Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Aug. 2011 - L 8 B 296/09

published on 16/08/2011 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Aug. 2011 - L 8 B 296/09
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Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 27. Mai 2009 geändert.

Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 11 AS 140/09 ab dem 27. Februar 2009 gewährt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Durch Bescheid vom 03. November 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern   SGB II-Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01. November 2008 bis zum 30. April 2009.

2

Mit ihrem am 14. November 2008 eingegangenen Widerspruch trugen die Kläger vor, die Berechnung für den Kläger zu 2 sei fehlerhaft und die geltenden Regelsätze seien verfassungswidrig (Hinweis auf die Vorlageentscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes an das Bundesverfassungsgericht).

3

Am 20. November 2008 fertigte der Beklagte eine Eingangsbestätigung. Am Montag, dem 16. Februar 2009, erhoben die Kläger Untätigkeitsklage und beantragten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legten sie zunächst nicht vor.

4

Am 17. Februar 2008 (am gleichen Tage zur Post gegeben) fragte der Beklagte bei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger an, ob ein Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens erklärt werde, und zwar im Hinblick auf die Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz beim Bundesverfassungsgericht.

5

Durch Schriftsatz vom 25. Februar 2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte, er sei mit dem Ruhen nicht einverstanden. Zu berücksichtigen sei, dass es nicht allein um die Frage der Regelsätze für Kinder gehe, sondern auch um die Frage, wie das Einkommen bzw. die Auslöse zu berücksichtigen seien. Er habe bereits Untätigkeitsklage erhoben.

6

Durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2009 berechnete der Beklagte die den Klägern im streitigen Bewilligungszeitraum zustehenden Leistungen neu und setzte höhere  SGB II-Leistungen fest. Das Klageverfahren wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt.

7

Durch Beschluss des Sozialgerichts vom 23. Juni 2009 wurden dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger auferlegt (§ 193 SGG). Eine volle Kostentragung komme aus den allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 242, 254 BGB nur dann in Betracht, wenn eine vorherige Nachfrage beim Grundsicherungsträger nach dem Stand der Bearbeitung verbunden mit der konkreten Androhung einer Untätigkeitsklage unter ausreichender Fristsetzung ohne Erfolg geblieben sei. Der Beklagte habe durch Schreiben vom 20. November 2008 mitgeteilt, dass die Bearbeitung des Widerspruchs eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde. Aufgrund dieser Kontaktaufnahme des Beklagten durfte er darauf vertrauen, dass die Kläger nicht ohne Vorwarnung bzw. Mahnung „aus heiterem Himmel“ Untätigkeitsklage erheben würden.

8

Durch Beschluss vom 27. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine Bewilligung gemäß § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO komme nicht in Betracht, da die eingelegte Klage mutwillig sei. Den Prozessbevollmächtigten sei bewusst gewesen, dass eine Möglichkeit bestanden habe, die Beklagte vorprozessual zur unverzüglichen Entscheidung aufzufordern und zu bewegen. Im Rahmen der Klageschrift werde ausgeführt, dass eine Kooperationsverpflichtung nicht bestehe. Ebenso sei von dem Bewusstsein auszugehen, dass eine solche Aufforderung vielfach Erfolg versprechend sei und sich so ein Rechtstreit, gerichtet auf Erhebung einer Untätigkeitsklage, vermeiden lassen werde.

9

Mit ihrer am 19. Juni 2009 erhobenen Beschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht weiter.

II.

10

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nur teilweise begründet.

11

Die Untätigkeitsklage, die am 16. Februar 2009 erhoben worden ist, ist zunächst unzulässig und auch mutwillig gewesen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung ist nämlich die 3-Monats-Frist des § 88 SGG noch nicht abgelaufen gewesen. Der Widerspruch ist am 14. November 2008 eingelegt worden. Daher hat die 3-Monats-Frist erst mit Ablauf des 16. Februar 2009 geendet (§ 64 Abs. 3 SGG). An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte bereits Untätigkeitsklage erhoben.

12

Im Allgemeinen gilt zur Mutwilligkeit das Folgende: Von Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Senates dann auszugehen, wenn ein verständiger Beteiligter, der für seine Prozesskosten selbst aufkommen muss, die Rechtsverfolgung zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde, ferner wenn sich das angestrebte Ziel auch auf andere, einfachere und kostengünstigere Weise erzielen lässt (Beschlüsse des Senates vom 22. Juni 2009 - L 8 B 137/09; vom 03. August 2009  – L 8 B 156/09 -, Juris).

13

Im Hinblick auf eine Kooperationspflicht, die vom Sozialgericht angenommen worden ist, folgt der Senat im Allgemeinen weder der Auffassung, in jedem Falle sei eine Ankündigung der beabsichtigten Untätigkeitsklage gegenüber dem Grundsicherungsträger erforderlich. Auch eine Sachstandsanfrage wird nicht zwingend in allen Fällen geboten sein. Ob eine „Kooperation“ erforderlich ist, hängt – wie auch alles weitere – von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Entscheidend ist der Vergleich zu einem nichtbedürftigen Beteiligten. Wenn ein Beteiligter, der „auf eigenes Kostenrisiko“ handelt, bei vernünftiger Betrachtung sofort Untätigkeitsklage erheben würde, ist dieses Recht auch dem Kläger bzw. Antragsteller zuzubilligen, der zur Deckung seiner Rechtsanwaltskosten zusätzlich einen Prozesskostenhilfeantrag anhängig macht (so der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2008 – L 8 B 386/08 -, Juris, Randnummer 27).

14

Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die zunächst unzulässige und auch mutwillige Untätigkeitsklage im weiteren Verlauf des Verfahrens zulässig geworden ist und der weiteren Rechtsverfolgung der Vorwurf der Mutwilligkeit nicht mehr hat entgegen gehalten werden kann. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger nämlich mit Schriftsatz vom 25. Februar 2009 auf individuelle Umstände des Einzelfalls hingewiesen hat, die gute Gründe beinhalteten, das Verfahren nicht ruhend zu stellen, hat der Beklagte noch ca. weitere zwei Monate benötigt, um den in erheblichem Umfang begünstigenden Widerspruchsbescheid zu erlassen. Im Zeitpunkt der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ist der Rechtsverfolgung der Kläger mithin weder eine hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen noch Mutwilligkeit vorzuhalten, gewesen.

15

Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist im Hinblick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe wesentlich, dass diese, nachdem sich ein Verfahren erledigt hat, maximal rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife gewährt werden kann (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2008 – L 8 B 386/08 -, Juris, Randnummer 15). Dementsprechend ist hier Prozesskostenhilfe rückwirkend auf den 27. Februar 2009 zu bewilligen gewesen, d. h. den Tag, an dem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger bei Gericht eingegangen ist. Wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, haben die Kläger die Kosten des Verfahrens auch nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten, aufbringen können.

16

Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass Prozesskosten, die vor dem Stichtag des 27. Februar 2009 entstanden sind, nicht unter die Prozesskostenhilfebewilligung fallen. Anders gesagt, es können nur diejenigen Kosten durch die Staatskasse getragen werden, die erst danach entstanden sind.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 19/12/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 02. September 2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Durch Bescheid vom 15. April 2008
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.