beklagten abrechnen darf. Dieses Begehren ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichtet. Es bezweckt die Klärung von Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten, die sich aus der Anwendung einer normativen Regelung der Ärzte-ZV auf einen konkreten Lebenssachverhalt ergeben. Dabei geht es nicht lediglich um vorbeugenden Rechtsschutz im Hinblick auf ein zukünftig erst entstehendes Rechtsverhältnis. Vielmehr will der Kläger Klarheit darüber erhalten, ob er sich bei seiner laufenden Praxisführung hinsichtlich der streitigen Laboruntersuchungen beschränken muss oder nicht. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Beklagte die Zulässigkeit der Erbringung der streitigen Laborleistungen zu Lasten der vertragsärztlichen Gesamtvergütung bestreitet und dass der Kläger auf andere zumutbare Weise keinen wirksamen Rechtsschutz erlangen kann.
26Indes ist die darauf gerichtete Klage nicht begründet; mithin hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Der Kläger darf nämlich in den Praxisräumen I-straße 00, L, erbrachte Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM nicht als eigene Leistungen gegenüber der Beklagten abrechnen. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei diesen Räumen nicht um ausgelagerte Praxisräume i.S.d. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV handelt. Auf die von der Beklagten vertretene, von dem SG aber nicht geteilte These, dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um eine Laborgemeinschaft handele, die unstreitig ebenso einer Abrechnung der Laborleistungen als eigene Leistungen des Klägers entgegensteht, kommt es somit nicht weiter an.
27Der Honoraranspruch eines Vertragsarztes setzt u.a. grundsätzlich voraus, dass der abrechende Arzt die abgerechnete vertragsärztliche Tätigkeit persönlich (§ 15 Abs. 1 BMV-Ä) an seinem Vertragsarztsitz (§ 24 Ärzte-ZV; BSG, Urteil vom 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R -) erbracht hat. Die vertragsärztliche Tätigkeit ist aber nicht ausschließlich auf den Vertragsarztsitz als Betriebsstätte beschränkt. So lässt § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV zu, dass "der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräumen)" erbringt.
28Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV sind jedoch nur zum Teil erfüllt:
291. Die in dem Antrag des Klägers genannten gerätebezogenen Laboratoriumsleistungen des Abschnitts 32.2 EBM stellen eine spezielle Untersuchungsleistung dar.
302. Diese Untersuchungsleistungen sollen in räumlichen Nähe zum Vertragsarztsitz des Klägers in der L Straße 00 erbracht werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 - (30 Minuten zwischen Wohnsitz und Vertragsarztsitz)) bestehen bei einer Entfernung von ca. 11 km zu den in der I-straße 00 gelegenen Laborräumen keine Bedenken gegen die Annahme einer räumlichen Nähe.
313. In der Natur der Sache liegt, dass der Kläger entsprechend seinen Angaben in den in der I-straße 00 gelegenen Laborräumen keine Sprechstunde abhält (vgl. dazu Bundesratsdrucksache 353/06 vom 26.05.2006).
324. Bei von dem Kläger angegebenen maximal acht Blutproben und einer Untersuchungszeit von maximal 15 Minuten je Tag überwiegt seine hausärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz bei weitem seine Tätigkeit in den in der I-straße 00 gelegenen Laborräumen (§ 17 Abs. 1a Satz 3 BMV-Ä).
335. Die vom BSG in der Vergangenheit für die Annahme ausgelagerter Praxisräume aufgestellte Forderung, dass in den ausgelagerten Praxisräumen Leistungen erbracht werden, die in der Hauptpraxis nicht erbracht werden können (Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 64/00 R -), findet in der Ärzte-ZV keine Stütze und ist nach den Änderungen des einschlägigen Berufsrechts überholt (BSG, Urteil vom 13.05.2015 - B 6 KA 23/14 R -).
346. Bei dem avisierten Tätigkeitsort I-straße 00 handelt es sich jedoch nicht um ausgelagerte Praxisräume.
35Die Vorgabe des § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, dass eine bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit auch "an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz" zulässig sein kann, wird durch den Klammerzusatz "(ausgelagerte Praxisräume)" dahingehend konkretisiert, dass diese Tätigkeit nicht an jedem beliebigen Orte in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz erbracht werden kann, sondern nur in Praxisräumen, die ausgelagert sind. Aus dem Wortlaut und dem Verständnis des Verbs "auslagern", das in etwa "ausgliedern, verlagern, verlegen" gleichgesetzt werden kann, erschließt sich, dass etwas, nämlich Praxisräume, aus der am Vertragsarztsitz befindlichen Raumsituation herausgelöst und nunmehr räumlich verlagert wird (Frehse, in Heidelberger Kommentar (HK-AKM) Stand 22.09.2016, Zweigpraxis Rdn. 15). § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV regelt mithin seinem Wortlaut nach eine Fallkonstellation, die vorliegend nicht besteht, da der Kläger keine Praxisräume verlegen will. Er beabsichtigt vielmehr, an einem anderen Ort Laborleistungen zu erbringen, die er nach seinen Angaben an seinem Vertragsarztsitz nicht erbringen kann. Indes ist aber auch diese Fallgestaltung von § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV erfasst. Dies ergibt sich aus der Heranziehung des § 1a Nr. 20 BMV-Ä, in dessen zweiten Halbsatz eine insoweit entsprechende Situation geregelt wird, indem es dort heißt " ausgelagerte Praxisstätte in diesem Sinne ist auch ein Operationszentrum, in welchem ambulante Operationen bei Versicherten ausgeführt werden, welche den Vertragsarzt an seiner Praxisstätte in Anspruch genommen haben."
36Dennoch handelt es sich bei den Laborräumen nicht um "ausgelagerte Praxisräume". Das Vorhaben des Klägers konterkariert die inhaltlichen Vorgaben des § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, dass die vertragsärztliche Tätigkeit nicht an beliebigen Orten ausgeübt werden darf. Das ist aber der Fall, wenn wie vorliegend Ärzte in außer durch die räumlichen Gegebenheiten unbegrenzter Anzahl auch parallel nebeneinander an einem Ort tätig werden können und die einzige Beschränkung darin liegt, dass sie für die Nutzungsmöglichkeit ein Entgelt zahlen. Ein derartiger Tätigkeitsort ist nicht die Praxis bzw. ein ausgelagerter Teil der Praxis eines Vertragsarztes. Eine Vertragsarztpraxis unterliegt anders als vorliegend die Räume und Gerätschaften der T GmbH dem alleinigen Bestimmungsrecht des die Praxis betreibenden Vertragsarztes; nur dieser hat die Macht und das Recht, u.v.a. über die Räume und die Gerätschaften zu verfügen sowie ausschließlich selber über deren Nutzung zu bestimmen. Kann der Vertragsarzt aber wie vorliegend nicht allein über ihm fremde Laborräume und Gerätschaften verfügen und diese - anders als bei ambulanten Operationen (s.o.) - nicht uneingeschränkt, insbesondere nicht unter Ausschluss Dritter nutzen, so wird er nicht in eigenen, ausgelagerten Räumen tätig (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2000 - 9 S 1445/99 -; Senat, Urteil vom 15.01.2003 - L 11 KA 202/00 -); berufsrechtlich handelt es sich um die Ausübung des ärztlichen Berufs "im Umherziehen" (VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Soweit zudem das BSG (Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 64/00 R -) unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fordert, dass es sich auch bei einer Aufteilung der Praxis auf Räumlichkeiten an mehreren Orten in den Augen des Publikums organisatorisch um eine einheitliche Praxis handeln muss, ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
37Angesichts dessen ist der auch von den Beteiligten nicht weiter erörterten Frage der Qualitätssicherung (vgl. dazu u.a. Abschnitt 32 Abs. 1 EBM und die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen) nicht nachzugehen.
38Nicht einmal ansatzweise erschließt sich, inwiefern die örtliche Beschränkung der Tätigkeit eines Vertragsarztes überhaupt, und erst recht die Beschränkung eines nahezu nicht nennenswerten Teils diese Tätigkeit, auf seinen Praxissitz bzw. auf ausgelagerte Praxisräume gegen das grundgesetzlich geschützte Recht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verstoßen könnte.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten zu tragen.
40Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes.
(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 21 gilt entsprechend. § 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.
(5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.
(7) § 26 gilt entsprechend.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.