Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Aug. 2009 - L 8 B 156/09

bei uns veröffentlicht am03.08.2009

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 25. März 2009, mit dem der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten Rechtsanwalt Sch , St , abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I.

1

Durch Bescheid vom 20. Oktober 2008 gewährte die Beklagte den Klägern Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 662,17 €.

2

Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Dieser ging, laut Eingangsbestätigung der Beklagten, dort am 07. November 2008 ein.

3

Am Montag, den 09. Februar 2009, fertigte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine Klageschrift und einen Prozesskostenhilfeantrag. Dieses Schriftstück ging am 10. Februar 2009 beim Sozialgericht ein.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2009 hat die Beklagte in der Sache entschieden. Der Inhalt des Widerspruchsbescheides sowie auch die Widerspruchsbegründung liegen dem Senat nicht vor.

5

Durch Erklärung vom 09. März 2009 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

6

Durch Beschluss vom 25. März 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, ungeachtet der Erfolgsaussichten erscheine die eingelegte Klage mutwillig. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Beteiligter, welcher die nötigen Mittel zur Rechtsverfolgung aus eigenem Vermögen oder Einkommen aufbringen müsse, vermeiden würde, einen unnötigen Prozess zu führen. Dies begründe sich in dem Risiko jedweden Prozesses zu unterliegen und einer Kostentragungspflicht ausgesetzt zu sein. Es sei davon auszugehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger bewusst gewesen sei, dass eine Möglichkeit bestanden habe, die Beklagte vorprozessual zur unverzüglichen Entscheidung aufzufordern und zu bewegen. Im Rahmen der Klageschrift sei ausgeführt worden, dass eine Kooperationspflicht nicht bestehe. Ebenso sei vom Bewusstsein auszugehen, dass eine solche Aufforderung vielfach erfolgversprechend sei und sich so der Rechtsstreit, gerichtet auf die Erhebung einer Untätigkeitsklage, vermeiden lassen werde. Es sei daher im Sinne des Vorstehenden von einer mutwilligen Klageerhebung auszugehen.

7

Mit ihrer am 21. April 2009 erhobenen Beschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Wie bereits in der Klageschrift ausgeführt, bestehe eine entsprechende Kooperationsverpflichtung seitens der Kläger nicht. Im Übrigen sei auf die beigefügte Rechtsprechung zu verweisen, wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine Untätigkeitsklage zulässig und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig sei.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Im Ergebnis folgt der Senat der Einschätzung des Sozialgerichtes, dass im vorliegenden Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO ausscheidet, weil die Erhebung der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) am 10. Februar 2009 mutwillig gewesen ist.

9

Generell legt der Senat das Folgende zugrunde: Von Mutwilligkeit in diesem Sinne ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des BSG etwa dann auszugehen, wenn ein verständiger Beteiligter, der für seine Prozesskosten selbst aufkommen muss, die Rechtsverfolgung zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde, ferner wenn sich das angestrebte Ziel auch auf andere, einfachere und kostengünstigere Weise erzielen lässt (vgl. Beschluss des Senates vom 22. Juni 2009 - L 8 B 137/09 -, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt). In einem weiteren Beschluss vom 20. November 2008 - L 8 B 426/08 -, gleichfalls dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt, hat der Senat zur Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO in Verbindung mit § 73aSGG Stellung genommen und Mutwilligkeit bejaht: Eine verständige nicht bedürftige Partei würde ein eigenes Kostenrisiko, das ca. das Zehnfache der Hauptforderung (im dortigen Fall 25,71 ) ausmacht, nicht ohne Weiteres eingehen.

10

In Anwendung dieser Rechtsprechung ist auch im hier zu entscheidenden Fall von Mutwilligkeit auszugehen. Zum einen würde eine verständige nicht bedürftige Partei nicht vor Ablauf der Dreimonatsfrist durch einen Rechtsanwalt eine Untätigkeitsklageschrift fertigen lassen. Dies ist hier aber geschehen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses über den Eingang des Widerspruches ist dieser am 07. November 2008 bei der Beklagten eingegangen. Der Ablauf der Dreimonatsfrist ist mithin mit Ablauf des Montag des 09. Februar 2009 anzusetzen. Bereits am 09. Februar 2009 ist aber die Klageschrift gefertigt worden. Sie ist dann per Fax am 10. Februar 2009 dem Gericht übermittelt worden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Klageschrift war mithin die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen.

11

Die Klägerseite kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Eingang der Klageschrift erst kurz nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfolgt ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des Senates, die - wie ausgeführt - dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt ist, hätte der Senat des Weiteren zu prüfen, in welchem Verhältnis das Kostenrisiko, das durch die anwaltliche Vertretung im Klageverfahren entsteht, zu dem Wert der Hauptforderung steht. Dafür ist insbesondere entscheidend, in welcher Höhe die Kläger meinen, durch den zusprechenden Bescheid vom 20. Oktober 2008 rechtswidrig belastet zu sein. Immerhin ist der Bedarfsgemeinschaft der Kläger durch den besagten Bescheid eine monatliche Leistung der Grundsicherung in Höhe von 662,17 € zugesprochen worden. Der eingereichte Widerspruch enthält keine Argumente, insbesondere keine Aussage darüber, in welcher weiteren Höhe die Kläger meinen, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGBII erhalten zu müssen. Schließlich hat die Klägerseite es auch versäumt, den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2009 dem Senat mitzuteilen. Daher hat der Senat keine Möglichkeit abzuschätzen, ob und in welcher Höhe die Kläger eventuell in der Sache obsiegt haben. Nach Lage der Akten stellt sich der Sachverhalt mithin alles in allem so dar, dass zwar einerseits das Kostenrisiko, das die Kläger durch die Erhebung der Untätigkeitsklage eingegangen sind, bekannt ist. Andererseits ist aber ein nennenswerter Betrag als "Hauptforderung", das heißt zusätzliche Leistungen der Grundsicherung, nicht erkennbar. Mithin stellt sich das Vorgehen der Klägerseite als ein mutwilliges Vorgehen dar, das nur darauf gerichtet ist, den vermeintlichen Ablauf der Dreimonatsfrist des § 88 SGG auszunutzen.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Aug. 2009 - L 8 B 156/09

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Aug. 2009 - L 8 B 156/09 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Nov. 2008 - L 8 B 426/08

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Kläger beziehen Leistungen der Grundsicherung nach dem SGBII. 2

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Kläger beziehen Leistungen der Grundsicherung nach dem SGBII.

2

Mit Bescheid vom 29. Februar 2008 lehnte die Beklagte die Übernahme einer Nachzahlung für Wasser- und Abwasserkosten in Höhe von 25,71 aus Mitteln der Grundsicherung ab.

3

Die Kläger erhoben hiergegen am 19. März 2008 Widerspruch.

4

Am 23. Juni 2008 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben und um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Sch nachgesucht. Die Beklagte habe innerhalb der Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG, welche am 18. Juni 2008 abgelaufen sei, bislang weder über den Widerspruch entschieden noch sich sonst - über eine Eingangsbestätigung hinaus - gemeldet.

5

Mit Abhilfebescheid vom 08. August 2008 hat die Beklagte die Kosten "über die Angemessenheit hinaus" übernommen. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

6

Durch Beschluss vom 15. Oktober 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt:

7

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalte eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Auf Antrag werde der Partei nach § 121 Abs. 2 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten sei.

8

Die Kammer habe deshalb den Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Sch abgelehnt, weil die Erhebung der Untätigkeitsklage ohne vorherige Nachfrage bei der Beklagten zum Grund der Verzögerung mutwillig gewesen sei.

9

Eine Rechtsverfolgung sei nämlich mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Dies sei hier der Fall, denn die Kammer sei der Auffassung, dass eine nicht hilfsbedürftige Partei bei der vorliegenden Fallgestaltung keinesfalls eine Untätigkeitsklage anhängig gemacht hätte, ohne zuvor der Beklagten die Erhebung einer Untätigkeitsklage unter ausreichender Fristsetzung in Aussicht zu stellen, d.h. anzudrohen. Andernfalls müsste sie nämlich - ebenso wie die Kläger - damit rechnen, dass die Beklagte allenfalls zur Erstattung der hälftigen notwendigen außergerichtlichen Kosten verpflichtet sei. Da nach Auffassung der Kammer keine verständige Partei ein solches Kostenrisiko eingehen würde, und die Kläger nach Auffassung der Kammer hier ersichtlich eine Untätigkeitsklage in dem Glauben eines fehlenden Kostenrisikos mutwillig erhoben haben, sei die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht gekommen.

10

Zwischenzeitlich habe auch der 10. Senat des LSG M-V mit Senatsbeschluss vom 9. September 2008 (L 10 B 147/08) in Bestätigung eines ebenfalls ablehnenden PKH-Beschlusses der erkennenden Kammer ausgeführt, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe dann nicht in Betracht komme, wenn die Erhebung der Untätigkeitsklage nicht zuvor bei der Beklagten unter ausreichender Fristsetzung angedroht worden sei.

11

Zwar enthalte § 88 SGG eine Verpflichtung zu einer solchen Nachfrage nicht, sondern die Kläger können im Grundsatz damit rechnen, dass ihr Widerspruch innerhalb der Sperrfrist des § 88 Abs. l Satz l i.V.m. Abs. 2 SGG beschieden werde. Auf der anderen Seite gelte jedoch auch in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Sozialleistungsverhältnis der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und auch der allgemeine Gedanke zur Schadensminderung, wie er z.B. in § 254 BGB Niederschlag gefunden habe, welcher hier die Notwendigkeit einer Sachstandsanfrage vor Erhebung einer kostenbelastenden Untätigkeitsklage rechtfertigen könne. (Weitere Nachweise ...).

12

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf einen gegenteiligen Beschluss der 7. Kammer des Sozialgerichts Stralsund vom 19. Mai 2008 verweise, werde die von der 7. Kammer in dem genannten Beschluss vertreten Rechtsauffassung von der überwiegenden Rechtsprechung der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Kammern sowie auch von der überwiegenden Rechtsprechung der Senate des LSG M-V nicht geteilt.

13

Auch wenn von der erkennenden Kammer nicht Abrede gestellt werde, dass der Grundsicherungsträger im Grundsatz natürlich verpflichtet sei, ihre Behörden so mit Personal auszustatten, dass sie den gesetzlichen Bearbeitungszeiten genügen könnten, seien nach Auffassung der Kammer die auch der Prozessbevollmächtigten hinreichend bekannten tatsächlichen Verhältnissen zu beachten, die dadurch geprägt seien, dass die im Gerichtsbezirk tätigen Grundsicherungsträger - ebenso wie im Übrigen auch die Sozialgerichte des Landes - trotz einer personellen Aufstockung aufgrund der Vielzahl der Bearbeitungsfälle und auch unter Berücksichtigung der Eilrechtsschutzverfahren offenbar personell nicht in der Lage seien, die Widersprüche innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelfrist zu erledigen. Eine Verpflichtung der Beklagte, in all diesen Fällen die Widerspruchsführer kurz vor Ablauf der Sperrfrist - noch dazu in der gebotenen Konkretheit - über den Grund der Verzögerung zu informieren, würde in diesem Fall notwendigerweise zu einer weitere Mehrbelastung und Verzögerung führen. Dagegen führe die von der erkennenden Kammer vertretene Rechtsauffassung zu keiner unzumutbaren Belastung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen; zumal zu beobachten sei, dass die hier skizzierte überwiegende Rechtsprechung der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Kammern des Sozialgerichts Stralsund dazu geführt habe, dass die in der Vergangenheit überproportionale Häufung von Untätigkeitsklagen stark zurückgegangen sei, weil die Grundsicherungsträger offenbar dazu übergegangen seien, bei entsprechenden Mahnungen der Prozessbevollmächtigten die ausstehenden Widersprüche vorrangig zu bearbeiten. Im schlimmsten Falle führe die von der Kammer vertreten Rechtsauffassung zu einer noch zumutbaren Verzögerung.

14

Gegen diesen den Klägern am 22. Oktober 2008 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 03. November 2008 Beschwerde eingelegt, die sie im Wesentlichen wie folgt begründen:

15

Soweit das Sozialgericht ausführe, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage ohne vorherige Nachfrage bei der Beklagten zum Grund der Verzögerung mutwillig gewesen sei, so sei dies nicht zutreffend. Vielmehr habe die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig gewesen.

16

Vorliegend sei hier in der Sache ein Anerkenntnis durch die Beklagte ergangen. Soweit das Gericht darauf hinweise, die Kläger seien zur Kooperation dahin verpflichtet, die Bescheidung des Widerspruchs unter Fristsetzung anzumahnen, so sei dies nicht zutreffend. Eine derartige Kooperationspflicht sei in § 88 SGG gerade nicht normiert. Vielmehr liege es an der Beklagten, dem Kläger mitzuteilen, dass ein zureichender Grund sie an der Bescheidung des Widerspruchs hindere.

17

Die Beklagte könne sich im Übrigen auch nach mehr als 3 Jahren nach Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende auch nicht auf eine allgemein bekannte anhaltende Arbeitsüberlastung berufen. Sie müsse ihre Behörde so mit Personal ausstatten, dass sie den gesetzlichen Bearbeitungszeiten genügen könne, so auch das Sozialgericht Stralsund in der Entscheidung zum Aktenzeichen S 7 AS 331/08 in einem vergleichbaren Fall. Auch in dem Verfahren S 7 AS 33/08 vom 24. September 2008 sei erneut - trotz der bekannten Rechtsprechung der 6. Kammer - so entschieden worden.

18

Das SG Stralsund führe aus, der Ansicht, es sei vor Klageerhebung eine Sachstandsanfrage zu tätigen, könne nicht gefolgt werden. Allein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit der Untätigkeitsklage sei also, ob die Beklagte ohne zureichenden Grund im Sinne des § 88 SGG nicht bescheide. Auch das angerufene Gericht räume im angefochtenen Beschluss ein, dass § 88 SGG eine Verpflichtung zu einer vorherigen Androhung unter ausreichender Fristsetzung nicht normiert habe.

19

Wenn selbst andere Kammern des SG Stralsund den klägerischen Standpunkt teilten, dann könne von Mutwilligkeit der Klageerhebung keine Rede sein.

II.

20

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2008, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden ist, hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

21

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen auch aus der Sicht des Senates nicht vor.

22

Gemäß § 114 S. l ZPO in Verbindung mit § 73a Abs. l S. l SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

23

Der Maßstab für die dabei geforderten Erfolgsaussichten ist im Lichte der grundrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit zu bestimmen. Sie folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. l GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. Gefordert ist hiernach eine Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Unbemittelten mit denen eines Bemittelten, der seine Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 9 B 39/08 SO -, Juris, mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes). Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad kann erforderlich sein, um die Prozessführung nicht mutwillig erscheinen zu lassen, wenn die Bedeutung des Rechtsschutzzieles sonst völlig außer Verhältnis zum verbleibenden Prozesskostenrisiko steht.

24

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg kann dann eventuell nicht bestehen, wenn - trotz des Ablaufes der Sperrfrist des § 88 Abs.1 und 2 SGG (drei Monate) ein hinreichender Grund für die Untätigkeit gegeben ist.

25

Solche Sachverhaltskonstellationen haben zum Beispiel den Beschlüssen des 10. Senates des LSG M-V zugrunde gelegen (Beschlüsse vom 9. September 2008, L 10 B 147/08, L 10 B 54/08 und L 10 B 55/08). In dem dortigen Fällen hatten die Antragsteller die Behörde mit einer Vielzahl von Widersprüchen und Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X belastet. Ähnlich ist auch die rechtliche Einschätzung des Hessischen Landessozialgerichts, a.a.O., das gleichfalls die Auffassung vertritt, dass die dortige Beklagte nicht ohne zureichenden Grund untätig geblieben ist: Der dortige Kläger habe den Beklagten mit einer Vielzahl von Widersprüchen und Klageverfahren überzogen (insgesamt 33 weitere Verfahren; davon 7 Anträge auf einstweilige Anordnung).

26

Der Senat sieht im vorliegenden Fall die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht nicht als entscheidungserheblich an, weil er - insoweit schließt der Senat sich der Auffassung des Sozialgerichtes an - die Rechtsverfolgung als mutwillig bewertet. Dies gilt auch, wenn innerhalb des Sozialgerichtes Stralsund die im vorliegenden Fall entscheidende Rechtsfrage umstritten ist.

27

Die Annahme der Mutwilligkeit basiert nicht zuletzt auf dem geringen Streitwert des zugrunde liegenden Verfahrens (hier 25,71 ). In der vorliegenden Situation erscheint die erhobene Untätigkeitsklage im Ergebnis mutwillig im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Satz l ZPO. Denn: Mutwillig handelt derjenige, der von dem Vorgehen abweicht, das eine verständige ausreichend bemittelte Partei in einem gleich liegenden Fall wählen würde. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. In Verfahren vor den Sozialgerichten, bei denen Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 9 B 39/08 SO -, Juris, mit weiteren Nachweisen). Die Erhebung einer Untätigkeitsklage zur Beschleunigung einer geltend gemachten Forderung in Höhe von 25,71 Euro mit Beauftragung eines Rechtsanwaltes (und dadurch einem um ein Vielfaches höheren Kostenrisiko) ist unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall steht ein Kostenrisiko im Raum, das circa das Zehnfache der Hauptforderung ausmacht (siehe die rechtsanwaltliche Gebührenrechnung, die sich bei den Gerichtsakten befindet). Ein solches würde eine verständige Partei nicht ohne weiteres eingehen. Das Vorgehen der Kläger wäre von einer verständigen nicht bedürftigen Partei auf eigenes Kostenrisiko nicht zu erwarten. Diese würde vernünftigerweise in einem solchen Fall bereits keine Klage erheben und erst recht keinen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.).

28

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Der Senat folgt weder der Auffassung, in jedem Falle sei eine Ankündigung der beabsichtigten Untätigkeitsklage gegenüber dem Grundsicherungsträger erforderlich. Auch eine Sachstandsanfrage wird nicht zwingend in allen Fällen geboten sein. Ob eine "Kooperation" erforderlich ist, hängt - wie auch alles Weitere - von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Entscheidend ist der Vergleich zu einem nichtbedürftigen Beteiligten. Wenn ein Beteiligter, der "auf eigenes Kostenrisiko" handelt, bei vernünftiger Betrachtung sofort Untätigkeitsklage erheben würde, ist dieses Recht auch einem Kläger beziehungsweise Antragsteller zuzubilligen, der zur Deckung seiner Rechtsanwaltskosten zusätzlich einen Prozesskostenhilfeantrag anhängig macht.

29

Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass es durchaus der Rechtsprechung des erkennenden Senates entspricht, Mutwilligkeit dann anzunehmen, wenn einem Kläger zur Erreichung seines Rechtsschutzziel ein zumutbarer und einfacherer Weg offen gestanden hat als die Erhebung einer sozialgerichtlichen Klage (vgl. LSG M-V, Beschluss vom 18. April 2007 - L 8 B 195/06 -).

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.