Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Jan. 2014 - L 1 KR 199/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Nacherhebung von Krankenversicherungsbeiträgen für Einkommen aus einer dem Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin gezahlten Betriebsrente für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2008.
3Der am 00.00.1943 geborene, durchgehend bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit 1969 bis zum 30.06.1998 bei der B, zuletzt bei der B-T GmbH beschäftigt, seit 1991 als Ausbilder für Metallberufe.
4Nach der gemäß Anstellungsübernahmevertrag vom 08.08.1991 Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers gewordenen und durchgehend weiter gültigen "Betriebsvereinbarung Versorgungsbestimmungen (VB) der B-Aktiengesellschaft" vom 01.06.1981 konnte der Kläger, der die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug einer Betriebsrente im Übrigen erfüllte, von seiner Arbeitgeberin ein betriebliches Ruhegeld beanspruchen, sobald er aus den Diensten der B ausschied und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder Sozialversicherungsrente in voller Höhe erhielt (§ 5 Abs. 1 VB). § 5 Abs. 3 VB sah vor, dass Ruhegeld auch gewährt werden kann, wenn ein Mitarbeiter, der das 55. Lebensjahr und das 25. Dienstjahr vollendet hat, aus Gründen entlassen wird, die nicht in seiner Person liegen. Das Ruhegeld errechnete sich nach § 7 VB aus den Dienstjahren oder der Pensionsgruppe, letztere wiederum aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters. Nach § 10 Abs. 1 VB ist die Höhe der aus betrieblichem Ruhegeld und Sozialversicherungsrente zusammengesetzten "Gesamtversorgung" der Höhe nach gedeckelt bei 90 % des höchsten Nettoeinkommens in den letzten drei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand.
5Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete - zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen - durch Aufhebungsvertrag vom 07.11.1997. Der Kläger erhielt für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung von 184.300 DM (Ziff. 2 des Aufhebungsvertrages). Außerdem verpflichtete sich die Arbeitgeberin in Ziff. 3 des Aufhebungsvertrages, dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt gerade 54 Jahre alt wurde, ab Erreichen des 55. Lebensjahres "die Betriebsrente" von mtl. 1.327,55 DM zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin getroffenen Vereinbarungen wird auf den Anstellungsübernahmevertrag vom 08.08.1991, die VB vom 01.06.1981 und den Aufhebungsvertrag vom 07.11.1997 Bezug genommen.
6Unter dem 28.09.1998 schrieb die F GmbH im Namen der B T GmbH, für die sie die Ruhegeldverwaltung übernommen habe, dem Kläger, er erhalte ab dem 01.12.1998 betriebliches Ruhegeld in Höhe von 1.327,55 DM brutto monatlich. Die Ruhegeldzahlung werde jeweils zum Monatsende überwiesen. Der Kläger sei verpflichtet, die Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung frühestmöglich in Anspruch zu nehmen, spätestens zum 01.12.2003. Mit Bewilligung der Sozialversicherungsrente erfolge eine Neuberechnung des Ruhegeldes wegen der Gesamtversorgungsbegrenzung nach § 10 VB. Hierdurch könne sich das Ruhegeld vermindern. Beiträge zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) wurden aus dem Ruhegeld zunächst nicht abgeführt. Eine Meldung an die Beklagte unterblieb, weil die frühere Arbeitgeberin des Klägers annahm, dieser sei privat versichert.
7Von August 1998 bis einschl. Januar 2008 übte der Kläger eine Vollzeitbeschäftigung als Lehrer am Berufskolleg Essen-West aus. Sein Gesamteinkommen unter Einschluss der Betriebsrente lag während dieser Zeit nie über der Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 01.02.2008 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente (1.853,93 EUR) und Leistungen der VBL (91,84 EUR). Seitdem ist er bei der Beklagten in der KV der Rentner (KVdR) versichert. Von der Beklagten nach seinen Einkommensverhältnissen befragt, gab der Kläger am 26.01.2008 auch die Einkünfte aus der Betriebsrente an.
8Die Beklagte veranlagte den Kläger ab dem 01.02.2008 zur Beitragszahlung zur KV und PV. Seitdem werden KV- und PV-Beiträge auch aus dem Einkommen des Klägers aus der Betriebsrente abgeführt. Dies wird vom Kläger nicht beanstandet.
9Daneben hörte die Beklagte den Kläger unter dem 12.11.2008 dazu an, dass dieser für die Zeit vom 01.12.1998 bis 31.01.2008 Beiträge in Höhe von 7.374,87 EUR (KV) und 1.269,30 EUR (PV) nachzuentrichten habe. Nachdem sich der Kläger im weiteren Verwaltungsverfahren auf Verjährung berufen hatte, beschränkte sie ihre Nachzahlungsforderung auf die Zeit vom 01.12.2004 bis 31.01.2008 und einen Gesamtbetrag von 4.035,96 EUR (Bescheid vom 30.04.2009). Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück (Bescheid vom 18.01.2011).
10Der Kläger, der den geforderten Betrag zunächst unter Vorbehalt gezahlt hat, hat mit der am 27.01.2011 erhobenen Klage die Auffassung vertreten, die Beitragspflicht des Einkommens aus der Betriebsrente habe erst mit Einsetzen der Altersrente ab Februar 2008 begonnen. Vorher sei die Betriebsrente nicht zur Altersversorgung gezahlt worden. Es habe sich vielmehr um eine Leistung aus Anlass der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsvertrages als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gehandelt. Angesichts der Zahlung schon ab Erreichen des 55. Lebensjahres, also 10 Jahre vor der regulären Altersgrenze, diene sie offenbar nicht der Altersversorgung. Der Aufhebungsvertrag vom 20.11.1997 stelle eine Sondervereinbarung außerhalb der betriebsrentenrechtlichen Regelungen ähnlich der Abfindungszahlung dar. Dies ergebe sich auch aus §§ 5, 10 und 22 VB. Die Bezeichnung als Betriebsrente sei unschädlich.
11Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2011 zu verurteilen, an ihn 4.035,96 EUR zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat auf die Beitragsnachforderung für Dezember 2004 verzichtet (angenommenes Teilanerkenntnis vom 03.02.2012). Als Übergangszahlung im rentennahen Alter sei die Betriebsrente wie eine Rente beitragspflichtig. Anhaltspunkte für eine Verwirkung seien nicht ersichtlich.
16Das Sozialgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Beiträge zur PV abgetrennt und Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft der früheren Arbeitgeberin des Klägers. Diese gab an, erst seit dem 01.02.2008 führe sie Beiträge an die Beklagte ab. Die Betriebsrente werde zur Altersversorgung gezahlt und habe Einkommensersatzfunktion. Die Betriebsrente sei vollständig arbeitgeberfinanziert. Ihre Höhe berechne sich nach der VB nach dem zuvor bezogenen Einkommen.
17Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.02.2012 abgewiesen.
18Gegen das ihm am 23.03.2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 05.04.2012. Er ist der Auffassung, nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung seien nur solche Einnahmen als Versorgungsbezüge anzusehen, die der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu dienen bestimmt seien. Auch sei der vorzeitige Eintritt des Ruhegeldanspruchs nach § 5 Abs. 3 VB nicht allein an das Alter geknüpft, sondern setze zum einen die aktive Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus und sei zum anderen als Ermessensleistung ausgestaltet (Kann-Leistung). § 22 VB, der vorsehe, dass das Ruhegeld nicht gezahlt werde, wenn der Empfänger ohne Zustimmung der Arbeitgeberin eine Erwerbstätigkeit aufnehme, sei in den Aufhebungsvertrag vom 07.11.1997 ebenso wenig übernommen worden wie die Deckelung bei 90% des letzten Nettoeinkommens nach § 10 Abs. 1 VB. Daraus, dass demnach einer evtl. Wiederaufnahme von Arbeit offenbar keine Bedeutung beigemessen worden sei, werde deutlich, dass es den Vertragsparteien nicht um eine Versorgung des Klägers nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gegangen sei.
19Der Kläger beantragt,
20das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.02.2012 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2011 zu verurteilen, an den Kläger 3.504,45 EUR zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
24Entscheidungsgründe:
25Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Nach Beschränkung des Streitgegenstandes durch Abtrennung des die PV-Beiträge betreffenden Verfahrensteils und das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten vom 03.02.2012 ist Streitgegenstand (nur) noch die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2008 aus seinem Einkommen aus betrieblichem Ruhegeld unter Vorbehalt gezahlten Beiträge zur KV in Höhe von 3.504,45 EUR zurückzahlen muss. Zu Recht hat das Sozialgericht dies verneint. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtmäßig.
26Aus der dem Kläger von seiner Arbeitgeberin gezahlten Betriebsrente waren im streitigen Zeitraum Beiträge zur KV zu entrichten. § 226 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, bestimmt, dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden
271. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und 4. das Arbeitseinkommen ( ...).
28Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V waren im streitigen Zeitraum erfüllt. Zum einen war der Kläger von August 1998 an bis zum Beginn seiner Altersrente im Februar 2008 versicherungspflichtig beschäftigt. Zum anderen war die Betriebsrente als "der Rente vergleichbare Einnahme" beitragspflichtiges Einkommen. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, der insoweit allein in Betracht kommt, gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) - soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden - Renten der betrieblichen Altersversorgung. Abzugrenzen sind solche Versorgungsbezüge von "anderweitigen Zuwendungen" des Arbeitgebers ohne versicherungsrechtliche Zwecksetzung, wie etwa zur Vermögensbildung, zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit oder als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R).
29Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers handelte es sich bei dem ihm gezahlten Ruhegeld nicht um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Eine solche Abfindung wurde dem Kläger gesondert zugesagt und gezahlt. Vielmehr ist die Betriebsrente eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Hierzu werden alle Leistungen gerechnet, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird (dazu 3.), wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird (dazu 2.) und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (dazu 1.) zugesagt wird (BSG, Urteil vom 26.03.1996, 12 RK 44/94; BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R). Alle diese Voraussetzungen treffen hier zu.
301. Der Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung und der früheren Beschäftigung ergibt sich aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungszusage nach der VB und dem Aufhebungsvertrag vom 07.11.1997.
312. Vereinbarter Versicherungsfall für die Betriebsrente war das biologische Ereignis Alter, wobei grundsätzlich an den Beginn der gesetzlichen Altersrente und das Ausscheiden aus dem Betrieb angeknüpft wurde. Die Betriebsrentenzahlung der Arbeitgeberin sollte nach der vertraglichen Vereinbarung im Regelfall erst nach dem altersbedingten Ausscheiden des Klägers nach Beginn der Sozialversicherungsrente erfolgen. Die Betriebsrentenvereinbarung bezieht aber auch in ihrer vorgezogenen Variante nur Personen ein, die eine Altersgrenze überschritten, nämlich das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben und aus dem Betrieb ausscheiden. Die Beteiligten waren sich - trotz z.T. missverständlicher Formulierungen in den jeweiligen Regelwerken und Vereinbarungen - darüber einig, dass der Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld an den 55. Geburtstag des Klägers, also an die Vollendung des 55. Lebensjahres des Klägers gekoppelt sein sollte, wie insbesondere der tatsächliche Beginn der Rentenzahlung am 01.12.1998 zeigt. Dabei ist die Altersgrenze von 55 Jahren nicht so früh gewählt, dass die Betriebsrente nicht mehr der Altersversorgung zuzurechnen wäre (zur Annahme einer Versorgungsleistung bei möglichem Ausscheiden schon mit dem 54. Lj. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2004, L 11 KR 773/03; bei Zahlung der Betriebsrente nur vom 55. bis 63. Lebensjahr LSG Berlin, Urteil vom 22.10.2003, L 9 KR 410/01).
323. Die an die Klägerin geleistete Zahlung wurde, wie es § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V für Renten vergleichbare Einnahmen erfordert, "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" gezahlt und diente damit der Versorgung. Versorgungsbezüge haben eine rentenvergleichbare Einkommensersatzfunktion (BSG, Urteil vom 25.05.2011, B 12 P 1/09 R). Kennzeichnend hierfür ist die der Leistung beigelegte Zweckbestimmung, Einnahmen aus einer früheren Beschäftigung (teilweise bzw. ergänzend) zu ersetzen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R). Dieser Zweckbestimmung dienen Bezüge, soweit sie die Funktion von Erwerbsminderungs-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten erfüllen, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R; Peters, in: Kasseler Kommentar, § 229 SGB V, Rn. 5). Dies ist hier der Fall, da die Rente nach dem Einkommen berechnet und von der früheren Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb gezahlt wird, wobei der zugrundeliegenden Vertragsbestimmung in § 5 Abs. 3 VB - wie sich zur Überzeugung des Senats gerade aus der Anknüpfung an eine Altersgrenze ergibt - typisierend die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Anspruchsberechtigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei einem Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wird. Dies wird zusätzlich verdeutlicht durch die Regelung in der VB, dass im Falle der Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit - wenn also diese Erwartung nicht eintritt - die Zahlung der Betriebsrente eingestellt werden kann. Dass § 10 Abs. 1 VB eine "Übersicherung" durch die Deckelung der Gesamtversorgung bei 90 % des Nettoeinkommens ausschließt, weist ebenfalls in diese Richtung. Für diese Auslegung - und damit gegen eine Bewertung als Abfindung - spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass die Betriebsrente nicht schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb, sondern erst mit Erreichen der von der VB vorgesehenen Altersgrenze begann.
33Der Auffassung des Klägers, der davon abweichend den Aufhebungsvertrag vom 07.11.1997 dahingehend verstanden wissen will, dass weder der in der VB vorgesehene Wegfall der Betriebsrente bei Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit ohne Genehmigung noch die Deckelung der Gesamtversorgung bei 90% des letzten Nettoeinkommens in die einzelvertragliche Regelung übernommen worden seien und dass die Betriebsrente ihren Charakter als Leistung der Alterssicherung dadurch verloren habe, dass sie dem Kläger erst durch vertraglichen Einzelakt zugestanden worden sei, ist nicht zu folgen. Die Bestimmungen der VB sind durch den Aufhebungsvertrag vom 07.11.1997 nicht abbedungen, sondern im Gegenteil insgesamt in Bezug genommen worden. Der Aufhebungsvertrag enthält keinerlei Vorgaben für die weitere Ausgestaltung der Betriebsrentenzahlung, mit Ausnahme des errechneten Zahlbetrags. Mehr war auch nicht notwendig, denn nach dem Anstellungsübernahmevertrag vom 08.08.1991 waren die VB Bestandteil des Arbeitsvertrages. Demgemäß kann in der von der früheren Arbeitgeberin übernommenen Verpflichtung, "die Betriebsrente" zu zahlen, mangels abweichender Vereinbarungen nur eine vollständige Bezugnahme auf die VB gesehen werden. Irgendwelche darüber hinaus gehenden Abreden, die den aus dem Anstellungsübernahmevertrag vom 08.08.1991 in Verbindung mit der VB resultierenden Anspruch auf Betriebsrente modifizieren, lassen sich dem Aufhebungsvertrag nicht entnehmen. So verwies auch die F als Zahlstelle des Ruhegeldes im Ruhegeldbescheid vom 28.09.1998 wie selbstverständlich und unbeanstandet durch den Kläger auf die Deckelung der Gesamtversorgung nach § 10 Abs. 1 VB, woraus zusätzlich deutlich wird, dass die Parteien des Aufhebungsvertrages von einer allgemeinen Geltung der VB für den Betriebsrentenanspruch ausgingen. Dass einzelvertraglich im Aufhebungsvertrag die Zahlung "der Betriebsrente" vereinbart wurde, war notwendig, wenn dem Kläger die Betriebsrente mit Ablauf des 55. Lebensjahres gezahlt werden sollte, denn nach § 5 Abs. 3 VB setzte eine Zahlung der Betriebsrente schon mit Vollendung des 55. Lebensjahres eine solche einzelvertragliche Regelung voraus. Diese erfolgte also gerade in Umsetzung der Betriebsrentenvereinbarung und veränderte demnach den Charakter der zugrundeliegenden Absprache nicht.
34Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die Betriebsrentenvereinbarung auch nicht teilen in einen abfindungsähnlichen Teil vor dem Bezug der gesetzlichen Altersrente und einen Versorgungsbezug in der Zeit danach. Bei der hier zu bewertenden (vorzeitigen) Auszahlung der Betriebsrente steht aufgrund der Auszahlungs- und Berechnungsmodalitäten im konkreten Fall fest, dass deren ursprünglich im Anstellungsübernahmevertrag vom 08.08.1991 durch den Bezug auf die VB vereinbarter Charakter als Versorgungsbezug nicht nachträglich verloren ging, als dem Kläger die Leistung bereits vor dem grundsätzlich auf das Ausscheiden aus Altersgründen bezogenen Versicherungsfall zugestanden wurde. Die VB gestattete die Vorverlegung des - einheitlichen - Versicherungsfalls für den Fall des vorzeitigen unverschuldeten Ausscheidens aus dem Betrieb (vgl. zur Beibehaltung des Charakters einer Betriebsrente als Versorgungsleistung bei vorzeitiger Kapitalabfindung der Rente BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10, Rn. 17f.). Davon haben die Parteien des Aufhebungsvertrags vom 07.11.1997 Gebrauch gemacht.
35Selbst wenn aber - wovon der Senat nicht ausgeht - der Argumentation des Klägers folgend ein späterer Bezugspunkt für den Beginn der Beitragspflicht angenommen werden könnte, wäre dies keinesfalls erst der Beginn der tatsächlich bezogenen Altersrente 2008. Insoweit kommt es auf die ursprüngliche Zwecksetzung an. Nach den Erwartungen der Vertragspartner bei der Gewährung des Ruhegeldes war der Kläger verpflichtet, spätestens zum 01.12.2003 die gesetzliche Altersrente zu beantragen (vgl. Schr. der F vom 28.09.1998), so dass er schon deutlich vor Beginn des hier streitigen Zeitraums mit 60 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre.
36Dass der Kläger die unterbliebene Beitragszahlung wahrscheinlich nicht verschuldet hat, ist ohne Belang. Auf die Kenntnis der Beitragspflicht der Versorgungsbezüge in der KV kommt es insoweit nicht an. Die Sozialversicherung lässt das Versicherungsverhältnis grundsätzlich unabhängig vom Willen der Beteiligten von der Erfüllung von Meldepflichten und Beitragszahlungen entstehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2004, L 11 KR 773/03) Gegen die rechnerische Ermittlung der Beitragshöhe hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
38Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), - 4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.
(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.