Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Aug. 2009 - L 8 B 156/09

published on 03/08/2009 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Aug. 2009 - L 8 B 156/09
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Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 25. März 2009, mit dem der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten Rechtsanwalt Sch , St , abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I.

1

Durch Bescheid vom 20. Oktober 2008 gewährte die Beklagte den Klägern Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 662,17 €.

2

Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Dieser ging, laut Eingangsbestätigung der Beklagten, dort am 07. November 2008 ein.

3

Am Montag, den 09. Februar 2009, fertigte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine Klageschrift und einen Prozesskostenhilfeantrag. Dieses Schriftstück ging am 10. Februar 2009 beim Sozialgericht ein.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2009 hat die Beklagte in der Sache entschieden. Der Inhalt des Widerspruchsbescheides sowie auch die Widerspruchsbegründung liegen dem Senat nicht vor.

5

Durch Erklärung vom 09. März 2009 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

6

Durch Beschluss vom 25. März 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, ungeachtet der Erfolgsaussichten erscheine die eingelegte Klage mutwillig. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Beteiligter, welcher die nötigen Mittel zur Rechtsverfolgung aus eigenem Vermögen oder Einkommen aufbringen müsse, vermeiden würde, einen unnötigen Prozess zu führen. Dies begründe sich in dem Risiko jedweden Prozesses zu unterliegen und einer Kostentragungspflicht ausgesetzt zu sein. Es sei davon auszugehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger bewusst gewesen sei, dass eine Möglichkeit bestanden habe, die Beklagte vorprozessual zur unverzüglichen Entscheidung aufzufordern und zu bewegen. Im Rahmen der Klageschrift sei ausgeführt worden, dass eine Kooperationspflicht nicht bestehe. Ebenso sei vom Bewusstsein auszugehen, dass eine solche Aufforderung vielfach erfolgversprechend sei und sich so der Rechtsstreit, gerichtet auf die Erhebung einer Untätigkeitsklage, vermeiden lassen werde. Es sei daher im Sinne des Vorstehenden von einer mutwilligen Klageerhebung auszugehen.

7

Mit ihrer am 21. April 2009 erhobenen Beschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Wie bereits in der Klageschrift ausgeführt, bestehe eine entsprechende Kooperationsverpflichtung seitens der Kläger nicht. Im Übrigen sei auf die beigefügte Rechtsprechung zu verweisen, wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine Untätigkeitsklage zulässig und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig sei.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Im Ergebnis folgt der Senat der Einschätzung des Sozialgerichtes, dass im vorliegenden Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO ausscheidet, weil die Erhebung der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) am 10. Februar 2009 mutwillig gewesen ist.

9

Generell legt der Senat das Folgende zugrunde: Von Mutwilligkeit in diesem Sinne ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des BSG etwa dann auszugehen, wenn ein verständiger Beteiligter, der für seine Prozesskosten selbst aufkommen muss, die Rechtsverfolgung zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde, ferner wenn sich das angestrebte Ziel auch auf andere, einfachere und kostengünstigere Weise erzielen lässt (vgl. Beschluss des Senates vom 22. Juni 2009 - L 8 B 137/09 -, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt). In einem weiteren Beschluss vom 20. November 2008 - L 8 B 426/08 -, gleichfalls dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt, hat der Senat zur Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO in Verbindung mit § 73aSGG Stellung genommen und Mutwilligkeit bejaht: Eine verständige nicht bedürftige Partei würde ein eigenes Kostenrisiko, das ca. das Zehnfache der Hauptforderung (im dortigen Fall 25,71 ) ausmacht, nicht ohne Weiteres eingehen.

10

In Anwendung dieser Rechtsprechung ist auch im hier zu entscheidenden Fall von Mutwilligkeit auszugehen. Zum einen würde eine verständige nicht bedürftige Partei nicht vor Ablauf der Dreimonatsfrist durch einen Rechtsanwalt eine Untätigkeitsklageschrift fertigen lassen. Dies ist hier aber geschehen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses über den Eingang des Widerspruches ist dieser am 07. November 2008 bei der Beklagten eingegangen. Der Ablauf der Dreimonatsfrist ist mithin mit Ablauf des Montag des 09. Februar 2009 anzusetzen. Bereits am 09. Februar 2009 ist aber die Klageschrift gefertigt worden. Sie ist dann per Fax am 10. Februar 2009 dem Gericht übermittelt worden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Klageschrift war mithin die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen.

11

Die Klägerseite kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Eingang der Klageschrift erst kurz nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfolgt ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des Senates, die - wie ausgeführt - dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt ist, hätte der Senat des Weiteren zu prüfen, in welchem Verhältnis das Kostenrisiko, das durch die anwaltliche Vertretung im Klageverfahren entsteht, zu dem Wert der Hauptforderung steht. Dafür ist insbesondere entscheidend, in welcher Höhe die Kläger meinen, durch den zusprechenden Bescheid vom 20. Oktober 2008 rechtswidrig belastet zu sein. Immerhin ist der Bedarfsgemeinschaft der Kläger durch den besagten Bescheid eine monatliche Leistung der Grundsicherung in Höhe von 662,17 € zugesprochen worden. Der eingereichte Widerspruch enthält keine Argumente, insbesondere keine Aussage darüber, in welcher weiteren Höhe die Kläger meinen, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGBII erhalten zu müssen. Schließlich hat die Klägerseite es auch versäumt, den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2009 dem Senat mitzuteilen. Daher hat der Senat keine Möglichkeit abzuschätzen, ob und in welcher Höhe die Kläger eventuell in der Sache obsiegt haben. Nach Lage der Akten stellt sich der Sachverhalt mithin alles in allem so dar, dass zwar einerseits das Kostenrisiko, das die Kläger durch die Erhebung der Untätigkeitsklage eingegangen sind, bekannt ist. Andererseits ist aber ein nennenswerter Betrag als "Hauptforderung", das heißt zusätzliche Leistungen der Grundsicherung, nicht erkennbar. Mithin stellt sich das Vorgehen der Klägerseite als ein mutwilliges Vorgehen dar, das nur darauf gerichtet ist, den vermeintlichen Ablauf der Dreimonatsfrist des § 88 SGG auszunutzen.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt
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published on 20/11/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Kläger beziehen Leistungen der Grundsicherung nach dem SGBII. 2
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.