Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 31. Mai 2016 - L 2 AL 88/11
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B- Stadt vom 12.10.2011 und der Bescheid vom 31.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2011 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.320,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger wehrt sich gegen einen Erstattungsbescheid.
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Der Kläger ist ein Bildungsträger, der unter der Maßnahmenummer 034/1130/09 eine Bildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel kaufmännisch/bürokaufmännische modulare Ausbildung im Zeitraum vom 09.11.2009 bis 29.04.1010 angeboten hat.
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Bereits im Juli 2009 hatte die Beklagte im Hinblick auf die Arbeitnehmerin Z., die einen Berufsabschluss als Köchin besitzt und seit 2005 als Köchin bei der H. B- Stadt GmbH in B-Stadt beschäftigt war, die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt und mit einem Bildungsgutschein die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten einer beruflichen Weiterbildung erklärt.
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Auf Vorlage entsprechender Unterlagen wurden dann erstmals am 17. August 2009 für den Zeitraum vom 15.07.2009 bis 19.01.2010 Lehrgangskosten in Höhe von 3.790,40 €, die direkt an den Maßnahmeträger ausgezahlt wurden, bewilligt.
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Die Bewilligung erfolgte im Hinblick auf die Maßnahmenummer 034/1083/2009. Maßnahmeträger war das Seminar für berufliche Integration GmbH (SbI). Ausweislich des Maßnahmebogens war Ziel dieser Maßnahme eine modulare Personal Entwicklung (MPE) Hoga - WeGebAU -. Zur Zugangsvoraussetzung heißt es im Maßnahmebogen: „minder und anders qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen“.
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Weiter war als Schulungsort unter Ziffer 7 das S. R. Hotel bezeichnet, unter Ziffer 18 wurden als Schulungsstätten das O. in B-Stadt und die SbI GmbH angegeben. Maßnahmeinhalte sollten dem Maßnahmebogen zufolge die Fächer Berufsbildung/Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Beschaffungsmarkt, Lieferanten und Nachauftragnehmer, Absatz, Erbringung von Leistungen, Betriebslogistik und Rechnungswesen sein. Die Maßnahmekosten wurden mit 3.790,40 € beziffert und die Gesamtstundenzahl betrug nach dem Maßnahmebogen 920 Unterrichtsstunden. Unter „Sonstiges“ wurde darauf hingewiesen, dass der Bildungsträger für den einzelnen Teilnehmer einen individuellen Ablaufplan erstellt.
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Mit Schreiben vom 23.09.2009 teilte die SbI GmbH mit, dass die Maßnahme zum 23.09.2009 aus betrieblichen Gründen abgebrochen worden sei. Im weiteren Verlauf ging im Oktober 2010 bei der Beklagten ein Hinweis des Hauptzollamtes B-Stadt auf Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der SbI GmbH ein.
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Mit Schreiben vom 27.10.2009 stellte die Beklagte erneut die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung der Arbeitnehmerin fest und übersandte einen Bildungsgutschein, wonach die Lehrgangskosten für eine Weiterbildungsmaßnahme mit einer Weiterbildungsdauer von bis zu 6 Monaten übernommen werden.
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Ausweislich des vom Kläger als vorgesehenen Maßnahmeträger am 03.11.2009 Unterzeichneten Kurzfragebogens in der Maßnahmeakte sollte die Weiterbildung im Unternehmen R. BLU in B-Stadt stattfinden. Unter „Sonstiges" heißt es dort:
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"Die praktischen Ausbildungsinhalte werden individuell am Arbeitsplatz direkt vermittelt, überprüft und korrigiert. Das Niveau passt sich den Bedarfen der Teilnehmer inhaltlich wie auch zeitlich an".
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Zum Maßnahmeverlauf heißt es: „Individueller Maßnahmeverlauf, Regelverweildauer 6 Monate, Gesamtstundenzahl 920; Einstieg in Module, Anzahl der Module 7, Gesamtstundenzahl 1760".
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Im Folgenden wurden der auf den 05.11.2009 datierende Fragebogen zur Übernahme der Weiterbildungskosten einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für beschäftigte Arbeitnehmer, ein vom Kläger unterzeichneter Bildungsgutschein im Hinblick auf die Maßnahme 034/1130/09 mit einer auf die Arbeitnehmerin bezogenen Jahresübersicht für den Zeitraum 09.11.2009 bis 29.04.2010 mit einer Gesamtstundenzahl von 920 Stunden sowie der Maßnahmebogen für die Maßnahme 034/1130/2009 vorgelegt.
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Nach der Unterschrift der Arbeitnehmerin befindet sich auf der letzten Seite des o. g. Fragebogens eine Bescheinigung des Beschäftigungsbetriebes, worin der Punkt 14 "Die Maßnahme findet außerhalb meines Betriebes statt und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen" mit „Ja" beantwortet wird.
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Ausweislich des Maßnahmebogens waren Zugangsvoraussetzungen für die Maßnahme ein kaufmännisch-verwaltender Berufsabschluss oder längere Berufserfahrung in kaufmännisch-verwaltenden Bereichen sowie Mobilität im Tagespendelbereich.
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Als Schulungsort wird unter Ziffer 7 der BBV A-Stadt in der B. Straße in B-Stadt angegeben. Daneben wird unter Ziffer 18 als zweite Schulungsstätte das R. BLU Hotel genannt. Die praktischen Ausbildungsinhalte am zweiten Schulungsort würden individuell am Arbeitsplatz direkt vermittelt, überprüft und korrigiert. Das Niveau passe sich den Bedarfen der Teilnehmer sowohl inhaltlich wie auch zeitlich an.
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Maßnahmeinhalte sollten dem Maßnahmebogen zufolge die Module Finanzbuchhaltung, Materialwirtschaft, Personalwesen, Marketing und Verkaufstraining, Kosten-Leistungsrecht, elektronische Datenverarbeitung und E-Commerce sein. Die Stundenzahlen der Module wurden jeweils mit Maximalwerten angegeben, wobei sich bei einer Addition der Maximalwerte eine Gesamtstundenzahl von 1760 ergibt.
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Unter Ziffer 18 heißt es: „Der BT erstellt für jeden Teilnehmer einen individuellen Ablaufplan, gem. der festgestellten persönlichen Ausbildungsdefizite des TN, mit einer genauen Aufstellung der Unterrichtsstunden. Die Abrechnung der LK erfolgt mit einem Kostensatz von 4,15 € pro Stunde."
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Mit Bescheid vom 17.12.2009 bewilligte die Beklagte die Übernahme der Lehrgangskosten für die Zeit vom 09.11.2009 bis 29.04.2010 in Höhe von 3.818,00 €. Zugleich wies sie darauf hin, dass diese Kosten direkt an den Maßnahmeträger gezahlt würden.
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In der Folgezeit zahlte die Beklagte an den Maßnahmeträger insgesamt 3.818,00 €.
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Nachdem bei der Beklagten Kopien der Vernehmungen des Hauptzollamtes B-Stadt im Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der SbI GmbH T., gegen T. K. als Generalmanagerin H. und O. Z. (ehemaliger Restaurantfachleiter) betreffend die Bildungsmaßnahmen 034/1082/09 und 034/1083/09 eingegangen waren, wurde der Bewilligungsbescheid vom 17.08.2009 betreffend die Übernahme von Lehrgangskosten gegenüber der Arbeitnehmerin aufgehoben und gegenüber dem Insolvenzverwalter der SbI GmbH die Erstattungsforderung geltend gemacht. Den Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen den „Erstattungsbescheid" wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2010, mit dem sie sich in den Gründen mit der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung auseinandersetzte, zurück.
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Daneben wurde die Arbeitnehmerin Z. zum Ablauf der Maßnahme 034/1130/2009 angehört. Sie erklärte im Rahmen der Vernehmung vom 08.07.2010, es habe im Personalraum ein Lehrgangsplan gehangen, aus dem sie habe ersehen können, wann ein Modul stattfindet. Eine zwingende Teilnahme sei nicht vorgeschrieben gewesen. Am Anfang sei die Maßnahme intensiver durchgeführt worden, später habe die Teilnehmerzahl rapide abgenommen. Auf der Anwesenheitsliste habe ganz unten gestanden, dass sie 156 Stunden an der Maßnahme teilnehmen müsste. Es sei der Eindruck entstanden, dass die 156 Stunden als Gesamtstundenzahl für die Maßnahme zu erreichen seien. Auch die Anwesenheitslisten seien mit 156 Stunden ausgewiesen gewesen. Im praktischen Teil sei sie einmal für 4 Stunden begleitet worden. Es seien ihr nur Teile des Moduls 5 vermittelt worden. Sie sei zu keiner Zeit komplett von der Arbeitszeit freigestellt gewesen. Die Antragsformalitäten seien durch ihren Arbeitgeber organisiert worden.
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Mit Schreiben vom 27.01.2011 hörte die Beklagte die Arbeitnehmerin zur beabsichtigten Aufhebung des die Übernahme der Lehrgangsgebühren betreffenden Bewilligungsbescheids an und führte in diesem Zusammenhang aus, dass Weiterbildungskosten bewilligt worden seien, obwohl darauf vom 09.11.2009 bis 29.04.2010 kein Anspruch bestanden habe. Die Ausbildung beim BBV T. e.V. habe nicht im vorgesehenen Umfang stattgefunden. Es sei beabsichtigt, die Leistungsbewilligung ganz bzw. teilweise aufzuheben. Die Arbeitnehmerin habe gewusst bzw. erkennen können, dass der ihr zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Vor der abschließenden Entscheidung werde Gelegenheit zur Äußerung zum Sachverhalt gegeben. Die Lehrgangsgebühren würden vom Bildungsträger zurückgefordert.
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Die Arbeitnehmerin führte daraufhin aus, der Bildungsträger habe im Vorfeld der Weiterbildung erklärt, dass die Maßnahme als „Training on the Job" erfolge und sie somit ihrer Arbeit weiter nachgehen könne. Da der Vertreter der BA ihre Arbeitsstätte aufgesucht und das Projekt begleitet habe, habe sie keine Veranlassung gehabt, an der Rechtmäßigkeit zu zweifeln. Sie habe aber keine Bedenken, wenn das Geld vom Bildungsträger zurückgefordert werde.
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Es erging daraufhin am 31.03.2011 ein Aufhebungsbescheid. Danach wurde die „Bewilligung von Arbeitslosengeld“ teilweise in Höhe von 3.320,00 € aufgehoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Es bestehe kein voller Anspruch auf die Weiterbildungskosten, da die Arbeitnehmerin nur 120 Stunden an der Maßnahme teilgenommen habe. Lehrgangskosten dürften nicht in der ursprünglich bewilligten Höhe gezahlt werden (§ 48 SGB X). Die Erstattung der Lehrgangskosten erfolge durch den Bildungsträger.
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Mit Schreiben vom 09.05.2011 hörte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf den gegenüber der Teilnehmerin ergangenen Aufhebungsbescheid zur Entscheidung über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen durch ihn in Höhe von 3.320,00 € an. Man gebe, bevor über die Erstattung entschieden wird, Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Der Kläger nahm hierzu Stellung mit Schriftsatz vom 26.05.2011, in dem er ausführte, die Beklagte gebe Gelegenheit zur Stellungnahme, meine aber, diese mangels Beschwer nicht berücksichtigen zu müssen. Der Aufhebungsbescheid greife über § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III unmittelbar in Rechte des Klägers ein.
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Mit Erstattungsbescheid vom 31.05.2011 über den Betrag von 3.320,00 € forderte die Beklagte von dem Kläger sodann unter Hinweis auf den gegenüber der Teilnehmerin ergangenen Aufhebungsbescheid und die Regelung des § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III die Erstattung der an ihn erbrachten Leistungen.
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Der Kläger hat hiergegen mit Schreiben vom 14.06.2011 Widerspruch eingelegt und um Mitteilung gebeten, ob mit diesem Erstattungsbescheid die bislang unterbliebene förmliche Beteiligung des Klägers hinsichtlich der Aufhebung gegenüber der Teilnehmerin nachgeholt werden solle. Eine entsprechende Beteiligung werde gewünscht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.05.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unbegründet, weil die nach § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III erbrachten Leistungen ausschließlich vom Träger zu erstatten seien. Die Aufhebungsentscheidung sei im Rahmen der Erstattungsentscheidung nicht zu prüfen. Die Erstattungsentscheidung stehe nicht im Ermessen der Agentur für Arbeit.
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Mit der beim Sozialgericht Stralsund am 03.08.2011 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen die Rückforderung verwahrt und geltend gemacht, zu Unrecht stütze die Beklagte ihre Erstattungsforderung auf § 79 Abs. 2 S. 2 SB III und darauf, dass die Bewilligung der Leistung aufgehoben worden sei.
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Zu Unrecht habe sie den Kläger mit ihrem Vorgehen von inhaltlichen Einwendungen ausgeschlossen. Der Kläger hätte im Verfahren vor Erlass der Aufhebungsentscheidung beteiligt werden müssen (§ 12 SGB X) und ihm hätte ein entsprechender Aufhebungsbescheid bekannt gemacht werden müssen (39 Abs. 1 S. 1 SGB X).
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Die Begründung des Aufhebungsbescheides sei unzutreffend, da nicht angegeben werde, ab wann von einer wesentlichen Änderung ausgegangen werde und aus welchen Gründen eine rückwirkende Aufhebung im Jahre 2011 für eine Maßnahme ausgesprochen werde, die zum 29.04.2010 geendet habe.
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Tatsächlich sei die Beklagte nicht bereit, sich mit den inhaltlichen Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen. Diese würden sich im Wesentlichen darauf gründen, dass der Umfang der Maßnahme im Einzelnen mit der Beklagten abgesprochen gewesen sei und der Kläger es nicht zu vertreten habe, wenn der Arbeitgeber trotz mehrfacher Hinweise des Klägers keine ausreichende Freistellung seiner Arbeitnehmer für die Bildungsmaßnahme vornehme.
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Die Beklagte kenne die Umstände genau und wolle sich damit nicht auseinandersetzen. Das werde auch durch den hervorgehobenen Hinweis im Aufhebungsbescheid zur Geltendmachung der Erstattungsforderung gegenüber dem Bildungsträger deutlich.
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Jedenfalls ergebe sich der Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe im Aufhebungsverfahren ihm gegenüber eine Informationspflicht, der sie nicht nachgekommen sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid vom 31.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2011 aufzuheben,
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hilfsweise festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, im Rahmen der Zahlungsaufforderung Einwendungen zum Grunde der Aufhebung der Leistungsbewilligung zu erheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
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Das Sozialgericht Stralsund hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Leistung sei nach § 79 Abs. 1 S. 1 SGN III unmittelbar an den Kläger erbracht worden. Der Bewilligungsbescheid sei bestandskräftig teilweise aufgehoben worden. Soweit die Aufhebung erfolgt sei, sei der Kläger zur Erstattung der erlangten Leistung verpflichtet. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Erstattungsbescheid zugrunde liegenden Aufhebungsentscheidung erfolge nicht. Inhaltliche Einwendungen in Bezug auf den Aufhebungsbescheid könnten im Erstattungsverfahren nach § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III nicht geltend gemacht werden. Denn die Pflicht zur Erstattung des Erlangten folge aus dieser Regelung ohne weiteres der Aufhebungsentscheidung. Einwendungen gegen die Aufhebungsentscheidung seien in dem Verfahren über die Aufhebung vorzubringen und zwar im Rahmen der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X vorgesehenen Beteiligung. Eine solche sei unstreitig unterblieben. Soweit die Beklagte das Verfahren nicht neu eröffne, verbleibe die Möglichkeit, die Teilnehmerin im Rahmen ihrer vertraglichen zivilrechtlichen Nebenpflichten zu verpflichten, bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen und die Beteiligung des Klägers an dem Verfahren zu beantragen. Sofern der Kläger selbst einen Antrag nach § 44 SGB X zu stellen beabsichtige, habe die Beklagte über einen derartigen Antrag bisher nicht entschieden.
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Der Kläger könne sich nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Eine die Anwendung des Herstellungsanspruchs eröffnende Verpflichtung zur Information, Aufklärung oder Beratung bestehe anlässlich des die Teilnehmerin betreffenden Aufhebungsverfahrens im Verhältnis der Beteiligten des hiesigen Verfahrens nicht.
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Auch hinsichtlich des Hilfsantrags sei der Klage der Erfolg zu versagen. Die mit dem Hilfsantrag aufgeworfene Frage der Geltendmachung von Einwendungen im Erstattungsverfahren sei mit der Entscheidung über den Hauptantrag bereits abschlägig beschieden.
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Gegen die am 25.10.2011 zugestellte Entscheidung des Sozialgerichts hat der Kläger am 25.11.2011 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, zwischen ihm und der Beklagten bestehe nach § 84 SGB III bezüglich der Anforderungen an den Bildungsträger und nach § 85 SGB III bezüglich der Anforderungen an die Maßnahme in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem 3. Buch SGB (AZWV) eine sozialrechtliche Sonderbeziehung.
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Die Auffassung des Sozialgerichtes, wonach der Kläger weder in dem Aufhebungsverfahren gegenüber dem jeweiligen Teilnehmer als Beteiligter noch in dem Erstattungsverfahren nach § 79 Abs. 2 8GB III berechtigt wäre, Einwendungen vorzubringen, könne im Lichte von § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X bzw. Art. 103 Abs. 1 GG nicht richtig sein.
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Soweit das Sozialgericht darauf verweise, dass sich der Kläger doch schließlich aufgrund des Fortbildungsvertrages unmittelbar an den Teilnehmer wenden könne, stelle dies nur eine formale Möglichkeit dar, die nicht zu einem Ausgleich der Forderungen des Klägers führe, denn das fragliche Programm WeGebAU richte sich gerade an gering qualifizierte Arbeitnehmer. Diese hätten im R. S. Hotel ein typisches Bruttoeinkommen von 1.250,00 €, was netto etwa 930,00 € ausmache und nicht pfändbar sei. Das Sozialgericht könne dem Kläger daher nicht entgegenhalten, dass Beteiligungsrechte im Rahmen der Aufhebung bzw. Zahlung „nicht erforderlich“ wären, da er sich an die einzelnen Teilnehmer „wenden" könne.
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Die Beklagte habe im Aufhebungsverfahren von einer Beteiligung des Klägers zielgerichtet abgesehen, was eine Heilung des Anhörungsmangels ausschließe (Verweis auf BSG, Urteil vom 31.10.2002, Az. B 4 RA 15/01 R).
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Charakteristisch sei insoweit die Einlassung der Teilnehmerin P. (Bl. 53 in der dortigen Verwaltungsakte), die im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides Folgendes an die Beklagte geschrieben habe: „Der Bildungsträger hatte im Vorfeld der Weiterbildung erklärt, dass diese Maßnahme als „Training on the Job“ erfolge und ich somit meiner täglichen Arbeit weiter nachgehen könne. Da Vertreter der Bundesagentur für Arbeit meine Arbeitsstätte aufgesucht und das Projekt begleitet haben, gab es für mich keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zu zweifeln. Grundsätzlich habe ich keine Einwände, dass Gelder vom Bildungsträger zurückgefordert werden, die dieser widerrechtlich erlangt hat, solange damit keine Nachteile für mich oder meinen Arbeitgeber verbunden sind.“
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Eine rechtzeitige Information entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X sei unterblieben, wobei die Beklagte nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertrete, dass der Kläger im Aufhebungsverfahren nicht zu beteiligen sei, da hier eine rechtsgestaltende Wirkung ausschließlich gegenüber den Teilnehmern erfolge, und in dem Zahlungsverfahren keine Einwendungen erheben könne, weil dies nicht vorgesehen sei. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass es für die Beklagte allein auf die Aufhebungsentscheidung ankomme und mithin eine rechtsgestaltende Wirkung auch im Verhältnis zum Kläger vorliege.
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Der Kläger habe im Aufhebungsverfahren förmlich beteiligt werden müssen und hierzu hätte die Beklagte ihn unter Hinweis auf die Beteiligungsmöglichkeit entsprechend informieren müssen. Der Mangel des Verwaltungsverfahrens sei auch nicht etwa im gerichtlichen Verfahren geheilt worden, weil es die Beklagte tunlichst vermeide, über die wahren Gründe der Aufhebungsentscheidung irgendwelche Aussagen zu treffen. Insbesondere sei zu den inhaltlichen Einwendungen des Klägers über den Ablauf der Maßnahme, die Vorgespräche und die rechtzeitige Information gegenüber leitenden Mitarbeitern der Beklagten entsprechend dem Schreiben vom 22.07.2011 keine Stellungnahme der Beklagten erfolgt. Bei einer wirksamen Nachholung hätte die Beklagte „spontan alle Haupttatsachen“ mitteilen müssen, auf die sie die seinerzeitige Aufhebungsentscheidung gestützt habe und zudem das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis nehmen und „erkennbar und belegbar“ überprüfen müssen, ob weitere eigene Ermittlungen erforderlich wären (Verweis auf BSG, Urteil vom 31.10.2002, B 4 RA 15/01 R). Hierzu hätte es insbesondere gehört, dass die Beklagte die vom Kläger benannten Mitarbeiter entsprechend anhört.
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Die unterlassene Anhörung sei auch nicht entsprechend § 42 S.1 SGB X folgenlos, weil inhaltlich keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden konnte:
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Im Falle der Teilnehmerin A. (Az. der Beklagten: … — K. A.) sei auf den Drittwiderspruch des Klägers ohne jede Begründung der ursprüngliche Erstattungsbescheid gegenüber dem Kläger von 3.818,00 € auf 996,00 €, d.h. um immerhin 70% reduziert worden. Gleichzeitig habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger in dem Ausgangsverfahren nicht zu beteiligen wäre und ihm kein Drittwiderspruchsrecht zugestanden habe. In dem Verfahren gebe es im Gegensatz zu den übrigen 30 Verfahren keinerlei Besonderheiten, was die fehlende Freistellung des Arbeitgebers zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen anging, so dass die schlichte Überprüfung durch die Beklagte offensichtlich einen Fehler in Höhe von etwa 70% im Ausgangsbescheid ermittelt habe.
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Die Beklagte habe den Kläger ganz bewusst im Rahmen der ursprünglichen Aufhebungsentscheidungen nicht beteiligt und ebenso bewusst in den laufenden Verfahren überhaupt nicht zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen, sondern im Gegenteil jegliche Einlassung dazu vermieden, welcher Mitarbeiter der Beklagten seinerzeit vor und während der Weiterbildungsmaßnahme über die mangelnde Freistellung der Teilnehmer informiert worden sei und dass es insbesondere mit der Geschäftsführung der Beklagten mehrfache Gespräche über die mangelnde Teilnahme und im Gegenteil das Angebot zum sofortigen Abbruch der Maßnahme gegeben habe und der Kläger darin bestärkt worden sei, die Maßnahme weiterzuführen.
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Dieses Verhalten stelle einen „gewollten Rechtsbruch“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes dar, da die Anhörungspflicht vorsätzlich verletzt worden sei (erweis auf Urteil vom 31.10,2002, Az. 8 4 RA 43/01 R). In diesen Fällen könne die Rechtsverletzung nur durch eine „wirksame Nachholung“ der Anhörung geheilt werden, so dass die Klage begründet sei.
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Zu Unrecht meine das Sozialgericht, dass im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 79 Abs. 2 BGB III Einwendungen des Klägers nicht vorgebracht werden dürften.
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§ 79 SGB III sei eine Sonderregelung zu § 50 SGB X und eine Regelung zugunsten des Teilnehmers, führe aber dazu, dass eine Aufhebungsentscheidung unmittelbar Nachteile für den Träger mit sich bringe, so dass dieser nicht erst bei der nachfolgenden Festsetzung der Erstattungsforderung, sondern bereits im Rahmen der Aufhebungsentscheidung förmlich zu beteiligen sei (Eicher/Schlegel, § 79 5GB III Rdnr. 40; Hauck/Noftz, § 79 Rdnr. 57).
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Aus dem Urteil des Sozialgerichts ergebe sich auch nicht, welche Art von Aufhebungsentscheidung getroffen worden sei. Aus dem vorgelegten Bescheid ergebe sich, dass eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X erfolgen sollte. Die Aufhebung sollte demnach mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgen, ohne dass im Bescheid angegeben worden sei, ab welchem Zeitpunkt sich denn die Verhältnisse geändert hätten.
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Aus dem weiteren Inhalt des Aufhebungsbescheides ergebe sich, dass der Teilnehmerin vorgeworfen werde, gegen Mitteilungspflichten im Sinne von § 60 SGB I verstoßen zu haben. Nur aus dem sonstigen Akteninhalt ergebe sich, dass die Arbeitsagentur damit gemeint habe, dass die Teilnehmerin die fehlende Freistellung durch den Arbeitgeber nicht mitgeteilt habe. Hier sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Teilnehmerin durchaus teilweise freigestellt worden sei, so dass eine Aufhebung ab dem 1. Tag wohl kaum in Betracht gekommen wäre, wenn ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durch die Beklagte durchgeführt worden wäre.
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Hinzu komme, dass die fehlende Freistellung mehrfach durch den Kläger gegenüber den zuständigen Sachbearbeitern und auch der Geschäftsführung der Beklagten mitgeteilt worden sei, so dass die erforderlichen Kenntnisse im Sinne von § 60 SGB I bei der Beklagten vorgelegen hätten. Im Gegenteil sei es so gewesen, dass der Kläger seinerzeit ausdrücklich die sofortige Beendigung der Maßnahme gegenüber der Beklagten angeboten habe, was die Beklagte abgelehnt habe.
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Die Beklagte habe sich erst zum Handeln veranlasst gesehen, als ausgehend von einem Ermittlungsverfahren gegen den vorherigen Träger weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden seien und hierbei die Beklagte ausdrücklich befragt worden sei, aus welchen Gründen sie nicht auch bei dieser Fortbildungsmaßnahme Ermittlungen vornehme. Auf § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X hätte sich die Beklagte für die Rücknahme daher nicht stützen können.
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Gleiches gelte für den angeführten Grund nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X. Hier habe die Teilnehmerin P. ausdrücklich entsprechend dem oben wiedergegebenen Zitat darauf hingewiesen, dass die Maßnahme als „Training on the Job" erfolgen sollte und auch Vertreter der Beklagten die Arbeitsstätte aufgesucht und das Projekt begleitet hätten, so dass es für sie „keine Veranlassung (gab), an der Rechtmäßigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zu zweifeln".
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Weil die Regelungen in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X als Ausnahmefälle nicht analogiefähig seien, habe die Beklagte eine Rücknahme hierauf nicht stützen können. Jedenfalls liege ein atypischer Fall vor, da die Beklagte nicht nur erst im Jahr 2011, sondern bereits ab Beginn der Maßnahme im Dezember 2009 über die schleppende Beteiligung informiert worden sei. Eine Rücknahme für die Vergangenheit wäre daher gar nicht in Betracht gekommen.
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Zu Unrecht sei das Sozialgericht davon ausgegangen, dass sich der gestellte Hilfsantrag nur auf das Erstattungsverfahren und nicht auf das Aufhebungsverfahren beziehe. Wie sich bereits aus der Fassung des Antrages und der Klagebegründung ergebe, begehre der Kläger die Feststellung, dass er im Rahmen irgendeines Verfahrens auch inhaltliche Einwendungen gegenüber dem Aufhebungsbescheid erheben dürfe. Ausgehend von der Urteilsbegründung wäre der gestellte Hilfsantrag noch nicht abschließend beschieden worden.
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Soweit in Parallelverfahren erörtert worden sei, ob der Kläger (zivilrechtlich) den jeweiligen Teilnehmer dazu veranlassen könnte, einen Überprüfungsantrag an die Beklagte gemäß § 44 SGB X zu stellen, sei dies keine praktikable Möglichkeit. Der Kläger könne hierauf nicht verwiesen werden. Fraglich sei schon, ob es eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung des jeweiligen Teilnehmers gebe, auf Wunsch des Klägers einen Überprüfungsantrag zu stellen. Zudem ergebe sich die Frage, ob dem jeweiligen Teilnehmer für den Überprüfungsantrag nicht die Beschwer fehlt, da aus der Rücknahme in Verbindung mit der Regelung des § 79 Abs. 2 SGB III gerade folge, dass bei einer Änderung der Aufhebungsentscheidung Zahlungen wieder an den Kläger zu erfolgen hätten bzw. sich dessen Erstattungsverpflichtung reduziere.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B-Stadt vom 12. Oktober 2011 und den Bescheid vom 31. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2011 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, im Rahmen der Zahlungsaufforderung Einwendungen zum Grunde der Aufhebung der Leistungsbewilligung zu erheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt Folgendes aus: Gemäß § 79 Abs.2 SGB III könne die Agentur für Arbeit Weiterbildungskosten, die unmittelbar bei dem Träger der Maßnahme anfallen (also insbesondere Lehrgangskosten), direkt an diesen auszahlen; diese Möglichkeit stehe im Ermessen der Arbeitsverwaltung; auf Verlangen des Trägers werde sie regelmäßig davon Gebrauch zu machen haben. Betroffen sei lediglich die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, materiell Berechtigter bleibe der geförderte Arbeitnehmer (Schmidt in beck-online § 79 SGB III).
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Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden sei, seien diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die Regelung bezwecke, den Arbeitnehmer, an den Leistungen nicht ausgezahlt worden sind, vor einer Inanspruchnahme zu schützen (Stratmann in Niesel/Brandt, SGB III, § 79 Rdnr. 6).
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Die Beklagte halte die Beteiligung des Klägers bereits bei der Aufhebungsentscheidung für nicht notwendig. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 2 SGB X seien in der Regel dann erfüllt, wenn der Verwaltungsakt, dessen Erlass Ziel des Verwaltungsverfahrens sei, die Rechtsstellung eines Dritten derart berühre, dass dieser in einem anschließenden sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen wäre (Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, § 12, Rdnr. 39).
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Die Beiladung sei nach dem Sozialgerichtsgesetz notwendig, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (vgl. Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 Rdnr. 10). Der Fall einer notwendigen Beiladung sei vorliegend nicht gegeben.
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In den §§ 84 und 85 SGB III seien die Anforderungen an Weiterbildungsträger normiert, um eine Auswahl geeigneter und zuverlässiger Maßnahmeträger zu gewährleisten, sowie die Anforderungen an die Maßnahmen an sich. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten lasse sich aus den Zertifikaten von durch die Beklagte anerkannten Zertifizierungsstellen sowie durch die Erteilung von Bildungsgutscheinen durch die Beklagte kein eigenes Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ableiten. Vielmehr seien die Weiterbildungskosten als Leistungsanspruch des Arbeitnehmers ausgestaltet. Dies werde insbesondere auch dadurch deutlich, dass der Träger kein Recht auf eine unmittelbare Auszahlung der Lehrgangskosten an ihn habe.
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So werde auch in der Kommentierung Eicher/Schlegel zu § 79 SGB III Rdnr. 39 ausdrücklich erklärt, dass die Gründe für die Aufhebung der Bewilligung der Weiterbildungskosten, die einen Verwaltungsakt darstelle, das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer beträfen. In solchen Fällen könne die Rückabwicklung Nachteile für den Träger mit sich bringen, der nun wieder auf seine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer angewiesen sei und unter Umständen vorgeleistet oder auf eine Sicherheit verzichtet habe. Im sozialgerichtlichen Verfahren zwischen der Beklagten und einem Teilnehmer über die Aufhebung der Bewilligung der Weiterbildungskosten sei eine Beiladung sinnvoll. Von einer notwendigen Beiladung könne vor diesem Hintergrund aber keine Rede sein.
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Daher könne auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte von einer Beteiligung des Klägers im Rahmen der Aufhebungsentscheidung zielgerichtet abgesehen habe, wie der Bevollmächtigte darzustellen versuche. Wo eine Beteiligung als nicht notwendig angesehen werde, könne nicht zielgerichtet von ihr abgesehen werden. Da insofern kein Anhörungsmangel vorliege, brauche er auch nicht geheilt zu werden.
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Zutreffend habe das Sozialgericht ausgeführt, das SGB III enthalte insgesamt und insbesondere in § 79 gerade keine Vertrauensschutzregelungen zugunsten des Maßnahmeträgers. Dieser könne sich nach der Erstattung wieder an den Teilnehmer wenden. Das Sozialgericht habe damit darauf verwiesen, dass Ansprüche zwischen dem Weiterbildungsträger und dem Arbeitnehmer bestehen, die sich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen richten. Dass dies nach den Befürchtungen des Bevollmächtigten nur eine formale Möglichkeit sei, ändere nichts an den bestehenden Regelungen.
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Im Rahmen eines Erörterungstermines vor dem Landessozialgericht hat der Mitarbeiter des Klägers B. auf Nachfrage ausgeführt, dass während der streitigen Maßnahme zwei Mitarbeiter des Klägers die Schulungsmaßnahmen vor Ort durchgeführt hätten. Das seien er und der inzwischen im Ruhestand lebende Herr L. gewesen. L. sei Diplom-Betriebswirt FH sowie Restaurantmeister mit langjähriger Erfahrung im Weiterbildungsbereich. Er persönlich sei Küchenmeister und Restaurantfachmann und seit 1994 im Weiter- bzw. Fortbildungsbereich tätig. L. habe sich während der Maßnahme täglich im Betrieb der Firma R. BLU aufgehalten. Er persönlich sei gelegentlich anwesend gewesen, nach seiner Erinnerung seien es 215 Stunden gewesen. Die Nachfrage der Teilnehmer sei sehr gering gewesen. Man hätte das Angebot zeitlich wie personell ausdehnen können.
- 79
Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der jeweiligen Bildungsmaßnahme hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass mit den Maßnahmeteilnehmern keine Vereinbarung über den zeitlichen Umfang ihrer Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme getroffen worden sei. Der zeitliche Umfang von 920 Stunden befinde sich allerdings im von der Klägerseite ausgefüllten Kurzfragebogen.
- 80
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 81
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B-Stadt, mit dem die Klage gegen den Erstattungsbescheid vom 31.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist zulässig und begründet.
- 82
Der Erstattungsbescheid ist rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage kommt allein § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III a.F. in Betracht. Danach besteht eine Erstattungspflicht des Weiterbildungsträgers, wenn der Bewilligungsbescheid, auf Grund dessen zuvor direkt an ihn Leistungen ausgezahlt wurden, aufgehoben wurde.
- 83
Zwar hat die Beklagte eine Aufhebungsentscheidung erlassen, die gegenüber der Teilnehmerin Z. bestandskräftig geworden ist. Eine auch gegenüber dem Kläger wirksame Aufhebungsentscheidung und damit eine Grundlage für den Erlass eines Erstattungsbescheides gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III a. F. liegt aber nicht vor. Denn der Aufhebungsbescheid vom 31.03.2011 entfaltet gegenüber dem Kläger keine Wirksamkeit.
- 85
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ist Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens u. a. derjenige, der nach Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, als Beteiligte hinzuziehen. Nach § 12 Abs. Satz 2 SGB X ist ein Dritter "auf Antrag" als Beteiligter hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm gegenüber rechtsgestaltende Wirkung hat.
- 86
Höchstrichterlich ist geklärt, dass eine Person, die zu einem Verwaltungsverfahren notwendig hinzuzuziehen wäre, deren Hinzuziehung aber unterblieben ist, nicht Beteiligter ist (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R). Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen, die gegenüber einem Versicherten getroffen werden, einem nicht hinzugezogenen Dritten gegenüber, dem sie auch nicht bekannt gemacht werden, weder wirksam noch unanfechtbar werden (BSG a. a. O. m. w. N.).
- 87
Die Frage, ob und wie eine rechtswidrig unterbliebene Hinzuziehung noch geheilt werden kann, ist höchstrichterlich ebenfalls geklärt.
- 88
Eine unterbliebene Hinzuziehung kann geheilt werden. Sie kann zunächst bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 SGB X). Ist das Verfahren ohne Hinzuziehung abgeschlossen worden, kann auf Antrag des Hinzuzuziehenden das Verwaltungsverfahren auch wiederholt werden, um seine Beteiligung nachzuholen. Auch dadurch würde der in einem Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt (vgl. BSG a. a. O.).
- 89
Da die gegenüber dem Maßnahmeteilnehmer erlassene Aufhebungsentscheidung im Hinblick auf die Regelung in § 79 Abs. 2 SGB III gegenüber dem Weiterbildungsträger rechtsgestaltende Wirkung hat, war dieser gem. § 12 Abs. 2 S 2 SGB X notwendig hinzuzuziehen (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz Rdnr. 62 zu § 83 SGB III; Reichel in juris-PK SGB III Rdnr. 26 zu § 83). Die notwendige Hinzuziehung des Klägers ist unterblieben und auch nicht nachgeholt worden, wobei eine Nachholung ohnehin nur noch durch eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens unter Hinzuziehung des Klägers in Betracht kommt, nachdem der Aufhebungsbescheid gegenüber der Maßnahmeteilnehmerin bindend geworden ist. Die Beklagte hat jedoch eindeutig erklärt, zu einer Beteiligung des Klägers und damit auch zu einer Wiederholung des Verwaltungsverfahrens nicht bereit zu sein, obwohl der Kläger mehrfach auf eine Beteiligung gedrängt hat.
- 90
Unterbleibt eine notwendige Hinzuziehung und wird dieser Fehler nicht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt oder das Verwaltungsverfahren auf Antrag des Hinzuzuziehenden wiederholt, hat dies für den Betroffenen zur Folge, dass der ohne seine Beteiligung erlassene Verwaltungsakt gegenüber ihm nicht wirksam ist und ihn auch nicht bindet (Vogelsang in: Hauck/Noftz Rdnr. 43 zu § 12 SGB X).
- 91
Darüber hinaus liegt auch eine Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides gegenüber dem Kläger nicht vor, insbesondere ist diese nicht durch die bloße Aktenübersendung an den Bevollmächtigten im Rahmen der gewährten Akteneinsicht bewirkt worden. Eine Bekanntgabe gemäß § 39 SGB X setzt stets den Bekanntgabewillen der Behörde voraus. Dieser fehlte bei der Beklagten erkennbar, da sie stets die Auffassung vertreten hat, von der Aufhebungsentscheidung sei allein der Maßnahmeteilnehmer betroffen und deshalb sei der Kläger in keiner Weise zu beteiligen. Die bloße Möglichkeit des Klägerbevollmächtigten, den Inhalt des Aufhebungsbescheides im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis zu nehmen, genügt für eine wirksame Bekanntgabe nicht.
- 92
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
- 93
Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich gewesen.
- 94
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
- 1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, - 2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie - 3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und - 2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
- 1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, - 2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie - 3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
- 1.
Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, - 2.
Fahrkosten, - 3.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, - 4.
Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.